Urteil
5 A 290/09
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0629.5A290.09.0A
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Leitsätze
1. Ein durch Gesetz begründeter Anspruch auf Reisekosten "in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen" kann nicht durch Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt werden.(Rn.29)
(Rn.33)
2. Eine Herabsetzung der Reisekosten nach § 9 Abs. 1 BRKG kommt für Studienfahrten nicht in Betracht.(Rn.36)
3. Studienfahrten in das europäische Ausland erfüllen normalerweise nicht die Voraussetzungen einer Pauschalabrechnung nach § 9 Abs. 2 BRKG.(Rn.39)
4. Eine Absenkung der in der Auslandsreisekostenverordnung ausgewiesenen Sätze um 20 % lässt sich bei Studienfahrten nicht rechtfertigen.(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein durch Gesetz begründeter Anspruch auf Reisekosten "in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen" kann nicht durch Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt werden.(Rn.29) (Rn.33) 2. Eine Herabsetzung der Reisekosten nach § 9 Abs. 1 BRKG kommt für Studienfahrten nicht in Betracht.(Rn.36) 3. Studienfahrten in das europäische Ausland erfüllen normalerweise nicht die Voraussetzungen einer Pauschalabrechnung nach § 9 Abs. 2 BRKG.(Rn.39) 4. Eine Absenkung der in der Auslandsreisekostenverordnung ausgewiesenen Sätze um 20 % lässt sich bei Studienfahrten nicht rechtfertigen.(Rn.38) Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 16. November 2009 zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine – nach dem Rechtsträgerprinzip gegen den Beklagten selbst zu richtende – allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 191 Abs. 1 VwGO) in Kombination mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Kläger muss sein Begehren nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen. Denn der geltend gemachte Anspruch auf weitere Reisekostenerstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bundesrechtlichem Verordnungsrecht. Der Beklagte kann die zu erstattenden Reisekosten zwar durch einen Verwaltungsakt festsetzen. Zwingend erforderlich ist dies indes nicht. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 13. August 2009 sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung weiterer Reisekosten in Höhe von 95,20 EUR. Ihm steht für die Dienstreise vom 3. bis 8. Oktober 2008 ein Tagegeld von insgesamt 156 EUR zu, wovon ihm der Beklagte bereits einen Betrag von 124,80 EUR erstattet hat, und ein Übernachtungsgeld von 220 EUR zu, wovon ihm der Beklagte bisher einen Betrag von 100 EUR erstattet hat. Daraus ergäbe sich zwar ein Anspruch auf Zahlung weiterer 131,20 EUR. Da der Kläger indes nur die Erstattung eines Tagegeldes von 120 EUR gegenüber seinem Dienstherrn beantragte, hat er im Ergebnis lediglich einen Anspruch auf Zahlung weiterer 95,20 EUR (vgl. § 88 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 88 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (GVBl. S. 290), – BG LSA –. Danach erhält der Beamte Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I 1010) – BRKG – erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Dabei umfasst die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BRKG das Tagegeld, das Dienstreisende gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten und dessen Höhe sich nach Satz 2 der Vorschrift gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bemisst. Das Bundesministerium des Innern hat auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 BRKG für Auslandsdienstreisen wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I 1991, 1140; GMBl. 1994, 19), zuletzt geändert am 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418), – ARV – statuiert. Danach werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder für Auslandsdienstreisen, deren Höhe sich aus der Anlage zur ARV ergibt, mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des BRKG festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld nach Satz 2 der Vorschrift 80 Prozent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1. Da das Auslandstagegeld nach der Anlage zur ARV für Rom (Italien) 30 EUR pro Tag beträgt, hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Tagegeld in Höhe von insgesamt 156 EUR (120 EUR für den 4. bis 7. Oktober 2008, 12 EUR für den 3. Oktober 2008 und 24 EUR für den 8. Oktober 2008). Der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2006 (SVBl. LSA 2007 S. 7), zuletzt geändert durch Runderlass vom 15. November 2007 (SVBl. LSA S. 368), vermag diesen Anspruch des Klägers nicht wirksam zu beschränken. Nach diesem Runderlass erhält Nummer 2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 17. Oktober 2002 (SVBl. LSA S. 279), geändert durch Runderlass vom 25. September 2003 (SVBl. LSA S. 332), die folgende Fassung: „Gemäß § 9 BRKG vom 2. Mai 2005 (BGBl. I 1418) und § 3 ARV vom 21. Mai 1991 (BGBl. I 1140), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. 