Urteil
5 A 878/17
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den vollen Bekleidungszuschuss ab dem 1. Juli 2015 zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Viertel und der Kläger drei Viertel der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den vollen Bekleidungszuschuss ab dem 1. Juli 2015 zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel und der Kläger drei Viertel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat zwar Anspruch auf den vollen Bekleidungszuschuss, nicht jedoch auf Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für beide Leistungen ist § 110 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 16 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG -. Nach der erstgenannten Regelung kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und ein Bewegungsgeld gewährt werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen ist nach dessen Satz 2 nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für die Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes und des Bekleidungszuschusses sind – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Mittel im Haushaltsplan veranschlagt. Die Verteilung der bereitgestellten Mittel ist – über die Regelung des § 16 Abs. 1 LBesG hinaus - nicht durch Rechtsnormen geregelt. Das ist auch nicht erforderlich. Denn § 16 Abs. 2 LBesG sieht eine Regelung durch Verordnung nur vor, soweit mittelbare Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, also solche der Gemeinden, Kreise und weiteren nachgeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts betroffen sind. Um einen solchen Beamten handelt es sich bei dem Kläger nicht, da er unmittelbarer Landesbeamter ist. Die tatsächliche Auszahlung der Mittel darf – im Rahmen der gesetzlichen Regelung – durch ermessensbindende Richtlinien näher bestimmt werden. Dies ist vorliegend durch den Runderlass des MI vom 7. Februar 1992 – 22.1.1 – 03590 (MBl. LSA 1992, S. 182) erfolgt. Solche Richtlinien sind allerdings keine Rechtsnormen, sie dürfen durch das Gericht nicht selbst ausgelegt werden. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine "Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und Bejahendenfalls - wie hier - ob bei der Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Zweck steht (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Februar 2009 (5 A 451/06) mit Verweis auf BVerwG zu Zuwendungen, Urteil vom 26. April 1979 – BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [51]). Die Richtlinien sind keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um - soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt - entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen (s. OEufach0000000014, Beschluss vom 29. April 2009 – 1 L 39/09 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 1995 - Az.: 2 C 17.94 – jeweils juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist das von der Beklagten gefundene Ergebnis rechtlich zu beanstanden, soweit es die Ablehnung des vollen Bekleidungszuschusses betrifft. Zwar entspricht die bloße Gewährung des hälftigen Bekleidungszuschusses für den Kläger als Leiter des Fachkommissariats 6 dem o. g. Runderlass vom 7. Februar 1992 in Nr. 3.2.1. i. V. m. Nr. 1.4. Dies lässt sich im Einzelfall des Klägers jedoch nicht mit der gesetzlichen Zweckbestimmung und dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang bringen. Es entspricht der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzung in § 16 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA, dass ein voller Bekleidungszuschuss nur gewährt werden darf, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen in Höhe von 14,00 Euro (s. Entwurf des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 - Einzelplan 03 Ministerium für Inneres und Sport Titel 514 61, S. 72) monatlich entstehen. Nur solche Aufwendungen dürfen nach § 16 Abs. 1 LBesG durch ein pauschales Bewegungsgeld gedeckt werden. Unerhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben. Die Kostenerstattung, nicht die Alimentation muss im Vordergrund stehen (s. OEufach0000000014 a. a. O.