Beschluss
5 B 222/19
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
2mal zitiert
21Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Professur W 3 mit der Denomination Regierungslehre und Policyforschung mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.997,14 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Professur W 3 mit der Denomination Regierungslehre und Policyforschung mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.997,14 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die W 3-Professur "Regierungslehre und Policyforschung" an der Antragsgegnerin bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen anderen Bewerber zu besetzen, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei muss ein Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Er kann – was auch die Antragsgegnerin und der Beigeladene einräumen - einen Sicherungsanspruch im Hinblick auf die umstrittene Stelle ins Feld führen. Dem Beigeladenen soll im Wege der Ernennung die ausgeschriebene Stelle übertragen werden. Der Antragsteller läuft ohne die begehrte einstweilige Anordnung Gefahr, dass durch die Ernennung sein Bewerbungsverfahrensanspruch verloren geht und ihm damit ein Rechtsverlust droht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Einstellungs- und Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 ; BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren – trotz des vertieften Prüfungsmaßstabes - allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Auswahlentscheidung gegen ihn und zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig und verletzt ihn - den Antragsteller - in seinen Rechten. Die Auswahl des Beigeladenen ist nicht fehlerfrei erfolgt. Aufgrund der prozessualen Lage - der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen - obliegt ihm - dem Antragsteller - die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich nieder zu legen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn 20 = NVwZ 2007, 1168). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 - NVwZ-RR 2009, 604; BVerfG, a. a. O., Rn 21 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der - wie hier - beabsichtigten Besetzung einer Professorenstelle im Beamtenverhältnis (siehe: VGH München, Beschluss vom 29. September 2010 - 7 CE 10.1827 - juris, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 CE 11.1432 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 6 B 1744/08 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 16. März 2012 - OVG 5 S 12.11 - juris). Erweist sich die Entscheidung zur Berufung eines Bewerbers als Professor als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann daher ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings gilt zu beachten, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber für ein Hochschullehreramt zusteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 - juris). Insofern ist den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (vgl. hierzu und zum Vorstehenden OEufach0000000014, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 1 M 58/14 – juris Rn 7). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a.a.O.; OEufach0000000014, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 - juris m.w.N. und 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 - juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Zwar ist die Auswahl des Beigeladenen nicht unter dem Gesichtspunkt einer nur ausnahmsweise zulässigen Hausberufung zu beanstanden. Nach § 36 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, ber. GVBl. LSA 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72) – HSG LSA – können bei der Berufung von Professoren und Professorinnen die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und Professoren und Professorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Unter diese Vorschrift fällt der Beigeladene nicht. Er war weder zum Zeitpunkt der Bewerbung noch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung wissenschaftlicher Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Er hat – zwischen den Beteiligten unstreitig – die Antragsgegnerin etwa 2 Jahre vor seiner Bewerbung verlassen. Soweit der Antragsteller die Regelung erweiternd auch auf solche Bewerber anwenden möchte, die ihre akademische Laufbahn allein an der Antragsgegnerin verbracht haben oder zumindest die maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen Promotion und Habilitation dort erworben haben, kann das keinen