5. 2005 (BGBl. I 1418), werden an Stelle der Bestandteile der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BRKG oder des Auslandstagegeldes und Auslandsübernachtungsgeldes nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslands- und Übernachtungsgelder (ARVVwV) des BMI vom 29. 10. 2004 (GMBl. 2004 S. 1004), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Aufwandsvergütungen festgesetzt: a) …, b) für alle Schulfahrten ins Ausland acht Zehntel des jeweiligen Satzes des Auslandstagegeldes nach § 3 ARV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ARVVwV und acht Zehntel der Auslandsübernachtungspauschale nach § 3 ARV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 ARVVwV.“ Für den Erlass einer solchen, die gesetzlichen Ansprüche des Klägers auf Erstattung seiner Reisekosten erheblich einschränkenden Verwaltungsvorschrift fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. So ermächtigt § 88 Abs. 5 BG LSA lediglich das Ministerium der Finanzen, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 BRKG in niedriger Höhe festzusetzen. An einer Rechtsvorschrift, die das Kultusministerium zu Abweichungen der Vorschriften für Bundesbeamte ermächtigt, existiert dagegen nicht. § 9 BRKG ist dafür untauglich. Zwar ermöglicht hier das Bundesrecht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Verwaltungsvorschrift vom Bundesrecht abzuweichen. Auf diese Ermächtigung kann eine oberste Landesbehörde unter Geltung des § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA aber nicht zurückgreifen. Sie würde damit Landesrecht schaffen, während der Beamte Anspruch auf die Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften hat. Für Bundesbeamte kann das Landesrecht aber nicht gelten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA nur auf Rechtsvorschriften verweist. Die Verwaltungsvorschriften nach § 9 BRKG sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 88 Abs. 1 BG LSA. Das ergibt sich hier im Zusammenspiel zwischen dem BRKG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die nur insgesamt eine Vollregelung des Reisekostenrechts ergeben. Zudem muss eine Verwaltungsvorschrift, die – mit Außenwirkung – von den Regelungen eines Gesetzes abweicht, selbst eine Rechtsvorschrift sein. Würde man das anders sehen, wären Verwaltungsvorschriften, die auf § 9 BRKG gestützt sind, immer rechtswidrig und unwirksam. Denn nach seinem Wortlaut verweist § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA ausdrücklich nur auf „die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften“. Danach bemessen sich die Ansprüche der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt auf Reisekostenerstattung ausschließlich nach dem bestehenden Bundesrecht. Der hier vom Beklagten angezogene Runderlass seines Kultusministers findet indes keine Anwendung auf Bundesbeamte; er kann deshalb den nach Bundesrecht bestehenden Anspruch des Klägers nicht einschränken. Unbeschadet dessen (vgl. nunmehr § 121 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 [GVBl. S. 648] i. V. m. § 4 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [GVBl. S. 103]: „in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen“) hält der vom Beklagten angezogene Runderlass auch deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des § 9 BRKG nicht vorliegen. Nach Abs. 1 der Regelung erhalten Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Gemäß § 9 Abs. 2 BRKG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. Zum einen handelt es sich bei an einer Studienfahrt teilnehmenden Lehrern nicht um Dienstreisende im Sinne des § 9 Abs. 1 BRKG, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht. Dabei muss nämlich gerade die Eigenart des betroffenen Dienstzweiges oder