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Beschluss

5 A 162/13

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2014:0721.5A162.13.0A
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Leitsätze
1. Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses kann bei der Kostenrechnung lediglich deren Entschädigungssatz angesetzt werden, nicht aber der volle Stundensatz des Sachverständigen nach dem JVEG. Den vollen Stundensatz verdient nur der Vorsitzende des Ausschusses.(Rn.22) 2. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses kann nicht als Sachverständigentätigkeit abgerechnet werden, sondern nur als Hilfstätigkeit nach § 12 JVEG.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses kann bei der Kostenrechnung lediglich deren Entschädigungssatz angesetzt werden, nicht aber der volle Stundensatz des Sachverständigen nach dem JVEG. Den vollen Stundensatz verdient nur der Vorsitzende des Ausschusses.(Rn.22) 2. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses kann nicht als Sachverständigentätigkeit abgerechnet werden, sondern nur als Hilfstätigkeit nach § 12 JVEG.(Rn.24) I. Die Klägerin erhob Klage, mit der er sie sich gegen einen vom dem Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasserkanalisation für ihr Grundstück in der C-Straße 16 in D-Stadt wendete. Aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 06. September 2012 holte das beschließende Gericht ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Kosten für eine Anbindung des Grundstücks an die Kanalisation ein. Hierzu legte der bestellte Gutachter Prof. Dr. E. unter dem 30. Oktober 2012 nach durchgeführter Ortsbesichtigung ein 18-seitiges Gutachten mit Anlagen vor. Für die Erstellung des Gutachtens verlangte der Gutachter mit Kostenrechnung den Bruttobetrag von 6.648,52 €. Er machte eine Gesamtstundenzahl von 32,00 Stunden je 65,00 €/h (= netto 2.080,00 €) sowie einige Auslagen geltend. Der zuständige Kostenbeamte des Gerichts anerkannte die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig und wies den Betrag zur Zahlung an. Mit weiterem Beweisbeschluss vom 29. Januar 2013 holte das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstücks der Klägerin einschließlich der aufstehenden Baulichkeiten ein. Zum Gutachter bestellte das Gericht unter Abänderung des ursprünglichen Beschlusses mit Beschluss vom 18. Februar 2013 den E.. Der Gutachterausschuss erstellte unter dem 29. Mai 2013 das Gutachten, das unter dem 28. Juni 2013 ausgefertigt wurde. Das Gutachten umfasst 21 Seiten mit zahlreichen Anlagen und einer Fotodokumentation des Grundstücks und der Baulichkeiten von außen und innen (38 Lichtbilder, ein Lageplan der Gebäude, Auszug aus der Liegenschaftskarte, Sonderauswertung aus der Liegenschaftskarte, Verkleinerung der Bodenrichtwertkarte, Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, Auszug aus der DTK 10, Auszug aus der DTK 50). Das Gutachten wurde nach einer Vorbesichtigung und einem Ortstermin zur Aufnahme und Erfassung der örtlichen Verhältnisse und Baulichkeiten erstattet. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übersandte unter dem 18. September 2013 für die Gutachtenerstellung eine Kostenaufstellung über insgesamt Brutto 5.006,65 €. Wegen der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf Blatt 107 und 108 der Gerichtsakte Bd. I verwiesen. Von diesem Ansatz brachte der Kostenbeamte des Gerichts einen Posten von 34,00 € in Abzug und erkannte im Übrigen die Kosten als sachlich und rechnerisch richtig an und wies den Betrag von 4.972,65 € zur Zahlung an. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Oktober 2013 wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch Kostenrechnung vom 28. Oktober 2013 an die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 8.053,17 € an. Der Kostenansatz umfasste die Entschädigung der Sachverständigen in Höhe von 2.648,52 € und 4.972,65 €. Die Klägerin hat am 11. November 2013 Erinnerung gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 28. Oktober 2013 erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten für die Gutachten völlig überzogen seien. Während der Kostenansatz für das Sachverständigengutachten vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich der Höhe noch einigermaßen glaubwürdig bzw. nachvollziehbar erscheine, weil sowohl im Vorfeld als auch zur Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen und seine Hilfspersonen entsprechende Tätigkeiten notwendig gewesen und auch bekannt seien, sie dies hinsichtlich des Gutachtens des Gutachterausschusses nicht der Fall. Die für Tätigkeiten im Vorfeld geltend gemachten Kosten seien nicht nachvollziehbar. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half die Erinnerung mit Entscheidung vom 07. Januar 2014 nicht ab, weil die Sachverständigenkosten ordnungsgemäß in die Schlusskostenrechnung aufgenommen worden seien. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02. Juni 2014 ist der Gutachterausschuss um Auskünfte zu seiner Kostenaufstellung gebeten worden. Hierzu hat der Gutachterausschuss mit Schreiben vom 16. Juni 2014 erläutert, dass die Leistung sämtlicher am Gutachten beteiligter Gutachter des Gutachterausschusses sowie der Geschäftsstelle als Sachverständigenleistung zu werten und entsprechend zu vergüten seien. Der Gutachterausschuss sei eine Kollegialbehörde, zu der auch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gehörten. Die Gutachten seien von der Geschäftsstelle entscheidungsreif vorzubereiten und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Entschädigung habe nach dem JVEG unabhängig von der Höhe der Entschädigung der beteiligten ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses zu erfolgen, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt habe. Auch die Besetzung der Geschäftsstelle und die dort vorhandene Vergütungs-, Tarif- oder Besoldungsgruppe der Mitarbeiter sei nicht relevant. Die Begutachtung sei aufwendig gewesen, weil die Baulichkeiten aus mehreren Gebäuden bestanden haben, die auch umgebaut worden seien. Die Bauunterlagen seien umfangreich gewesen. Im Nachgang zur Ortsbesichtigung sei eine aufwändige Nachbereitung und Neuberechnung der Flächen erforderlich geworden. Auch die Ermittlung von Vergleichsmieten sei zeitaufwändig gewesen. Aufgrund der Größe und Komplexität des Wertermittlungsobjektes seien zusätzliche Anlagen zur Dokumentation der tatsächlichen Eigenschaften zu erstellen gewesen. Die Klägerin hält mit Schreiben vom 10. Juli 2014 weiterhin die Kostenaufstellung für nicht nachvollziehbar. Der Umfang sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten. Die Kosten stünden außer Verhältnis zu dem Gutachtenauftrag und dem Gutachten selbst. Dieses bestehe teilweise aus Textbausteinen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Gutachten Bezug genommen. II. Die Erinnerung ist zulässig und in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang auch begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 28. Oktober 2013. Die jeweils vorausgehende Festsetzung der Sachverständigenentschädigungen durch den Kostenbeamten des Gerichts mit seinem Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" und der Anweisung zu Auszahlung ist verbindlich nur für das Verhältnis des Sachverständigen zur Gerichtskasse. Für die Beteiligten des Verfahrens ist sie nicht anfechtbar (vgl. für die richterliche Festsetzung: § 4 Abs. 9 JVEG). Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens erlangt die Sachverständigenentschädigung rechtliche Bedeutung erst, wenn sie als Teil der Gerichtskosten gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG angesetzt wird. Die Entschädigung von Sachverständigen gehört gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Nummer 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu den Gerichtskosten (Auslagen). Nach Nr. 9005 der Anlage 1 sind die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge in voller Höhe als Auslagen in der Gerichtskostenrechnung anzusetzen. Die Erinnerung ist teilweise im nachfolgend dargestellten Umfang begründet, soweit die die Gutachterkosten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte betroffen ist. Im Übrigen ist die angefochtene Kostenrechnung nicht vom 28. Oktober 2013 nicht zu beanstanden. Da die Klägerin sich ausschließlich gegen die Höhe der in die Kostenrechnung einbezogenen Sachverständigenkosten wendet, befasst sich das Gericht auch nur hiermit. Es ist außerdem auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Kostenrechnung ansonsten fehlerhaft erstellt wäre. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG regelt das JVEG die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden. Gemäß § 8 Abs. 1 erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (Nr. 1), Fahrtkostenersatz (Nr. 2), Entschädigung für Aufwand (Nr. 3) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen(Nr. 4). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). . Der Sachverständige Prof. Dr. E. kann die von ihm geltend gemachten 2.648,52 € als Vergütung für die Erstellung seines Gutachtens beanspruchen. Dieser Betrag ist deshalb mit Recht beim Ansatz der Gerichtskosten als Auslagen berücksichtigt worden. Die pauschalen Einwendungen der Klägerin gegen die Angemessenheit dieser Vergütung sind unberechtigt. Die von diesem Sachverständigen hier angesetzte Zeit von insgesamt 32 Stunden abzurechnender Tätigkeit ist als angemessener Ansatz gerichtlich nicht zu beanstanden. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Für ihn sind weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend. Als erforderlich ist die Zeit anzusehen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Erledigung eines Auftrags mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet sowie der Umfang seines Gutachtens angemessen zu berücksichtigen. Anhand dieses Maßstabes hat das Gericht nachzuprüfen, ob die von dem Sachverständigen berechnete Arbeitszeit für die ihm aufgetragene Leistung erforderlich war (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. September 2006 – 14 W 569/06 - juris; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rdnr. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen). Grundsätzlich wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Dem Gericht fehlt insoweit in der Regel jede Möglichkeit der Überprüfung. Soweit es sich um die eigentliche Gutachtertätigkeit handelt, kann das Gericht nur schwer nachprüfen, welche Zeit ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1986 – 1 Ws 122/86, 1 Ws 123/86 – JurBüro 1986, 1688, mit weiteren Nachweisen). Das Gericht darf die Stundenzahl nicht abweichend von den Angaben des Sachverständigen nach freiem Ermessen festsetzen. Vielmehr bedarf es sorgfältiger Erwägungen, wie weit und aus welchen Gründen im Einzelfall entweder den Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit nicht gefolgt werden kann oder inwieweit etwa die tatsächlich verbrauchte Zeit das Maß des objektiv erforderlichen Zeitaufwands übersteigt. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wird in der Regel nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwands, undifferenzierte Gestaltung der Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten der Leistungsbeschreibung geben Veranlassung, dem Sachverständigen eine spezifizierte und nachvollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abzuverlangen. Hält die Zeit, die der Sachverständige angegeben hat, sich hingegen innerhalb der Toleranzgrenzen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die berechnete Zeit auch erforderlich war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1986 - 23 W 213/85 - MDR 1987, 419; Meyer/Höver u.a., a.a.O., Rdnr. 14, mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die von dem Sachverständigen Prof Dr. E. angegebene Stundenzahl zur Erarbeitung des Gutachtens erforderlich war. Er hat die Stunden zunächst einmal aufgegliedert nach Aktenstudium 5 Stunden, erster Ortstermin 1 Stunde, Fahrzeiten 2 Stunden Auswertung weitere Unterlagen, Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens 23,00 Stunden. Das Gericht hält dies für nachvollziehbar und plausibel. Es ist auch nicht erkennbar, dass der damit betriebene Aufwand außer Verhältnis zum Gutachtenauftrag und den örtlichen zu berücksichtigenden Verhältnissen steht. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Denn sie formuliert selbst, dass die Höhe des Betrages „noch einigermaßen glaubwürdig bzw. nachvollziehbar erscheine, weil sowohl im Vorfeld als auch zur Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen und seine Hilfspersonen entsprechende Tätigkeiten notwendig gewesen und auch bekannt seien“. Auch der Stundensatz von 65,00 € ist rechtlich nicht zu rügen. Damit hat der Gutachter die Honorargruppe 4 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG angesetzt. Nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG sind Gutachten aus dem Sachgebiet Tiefbau und Ingenieurbau der Gruppe 4 zuordnet. Auch die weiteren Ansätze für Aufwendungen für Hilfskräfte im Umfang von 3 Stunden zu je 22,69 €, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu ersetzen sind, erscheinen dem Gericht angemessen und sind in der Höhe mit den Stundensätzen nicht zu rügen, betracht man übliche Kosten für den Arbeitgeber für den Einsatz derartigen Personals. Die Fahrtkosten folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG mit 0,30 € je angefallenem Kilometer. 