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Beschluss

6 B 218/13 HAL

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte, sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. November 2013 gegen die Regelung zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2013 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ist der Antrag schon unzulässig, weil die angefochtene Verfügung lediglich an den Antragsteller zu 1. gerichtet ist und die Antragstellerin zu 2. daher nicht geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist dagegen zwar zulässig, aber unbegründet; die im vorliegenden Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aufforderung zur Entfernung des Hinweisschildes nach der insoweit nur gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken bestehen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist. Rechtsgrundlage der für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsanordnung, die sich nicht dadurch im Rechtssinne erledigt hat, dass der Antragsteller zu 1. ihr (vorläufig) zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen nachgekommen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 113 Rn. 104 m.w.N.), ist § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach kann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Diese Vorschrift steht in systematischem Zusammenhang mit § 18 StrG LSA. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Sie bedarf nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Es ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem Gehweg vor dem Wohnhaus der Antragsteller in der A-Straße in A-Stadt, auf dem das streitgegenständliche Hinweisschild aufgestellt wurde, um einen Bestandteil einer öffentlichen (Gemeinde-)Straße handelt. Daran ändert nichts, dass die für das Aufstellen des Schildes in Anspruch genommene Fläche zu dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstück 330/188 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt gehört. Denn aufgrund des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2011 - 9 B 14/11 - (juris) rechtskräftig gewordenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - (juris) steht zwischen den Beteiligten fest, dass die fragliche Grundstücksfläche eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass es insoweit an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA fehlt; denn die Fläche ist - wie das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat - als "bisherige" Stadt- bzw. Gemeindestraße nach dem Recht der DDR gemäß § 51 Abs. 3 StrG LSA Teil einer Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 32 ff.). In dem Aufstellen des Hinweisschildes auf dem Gehweg liegt eine Straßenbenutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Unter den Gemeingebrauch fällt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA der Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Widmungsgemäß ist der Gebrauch der Straße für den öffentlichen Verkehr (vgl. § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 StrG LSA). Dementsprechend liegt eine Sondernutzung vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das aufgestellte Schild die tatsächliche Benutzung des von ihm eingenommenen räumlichen Bereichs durch andere ausschließt und dadurch die Straße insoweit nicht oder jedenfalls nicht vollständig entsprechend ihrer verkehrlichen Zweckbestimmung genutzt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. September 2010 - 8 CS 10.1720 - juris Rn. 15 zur Aufstellung eines Werbeschilds auf öffentlichem Straßengrund). Ferner fehlt auch der Zweckrichtung des Schildes, das nach seiner Aufschrift ein "unberechtigtes Befahren" sowie ein "widerrechtliches" Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück unterbinden soll, der Verkehrsbezug im Sinne einer gemeingebräuchlichen Nutzung. Über die danach erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA verfügt der Antragsteller zu 1. nicht, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfüllt sind. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, die Entfernung des auf dem öffentlichen Gehweg ohne Erlaubnis errichteten und die Ausübung des Gemeingebrauchs beeinträchtigenden Hinweisschildes zu verlangen, erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 40 VwVfG). Zwar ist der angefochtenen Verfügung insoweit keine ausdrückliche Abwägung der zu berücksichtigenden Belange zu entnehmen. Das ist aber im Ergebnis unbedenklich, weil die Beseitigung von den Gemeingebrauch hindernden Anlagen dem vom Gesetzgeber intendierten Ermessen entspricht, so dass im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA grundsätzlich keine ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen erforderlich sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2000 - 1 BS 21/00 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine von diesem Grundsatz abweichende Betrachtungsweise geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) entsprechend begründet, indem sie auf die "Gefahr der Nachahmungseffekte" abgestellt hat. Wird bei Maßnahmen der Bauaufsicht zur Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich ein Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr als ausreichend angesehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 2 M 124/12 - juris Rn. 10), muss Gleiches, jedenfalls wenn es sich nicht um eine mit einem erheblichen Substanzverlust verbundene Beseitigungsanordnung handelt, auch für eine straßenrechtliche Anordnung der in Rede stehenden Art gelten. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entfernung des Wegehindernisses ist auch in der Sache zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass das Hinweisschild bereits seit etwa drei Jahren aufgestellt ist, lässt sich nicht auf eine mangelnde Dringlichkeit schließen. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zeitnah Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. ergriffen hat, war jedenfalls zum Teil auch dem Umstand geschuldet, dass der Rechtsstreit um die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche noch schwebte. Nachdem dieser Rechtsstreit abgeschlossen ist, ist im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung verstärkt eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Die Existenz des Schildes auf dem Gehweg vermittelt den Eindruck, es handele sich um eine erlaubte Anlage oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein und billige, dass der Antragsteller zu 1. sie der öffentlichen Nutzung teilweise entziehen will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern I.1.1.3 und I.1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.