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Urteil

5 A 241/09

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0629.5A241.09.0A
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Leitsätze
1. Ein im Rahmen von Berufungsverhandlungen erteiltes schriftliches Angebot ist rechtlich als Zusage zu qualifizieren.(Rn.23) 2. Reichen die Mittel der Universität nicht aus, alle Berufungszusagen zu erfüllen, so dürfen Kürzungen nur anteilig erfolgen, d. h. es dürfen nicht einzelne Professoren belastet werden, während andere keine Kürzungen hinnehmen müssen.(Rn.27) 3. Bei Kürzungen ist von der Berufungszusage auszugehen und nicht von einer bereits (unverhältnismäßig) gekürzten Ausstattung.(Rn.29) 4. Erhält ein Professor nicht die ihm zustehende Ausstattung in der Vergangenheit, so ist die Universität verpflichtet, die Leistung nachzuholen. Der Anspruch auf Ausstattung geht nicht durch Zeitablauf unter.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Rahmen von Berufungsverhandlungen erteiltes schriftliches Angebot ist rechtlich als Zusage zu qualifizieren.(Rn.23) 2. Reichen die Mittel der Universität nicht aus, alle Berufungszusagen zu erfüllen, so dürfen Kürzungen nur anteilig erfolgen, d. h. es dürfen nicht einzelne Professoren belastet werden, während andere keine Kürzungen hinnehmen müssen.(Rn.27) 3. Bei Kürzungen ist von der Berufungszusage auszugehen und nicht von einer bereits (unverhältnismäßig) gekürzten Ausstattung.(Rn.29) 4. Erhält ein Professor nicht die ihm zustehende Ausstattung in der Vergangenheit, so ist die Universität verpflichtet, die Leistung nachzuholen. Der Anspruch auf Ausstattung geht nicht durch Zeitablauf unter.(Rn.25) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Anspruch auf Erfüllung einer Berufungsvereinbarung oder auf Einhaltung einer Berufungszusage ist im Allgemeinen im Wege der Leistungsklage zu verfolgen (OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996, 25 A 3079/93, NVwZ-RR 1997, 475; VG Halle, Urteile vom 17. Mai 2006 - 5 A 13/05 HAL – und 23. September 2004 - 4 A 568/02 HAL-). Im vorliegenden Fall macht der Kläger Ansprüche aus einer im Rahmen von Berufungsverhandlungen abgegebenen Zusage geltend. Die Klage ist auch begründet. Das „Angebot“ vom 02. Juli 1998 enthält eine verbindliche Zusage. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 43 Abs. 10 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1998 (GVBl. S. 300, im Folgenden: HSG LSA a.F.). Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf die Hochschule Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Gemäß § 43 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA a.F. sind die Zusagen zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Diese Vorschrift wird durch § 116 Abs. 7 HSG LSA a.F. ergänzt. Danach sind Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereichs, die Professoren oder Professorinnen bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen erteilt worden sind, im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hochschule zur Verfügung gestellten Mittel und Stellen einzuhalten; die angemessene Vertretung der Übrigen in der betreffenden Hochschule bestehenden Arbeitsbereiche in Forschung und Lehre muss gewährleistet bleiben. Mit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2004 (GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68, 129), - im Folgenden: HSG LSA n.F. - gilt nunmehr die mit § 43 Abs. 10 HSG LSA a.F. wörtlich übereinstimmende Regelung des § 36 Abs. 10 HSG LSA n.F. Eine Zusage ist eine einseitige Selbstverpflichtung einer Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger (Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 38 RN 1). Entscheidend ist, dass die Behörde ihre diesbezügliche Erklärung mit Bindungswillen abgegeben hat (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, BVerwG 5 C 33.91, BVerwGE 96, 71 [74]). Eine sog. Berufungszusage liegt vor, wenn eine Hochschule im Rahmen von Berufungsverhandlungen für den Fall der Rufannahme eine Zusage über die universitätsinterne Mittelverwendung macht (VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 1999, 9 S 2653/98, NVwZ-RR 1999, 636 [637]). Nach diesen Grundsätzen enthält das schriftliche „Angebot“ vom 02. Juli 1998 eine verbindliche, im Rahmen von Berufungsverhandlungen gemachte Zusage der Beklagten im Sinne des § 43 Abs. 10 HSG LSA a.F. (§ 36 Abs. 10 HSG LSA n.F.). Zwar heißt es in dem Schreiben vom 07. Juli 1994 nicht wörtlich, dass dem Kläger etwas „zugesagt“ werde; vielmehr heißt es hierin, die Beklagte erlaube sich, dem Kläger nachfolgendes anzubieten. