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Urteil

5 A 159/22 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 48 BeamtStG setzt voraus, dass die einem Beamten vorgeworfene Pflichtverletzung den ihm gegenüber in einem Leistungsbescheid geltend gemachten Schaden auch adäquat kausal verursacht hat.(Rn.35)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 48 BeamtStG setzt voraus, dass die einem Beamten vorgeworfene Pflichtverletzung den ihm gegenüber in einem Leistungsbescheid geltend gemachten Schaden auch adäquat kausal verursacht hat.(Rn.35) Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I 1010), diese Norm ist von den Gesetzesänderungen nicht betroffen. Nach dessen Satz 1 haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie nach Satz 2 der Regelung als Gesamtschuldner. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger seit 1. Dezember 2012 Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt, mithin gemäß § 60 Abs. 1 KVG LSA Beamter auf Zeit. Damit war er auch zum Zeitpunkt der ihm vom Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen Beamter. Die vorläufige Dienstenthebung ändert nichts am Bestehen dieses Beamtenverhältnisses, zumal selbst dessen spätere Beendigung das Bestehen eines einmal entstandenen Anspruchs nicht berühren würde. Der vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Schaden der Stadt A-Stadt ist indes nicht mit der dem Kläger vorgeworfenen Verletzung ihm obliegender Pflichten begründbar. Ein Schaden im Sinne des § 48 BeamtStG besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre. Der Schaden muss dabei adäquat kausal durch die dem Kläger vorgeworfene Dienstpflichtverletzung verursacht worden sein, das heißt es muss ein innerer Zusammenhang zwischen begangener Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt bestehen. Dies ist im Hinblick auf den vom Beklagten im Leistungsbescheid vom 30. November 2021 und Widerspruchsbescheid vom 20. April 2022 angenommenen Schaden nicht gegeben. Aus der zum 1. März 2013 erfolgten Umsetzung der D. ist der Stadt A-Stadt kein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem der D. gezahlten Entgelt und dem ihr nach der Entgeltgruppe E 15 TVöD zustehenden Entgelt entstanden. Zwar spricht die Aktenlage gegen die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, der Stadt A-Stadt sei der vom Beklagten behauptete Schaden nicht entstanden, da D. im vermeintlichen Schadenszeitraum tatsächlich Tätigkeiten der Wertigkeit Entgeltgruppe 15 Ü TVöD erledigt habe. Denn noch die Stellenbewertung vom 1. Juni 2017 wies eine Wertigkeit der Stelle Direktorin Stadtmuseum mit der Entgeltgruppe 15 TVöD aus; erst zum 1. März 2021 erfolgte eine Anreicherung der D. übertragenen Aufgaben dahingehend, dass diese seitdem neben dem Stadtmuseum Halle den Fachbereich Kultur in Personalunion führt. Dies kann hier indes dahingestellt bleiben, da der Stadt A-Stadt der vom Beklagten geltend gemachte Schaden jedenfalls nicht durch die dem Kläger vorgeworfene streitbefangene Umsetzung entstanden ist. Insoweit verfängt die Argumentation des Beklagten nicht, die Umsetzung der D. auf eine niedriger bewertete Stelle habe zum Schadenseintritt geführt, der sich mit jeder folgenden Vergütungsauszahlung fortgesetzt habe. Denn die streitbefangene Umsetzung mag zwar eine Dienstpflichtverletzung gewesen sein, weil diese grundsätzlich erst nach einer dahingehenden Stellenaufwertung hätte erfolgen dürfen. Ein Schaden ist aus dieser Pflichtverletzung im konkreten Fall indes nicht entstanden, weil die Umsetzung für den Mittelabfluss nicht kausal gewesen ist. D. hatte nämlich einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD. Ihr stand damit ein Entgelt in dieser Höhe zu. Mit anderen Worten, ohne die Umsetzung hätte D. dasselbe Entgelt gezahlt werden müssen, die als dienstpflichtig angesehene Handlung kann also hinweggedacht werden, ohne dass sich damit die Vermögenslage der Stadt A-Stadt verändern würde. Die Argumentation der Beklagten betrachtet in erster Linie die von D. erbrachte Arbeitsleistung und versucht, diese anhand der tariflichen Vergütung zu monetarisieren. Damit soll dem Umstand, dass aus der Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung nicht unmittelbar einnahmen generiert werden und damit auch keine Einnahmendifferenz entstehen kann, Rechnung getragen werden. Diese Betrachtung verliert aber aus dem Blick, dass Schaden im Sinne des § 48 BeamtStG die Differenz zwischen der tatsächlich feststellbaren Vermögenslage des Dienstherrn und der ohne die Dienstpflichtverletzung bestehenden ist. Ebenfalls nicht zu verfangen vermag die vom Beklagten