Erfolg haben. Zwar dient diese Vorschrift dem akademischen Austausch zwischen Hochschulen und dem Schutz von Bewerbungsverfahren. Inwieweit dieser Zweck aber durch den Ausschluss von potentiellen Bewerbern erreicht werden soll, obliegt aber der Entscheidung des Gesetzgebers. Die in der Norm getroffene Abgrenzung ist für die Antragsgegnerin und das Gericht bindend. Der vom Antragsteller aufgezeigten Gefahr des Entstehens von "Schulen" kann nur im Rahmen des Gesetzes entgegengewirkt werden; beim Auftreten von Missständen kann Abhilfe nur durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Das Auswahlverfahren leidet aber an durchgreifenden Mängeln. Am Verfahren hat maßgeblich Frau Prof. Dr. F. mitgewirkt. Diese hätte sich – wie der Antragsteller zu Recht geltend macht – der Mitwirkung enthalten müssen. Zwar gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA). Die in den §§ 20, 21 VwVfG niedergelegten Regeln über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit kodifizieren aber die allgemeinen Regeln. Auf diese kann deshalb zurückgegriffen werden. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt es, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Es muss also keine tatsächliche Befangenheit vorliegen; der Amtswalter muss sich auch selbst nicht für befangen halten. Es genügt, wenn die gegebenen Gründe einen objektiven Beobachter an der Unbefangenheit zweifeln lassen. Das ist bei Frau Prof. Dr. F. der Fall. Es gibt in erheblichem Umfang Beziehungen zwischen ihr und dem Beigeladenen. So hat Frau Prof. Dr. F. ebenso wie der Beigeladene bei Frau Prof. Dr. E. habilitiert. Betrachtet man die allgemein bekannte und deshalb zu erwartende enge Beziehung zwischen einer akademischen Lehrerin und ihren Habilitanden, so liegt schon deshalb eine bedenkliche persönliche Nähe vor. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es zugleich unmittelbare Beziehungen zwischen den Habilitanden gibt. Ein objektiver Dritter rechnet damit, dass der akademischen Lehrerin am Fortkommen ihrer Habilitanden gelegen ist, weil sie von deren Eignung für ein Professorenamt überzeugt ist und dass sich diese Beurteilung auch auf andere Habilitanden derselben akademischen Lehrerin überträgt. Hier kommt noch hinzu, dass Frau Prof. Dr. F. zumindest während der Tätigkeit des Beigeladenen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und während seiner Habilitationszeit an demselben kleinen Universitätsinstitut tätig war. Das führt zwangsläufig zu zahlreichen Kontakten und Begegnungen. Beides zusammen erweckt bei einem objektiven Betrachter durchaus den Eindruck eines gewissen Zusammenwirkens und zeigt die Gefahr auf, dass der Beigeladene wegen dieser Umstände milder beurteilt wird, als andere Bewerber. Dieser Eindruck wird durch die vorgelegten Unterlagen sowohl der Berufungskommission, aber auch der Verfahrensführung noch verstärkt. Nach dieser Aktenlage hat sich Frau Prof. Dr. F. schon in der Berufungskommission für den Beigeladenen und gegen den Antragsteller positioniert, z. B. indem sie dem Antragsteller seine Position zu Minderheitenregierungen vorhielt. Weitere Bedenken ergeben sich auch aus dem Vorgehen von Frau Prof. Dr. F. als Dekanin. Die von der Berufungskommission vorgeschlagene Berufungsliste war nach dem üblichen Vorgehen durch den erweiterten Fakultätsrat abgelehnt worden. Diese Abstimmung war – wie der Rektor nach einer rechtlichen Analyse festgestellt hatte – rechtlich fehlerhaft und wurde wiederholt. Für einen objektiven Dritten erstaunlich ist allerdings, dass eine solche Nachfrage gerade im hier zu betrachtenden Berufungsverfahren erfolgt ist, während in anderen Verfahren das auf fehlerhafte Weise gefundene Beschlussergebnis akzeptiert wurde. Bei der dann neu angesetzten Sitzung des erweiterten Fakultätsrats hat nicht der Vorsitzende der Berufungskommission, sondern die Dekanin Frau Prof. Dr. F. den Besetzungsvorschlag verteidigt. Sie hat auch im Vorfeld – nach Aktenlage unüblich – die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats aufgefordert, sich über den Besetzungsvorschlag unter Berücksichtigung der unten näher betrachteten Unterlagen ein Bild zu machen und sachlich zu entscheiden. Die allgemein von allen Mitgliedern der Berufungskommission durch Schweigen abgegebene Erklärung, sie seien nicht befangen, gewinnt demgegenüber keine Relevanz. Bei diesem Befund muss die Kammer nicht mehr der Frage nachgehen, ob das weitere Mitglied der Berufungskommission, Herr G. ebenfalls