Dienstgeschäfts eine Ermäßigung rechtfertigen. Dies ist bei mehrtägigen Studienfahrten nach Rom nicht der Fall. Weder die Art des Dienstgeschäfts noch seine Ausführung rechtfertigen die Festsetzung einer geringeren Aufwandsvergütung. Denn für den Beamten entstehen bei der Begleitung einer Studienfahrt in das europäische Ausland keine geringen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein üblich. Das ist nur dann der Fall, wenn die Dienstreise aufgrund ihrer Typik sich von dem bei der Bestimmung der Sätze in der ARV zugrunde gelegten Bild abweichen. Das kann bejaht werden, wenn z. B. dem Bediensteten von Amts wegen Unterkunft oder Verpflegung bereit gestellt wird. § 9 Abs. 2 BRKG dient der Verwaltungsvereinfachung und soll ermöglichen, die Vergütungen für einzelne Dienstreisen für bestimmte Zeitabschnitte (zum Beispiel einen Monat) in einer Pauschvergütung zusammenzufassen. Sie kommt vor allem für Dienstreisende in Betracht, die aufgrund ihrer Dienststellung viele gleichartige Dienstreisen auszuführen haben. Eine Pauschvergütung kann jedoch auch für eine sich in gleicher Form immer wiederholende Dienstreise festgesetzt werden. Wird eine Pauschvergütung für eine solche sich immer wiederholende Einzelreise festgesetzt, gilt diese Festsetzung auch für den Dienstreisenden, der die Dienstreise nur einmal ausführt (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 94. EGL, Stand: September 2010, § 9 Nr. 3). Damit unterscheidet sich die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 2 BRKG von der des Absatzes 1 dadurch, dass Satz 1 die Herabsetzung der normalerweise zustehenden Reisekostenvergütung bei erfahrungsgemäß geringeren Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein zum Ziel hat, während Absatz 2 lediglich der Vereinfachung des Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlungsverfahrens dienen soll, ohne dass eine Verringerung der normalerweise zustehenden Reisekostenvergütung eintritt (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, Ordner II, 156. EGL, Stand: März 2011, § 9 BRKG/Kommentar Rdnr. 36). Dies lässt der hier angezogene Runderlass gerade außer Acht. Die mit einer Regelung aufgrund des § 9 Abs. 2 BRKG einhergehende Pauschalierung darf nicht zur Folge haben, dass die tatsächlich üblicherweise anfallenden Reisekosten nicht erstattet werden. Das ergibt sich aber zwangsläufig, wenn – wie hier – für sämtliche Auslandsreisen nur ein bestimmter Prozentsatz der nach den bundesrechtlichen Regelungen zu erstattenden Auslandsreisekosten gewährt wird. Die im Rahmen des § 9 Abs. 2 BRKG zulässige Pauschalierung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. Eine solche bewirkt der hier angezogene Runderlass nicht. Er dient ausschließlich dazu, Mittel für Dienstreisen einzusparen. Eine Pauschalierung darf indes ausschließlich aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden. Es ergibt sich vorliegend nämlich schon nicht, dass die nach dem Runderlass pauschal erstattungsfähigen Reisekosten so hoch bemessen sind, dass sie die durchschnittlichen Reisekosten abdecken. Deshalb vermag der Runderlass nicht zulässigerweise auf einen bestimmten Prozentsatz der ARV als erstattungsfähigen Betrag zu verweisen. Denn es ist von vornherein ausgeschlossen, dass die in der ARV vorgesehenen Pauschbeträge deutlich übersetzt sind, in Wirklichkeit auf Auslandsreisen tatsächlich nur erheblich geringere Aufwendungen entstehen. Das würde schon dem Bundesgesetzgeber unterstellen, er würde über das BRKG eine Zusatzalimentation gewähren. auch der Fall des Klägers zeigt – was im Übrigen gerichtsbekannt ist – die vom Kultusministerium erzeugte planmäßige Kostenunterdeckung. Zudem stellen Studienfahrten in das europäische Ausland keine regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen im Sinne des § 9 Abs. 2 BRKG dar, die anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigen würden. Um regelmäßige Dienstreisen handelt es sich bei der Wahrnehmung von Dienstobliegenheiten im Außendienst oder von solchen Dienstgeschäften, die nach einem Plan oder, falls dieser nicht besteht, nach gemachten Erfahrungen und zu erwartenden Bedürfnissen wiederkehrend zu erledigen sind. Nicht erforderlich ist, dass diese Dienstreisen regelmäßig zu demselben Geschäftsort führen. Um gleichartige Dienstreisen handelt es sich bei solchen, die regelmäßig denselben Verlauf nehmen und insbesondere zu demselben Geschäftsort führen (vgl. Meyer/Fricke, a. a. O., § 9 BRKG/Kommentar Rdnr. 41). Zwar dürfte dies nicht am Maßstab des einzelnen betroffenen Beamten, sondern vielmehr auf der Grundlage der Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt unternommenen Studienfahrten zu beurteilen sein. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes unterscheiden sich Studienfahrten ins Ausland jedoch im Hinblick auf ihre Dauer, Ziele und den Teilnehmerkreis erheblich, was die Annahme ihrer Regelmäßigkeit oder Gleichartigkeit ausschließt. Schließlich bemisst sich die vom Beklagten gewährte Pauschvergütung nicht nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen, was indes nach § 9 Abs. 2 BRKG zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Pauschvergütung ist. Nach Nr. 9.2.2 Satz 1 BRKGVwV orientiert sich die Bemessung der Pauschvergütung an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären, würden sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen. Erfahrungswerte werden nach Satz 2 üblicherweise aufgrund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen gewonnen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte solche Erfahrungswerte überhaupt eingeholt und beim Erlass des Runderlass berücksichtigt hat. Die bei Studienfahrten in das europäische Ausland üblicherweise anfallenden Kosten für Verpflegung und Unterkunft übersteigen die vom Beklagten erstattete Pauschvergütung zumeist deutlich. Der Kläger hat überdies gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4, 7 Satz 1 und 2 BRKG i. V. m. § 3 ARV einen Anspruch auf Erstattung eines Auslandsübernachtungsgeldes in Höhe von insgesamt 220 EUR. Gemäß § 7 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 EUR. Nach Satz 2 der Vorschrift werden höhere Übernachtungskosten erstattet, soweit sie notwendig sind. Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 EUR nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat (vgl. Nr. 7.1.3 BRKGVwV). Nach der Anlage zur auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 BRKG erlassenen ARV wird ein Auslandsübernachtungsgeld bis zu 108 EUR/Nacht mit Nachweis erstattet. Vorliegend hat der Kläger Belege für seine Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 220 EUR vorgelegt. Dem damit bestehenden klägerischen Anspruch auf Erstattung von Übernachtungsgeld in Höhe von weiteren 100 EUR vermag der Beklagte aus den zuvor dargelegten Gründen auch nicht mit Erfolg seinen Runderlass entgegenzuhalten. Der klägerische Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn – wie hier – das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005, 6 B 80.04, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten in Höhe von 95,20 EUR für eine ihm von seinem Dienstherrn genehmigte Dienstreise. Der Kläger ist Landesbeamter im Amt eines Studienrates und verrichtet seinen Dienst am Gymnasium „{G.}“ in {H.}. Unter dem 8. September 2008 genehmigte ihm der Dienstherr eine Dienstreise nach Rom (Italien) zur Gewährleistung von Studienleitung und Aufsicht für den Zeitraum 3. bis 8. Oktober 2008. Nach Durchführung der Dienstreise beantragte der Kläger mit Reisekostenabrechnung vom 20. Oktober 2008 beim Beklagten die Erstattung von Reisekosten in Höhe von insgesamt 542,85 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Tagegeld für vier Tage á 30 EUR (120 EUR), Übernachtungsgeld für fünf Tage zu je 44 EUR (220 EUR), Fahrtkosten (183,67 EUR) und Nebenkosten (19,18 EUR). Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf der Grundlage einer korrigierten Reisekostenabrechnung zunächst die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 409,07 EUR (124,80 EUR Tagegeld, 120 EUR Übernachtungskosten, 143,67 EUR Fahrtkosten, 20,60 EUR Nebenkosten). Aufgrund einer neuen Reisekostenabrechnung im Schreiben vom 9. Januar 2009 zahlte er dem Kläger später einen weiteren Betrag von 28,07 EUR. Mit diesem erstattete er Fahrtkosten in Höhe von 173,18 EUR und Nebenkosten in Höhe von 19,16 EUR. Der Kläger legte mit Schreiben vom 16. Februar 2009 Widerspruch gegen die Reisekostenabrechnung des Beklagten ein und begehrte die Gewährung der Fahrtkosten für die Strecke Leipzig – Dessau – Leipzig, der Übernachtungskosten und des Auslandstagegeldes jeweils in voller Höhe. Die erlassenen Verwaltungsvorschriften könnten als