im Hinblick auf den gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schaden vertretene Rechtsauffassung, eine Umstrukturierung der Verwaltung wäre nur unter Beachtung des Tarif- und Besoldungsrechts zulässig gewesen. Das ist – wie § 76 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA zeigt – nicht richtig. Aber selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten führt das nicht weiter. Denn auch bei dieser Betrachtung fehlt es an dem geltend gemachten Schaden. Bei der Beibehaltung der vorgefundenen Struktur oder jedenfalls der bisherigen Leistungsfunktion von D. hätte ihr dasselbe Entgelt bezahlt werden müssen wie geschehen. Das Gericht muss aufgrund des Vorstehenden auch nicht der Frage nachgehen, ob die vom Kläger verfügte Reduzierung der Amtsleiterstellen auch zu einer Reduzierung des Stellenplans geführt hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hierfür nicht ein Wegfall von Aufgaben erforderlich, es genügt, wenn die Aufgaben effektiver oder von niedriger eingestuftem Personal erfüllt werden können. Die Argumentation des Beklagten, der Kläger hätte D. amtsangemessen und nur im tariflich zulässigen Rahmen umsetzen müssen und dürfen, mithin auf eine nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD bewertete Stelle, begründet den geltend gemachten Schaden ebenfalls nicht. Das ist nur eine textliche Anwandlung der bereits oben verarbeiteten Argumentation. Während dem kl oben vorgeworfen worden war, er habe durch aktives Tun eine unterwertige Beschäftigung erzeugt, wird ihm jetzt das Unterlassen der Umsetzung auf einen tarifangemessenen Arbeitsplatz vorgehalten, also die Beibehaltung des erzeugten Zustandes. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Kläger habe dafür sorgen müssen, dass die Aufgaben von D. als Direktorin des Stadtmuseums angereichert werden. Auch das ist der schon oben verarbeitete Vorwurf der unterwertigen Beschäftigung mit anderen Worten. Der gleiche Gesichtspunkt wird nochmals aufgegriffen, indem dem Kläger vorgeworfen wird, durch den (nicht von ihm abgeschlossenen) Vergleich vom 7. Juni 2013 D. bewusst aus den Bewerbungsverfahren für die im Januar 2013 ausgeschriebenen Fachbereichsleiterstellen ausgeschlossen zu haben. Auch das ist im Kern der Vorwurf, ihr nicht eine ihrer Entgeltgruppe entsprechende Beschäftigung übertragen zu haben. Zudem vermag der Beklagte außer der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe nicht darzulegen, weshalb D. zur Besetzung einer dieser Fachbereichsleiterstellen geeignet sein sollte, obwohl sie die jeweiligen Anforderungsprofile nicht erfüllt. Es bestehen vielmehr bereits ernsthafte Zweifel daran, dass D. für die drei im Januar 2013 ausgeschriebenen Fachbereichsleiterstellen geeignet gewesen wäre. Hinsichtlich der Fachbereichsleiterstelle für den Fachbereich Sicherheit wäre eine Besetzung der Stelle mit ihrer Person von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil die Stelle dem Funktionsvorbehalt unterliegt. Bezüglich der Fachbereichsleiterstellen für den Fachbereich Bildung und den Fachbereich Verwaltungsmanagement erachtete der Kläger D. ebenfalls zu Recht als ungeeignet, denn auch nach der Überzeugung der Kammer hätte diese als ausgebildete Philosophin voraussichtlich nicht ausgewählt werden können, da sie das Anforderungsprofil nicht erfüllte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erstellung des Anforderungsprofils sind für das Gericht unter Berücksichtigung des Organisationsermessens des Dienstherrn nicht ersichtlich. Dass die Ausschreibungen auf sachfremden Erwägungen beruhten, liegt angesichts des Bildungsabschlusses der D. sowie ihrer Führung des Personalamtes in der Vergangenheit und 286 Beanstandungen des Landesrechnungshofs von 328 im Jahr 2015 geprüften Personalfällen jedenfalls nicht auf der Hand. Abgesehen davon wirft der Beklagte dem Kläger keine untaugliche Ausschreibung der drei Fachbereichsleiterstellen und einen darauf beruhenden Schaden vor und beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Gerichts auf den im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt. Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, er habe darauf achten müssen, dass D. entweder durch die Änderung des Arbeitsvertrages oder durch eine Änderungskündigung zukünftig nur ein Arbeitsentgelt aus der Entgeltgruppe 15 bezogen hätte. Richtig ist zwar die Überlegung, dass ein solches Vorgehen den Mittelabfluss bei der Stadt A-Stadt um die Differenz vermindert hätte. Die Änderung des Arbeitsvertrages bedarf aber der Zustimmung des Arbeitnehmers. Aus der Aktenlage ergibt sich für die Kammer sehr deutlich die fehlende Zustimmungsbereitschaft von D.. Es ist auch nicht ersichtlich oder von dem Beklagten vorgetragen, wie die Zustimmung von D. gleichwohl noch erreichbar gewesen wäre. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob eine Änderungskündigung rechtlich durchsetzbar gewesen wäre. Auch eine Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Vorliegend kommt voraussichtlich nur eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Eine solche setzt eine Sozialauswahl voraus, wer von mehreren in der gleichen Entgeltgruppe vorhandenen Beschäftigten aufgrund Wegfall der bisherigen Arbeitsplätze gekündigt werden soll. Der Beklagte hat sich dabei nicht weiter mit der Frage befasst, ob eine ausgesprochene Änderungskündigung aufgrund der Personalsituation der Stadt A-Stadt der bei D. sicherlich zu erwartenden Überprüfung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage voraussichtlich standgehalten hätte. Eine solche Kündigung wäre ersichtlich nur vor dem Abschluss des Vergleichs am 7. Juni 2013 möglich gewesen. Wie zu diesem Zeitpunkt die genaue Stellensituation gewesen ist, welche Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD eingruppiert waren und welche Kriterien zur Sozialauswahl bei diesen Mitarbeitern hätten einbezogen werden müssen, ist nicht ermittelt. Es kann offenbleiben, ob diese Tatsachen heute noch ermittelt werden können. Denn jedenfalls kann dem Kläger an dieser Stelle – die Pflichtverletzung unterstellt – keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Er hat sich an den aus den Akten ersichtlichen gemeinsamen Ratschlag des Rechts- und Personalamtes gehalten. Er ist also von den dementsprechenden Fachämtern beraten worden und hat sich der Beratung entsprechend verhalten. Anders als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend macht, musste der Kläger auch nicht eine zusätzliche schriftliche Vorlage erarbeiten lassen. Das überspannt die Anforderungen und würde so in allen Fällen umgesetzt auch die Verwaltungskapazität einer Großstadt überfordern. Soweit der Beklagte erstmalig in der mündlichen Verhandlung einen Schaden damit begründen wollte, aufgrund der Umsetzung von D. sei ein anderer Beschäftigter / eine andere Beschäftigte auf die Entgeltgruppe 15 Ü TVöD höher gruppiert worden, kann sich hieraus nichts Abweichendes ergeben. Das ist schon ein anderer Lebenssachverhalt, als der aus dem der Bescheid selbst einen Schadensersatzanspruch herleitet. Schon deshalb kann das Gericht, das den Bescheid des Beklagten zu überprüfen hat, nicht den Entscheidungsausspruch aufgrund eines anderen Lebenssachverhalts aufrechterhalten. Für ein solches Vorgehen fehlen auch jegliche Anhaltspunkte. Dass die mit der Entgeltgruppe E 15 Ü TVöD bewertete Stelle des Fachbereichsleiters Organisation nicht nur kommissarisch wahrgenommen, sondern endgültig übertragen worden ist, ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht. Aber auch eine endgültige Übertragung dieser Aufgabe ergibt keine Höhergruppierung. Das ergibt sich aus dem System des Tarifvertrages, weil der am 13. September 2005 abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD – nur die Entgeltgruppen 1 bis 15 kennt. Die Entgeltgruppe 15 Ü TVöD wurde über die Überleitung von BAT 1 durch den 13. September 2005 geschlossenen Tarifvertrag zu Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts geschaffen. Insoweit spricht vieles dafür, dass eine tarifrechtlich nicht mögliche Höhergruppierung auch nicht erfolgt ist. Anderes ergibt sich weder aus dem Prüfbericht des Landesrechnungshofes noch vermochte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mehr als Vermutung zu äußern, obwohl ihm als Kommunalaufsicht die Stellenpläne der Stadt A-Stadt vorliegen. Soweit die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Soweit die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Herr Prof. Dr. ... sei von der Entgeltgruppe 15 TVöD nach 15 Ü TVöD hochgruppiert worden, war dieser jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum Januar 2018 bis Februar 2021, für den der Beklagte einen der Stadt A-Stadt entstandenen Schaden geltend macht, nicht mehr bei dieser beschäftigt. Für den Vortrag finden sich aber keine Belege, die Vertreterin des Beklagten hat auch primär auf die Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. ... verwiesen. Zumindest im letzten Zeitraum ist der geltend gemachte Vortrag sogar widerlegt. Hier hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Fachbereichsleitung Kultur, deren Aufgaben auch aus Sicht des Beklagten die erforderliche Wertigkeit für die Beschäftigung von D. hatte, zeitweise unbesetzt war. Die