Urteil
5 A 312/12 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Verweis in den Heilfürsorgevorschriften des Landes Sachsen-Anhalt auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist rechtswidrig. Denn weder § 7 Abs. 3 Satz 1 PolHFVO LSA (juris: PolHFürsV ST) noch § 7 Abs. 4 Satz 1 PolHFVO LSA (juris: PolHFürsV ST) halten sich im vorgegebenen Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, die zahnärztliche Behandlung gemäß dem Kostenvoranschlag des Behandlungszentrums für BE.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dessau vom 30. April 2012 als der Heilfürsorge unterliegend, anzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verweis in den Heilfürsorgevorschriften des Landes Sachsen-Anhalt auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist rechtswidrig. Denn weder § 7 Abs. 3 Satz 1 PolHFVO LSA (juris: PolHFürsV ST) noch § 7 Abs. 4 Satz 1 PolHFVO LSA (juris: PolHFürsV ST) halten sich im vorgegebenen Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, die zahnärztliche Behandlung gemäß dem Kostenvoranschlag des Behandlungszentrums für BE.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dessau vom 30. April 2012 als der Heilfürsorge unterliegend, anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012, mit dem die Heilfürsorgefähigkeit der Kosten einer Implantatversorgung der Klägerin gemäß dem Kostenvoranschlag des Behandlungszentrums für BE.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dessau vom 30. April 2012 verneint worden ist, sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung der Heilfürsorgefähigkeit dieser Kosten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie sind notwendig und angemessen (1.). Ihr Unterfallen unter die Heilfürsorge ist nicht gemäß § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA i.V.m. § 7 POLHFVO LSA ausgeschlossen. (2). 1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 112 Beamtengesetz des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009, geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA 52) – LBG LSA -. Diese Norm verleiht dem Polizeivollzugsbeamten u.a. in Krankheitsfällen einen gesetzlichen, durch die Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachs-Anhalt – POLHFVO LSA – vom 20. April 2012 konkretisierten Anspruch auf Heilfürsorge zu seinen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA). Die in dem Kostenvoranschlag des MKG Dessau vom 30. April 2012 aufgeführten Aufwendungen erfüllen diese Voraussetzungen. Der bei der Klägerin vorliegende vorzeitige Verlust von sechs Zähnen im Oberkiefer wurde von ihrem Zahnarzt als behandlungsbedürftiges Leiden erkannt und ist daher ein Krankheitsfall. Zu dessen Behandlung war die Versorgung mit drei Implantaten notwendig. Ob Aufwendungen notwendig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich regelmäßig nach der Beurteilung des behandelnden Arztes (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – BVerwG 2 C 15.94 -, juris). Vorliegend beurteilt der behandelnde Zahnarzt Dr. Dr. C. in seinem Kostenvoranschlag vom 30. April 2012 und der medizinischen Begründung vom 06. Juli 2012, dass eine Versorgung der Zahnlücke der Klägerin mit Implantaten medizinisch notwendig sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, insbesondere kann dem nicht das Gutachten der Prof. Dr. Utta E. entgegen halten. Diese erstellte das Gutachten unter der von der Beklagten aufgegebenen Fragestellung, ob die Versorgung mit Implantaten aus wirtschaftlicher und medizinischer Sicht indiziert und eine Ausnahmesituation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gegeben sei. Dementsprechend zog die Gutachterin die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (Behandlungsrichtlinien) heran und kam zu dem Ergebnis, dass der Kostenübernahme der beantragten Implantatversorgung als vertragszahnärztliche Leistung nicht zugestimmt werden könne. Ungeachtet der Frage, ob die o.g. Richtlinie wirksam im Bereich der Heilfürsorge durch die Beklagte über § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG angewandt werden kann (dazu unter 2.), trifft diese Richtlinie zur Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA keine Regelung. Zum einen bestimmt der Bundesausschuss unter Punkt VII der genannten Richtlinie, dass Versicherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen implantologische Leistungen erhalten. Dies geht schon über den Wortlaut des § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA hinaus, der auf eine notwendige medizinische Versorgung abstellt. Mit anderen Worten: Heilfürsorge wird nach der gesetzlichen Regelung des § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA bereits bei einer notwendigen medizinischen Maßnahme gewährt, es kommt nicht darauf an, ob ein zwingend notwendiger