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Urteil

5 A 41/11

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0914.5A41.11.0A
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Leitsätze
1. Heilfürsorgebestimmungen, die allein als Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, sind wegen eines Verstoßes gegen die Wesentlichkeitstheorie unwirksam.(Rn.23) 2. Die Heilfürsorgebestimmungen gelten zwar für eine Übergangszeit weiter. Eine Beschränkung des Leistungsumfanges in der Übergangszeit durch Änderung der Verwaltungsvorschrift ist aber nicht möglich.(Rn.25) 3. Im Rahmen der Heilfürsorgebestimmungen sind Regelungen unwirksam, die den Beamten für die Erstattung von Eigenanteilen auf eine andere öffentliche Kasse (hier: die Krankenkasse) verweisen, die nach den dafür geltenden Regeln (hier: das SGB V (juris: SGB 5)) nicht zur Leistung verpflichtet sind.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Heilfürsorgebestimmungen, die allein als Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, sind wegen eines Verstoßes gegen die Wesentlichkeitstheorie unwirksam.(Rn.23) 2. Die Heilfürsorgebestimmungen gelten zwar für eine Übergangszeit weiter. Eine Beschränkung des Leistungsumfanges in der Übergangszeit durch Änderung der Verwaltungsvorschrift ist aber nicht möglich.(Rn.25) 3. Im Rahmen der Heilfürsorgebestimmungen sind Regelungen unwirksam, die den Beamten für die Erstattung von Eigenanteilen auf eine andere öffentliche Kasse (hier: die Krankenkasse) verweisen, die nach den dafür geltenden Regeln (hier: das SGB V (juris: SGB 5)) nicht zur Leistung verpflichtet sind.(Rn.28) Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger verfügt über einen Anspruch auf weitergehende Erstattung der von ihm und seinen Familienangehörigen erbrachten Zuzahlungen. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie dem entgegenstehen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 116 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), – BG LSA -. Die Regelungen des Landesbeamtengesetzes (verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 [GVBl. LSA S. 648]) sind auf den hier zu entscheidenden Erstattungsstreit noch nicht anzuwenden, weil das Landesbeamtengesetz erst zum 1. Februar 2010 in Kraft getreten ist (Artikel 7 Abs. 2 Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts) und für Erstattungsansprüche aus dem Jahr 2008 dementsprechend nicht gilt. Nach § 116 Abs. 3 BG LSA wird dem Polizeivollzugsbeamten Heilfürsorge gewährt. Die Vorschrift enthält aber selbst keine materielle Ausfüllung des Begriffs der Heilfürsorge. Nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BG LSA wird das Nähere einer Regelung durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen überlassen. Das Ministerium des Innern hat auf der Grundlage dieser Ermächtigung die Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt durch Runderlass vom 10. Februar 2005 (MBl. LSA S. 41) – HFB.Pol.LSA – erlassen. Es kann hier offen bleiben, ob der Begriff der Heilfürsorge ein Rechtsbegriff mit einem bestimmten Inhalt ist und ob eine Ausfüllung des Begriffs durch Verwaltungsvorschriften mit einer Leistungsgewährung anhand der Regelungen des SGB V ordnungsgemäß ist. Denn immerhin ist die freie Heilfürsorge in der historischen Entwicklung eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn für Beamte und Soldaten, die im gewöhnlichen Dienst Gefahren für Gesundheit und Leben in besonderer Weise ausgesetzt sind und denen allgemein (und nicht nur durch die Regelungen des Dienstunfallrechts mit seinen Beweisschwierigkeiten) die aus der Realisierung der Gefahr folgenden Kosten abgenommen werden sollen. Demgegenüber ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, der im SGB V kodifiziert ist, auf die Verhältnisse der Durchschnittsbevölkerung zugeschnitten, die keinen dementsprechenden Gefahren ausgesetzt ist. Hinzu kommt noch das Fehlen von Berufsbildern unter den gesetzlich Krankenversicherten, die einem Polizisten oder Soldaten ähnlich sind und von denen im Allgemeinen ein Tätigwerden unter Einsatz der eigenen Gesundheit oder gar des Lebens gefordert werden kann. Jedenfalls sind die Heilfürsorgebestimmungen wegen eines Verstoßes gegen die Wesentlichkeitstheorie unwirksam. Hier gilt dasselbe wie bei den ebenfalls nur als Verwaltungsvorschrift erlassenen Beihilfevorschriften (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 [105 ff.]). Die gesetzlich vorgesehenen näheren Bestimmungen sind jedenfalls keine Ermächtigung an die Exekutive, den Inhalt der Heilfürsorge autonom zu bestimmen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Gesetzeshistorie. § 