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger typischerweise Aufwendungen für dessen zivile Kleidung in der vorgenannten monatlichen Höhe entstehen. Insoweit ist zunächst von der Beschreibung des Dienstpostens des Klägers auszugehen. Hiernach obliegt dem Leiter des Fachkommissariats 6 (Betäubungskriminalität) die Leitung und Organisation des Fachkommissariats, die Dienstaufsicht über dessen Bedienstete, die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Arbeit entsprechend der Zuständigkeit des Fachkommissariats 6, insbesondere im Bereich schwerer Straftaten. Des Weiteren gehört nach der Dienstpostenbeschreibung des Klägers die fachliche Unterstützung anderer Behörden und Dienststellen der Strafverfolgung in diesem Spezialbereich und die Zusammenarbeit mit diesen zu seinen Aufgaben, sowie die Führung von Ermittlungsgruppen zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit nationalem und internationalem Bezug. Im Weiteren werden als Aufgaben des Klägers in der Dienstpostenbeschreibung die Führung von Ermittlungsgruppen zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit nationalem und internationalem Bezug, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kriminalpolizeilichen Einsätzen, das Qualitätsmanagement, das Berichts- und Meldewesen, die Erarbeitung von Lagebildern und Konzeptionen, die Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, sowie die Mitarbeit in bundesweiten und internationalen Gremien benannt. Nach der Dienstpostenbeschreibung obliegt dem Kläger hiernach einerseits eine Vielzahl unterschiedlicher administrativer Tätigkeiten, andererseits aber auch die Führung von Ermittlungsgruppen zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, sowie auch die eigene Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kriminalpolizeilichen Einsätzen. Der Anteil der jeweiligen Tätigkeiten und hiermit die Auswirkungen auf die Aufwendungen des Klägers bezüglich dessen ziviler Kleidung sind aus der Dienstpostenbeschreibung indes nicht ersichtlich. Unter Würdigung der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der in der Verwaltungsakte befindlichen Stellungnahmen seiner Vorgesetzten ist das Gericht indes davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls mehrheitlich Ermittlungsarbeit im Außendienst in ziviler Kleidung operativ führt und/oder selbst verrichtet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich und von der Beklagten unwidersprochen beschrieben, dass er die Ermittlungsarbeit grundsätzlich in ziviler Kleidung vornimmt. Seine Arbeit bestehe nach seiner Aussage zu circa 7/8 aus Ermittlungstätigkeit und nur im Übrigen aus administrativen Aufgaben. Zwar ist dieses Verhältnis für das Gericht nicht vollständig plausibel, da insoweit mit der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagtenvertreterin davon auszugehen ist, dass auch die operative Tätigkeit des Klägers in ziviler Kleidung im Außendienst teilweise als administrative (Führungs-)tätigkeit anzusehen ist. Gleichwohl erscheint die Annahme des Klägers, dass seine administrative Tätigkeit untergeordnet sei, für das Gericht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten veränderten Aufgabenzuweisung infolge der Abschaffung des vormaligen Leitenden Sachbearbeiters, weshalb ihm bei der Ermittlungsarbeit nicht nur die operative Führung, sondern eben auch die Mitarbeit in seinem Ermittlungsteam obliege. Die diesbezügliche anschauliche Schilderung des Klägers über die grundsätzliche Aufgabenteilung bei Ermittlungen im Bereich Betäubungskriminalität, sowie über die große Beteiligung des Klägers auch als Fachkommissariatsleiter bei der tatsächlichen Kriminalarbeit vor Ort in diesem Bereich aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten insbesondere wegen des zumeist gegebenen internationalen Bezuges erschienen für das Gericht nachvollziehbar und wurden insoweit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen des Klägers wurden zudem durch die vorliegenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten bestätigt. Zwar befürwortete Kriminalrat C. als amtierender Leiter des ZKD mit Schreiben vom 29. Juni 2015 die Genehmigung von 100 Prozent des Bekleidungszuschusses ohne diesbezügliche nachvollziehbare Begründung. Diese erfolgte indes durch den späteren Leiter des ZKD Kriminalrat D. in dessen Stellungnahmen