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Urteil

5 A 19/10

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0413.5A19.10.0A
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Leitsätze
Die Änderung des § 33 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 ist für das Steuerjahr 2008 eine zulässige tatbestendliche Rückanknüpfung. (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderung des § 33 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 ist für das Steuerjahr 2008 eine zulässige tatbestendliche Rückanknüpfung. (Rn.23) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16. September 2009 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundsteuererlass für das Steuerjahr 2008 als Erlasszeitraum nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung des Art. 38 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, 2794) – GrStG. Danach wird die Grundsteuer in Höhe von 25 v. H. erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 v. H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 v. H., ist die Grundsteuer nach Satz 2 der Regelung in Höhe von 50 v. H. zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre und bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Zwar wurde nach § 33 des Grundsteuergesetzes in seiner Gültigkeit vom 8. September 2005 bis 31. Dezember 2007 die Grundsteuer noch in der Höhe des Prozentsatzes erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese vorherige Gesetzesregelung auf den dem vorliegenden Streit zugrundeliegenden Erlasszeitraum 2008 nicht anzuwenden. Die Fassung des § 33 GrStG trat gemäß Art. 39 Abs. 5 JStG 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft und ist nach dem Gesetzesbefehl auf das streitige Steuerjahr 2008 anzuwenden. Daran ist das Gericht gebunden. Es verfügt über keine Verwerfungskompetenz für Gesetze. Auch eine Vorlage nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht. Die Kammer vermochte sich von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht zu überzeugen. Es bestehen zwar gewichtige Gesichtspunkte für eine Verfassungswidrigkeit, andere sprechen aber für deren Verfassungsmäßigkeit. Kein Zweifel besteht für die Kammer am Inhalt der Erlassregelung. Das mit § 33 Abs. 1 GrStG geschaffene System enthält eine zulässige Pauschalierung. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, sich am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit oder an den konkreten belastenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung des Bürgers im Einzelfall zu orientieren. Denn die Grundsteuer ist eine Realsteuer. Der Gesetzgeber musste auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen die bisherige differenzierte Regelung zum Erlass in proportionaler Höhe der Rohertragsminderung beibehalten. Sie hat gegenüber der pauschalierenden Regelung des § 33 Abs. 1 GrStG den Nachteil, dass stets die Bestimmung eines genauen Prozentsatzes der Ertragsminderung erforderlich ist, um die Höhe des Grundsteuererlasses zu berechnen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2010, 3 K 57/09 (1), zitiert nach juris). Es liegt schließlich auch keine ungerechtfertigte Belastung teils vermieteter Grundsteuerobjekte im Vergleich zu voll vermieteten und zu unbebauten Steuerobjekten und mithin auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Nach diesem sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Vorliegend hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Sie sind erst überschritten, wenn sich kein sachlicher Grund für die getroffene Differenzierung finden lässt, der auf nachvollziehbaren Erwägungen zum Beispiel finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Art beruht. Die Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG stellt keine willkürliche Differenzierung dar, sondern orientiert sich sachgerecht am Ausmaß der Rohertragsminderung. Der Gesetzgeber darf auch – wie zuvor dargelegt wurde – aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen generalisieren, typisieren und pauschalieren. Dem Gericht erscheint die Verfassungsmäßigkeit des mit Wirkung zum 1. Januar 2008 rückwirkend ab dem Steuerjahr 2008 in Kraft getretenen § 33 Abs. 1 GrStG, durch die die Erlassanforderungen gegenüber der zuvor geltenden Regelung verschärft worden sind, zwar zweifelhaft (vgl. auch die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 16/10494, S. 42). Denn durch die Gesetzesänderung wird das Vertrauen des Bürgers in den (unveränderten) Fortbestand der