Urteil
5 A 406/20 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten und in seinen Bescheiden vom 2. Oktober 2019, 22. Januar 2020, 30. Januar 2020, 4. März 2020, 19. März 2020 und 13. Mai 2020 als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen einen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. anzuwenden.
Die Bescheide des Beklagten vom 2. Oktober 2019, 22. Januar 2020, 30. Januar 2020, 4. März 2020, 19. März 2020 und 13. Mai 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. September 2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten und in seinen Bescheiden vom 2. Oktober 2019, 22. Januar 2020, 30. Januar 2020, 4. März 2020, 19. März 2020 und 13. Mai 2020 als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen einen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. anzuwenden. Die Bescheide des Beklagten vom 2. Oktober 2019, 22. Januar 2020, 30. Januar 2020, 4. März 2020, 19. März 2020 und 13. Mai 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. September 2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 8. März 2021 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat den begehrten Anspruch auf Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. im streitbefangenen Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. September 2020 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist § 6 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326) in ihrer Fassung vom 27. Juli 2018 (BGBl. I 1232) – im Folgenden: BBhV –. Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der streitbefangenen Aufwendungen vom Juni 2019 bis April 2020. Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1965 – VIII C 80.64 – BVerwGE 21, 264 [265 f.], und vom 24. März 1982 – BVerwG 6 C 95.79 – juris, Rn. 30). Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf die Klägerin als Landesbeamtin anzuwenden, § 3 Abs. 8 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 – BesVersEG LSA – (verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011, GVBl. S. 68). Danach gelten die bis zum Inkrafttreten der (Beihilfe-)Verordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA erlassen. Die Beihilfe wird nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt, wobei der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist. Mit § 46 Abs. 1 BBhV setzt der Verordnungsgeber § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) - BBG - um. Der Bemessungssatz ergibt sich aus § 46 Abs. 2 und 3 BBhV. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV wird der Bemessungssatz von beihilfeberechtigten Personen auf 50 Prozent festgesetzt. Dieser erhöht sich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Wann Kinder berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BBhV. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Das ist bei der Klägerin bei zwei Kindern der Fall. Der näheren Betrachtung bedarf hier nur ihre Tochter Viviane. Diese ist nach § 38 Abs. 3 LBesG LSA beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin für sie unstreitig Kindergeld erhält. Mehr bedarf es nicht, wie sich auch aus Nr. 46.3, insbesondere Nr. 46.3.2 der für den Beklagten bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017 (GMBl. S. 530) ergibt. Das Bundesministerium des Innern weist an dieser Stelle darauf hin, dass es einerseits unerheblich ist, welcher Tatbestand der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 vorliegt, andererseits den erhöhten Bemessungssatz die beihilfeberechtigte Person erhält, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mindestens zwei Kinder bezieht. Weitere Voraussetzungen oder Begrenzungen sind dort nicht enthalten. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Der höhere Beihilfesatz für den aktiven Beamten dient dazu, ihn zu entlasten, indem er geringere Vorsorgeaufwendungen für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung hat. Es wird damit derselbe Zweck verfolgt, den auch das Kindergeld und der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag erfüllt. Dieser Zweck entfällt nicht, wenn ein Kind eine eigene Beihilfeberechtigung erwirbt. Damit wird nur eine Absicherung im Krankheitsfall des Kindes erreicht, nicht jedoch der Alimentationsbedarf des Elternteils abgedeckt. Insoweit unterscheidet sich der Eintritt in ein Dienstverhältnis auch nicht von der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Berufsausbildung. Soweit der Beklagte aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV das Entfallen der Berücksichtigungsfähigkeit entnehmen möchte, ist dem nicht zu folgen (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2015 – 14 BV 14.2067 – juris). Zwar spricht der Wortlaut für die Rechtsauffassung des Beklagten. Nach dieser Norm schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. Die Systematik, der Sinn und Zweck und höherrangiges Recht gebieten aber eine andere Auslegung. § 5 BBhV hat die amtliche Überschrift "Konkurrenzen"; das entspricht auch dem Inhalt der Regelung. § 5 BBhV greift zahlreiche unterschiedliche Fälle auf, denen gemeinsam ist, dass für dieselben Aufwendungen aus den allgemeinen Regelungen mehrere Beihilfeansprüche resultieren. Die Regelung dient dem Zweck, in solchen Fällen nur einen dieser Ansprüche zu gewähren. Sie grenzt damit die Inanspruchnahme verschiedener Dienstherrn oder desselben Dienstherrn aus verschiedenen Gründen gegeneinander ab. Damit wird einerseits sichergestellt, dass eine Person nicht mehrere Beihilfeansprüche nebeneinander geltend machen kann und damit einen Beihilfeanspruch in einer insgesamt übersetzten Höhe erhält. Andererseits werden die Verpflichtungen des oder der Dienstherr(e)n gegeneinander abgegrenzt. In allen diesen Fällen verfolgt der Verordnungsgeber dasselbe Ziel; er verwendet aber unterschiedliche Begriffe, wenn er ähnliche Sachverhalte regelt. Das zeigt der Vergleich zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBhV. In beiden Fällen wird das Verhältnis zwischen einer eigenen Beihilfeberechtigung und der Berücksichtigungsfähigkeit geregelt. Beruht die Beihilfeberechtigung auf einem Dienstverhältnis, verwendet der Verordnungsgeber die Terminologie, dass diese die Berücksichtigungsfähigkeit ausschließe. Beruht sie dagegen auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, geht die eigene Beihilfeberechtigung nur der Berücksichtigungsfähigkeit vor. Selbst wenn man – mit Nr. 5.3.1 der BBhVVwV – ein Zurückbleiben dieser Ansprüche hinter den beamtenrechtlichen für möglich und deshalb einen Bedarf für das Füllen einer Lücke sieht, kann das nicht für die Folgewirkungen – die hier inmitten stehen – gelten. Die vom Beklagten angenommene Regelung ist dem Verordnungsgeber verwehrt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 BBG wird Beihilfe auch gewährt für Aufwendungen der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Der Ausschluss von Kindern, für die Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährt wird, würde damit gegen das Bundesbeamtengesetz verstoßen; eine solche Auslegung verbietet sich von selbst. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Familienzuschlag der Klägerin nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern nach dem Landesbesoldungsgesetz gezahlt wird. Diese Regelungen sind als gleichwertig zu betrachten, soweit und solange die Bundesbeihilfeverordnung auch auf Landesbeamte anzuwenden ist. Im Ergebnis findet damit auf die Klägerin auch nach dem 1. September 2017 der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. trotz der eigenen Beihilfeberechtigung ihrer Tochter Viviane Anwendung, solange ihre beiden Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Regelung ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da sich die Klägerin vorliegend gegen die Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 50 v.H. durch die Beklagte in diversen Bescheiden wendet und insoweit die Festsetzung einer weiteren Beihilfe unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v.H. begehrt, setzt das Gericht unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Bescheide den Wert des Streitgegenstandes mit einem Betrag in Höhe von bis zu 500,- Euro fest. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen unter Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. über den 1. September 2017 hinaus. Sie steht als Beamtin im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt und ist Mutter zweier Töchter, für die sie Kindergeld bezieht und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt sind. Die ältere Tochter der Klägerin V begann am 1. September 2017 eine Anwärterausbildung. Seitdem ist sie selbst als Beamtin auf Widerruf gegenüber ihrem Dienstherrn beihilfeberechtigt. Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2019, 22. und 30. Januar, 4. und 19. März sowie 13. Mai 2020 berücksichtigte der Beklagte bezüglich der klägerischen Beihilfeanträge, mit denen Aufwendungen für die Klägerin ab Juni 2019 geltend gemacht wurden, in Bezug auf die Klägerin nur noch einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 50 v.H., da aufgrund des beihilfeberechtigten Kindes eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen und der Bemessungssatz nicht mehr nach § 46 Abs. 3 BBhV zu erhöhen sei. Die Klägerin erhob mit am 23. Oktober 2019 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 21. Oktober 2019 gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2019, am 7. Februar 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 5. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 22. Januar 2020, am 12. Februar 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 9. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 30. Januar 2020, am 16. März 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 15. März 2020 gegen den Bescheid vom 4. März 2020, am 30. März 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 29. März 2020 gegen den Bescheid vom 19. März 2020 sowie am 19. Mai 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 18. Mai 2020 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2020 jeweils Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Bemessungssatz betrage 70 v.H. gemäß § 46 Abs. 3 BBhV. Nach § 4 Abs. 2 BBhV seien grundsätzlich auch ihre Kinder über sie beihilfeberechtigt, da sie bei ihr beim Familienzuschlag berücksichtigt seien. Viviane habe aus einem Dienstverhältnis eine eigene Beihilfeberechtigung und sei deshalb nicht mehr über die Klägerin beihilfeberechtigt; für diese habe sie auch keine Beihilfe beantragt. Für die Höhe des klägerischen Bemessungssatzes gemäß § 46 BBhV sei nur die Gewährung des Familienzuschlages maßgebend. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV werde nicht im § 46 BBhV als Tatbestand zur Kürzung des Bemessungssatzes aufgeführt. Die Rechtsauffassung des Beklagten sei auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2020 zurück, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. September 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV schließe die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. Da die Tochter der Klägerin aufgrund eines Dienstverhältnisses seit 1. September 2017 selbst beihilfeberechtigt sei, sei sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV seitdem nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dies gelte auch, wenn die Klägerin für sie weiterhin den kindergeldbezogenen Familienzuschlag erhalte. Seit somit nur ein Kind berücksichtigungsfähig, betrage der klägerische Beihilfebemessungssatz seit 1. September 2017 50 v.H.. Nach dem Kommentar "Mildenberger – Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen", Anmerkung 15 Abs. 4 zu § 4 Abs. 2 BBhV sei ein aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigtes Kind von der Berücksichtigungsfähigkeit ausgeschlossen und damit auch der erhöhte Bemessungssatz nach § 46 Abs. 3 BBhV. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht gegeben; die Sachverhalte "Kind als Student/Azubi" und "Kind als Beamter auf Widerruf" seien nicht die gleichen und müssten nicht gleich behandelt werden. Bei dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Mai 2020 – 5 A 52/18 HAL – handele es sich um eine im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen VGH vom 22. Juni 2015 – 14 BV 14.2067 – nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung. Beim Zusammentreffen verschiedener Beihilfeberechtigungen bedürfe es einer ausdrücklichen Klarstellung des Verordnungsgebers, inwieweit die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger ausgeschlossen sein solle. Dies sei mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV aufgrund der Ermächtigung in § 80 Abs. 6 BBG erfolgt, wonach die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen durch Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums geregelt werden können. Eine entsprechende Ermächtigung finde sich in § 3 Abs. 7 Nr. 1 lit. i) BesVersEG LSA, die das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtige, Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung über die Regelung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen zu treffen. Der Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger erstrecke sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 46 Abs. 3 BBhV. Ein aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigtes Kind sei von der Berücksichtigungsfähigkeit ausgeschlossen und könne somit nicht zur Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes führen. Da durch die eigenen Einkünfte des Kindes eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit entstehe und anders als bei gesetzlich versicherten Angehörigen für die selbst beihilfeberechtigten Angehörigen keine über die Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzende Beihilfe durch den Dienstherrn zu gewähren sei sowie insgesamt das Familieneinkommen steige, sei der beihilfeberechtigte Elternteil nicht mehr schutzbedürftig. Mit ihrer am 2. Oktober 2020 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, ihr Bemessungssatz verringere sich nicht wegen der eigenen Beihilfeberechtigung ihrer Tochter als Beamtin auf Widerruf seit 1. September 2017 auf 50 v.H.. § 5 Abs. 1 BBhV schließe seitdem lediglich ihren Anspruch auf Beihilfeleistungen für ihre Tochter Viviane aus, die krankheitsbedingte Aufwendungen selbst gegenüber ihrem Dienstherrn geltend machen könne. Aus der Systematik der BBhV lasse sich nicht schließen, dass dies Folgewirkungen auf ihren Beihilfebemessungssatz und damit ihren Beihilfeanspruch für eigene krankheitsbedingte Aufwendungen habe. Hätte der Verordnungsgeber dies beabsichtigt, hätte er dies klarstellen müssen. Überdies verstoße die Ansicht des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Beamte, deren Kinder eine Ausbildung als Beamter auf Widerruf absolvierten, würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als Beamte, deren Kinder anderweitig ohne eigene Beihilfeberechtigung ausgebildet würden. Durch den erhöhten Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in § 46 Abs. 3 BBhV werde dem erhöhten "wirtschaftlichen" Aufwand von Beamten Rechnung getragen, die zwei oder mehr Kindern zum Unterhalt verpflichtet seien. Da die Ausbildungsentgelte bei einem Beamten auf Widerruf, einen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes oder bei sonstigen Auszubildenden vergleichbar seien, lasse sich kein verringerter wirtschaftlicher Aufwand bei Beamten auf Widerruf feststellen. Die Ungleichbehandlung gegenüber beihilfeberechtigten Eltern mit Kindern ohne eigenen Beihilfeanspruch lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die in der Ausbildung befindlichen Kinder mit eigenem Beamtenstatus im Vergleich zu gesetzlich krankenversicherten Kindern bei der ärztlichen Versorgung zusätzliche Vorteile erfahren würden. Derartige zusätzliche Vorteile seien nicht erkennbar und der Beamte begehre gerade nicht die Leistungsübernahme für das in der Ausbildung befindliche Kind mit eigenem Beamtenstatus, sondern den erhöhten Bemessungssatz bei eigenen Beihilfeleistungen. Im Übrigen ergebe sich die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei oder mehreren Kindern direkt aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Danach seien Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Personen nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigt seien. Das sei bei der Klägerin bei zwei Kindern der Fall. Auch ihre Tochter Viviane sei nach § 38 Abs. 3 LBesG LSA beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, da die Klägerin für sie Kindergeld erhalte. Nach Nr. 46.3.2 BBhVVwV sei unerheblich, welcher Tatbestand der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 vorliege und den erhöhten Bemessungssatz die beihilfeberechtigte Person erhalte, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mindestens zwei Kinder beziehe. Weitere Voraussetzungen oder Begrenzungen seien dort nicht enthalten, was auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung entspreche. Der erhöhte Beihilfesatz für den aktiven Beamten diene dazu, ihn zu entlasten, indem er geringere Versorgungsaufwendungen für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung habe. Damit werde derselbe Zweck verfolgt, den auch das Kindergeld und der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag erfülle und der nicht durch den Erwerb einer eigenen Beihilfeberechtigung des Kindes entfalle. Damit werde nur eine Absicherung im Krankheitsfall des Kindes erreicht und nicht der Alimentationsbedarf des Elternteils abgedeckt. Insoweit unterscheide sich der Eintritt in ein Dienstverhältnis nicht von der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Berufsausbildung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der von ihr geltend gemachten und in den Bescheiden des Beklagten vom 2. Oktober 2019, 22. Januar, 30. Januar, 4. März, 19. März und 13. Mai 2020 als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent anzuwenden, und die Bescheide des Beklagten vom 2. Oktober 2019, 22. Januar, 30. Januar, 4. März, 19. März und 13. Mai 2020 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. September 2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine angefochtenen Bescheide mit den bereits im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid dargelegten Argumenten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.