befangen war, weil er als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Frau Prof. Dr. F. von dieser wirtschaftlich abhängig ist. Die Kammer muss auch nicht entscheiden, ob die Befangenheit auch die Mitwirkung von Frau Prof. Dr. F. bei der Ausschreibung der Stelle erfasst – wie das der Antragsteller vorträgt -. Das wäre der Fall, wenn ihr damals bekannt gewesen wäre, dass sich der Beigeladene bewerben wird oder sie das als sicher hätte annehmen können. Die Auswahlentscheidung ist aber auch inhaltlich rechtlich zu beanstanden. Die Gründe für die Auswahlentscheidung können sich nach Lage der Dinge ausschließlich aus dem Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 13. Dezember 2018 nebst Laudatio, eventuell noch dem Protokoll der 3. Sitzung der Berufungskommission vom 9. und 10. Juli 2018 ergeben. Auf diesen Unterlagen baut sowohl die Beschlussfassung des erweiterten Fachbereichsrates als auch die des Senates auf. Diese beiden Beschlüsse der zuständigen Hochschulgremien enthalten selbst keine weitere Begründung; den insoweit zur Entscheidung befugten Gremien lagen aber die Protokolle der Sitzungen der Berufungskommission vor. Das gewählte Vorgehen ist verfahrensfehlerhaft. Es verstößt gegen § 36 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA. Nach dieser Vorschrift stellt die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll. An einer solchen begründeten Liste fehlt es. Ausweislich des Protokolls der 4. Sitzung vom 13. Dezember 2018 hat die Berufungskommission die Reihenfolge der Bewerber über eine geheime Abstimmung ermittelt. Dabei wurde über die Plätze 1 bis 4 getrennt abgestimmt und sodann noch einmal über die Gesamtliste. Eine Begründung für die Reihenfolge wurde durch die Berufungskommission ausweislich des Protokolls nicht beschlossen. Die ebenfalls erstellten "Laudationes der Berufungskommission" wurden von dieser nicht erkennbar beschlossen. Das in den Akten befindliche Exemplar weist weder aus, wer sie erstellt hat, noch wann. Da die Reihenfolge dem entspricht, was in der 4. Sitzung der Berufungskommission beschlossen worden war, ist diese wahrscheinlich erst nach der Sitzung erstellt worden. Es bestehen aber erhebliche Unterschiede zu der Darstellung des Standes der Diskussion im Protokoll der Sitzung. Selbst wenn man die gesamten Unterlagen als Begründung des Berufungsvorschlages heranzieht, trägt die Begründung auch materiell nicht. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt der Hochschule zwar eine Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber. Das vermindert aber nicht die Darlegungslast und erspart der Hochschule nicht, sich umfassend mit den festgestellten Tatsachen auseinanderzusetzen und die darauf aufbauenden Bewertungen offen zu legen. Daran fehlt es. Richtig ist zwar, dass die vergleichenden Gutachten nur ein Ausgangspunkt für die Entscheidung der Berufungskommission sein können. Die vergleichenden Gutachten können den Eindruck, den die Bewerber bei dem Probevortrag, der anschließenden Diskussion und dem Fachgespräch mit der Berufungskommission gemacht haben, nicht berücksichtigen. Das sind Gesichtspunkte, die von der Berufungskommission selbst eingearbeitet werden müssen. Zudem muss die Berufungskommission die Auswahl letztlich anhand stringent angewandter Kriterien treffen. Es dürfen dabei keine Widersprüche auftreten; es dürfen aber auch keine nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Gesichtspunkte komplett ausgeblendet werden. So liegt der Fall aber hier. Die Berufungskommission geht mit der Frage der Einwerbung von Drittmitteln nicht einheitlich um. So wird in der 2. Sitzung der Berufungskommission am 11. Juni 2018 die Einladung des Bewerbers Prof. Dr. C. unter anderem mit dem Argument abgelehnt, die von ihm eingeworbenen Drittmittel seien überschaubar, Herr Dr. H. soll dagegen unter anderem wegen guter Drittmitteleinwerbung eingeladen werden. In der 4. Sitzung der Berufungskommission wird dann die Einwerbung von Drittmitteln als weniger wichtig bezeichnet; eine weitere Befassung mit dieser Frage ist dem Protokoll aber nicht mehr zu entnehmen. Der Antragsteller rügt auch zu Recht, dass das Ergebnis des Probevortrages, der Diskussion und des Fachgesprächs nicht hinreichend dokumentiert ist. Anders als die Antragsgegnerin und vor allem der Beigeladene meint, ist diese Leistung nicht nur ein Zwischenschritt, um festzustellen, welche Bewerber noch begutachtet werden sollen. Dem steht jedenfalls entgegen, dass die externen