Erlassvorschriften enttäuscht. Das Rechtsstaatsprinzip setzt einer solchen Enttäuschung mit den Teilgeboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Schranken. Die Gesetzesänderung zielte auf eine gerechtere Lastenverteilung zwischen Grundstückseigentümern und Gemeinden, da infolge der Rechtsprechung zum Grundsteuererlass in den Fällen des strukturell bedingten Leerstandes, die zu einer ausgeweiteten Anwendung des § 33 GrStG führte, von den Gemeinden erhebliche Grundsteuerausfälle befürchtet wurden (vgl. Bundesrat, BT-Drs. 16/10494, S. 32). Es erscheint fraglich, ob die zur Vermeidung von Steuereinnahmeausfällen geschaffene Gesetzesänderung dem Vertrauensschutz der betroffenen Grundstückseigentümer hinreichend Rechnung trägt. Trotz dieser Zweifel hat das Gericht das Verfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen. Denn die bestehenden Zweifel genügen nicht zur Bildung einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Dies ist indes eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BH.-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Auflage, Berlin 2011, Art. 100 Rdnr. 16). Das rückwirkende Inkrafttreten des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG verstößt insbesondere nicht sicher gegen den aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Geschützt wird dabei das Vertrauen des Bürgers auf die Rechtsordnung und die Geltung der Rechtsnormen. Dieser Schutz ist aber nicht unbeschränkt. So sind zwar Gesetzesänderungen, die die Rechtsfolgen abgeschlossener Handlungen anders regeln (echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen) in der Regel unzulässig. Wird dagegen die Rechtsfolge erst für die Zukunft verändert (unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung) ist der Vertrauensschutz und die Bindung des Gesetzgebers geringer. In einem solchen Falle ist zwischen dem Vertrauensschutzinteresse und dem Änderungsinteresse abzuwägen. Die Abgrenzung zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, zitiert nach juris) im Steuerrecht danach, ob die Gesetzesänderung vor oder nach dem Entstehen der Steuer in Kraft tritt. Das kann auf den hier streitigen Erlass übertragen werden. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, in dem der Erlassanspruch entsteht. In Anwendung dieser Grundsätze stellt die Änderung des § 33 Grundsteuergesetz keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar (vgl. ebenso – jedenfalls für Fälle, in denen der Erlassantrag erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2008 gestellt wird – FG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2010, a. a. O.). Eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, die bei der Verkündung/Bekanntgabe des Gesetzes nicht nur begonnen, sondern bereits beendet waren. Die Erlassvoraussetzungen für den Erlasszeitraum des Jahres 2008 waren bei Verkündung des Gesetzes im Dezember 2008 noch nicht abgewickelt. Denn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird der Erlass erst nach Ablauf des Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Erlassentscheidung sind die Verhältnisse des gesamten Erlasszeitraumes (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Diese Regelung zeigt, dass für eine Gewährung des Erlassanspruchs alle Umstände bis zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres zu berücksichtigen sind; das heißt der Erlassanspruch ist mit Ende des Jahres 2008 entstanden. Die Rechtsänderung liegt mithin zeitlich vor der Abwicklung und sogar vor der Entstehung des Anspruchs. Nicht maßgeblich ist hingegen der Beginn eines Kalenderjahres als für das Entstehen der Grundsteuer nach § 9 Abs. 2 GrStG maßgeblicher Zeitpunkt. Die vorliegend gegebene tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig. Die auf dem Jahressteuergesetz 2009 beruhende Gesetzesänderung des § 33 GrStG stellt eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar (a. A. FG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2010, 3 K 57/09 (1), a. a. O.). Eine solche ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und – ihre Änderung – damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Dies ist hier der Fall. § 33 GrStG wirkt auf die Erlassvoraussetzungen für den Erlasszeitraum des Steuerjahres 2008 ein, die bei der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24. Dezember 2008 noch nicht abgeschlossen waren, und entwertet die betroffenen Rechtspositionen infolge der für den Steuerschuldner ungünstigen Veränderung der Tatbestandsmerkmale für die Zukunft, in den sie auf die Höhe des Erlassanspruches negativ einwirkt. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist auch zulässig. Tatbestandliche Rückanknüpfungen sind grundsätzlich zulässig, weil das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand von gesetzlichen Regelungen regelmäßig nicht geschützt ist. Denn gewährte man einen vollständigen Schutz zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage, wäre der dem Gemeinwohl verpflichtete Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gelähmt und ließe sich der Konflikt zwischen Verlässlichkeit der Rechtsordnung und Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse nur in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, m. w. N., zitiert nach juris). Deshalb genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, a. a. O.). Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und er diese bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte und zudem sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Der Gesetzgeber muss mithin, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, a. a. O., m. w. N.; BFH, Vorlagebeschluss vom 7. Dezember 2010, IX R 70/07, zitiert nach juris, zur rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen). Vorliegend dürfte das Vertrauen der Kläger in den Fortbestand des geltenden Rechts und die damit verbundene Erwartung, die Grundsteuer werde weiterhin in Höhe von vier Fünfteln der Minderung des Rohertrages erlassen, nicht schutzwürdig sein. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05) hat entschieden, dass die Anwendung einer verlängerten Spekulationsfrist teilweise gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße. Soweit die zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung des die bisherige Rechtslage ändernden Gesetzes noch nicht abgelaufen war, sei die Verlängerung der Frist verfassungsrechtlich zulässig. Dann fehlten die besonderen Momente der Schutzbedürftigkeit, deretwegen der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, bei der Bestimmung des zukünftigen Steueraufkommens auf Erwartungen des Steuerpflichtigen bei zurückliegenden Dispositionen Rücksicht zu nehmen. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für bereits nach altem Recht erworbene Grundstücke verstoße indes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sei nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des die Rechtslage ändernden Gesetzes entstanden seien und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Auf den hier streitigen Erlass übertragen, erfordert diese Rechtsprechung eine Situation, in der ein Erlassanspruch im Vermögen des Steuerpflichtigen bereits entstanden ist. Die noch fehlende Realisierung darf vom Gesetzgeber nicht zum Anknüpfungspunkt einer ungünstig wirkenden Gesetzesänderung gemacht werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie bereits oben gezeigt, ist der Erlassanspruch vor der Gesetzesänderung nicht entstanden, eine Zuweisung zum Vermögen des Steuerpflichtigen war nicht gegeben. Außerdem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger in der Erwartung des Fortbestandes der bislang geltenden Erlassregelung den Ertrag mindernde Dispositionen getroffen hätten, vor deren Entwertung sie berechtigter Weise Schutz hätten erwarten können. Dies tragen auch die Kläger selbst nicht vor. Typischerweise können Grundsteuerschuldner aufgrund ihres etwaigen Vertrauens in die Beibehaltung der Erlassvorschrift wegen wesentlicher Ertragsminderung keine sich nunmehr als nutzlos oder gar nachteilig erweisenden Dispositionen vorgenommen oder aus nachträglicher Sicht gebotene Dispositionen unterlassen haben. Denn ein nach § 33 GrStG gewährter Erlass der Grundsteuer orientiert sich am rein objektiven Tatbestand der vom Grundsteuerschuldner nicht zu vertretenden Ertragsminderung. Er knüpft nicht an voluntative, der Disposition des Steuerpflichtigen unterliegende Umstände an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2009, 5 K 4144/09, zitiert nach juris). Maßnahmen, die den Mietertrag bewusst mindern, führten auch bei der alten Fassung der Norm nicht zu einem höheren Erlass, sondern aufgrund des Vertretenmüssens zum Ausschluss des Erlassanspruchs (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2009, 5 K 4144/09, a. a. O.). Ein etwaiges Vertrauen der Grundsteuerschuldner, dass ihnen die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 aus Billigkeitsgründen erlassen