116 Abs. 3 BG LSA ist in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 4 Nr. 7 des Haushaltssanierungsgesetzes 2003 vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22) eingeführt worden. Sinn und Zweck der Regelung war eine rechtliche Basis zur Möglichkeit der Einführung von Eigenbeteiligungen der Beamten an den Kosten der Heilfürsorgeleistungen zu begründen (LT-Drs. 4/301 S. 20). Nach dieser Gesetzesbegründung seien denkbare Maßnahmen der Eigenbeteiligung die Übernahme bestehender Zuzahlungsregelungen oder Leistungseinschränkungen aus den Beihilfevorschriften sowie weitergehender für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bestehender Zuzahlungsregelungen. Eine nähere Regelung solle durch eine normergänzende Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Eine solche Rechtskonstruktion ist nicht zulässig. Hier greifen nicht nur die Wesentlichkeitstheorie, sondern allgemeine rechtsstaatliche Überlegungen. Der Gesetzgeber ist schon gehalten, den Inhalt, den Zweck und das Ausmaß selbst zu regeln, wenn er der Exekutive über eine Verordnungsermächtigung den Erlass von Rechtsvorschriften ermöglicht. Eine Delegation von eingreifenden Regelungen an die Exekutive zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften (und das noch als Blankettermächtigung) ist dagegen vollkommen ausgeschlossen. Mit Verwaltungsvorschriften kann auch erst recht nicht das für eine Verordnungsermächtigung erforderliche Regelungsprogramm abgeschwächt und umgangen werden. Demgemäß kennt die deutsche Rechtsordnung nur zwei Formen von Verwaltungsvorschriften. Sie dürfen nur als ermessenslenkende oder als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften auftreten. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift setzt voraus, dass der Verwaltung durch Gesetz ein Ermessen eingeräumt ist, dessen Ausübung für eine Vielzahl von Fällen (meist durch die vorgesetzte Behörde) allgemein vorgegeben wird. Das ist die gedankliche Grundlage für die Beihilfevorschriften, die zumindest auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisieren. Das ist auf die Heilfürsorgebestimmungen nicht übertragbar. Die Heilfürsorge ist wesentlich bestimmter als der Begriff der Fürsorge. Es geht dabei auch – wie die historische Auslegung zeigt - nicht um eine nähere Bestimmung der Leistungen, sondern nur um die Einschränkung der Leistungen. Das geht aber nicht durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Weiter sind Verwaltungsvorschriften als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften bekannt; das sind Regelungen, die für die Verwaltung verbindlich feststellen, wie sie eine gesetzliche Vorschrift auslegt. Diese Funktionen können die Heilfürsorgebestimmungen nicht erfüllen. Nicht zulässig ist es in dieser Form den Inhalt eines gesetzlichen Begriffs durch die Verwaltung verbindlich feststellen zu lassen. Der oben aufgezeigte Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip erlaubt zwar eine Weitergeltung der Vorschriften für eine gewisse Zeit. Für die Beihilfevorschriften ergab sich das Ende der Übergangszeit mit Ablauf der laufenden Legislaturperiode des Bundesgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – BVerwG 2 C 24.07 – juris, Rdnr. 12). Zweifelhaft ist aber, ob nach Feststellung des Verfassungsverstoßes bei den Beihilfevorschriften der Erlass neuer Heilfürsorgebestimmungen noch möglich war. Eine weitere Anwendbarkeit bisher unerkannt unwirksamer Regelungen für eine Übergangszeit verhindert ein sofortiges Regelungsdefizit. Eine Wiederholung des Verstoßes lässt sich mit dieser Rechtsfigur aber nicht rechtfertigen, noch weniger ein erstmaliger Verstoß. Welche Folgen sich aus der Unwirksamkeit der Heilfürsorgebestimmungen ergeben, muss hier aber nicht vollumfänglich geklärt werden. Der Kläger beruft sich auf die Regelung des § 21 der am 10. Februar 2005 erlassenen Heilfürsorgebestimmungen und nimmt die Regelung insoweit als seinen geltend gemachten Anspruch tragend hin. Wäre die Regelung auch insoweit unwirksam, so entfiele nicht nur die Belastungsgrenze, sondern zugleich auch die Grundlage für die Eigenbeteiligung. Jedenfalls ist die Neufassung des § 21 Abs. 2 durch die 4. Änderung der Heilfürsorgebestimmungen (Runderlass des MI vom 25. März 2008 [MBl. LSA S. 318]) unwirksam und nicht anzuwenden, weil damit das System der Heilfürsorgestimmungen zu Lasten der Betroffenen deutlich verschlechtert wird. Das ist keine Weitergeltung einer zuvor erlassenen Regelung, sondern eine Neubestimmung des Leistungsumfangs. Hier gelten die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Mai 2008 – BverwG 