Urteil
5 A 12/19, 5 A 12/19 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2019 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage hinsichtlich des Hauptantrages sowie Verpflichtungsklage hinsichtlich des Hilfsantrages statthaft. Die Klage ist auch begründet; bereits der Hauptantrag hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2018, mit dem das Bundesamt das in seinem Bescheid vom 10. Januar 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen hat, ist zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 73c Abs. 1 AsylG, wonach die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zurückzunehmen ist, wenn sie fehlerhaft ist, kommt hier nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits zum Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2017 nicht vorlagen. Diesbezüglich stellte der Bescheid vom 10. Januar 2017 maßgeblich auf das fehlende familiäre Unterstützungsnetzwerk sowie Vermögen und den fehlenden Bildungshintergrund des Klägers sowie dessen medizinische Behandlungsbedürftigkeit ab. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Dokumentation zur Prüfung der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens vom 14. August 2018 ging das Bundesamt selbst davon aus, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Rücknahmeverfahrens nicht vorlagen, da die getroffene Entscheidung nicht auf unrichtigen Angaben beruhe und nicht infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sei. Demgemäß kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Umdeutung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides in einen – lediglich in die Zukunft wirkenden – Rücknahmebescheid möglich wäre (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – W 9 K 19.31248 – juris) Die vorliegend maßgebliche Rechtsgrundlage des § 73c Abs. 2 AsylG verlangt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Dies erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis – hier nach § 60 Abs. 5 AufenthG – entfallen sind. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 – juris, Rdnr. 16). Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rn. 36). Das Gericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht geltend gemachte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 – juris, Rn. 14). In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2017 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfallen sind, das heißt dass dem Kläger unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan nunmehr eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse möglich erscheint und seine Rückführung nach Afghanistan keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mehr nach sich zieht. Die Argumentation der Beklagten für den angeblichen Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, die Lage habe sich jedenfalls in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat derart stabilisiert und verbessert, dass von einer existenzbedrohenden Gefahrenlage nicht mehr auszugehen sei, vermag die Annahme des Bestehens neuer Tatsachen, die eine veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungsverbot geschaffen haben, nicht zu rechtfertigen. Wann eine Gefahrenlage auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK führt, hängt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan von der persönlichen Situation des Klägers ab. Diese wird wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, zum Beispiel seine Schul- und Ausbildung, seine berufliche Qualifikation, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht, seinen Familienstand, Alter und Betreuungsbedarf seiner Kinder, Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und seine wirtschaftliche Situation (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 3 L 393/18 - juris, Rdnr. 5, und vom 14. Januar 2019 - 3 L 442/18 -). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der aktuellen Erkenntnislage zu Afghanistan auch weiterhin im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil er aufgrund der dort vorherrschenden, schlechten humanitären Verhältnisse voraussichtlich nicht zur Sicherung seines Existenzminimums in der Lage sein wird. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes verschlechtert sich die humanitäre Lage in Afghanistan. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4 % im Jahr ist nach der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der Bevölkerung angemessen zu befriedigen. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum ist kurzfristig nicht in Sicht. Die hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Die Versorgungslage für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, aus Pakistan und Iran ist nach wie vor schwierig. Der Mangel an Arbeitsplätzen, unter anderem in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zu Arbeit und Wohnraum funktioniert in Afghanistan im Wesentlichen über Kontakte, Netzwerke oder Bestechung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), 2. September 2019, S. 27 ff.; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 50 ff.). Auch nach der Erkenntnislage des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 ist Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Neuansiedlung in Afghanistan insbesondere, dass der Asylantragsteller in dem Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder seiner (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und diese willens und in der Lage sind, den Schutzsuchenden tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von dem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 124 f.). Die sich abzeichnenden humanitären Verhältnisse gebieten eine kritische Einzelfallprüfung, ob die Sicherung des Existenzminimums erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die angeführte Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid, die Lage habe sich jedenfalls in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat derart stabilisiert und verbessert, dass im Fall des Klägers trotz fehlender beruflicher Qualifikation und familiärer Unterstützung sowie fehlenden Vermögens von einer existenzbedrohenden Gefahrenlage nicht mehr auszugehen sei, nicht überzeugend. Es erscheint vielmehr nicht ausgeschlossen, sondern möglich, dass ihm auch weiterhin in Afghanistan, auch und gerade in den Großstädten, eine unangemessene und unmenschliche Behandlung droht. Der Kläger gehört zwar zum Personenkreis der alleinstehenden jungen Männer. Jedoch bestehen bereits im Hinblick auf seine Erwerbsfähigkeit in Anbetracht der stationären Epikrise des Facharztes MU Dr. I. von der Klinik für Neurochirurgie des Städtischen Klinikums Dessau vom 5. Februar 2020 erhebliche Bedenken. Ausweislich dieser leidet der Kläger seit ungefähr sieben Monaten an therapieresistenten Lumboischialgien linksseitig mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum Außenknöchel mit Kribbelparästhesien entlang der Schmerzstraße. Der Kläger wurde wegen des diagnostizierten breitbasigen Bandscheibenvorfalls in Höhe LW 4/5 links am 28. Januar 2020 operiert und soll aufgrund andauernder, nicht wesentlich verbesserter Schmerzen sowie eines diagnostizierten frischen Rezidivs des Vorfalls paramedial links in dem operierten Segment am 10. Februar 2020 erneut operiert werden. Darüber hinaus verfügt er weder über eine Schulbildung, noch über eine Berufsausbildung oder ein familiäres Netzwerk in Afghanistan, das ihm bei der Reintegration in die afghanische Gesellschaft behilflich sein könnte. Seine im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Schafhirte gesammelten Erfahrungen dürften ihm in den Großstädten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat nicht von Nutzen sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm noch erhebliches Vermögen in Deutschland oder Afghanistan für die Gewährleistung seines Existenzminimums zur Verfügung steht oder er auf andere Weise als durch Erzielung von Erwerbseinkommen seine Existenz in Afghanistan sichern könnte. Es erscheint damit zumindest fraglich, ob er sich im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan unter Berücksichtigung des angespannten Arbeits- und Wohnungsmarktes im Herkunftsland aufgrund der vorgenannten erschwerenden Umstände ein Leben am oberen Rand des Existenzminimums finanzieren und allmählich in die afghanische Gesellschaft integrieren können wird. Lässt sich bei diesem Sach- und Streitstand nicht feststellen, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Bedingungen in Afghanistan für den Kläger unter das erforderliche Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist, geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der Beklagten. Diese trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, das heißt hier für das Vorliegen einer beachtlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt, dass im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan für diesen eine existenzbedrohende Lage nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist. Der Hilfsantrag ist vom Gericht nicht zu prüfen, da die Klage hinsichtlich des Hauptantrages bereits Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. Er ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 12. Januar 2016 und reiste er am 12. Februar 2016 in das Gebiet der Beklagten ein. Am 15. April 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Dabei trug er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 15. Dezember 2016 insbesondere vor, er habe sich bis zur Ausreise mit seiner Familie in D. im Dorf E. aufgehalten. Sein Vater sei 1998 gestorben, seine 45-jährige Mutter lebe bei seiner jüngeren verheirateten Schwester in F. (Iran). In Afghanistan habe er niemanden mehr. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, sei jedoch als Schäfer durch andere Schäfer aus der Region angelernt worden und habe diese Tätigkeit bisher ausgeübt. Afghanistan habe er verlassen, weil er seit 2012 der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, von seinem früheren Schwager G. getötet zu werden, der sich für die infolge der Scheidung seiner Ehe erfahrene Ehrverletzung habe rächen wollen. Infolge einer im September 2016 stationär behandelten Erkrankung müsse er einmal monatlich zur Blutuntersuchung und täglich Tabletten sowie Asthmaspray einnehmen. Ergänzend übersandte der Kläger dem Bundesamt den Bericht der Frau Dr. H. vom 21. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme. Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie auf Asylanerkennung ab. Zugleich stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege, da eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr ins Heimatland beachtlich wahrscheinlich sei. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sei im Fall einer Rückkehr ohne ein unterstützendes familiäres Umfeld ein Einkommen zu erwirtschaften, das zumindest das Existenzminimum sicherstelle. Der Kläger habe Berufserfahrung als Schafhirte ohne sonstigen Bildungshintergrund, da er Analphabet sei. Der Viehbestand als Ernährungsgrundlage der Familie sei zur Finanzierung der Reise veräußert worden. Er habe keine Verwandten mehr im Herkunftsland und bedürfe aufgrund seiner TBC-Erkrankung einer qualifizierten und längerfristigen medizinischen Behandlung. Am 14. August 2018 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, da sich die Sachlage seit der positiven Entscheidung verändert habe. Bei dem Kläger handele es sich um einen alleinstehenden und – mangels gegenteiliger aktueller Atteste – gesunden jungen Mann. Die Gefährdungsumstände seien weggefallen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG geführt hatten. Die Lage habe sich jedenfalls in afghanischen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif so verbessert und stabilisiert, dass jungen alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen Afghanen bei einer Rückkehr dorthin keine Gefahrenlage mehr drohe, auch nicht im Fall fehlender besonderer beruflicher Qualifizierung sowie Unterstützung durch die Familie und fehlenden nennenswerten Vermögens. Mit Schreiben vom 5. September 2018, das dem Kläger am 8. September 2018 zugestellt wurde, informierte das Bundesamt über den beabsichtigten Widerruf. Als alleinstehendem, gesundem jungem Mann drohe ihm keine Gefahrenlage mehr in Afghanistan, da sich die Lage jedenfalls in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif stabilisiert habe. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 7. November 2018 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Arztbericht der Frau Dr. H. vom 1. November 2018, ausweislich dessen der Kläger am obstruktiven Schlafapnoesyndrom leide und der Verdacht einer Sarkoidose bestehe. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018, der am 11. Januar 2019 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 10. Januar 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht mehr vor, weshalb die Feststellung gemäß § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen sei. Für den Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr mehr, da sich die Lage jedenfalls in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat derart stabilisiert und verbessert habe, dass von einer existenzbedrohenden Gefahrenlage nicht mehr auszugehen sei. Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Kläger könne sich ein existenzsicherndes Leben in Afghanistan aufbauen. Unerheblich seien die fehlende besondere berufliche Qualifizierung und familiäre Unterstützung sowie fehlendes nennenswertes Vermögen. Der Kläger könne in Afghanistan aufgrund seiner Vorerfahrung wieder in der Landwirtschaft oder auch in der Baubranche arbeiten. Durch die Zeit in Deutschland habe er an Lebenserfahrung gewonnen. Schließlich lasse der Arztbericht vom 1. November 2018 auch nicht auf eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung schließen. Mit seiner am 22. Januar 2019 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Ergebnisse der Studie von ACCORD "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010 bis 2018" vom 7. Dezember 2018 ließen nicht annehmen, dass sich die Situation in den drei genannten Städten zwischen Januar 2017 und jetzt durchgreifend verbessert habe; sie sprächen eher für das Gegenteil. Die Studie nehme auf die Aussage von EASO im Juni 2018 Bezug, dass sich der Trend zu hohen Arbeitslosenquoten und Unterbeschäftigung in den drei Städten in den letzten Jahren verschärft habe. Schließlich verweise er auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere seinen der Behandlung bedürfenden Bandscheibenvorfall. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Afghanistans festzustellen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und macht ergänzend geltend, es sei dem Kläger als alleinstehendem, jungem und arbeitsfähigem Mann möglich in einer afghanischen Großstadt ein Leben zumindest am Rand des Existenzminimums zu erwirtschaften. Auch drohe ihm keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Er leide an einer nicht therapiebedürftigen Schlafapnoe, mithin an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.