Ausnahmefall vorliegt. Zum anderen stellt die Richtlinie auch keinen abschließenden Katalog medizinischer Indikationen für eine Implantatversorgung auf, sondern greift aus der Vielzahl der Indikationen Fallgestaltungen heraus, auf die die vertragszahnärztliche Leistung nach § 28 Abs. 2 SGB V – und zwar unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit einer Implantatversorgung auch in anderen Fallgestaltungen – begrenzt werden soll. Dementsprechend hat die Gutachterin nur geprüft, ob ein Ausnahmenfall nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen gegeben ist. Die Feststellung einer medizinischen Notwendigkeit der Implantatversorgung im vorliegenden Einzelfall unterblieb. Im Übrigen stellt die von der Beklagten beauftrage Gutachterin selbst die Diagnose einer chronischen Ostitis. Dies ist eine Entzündung im Bereich der Gefäßkanäle innerhalb der Knochensubstanz. Bei einer Entzündung des Kiefers – dazu gehört bereits vom Wortlaut her auch der Kieferknochen – liegt aber auch nach der von der Gutachterin herangezogenen Richtlinie (dort unter Punkt VII Nr. 2 a) bereits ein zwingend notwendiger Ausnahmefall für implantologische Leistungen vor. Dass vorliegend bei dieser von der Gutachterin gestellten Diagnose einer chronischen Ostits grundsätzlich eine Implantatversorgung notwendig ist, ergibt sich zudem auch aus § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA i.V.m. § 15 BBhV (BGBl 2009, S. 326) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl, 2009, 3922). Diese Norm gilt zwar nicht für die Klägerin als Heilfürsorgeempfängerin. In dieser Regelung äußert sich aber der Landesgesetzgeber dahingehend, dass er unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten die Aufwendungen für implantologische Leistungen, die ihre Ursachen in Entzündungen des Kiefers haben, grundsätzlich als notwendig ansieht. Die in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Aufwendungen sind entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch angemessen. Die Angemessenheit von Aufwendungen beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, da zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist (BVerwG, Urteil vom 21 September 1995 – BVerwG 2 C 33.95 -, juris), soweit die Beklagte die Leistungen nicht als Sachleistung gewährt, sondern die Leistung verweigert.. § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA i.V.m. mit § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und der durch die Beklagte in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen ist – entgegen der Ansicht der Beklagten - für die Beurteilung der Frage der Angemessenheit durch die Beklagte als Abrechnungsstelle ohne Relevanz. Denn mit § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA wird nicht die Abrechnungsstelle ermächtigt, die Angemessenheit der Aufwendungen nach den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beurteilen. Diese Regelung verpflichtet vielmehr allein den Verordnungsgeber nach § 112 Abs. 4 LBG LSA. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit darf allein der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA eine Rechtsverordnung erlassen, welche sich dann (auch) im Rahmen des § 112 Abs. 2 LBG LSA zu halten hat. Sollte – wie die Beklagte meint – § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA bereits die Abrechnungsstelle berechtigten, die Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen anhand des SGB V (und über den Wortlaut der Norm hinaus - wie die Beklagte dies zudem handhabt – an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) zu überprüfen, dann hätte § 112 Abs. 4 LBG LSA keinen tragfähigen Inhalt mehr. Denn diese Norm gibt dem Verordnungsgeber auf, neben den Regelungen des SGB V auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Abfassung einer Heilfürsorgeverordnung in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen. Eine direkte Anwendung der Regelungen des SGB V über § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA durch die Abrechnungsstelle würde dies konterkarieren. Da die Kosten für die Implantatbehandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte innerhalb des dort vorgesehenen Rahmens berechnet worden sind, sind die entsprechenden Aufwendungen der Klägerin angemessen. 2. Das Unterfallen dieser Aufwendungen unter die Heilfürsorge ist nicht wirksam nach § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA i.V.m. der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt ausgeschlossen. Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 Satz 1 POLHFVO LSA Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nicht wirksam in das Landesrecht inkorporiert worden. Nach § 112 Abs. 4 LBG LSA kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung in Anlehnung an das 5. Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes die Gewährung von Heilfürsorge regeln. In der Verordnung können nach § 112 Abs. 5 LBG LSA bezüglich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge nähere Bestimmungen nach den folgenden Nummern 1 bis 5 getroffen werden. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber die Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt – POLHFVO LSA – vom 20. April 2012, welche am 01. Mai 2012 in Kraft getreten ist, erlassen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 POLHFVO LSA werden Kosten für eine nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung zur Verhütung, Früherkennung und Beseitigung von Zahn-, BE.- und Kieferkrankheiten sowie die Behandlung von Erkrankungen des Gesichtsschädels gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 POLHFVO LSA werden u.a. die Kosten für Zahnersatz (einschließlich Einzelkronen) gemäß den geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen, wenn die Abrechnungsstelle eingewilligt hat. Offenbleiben kann vorliegend, ob die Implantatsversorgung eine zahnärztliche Behandlung gemäß § 7 Abs. 3 POLHFVO LSA darstellt oder nach § 7 Abs. 4 POLHFVO LSA unter den Begriff Zahnersatz fällt, denn beide Vorschriften verweisen auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Es kann hier offen bleiben, ob durch die Verweisung in § 7 Abs. 3 und 4 POLHFVO LSA die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinien) vom 4. Juni 2003 und vom 24. September 2003 in der ab 18. Juni 2006 gültigen Fassung (Bundesanzeiger Nr. 111 vom 17. Juni 2006, 4466) zur Anwendung kommen sollen, die Regelungen für implantologische Leistungen enthalten. Immerhin legt der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen unter Ziff. VII Nr. 1 dieser Richtlinien die seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich Epithesen und/oder der Subrakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkasse folgt dabei nach Satz 2 der Ziff. 1 Nr. 1 den Intentionen des Bundesgesetzgebers, dass Versicherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten. In Ziff. VII Nr. 2 werden dann die Ausnahmeintentionen für Implantate aufgeführt. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht ein Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz aber nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Behandlung ohne Implantate nicht möglich ist (vgl. Ziff. VII Nr. 2 Satz 2). Im Falle der Klägerin ist – wie bereits oben ausgeführt - die Ausnahmeindikation eines besonders schweren Falls gegeben. Nicht geklärt werden muss, ob bei der Klägerin auch die Voraussetzungen der Ziff. VII Nr. 2 Satz 2 gegeben sind, d.h. das eine konventionelle prothetische Behandlung nicht möglich gewesen wäre. Denn auch wenn eine solche Behandlung möglich gewesen sein sollte, führt dies nicht zum Ausschluss der Heilfürsorge zu den Aufwendungen der Implantatversorgung. Denn weder § 7 Abs. 3 Satz 1 POLHFVO LSA noch § 7 Abs. 4 Satz 1 POLHFVO LSA halten sich im vorgegebenen Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA. Sie verstoßen somit gegen Art.79 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – Verf LSA -. §112 ermächtigt (nur) Abs. 4 und 5 LBG LSA müssen die dort genannten Ministerien eine Rechtsverordnung zu erlassen. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber dagegen nicht dazu ermächtigt, die diesem zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis seinerseits im Wege einer sogenannten Subdelegation einem Dritten, hier dem Gemeinsamen Bundesausschuss, zu übertragen. Im Einzelnen: Zwar muss der Gesetz – oder Verordnungsgeber grundsätzlich die gesetzlichen Tatbestände nicht stets selbst umschreiben, sondern darf im Wege der Verweisung Bezug auf andere Vorschriften nehmen. Solche Verweisungen sind als übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen, und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind. Dabei ist der zuständige Gesetzgeber auch nicht gehindert, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen, also beispielsweise in einem Bundesgesetz auf Landesrecht Bezug zu nehmen; denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich lediglich den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 – 1 BvR 786/10 -, juris). Diese gesetzestechnische Vereinfachung liegt aber nur vor, wenn die bei Verabschiedung der Verweisungsnorm geltende Fassung der in Bezug genommenen Richtlinie in Geltung gesetzt wird. Denn bei einer solchen statischen Verweisung weiß der zuständige Gesetz- oder Verordnungsgeber, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und er kann prüfen, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will; ändert sich das in Bezug genommene Recht des anderen Kompetenzbereiches, hat dies bei einer statischen Verweisung keinen Einfluss auf den Inhalt der Verweisungsnorm. Anders ist es bei einer dynamischen Verweisung. Dort begibt sich der Normgeber eines Teils seiner Gesetzgebungskompetenz. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Vorordnungsgeber der POLHFVO statisch oder dynamisch auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verwiesen hat. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ist insofern nicht eindeutig. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden jedoch in keinen der beiden Fälle rechtmäßig in die POLFVO LSA inkorporiert. Die Bezugnahme auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wären auf jeden Fall verfassungswidrig, wenn sie – wozu die Kammer aufgrund des Wortlautes, der keine bestimmte Richtlinie enthält, neigt – als dynamische Verweisung ausgelegt würde. Der Landesgesetzgeber ermächtigt in § 112 Abs. 4 LBG LSA die dort genannten Ministerien zum Erlass einer Rechtsverordnung und bestimmt gleichzeitig – auch über § 112 Abs. 2 Satz 2 und § 112 Abs. 5 LBG LSA – Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung. Die Verordnung soll sich danach an das 5. Buch Sozialgesetzbuch anlehnen, aber auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 Beamtenstatusgesetz berücksichtigen. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass der Verordnungsgeber selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren prüft und entscheidet, in welchem Umfang und aus welchen Gründen er die Heilfürsorge nach den Bestimmungen des 5. Buch Sozialgesetzbuch gewährt und in welchem Umfang und aus welchen Gründen er darüber hinausgehen muss, wenn die Fürsorgepflicht es gebietet. Er ist aber nicht berechtigt, seine Leistungen unter das Niveau des SGB V abzusenken. Eine solche eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung durch den zuständigen Verordnungsgeber wäre aber nicht gesichert, wenn es sich bei der Bezugnahme in § 7 Abs 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 POLFVO LSA um eine dynamische Verweisung handeln würde. Die dynamische Verweisung bewirkt, dass der Inhalt der in Bezug genommenen Richtlinien zum Bestandteil der landesrechtlichen Verweisungsnorm und damit zum partiellen Landesrecht wird. Läge eine dynamische Verweisung vor, würde dieses partielle Landesrecht mit jeder Änderung der in Bezug genommenen Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss automatisch und ohne Mitwirkung des Verordnungsgebers geändert. Dies erscheint schon unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzordnung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt bedenklich. Denn der Gemeinsamen Bundesausschuss ist als Interessenvertretung der Zahnärzte und Krankenkassen kein legitimiertes Verfassungsorgan des Landes Sachsen-Anhalt, ihm fehlt darüber hinaus die Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Erst recht ist er nicht zur Änderung landesrechtlicher Heilfürsorgevorschriften legitimiert. Im vorliegenden Fall kommt noch eine Besonderheit hinzu, die entscheidend gegen die Annahme einer rechtmäßigen dynamischen Verweisung spricht. Denn es erscheint als ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss der Zahnärzte und der Krankenkassen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Erlass seiner Richtlinien angemessen – so wie es § 112 Abs. 4 LBG LSA fordert – berücksichtigt. Die POLFVO LSA mit ihrer Verweisungsnorm des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und die in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses betreffen Materien, die zu verschiedenen Rechtsbereichen gehören und nach verschiedenen Maßstäben zu beurteilen sind, nämlich einerseits die notwendige und angemessene Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte und andererseits die ausreichende Krankenversorgung der gesetzlich Versicherten. Die Gewährung einer Heilfürsorge findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als solche wiederum zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Offenbleiben kann hier, ob das System der Heilfürsorge in ihrer gegenwärtigen Gestalt selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Heilfürsorgesystem, muss dieses jedenfalls den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Denn immerhin ist die freie Heilfürsorge in der historischen Entwicklung eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn für Beamte und Soldaten, die im gewöhnlichen Dienst Gefahren für Gesundheit und Leben in besonderer Weise ausgesetzt sind und denen allgemein (und nicht nur durch die Regelungen des Dienstunfallrechts mit seinen Beweisschwierigkeiten) die aus der Realisierung der Gefahr folgenden Kosten abgenommen werden sollen. Die Heilfürsorge deckt die Ansprüche des Polizeivollzugsbeamten im Krankheits- und Pflegefall ab. Die Ausgestaltung der Heilfürsorge ist dabei