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Urteil

5 A 209/09

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:0825.5A209.09.0A
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Leitsätze
1. Elternzeit unterbricht den Zeitraum der Gewährung einer Stellenzulage jedenfalls dann nicht, wenn eine Beamtin vor und nach der Elternzeit dieselbe Stelle wahrgenommen hat.(Rn.23) 2. Eine anderweitige Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG würde eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeuten.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Elternzeit unterbricht den Zeitraum der Gewährung einer Stellenzulage jedenfalls dann nicht, wenn eine Beamtin vor und nach der Elternzeit dieselbe Stelle wahrgenommen hat.(Rn.23) 2. Eine anderweitige Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG würde eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeuten.(Rn.33) Die Klage hat Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage für die Zeit ab dem 1. August 2007. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA gelten für die Besoldung der Beamten des Landes (Sachsen-Anhalt) die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus dem Landesbesoldungsgesetz nichts anderes ergibt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I 3020) erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BBesG, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dienstbezüge der Klägerin verringerten sich aus dienstlichen Gründen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Beamte wegen personalwirtschaftlicher oder organisatorischer Erfordernisse aus seiner bisherigen zulageberechtigten Verwendung ausscheidet. Dabei sind dienstliche Gründe auch gegeben, wenn das Ausscheiden zugleich einem persönlichen Wunsch des Beamten entspricht wie beispielsweise im Falle einer Bewerbung auf einen anderen Dienstposten aufgrund einer Stellenausschreibung (vgl. Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht des Bundes und Niedersachsens, 21. EGL, Stand: Juni 2006, § 13 Rdnr. 26). Die Dienstbezüge der Klägerin verringerten sich zum 1. August 2007 aus dienstlichen Gründen, da die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juli 2007 mit Wirkung vom 1. August 2007 von ihrem Dienstposten beim Finanzamt A-Stadt-Süd abgeordnet wurde. Seitdem wurde ihr keine Stellenzulage für die Tätigkeit als Steuerfahndungsprüferin mehr gewährt. Die Klägerin ist auch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG im Zeitpunkt des Wegfalls der Stellenzulage mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden. Während nach § 13 Abs. 2 Satz 5 BBesG a.F. die Ermittlung der Zulageberechtigung auch durch Kumulierung jeweils kürzerer Bezugszeiten erfolgen konnte, ist dies seit der zum 1. Januar 2002 (6. BesÄndG vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3702) erfolgten gesetzlichen Präzisierung des Gesetzeswortlautes, wonach der Beamte mindestens fünf Jahre „ununterbrochen“ zulageberechtigt verwendet worden sein muss, nicht mehr möglich. Unbeschadet dessen wurde die Klägerin vorliegend mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet. Denn § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist dahingehend auszulegen, dass infolge der in Anspruch genommenen Elternzeit der Zeitraum der Gewährung der Stellenzulage nicht schädlich unterbrochen wurde und dieser nicht beim Dienstantritt nach der Elternzeit am 8. Juli 2004 neu zu laufen begann (a.A.: VG Bayreuth, Urteil vom 23. März 2007, B 5 K 06.656; VG München, Urteil vom 3. Februar 2004, M 5 K 01.3519; jeweils zitiert nach juris). Aufgrund der folgenden Erwägungen kann eine Unterbrechung der zulageberechtigten Verwendung rechtlich nicht dahingehend gewertet werden, dass hierdurch eine ununterbrochene zulageberechtigte Verwendung nicht gegeben sei: Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist zwar insoweit unergiebig. Dem von ihm erwähnten „Wegfall einer Stellenzulage“ als maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderung der Dienstbezüge lässt sich nicht entnehmen, dass eine zulageberechtigte Verwendung durch die Inanspruchnahme von Elternzeit schädlich unterbrochen werden würde. Gesetzessystematische Erwägungen sprechen indes eher für das hier zugrunde gelegte Auslegungsergebnis als gegen dieses. Nach § 79c BG LSA darf die Ermäßigung der Arbeitszeit nicht das berufliche Fortkommen beeinträchtigen. Dies muss dem Rechtsgedanken nach erst recht für die Fälle der Inanspruchnahme von Elternzeit gelten. Denn diese sind mit aus der Geburt und Betreuung von Kindern erwachsenden Nachteilen verbunden und dürfen deshalb nicht schlechter behandelt werden als die von § 79a BG LSA erfassten Fälle einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs aus familiären Gründen. Überdies entspricht es der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage, die Ausgleichszulage für eine mindestens fünfjährige zulageberechtigte Verwendung im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht zu versagen. Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, der nach der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften den allgemeinen Gleichheitssatz konkretisiert (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, Rs. C-17/05, Rdnr. 28 – Cadman), stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Die grundrechtlichen Dimensionen dieser Vorschrift verdeutlichen Art. 21 Abs. 1 und 23 Abs. 1 GRC, wonach Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts verboten sind und die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist. Die von der Beklagten gewählte Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG verstößt gegen diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Klägerin ist als Beamtin Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007, Rs. C-300/06 – Voß, und 2. Oktober 1997, C-1/95 – Gerster). Danach ist Arbeitnehmer, wer – wie hier die Klägerin – in einem Unterordnungsverhältnis während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die begehrte Ausgleichszulage unterfällt zudem dem Entgeltbegriff. Hierzu zählen alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2005, Rs. C-207/04, Rdnr. 22 – Vergani). Die Kammer ist aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Daten über die Gründe der aus einer zulageberechtigten Verwendung ausgeschiedenen Beamten darüber hinaus davon überzeugt, dass insofern eine allein Frauen betreffende Schlechterstellung in Bezug auf das Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vorliegt. Dabei ist das Vorliegen einer – unmittelbaren oder mittelbaren – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts allein objektiv zu bestimmen. Maßgeblich ist die Wirkung einer Regelung, ihr Motiv oder eine Benachteiligungsabsicht sind unerheblich (vgl. Rebhahn, in: Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2009, Art. 141 EGV Rdnr. 5). Zwar liegt hier eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2006/54/EG nicht vor. Dies ist eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG unterscheidet weder nach Geschlecht noch nach dem Grund für die Unterbrechung einer zulageberechtigten Verwendung. Die Regelung enthält jedoch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2006/54/EG. Dies ist der Fall, wenn „dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren“ (wie Ausmaß der Arbeitszeit, geringfügige Beschäftigung und Höhe des Entgelts, Dauer der Beschäftigung im Betrieb, in der Branche oder als Arbeitnehmer, Ausbildung, Mobilität) „Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können“. Dabei bedarf es insbesondere der Rechtfertigung, wenn eine an sich geschlechtsneutral formulierte Regelung tatsächlich prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, sich also statistisch überwiegend zum Nachteil der Frauen auswirkt (vgl. Rebhahn, in: Schwarze [Hrsg.], a.a.O., Art. 141 EGV Rdnr. 22). Dies ist hier der Fall. § 13 Abs. 2 BBesG differenziert zwar nicht offen nach dem Geschlecht des Normadressaten, benachteiligt aber tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer. Der Einwand der Beklagten verfängt nicht, die Unterbrechung aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit sei nicht der einzig mögliche Unterbrechungsgrund, der die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG ausschließe. Zwar ist die Unterbrechung der Tätigkeit durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nur einer von vielen theoretisch denkbaren und möglichen Unterbrechungstatbeständen. Die Sichtweise der Beklagten, die das Differenzierungskriterium bildende Unterbrechung der zulageberechtigten Tätigkeit sei unabhängig vom Geschlecht aus verschiedenen Gründen möglich, ist jedoch zu formal und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Unterbrechungen der Tätigkeit wegen einer Inanspruchnahme von Elternzeit betreffen ganz überwiegend Frauen. Nach den von der Klägerin vorgelegten statistischen Unterlagen stellten lediglich 12,1 % der Väter im Zeitraum Januar 2007 bis März 2008 Elterngeldanträge. Nach Mitteilung der Beklagten wurden in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2009 in deren Geschäftsbereich 