vom 20. Juni 2016 und 5. August 2016. Darin wies er in Ergänzung zur Dienstpostenbeschreibung des Klägers ebenfalls darauf hin, dass bei einer Vielzahl von Durchsuchungen die Anwesenheit des Leiters des Fachkommissariats (LFK) 6 aufgrund der Komplexität und sachlichen Schwierigkeiten inklusive internationaler Verbindungen der Sachverhalte vor Ort erforderlich sei. Er begründete dies wiederum nachvollziehbar mit dem Fehlen des früheren Leitenden Sachbearbeiters. Des Weiteren werde der LFK 6 in Durchsuchungen anderer Fachkommissariate eingebunden und führe auch selbst brisante Verfahren auf Einzelzuweisung. In seiner letztgenannten Stellungnahme teilte er nochmals insbesondere mit, dass bei dem Kläger im Unterschied zu den übrigen Fachkommissariatsleitern aufgrund der Lage, Komplexität und Vielzahl der Sachverhalte ein Zustand eingetreten sei, der aufgrund der Vielzahl der entstandenen Kosten eher eine pauschale Zahlung des Bekleidungsgeldes zulassen würde. Denn durch den Wegfall des ehemaligen Leitenden Sachbearbeiters bedarf die Arbeit des LFK 6 insbesondere mehr operativer Tätigkeit. Diese Annahme wurde im Weiteren sodann von der damaligen Polizeipräsidentin der Beklagten Christiane Q. in deren Schreiben vom 16. September 2016 gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport bestätigt. Denn diese führte darin insbesondere aus, dass bei dem LFK 6 das Verhältnis von administrativer zu operativer Tätigkeit circa 30 zu 70 Prozent betrage. Dementsprechend schlug sie damals vor, bei der Zahlung von Bewegungsgeld und Bekleidungszuschuss auf die Übernahme operativer Tätigkeiten abzustellen. Dem gegenüber ist die entgegenstehende Annahme, dass es als unverändert gegeben erachtet werde, dass Leiter von Fachkommissariaten nur ausnahmsweise kriminalistische Ermittlungsarbeit verrichten würden, welche ebenfalls Ministerialdirigentin Christiane Q. im Erlass vom 10. April 2018 vertrat, für das Gericht jedenfalls für den Fall des Klägers nicht nachvollziehbar. Denn diese Annahme widerspricht ihrem eigenen vormaligen Schreiben vom 16. September 2016, wurde in keiner Weise begründet und widerspricht den vorgenannten Aussagen des direkt betroffenen Klägers und seines unmittelbaren Vorgesetzten Kriminalrat Michael Kramer. Zwar hat der Kläger seine monatlichen Aufwendungen für seine zivile Kleidung infolge seiner Ermittlungstätigkeit nicht im Einzelnen belegt. Er hat jedoch dessen Zustandekommen anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, beispielsweise durch die Schilderung von Ermittlungen auf Plantagen, wo naturgemäß die Kleidung sämtlicher beteiligter anwesender Kriminalbeamter einen entsprechenden Geruch annimmt und infolgedessen gereinigt werden muss, unabhängig von der Art der jeweiligen Ermittlungsarbeit. Des Weiteren ist beim Bekleidungszuschuss insbesondere zu berücksichtigen, dass der überwiegende Anteil der Aufwendungen – gerade auch aus dem vorbenannten Umständen – in der Reinigung der eigenen zivilen Kleidung in der privaten Waschmaschine besteht und aus diesem Grund nicht weiter nachgewiesen werden kann. Die Gewährung des vollen Bekleidungszuschusses im vorliegenden Fall entspricht auch dem in Nr. 3.1 des o. g. Erlasses vom 7. Februar 1992 dargestellten Sinn und Zweck der Gewährung der anderen Hälfte des Bekleidungszuschusses. Hiernach deckt die andere Hälfte den Mehraufwand, der bei der Tatortarbeit, beziehungsweise Ermittlungstätigkeit durch Verschmutzung und Beschädigung der Bekleidung verursacht wird. Eben dies trifft aufgrund der zuvor bereits dargestellten Umstände auch auf den Kläger zu, welcher überwiegend ebenfalls Ermittlungsarbeit leistet, beziehungsweise jedenfalls im Außendienst auch im Rahmen der ihm obliegenden operativen Führung Aufwendungen für seine zivile Kleidung hat, beispielsweise in Gestalt der bereits genannten erforderlichen Reinigung. Die Gewährung des vollen Bekleidungszuschusses für den Kläger ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände auch in Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgebotes geboten. Denn für eine Ungleichbehandlung mit seinen nachgeordneten Sachbearbeitern besteht kein sachlicher Grund, da nach den Feststellungen des Gerichts seine zivile Kleidung in ähnlichem Maße von Verschmutzung oder Beschädigung betroffen ist, wie die zivile Kleidung seiner Mitarbeiter. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Bewegungsgeldes. Die diesbezügliche Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig erfolgt. Denn auch insoweit ist nach dem bereits dargestellten § 16 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA erforderlich, dass dies in der begehrten Höhe nur dann gewährt werden darf, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen in Höhe von hier 25,00 Euro monatlich entstehen. Nur solche Aufwendungen dürfen nach § 16 Abs. 1 LBesG LSA durch ein pauschales Bewegungsgeld gedeckt werden. Dass dem Kläger solche Aufwendungen entstehen, ist im Unterschied zum Bekleidungszuschuss nicht nachgewiesen worden. Nach dem bereits genannten Runderlass vom 7. Februar 1992 in Nr. 1.1 erhalten Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst zur Abgeltung der in diesem Dienst entstehenden besonderen Aufwendungen als Aufwandsentschädigung ein Bewegungsgeld. Besondere Aufwendungen in diesem Sinne sind nach Nr. 1.2 dieses Erlasses unter anderem Auslagen, die dem Kriminalbeamten bei Ermittlungen, Fahndungen und der Beschaffung von Informationen (z. B. durch Besuch von Lokalen, Vergnügungsstätte) für die eigene Person und für Dritte erwachsen. Nach Nr. 1.3.2 erhalten das pauschale Bewegungsgeld die Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst der Fachkommissariate mit Ausnahme der Fachkommissariatsleiter, womit der Kläger ausgeschlossen ist. Die oben geschilderte Annahme, dass der Kläger überwiegend mit Ermittlungsarbeit betraut und in ziviler Kleidung im Außendienst tätig ist, führt allein nicht dazu, dass dem Kläger für die zuvor dargestellten besonderen Aufwendungen typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen in Höhe von hier 25,00 Euro monatlich entstehen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass derartige besondere Aufwendungen in sehr unterschiedlichem Maße und auf sehr unterschiedliche Art und Weise anfallen können. In Anbetracht dessen erscheint hierfür eine monatliche Aufstellung und auch eine Nachweisführung möglich und für den Nachweis der typischen Höhe dieser Aufwendungen auch erforderlich. Der Kläger hat seine diesbezüglichen monatlichen Aufwendungen jedoch ausschließlich für den einmonatigen Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis zum 28. Juni 2015 in Gesamthöhe von 16,- Euro und ohne Beleg dokumentiert. Selbst aus dieser Monatsaufstellung, welche vom Kläger selbst als Begründung seines Antrages auf pauschales Bewegungsgeld angefertigt und dem Gericht vorgelegt worden ist, ergeben sich keine Aufwendungen in Höhe des pauschalen Bewegungsgeldes von 25,- Euro monatlich, unabhängig davon, ob die darin mit einer Ausnahme genannten Aufwendungen für Wasser und Verpflegung in voller Höhe als besondere Aufwendungen zu qualifizieren sind. Insoweit ist die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar nachvollziehbar, dass die darin genannten Aufwendungen für Wasser und Verpflegung im Rahmen von Observationen erforderlich waren, um selbst nicht aufzufallen. Gleichwohl wären selbst in diesem Falle zumindest anteilig Überschneidungen mit den Aufwendungen für die eigene Verpflegung verbunden, welche im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten anderweitig abgedeckt ist. Zwar geht das Gericht weiterhin davon aus, dass sich die Legitimation zur Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes auch daraus ergeben kann, dass ein Beamter bei gleichbleibendem Dienstposten über einen repräsentativen Zeitraum von 8 bis 12 Monaten nachgewiesene Aufwendungen in Höhe des pauschalen Betrags nachgewiesen hat (vgl. hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Februar 2009 - 5 A 451/06). Dieser Nachweis war bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei dem Kläger indes nicht ansatzweise und nicht einmal für den einen Monat zu bejahen, den der Kläger exemplarisch zur Begründung seines Begehrens dokumentierte. Er führte hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage aus, dass er nach Juni 2015 keine weiteren Aufstellungen hierzu anfertigte, da ihm von seinen Vorgesetzten gesagt worden sei, dass dies nicht