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Beschluss

5 B 569/24 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Der am 20. Dezember 2024 beim beschließenden Gericht gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Er wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG beim beschließenden Gericht gestellt. Zwar liegt dem Gericht kein Zustellungsnachweis vor, es bestehen aber keine Zweifel an den Angaben der Prozessbevollmächtigten, der Bescheid sei ihr am 19. Dezember 2024 zugegangen. Das lässt sich mit der Aktenlage im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 A 328/24 HAL in Einklang bringen. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2024 mitgeteilt, die Zustellung des Bescheides werde veranlasst, so dass dieser frühestens an diesem Tage dem beauftragten Postunternehmen übergeben worden ist. Zudem wurde der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2024 mit dem beigefügten Bescheid der Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2024 übermittelt. Der Antrag ist auch unbegründet. Das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seine Klage vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen überwiegt nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Die Aussetzung der Abschiebung darf bei einem als insgesamt offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, insbesondere des Offensichtlichkeitsurteils, bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen wiederum nur dann, wenn nach dem substantiierten und schlüssigen Vortrag des Antragstellers erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme – hier: die Abschiebungsandrohung – einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). In Anwendung dieses Maßstabs bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheides vom 4. Dezember 2024. Schon der Vortrag des Antragstellers, die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG begegne in seinem Fall europarechtlichen Bedenken, spricht unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er wirft damit eine ungeklärte europarechtliche Frage auf, deren sichere Beantwortung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt und die voraussichtlich eine Vorlage des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts erfordert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 – juris). Das Verfahren des Antragstellers ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sein erster Asylantrag ohne inhaltliche Prüfung aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und er danach an diesen Mitgliedstaat überstellt worden ist. Allerdings hat er in diesem Mitgliedstaat ebenfalls kein Asylverfahren durchlaufen, in dem seine Schutzbedürftigkeit materiell überprüft worden ist. Die erste materielle Prüfung erfolgte im Rahmen des hier streitigen Asylfolgeverfahrens. Damit wird zumindest der Sinn und Zweck der Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG verfehlt, der von einer erneuten materiellen Prüfung und damit von einer mehrfachen Feststellung fehlenden Schutzbedarfs ausgeht. Allerdings bestehen auch ernstliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller hat – wie die Beklagte im Bescheid wiedergibt – ein für afghanische Verhältnisse durchaus nachvollziehbares Verfolgungsschicksal geschildert. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, spricht überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als von den Taliban Verfolgter Flüchtlingsschutz zuzuerkennen sein dürfte. Die Frage, ob dem Vortrag gefolgt werden kann oder sich dieser letztlich als unwahr herausstellen wird, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden. Ohne handgreifliche Anhaltspunkte kann der Vortrag allerdings auch nicht als unwahr eingestuft werden. Eine nähere Prüfung ist insoweit nur im Hauptsacheverfahren möglich. Dasselbe gilt für die im Bescheid enthaltene und die Ablehnung der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit Art. 3 EMRK tragende Annahme, der Antragsteller könne mit Hilfe seiner Familie und dem in Afghanistan vorhandenen Vermögen seinen Lebensunterhalt sichern. Dem tritt der Antragsteller in der Antragsschrift entgegen, auch diese Frage kann – wenn dem Antragsteller kein internationaler Schutz zu gewähren sein wird – nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).