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Urteil

5 A 248/14

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2016:0622.5A248.14.0A
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Leitsätze
1. Die Behandlung von sensomotorischen und perzeptiven Funktionen durch einen Ergotherapeuten ist beihilfefähig. Das gilt auch dann, wenn es sich um Auswirkungen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms handelt.(Rn.21) 2. Die auf einem Rezept angegebene Diagnose kann auch nach der Behandlung noch korrigiert werden.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behandlung von sensomotorischen und perzeptiven Funktionen durch einen Ergotherapeuten ist beihilfefähig. Das gilt auch dann, wenn es sich um Auswirkungen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms handelt.(Rn.21) 2. Die auf einem Rezept angegebene Diagnose kann auch nach der Behandlung noch korrigiert werden.(Rn.22) Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 2. Oktober 2013 sowie 19. August 2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer um 992,- Euro höheren Beihilfe zu. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I 2657) – im Folgenden: BBhV –. Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen im Februar, Mai und Oktober 2013. Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf den Kläger als Landesbeamten anzuwenden, § 3 Abs. 8 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 – BesVersEG LSA – (verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011, GVBl. S. 68). Danach gelten die bis zum Inkrafttreten der (Beihilfe-) Verordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA erlassen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig; andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel und die dabei verbrauchten Stoffe beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind nach Satz 3 der Vorschrift auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt. Im Bereich der Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) ist nach Nr. 54 lit. b) der Anlage 9 zur BBhV bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen eine Einzelbehandlung mit einer Mindestbehandlungsdauer von 45 Minuten bis zu einem Höchstbetrag von 41,50 Euro beihilfefähig. Das Gericht ist nach dem sich aus der Gerichtsakte, den Beiakten sowie dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ergebenden Sach- und Streitstand davon überzeugt, dass beim Sohn des Klägers ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 Klassifikation: F90.0) mit einer komorbiden Störung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 Klassifikation: F81.0) bestand. Dies folgt insbesondere aus der Stellungnahme der Kinderärztin Frau Dipl.-Med. C. vom 21. Juli 2014, in der sie ihre in den ursprünglichen Rezepten vom 22. November 2012, 21. Februar 2013 und 11. Juni 2013 aufgeführte Diagnose isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 Klassifikation: F81.1) korrigierte und den für das Gericht nachvollziehbaren eindrücklichen Schilderungen des Klägers zu den für eine Erkrankung am Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom typischen Krankheitssymptomen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch plausibel dargelegt, dass und wie die krankheitsbedingten Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen seines Sohnes durch die Therapie bei der Ergotherapeutin K. behandelt wurden. Unschädlich ist, dass die Kinderärztin die Diagnosen "Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit komorbider Störung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung" erst in ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013 und in der Stellungnahme vom 21. Juli 2014 "rückwirkend" gestellt hat. Denn der Kläger konnte seinen Beihilfeantrag sowohl im Widerspruchsverfahren als auch noch im gerichtlichen Verfahren nachträglich begründen und ergänzen. Aufgrund der schlüssigen Schilderungen der Krankheitssymptome seines Sohnes durch den Kläger gelangte das Gericht aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die ärztliche Diagnose "Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit komorbider Störung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung" in Zweifel zu ziehen. Der Vertreter des Beklagten ist der gestellten Diagnose der Kinderärztin auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die streitbefangenen Behandlungskosten in Höhe von 40,- Euro/Einzelbehandlung überschreiten zudem nicht den in Anlage 9 zur BBhV genannten Höchstbetrag. Auch wurde das Heilmittel von der Ergotherapeutin K. erbracht, das heißt einer Person im Sinne von Nr. 2 der Anlage 10 zur BBhV, und entspricht die sensomotorisch-perzeptive Behandlung dem Berufsbild der Leistungserbringerin. Die Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Aufwendungen setzt nicht voraus, dass die Heilbehandlungen unter ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Ein in der Rechtsprechung teilweise (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 – 3 B 94.138 – juris, Rdnr. 21) dahingehend statuiertes Erfordernis lässt sich aus der Bundesbeihilfeverordnung nicht ableiten. Es bedarf diesem Erfordernis auch nicht zur Abgrenzung beihilfefähiger Aufwendungen von den nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 BBhV nicht beihilfefähigen Aufwendungen für heilpädagogische Maßnahmen (vgl. zu diesen Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, 162. EGL, Stand: Januar 2016, § 8 Seite 10). Denn in § 23 BBhV i.V.m. Nr. 54 lit. b) der Anlage 9 zur BBhV ausdrücklich als beihilfefähige Maßnahmen anerkannten sensomotorisch perzeptiven Behandlungen, die ausweislich der Rechnungen der Ergotherapeutin K. vom 26. Februar 2013, 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 hier durchgeführt wurden, können keine von der allgemeineren Regelung des § 8 BBhV umfassten heilpädagogischen Maßnahmen darstellen. Darüber hinaus ist das Gericht im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere den nachvollziehbaren Angaben des Klägers zur Behandlung seines Sohnes, davon überzeugt, dass Frau D. bei M. eine medizinisch-therapeutische Heilbehandlung und nicht lediglich eine (heil-) pädagogische Behandlung durchgeführt hat. Die durchgeführten Maßnahmen zielten auf eine Behandlung der Erkrankung des Sohnes des Klägers durch eine sensomotorisch-perzeptive Therapie. Diese dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen (vgl. § 37 Abs. 1 der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 992,- Euro für die ergotherapeutische Behandlung seines Sohnes M. Er ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, verheiratet und hat drei beihilfeberechtigte Kinder. Frau Dipl.