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um ein unverbindliches Angebot auf Abschluss einer „Berufungsvereinbarung“ als eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, die gemäß § 57 VwVfG LSA der Schriftform bedarf und daher auf Grund des Grundsatzes der Urkundseinheit möglicherweise unwirksam ist (vgl. Löwer, WissR 26 [1993], 233 [235 ff.]). Vielmehr ist angesichts der anzunehmenden Gesetzeskenntnis der Universitätsverwaltung davon auszugehen, dass der Verzicht auf die Form des § 57 VwVfG LSA den Willen zum einseitigen Handeln zum Ausdruck bringt (vgl. Pauly, SächsVBl. 1996, 233 [236]). Auch heißt es am Ende, dass der Kanzler hoffe, dem Kläger sei auf der Grundlage dieses Angebotes eine rasche Entscheidung über die Rufannahme möglich. Dies spricht dafür, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei dem Inhalt des Schreibens vom 02. Juli 1998 um eine Zusage handelt. Zudem ist aus der maßgeblichen Sicht des Klägers das Protokoll über die Berufungsverhandlungen – obwohl es vorher erstellt worden ist - so zu verstehen, dass das Ministerium für die Personalausstattung des Lehrstuhls auf die noch abzugebenden Erklärungen der Beklagten verweist. Das Protokoll und die Ausstattungszusage sollen als Grundlage für die Entscheidung des Klägers über die Annahme des Rufs dienen und wären insoweit wertlos, wenn sie lediglich unverbindliche Absichtserklärungen enthielten. Aus dieser Zusage ergibt sich ein Anspruch auf Zuweisung der begehrten 0,5 Stelle mit der Bewertung BAT IIa Ost (heute Entgeltgruppe E 13 TVL) an den Kläger. Die Einwände der Beklagten gegen die Besetzung der Stelle greifen nicht durch. Sie beruft sich im Ergebnis lediglich darauf, ihr stünden aufgrund der Unterfinanzierung die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung. Das allein kann die Zusage aber nicht vollständig zum Erlöschen bringen. Zwar sind nach § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA n.F. (gleichlautend § 43 Abs. 10 HSG LSA a. F.) Zusagen zeitlich zu befristen und sie stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Eine zeitliche Befristung enthält die Ausstattungszusage des Klägers nicht. Das Gesetz enthält keine eigene Regelung über die Gültigkeitsdauer einer Zusage. Eine Zusage ohne die erforderliche Befristung ist auch nicht unwirksam. Dieser Umstand vermag allenfalls dazu zu führen, dass die Beklagte die Zusage nach einer angemessenen Frist widerrufen darf. Ein solcher Rechtsakt ist aber nicht erfolgt. Das kann die Beklagte auch nicht mit Aussicht auf Erfolg nachholen. Die dem Streit zugrundeliegende 0,5 Stelle ist bereits seit dem Jahre 2006 unbesetzt. Im Rahmen der Stellenbewirtschaftung muss es der Beklagten zwar zugestanden werden, eine angemessene Wiederbesetzungssperre auszubringen, um ihrer Finanzlage Rechnung zu tragen. Diese Wiederbesetzungssperre darf aber keinesfalls ein Jahr überschreiten, so dass eine Wiederbesetzung spätestens im Jahre 2007 hätte erfolgen müssen. Die einem Professor zustehende Ausstattung kann allerdings nicht rückwirkend für die vergangenen Jahre gewährt werden. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ist dem Professor nunmehr die Ausstattung zu gewähren, auf die er in der Vergangenheit Anspruch gehabt hätte, ohne sie zu erhalten. Der Anspruch auf Ausstattung geht mithin nicht durch die Verweigerung, sie zu gewähren, unter. Das ist auch die zwingende Kehrseite des Verbots, eine Ausstattung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen. Dem Kläger können auch fehlende Haushaltsmittel oder vordringliche Ausgaben nicht entgegen gehalten werden. Das wäre die Ausübung des Vorbehalts. Schon die gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA n.F. zeigt die grundsätzliche Bindung an die Berufungszusage, von der sich die Universität nur unter bestimmten Umständen lösen kann. Die Berufungszusage gewährt nicht lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Verteilung von Sach- und Personalmitteln einer Universität. Sie wäre in einem solchen Fall vollkommen wertlos, weil dieser Anspruch jedem Hochschullehrer kraft seines Amtes zusteht. Die Voraussetzungen für eine weitere Abweichung, die auch die streitige Stelle umfasst, liegen nicht vor. Die Beklagte trägt schon nicht substantiiert vor, dass die Haushaltsmittel nicht ausreichen, um jedenfalls die Hälfte der durch die vorhandenen Berufungszusagen zugesagten Personalstellen zu finanzieren. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem mehrfach gestuften Vorgehen der Beklagten ergeben. Sie hat von den jedenfalls 3 (wahrscheinlich eher 4) in die Berufungszusage aufgenommenen Stellen als 80-%-Struktur ein Verbleiben von 1,5 Stellen festgelegt. Damit ist die Kürzung weit über den rechnerischen Anteil, nämlich auf höchstens 50 % des Zugesagten erfolgt. Eine weitere Kürzung aufgrund weiterer fehlender Mittel darf nicht auf der übermäßig gekürzten Struktur von einzelnen Professoren aufbauen, sondern muss alle Professoren mit ihren Berufungszusagen in erster Linie gleichmäßig einbeziehen. Ebenfalls ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Mittel aufgrund Strukturveränderungen nunmehr anders verteilt werden müssten. Einen Eingriff in eine Berufungszusage kann auch unter Geltung des § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA n. F. nur insoweit hingenommen werden, wenn und solange er unabdingbar ist, um durch Reformen unmittelbar erhöhte finanzielle Belastungen, insbesondere zur Abdeckung des vermehrten Grundausstattungsbedarfes nachkommen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – BVerwG 7 C 128.80 – juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93). Für eine mangelnde Erfüllbarkeit aufgrund solcher Veränderungen ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte. Die im Bereich des Klägers und des Instituts für Geo-Wissenschaften durchgeführten Strukturänderungen, nämlich die Anpassung des Lehrangebots und die Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse ist jedenfalls kein Gesichtspunkt, der eine besonders starke Reduzierung der Ausstattung des Klägers rechtfertigen kann. Erforderlich wäre, dass andere Professoren durch die Umstellung erheblich stärker belastet würden als der Kläger. Das wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Gründung des Instituts für Geowissenschaften entgegen. Dieses Institut ist ein Teil der Beklagten, es ist selbst nicht rechtsfähig und kann im Wege einer Ausstattungsstreitigkeit auch nicht selbst in Anspruch genommen werden. Für eventuelle unzureichende Verteilung innerhalb dieses Instituts ist die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Sie hat solche Fehler zu korrigieren. Zur Vermeidung von Missverständnissen und weiteren Streitigkeiten weist die Kammer noch darauf hin, dass auch dann, wenn ein Eingriff in eine Berufungszusage nach § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA n.F. gerechtfertigt ist, die Belastungen zumindest auf sämtliche Lehrstühle eines Fachbereichs oder Instituts gleichermaßen verteilt werden müssen. Es ist keinesfalls zulässig, die Berufungsvereinbarung eines Professors insgesamt unbeachtet zu lassen, während die Berufungszusagen anderer Professoren ganz oder zumindest teilweise erfüllt werden. Das ist ausweislich der Bestandsliste, die die Beklagte zur Akte gereicht hat, aber sowohl in der Fakultät Naturwissenschaften III als auch im Institut für Geowissenschaften der Fall. Nach dem Stichtag 30. September 2009 wird nur bei dem Kläger und einem weiteren der 12 zum Institut gehörenden Professoren eine unter der Berufungszusage liegende Stellenbesetzung ausgewiesen. Mit anderen Worten, 10 von 12 Professoren verfügen über Mitarbeiter in einer Anzahl, die die Berufungszusage mindestens einhält. Die Differenz ist bei dem Kläger auch besonders hoch. Bei ihm wird eine