60 Kilometer für die Fahrt von A-Stadt nach Merseburg und zurück sind richtig bemessen. Die Schreibgebühr stützt sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG, wonach für die Erstellung von schriftlichen Gutachten 0,75 € je angefangenen 1000 Anschläge angesetzt werden können. Die geltend gemachten Fotokopienkosten entsprechen mit 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € ab der 51 Seite § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Höhe und Umfang sind insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Einzelpositionen auch rechnerisch zutreffend addiert. Die Kostenrechnung des Gutachterausschusses ist hingegen teilweise zu beanstanden. Zu akzeptieren ist der Ansatz des Honorars für die Leistung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses mit insgesamt netto 1.125,00 € für 15 Stunden Tätigkeit bei einem Stundensatz von 75,00 €. Insoweit ist angegeben, dass der Vorsitzende für das Aktenstudium 1 Stunde, für den Entwurf des Gutachtens 4 Stunden, für die Gutachtenausschusssitzung und die Ortsbesichtigung 7,00 Stunden und für die Ausarbeitung- und Ausfertigung des Gutachtens nochmals 3 Stunden benötigt hat. Angesichts des atypischen Grundstücks im Überschwemmungsgebiet ohne direkt übertragbare Bodenrichtwerte und einer Bebauung zu Wohnzwecken und zwei verschiedenen Gewerbezwecken (Druckereibetrieb und Pension) erachtet das Gericht diesen Stundenaufwand für nachvollziehbar und sieht kein Missverhältnis, dass zu rügen wäre. Der Ansatz von 75,00 € je Stunde bedeutet, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG Honorargruppe 6 geltend gemacht wird. Dies entspricht dem Sachgebiet „Bewertung von Immobilien“ nach der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG und ist damit zutreffend. Das ansetzte Honorar für die beiden ehrenamtlichen Gutachter mit insgesamt 1.387,50 € erachtet das Gericht vom Stundenumfang her als bedenkenfrei, in der Höhe mit ebenfalls 75,00 € pro Stunde aber übersetzt. Die Stundenanzahl von insgesamt 18,5 Stunden wird aufgegliedert in jeweils 3 Stunden Vorbereitung der Sitzung und die Dauer der Ausschusssitzung und des Ortstermin mit 7,0 und 5,5 Stunden. Dies erscheint angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 2 BauGB aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern besteht. Hierbei sollen sowohl der Vorsitzende als auch die weiteren Gutachter in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundig und erfahren sein (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB.). Nach § 193 Abs. 1 BauGB erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, unter anderem wenn Gerichte es beantragen (Nr. 4 der Vorschrift). Das nähere über die Verfassung der Gutachterausschüsse regelt die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 199 Abs. 2 BauGB erlassene Verordnung des Landes über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO-Gut) vom 14. Juni 1991 in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 02. Februar 2011 (GVBl. S. 58). Die VO-Gut ist zwar mit Gesetz vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 555, 558) mit Wirkung ab dem 01. März 2014 aufgehoben worden. Die angeführte Fassung beansprucht aber für den hier relevanten Zeitraum der Gutachtenerstattung und Kostenlegung Geltung. Nach § 1 Abs 3 VO-Gut besteht der Gutachterausschuss aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. § 16 Abs. 1 VO-Gut bestimmt, dass der Gutachterausschuss bei der Erstattung von Gutachten in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig wird. Damit ist eine Abrechnung der Gutachtertätigkeit für den Vorsitzenden und zwei weitere ehrenamtliche Gutachter grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Vorsitzenden obliegt dabei nach § 6 VO-Gut die Vertretung des Ausschusses nach außen und die Erläuterung von Gutachten, die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle, die Festlegung de Sitzungen und die Entscheidung über die Besetzung des