-Med. … C., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, verordnete M. mit Rezepten vom 22. November 2012, 21. Februar 2013 und 11. Juni 2013 jeweils 10 x Lerntherapie (sensomotorische perzeptive Therapie). Auf den Rezepten ist als Diagnose "isolierte Rechtschreibschwäche" angegeben. Die Behandlungen erfolgten entsprechend der Rechnungen der Praxis für Ergo- und Lerntherapie … K. vom 26. Februar 2013, 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 verordnungsgemäß. In ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013 führte Frau Dipl.-Med. C. bei M. als Diagnose "isolierte Rechtschreibstörung und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS)" auf. Mit Anträgen vom 26. September 2013 und 4. August 2014 beantragte der Kläger unter anderem eine Beihilfe für die mit Rechnungen der Frau D. vom 26. Februar 2013, 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 ausgewiesenen Aufwendungen für jeweils 10 x sensomotorisch perzeptive Behandlung á 40 Euro zuzüglich 1 x Anamnese à 40 Euro in Höhe von insgesamt 1.240,- Euro (440,- Euro + 400,- Euro + 400,- Euro) für Maximilian. Die Beihilfefestsetzungsstelle des Beklagten lehnte eine Erstattung der in den Rechnungen ausgewiesenen Aufwendungen für Heilbehandlung/Heilmittel mit Bescheiden vom 2. Oktober 2013 und 19. August 2014 ab. Diese Kosten seien nicht beihilfefähig, da sie nicht zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 BBhV gehörten. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2013 und 12. September 2014 Widerspruch. Die Lerntherapie (sensomotorisch-perzeptive Therapie) sei aufgrund anhaltender Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seines Sohnes verordnet worden. Diese hätten sich zum damaligen Zeitpunkt überwiegend im schulischen Bereich, speziell in einer ausgeprägten Rechtschreibschwäche, geäußert. Die Kinderärztin habe bestätigt, dass bei M. von jeher im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eine komorbide Störung im Sinne einer Leserechtschreibstörung vorliege. Zur Therapie habe sie bei Erstausstellung der Verordnung am 22. November 2012 besagte Lerntherapie empfohlen. Die Ergotherapie sei nicht primär zur Behandlung der isolierten Lernstörung erfolgt, sondern umfassend zur Therapierung des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms. Sie sei bei sensomotorisch perzeptiven Störungen beihilfefähig. Die Kinderärztin habe in ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013, die Bestandteil seines Beihilfeantrages vom 4. August 2014 sei, das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom in ihrer Diagnose ebenfalls aufgeführt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 führte Frau Dipl.-Med. C. aus: "Bei o.g. Patienten besteht im Rahmen einer ADS (F90.0) eine komorbide Störung i.S. einer LRS, die mit u.a. Ergotherapie (sensomotor.-perzept. Th.) erfolgreich zu behandeln ist (Rp. vom 22.11.2012 an bis zum heutigen Datum)." Die Oberfinanzdirektion Magdeburg wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit den vorgelegten Rezepten seien jeweils 10 x Lerntherapie als sensomotorisch perzeptive Therapie aufgrund der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche verordnet worden. Zwar seien die Behandlungen verordnungsgemäß erfolgt. Die ergotherapeutische Behandlung sei jedoch nicht beihilfefähig nach der Bundesbeihilfeverordnung, da die isolierte Rechtschreibschwäche keine Krankheit im Sinne sensomotorischer oder perzeptiver Störungen darstelle. Soweit die Kinderärztin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 bestätige, dass bei M. im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eine komorbide Störung im Sinne einer Leserechtschreibschwäche bestehe, bewirke dies keine rückwirkende Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Rechnungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kinderärztin die seit dem 22. November 2012 erstellten Rezepte nachträglich dieser Diagnose unterstelle; die Verordnungen seien aufgrund der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche erfolgt. Mit seiner am 18. Dezember 2014 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die für Maximilian ärztlich verordnete Ergotherapie gehöre zu den beihilfefähigen Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel. M. sei nicht isoliert wegen einer Rechtschreibschwäche therapiert worden, sondern wegen einer Begleiterkrankung (komorbiden Störung) des bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms in Gestalt einer Lern- und Teilleistungsstörung. Aufgrund der gestellten Diagnose sei keine Lerntherapie, sondern eine sensomotorisch perzeptive Therapie bei der Ergotherapeutin erfolgt. Bei der Beschäftigungstherapie sei eine Einzelbehandlung bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen mit einer Mindestbehandlungsdauer von 45 Minuten bis zu einem Höchstbetrag von 41,50 Euro beihilfefähig. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 992,- Euro zu gewähren und die Bescheide der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 2. Oktober 2013 und 19. August 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, mit den Rezepten vom 22. November 2012, 21. Februar 2013 und 11. Juni 2013 seien jeweils 10 x Lerntherapie als sensomotorisch perzeptive Therapie aufgrund der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche verordnet worden. Da die isolierte Rechtschreibschwäche keine Krankheit im Sinne sensomotorischer oder perzeptiver Störungen darstelle, sei deren ergotherapeutische Behandlung nicht beihilfefähig. Die Wertung in der Stellungnahme der Kinderärztin vom 21. Juli 2014 führe nicht zu einer rückwirkenden Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Rechnungen. Daran änderten auch ihre weiteren Ausführungen nichts, dass sie die seit dem 22. November 2012 erstellten Rezepte nachträglich dieser Diagnose unterstelle. Die Verordnungen selbst beruhten auf der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche. In ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013 habe die Kinderärztin neben der Diagnose Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom die eigenständige Diagnose isolierte Rechtschreibstörung gestellt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.