891 Bedienstete (515 Frauen und 376 Männer) auf zulageberechtigten Dienstposten verwendet, wovon 168 Bedienstete (152 Frauen und 16 Männer) für ein bis zwölf Monate aus der zulageberechtigten Verwendung ausschieden und anschließend wieder zulageberechtigt verwendet wurden. Dabei erfolgte die Unterbrechung in 165 Fällen (152 Frauen und 13 Männer) aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit und unterbrachen lediglich drei männliche Bedienstete die zulageberechtigte Verwendung aufgrund Sonderurlaubs aus anderen Gründen. Diese Angaben verdeutlichen, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit zwar theoretisch nicht als einziger Grund für eine Unterbrechung der zulageberechtigten Tätigkeit denkbar ist, ihr jedoch in tatsächlicher Hinsicht in den weit überwiegenden Fällen als Unterbrechungsgrund Bedeutung zukommt und andere mögliche Unterbrechungsgründe in der Lebenswirklichkeit kaum vorkommen. Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind verboten, wenn sie nicht gerechtfertigt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, Rs. C-300/06, Rdnr. 38 – Voß). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Regelung, die faktisch ein Geschlecht stärker betrifft, im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Ziels einander gegenüber zu stellen. Ob eine Differenzierung gerechtfertigt ist, ist mithin unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und der Differenzierung zu beurteilen. Dabei muss die Differenzierung selbst zum Erreichen dieses Ziels geeignet und erforderlich sowie angemessen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986, Rs. 170/84, Rdnr. 35 – Bilka/Weber). Von der Rechtsprechung anerkannte (vgl. hierzu Geiger, EUV/EGV. Kommentar, 4. Auflage, München 2004, Art. 141 Rdnr. 10) oder vergleichbare Rechtfertigungsgründe für die mittelbare Benachteiligung sind vorliegend nicht erkennbar. Nach seinem Sinn und Zweck soll § 13 Abs. 2 BBesG das Besoldungsniveau wahren und dadurch die Flexibilität des Beamten erhöhen. Minderungen des Lebensstandards nur wegen einer anderen dienstlichen Verwendung sollen vermieden werden. Dies ist erst zu erreichen, wenn sich das bisherige Besoldungsniveau über einen bestimmten Zeitraum verfestigt hat. Mithin ist nur das Vertrauen auf eine ununterbrochen über einen Zeitraum von fünf Jahren bezogene Verwendungszulage geschützt; deren Verlust soll gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dieses Vertrauen ist indes ebenso im Falle der Klägerin gegeben, die mehr als fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet wurde. Zur Erreichung des mit § 13 Abs. 2 BBesG bezweckten Ziels bedarf es der dem Streit zugrundeliegenden Differenzierung zum Nachteil von Frauen nicht. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Regelungen der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Nach dieser darf zwar die Zahlung bestimmter Zulagen als Bestandteile des Arbeitsentgelts, die davon abhängen, dass bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausgeübt werden, und mit denen die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen, davon abhängig gemacht werden, dass die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen tatsächlich erbringt. Ist eine schwangere Arbeitnehmerin allerdings aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubt oder wird sie vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt, muss sie einen Anspruch auf die Bezüge haben, die sich aus ihrem monatlichen Grundentgelt sowie den Bestandteilen ihres Entgelts und den Zulagen zusammensetzen, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen, wie etwa die Zulagen, die an ihre leitende Position, die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihre beruflichen Qualifikationen anknüpfen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2010, C-194/08 – Susanne Gassmayr/ Bundesministerium für Wirtschaft, Rdnr. 72, und C-471/08 – Sanna Maria Parviainen/Finnair Oyj, Rdnr. 60 f.). Die hier begehrte Ausgleichszulage knüpft eher an die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ der Klägerin an und wird nicht im Gegenzug für die tatsächliche Erbringung bestimmter Leistungen gewährt. Aus der Gemeinschaftsrechtsordnung lässt sich zudem ein Benachteilungsverbot bezüglich einer Inanspruchnahme von Elternzeit ableiten. Die Richtlinie 2006/54/EG, die gemäß ihres Art. 6 unter anderem auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbständigen, Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, anwendbar ist, enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter, der unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verbietet. Art. 16 Satz 2 der Richtlinie gewährleistet nicht nur den Schutz vor Rechtsverlusten nach einer Beendigung der Elternzeit, sondern begründet überdies für den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit einen Anspruch auf alle Verbesserungen, die Beschäftigte ohne die Inanspruchnahme der Elternzeit, das heißt bei normaler Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses während ihrer Weiterarbeit, erworben hätten. Hierdurch soll insbesondere auch der besoldungsrechtliche Besitzstand wie er vor der in Anspruch genommenen Elternzeit zu verzeichnen war, gewahrt werden. Auch nach § 2 Nr. 6 der im Anhang der Richtlinie 1996/34/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung bleiben die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Im Anschluss an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben. Die Regelung begründet einen individuellen Anspruch darauf, dass Arbeitnehmer/-innen im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nicht schlechter stehen als vor diesem Urlaub (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, C-116/08, Rdnr. 39 – Meerts). § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung ist Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft, dem eine besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, C-116/08, Rdnr. 42 – Meerts). Zu den geschützten Rechten zählen alle unmittelbar und mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen, auf die bei Antritt des Elternurlaubs ein Anspruch bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, C-116/08, Rdnr. 43 – Meerts). Die somit – vor allem gemeinschaftsrechtlich – gebotene Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der nationalen Grundrechte, insbesondere der Gleichheitsgrundrechte. Es stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und folglich einen Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dar, würde Beamten, die im Unterschied zur Klägerin während der von dieser in Anspruch genommenen Elternzeit keine Kinder erziehen, die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG im Gegensatz zur Klägerin gewährt werden. Zwar behandelt § 13 BBesG Männer und Frauen rein formal nicht ungleich im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich kein – auch „nur“ mittelbarer – Anknüpfungspunkt für rechtliche Differenzierungen sein. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen umso strenger, je größer die Gefahr, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, zitiert nach juris). Da die vorliegend bewirkte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen eine (mittelbare) Anknüpfung an das Geschlecht beinhaltet, bedarf es erheblicher Unterschiede, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist jedoch – wie zuvor dargelegt – objektiv nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs der Klägerin auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Zudem darf die Kindererziehung nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Personen führen, die keine Kinder erziehen oder die Kindererziehung nicht selbst wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91 u.a., zitiert nach juris). Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches legt die Kammer die Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB zugrunde. Bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Forderungen können in entsprechender Anwendung des § 291 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005, 6 B 80.04, zitiert nach juris) grundsätzlich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangt werden, Verzugszinsen hingegen nur, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, 5 C 34.00, BVerwGE 114, 61; BVerwG, Urteil vom 24. März 1999, 8 C 27.97, BVerwGE 108, 364). Rechtshängigkeit trat vorliegend am 19. Mai 2009 ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Ausgleichszulage. Sie ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet das Amt einer Steueramtfrau. Ihr wurde mit Wirkung vom 7. Januar 1998 die Tätigkeit einer Steuerfahndungsprüferin übertragen. Gleichzeitig wurde ihr aufgrund dessen die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Polizeizulage) gewährt. Nachdem die Klägerin unter dem 6. August 2003 für die Zeit vom 2. September 2003 bis 7. Juli 2004 wegen Inanspruchnahme von Elternzeit antragsgemäß ohne Bezüge beurlaubt worden war, wurde sie ab 8. Juli 2004 wieder als Steuerfahndungsprüferin mit Anspruch auf die Stellenzulage verwendet. Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 ordnete die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2007 aus dienstlichen Gründen von ihrem Dienstposten beim Finanzamt A-Stadt-Süd an das Finanzamt Merseburg und vom 1. Februar 2008 bis einschließlich 31. Juli 2008 vom Finanzamt A-Stadt-Süd mit dem Ziel der Versetzung an das Finanzamt Bitterfeld ab. Ab 1. August 2007 stellte die Beklagte die Zahlung der Stellenzulage ein. Mit Schreiben vom 25. September 2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Besoldungsmitteilung für den Monat September 2007 ein und beantragte sie die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme und erläuterte, dass die Ausgleichszulage nur gezahlt werde, wenn der Beamte zuvor mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet wurde. Aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit sei der Zeitraum der Gewährung der Stellenzulage schädlich unterbrochen worden. Der maßgebliche Zeitraum habe bei Dienstantritt nach der Elternzeit am 8. Juli 2004 neu zu laufen begonnen, so dass die Klägerin vor dem 1. August 2007 nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden sei. Mit Schreiben vom 28. August 2008 verwies die Klägerin auf Art. 6 GG. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2004 (2 C 28.03) sei § 13 Abs. 2 BBesG nicht dahingehend auslegbar, dass eine der Kindererziehung dienende Unterbrechung einer fünfjährigen zulageberechtigten Verwendung dem Erhalt der Ausgleichszulage als Kompensation einer weggefallenen Stellenzulage entgegenstehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009, der der Klägerin am 20. April 2009 ausgehändigt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur bestehe, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden sei. Eine Unterbrechung sei nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nur unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sei und die Dauer eines Jahres nicht überschreite. Damit sei ausdrücklich bestimmt, dass der Fünfjahreszeitraum zusammenhängend zu erbringen sei. Aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit sei der Zeitraum der Gewährung der Stellenzulage schädlich unterbrochen worden. Der maßgebliche Zeitraum habe bei Dienstantritt nach der Elternzeit am 8. Juli 2004 neu zu laufen begonnen, so dass die Klägerin lediglich im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis 31. Juli 2007 – mithin drei Jahre und 24 Tage – zulageberechtigt verwendet worden sei. Der Erziehungsurlaub sei nicht als eine Stellenzulage gewährende Zeit anzuerkennen. Die Unterbrechung wegen Erziehungsurlaubs sei weder aus öffentlichen noch zwingenden dienstlichen Gründen geboten, sondern beruhe auf einem Antrag der Bediensteten aus persönlichen Gründen. Mit ihrer am 19. Mai 2009 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, ihr stehe ab 1. August 2007 ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage zu. Die Klägerin sei mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden. Vom 7. Januar 1998 bis 2. September 2003 sei sie bereits mehr als fünf Jahre ununterbrochen als Steuerfahndungsprüferin beschäftigt worden. Der Zeitraum ihrer Verwendung als Steuerfahndungsprüferin sei nicht „schädlich“ unterbrochen worden, als sich die Klägerin in Elternzeit befunden habe. In den von der Beklagten angeführten Urteilen seien die Klägerinnen nicht fünf Jahre zusammenhängend zulageberechtigt verwendet worden. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG lasse sich nicht entnehmen, dass die zusammenhängend abgeleisteten fünf Jahre zulageberechtigter Tätigkeit zeitlich unmittelbar vor dem nicht mehr zulageberechtigten Zeitraum liegen müssten. Jedenfalls sei die Elternzeit ein öffentlicher Belang beziehungsweise einem solchen gleichzustellen. Während der Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit bestehe das Beamtenverhältnis mit der in ihm wurzelnden Treue- und Fürsorgepflicht fort. Nur die Dienstleistungspflicht der Beamtin und die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Besoldung seien ausgesetzt. Der Beamtin dürften durch die Inanspruchnahme von Elternzeit keine Nachteile in Bezug auf den von ihr innegehaltenen Dienstposten entstehen. Die Beklagte diskriminiere die Klägerin, weil sie dieser allein wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit die Ausgleichszulage vorenthalte. Indes gewähre sie diese allen anderen Beamten, die ebenfalls auf Dienstposten ohne Stellenzulage versetzt wurden. § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG spreche von „unschädlichen“ Unterbrechungen unterhalb der Dauer eines Jahres. Die Klägerin habe weniger als ein Jahr Elternzeit genommen. Die von der Beklagten vertretene Gesetzesauslegung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 141 EG und § 2 Nr. 5 und 6 der Richtlinie 1996/34/EG vom 3. Juni 1996 über die Elternzeit. Die deutschen Beamten gewährte Besoldung unterliege dem gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgebot. Der Grundsatz des gleichen Entgelts gelte auch für Zulagen, die der Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zahle. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor. Die Klägerin werde ungleich behandelt, weil sie einer Gruppe (Frauen) angehöre, die regelmäßig häufiger Elternzeit in Anspruch nehme als Männer. Somit werde sie durch die Nichtgewährung der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gegenüber Männern, die statistisch gesehen wesentlich seltener Elternzeit nehmen, benachteiligt. Zwar knüpfe § 13 BBesG formal nicht an das Geschlecht an. Die Norm betreffe indes wesentlich mehr Frauen nachteilig; nur 12,1 % der Elterngeldanträge stellten Väter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. August 2007 eine Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG zu zahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Fünfjahreszeitraum nach § 13 Abs. 2 BBesG sei zusammenhängend zu erbringen. Aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit sei der Zeitraum der Gewährung der Stellenzulage schädlich unterbrochen worden. Er habe bei Dienstantritt nach der Elternzeit am 8. Juli 2004 neu zu laufen begonnen. Dies entspreche Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 BBesG. Nur das Vertrauen auf eine ununterbrochen über einen Zeitraum von fünf Jahren bezogene Verwendungszulage sei geschützt und deren Verlust solle gegebenenfalls ausgeglichen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderung der Dienstbezüge sei der mit dem Wechsel der Verwendung verbundene und rechtlich wirksam werdende Wegfall der Stellenzulage. Zum gleichen Zeitpunkt müsse die Stellenzulage mindestens fünf Jahre gewährt worden sein. Dies setze voraus, dass die Zulageberechtigung zum Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden habe. Die Inanspruchnahme von Elternzeit stelle keine Unterbrechung wegen öffentlicher Belange dar, sondern beruhe auf persönlichen Gründen. § 13 Abs. 2 BBesG stelle nicht auf ein andauerndes beamtenrechtliches Dienstverhältnis, sondern die Fortdauer der konkreten Zulagen berechtigenden Verwendung ab. Diese Auslegung verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Es sei grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz von Ehe und Familie verwirkliche. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ließen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 AGG vor. Die Norm unterscheide nicht nach dem Geschlecht. Sie betreffe Männer gleichermaßen und sei geschlechtsneutral formuliert. Die Unterbrechung aufgrund von Erziehungsurlaub sei nicht der einzig mögliche Unterbrechungsgrund, der zum Ausschluss der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG führe. Deshalb verstoße die Auslegung des § 13 Abs. 2 BBesG nicht gegen Art. 141 EG. Es sei nicht ersichtlich, dass durch das Erfordernis einer fünfjährigen ununterbrochenen zulageberechtigten Tätigkeit für die Entstehung einer Ausgleichspflicht bei Verringerung der Dienstbezüge überwiegend Frauen betroffen seien. Auch wenn Elternzeit überwiegend von Frauen in Anspruch genommen werde, liege eine mittelbare Diskriminierung nicht vor, da die Unterbrechung durch Elternzeit nicht der einzige Unterbrechungsgrund sei. Gegen die Richtlinie 1996/34/EG werde nicht verstoßen, da die Klägerin im Anschluss an die Elternzeit – für mehr als drei Jahre – weiterhin als Steuerfahndungsprüferin mit Anspruch auf die Stellenzulage verwendet worden sei. In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2009 seien im Geschäftsbereich der Beklagten (Oberfinanzdirektion Magdeburg und Finanzämter des Landes Sachsen-Anhalt) 891 Bedienstete (515 Frauen und 376 Männer) auf zulageberechtigten Dienstposten verwendet worden. 168 Bedienstete (152 Frauen und 16 Männer) seien aus der zulageberechtigten Verwendung für ein bis zwölf Monate ausgeschieden und seien anschließend wieder zulageberechtigt verwendet worden. Die Unterbrechung sei in 165 Fällen aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit (152 Frauen und 13 Männer) erfolgt. Drei männliche Bedienstete hätten die zulageberechtigte Verwendung aufgrund Sonderurlaubs unterbrochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.