für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von herausragender Bedeutung. Der grundsätzliche Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen und deren Umfang bestimmen die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz sowie die Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und Hilflosigkeit sind hochrangige Schutzgüter. Es ist für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten insbesondere von wesentlicher Bedeutung, ob sie nur Zugang zu der vom Dienstherrn bereitgestellten polizeiärztlichen Betreuung haben oder ob und in welchem Umfang sie auch kassen- oder privatärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können. Diese Fragen prägen Art und Umfang der vom Dienstherrn gewährten medizinischen Fürsorge. Ferner bestimmen sie das den Polizeivollzugsbeamten gewährte Alimentationsniveau mit. Vom Umfang der staatlich gewährten Heilfürsorge hängen die Notwendigkeit und die Kosten einer zusätzlichen privaten Krankheits- und Pflegefallvorsorge ab (BVerwG, Urteilt vom 12. September 2013 – BVerwG 5 C 33.12 -, juris). Demgegenüber ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, der im SGB V und den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses kodifiziert ist, auf die Verhältnisse der Durchschnittsbevölkerung zugeschnitten, die keinen dementsprechenden Gefahren ausgesetzt ist. Hinzu kommt noch das Fehlen von Berufsbildern unter den gesetzlich Krankenversicherten, die einem Polizisten oder Soldaten ähnlich sind und von denen im Allgemeinen ein Tätigwerden unter Einsatz der eigenen Gesundheit oder gar des Lebens gefordert werden kann. Ferner wird durch die Gewährung gesetzlicher Versicherungsleistungen nicht das Lohnniveau des Versicherten bestimmt. Die oben dargestellten Fürsorgegesichtspunkte hat jedenfalls der Gemeinsame Bundesausschuss nicht zu beachten. Nach § 92 SGB V beschließt er lediglich die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien für die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten. Eine dynamische Verweisung hätte vorliegend zur Folge, dass die Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen für eine für Polizeibeamte notwendige und angemessene Versorgung im Krankheitsfall im Laufe der Zeit durch Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss weiter eingeschränkt werden könnte, ohne dass irgendeine gesetz- oder normgeberische Prüfung dieser Beschränkung unter den oben dargelegten Fürsorgegesichtspunkten gewährleistet wäre. Darüber hinaus geht die Verantwortung über den geänderten Inhalt der Regelungen in der Heilfürsorgeverordnung durch eine bloße Verweisungsautomatik auf den Gemeinsamen Bundesausschuss über, ohne dass der Verordnungsgeber an dessen Willensbildung beteiligt wäre oder der Landesgesetzgeber in § 112 LBG LSA dessen (dynamische) Zuständigkeit in irgendeiner Weise bestimmt hätte. Zudem fehlt es dem Verordnungsgeber an der gesetzlichen Ermächtigung, die ihm selbst erteilte Ermächtigung weiter zu übertragen. Das wäre aber erforderlich. Aber auch für den Fall, dass in § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 POLFVO LSA nur statisch auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der POLFVO LSA gegolten haben, verwiesen sein sollte, erweist sich dies vorliegend als rechtswidrig. In diesem Falle fehlt es bereits an einer ausreichenden Bestimmtheit der Verweisungsnorm. Sie besagt weder, welche Richtlinie konkret und in welcher Fassung zur Anwendung kommen soll, noch enthält sie einen Hinweis darauf, wo die zur Anwendung kommende Richtlinie veröffentlich ist. Nach diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob bei einer statischen Verweisung auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die durch die Ermächtigungsgrundlage des § 112 Abs. 4 LBG LSA aufgegebene Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn angemessen berücksichtigt worden ist. Hieran dürften nach Auffassung der Kammer jedoch erhebliche Zweifel bestehen. Denn die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben im Umfang hinter dem § 15 BBhV, welcher - wie bereits erwähnt – über § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA die implantologischen Leistungen der übrigen Landesbeamten regelt, zurück. Nach § 15 BBhV entfällt zum einen - im Gegensatz zu Ziff. VII Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - die Prüfung, ob bei Vorliegen einer der Ausnahmeindikationen eine prothetische Versorgung trotzdem möglich gewesen wäre. Darüber hinaus sind nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BBhV auch bei Nichtvorliegen der aufgeführten Indikationen Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate beihilfefähig, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden. Eine solche Regelung fehlt den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Welche Fürsorgegesichtspunkte