besetzte 0,5 Stelle ausgewiesen und dieser 2 Stellen nach der Berufungszusage gegenüber gestellt. Bei dem einzigen anderen Professor, bei dem die Berufungszusage nicht erfüllt wird, sind 2,5 von 3 zugesagten Stellen besetzt, d. h. 5/6, während es bei dem Kläger nur 1/4 ist. Die Zahlen sind zwar nicht belastbar. Schon die in der Berufungszusage enthaltene Stellenzahl des Klägers ist nicht richtig. Sie zeigt aber die Tendenz in der Fakultät und im Institut für Geowissenschaften. Betrachtet man die übrigen Institute der Fakultät Naturwissenschaft III, so ergibt sich hier ein ähnliches Bild. Anders ist es nur, wenn eine unterschiedliche Verteilung der Mittel auf eine Strukturentscheidung zurückzuführen ist, nach der innerhalb der Universität die Schwerpunkte verlagert werden und deshalb das von einem Professor vertretene Fachgebiet weniger bedeutend wird. Eine solche Entscheidung ist hier nicht behauptet und nicht ersichtlich. Keine Strukturentscheidung ist es allerdings, wenn einem Professor im Rahmen des inneruniversitären Verteilungskampfes lediglich geringere Mittel zugewiesen werden, als anderen Professoren. Die Klage des Klägers ist auch noch aus einem anderen Grund begründet. Der Kläger verfügt noch nicht einmal über die ihm aufgrund des Teilhaberechts zustehende Grundausstattung eines Lehrstuhls. Auszugehen ist hierbei von der Bestandsliste zum Stichtag vom 30. September 2009, die auf Anforderung des Gerichts von der Beklagten erstellt und überreicht wurde. Diese Aufstellung weist bei 12 zum Institut für Geowissenschaften gehörenden Professoren 40 besetzte Mitarbeiterstellen aus. Auf den Kläger entfallen hiervon 0,5. Das ist weit unterhalb des rechnerischen Durchschnittes von 3,3 Mitarbeitern pro Professor. Die niedrige Zahl des Klägers sticht auch sonst heraus. Die nächstniedrigere Ausstattung sind 1,5 besetzte Stellen, 4 Professoren verfügen über 2,5 besetzte Stellen. Legt man das zu Grunde, so ist – unabhängig davon, ob der Kläger nach Besetzung der begehrten Stelle über 1,0 oder 1,5 Stellen verfügen wird – die Ausstattung jedenfalls nicht über der Mindestausstattung vorhanden. Das Gericht neigt dazu, bei der gezeigten Verteilung als Mindestausstattung 2,5 Mitarbeiterstellen anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, 0,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur Besetzung durch ihn freizugeben und in Absprache mit ihm auszuschreiben. Der Kläger ist seit 1998 Universitätsprofessor des Fachgebietes Raum- und Umweltplanung bei der Beklagten. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen bot die Beklagte, vertreten durch den Kanzler, dem Kläger als Ausstattung unter anderem an, eine Stelle BAT-O IIa als Qualifikationsstelle mit dem Zusatz (es werde angestrebt, sie so schnell wie möglich - spätestens aber zum 1. April 1999 zur Besetzung freizugeben), eine Stelle 0,5 BAT-O IIa als Qualifikationsstelle mit dem Zusatz (diese 0,5 Stelle sei z.Z. ebenfalls nicht besetzt. Eine Besetzung wird zum 1. Oktober 1999 angestrebt) und eine Stelle 0,5 BAT-O IIa als Qualifikationsstelle mit dem Zusatz (diese Stelle sei im Rahmen eines bis zum 14. Dezember 1998 befristeten BAT-O IIa-Beschäftigungsverhältnisses mit Frau R. besetzt. Eine Nachbesetzung sei im Rahmen der z.Z. geltenden 4-Monatssperre möglich). Auf die Sekretariatskapazität des Institutes könne angemessen und anteilig zugegriffen werden. Da die Institute des Fachbereichs disloziert untergebracht seien, entstehe ein Engpass im Sekretariatsbereich. Die Universität werde prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis von Frau D. von 0,75 BAT VII auf 100 % aufgestockt werden könne. Folgende Funktionsstellen dienten dem Institut: eine Stelle A 14 Ost mit dem Zusatz (z.Z. besetzt im Rahmen eines unbefristeten BAT-O Ib – Beschäftigungsverhältnisses mit Herrn C.). Diese Stelle solle ab 2000 als Funktionsstelle für die Betreuung und Entwicklung von GIS/UIS dienen. Eine Stelle A 13 Ost mit dem Zusatz (z. Z. besetzt im Rahmen eines unbefristeten BAT-O IIa – Beschäftigungsverhältnisses mit Herrn E.). Diese Stelle solle dem Fachgebiet Raum- und Umweltplanung zugeordnet werden. Nach