2 C 24.07 -, a.a.O, Rdnr. 12) aufgestellten Erwägungen für die Weitergeltung der bereits vorhandenen und mit höherrangigem Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen über Leistungsbeschränkung nicht. Die Verschlechterung kann auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, die Polizeibeamten stünden mit der Heilfürsorge besser, als andere Beamte (so aber VG Magdeburg, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 5 A 355/08 MD -). Das ist – wie noch zu zeigen sein wird – hinsichtlich der Zuzahlungen nicht richtig. Eine Besserstellung ergibt sich allein aus dem Umfang der Heilfürsorge, die keine ergänzende Krankenversicherung erfordert. Dieser gesetzlich gewährte Vorteil darf aber nicht durch Verwaltungsvorschriften abgeschöpft werden. Nach § 21 Abs. 2 HFB.Pol.LSA in der Fassung des Runderlasses vom 10. Mai 2005 ist der Anspruch des Klägers aber – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – gegeben. Nach den damals vorhandenen Vorschriften entfällt die Zuzahlung, wenn die Leistungsgrenze überschritten ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 HFB.Pol.LSA). Hieraus folgt auch eine Erstattungspflicht für hierüber hinaus bereits erbrachte Leistungen. Wäre die Regelung unwirksam, so entfiele zugleich die Berechtigung der Beklagten Eigenanteile zu erheben, was ebenfalls eine Erstattungspflicht ergäbe. Die Regelung des § 21 Abs. 2 HFB.Pol.LSA in der Fassung des Runderlasses vom 25. März 2008 - HFB.Pol.LSA 2008 - verstößt auch noch aus einem anderen Grund gegen höherrangiges Recht. Hier spricht schon einiges dafür, dass die Belastungsgrenze nicht so wie in den Heilfürsorgebestimmungen vorgesehen berechnet werden darf. § 21 Abs. 2 HFB.Pol.LSA 2008 berechnet die Belastungsgrenze nämlich aus den Bezügen des Beamten und dem Einkommen der übrigen Familienmitglieder. Das dürfte auch in diesem Zusammenhang gegen den Alimentationsgrundsatz verstoßen. Für die amtsangemessene Ausstattung des Beamten hat nämlich ausschließlich der Dienstherr zu sorgen. Auf die Leistungsfähigkeit der übrigen Familienmitglieder darf es hierbei nicht ankommen. Das gilt auch im Randbereich wie Beihilfe und Heilfürsorge. Anders ist es nur aufgrund der eingeschränkten Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber den Familienangehörigen, die – soweit sie selbst anderweitig versorgt sind oder das aufgrund des Einkommens des Familienangehörigen angenommen werden kann – von Versorgungsleistungen wie Witwen- und Waisengeld oder Beihilfe ausgeschlossen werden können. Der umgekehrte Fall, eine Kürzung der Alimentation oder von Leistungen, die wie Beihilfe oder Heilfürsorge auch ein Alimentationsdefizit ausgleichen sollen, aufgrund eines hohen Einkommens des Ehepartners ist dagegen nicht zulässig. So gehen die Heilfürsorgebestimmungen aber vor, indem sie die Belastungsgrenze des Beamten um so höher ansetzen, je höher das Einkommen des Ehepartners oder sonstiger in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Personen ist. Kein durchgreifender Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass Heilfürsorgeleistungen nicht zum Kern der Alimentation gehören. Es kann hier offen bleiben, ob der Gesetzgeber Polizeibeamten Heilfürsorge zu gewähren hat, ob das oder die Gewährung von freier Heilfürsorge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist. Denn selbst wenn das nicht der Fall wäre, so dürfte der Gesetzgeber zwar den Alimentationsbestandteil Heilfürsorge streichen. Das ist aber nur zulässig, wenn und soweit er über andere Regeln eine insgesamt amtsangemessene Alimentation der Polizeibeamten sicher stellt. Um diese Frage geht es hier aber nicht. Der Gesetzgeber hat in § 116 Abs. 3 BG LSA die entgegengesetzte Entscheidung getroffen, nämlich Heilfürsorge zu gewähren. Wird eine Leistung als Alimentation an den Beamten gewährt, so muss die Ausgestaltung den Alimentationsgrundsätzen entsprechen. Mit anderen Worten, die Heilfürsorge für einen Polizeibeamten darf weder aufgrund seiner allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (wie Vermögen oder Vermögenseinkommen) noch wegen Einkommen oder Vermögen des Ehegatten gekürzt oder gestrichen werden. Der Dienstherr hat die amtsangemessene Alimentation vollumfänglich sicherzustellen. Die Regelung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie den Heilfürsorgeberechtigten abstrakt und auch in vielen konkreten Fällen auf eine andere öffentliche Kasse verweist, die nach den für sie geltenden Regeln nicht leistungspflichtig ist. Zwar wird nach § 21 Abs. 2 HFB.Pol.LSA 2008 die Belastungsgrenze des Heilfürsorgeberechtigten nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Das