Übertragung dieser Aufgabe an D. scheiterte zuerst am Widerstand von 2 Beigeordneten, zusätzliche Aufwendungen aufgrund der späteren Übertragung sind dann aber ausgeschlossen. Aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten kann der geltend gemachte Schaden nicht folgen. Ein eventueller Verstoß gegen die Genehmigungspflicht für Ausnahmen bei der Anwendung tariflicher Vorschriften (aktuell § 76 Abs. 4 KVG LSA) kann nicht kausal für die als Schaden geltend gemachte Zahlungspflicht seien. Denn der bereits von der von der Vorvorgängerin des Klägers abgeschlossen Arbeitsvertrag war die hierfür gegebene Grundlage. Eine Verweigerung der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde vermag an der vertraglichen Bindung der Stadt A-Stadt nichts zu ändern. Die Zahlungspflicht bliebe auch in diesem Falle bestehen. Aus demselben Grunde kommt es im Schadensersatzprozess auch nicht auf die Frage an, ob ein Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen worden ist. Ein etwaiges Organisationsverschulden dahingehend, dass der Kläger die Verwaltung der Stadt A-Stadt nicht richtig organisierte und den Fall Unger nicht ordnungsgemäß (gegebenenfalls persönlich) betreute, wäre ebenfalls ein anderer Lebenssachverhalt mit einer anderen, ihm vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfene Dienstpflichtverletzung. Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen ist nach alledem auch im Hinblick auf die dem Kläger vom Beklagten vorgeworfene Dienstpflichtverletzung durch Unterlassen der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes kein der Stadt A-Stadt im Zeitraum Januar 2018 bis Februar 2021 entstandener Schaden erkennbar. Dass der Stadt A-Stadt aus der vom Kläger verfügten Umsetzung von D. zum 4. Dezember 2012 der geltend gemachte Schaden entstanden ist, trägt selbst der Beklagte nicht vor. Ebenfalls betrachtet er die am 7. Juni 2013 in Vertretung von Herrn Geier mit D. geschlossene Vereinbarung nicht als schadenskausal und eine – nach dem Akteninhalt zur Vorgehensweise des Herrn Rechtsanwalt Dr. F. in den von D. gegen die Stadt A-Stadt geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbare Ungewissheit zum Verfahrensstand – bis zum Jahr 2021 den Beschäftigten der Stadt A-Stadt nicht bekannte Genehmigungsplicht. In Bezug auf letzteren Umstand kann dem Kläger auch nicht erfolgreich eine etwaige Verschleierung im Hinblick auf Stadtratsvorlagen und Falschbezeichnungen in Stellenplänen haftungsbegründend vorgeworfen werden, zumal eine anderweitige Bezeichnung in den Stellenplänen nicht zu einer geänderten Vergütung von Beschäftigten geführt hätte und sowohl dem Stadtrat der Stadt A-Stadt als auch dem Beklagtem die D. gewährte Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD bekannt gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.355,52 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Höhe von 32.355,52 Euro durch den Beklagten aufgrund der Verwendung von Frau D. von Januar 2018 bis Februar 2021 als Direktorin des Stadtmuseums (Entgeltgruppe E 15 TVöD) trotz ihrer Einstufung zur Entgeltgruppe 15 Ü TVöD. Seine erste Amtszeit als Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt begann am 1. Dezember 2012. Im Zuge der von ihm durchgeführten Änderung der Struktur in der Stadtverwaltung übertrug er D. mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 zum 4. Dezember 2012 die Aufgaben als Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend). Diese wandte sich am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Halle mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 3 Ga 2/13) gegen ihren Einsatz als Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend) und begehrte ihren Einsatz auf der bisherigen Stelle als Fachbereichsleiterin Organisation und Personalservice/Verwaltungsmanagement. Auf die zwischenzeitlich von der Stadt A-Stadt ausgeschriebenen, jeweils mit Entgeltgruppe 15 Ü TVöD bewertete Fachbereichsleiterstellen für die Fachbereiche Bildung, Verwaltungsmanagement sowie Sicherheit bewarb sich D. Am 23. Januar 2013 erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Halle (Az.: 3 Ca 240/13) und beantragte, die Stadt A-Stadt zu verurteilen, sie auf ihrer bisherigen Stelle Fachbereichsleiterin Organisation und Personalservice/Verwaltungsmanagement einzusetzen, es zu unterlassen, sie auf der Stelle Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend) einzusetzen, und sie auf einer Stelle und mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die der Wertigkeit der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD entsprechen. Mit Urteil vom 25. Januar 2013 (Az.: 3 Ga 2/13) gab das Arbeitsgericht Halle der Stadt A-Stadt auf, es bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,- Euro zu unterlassen, D. auf der Stelle Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend) einzusetzen. Im Übrigen wies es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die übertragenen Aufgaben hätten nicht die Wertigkeit der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD. Einem Einsatz der D. auf ihrer bisherigen Stelle stehe indes entgegen, dass diese in der vorherigen Ausgestaltung nicht mehr existiere. Nachdem D. am 28. Februar 2013 beim Arbeitsgericht Halle die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,- Euro wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Urteil vom 25. Januar 2013 beantragt hatte, setzte der Kläger sie mit Verfügung vom 25. Februar 2013 zum 1. März 2013 unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe 15 Ü TVöD auf die Stelle als Direktorin des Stadtmuseums um. In der Verfügung heißt es überdies „In der Anlage erhalten Sie zur Information die Stellenbeschreibung des letzten Stelleninhabers. Es ist beabsichtigt, die Aktualisierung und Präzisierung dieser Stellenbeschreibung unter Ihrer Mitwirkung vorzunehmen.“ Am 7. Juni 2013 schloss die Stadt A-Stadt mit D. zur Beendigung der Rechtsstreitigkeiten und Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen aus den Bewerbungsverfahren und aus dem AGG eine Vereinbarung. Damit erhielt D. unabhängig von ihrem Einsatzort in der Stadtverwaltung die Zusage der fortlaufenden Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Ü in der jeweils geltenden Höhe. Sie nahm die anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten und angeführten Bewerbungen auf die Fachbereichsleiterstellen zurück und machte keine Ansprüche wegen Verstößen gegen das AGG sowie das Frauenfördergesetz geltend. Als Ausgleich für die Rechtsstreitigkeiten zahlte die Stadt A-Stadt ihr ohne Anerkenntnis eines Rechtsgrundes einen Betrag in Höhe von 1.500,- Euro. Die Vereinbarung unterzeichneten Herr Bürgermeister Geier in Vertretung des Klägers sowie D.. Die Stelle Direktorin des Stadtmuseums war das erste Mal im Stellenplan 2012 eingestellt. Sie war ausgewiesen mit der Entgeltgruppe 15 TVöD und der Bemerkung, dies solle ab 1. April 2013 gelten. Die Stelle war in dem vom Stadtrat nicht beschlossenen Stellenplan 2013 mit der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD eingestellt und im endgültigen Stellenplan mit Entgeltgruppe 15 TVöD ausgewiesen. Auch in den Stellenplänen 2015 bis 2021 wurde die Stelle jeweils mit Entgeltgruppe 15 TVöD eingestellt. D. nahm seit 1. März 2013 die Aufgaben der Direktorin des Stadtmuseums wahr und erhielt durchgehend Entgelt nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD. Am 1. Juni 2017 wurde für die Funktion Direktor/-in Stadtmuseum als Stellenwert zur Stellenbeschreibung vom 4. Mai 2017 die Entgeltgruppe 15 TVöD ermittelt. Nachdem der Landesrechnungshof 2015 bei der Stadt A-Stadt eine überörtliche Prüfung mit dem Schwerpunkt Personalprüfung durchgeführt hatte, berichtete die Stadt A-Stadt dem Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2019 unter Beifügung der Anlage 1 „Eine aktuelle Stellenbeschreibung und Stellenbewertung liegen vor. Im Übrigen wird auf die mit der BE 239 abgeschlossene Vereinbarung vom 07.06.2013 verwiesen.“. Die Anlage 1 zur Beschlussfassung des Stadtrates vom 26. Juni 2019 betreffend die Stellungnahme der Stadtverwaltung zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes vom 13. Juli 2017 enthielt die einzelnen Prüffälle und führte hinsichtlich D. unter anderem aus: „Eine aktuelle Stellenbeschreibung und Stellenbewertung liegen vor. Im Übrigen wird auf den gerichtlichen Vergleich verwiesen.“. Am 31. August 2020 beantragte die Stadt A-Stadt die Zustimmung zu einer Ausnahme von der Anwendung tariflicher Vorschriften für D. gemäß § 76 Abs. 4 KVG LSA. Diese sei seit 1. März 2013 Direktorin des Stadtmuseums, deren Aufgaben am 1. Juni 2017 nach Entgeltgruppe 15 TVöD bewertet worden seien. Die am 7. Juni 2013 mit ihr geschlossene Vereinbarung sichere ihr Bestandsschutz und die fortlaufende Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD zu. Nachdem der Beklagte die Stadt A-Stadt mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 um Prüfung gebeten hatte, ob bezüglich der übertariflichen Vergütung von D. aus einer pflichtwidrigen Handlung eines Bediensteten der Stadt ein Schaden entstanden sei, berichtete diese am 23. Dezember 2020, der Abschluss der außergerichtlichen Vereinbarung vom 7. Juni 2013 zur Beendigung gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten sei ein übliches, rechtlich nicht zu beanstandendes Vorgehen. Auf seine erneute Bitte vom 29. Dezember 2020 um Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen Bedienstete berichtete die Stadt A-Stadt dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2021 unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Frau Rechtsanwältin E. vom 22. Februar 2021, es mangele bereits an einer Dienstpflichtverletzung. Der Vergleich habe nur die D. arbeitsvertraglich zustehende Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD fortgeschrieben, von der sich die Stadt nicht habe lösen können. Weder sei eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages in Betracht gekommen, noch eine betriebsbedingte Änderungskündigung. Zudem sei weder ein vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten eines städtischen Bediensteten feststellbar. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Stadt A-Stadt habe ausdrücklich empfohlen, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Auf dessen Rat hätten die mit der Sache befassten Bediensteten vertrauen dürfen. Mit Wirkung zum 1. März 2021 wurden D. weitere Leitungsaufgaben und -kompetenzen übertragen. Seitdem führt sie das Stadtmuseum Halle sowie den Fachbereich Kultur in Personalunion. Der mit Verfügung vom 14. April 2021 geäußerten Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der vollständigen Personalakte von D. nebst der arbeitsgerichtlichen Verfahrensakte und einer Aufstellung der ihr seit 7. Juni 2013 gezahlten Entgelte kam die Stadt A-Stadt am 3. Mai 2021 nach. Nachdem der Kläger seit 7. Juni 2021 vorläufig des Dienstes enthoben war und das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt bereits mit Erlass vom 28. Mai 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 31. August 2020 gegeben hatte, nahm die Stadt Halle diesen mit Schreiben vom 17. Juni 2021 zurück; D. sei eine Tätigkeit übertragen worden, mit deren Ausübung eine tarifgerechte Eingruppierung vorliege. Der Beklagte bat die Stadt A-Stadt mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 um weitere sachverhaltsaufklärende Angaben und Unterlagen, die diese ihm unter dem 29. Oktober 2021 unterbreitete. Anschließend bat er sie mit Schreiben vom 2. November 2021 um Herstellung des Benehmens gemäß § 151 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA durch einen entsprechenden Stadtratsbeschluss bezüglich eines – näher dargestellten – Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger. Von der ihm mit Schreiben vom 4. November 2021 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Geltendmachung des der Stadt A-Stadt durch Umsetzung der D. auf die Stellen Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend) und Direktorin des Stadtmuseums (Entgeltgruppe 15 TVöD) unter Beibehaltung ihrer Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD entstandenen Schadens machte der Kläger mit Schreiben vom 19. und 22. November 2021 Gebrauch. Er rügte das fehlende Benehmen mit dem Stadtrat, äußerte die Besorgnis der Befangenheit, erhob die Einrede der Verjährung und argumentierte, der Stadtrat habe nie zu erkennen gegeben, eine derartige Geltendmachung betreiben zu wollen. In seiner Sitzung am 24. November 2021 beschloss der Stadtrat mehrheitlich, das Benehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 151 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA herzustellen. Mit Leistungsbescheid vom 30. November 2021 forderte der Beklagte von dem Kläger wegen der Umsetzung von D. auf die Stelle Direktorin des Stadtmuseum Schadenersatz zu Gunsten der Stadt A-Stadt in Höhe von 32.355,52 Euro. Zur Begründung führte er insbesondere aus, im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Umsetzung von D. auf die Stellen Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend) zum 4. Dezember 2012 und Direktorin des Stadtmuseums zum 1. März 2013 unter Beibehaltung der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD sei der Stadt A-Stadt ein Schaden entstanden. Bereits bei Übertragung der Aufgaben sei klar gewesen, dass die übertragenen Stellen jeweils keine Wertigkeit nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD gehabt hätten. Gleichwohl habe D. von Dezember 2012 bis Februar 2021 Entgelt nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD erhalten. Die Stadt A-Stadt habe mithin infolge der Umsetzungen für die von D. geleisteten Arbeitsleistungen tarifrechtlich ein zu hohes Entgelt gezahlt. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe der Differenz des Entgeltes aus der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD und der Entgeltgruppe 15 TVöD entstanden. Eine sich schadensmindernd auswirkende Rückforderung dieser Differenz von D. dürfte wegen des außergerichtlichen Vergleichs nicht in Betracht kommen. Dieser verstoße zwar gegen tarifliche und haushaltsrechtliche Vorschriften, sei jedoch zivilrechtlich wirksam und insofern zwischen den Beteiligten bindend. Durch die Unterzeichnung der rechtswidrigen Umsetzungsverfügungen habe der Kläger seine Dienstpflichten nach §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 36 BeamtStG verletzt und gegen die ihm kraft seines Amtes als Hauptverwaltungsbeamter obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Abgesehen von den Umsetzungen beständen andauernde Pflichtverletzungen durch Unterlassen der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes sowie Darstellung der Vergütung auf der Stelle Direktorin Stadtmuseum in den nachfolgenden Stellenplänen als Planstelle der Entgeltgruppe 15 TVöD ohne Verweis auf die Bezahlung nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD, wie es die Stadt A-Stadt bei anderen Personalien gehandhabt habe. Die gewählte Darstellung der Stelle Direktorin des Stadtmuseums ohne Bemerkung zu einer abweichenden Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD verstoße gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit. Die dargestellten Dienstpflichtverletzungen habe der Kläger mindestens in besonders grobem Maße fahrlässig, gegebenenfalls zum Teil sogar vorsätzlich, begangen. Auszugehen sei von einer erheblichen, möglicherweise alleinigen, jedenfalls aber prägenden Verantwortung des Klägers. Ob durch weitere Bedienstete der Stadt in mindestens grob fahrlässiger Art und Weise Dienstpflichtverletzungen erfolgt seien, die ebenfalls für den Eintritt des Schadens adäquat kausal gewesen seien, habe die Stadt A-Stadt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Eine eventuelle Gesamtschuldnerschaft stehe der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Ein Mitverschulden des Dienstherrn sei nicht ersichtlich und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.355,52 Euro nicht verjährt. Der Kläger hielt zur Begründung seines gegen den Bescheid mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 erhobenen Widerspruchs an seinen Befangenheitsanträgen fest, wiederholte seine Einwände zur Verjährung und stellte auf eine anhand des gegen ihn ergangenen freisprechenden Strafurteils nachweisbare Kenntnis von Stadtrat und Kommunalaufsichtsbehörde ab. Weiterhin sei das Benehmen nicht hergestellt worden, da mit seiner zeitgleich durchgeführten Anhörung eine Geltendmachung der Ansprüche ohne entsprechende Willensbekundung seines Dienstvorgesetzten erfolgt sei. Es gebe keine Hinweise, dass er mit der Angelegenheit befasst gewesen sei; ausweislich der dem Schreiben vom 19. Juli 2013 beigefügten Anlage sowie des Vergleichs vom 7. Juni 2013 sei Herr Geier federführend und im Detail mit den Vergleichsgesprächen befasst gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2022 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, der Leistungsbescheid sei formell rechtmäßig nach Herstellung des Benehmens mit dem Dienstvorgesetzten, dem Stadtrat der Stadt A-Stadt, ergangen. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Kommune setze nicht voraus, dass der Anspruch der Kommunalaufsichtsbehörde zuvor mitgeteilt werde; § 151 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA verpflichte die Kommunen zwar, sofern bekannt, der Kommunalaufsichtsbehörde derartige Ansprüche mitzuteilen, sei indes weder nach dem Wortlaut der Norm, noch dem Gesetzeszweck eine Sperrvorschrift, die dem Beklagten bei – wie hier – eigenständigem Erlangen der Informationen ein Tätigwerden verbieten würde. Eine zwingende Abfolge der vorgeschriebenen Verfahrensschritte Anhörung nach § 28 VwVfG und Herstellung des Benehmens gemäß § 151 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA sehe das Gesetz nicht vor. Der Leistungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Abgesehen davon, dass er das angeführte Schreiben des Bürgermeisters Geier nebst Anlage nicht vorgelegt habe, rechtfertigten die dargelegten Umstände keine abweichende Rechtsauffassung zu seiner Haftung. Bereits der Leistungsbescheid erachte als schadenskausalen Umstand nicht den Vergleichsabschluss, sondern die Umsetzung D.s durch den Kläger zum 1. März 2013. Da nur dieser ein originäres Interesse an der Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform gehabt und derartige Angelegenheiten in der Stadtverwaltung stets eng begleitet habe, in den Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten der Stadt A-Stadt persönlich adressiert worden sei und Bezugnahmen auf Gespräche mit ihm zu der Personale vor der Umsetzungsverfügung vom 25. Februar 2013 aktenkundig seien, überzeuge es nicht, dass er mit der Angelegenheit nicht befasst gewesen sein wolle. Auf den Vergleichsabschluss durch Herrn Geier komme es hinsichtlich der Schadensentstehung indes nicht an; der Vergleich sei nicht schadenskausal, weil der Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD mit der Zusage in der Umsetzungsverfügung und dem arbeitsrechtlichen Anspruch von D. einhergegangen sei. Der Leistungsbescheid lege substantiiert dar, dass dem Kläger neben der ursächlichen Umsetzung unter Beibehaltung der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD die Beibehaltung der so initiierten Beschäftigungs- und Vergütungssituation über mehrere Jahre vorzuwerfen sei. Zeitliche Zäsuren wie die unzutreffend angefertigten Stellenpläne und der Prüfbericht des Landesrechnungshofs aus 2017 hätten ihn zum Überdenken der gewählten Beschäftigungssituation anregen müssen. Geltend gemacht werde nur ein nicht verjährter Anspruch auf Ersatz des seit 2018 entstandenen Schadens. Mit seiner am 12. Mai 2022 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Leistungsbescheid sei formell rechtswidrig, da eine Geltendmachung nicht im Benehmen mit dem Stadtrat erfolgt und sein Anhörungsrecht in einen Ausforschungsversuch umgekehrt worden sei. Zudem bestehe die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Präsidenten des Beklagten. In der Sache seien die Vorwürfe ohne Substanz. Er habe keine Pflichtverletzung begangen. Jedenfalls habe er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Der pauschal behauptete Schaden sei der Stadt A-Stadt nicht entstanden. Insoweit genüge der Beklagte schon seinen Darlegungsanforderungen nicht. Unabhängig davon, habe der Beklagte seit 2013 Kenntnis vom Personalvorgang Unger gehabt, sein Präsident den Stellenplan eingehend geprüft und detailliert mit Stellenbesetzungslisten verglichen. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 30. November 2021 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 20. April 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und macht ergänzend geltend, es widerspreche der Aktenlage, dass der Kläger nie mit dem Vorgang „Unger“ befasst gewesen sei. Er habe die schadenskausale Umsetzungsverfügung vom 25. Februar 2013 veranlasst und unterschrieben. Allein dies sei Gegenstand der Bescheide. Auf den nicht mehr schadenskausalen späteren Vergleichsabschluss durch Herrn Geier komme es nicht an. Der Kläger vermische das Schadensersatzverfahren mit dem parallel gegen ihn geführten Disziplinarverfahren. Er, der Beklagte, beabsichtige nicht, den Kläger zu verfolgen, wie dieser behaupte, aber der Antrag vom 31. August 2020 mit seinen Ausführungen zur tariflichen Situation von D. sowie die am 7. Juni 2013 geschlossene Vereinbarung hätten ihn veranlasst, zur Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen Bedienstete aufzufordern. Hierbei habe zunächst die Vereinbarung vom 7. Juni 2013 als schadenskausales Ereignis im Raum gestanden, da die Umsetzung und deren Inhalte zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen seien. Dann habe die Stadt A-Stadt indes die Personalakte von D. und die Akten zu den arbeitsrechtlichen Prozessen vorgelegt. Nicht aktenkundig belegt seien die klägerischen Aussagen, mit der Neubestimmung des Aufgabengebietes von D. sei unverzüglich begonnen worden. Der Formulierung in der Umsetzungsverfügung sei kein Auftrag an den Beigeordneten zu entnehmen, die Aufgaben anzureichern, um D. tarifgerecht zu beschäftigen. Die Aktualisierung einer Stellenbeschreibung führe nicht zwangsläufig zu einer neuen – geschweige denn höheren – Bewertung der auf der Stelle wahrgenommenen Aufgaben. Der Hintergrund der Formulierung in der Umsetzungsverfügung, die Überarbeitung der Stellenbeschreibung werde unter Mitarbeit der Beschäftigten vorgenommen, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Mangels entsprechender, hierauf aufbauender Weisungen an den Beigeordneten zur Anreicherung der Stelle belege dies nicht seinen Willen, Frau Unter tarifgerecht zu beschäftigen. Hätte diese – wie vom Kläger behauptet – tatsächlich seit 2013 Aufgaben nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD wahrgenommen, hätte es weder des Antrags vom 31. August 2020 noch dessen Rücknahme im Juni 2021 mit der Begründung bedurft, D. sei nun eine Tätigkeit übertragen worden, mit deren Ausübung eine tarifgerechte Eingruppierung vorliege. Der hier geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.