erforderlich sei. Dies ist teilweise bereits nicht nachvollziehbar, da die von ihm in Bezug genommenen Vorgesetzten in Anbetracht der bestehenden und bekannten entgegenstehenden Erlasslage nicht die Entscheidung über die Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes für den Kläger zu treffen hatten. Jedenfalls kann dies auch unter Berücksichtigung der unzureichenden Nachweisführung des Klägers für den genannten einmonatigen Zeitraum nicht dazu führen, die oben genannte Nachweisführung entbehrlich zu machen. Die mangelnde Einzelbelegabrechnung des Klägers über den langen Zeitraum seit seinem Antrag vom 18. Juni 2015 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung spricht zudem eher dafür, dass seine diesbezüglichen monatlichen Aufwendungen nur gering waren. Eine weitere Beweiserhebung zur Höhe der dem Kläger entstandenen monatlichen besonderen Aufwendungen in diesem Sinne war insoweit nicht geboten. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass die dem Kläger unterstellten Kriminalbeamten oder dessen Vorgesetzte die konkrete Höhe der dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit entstehenden besonderen Aufwendungen in Gestalt von Auslagen im Zuge von Ermittlungen, Fahndungen und der Informationsbeschaffung bezeugen könnten, wenn bereits der Kläger selbst hierüber mangels Dokumentation keine konkreten Angaben machen kann. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er keine weiteren Belege oder Dokumentationen insoweit erstellt hat, weshalb auch kein anderes mögliches Beweismittel insoweit für das Gericht ersichtlich war. Der Nachteil, kein pauschales Bewegungsgeld zu erhalten, ist zudem durch die Möglichkeit, Bewegungsgeld in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen zu erhalten, im Gegensatz zur Gewährung des Bekleidungszuschusses stark reduziert. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es eines erheblichen Aufwands bedarf, für jede Ausgabe einen Beleg zu erstellen, zumal es im Rahmen der kriminalpolizeilichen Arbeit in einer Vielzahl von Fällen angeraten sein kann, die Funktion nicht offen zu legen oder durch außergewöhnliches Verhalten dementsprechende Hinweise auf Tätigkeit und Rechtsstellung zu geben. Anhand der vorliegenden objektiven Zweifel ist der Aufwand allerdings nicht vermeidbar, da das Ministerium für Inneres und Sport entschieden hat, in Fällen des Klägers an der Nachweisführung im Einzelnen festzuhalten. Das Bewegungsgeld darf nur als Aufwandsentschädigung gewährt werden. Unzulässig ist die Zahlung, wenn sie sich nicht durch zu erwartende Kosten rechtfertigen lässt, sondern sich letztlich als eine zusätzliche Besoldung erweist. Dabei ist bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 LBesG LSA „darf nur gewährt werden“ ein strenger Maßstab anzuwenden, vor dessen Hintergrund die Entscheidung der Beklagten, beziehungsweise des Ministeriums für Inneres und Sport, in Zweifelsfällen nur das Bewegungsgeld auf Nachweis zu gewähren, nicht beanstandet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.152,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Der Kläger begehrte hier den vollen Bekleidungszuschuss in Höhe von monatlich 14,- Euro statt dem bisher nur hälftig in Höhe von 7,- Euro monatlich gewährten Bekleidungszuschusses, sowie die Zahlung eines pauschalen monatlichen Bewegungsgeldes in Höhe von 25,- €. Dies summiert sich auf monatlich insgesamt 32,- Euro. Der dreifache Jahresbetrag hiervon ergibt den festgesetzten Streitwert. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ein pauschales Bewegungsgeld und ein ungekürztes Bekleidungsgeld zu gewähren. Der am 27. September 1972 geborene Kläger ist als Kriminalhauptkommissar Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt. Ihm war im streitigen Zeitraum bei der Beklagten im Zentralen Kriminalitätsdienst (ZKD) der Dienstposten des Leiters des Fachkommissariats Betäubungskriminalität übertragen. Er erhielt ein hälftiges Bekleidungsgeld und konnte Bewegungsgeld nach Vorlage von Einzelnachweisen bei der Beklagten geltend machen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Juni 2015 die Zahlung eines pauschalen Bewegungsgeldes und des vollen Bekleidungszuschusses. Zur Begründung wies er darauf