eine solche Differenzierung zwischen den einzelnen Beamtengruppen – Polizeivollzugsbeamte auf der einen Seite, die übrigen Landesbeamte auf der anderen Seite – und damit eine solche unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigen könnten, sind der Kammer nicht ersichtlich. Im Übrigen widerspricht die Verweisung der Klägerin auf eine konventionelle prothetische Versorgung ihrer Zahnlücke mit einer abnehmbaren Prothese der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit – PDV 300 – vom 11. September 2012, hier der lfd. Nr. 7.2. Es ist der Beklagten verwehrt, den Umfang der Heilfürsorge so zu begrenzen, dass das mit der ausgewählten Methode erreichbare Ergebnis zur Polizeidienstunfähigkeit führt oder diese jedenfalls in Zweifel zieht, wenn die Probleme mit einer anderen Behandlungsmethode vermeidbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin gegehrt die Anerkennung einer Heilfürsorge für Zahnimplantate. Die am 25. November 1967 geborene Klägerin ist Beamtin des Landes Sachsen- Anhalt und hat Anspruch auf Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte. Sie beantragte unter dem 15. Mai 2012 die Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz nach einem beigefügten Kostenvoranschlag des Dr. med. Dr. med. dent. C. vom 30. April 2012 sowie eines Heil- und Kostenplan für eine Interimsprothese des Dr. med. stom. Volker D. Der Kostenplan des Dr. Dr. C. enthält den Hinweis, dass er nur die derzeit abschätzbaren direkt implantatbezogenen Leistungen (ohne Suprakonstruktion, Krone, Brücke bzw. Prothese) enthalte. Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 erläuterte die Beklagte, dass die Kosten der von der Klägerin geplanten Zahnimplantatbehandlung nicht von der Heilfürsorge übernommen werden könnten, da es sich hierbei um eine privatärztliche Leistung handele. Anteilige Behandlungskosten einer zahnärztlichen Versorgung mit Suprakonstruktionen könnten in Höhe des Festzuschusses mit Bonus ihn Höhe von 30 v.H. einer im Rahmen der Regelversorgung nach den Festzuschuss-Richtlinien vom 01. November 2004 zulässigen Behandlungsmaßnahme jedoch erfolgen. Hierzu müsse die Klägerin vor Beginn der Behandlungsmaßnahme einen Heil- und Kostenplan gemäß den Anlagen bei der Abrechnungsstelle einreichen. Hiergegen legte die Klägerin am 19. Juni 2012 Widerspruch ein, in dem sie ausführte, ihr stehe für ihre zahnärztliche Behandlung Heilfürsorge zu, insbesondere auch für die Kosten der Suprakonstruktion in Höhe des Festzuschusses mit Bonus ihn Höhe von 30 v.H.. Bei ihr sei eine fortschreitende lokale Aveolarfortsatzatrophie (sich in Breite und Höhe zurückentwickelnder Kieferfortsatz nach Zahnverlust) sowie eine progrediente Knochenentzündung diagnostiziert worden. Aufgrund rezidivierender, purulenter Entzündungen mit Fistelgang sei sie von ihrer behandelnden Zahnärztin Frau Engel an das Behandlungszentrum für BE.- Kiefer-, Gesichtschirurgie Dessau (MKG Dessau) überwiesen worden. Dort habe man festgestellt, dass eine Wurzelspitzenresektion des Gebietes 22, 23 aufgrund eines erheblichen Knochenverlustes nicht mehr möglich sei. Demzufolge seien die Zähne extrahiert worden. Um dem progredienten Verlauf entgegen zu wirken, sei der umgehende Knochenaufbau und die Versorgung mit einem Implantat dringend notwendig gewesen und habe keinen Aufschub ermöglicht. Sie habe daher auf die einzig zur Verfügung stehende medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz zurückgegriffen. Unter dem 21. Juni 2012 erläuterte die Beklagte ihre bereits im Ablehnungsbescheid geäußerte Rechtsansicht näher und wies nochmals daraufhin, dass die Heilfürsorge 30 v. H. der Kosten für eine Suprakonstruktion übernehmen könne, wenn dies beantragt werde. Weder ein Kostenplan noch ein Antrag lägen zur Zeit jedoch vor. Die Klägerin reichte eine "Medizinische Begründung" des Dr. Dr. C. vom 06. Juli 2012 zu den Akten in der es heißt: "Nach der Entfernung der beiden Zähne 22 und 23, die ausgeprägte apicale Osteolysen aufweisen, entstand in dieser Region ein erheblicher Knochendefekt. Eine prothetische Versorgung, sowohl konventionell als auch implantatgestützt, wäre ohne Knochenaufbau nicht möglich. Deshalb erfolgte die autogene Knochenentnahme (kortikospongiöser Block) vom Kinn links mit anschließender Auflagerungsplastik. Der Knochenblock wurde mit einer Osteosyntheseschraube fixiert. Um die zwangsweise Resorption des augmentierten Knochens in dieser Region zu vermeiden ist eine Implantation medizinisch notwendig." Unter dem 19. Juli 2012 wandte sich die Beklagte an die Gutachterin Frau Prof. Dr. E. mit der Fragestellung, ob die beantragte Versorgung der Klägerin entsprechend dem eingereichten Kostenvoranschlag aus wirtschaftlicher und medizinischer Sicht indiziert und eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SBG V gegeben sei. In dem daraufhin erstellten Gutachten heißt es: "Diagnose: ausgedehnte Schaltlücke im Oberkiefer links nach Zahnverlusten und chronischer Ostitis Beurteilung: 1. Der vorliegende vorzeitige Verlust von sechs Zähnen im Oberkiefer links ist auf dentogene chronische Entzündungsprozesse zurückzuführen. Diese rechnen nicht zu den Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen gemäß den o.g. Richtlinien. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer konventionellen prothetischen Versorgung der Lücke mit einer abnehmbaren Prothese, so dass der Kostenübernahme der beantragten Implantatversorgung als vertragszahnärztliche Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zugestimmt werden kann. 2. Anhand des prä- und postoperativen Röntgenbildes sowie der ärztlichen Epikrise musste der Knochendefekt zwingend aus medizinischer Indikation zur Schaffung eines prothetisch nutzbaren Lagers augmentiert werden. Jede prothetische Versorgung, unabhängig ob konventionell- oder implantatprothetisch, setzt diesen Knochenaufbau voraus. Folglich ist die Augmentationsplastik als vertragsärztliche Leistung anzuerkennen (Z 9090, 9140, 9110, 9100 bzw. GOÄ Abrechnung). 3. Aus medizinischer Sicht stellt die beantragte Implantatversorgung eine prognostisch langfristige und funktionell hochwertige Versorgung dar, für die der Gesetzgeber jedoch keine Leistungspflicht der Krankenkasse vorsieht (Komfortversorgung). 4. Sollte sich die Versicherte für die Implantatversorgung auf privatärztlicher Liquidationsbasis entscheiden, kann für die Suprastruktur die Festzuschussregelung des andersartigen Zahnersatzes in Anwendung gebracht werden." Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Gemäß § 112 LBG LSA werde Polizeivollzugsbeamten Heilfürsorge gewährt. Der Umfang der Gewährung bestimme sich bis zum 30. April 2012 nach den Heilfürsorgebestimmungen für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt und seit dem 1. Mai 2012 nach der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt. Im Ergebnis der Begutachtung durch Frau Prof. Dr. U. E. sei eine Gewährung von Heilfürsorge ausgeschlossen. Daher werde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. September 2012 zugestellt. Unter dem 03. Juli 2013 setzte die Beklagte auf einem auf den 02. April 2013 datierten Heil- und Kostenplan des Zahnarztes (nicht lesbar) einen Festzuschuss in Höhe von 558,61 Euro fest. Mit Bescheid vom 03. Juli 2013 gewährte sie der Klägerin diesen Betrag. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Unter dem 24. September 2013 erstattete die Beklagte im Rahmen des genehmigten Festzuschusses einen Betrag von 394,02 Euro für die Suprakonstruktionen. Unter dem 11. September 2013 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 ab und gab dem Widerspruch hinsichtlich der Kostenübernahme der Augmentationsplastik nunmehr statt. Bereits am 26. Oktober 2012 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung der im Vorverfahren tätig gewordenen Sachverständigen sei nicht lediglich nur die Augmentationsplastik anzuerkennen. Eine konventionelle prothetische Versorgung sei nicht möglich, so dass die Kosten der Implantation zu übernehmen seien. Der Facharzt für BE.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. C. habe bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2012 dargelegt, dass die zwangsweise Resorption des augmentierten Knochens in dieser Region nur durch eine Implantation zu vermeiden sei. Entgegen den Darstellungen der Sachverständigen Prof. Dr. Utta CG. könne daher die von ihr favorisierte konventionelle prothetische Versorgung der Lücke bei der Klägerin nicht durchgeführt werden. Eine solche Versorgung sei nicht sach- und fachgerecht. Sie entspreche insbesondere nicht dem fachärztlichen Standard. Insbesondere bei größeren Zahnlücken bzw. geschädigten Randzähnen sei eine Implantatversorgung unumgänglich. Die Versorgung sei zudem unaufschiebbar gewesen, da die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin auf eine ordnungsgemäße Versorgung des Kiefers angewiesen sei. Der eingebrachte Zahnersatz stelle im angemessenen Umfang das Ansehen aber auch die Sprachfähigkeit wieder her. Ferner sei für sie als Polizeibeamtin bei Einsätzen mit körperlicher Anstrengung und/oder Gewalt sicherzustellen, dass z. B. eine herausnehmbare Brücke nicht herausfalle, dadurch zerstört werde oder anderweitig verloren gehe. Eine bloße (herausnehmbare) Brückenversorgung sei nicht zumutbar. Des Weiteren werde auf § 2 Abs. 7 der POLHFVO LSA verwiesen, wonach zahnärztliche Behandlungen aus Heilfürsorgemitteln auch gewährt werden könnten, wenn während des aktiven Dienstverhältnisses eingetretene störende Entstellungen für die Heilfürsorgeberechtigten auf Dauer eine ernsthafte