bedeutet, dass die Einkünfte sämtlicher Familienangehöriger zusammengerechnet und aus diesen die Belastungsgrenze insgesamt bestimmt wird. Zum Ausgleich werden Zuzahlungen systemübergreifend berücksichtigt. Ergibt sich nach diesen Regelungen eine Überschreitung der Belastungsgrenze, so wird der die Belastungsgrenze übersteigende Betrag als Erstattungsbetrag angesetzt. Der so berechnete Erstattungsbetrag wird in einem weiteren Schritt zwischen der Heilfürsorge und den Krankenkassen verteilt. Die Verteilung kann und wird von den Krankenkassen aber nicht akzeptiert. Nach dem von den Krankenkassen anzuwendenden Recht der Krankenversicherung (SGB V) werden als Belastung im Sinne des § 62 SGB V nur die von der gesetzlichen Krankenversicherung erhobenen Eigenanteile berücksichtigt. Eine Zusammenrechnung mit beihilferechtlichen Selbstbehalten bei anderen Haushaltsangehörigen findet nicht statt (vgl. BSG, Beschluss vom 10. August 2010 – B 1 KR 58/ 10 B – juris -; Urteil vom 19. Februar 2002 – B 1 KR 20/00 R – juris; LSG Niedersachen–Bremen, Urteil vom 30. März 2010 – L 4 KR 275/07 -). Dies gilt auch für Zuzahlungen im Rahmen einer privaten Versicherung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2006 – L 5 KR 1/06 – juris). Das ist ohne Weiteres auf die Zuzahlungen im Rahmen der Heilfürsorge zu übertragen. Die Sozialgerichte stellen dabei nicht auf die Art und den Umfang der Zuzahlungen ab, sondern nur auf das Rechtsverhältnis in dem sie anfallen. Die Zuzahlungen bei der Heilfürsorge sind keine Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern werden in einem anderen Rechtsverhältnis erhoben. Dieses Defizit ist im Rahmen der Heilfürsorge nicht hinnehmbar. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich nicht um eine Bevorzugung des Heilfürsorgeberechtigten. Diese Betrachtung geht nämlich von der nicht tragfähigen Überlegung aus, die Belastungsgrenze könnte vom Dienstherrn nach dem Familieneinkommen bestimmt werden und der Dienstherr wäre berechtigt, auf diese nur die Zuzahlungen des Heilfürsorgeberechtigten anzurechnen. Eine solche Betrachtung würde nicht nur – wie oben gezeigt – gegen das in Artikel 33 Abs. 5 GG verortete Alimentationsprinzip verstoßen, sondern auch noch aufgrund einer Diskriminierung von Ehe und Familie gegen Artikel 6 Abs. 1 GG. Bei dieser Betrachtung würde nämlich im Regelfall der Ehe eines Heilfürsorgeberechtigten mit einem Nichtheilfürsorgeberechtigten sich die vom Gesetzgeber allgemein angenommene Belastungsgrenze (2 % des Einkommens, bei chronisch Kranken 1 % des Einkommens) verdoppeln. Dies geschieht dadurch, dass das Einkommen jeweils für beide Ehepartner angenommen, die Zuzahlungen aber für jeden getrennt berücksichtigt würden. Auch wenn man das in § 21 Abs. 2 HFB.Pol.LSA 2008 angewandte Verfahren mit einer isolierten Berechnung der Verhältnisse des Heilfürsorgeberechtigten (d.h. aus seinem Einkommen eine Belastungsgrenze berechnet und nur seine Zuzahlungen berücksichtigt) vergleicht, steht der Heilfürsorgeberechtigte nicht immer günstiger. Zwar ist das im Fall des Klägers gegeben. Auch die Beispielrechnungen der Beklagten zeigen nur solche Fälle. Sie berücksichtigen aber nur einen Teil der denkbaren Verhältnisse. In anderen Fällen verbleibt ein Defizit, das ist aber die Situation, in der der Dienstherr seine Leistungen verweigert und den Beamten auf eine andere öffentliche Kasse verweist. Dazu ist er aber nur berechtigt, wenn und soweit die andere öffentliche Kasse zur Leistung verpflichtet ist. Aufgrund des komplex zusammenwirkenden mehrere Rechenschritte umfassenden Systems kann zu dem Ergebnis für eine Vielzahl von denkbaren Einzelfällen nur eine Tendenz angegeben werden. Besser gegenüber der Einzelbetrachtung steht der Heilfürsorgeberechtigte dann, wenn sein Einkommen im Verhältnis zu seinem Ehegatten vergleichsweise hoch ist und der Ehegatte bei der Krankenkasse die Belastungsgrenze ausschöpft. Hierbei steigt der Vorteil an, soweit der Heilfürsorgeberechtigte mit seinen eigenen Zuzahlungen die für ihn allein errechnete Belastungsgrenze noch nicht erreicht, bei Überschreiten dieser einzelbetrachteten Belastungsgrenze nimmt der Vorteil dann wieder ab. Umgekehrt nimmt das Defizit umso mehr zu, je höher das Einkommen des Ehegatten im Verhältnis zu dem des Heilfürsorgeberechtigten ist. Ein Beispiel: Ein Heilfürsorgeberechtigter hat aufgrund seines Einkommens selbst eine Belastungsgrenze von 200,00 EUR. Wird das Gesamteinkommen der Familie berücksichtigt, ergibt sich eine Belastungsgrenze von 800,00 EUR. Sowohl die Familienangehörigen als auch der Heilfürsorgeberechtigte erbringen