Ausschusses im Einzelfall, die Wahrnehmung der Befugnisse des Ausschusses nach § 197 Abs. 1 BauGB . Nach diesen Regelungen ist damit aber der Gutachterausschuss insgesamt berufen, die Bewertung vorzunehmen. Hierzu regelt § 17 Abs. 2 VO-Gut, dass die Gutachten von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nicht öffentlicher Sitzung beraten und nach Abs. 3 der Norm mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Obwohl damit den ehrenamtlichen Gutachtern gleiches Beteiligungs- und Stimmrecht zukommt, ist an keiner Stelle geregelt, dass sie das Gutachten im eigentlichen Sinne zu erarbeiten haben. Sie haben es – lediglich – zu beraten und zu beschließen. Auch die Bezeichnung als ehrenamtliche Gutachter verdeutlicht, dass sie ihren Sachverstand einbringen sollen, aber nicht wie ein hauptamtlicher Gutachter die – vollständige - Ausarbeitung des Gutachtens zu übernehmen haben. Angesichts dieser Rolle als ehrenamtliche Gutachter sieht § 18 VO-Gut eine gesonderte Regelung für die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter vor, die für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € je angefangene Stunde erhalten. Ist aber der Entschädigungsumfang derart gesetzlich bestimmt, so ist ein Ansatz von 75,00 € nach dem JVEG für die ehrenamtliche Mitwirkung der weiteren Gutachter ersichtlich übersetzt, entstehen dem Landesamt doch lediglich die zusätzlichen Auslagen in Höhe von 30,00 je Stunde. In dieser Höhe kann der Aufwand daher auch nur in der Kostenrechnung zugrunde gelegt werden. Bei 18,50 Stunden, die für die letzte angefangene Stunde danach auf 19 Stunden aufzurunden sind, ergeben sich damit Kosten in Höhe von 570,00 €. 817,50 € sind damit an dieser Stelle von der Kostenrechnung in Abzug zu bringen. Soweit in der Kostenrechnung des Gutachterausschusses für die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.137,50 € verlangt wird, ist dieser Betrag vollständig in Abzug zu bringen. Ein Ansatz von 75,00 € pro Stunde für die Tätigkeit der Geschäftsstelle kann nicht in Betracht kommen. Die Geschäftsstelle ist entgegen der Auffassung des Gutachterausschusses nicht selbst Gutachter, sondern die Gutachterausschüsse bedienen sich lediglich nach § 199 Abs. 4 BauGB einer Geschäftsstelle. Nach § 7 VO-Gut obliegt der Geschäftsstelle nach Weisung des Vorsitzenden das Vorbereiten von Wertermittlungen und Zustandsfeststellungen und das Ausfertigen der Gutachten und Zustandsfeststellungen. Die Geschäftsstelle ist damit nicht selbst Gutachter, sondern arbeitet dem Gutachterausschuss lediglich zu. Es ist damit auch nicht seine Aufgabe das Gutachten als solches zu erarbeiten. Insbesondere hat die Geschäftsstelle das Gutachten aber auch nicht zu verantworten. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Vorbereitungsarbeiten, auf eine Unterstützung der Tätigkeit des Ausschusses, nicht auf die nahezu vollständige Übernahme dessen Tätigkeit. Von einer zulässigen Übertragung der Aufgaben der Mitglieder des Gutachterausschusses auf die Geschäftsstelle, wie der Gutachterausschuss in seinem Schreiben vom 16. Juni 2014 meint, kann nach dem gesetzlichen Leitbild nicht die Rede sein. Es gibt nur einen Sachverständigen, nämlich den Gutachterausschuss. Der Geschäftstelle kommt vielmehr erkennbar lediglich die Funktion von Hilfskräften im Sinne des § 12 Abs 1 Satz 2 JVEG zu, deren Kosten gesondert ersetzt werden, soweit sie im Übrigen nicht bereits als Gemeinkosten nach Abs. 1 Satz 1 der Norm mit der Sachverständigenvergütung bereits abgegolten sind. Hat der Sachverständige mit der Erledigung notwendiger Arbeiten Hilfskräfte betraut, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, und ein festes Gehalt beziehen, wie es für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Beschäftigte der Fall ist, so ist ihm ein entsprechender Anteil des Gehaltes als Aufwand zu erstatten. Zu den Aufwendungen für die Hilfskräfte zählen neben dem reinen Grundgehalt auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur Vermögensbildung, sowie anteilig auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Macht der Sachverständige Aufwendungen für angestellte Hilfskräfte geltend, so hat er darzulegen, was die jeweilige Hilfskraft bezogen auf den Einzelfall konkret erledigt hat (vgl. zum Vorstehenden: Meyer/Höver, u.a., a.a.O., § 12 JVEG, Rdnr. 19). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angesetzte Betrag von 2.137,50 € insgesamt in Abzug zu bringen. Denn der mit gerichtlicher Verfügung vom 02. Juni 2014 ausdrücklich um Auskunft zur personellen Besetzung der Geschäftsstelle und deren Vergütungs-, Tarif- oder Besoldungsgruppe gebetene Gutachterausschuss hat hierzu mit Schreiben vom 16. Juni 2014 – lediglich - geantwortet, dass er diese Daten als nicht relevant ansehe und hat diese nicht mitgeteilt. Fehlt es aber an den notwendigen Angaben für die Berechnung und den Ansatz der zu ersetzenden Kosten, kann das Gericht diese nicht - freihändig – durch Schätzung ersetzen, sondern entfällt der nicht belegte Erstattungsanspruch vollständig. Den Gutachterausschuss trifft die Darlegungslast für die von ihm beanspruchten Kosten. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass es auch im Hinblick auf den Umfang der geltend gemachten Tätigkeit der Geschäftsstelle Bedenken hat. Denn es erschließt sich nicht, warum eine Vorbesichtigung in einem – erheblichen - Umfang von 5 Stunden durch die Geschäftsstelle und ein erster Entwurf für das Gutachten erforderlich ist, wenn ohnehin der Gutachterausschuss selbst eine Besichtigung über 7 Stunden vornimmt und im Ergebnis seiner Besichtigung der Entwurf dann abgeändert werden muss, wie dies hier geschehen zu sein scheint. Soweit hier Doppelarbeit angefallen ist, kann dies nicht zu Lasten des Kostenschuldners gehen. Auch ist – wie bereits ausgeführt - die Ausarbeitung des Gutachtens nicht Aufgabe der Geschäftstelle, sondern originäre Aufgabe des Gutachters, hier wohl des Vorsitzenden unter beratender Mitwirkung der ehrenamtlichen Mitglieder des Ausschusses. Deshalb ist er mit seinem Sachverstand bestellt worden und nicht die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Nach § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die in der Kostenaufstellung als Tätigkeit der Geschäftsstelle angegebene „Ausarbeitung“ des Gutachtens ist aber zweifelsohne mehr als ein Hilfsdienst. Die in der Kostenaufstellung angeführten Kosten für die Schreibtätigkeit (26,25 €), für 19 Lichtbilder mit je 2 € (38,00 €) nach § 12 Ab. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, für Porto (3,30 €) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG, für die Anfertigung der Kopien (25,00 € und 5,10 €) und das Anfertigen von 76 Farbkopien (152,00 €) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG sind nicht zu beanstanden. Die Fahrtkosten von einmal 28,20 € und zum anderen 34,80 € bei einem Ansatz von 94 und 116 km erscheinen dem Gericht in ihrem Umfang nicht nachvollziehbar. Die einfache Strecke von der E-Straße in Halle, dem Sitz des Gutachterausschusses zum Grundstück der Klägerin in Merseburg beträgt nach einer Recherche in google-maps etwa 25,00 km. Ausgehend von zwei Fahrten, eine zur ersten Besichtigung und eine für den Ortstermin, ergeben sich 100 km für die Hin- und Rückfahrt insgesamt, wobei von einer Nutzung jeweils nur eines Fahrzeuges auszugehen ist. Soweit gesondert für den ehrenamtlichen Gutachter 1 4 km und für den ehrenamtlichen Gutachter 2 weitere 90 km angeben werden, ist dies nicht anzusetzen. Denn nach § 5 Abs. 5 JVEG werden die Mehrkosten für die Fahrt von einer anderen Stelle als der zuständigen Stelle zum Ortstermin und zurück nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Es ist nicht dargetan, warum nicht alle drei Mitglieder des Ausschusses von ihrem Dienstsitz zusammen zum Ortstermin haben fahren können. Besondere Umstände sind nicht geltend gemacht. Bei damit noch anzusetzenden 100 km Fahrtstrecke ergeben sich bei 0,30 € pro Kilometer 30,00 € an Fahrtkosten und nicht 63,00 €. Es sind weitere 33,00 € in Abzug zu bringen. Die verlangten 10,00 € für die Nutzung der Datenverarbeitungsanlage zur Erstellung des Gutachtens sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 JVEG im Umfang der geltend gemachten 2 Stunden mit 5,00 € je Stunde gerechtfertigt. Für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens können damit (gegenwärtig) nur 1.984,65 € als Vergütung verlangt werden. Von der gerichtlichen Kostenrechnung sind 2.988,00 € in Abzug zu bringen und die Kostenrechnung vom 28. Oktober 2013 ist auf einen Betrag von 5.065,17 € zu korrigieren. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Kostenerstattung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.