Gutachter nur die schriftlich niedergelegten wissenschaftlichen Leistungen und ggf. weitere in den Bewerbungsunterlagen enthaltene Qualifikationsnachweise und Belege über berufliche Leistungen und Erfolge verarbeiten können. Im Probevortrag, der anschließenden Diskussion und dem Fachgespräch werden didaktische, rhetorische und pädagogische Fähigkeiten abgefragt, die sich in anderer Weise zumindest vergleichbar nicht feststellen lassen. Solche Fähigkeiten müssen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, weil zum ausgeschriebenen Amt auch die akademische Lehre gehört. Das ist ein gesetzlich vorgegebener Aufgabenbereich, der nicht ausgeblendet werden darf. In dem Protokoll zur 3. Sitzung der Berufungskommission am 9. und 10. Juli 2018 sind nur Wertungen wiedergegeben. Es fehlt an einer Nachvollziehbarkeit. Es ist weder eine Differenzierung zwischen den drei Teilen dieser mündlichen Leistung zu erkennen, noch ob ein einheitlicher Eindruck aller Mitglieder der Berufungskommission wiedergegeben wird oder lediglich eine – wie auch immer bestimmte – Mehrheitsmeinung. Auch die im Falle des Antragstellers geäußerte Kritik, er habe mit seinem Standpunkt zu einer Minderheitsregierung nicht alle überzeugen können, offenbart nicht, ob hier lediglich eine Gegenposition eingenommen wird oder das auf Argumentationsschwächen zurückzuführen ist. Ähnliches ist bei den anderen zum Vortrag eingeladenen Bewerbern nicht zu finden. Es bleibt aber offen, worauf das zurückzuführen ist. Nimmt man allerdings die im Protokoll enthaltenen Ausführungen als wertend gefundenes Ergebnis, so erscheint die Leistung des Antragstellers deutlich besser zu sein, als die des Beigeladenen. Die protokollierten Wertungen in der 3. Sitzung der Berufungskommission werden dann in der 4. Sitzung aber nicht wieder aufgegriffen, obwohl es Aufgabe der Berufungskommission ist, die unterschiedlichen Qualitäten der Bewerber in Beziehung zu setzen und hieraus wertend zu ermitteln, wer für das Amt am besten qualifiziert ist. Selbst wenn man – entgegen den obigen Ausführungen – die nicht beschlossenen "Laudationes der Berufungskommission" berücksichtigt, lässt sich hieraus keine rechtmäßige Auswahlentscheidung ableiten. Sie enthalten selbst mehrere Fehler. So wird zugunsten des Beigeladenen auf mehrere mit gut evaluierte Lehrveranstaltungen verwiesen. Das sind Kenntnisse, die sich den als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen lassen. Jedenfalls finden sich solche Unterlagen nicht in der Bewerbung des Beigeladenen. Sie waren auch nicht protokollierter Gegenstand einer Sitzung der Berufungskommission. Solche – nicht angeforderten – Unterlagen dürften ohnehin aus Gründen des Gleichheitssatzes nur verwendet werden, wenn den Konkurrenten Gelegenheit gegeben würde ähnliche Leistungen ebenfalls nachzuweisen. Danach wird zugunsten des Beigeladenen ein positiver Eindruck im Probevortrag angenommen. Das widerspricht aber den im Rahmen der 3. Sitzung der Berufungskommission protokollierten Eindrücken. Weiter wird zugunsten des Beigeladenen positiv hervorgehoben, er habe sich als Fachstudienberater bei der Antragsgegnerin hervorgetan. Das ist der Hinweis auf einen Aufgabenbereich (beamtenrechtlich Dienstposten). Es entspricht aber gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Innehaben eines bestimmten Dienstpostens kein Leistungskriterium ist. Das gilt auch im Universitätsbereich. Die Auswahl des Antragstellers in einer neuen Auswahlentscheidung ist auch möglich. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin als listenfähig angesehen und auf Platz 2 der Liste gesetzt. Im hier betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben sich keine Gründe ergeben, die gegen diese Annahme sprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladene war an den Kosten zu beteiligen, weil er einen Antrag gestellt hat. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen einem der übrigen Beteiligten aufzuerlegen, da er gegenüber dem Antragsteller unterlegen ist und die Antragsgegnerin in seinem Lager steht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Bei dem Streit der Beteiligten geht es um eine Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. Für die hier anzunehmende Ernennung zum Beamten auf Probe sieht § 52 Abs. 6 GKG die Hälfte des Jahresgehalts als Streitwert vor. Die beantragte einstweilige Anordnung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Halbierung des Hauptsachestreitwertes nicht zu erfolgen hat.