Beeinträchtigung des Selbstbewusstseins zur Folge haben würden oder wenn durch sie ihr Ansehen als Polizeivollzugsbeamte in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werde. Weiter seien die Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar. Ungeachtet dessen bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die im Sinne einer herkömmlichen prothetischen Versorgung entstanden wären. Ein sich auch hierauf erstreckender Ausschluss der anfallenden Kosten stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem im Beihilferecht herrschenden Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Soweit die Beklagte nunmehr mit Änderungsbescheid vom 11. September 2012 die Kosten für die Augmentationsplastik übernommen habe, erkläre sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Nach weiterer Erledigungserklärung beantragt die Klägerin noch, die Beklagte zu verpflichten, die zahnärztliche Behandlung gemäß dem Kostenvoranschlag des Behandlungszentrums für BE.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dessau vom 30. April 2012 als der Heilfürsorge unterliegend anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen: Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen angeschlossen und beantragt aus den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, der Heil- und Kostenplan des Dr. D. vom 2. April 2012 sei bereits mit Datum vom 23. Mai 2012 genehmigt und später abgerechnet worden. Hierbei handelte es sich um die Anfertigung einer Interimsprothese. Weiterhin sei zwischenzeitlich mit Datum vom 3. Juli 2013 auch für die Anfertigung der Suprakonstruktion die Kostenübernahme in Höhe des Festzuschusses mit Bonus in Höhe von 30 vom Hundert erklärt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Nach § 112 Abs. 2 LBG LSA würden im Rahmen der Heilfürsorge grundsätzlich nur notwendige und angemessene Aufwendungen gewährt. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteile sich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Sozialgesetzbuches. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V umfasse keine implantologische Leistung eines Zahnarztes, es sei denn, es lägen seltene, vom gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V festgelegte Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringe. Der gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 6 SGB V habe in seinen Behandlungsrichtlinien einige wenige Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle festgelegt, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Epithesen und/oder der Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung bestehe. Darüber hinaus seien Zahnimplantate reine Privatleistungen und seien nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Laut Gutachten der Frau Prof. Dr. U. E. liege keine der dort genannten Ausnahmeindikationen bei der Klägerin vor und werde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Soweit in dem medizinischen Schreiben des Dr. Dr. C. eine Implantation deswegen als notwendig angesehen werde, um die zwangsläufige Resorption des augmentierten Knochens zu vermeiden, stelle dies noch keine Ausnahmesituation dar, in der eine Leistungspflicht der Beklagten eintrete. Eine Resorption des Knochens hänge nicht von der Kiefersituation der Klägerin ab, sondern trete generell auf. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus § 7 Abs. 5 POLHFVO LSA herleiten. Nach dieser Norm bestehe ein Rechtsanspruch auf die Vergütung von zahnprothetischen Leistungen nach den Regeln des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Die BEMA bilde die Grundlage für die Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Im Teil 5 befänden sich die Regelungen bezüglich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Zahnimplantologische Leistungen und Suprakonstruktionen seien jedoch nicht Bestandteil dieses Regelungswerkes. Auch aus § 2 Abs. 7 POLHFVO LSA könne die Klägerin keine Heilversorgung für sich herleiten. Der Verlust der Zähne sei nicht aufgrund des Einsatzes der Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin zurückzuführen. Gleichwohl wären auch in diesem Fall grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen zu gewähren. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteile sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des SGB V. Die Beschränkung der Implantatversorgung sei im Hinblick auf die Angemessenheit der Aufwendungen erfolgt. Die Regelung verfolge den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich sei hier der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf herkömmliche Art und Weise gegeben sei. Vorliegend gebe es die Möglichkeit der konventionellen prothetischen Versorgung der Lücke mit einer abnehmbaren Prothese. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.