jeweils Zuzahlungen in Höhe von 800 EUR, damit insgesamt 1.600 EUR. Die Heilfürsorge geht dann von einem zu erstattenden Betrag von 800 EUR aus und verteilt den nach den Zuzahlungen (hier zu gleichen Teilen) auf sich und die Krankenkasse. Das ergibt eine Auszahlung von 400 EUR. Die Krankenkasse zahlt nichts und darf nichts zahlen. Der Heilfürsorgeberechtigte muss damit insgesamt 400 EUR zuzahlen, das doppelte seiner Belastungsgrenze. Solche Verhältnisse sind durchaus möglich. Ausgehend von dem Fall des Klägers muss (gerundet) nur angenommen werden, er werde teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte würde dementsprechend mehr verdienen. Das Defizit verbleibt auch bei der Gesamtbetrachtung der Familie. Die Familie hat nach der obigen Berechnung insgesamt 1.200,00 EUR zuzuzahlen, obwohl ihre Belastungsgrenze 800,00 EUR beträgt. Das ist im Familienverbund immerhin eine zusätzlich Belastung von 400,00 EUR oder anders gerechnet, eine Belastung, die das 1½-fache der für die Familie vorliegenden Belastungsgrenze beträgt. Führt eine Vorschrift in vielen Fällen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, so ist sie insgesamt unwirksam und kann nicht in den Fällen angewandt werden, in denen der Verstoß nicht vorliegt. Die mit der Neufassung erzielten Wirkungen entsprechen auch nicht dem, was der Gesetzgeber durch die Änderung des § 116 Abs. 3 BG LSA erreichen wollte. Aus der bereits oben zitierten Begründung ergibt sich, dass eine Eigenbeteiligung eingeführt werden soll, die entweder die Übernahme der Regelungen der Beihilfevorschriften vorsieht oder die Übernahme weitergehender für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bestehender Zuzahlungsregelungen. Das bedeutet mit anderen Worten, auch nach dieser Regelungsabsicht sollten die Heilfürsorgeberechtigten keinesfalls schlechter stehen, als ein gesetzlich Krankenversicherter. Genau zu diesem Ergebnis führt aber § 21 HFB.Pol.LSA 2008, weil sich aus diesen Regelungen Zuzahlungen in einer die Belastungsgrenze übersteigenden Höhe ergeben können. Dagegen ist es ausgeschlossen, dass ein Heilfürsorgeberechtigter besser steht, als er stehen würde, wenn er tatsächlich Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Die Regelung der Heilfürsorgebestimmungen unterscheidet sich deutlich von den Beilhilfevorschriften, die eine Verlagerung der Kosten des Beamten über die Belastungsgrenze auf die Versicherung des Ehegatten nicht vorsehen. In diesen Fällen verbleibt es bei einem Problem in der gesetzlichen Krankenversicherung, das – soweit der Dienstherr den Familienangehörigen auf seine eigene Krankenversicherung verweisen darf – auch dort zu lösen ist. Insoweit hat die Kammer unter Fortgeltung der Beihilfebestimmungen mit Urteil vom 26. November 2008 (Az.: 5 A 421/06 HAL) folgendes ausgeführt: „Bei dem Kläger ist – unstreitig – die Belastungsgrenze für chronisch Erkrankte in Höhe von 1 % des Einkommens anzusetzen. Das Einkommen des Klägers ist nach § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV zu bestimmen. Danach sind Einkommen die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Das Einkommen des Ehegatten ist nach § 12 Abs. 2 Satz 4 BhV jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte – wie hier – Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Beklagte hat anhand dieses Regelungsprogramms die Belastungsgrenze des Klägers auf 129,69 EUR berechnet. Die rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses wird auch von dem Kläger nicht angezweifelt. Der Kläger verfügt über keinen Anspruch auf Änderung der so berechneten Belastungsgrenze. Da die Belastungsgrenze nach dem grundsätzlich nicht zu beanstandenden Normprogramm der Beihilfevorschriften berechnet wurde, kommt eine Änderung nur in Betracht, wenn die Berechnung im Einzelfall gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Das ist indessen nicht der Fall. Die Art der Berechnung der Belastungsgrenze ist auch im Fall des Klägers nicht zu beanstanden. Im Zusammenwirken der Vorschriften der Beihilfevorschriften wird nämlich für jeden Beihilfeberechtigten eine gesonderte Belastungsgrenze ermittelt. Zwar wird auch nach den Beihilfevorschriften das Einkommen des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten zusammengerechnet, das gilt aber nicht, wenn der Ehegatte über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügt oder gesetzlich krankenversichert ist. Das sind die Fälle, in denen der Ehegatte aufgrund der anzuwendenden rechtlichen Regelungen typischerweise auf seine Absicherung im Krankheitsfall verwiesen wird. Konsequent wird dann die Einkommensgrenze ausschließlich