hin, dass bei seiner Tätigkeit als Fachkommissariatsleiter tatsächlich keine überwiegende reine Leitungstätigkeit gegeben sei. Er sei beispielsweise auch verpflichtet, am allgemeinen Rufbereitschaftssystem teilzunehmen, sowie an regelmäßigen Einsätzen innerhalb besonderer Aufbauorganisationen wie beispielsweise beim Fußball oder bei Demonstrationen. Er habe regelmäßig die operative Führung von Durchsuchungsmaßnahmen vor Ort zu übernehmen. Er bearbeite auch eigene Vorgänge, einschließlich Vernehmungen, Aufklärungen und sonstiger operativer Informationsgewinnung bei besonderen Vorgängen. Ihm obliege die operative Führung von Observationseinsätzen und von Festnahmen und die operative Begleitung und Führung von Einsätzen außerhalb von Sachsen-Anhalt. Des Weiteren übernehme er die operative Begleitung von Einsätzen der Mitarbeiter des Kommissariats. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 übersandte Kriminalrat C. als amtierender Leiter des ZKD an die Beklagte eine Aufstellung von Aufwendungen des Klägers exemplarisch für Juni 2015 mit der Bemerkung, dass eine Genehmigung von 100 Prozent des Bekleidungszuschusses für die Tätigkeit des Klägers begründet werden könne. Kriminalrat Rabestein wies weiter darauf hin, dass der Kläger nach der beigefügten Aufstellung 16,- Euro Bewegungsgeld für Juni 2015 geltend mache, weshalb insoweit eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und Bewertung durch das Dezernat 23 zu erfolgen habe. Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf pauschales Bewegungsgeld und den vollen Bekleidungszuschuss ab. Sie verwies zur Begründung auf den Erlass des Ministeriums des Innern vom 7. Februar 1992 betreffend Bewegungsgeld und Bekleidungszuschuss für die Landespolizei, Fahndungskosten für Polizeivollzugsbeamte. Hiernach beinhalte der Dienstposten des Fachkommissariatsleiters insbesondere einen Großteil an administrativen Tätigkeiten, was auch der derzeitigen Ausschreibung eines Leiters eines Fachkommissariats entspreche. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er wies zur Begründung darauf hin, dass diese Erlasslage in immanenten Teilen nicht mehr der tatsächlichen strukturellen Aufgabenzuweisung entspreche, da diese erheblich verändert worden sei. Eine Führung sei bei nahezu allen operativen Einsätzen erforderlich. Für Mai und Juni 2015 habe er beispielhaft Verpflegungsmehraufwendungen von insgesamt 16,- Euro geltend gemacht. Kriminalrat D. wies als Leiter des ZKD gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 20. Juni 2016 in Ergänzung zur Dienstpostenbeschreibung des Klägers insbesondere darauf hin, dass bei einer Vielzahl von Durchsuchungen die Anwesenheit des Leiters des Fachkommissariats (LFK) 6 aufgrund der Komplexität und sachlichen Schwierigkeiten inklusive internationaler Verbindungen der Sachverhalte vor Ort erforderlich sei. Dies begründe sich auch durch das Fehlen des früheren Leitenden Sachbearbeiters. Des Weiteren werde der LFK 6 in Durchsuchungen anderer Fachkommissariate eingebunden und führe auch selbst brisante Verfahren auf Einzelzuweisung. Auf Nachfrage der Beklagten nahm Kriminalrat D. nochmals mit E-Mail vom 5. August 2016 ausführlicher Stellung. Er teilte darin insbesondere mit, dass bei dem Kläger im Unterschied zu den übrigen Fachkommissariatsleitern aufgrund der Lage, Komplexität und Vielzahl der Sachverhalte ein Zustand eingetreten sei, der aufgrund der Vielzahl der entstandenen Kosten eher eine pauschale Zahlung des Bewegungs- und Bekleidungsgeldes zulassen würde. Durch den Wegfall des ehemaligen Leitenden Sachbearbeiters bedarf die Arbeit eines LFK insbesondere mehr operativer Tätigkeit. Mit Schreiben vom 16. September 2016 berichtete die damalige Polizeipräsidentin Christiane Q. für die Beklagte die Sachlage gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass bei dem LFK 6 das Verhältnis von administrativer zu operativer Tätigkeit circa 30 zu 70 Prozent betrage. Es wurde vorgeschlagen, bei der Zahlung von Bewegungsgeld und Bekleidungszuschuss auf die Übernahme operativer Tätigkeiten abzustellen. Mit Erlass vom 10. April 2018 antwortete Ministerialdirigentin Christiane Q. hierauf selbst im Namen des Ministeriums für Inneres und Sport, dass an dem