wird, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, ist jedenfalls vor dem Entstehen des Erlassanspruchs im Ergebnis nichts anderes als eine bloße Erwartung oder Hoffnung und daher verfassungsrechtlich nicht besonders schutzwürdig. Auch da ein Steuerschuldner ohnehin aus eigenem wirtschaftlichen Interesse alles Zumutbare unternehmen wird, um die Ertragsausfälle möglichst gering zu halten, liegt die Annahme fern, dass er ansonsten wahrgenommene Ertragsmöglichkeiten gerade mit Blick auf die Erlassmöglichkeit im bisherigen Umfang nicht verfolgt hätte. Dafür bot bereits die bis zur Rechtsänderung geltende Regelung, wonach bei einer Ertragsminderung von mehr als 20 v. H. die Grundsteuer in Höhe von vier Fünfteln des Prozentsatzes der Ertragsminderung zu erlassen war, bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine zu geringfügige Ausfallkompensation. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sind vorliegend nicht gegeben. Die Kläger nutzen das Grundstück nicht eigengewerblich, sondern vermieten lediglich den ihnen gehörenden Wohn- und Gewerberaum. Sie führen damit keinen Gewerbebetrieb, sondern verwalten lediglich eigenes Vermögen. Auch greift § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ein. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dasselbe gilt für den Sachverhalt. Der normale Rohertrag des Steuerobjekts ist um 60,07 v. H. gemindert. Dies haben die Kläger auch nicht zu vertreten. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, welche Fassung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG anzuwenden ist. Das ist – wie oben ausgeführt – die Fassung des Jahressteuergesetzes 2009. Deshalb haben die Kläger lediglich einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer in Höhe von 25 v. H.; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 99,88 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO hat. Die bislang obergerichtlich und höchstrichterlich ungeklärte streitgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit des rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 33 Abs. 1 GrStG liegt im allgemeinen Interesse, da ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form möglich ist und deshalb der Rechtssicherheit und Fortbildung des Rechts dient. Die Kläger begehren den Erlass der Grundsteuer für das Steuerjahr 2008 in Höhe von weiteren 92,13 EUR. Sie sind Miteigentümer des in der Beklagten gelegenen Grundstücks, Gemarkung A-Stadt, Flur 23, Flurstück . Dieses ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit einer 125 m2 großen Gewerbeeinheit im Hochparterre und einer 97 m2 großen Wohnung im ersten Obergeschoss bebaut. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes A-Stadt vom 20. Januar 1999, mit dem der Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 1997 auf 211,20 DM (107,98 EUR) festgesetzt wurde, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2003 ab dem Jahr 2003 einen jährlichen Grundsteuerbetrag in Höhe von 399,52 EUR fest. Am 1. Januar 2008 war die Wohnung durch einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag vermietet; die Jahresrohmiete betrug 4.800 EUR. Die Gewerbeeinheit wurde bis Dezember 2007 durch ein Kosmetikstudio genutzt und stand ab 1. Januar 2008 bis Ende April 2009 leer, obwohl sie voll vermietungsfähig war und zur Vermietung angeboten wurde. Eine Eigennutzung durch die Kläger erfolgte nicht. Mit der Vermietung der Gewerbeeinheit war im Jahr 2008 die Maklerfirma Klingberg Immobilien beauftragt. Der Makler nahm die Gewerbeeinheit in sein Portefeuille auf und bot sie – im Ergebnis ohne Erfolg – regelmäßig Mietinteressenten an. Überdies versuchten die Kläger auch selbst, die Gewerbeeinheit zu vermieten. Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 23. März 2009 den Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 33 GrStG. Sie begründeten ihren Erlassantrag mit Schreiben vom 31. Mai 2009 unter Beifügung entsprechender Belege und führten aus, anstelle der üblichen Jahresrohmiete von 12.020,40 EUR (ausgehend von einer vertraglich vereinbarten Kaltmiete von 4,09 EUR/m2 und 90 EUR Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten) hätten 2008 die Mieteinnahmen 4.800 EUR, der Mietausfall mithin 7.220,40 EUR betragen. Dies entspreche einer Mietminderung von 60,07 v. H. und die Grundsteuer sei über vier Fünftel dieses Prozentsatzes (48,06 v. H.) zu erlassen. Mit Bescheid vom 16. September 2009 erließ die Beklagte den Klägern für das Jahr 2008 für das dem Streit zugrunde liegende Grundstück die Grundsteuer in Höhe von 99,88 EUR. Es liege eine von den Klägern nicht zu vertretende Mietminderung von 6.140,40 EUR vor, was einer Minderung des Rohertrages von 56,12 v. H. entspreche. Die Kläger legten hiergegen mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 Widerspruch ein. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG seien allein die sachlichen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Erlasszeitraumes maßgeblich. Das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 könne nicht für die Grundsteuer 2008 herangezogen werden, weil es zur Entstehung dieser Steuer zu Beginn des Kalenderjahres 2008 weder bekanntgegeben worden noch in Kraft gewesen sei. Aufgrund der zu berücksichtigenden Umlagen betrage die Minderung des Rohertrages 60,07 v. H. Schließlich werde infolge der Anwendung des Jahressteuergesetzes 2009 das teils vermietete Grundstück im Vergleich zu einem voll vermieteten und insbesondere auch zu einem unbebauten Grundstück besonders belastet. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 zurück. Die Rückwirkung des Jahressteuergesetzes 2009 liege in der Natur des § 33 i. V. m. § 34 GrStG. Erst nach Ablauf des Jahres könne ermittelt werden, wie die Mietverhältnisse im abgelaufenen Jahr gewesen seien und ob es Mietminderungen gegeben habe. Die Entscheidung über das Vorliegen von Erlassgründen nach § 33 GrStG könne also immer erst im Folgejahr getroffen werden. Obgleich die Mietminderung 60,07 v. H. betrage, ändere sich der zu erlassende Betrag nicht. § 33 GrStG regele einen Erlass einer berechtigten Grundsteuerforderung; es gehe um eine Entlastung und nicht um eine Belastung. Mit ihrer am 10. Februar 2010 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit die Beklagte die durch Art. 38 Jahressteuergesetz 2009 geänderte Fassung des § 33 GrStG angewandt habe. Dies stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar, da die Grundsteuer gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres entstehe, für das die Steuer festzusetzen sei. Die Grundsteuer sei in Höhe der Differenz zwischen ursprünglicher Erlassregelung und der durch das Jahressteuergesetz 2009 in Kraft gesetzten Änderung zu erlassen. Die Beklagte hätte für den Erlassantrag betreffend das Jahr 2008 noch die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 geltende Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG anwenden müssen. Folglich sei die Grundsteuer nicht in Höhe von 25 v. H., sondern 80 v. H. der Minderung des Rohertrages zu erlassen. Bei einer Mietminderung von 60,07 v. H. ergebe dies bei einer Gesamtsteuerschuld von 399,52 EUR einen Betrag von 192,01 EUR. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für das Grundstück in A-Stadt für das Jahr 2008 die Grundsteuer in Höhe von weiteren 92,13 EUR zu erlassen und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Art. 38 Jahressteuergesetz 2009 zum 1. Januar 2008 hätten sich die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass sowie dessen Umfang geändert. Zwar enttäusche die rückwirkende Rechtsänderung der Erlassvoraussetzungen zum Nachteil der Steuerschuldner das Vertrauen des Bürgers in den (unveränderten) Fortbestand der Erlassvorschrift. Das Rechtsstaatsprinzip setze einer solchen Enttäuschung mit den Teilgeboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Schranken, die die hier maßgebliche Gesetzesänderung nicht verletze. Das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes sei keine „echte“ Rückwirkung, da der hier betroffene Tatbestand der Erfüllung der Erlassvoraussetzungen für den Erlasszeitraum 2008 bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG werde ein Grundsteuererlass erst nach Ablauf des Kalenderjahres ausgesprochen, für den die Grundsteuer festgesetzt worden sei (Erlasszeitraum). Der Erlassanspruch entstehe erst am Ende des Erlasszeitraums, mithin frühestens mit Ende des Jahres 2008. Es könne folglich allenfalls eine „unechte“ Rückwirkung vorliegen. Da der Erlassanspruch im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht einmal entstanden gewesen sei, sei ein Vertrauen der Kläger auf das unveränderte Fortbestehen der Erlassregelungen nicht schutzwürdig. Dass die Kläger in Erwartung des Fortbestandes der bislang geltenden Erlassregelung den Ertrag mindernde Dispositionen getroffen hätten, sei nicht ersichtlich und würde im Übrigen ihr Vertretenmüssen des Ertragsausfalls begründen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.