nach dem Einkommen des Beihilfeberechtigten bestimmt, die Einkünfte des Ehegatten bleiben unberücksichtigt. Das System ist in sich kohärent und nachvollziehbar. Die Probleme des Klägers geben sich aus der davon abweichenden Berechnungsmethode der Belastungsgrenze nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenversicherung ermittelt die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch dann anhand des Familieneinkommens, wenn ein Teil der Familienangehörigen nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, sondern von einem anderen Krankenversicherungssystem (hier: der Beihilfe) geschützt wird. Für die Entscheidung des Falles braucht hier nicht der Frage nachgegangen werden, ob die Berechnung der gesetzlichen Krankenkasse der Ehefrau richtig ist oder ob im Falle des Klägers sein Einkommen dort unberücksichtigt bleiben muss. Weiter kann offen bleiben, ob das System der gesetzlichen Krankenversicherung die Eigenleistungen des Klägers im Beihilfesystem berücksichtigen müsste und diese wie die Belastung der Ehefrau mit Eigenanteilen in die Belastungsgrenze einrechnen müsste. Beide Möglichkeiten der Abstimmung der Systeme werden allerdings vom Bundessozialgericht verneint, zur neuen Rechtslage allerdings nur in einem obiter dictum (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 41/06 R – juris RN 10). Es ist erheblich zweifelhaft, ob der Verweis auf die Rechtsprechung zum alten Recht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2002 – B 1 KR 20/00 R – juris) noch tragfähig ist. Damals wurde die Nichtberücksichtigung der Eigenbehalte im Beihilferecht materiell mit erheblichen Unterschieden der Systeme begründet. Solche Unterschiede finden sich aber in den nunmehr anzuwendenden Beihilfevorschriften nicht mehr, die Eigenbehalte sind vollständig den Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildet, was der Argumentation des Bundessozialgerichts zum Gleichheitssatz (Art. 3 GG) den Boden entzieht. Zumindest aber würde die Auslegung gegen Art. 6 GG verstoßen, weil die Ehefrau des Klägers eine geringere Belastungsgrenze hätte, wenn sie nicht verheiratet wäre. Das vermag dem Kläger aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es gibt es keine Rechtspflicht des Dienstherrn, evtl. Defizite im System der gesetzlichen Krankenversicherung über das Beihilfesystem auszugleichen. Vielmehr darf der Dienstherr bei der Schaffung der Beihilfevorschriften von der Krankenversicherung als einem umfassenden ausreichenden Schutz gewährenden System ausgehen, das durch Beihilfeleistungen nicht gesondert gestützt werden muss. Offen bleiben kann, ob eine Berücksichtigung von Krankheitskosten der Ehefrau oder deren Zuzahlungen im Rahmen der Beihilfe erfolgen müsste, wenn ansonsten der Kläger im Einzelfall mit unzumutbaren Kosten belastet bliebe. Denn hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte. Schon abstrakt dürfte der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers allein aufgrund der Berechnung der Belastungsgrenze nicht gefährdet sein, weil es sich im Verhältnis zu seinem Einkommen um geringfügige Beträge handelt. Zudem steht nicht einmal fest, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau Selbstbehalte und Zuzahlungen zu erbringen hat, die die jeweilige Belastungsgrenze ausschöpfen.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Der Kläger begehrt eine höhere Erstattung für die von ihm und seiner Ehefrau aufgebrachten Eigenanteile im Rahmen der freien Heilfürsorge. Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und hat Anspruch auf Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte. Er beantragte unter dem 19. Februar 2009 die Erstattung von Zuzahlungen für das Jahr 2008. Mit Bescheid vom 3. März 2009 setzte die Beklagte eine Kostenerstattung in Höhe von 213,05 EUR für geleistete Zuzahlungen über der Belastungsgrenze fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Kläger werde als Polizeivollzugsbeamtem Heilfürsorge bei Erkrankungen gewährt. Die Kostenübernahme beschränke sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HFB.Pol.LSA auf das dem Grunde nach Notwendige und der Höhe nach Angemessene. Die Angemessenheit bestimme sich nach den für die Ersatzkassen gültigen Bestimmungen. Darüber hinausgehende Leistungen würden nicht gewährt. Entsprechend § 21 HFB.Pol.LSA entfielen die Zuzahlungen bei Vorliegen der in § 62 SGB V genannten Sachverhalte. Demnach hätten Versicherte während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Werde die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, so werde eine Bescheinigung erteilt, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten seien. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze seien gemäß § 62 Abs. 2 SGB V die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu mindern. Die Belastungsgrenze betrage 2 v. H., für Heilfürsorgeberechtigte, die wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung seien, betrage sie 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Belastungsgrenze des Klägers betrage 1 v. H., weil er eine chronische Krankheit gegenüber der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge nachgewiesen habe. Aus den Bruttoeinnahmen des Klägers, seiner Ehefrau und seinem Kind ergäben sich insgesamt 50.843,52 EUR. Würden diese um den Freibetrag von 10.281,00 EUR gekürzt, so ergäbe sich eine Belastungsgrenze von 405,63 EUR. Dem stünden Zuzahlungen in Höhe von 803,97 EUR entgegen. Der sich hieraus ergebende Erstattungsbetrag von 398,34 EUR sei im Verhältnis der Zuzahlung je Krankenkasse zur Gesamtbelastung auszugleichen, weshalb sich für den Kläger ein Erstattungsbetrag in Höhe von 213,05 EUR, für seine Ehefrau von 163,00 EUR und für sein Kind von 22,30 EUR ergäbe. Der auf Frau und Kind entfallende Differenzbetrag in Höhe von 185,30 EUR könne auf Antrag von dem zuständigen Versicherungsträger erstattet werden. Der Kläger erhob unter dem 16. März 2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Krankenkasse verweigere die Erstattung gegenüber seiner Ehefrau. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 zurück. Sie begründete das im Wesentlichen damit, Versicherte hätten während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Ermittlung der Belastungsgrenze erfolge im Rahmen des Familienverbundes. Dies bedeute, dass im Familienverbund vorhandene Einnahmen und geleistete Zuzahlungen bei der Berechnung durch die Heilfürsorge berücksichtigt würden. Hier bestehe ein Unterschied zu den gesetzlichen Krankenkassen, die nicht alle Zuzahlungen berücksichtigen würden. Die anteilige Zuordnung und Erstattung der zu viel gezahlten Zuzahlungen erfolge unter Anwendung der Verhältnisformel für die im Familienverbund zu berücksichtigenden Personen. So sei im Falle des Klägers auch vorgegangen worden und der Erstattungsbetrag rechnerisch richtig ermittelt worden. Hierbei seien auch die Rechtsvorschriften und die Regelungen für die Berechnung des Erstattungsbetrages richtig angewandt worden. Es werde auf die nunmehr gültige, im Runderlass vom 6. März 2008 geänderte, Regelung des § 21 Abs. 2 HFB.Pol.LSA verwiesen. Die Prüfung weitergehender Erstattungsansprüche für die Ehefrau und ihren Sohn fiele in die Zuständigkeit der Krankenversicherung. Ausnahmen von der anteiligen Zuordnung und Erstattung der zuviel gezahlten Zuzahlungen seien nach den Heilfürsorgebestimmungen nicht zulässig. Ebenso dürfe die unterschiedliche Verfahrensweise der gesetzlichen Krankenkasse bei der Ermittlung der Höhe des zu erstattenden Betrages und bei der Anerkennung von Zuzahlungen Heilfürsorgeberechtigter bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages durch die Heilfürsorge keine Berücksichtigung finden. Es könne der Heilfürsorge nicht angelastet werden, dass eine Nichtberücksichtigung der für sie geleisteten Zuzahlungen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze des Familienverbundes durch die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau zu einer Benachteiligung führe. Eine Ausnahme von der Vorschrift in diesem Einzelfall sei nicht möglich. Würde die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge verfahren wie die Krankenkasse, wäre das Gesamteinkommen vom Kläger, seiner Ehefrau und seines Kindes zu berücksichtigen. Es könnten aber nur die Zuzahlungen berücksichtigt werden, die der Kläger als Heilfürsorgeberechtigter geleistet habe. Dies ergäbe eine Belastungsgrenze von 405,63, aber nur geleistete Zuzahlungen in Höhe von 430,00 EUR. Somit hätte der Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 24,37 EUR. Eine Ungleichbehandlung sei somit nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Beschluss vom 21. Januar 2011 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Heilfürsorgestelle verweise ihn mit dem Erstattungsbegehren auf die Krankenkasse, die nach den für sie geltenden Regeln keine Zahlungen zu leisten habe. Das ergebe sich sowohl aus dem Bescheid der Krankenkasse als auch aus einem Hinweis des Sozialgerichts auf die dementsprechende Klage der Ehefrau. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere 183,30 EUR zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie führt weiter aus, gemäß § 112 Abs. 4 LBG LSA regele das für Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Gewährung von Heilfürsorge. Die Anwendbarkeit der bisher bestehenden Heilfürsorgebestimmungen für eine Übergangszeit sei ausdrücklich in § 112 Abs. 6 LBG LSA festgelegt. Die Änderung des § 21 HFB.Pol.LSA sei in Anbetracht des Urteils des VG Magdeburg vom 18. Dezember 2007 erforderlich geworden und sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit erfolgt. Eine Verletzung der Wesentlichkeitstheorie vermöge die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. So sei die Rechtmäßigkeit der Änderung durch ein weiteres Urteil des VG Magdeburg bestätigt worden. Der ausdrückliche Verweis auf die Verwaltungsvereinbarung der gesetzlichen Krankenkassen zur Vorschrift über die Erstattung oder zur Befreiung von Zuzahlungen sei Grundlage für die Ermittlungen der anteiligen Erstattung von über die Belastungsgrenze hinaus geleisteten Zahlungen. Die Berechnungen des Erstattungsbetrages seien von der Konstellation der einzelnen Zuzahlungen abhängig. Dies werde im Folgenden durch eine beispielhafte Gegenüberstellung näher erläutert. Die Höhe des jeweiligen Erstattungsbetrages hänge nach diesem System davon ab, wer die beträchtlicheren Zuzahlungen geleistet habe. Die Änderung der Heilfürsorgebestimmungen sei nicht zu Lasten des Beamten erfolgt, sondern gegebenenfalls zu Lasten der Familienangehörigen. Der Dienstherr würde den Beamten nicht darauf verweisen, eine andere öffentliche Kasse in Anspruch zu nehmen, sondern dessen Familienangehörigen. § 62 Abs. 2 SGB V fordere für die Ermittlung der Belastungsgrenze die Zusammenrechnung der Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Es werde keine Aussage zur Unterscheidung einzelner Versicherungssysteme getroffen. Dementsprechend würden das Gesamteinkommen sowie alle Zuzahlungen beider Ehepartner sowie der Kinder unabhängig vom Sicherungssystem bei der Bestimmung der Belastungsgrenze im Rahmen einer Verhältnisgleichung berücksichtigt, um hier eine Ungleichbehandlung des Heilfürsorgeberechtigten gegenüber einem gesetzlichen Versicherten zu vermeiden und fürsorgerischen Aspekten gerecht zu werden. Eine Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen könne jedoch nicht durch die Heilfürsorgebestimmungen abgefangen werden. Die Krankenversicherungen finanzierten sich aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. In diesen gingen hauptsächlich die Beiträge aus der Gruppe der erwerbstätigen Versicherten der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber ein. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungssysteme gelte das Solidaritätsprinzip. Im Unterschied dazu werde dem Polizeivollzugsbeamten bei Erkrankungen, Körperschäden, Pflegebedürftigkeit und zur Gesundheitsvorsorge Heilfürsorge gewährt. Für diese Leistungen würden vom Beamten keine Beiträge erhoben. Es handele sich damit nicht um ein klassisches Leistungs-Gegenleistungsverhältnis. Eine vollumfängliche Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Krankenversicherung scheide aus. Die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge und damit das Land Sachsen-Anhalt könne nicht verpflichtet werden, Ausgaben zu leisten, für die die gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig seien. Es sei nicht Aufgabe des Dienstherrn, den Beamten heilfürsorgerechtlich vor Belastungen zu bewahren, die ihren Ursprung im Nebeneinander zweier vom Wesen her unterschiedlicher Systeme der Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge hätten. Die Zuzahlungen entsprechend der Heilfürsorgebestimmungen würden zum Zweck der angemessenen Kostenbeteiligung an der Heilfürsorge erhoben. Die Krankenkassen erhöben Zuzahlungen, um eine angemessene Beteiligung aller Versicherten an den Krankenkosten zu erreichen und um Mitgliedsbeiträge zu senken. Das Alimentationsprinzip verpflichtet zwar den Gesetzgeber für den amtsangemessenen Unterhalt zu sorgen, das gegenwärtige System der Heilfürsorge sei jedoch nicht Bestandteil dieser verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation. Die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass durch die Heilfürsorge die Aufwendungen im Krankheitsfall vollständig abgedeckt würden. Durch die Berechnung der Erstattung von Zuzahlungen entstehe, unter Berücksichtigung der Zuzahlung der Familienangehörigen, keine unverhältnismäßige Belastung des Heilfürsorgeberechtigten. Der Dienstherr sei deshalb frei in seinen Entscheidungen, solange er die Grenzen der amtsangemessenen Lebensführung beachte. Dies geschehe durch Begrenzung der Belastung auf 2 bzw. 1 % des Einkommens und Anerkennung der Zuzahlung der Familienangehörigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.