Erhalt dieses Schreibens – das über die Verweisung im Protokoll Gegenstand der Berufungsverhandlungen vom 20. April 1998 war – nahm der Kläger den Ruf an. Im Zuge der Umstrukturierungen auf die so genannte 80-%-Struktur wurden im Jahre 2001 für die Professoren der Geo-Wissenschaften als Grundausstattung eine Stelle 1,0 C 1 und eine Stelle 0,5 BAT-O IIa vereinbart. Dem Kläger wurden in der Folgezeit Mitarbeiter auf den im Rahmen der Berufung zugesagten Reststellen zur Verfügung gestellt. Die Stelle 0,5 BAT II a wurde zum 1. November 2006 frei. Der Kläger bemühte sich um die Freigabe dieser Stelle. Das wurde im Jahr 2007 abgelehnt. Im Jahre 2008 begehrte der Kläger wiederum die Besetzung dieser Stelle. Mit Schreiben vom 13. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne der Forderung des Klägers auf Besetzung dieser Stelle nicht nachgehen. Die Berufungszusage im Jahre 1998 könne aufgrund der schwerwiegenden Änderungen der haushaltsrechtlichen Situation nicht eingehalten werden. Es habe bereits im Jahre 2001 erhebliche Umstrukturierungen gegeben. Selbst diese seien in Anbetracht der Haushaltssituation nicht mehr haltbar. Der Kläger wandte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2008 gegen diese Ablehnung. Er wies auf die unbefristete Berufungszusage aus dem Jahre 1998 hin, aus der ihm insgesamt 3,0 Mitarbeiterstellen zustehen würden. Er verfüge auch über einen Anspruch auf eine angemessene Ausstattung seines Lehrstuhls. Diese Ausstattung habe sich insbesondere an der Berufungszusage, den daraufhin eingegangenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der von der Universität beschlossenen Lehr- und Forschungsaufgaben sowie den sich in der Zwischenzeit unter Umständen geänderten weiteren beruflichen Verpflichtungen zu orientieren. Hierbei sei auch die Umstellung der Studiengänge auf Bachelor und Master zu beachten. Aus diesen neu eingerichteten Studiengängen ergäbe sich gegenüber der Berufungszusage eine erhöhte Arbeitsbelastung. Die derzeitige Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers mit einer 1,0 Stelle sei objektiv unangemessen. Der Kläger sei seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage seinen Lehr- und Forschungsaufgaben im Rahmen der eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Der Kanzler der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 die Besetzung einer 0,5 IIa-Stelle im Institut für Geowissenschaften im Jahr 2008 ab. Am 10. Juli 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er verfüge über einen Anspruch auf Freigabe und Wiederbesetzung einer seinem Lehrstuhl zugeordneten Mitarbeiterstelle von 0,5 BAT IIa. Das ergebe sich aus der Berufungszusage, seinem Anspruch auf Grundausstattung und dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Lehre. Er habe in der Vergangenheit bereits während eines Forschungsfreisemesters 8 Semesterwochenstunden lesen müssen, um den Vorlesungsbetrieb aufrecht zu erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine 0,5 Qualifizierungsstelle für wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa) zur Besetzung durch ihn freizugeben und in Absprache mit ihm auszuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es stehe keine freie Stelle zur Verfügung. Die Beklagte selbst und der Stellenplan seien chronisch unterfinanziert. Das werde sich in den Folgejahren nicht ändern sondern noch eher verschärfen. Verfügungsmittel und Ausgabereste seien voraussichtlich bereits zum Haushaltjahr 2010 vollständig verbraucht. Sie sei deshalb finanziell nicht in der Lage, die Berufungszusagen einzuhalten. Der Kläger werde mit der Besetzung von Stellen auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Im gerichtlichen Verfahren legte die Beklagte sowohl eine Tabelle für die Planstellen wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geowissenschaften mit dem Stand vom 1. April 2009 als auch eine dementsprechende Aufstellung sämtlicher Institute der naturwissenschaftlichen Fakultät III mit Stichtag 30. September 2009 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 125 und 130 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.