verwaltungsinterne Instrumentarien nicht seine gesetzlichen Ansprüche einschränken; der Runderlass des Kultusministeriums sei insoweit rechtswidrig. § 9 BRKG setze den Nachweis voraus, dass Schulfahrten regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen darstellten. Regelmäßig seien sie nur für einige Lehrer. Gleichartigkeit liege angesichts der sehr unterschiedlichen Dauer, Ziele (örtlich und inhaltlich) und Teilnehmerzahl nicht vor. Zudem müsste eine Unterkunftskostenpauschalierung nachweisbar die durchschnittlichen Unterkunftskosten aller Studienfahrten aller Schulen Sachsen-Anhalts nach Rom in einem zu definierenden Zeitraum widerspiegeln. Sollte es eine solche Statistik geben, betrüge der Durchschnitt keinesfalls 24 EUR/Nacht; mit diesem Betrag sei nicht einmal ein Schülerbett im Mehrbettzimmer finanzierbar. Der Dienstherr könne sich nicht heraussuchen, welche dienstlich veranlassten und nach BRKG erstattungsfähigen Kosten er dem Beamten erstattet. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2009, der dem Kläger am 22. August 2009 zuging, weitere Fahrtkosten für die Strecke Leipzig – Dessau – Leipzig in Höhe von 9,60 EUR und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Der Kläger habe aufgrund des Runderlasses des Kultusministeriums nur einen Anspruch auf ein pauschaliertes Tage- und Übernachtungsgeld. § 9 BRKG ermögliche der obersten Dienstbehörde, anstelle von Tage- und Übernachtungsgeld Aufwandsvergütungen zu gewähren. Davon habe das Kultusministerium in seinem Erlass Gebrauch gemacht und anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes pauschale Beträge gewählt. Mit seiner am 21. September 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten und des Auslandstagegeldes in der beantragten Höhe. Gemäß § 7 Abs. 1 BRKG erhielten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 EUR. Höhere Übernachtungskosten würden erstattet, soweit sie notwendig seien. Beim Kläger seien Übernachtungskosten in Höhe von 44 EUR pro Übernachtung entstanden, die auch notwendig seien. Das Auslandstagegeld für Italien betrage nach der Anlage zum BRKG 30 EUR/Tag. § 9 Abs. 2 BRKG sei nicht einschlägig, da die vom Kläger durchgeführte Studienfahrt nach Rom keine regelmäßige Dienstreise oder eine einer solchen gleichartige Dienstreise sei. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt er werde beantragen, die Reisekostenabrechnung für die Schulfahrt vom 3. bis 8. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 96,11 EUR Restreisekosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 hat der Kläger mitgeteilt, er mache einen Differenzbetrag zwischen begehrter und gewährter Zahlung von 95,20 EUR geltend. Er beantragt deshalb nunmehr, die Reisekostenabrechnung für die Schulfahrt vom 3. bis 8. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 95,20 EUR Restreisekosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dem Kläger sei mit einem Tagegeld von 24 EUR für den 4. bis 7. Oktober 2008 und anteilig 9,60 EUR für den 3. Oktober 2008 sowie 19,20 EUR für den 8. Oktober 2008 mit einem Gesamtbetrag von 124,80 EUR mehr bewilligt worden als dieser selbst beantragt habe. Ein Tagegeld von 30 EUR/Tag sei aufgrund des Runderlasses des Kultusministeriums nicht zu gewähren. Das Auslandstagegeld betrage gemäß der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung für Rom 30 EUR/Tag, weshalb der Tagessatz für Landesbeamte 24 EUR betrage. Dem Kläger stehe aufgrund des Runderlasses auch nur ein Auslandsübernachtungsgeld von 24 EUR/Nacht zu. Gemäß § 2 Abs. 2 ARVVwV vom 29. Oktober 2004 betrage die Auslandsübernachtungspauschale höchstens 30 EUR. Das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt habe aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 BRKG für Tage- und Übernachtungsgeld entsprechende Pauschvergütungen festgesetzt, da derartige Reisen in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig anfielen. In Sachsen-Anhalt würden viele Schulen Studienfahrten in das benachbarte Ausland durchführen. Unerheblich sei, ob die Dienstreise für den einzelnen Dienstreisenden üblich sei. Abzustellen sei auf die Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums anfallenden Dienstreisen. Zinsen ständen dem Kläger nicht zu, da nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthaft sei. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.