Runderlass vom 7. Februar 1992 betreffend Bewegungsgeld und Bekleidungszuschuss für die Landespolizei, Fahndungskosten für Polizeivollzugsbeamte, festgehalten werde. Hiernach werde die Annahme, dass Leiter von Fachkommissariaten nur ausnahmsweise kriminalistische Ermittlungsarbeit verrichten würden, als unverändert gegeben erachtet. Bereits zuvor wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die in § 16 Abs. 2 LBesG LSA enthaltene Ermächtigung für eine diesbezügliche Verordnung durch das zuständige Ministerium, welche durch den Runderlass vom 7. Februar 1992 genutzt worden sei. Hiernach sei für Fachkommissariatsleiter kein pauschales Bewegungsgeld vorgesehen, sondern Bewegungsgeld nur nach Vorlage von Einzelbelegnachweisen. Diese Erlasslage habe das Ministerium für Inneres und Sport aktuell nochmals bekräftigt. Bekleidungszuschuss sei hiernach für Fachkommissariatsleiter nur hälftig zu gewähren für die erhöhte Abnutzung von Kleidung durch ständiges Waffentragen und der Teilnahme an der Schießausbildung sowie durch das Vorhalten besonders strapazierfähiger Kleidung. Damit seien auch Aufwendungen für herausragende polizeiliche Einsätze abgedeckt. Die andere Hälfte des Bekleidungszuschusses könne der Kläger hingegen nicht beanspruchen, da diese den Mehraufwand durch Verschmutzung und Beschädigung der Bekleidung infolge von Tatortarbeit beziehungsweise Ermittlungsarbeit abdecke, was auf den Kläger nicht zutreffe. Der Dienstposten eines Fachkommissariatsleiters beinhalte einen Großteil an administrativer Tätigkeit und sei nicht mit der täglichen Ermittlungstätigkeit und der Tatortarbeit eines Sachbearbeiters gleichzusetzen. Dies sei auch infolge veränderter Aufgabenzuweisung der Fall. Das Bewegungsgeld sei vornehmlich für Ausgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen sowie mit Fahndungen und Ermittlungen vorgesehen, wie beispielsweise den Eintritt in Vergnügungsstätten oder Lokalen, nicht jedoch für die Einsatzverpflegung. Hierfür sei das Verpflegungsgeld vorgesehen und im Übrigen Eigenverantwortlichkeit gegeben. Am 27. November 2017 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach insbesondere die bloße administrative Tätigkeit infolge des Wegfalls der leitenden Sachbearbeiter mit circa 30 Prozent nicht mehr seinen Arbeitsschwerpunkt bilde. Die Arbeit vor Ort sei mit circa 70 Prozent weit überwiegend, da bei einer Vielzahl von Untersuchungen die Anwesenheit des Leiters aufgrund der Komplexität und sachlichen Schwierigkeit wegen der internationalen Verbindungen der Sachverhalte erforderlich sei. Damit falle er unter Ziffer 1 des Runderlasses vom 07. Februar 1992. Die Beklagte habe faktisch die Organisation mit der Verlagerung von Tätigkeiten verändert, während der Runderlass nicht angepasst worden sei. Insoweit sei eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, da eine Ungleichbehandlung mit seinen Kriminalbeamten ohne sachlichen Grund erfolge. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017 zu verurteilen, ihm ein pauschales Bewegungsgeld und den vollen Bekleidungszuschuss ab dem 1. Juli 2015 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Argumentation im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Der Erlass aus 1992 sei aktuell nochmals auf seine Gültigkeit und die jetzigen Gegebenheiten überprüft worden und vom Ministerium für Inneres und Sport bekräftigt worden. Das Führen eines Einsatzes vor Ort sei mit der Tätigkeit eines Sachbearbeiters vor Ort nicht vergleichbar. Es seien keine Aufwendungen durch die Fahndung und die Beschaffung von Informationen in Lokalen und Vergnügungsstätten bei dem Kläger ersichtlich, sondern die Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen und das Koordinieren der Kräfte und Einsatzmaßnahmen vor Ort, sowie die permanente Lagebeurteilung vor Ort. Letztere sei im Übrigen eine administrative Tätigkeit. Dem Kläger scheine es vorrangig um die eigene Versorgung zu gehen, da er in seinem eigenen Antrag vom 18. Juni 2015 mit einer Ausnahme vorrangig die eigene Versorgung mit Wasser ausgeführt habe. Dies sei nicht Sinn und Zweck des pauschalen Bewegungsgeldes. Die Verpflegung bei Einsätzen sei anderweitig geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.