Urteil
6 A 245/15
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2015 wird hinsichtlich der Fristsetzung zu Ziffer 2 des Bescheidtenors, der Androhung der Ersatzvornahme zu Ziffer 3, der Verfügung zu Ziffer 4 sowie der Kostenentscheidung zu Ziffer 5 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu ¼, die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2015 wird hinsichtlich der Fristsetzung zu Ziffer 2 des Bescheidtenors, der Androhung der Ersatzvornahme zu Ziffer 3, der Verfügung zu Ziffer 4 sowie der Kostenentscheidung zu Ziffer 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu ¼, die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch den Einzelrichter ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Regelungen zu Ziffer 1 des Bescheidtenors rechtmäßig, erweist sich jedoch hinsichtlich der Ziffern 2 - 5 als rechtswidrig und verletzt die Kläger daher insoweit in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. 1. Rechtsgrundlage der Verfügung zu Ziffer 1 des Bescheides ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt - StrG LSA -. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Fahrzeuge oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde nach dieser Vorschrift die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass es sich bei der Windmühlenstraße, die bis 1957 "Feldstraße" hieß, um eine Gemeindestraße im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA und damit um eine dem Anwendungsbereich des §§ 20 Abs. 1 S. 1 StrG LSA unterfallende öffentliche Straße handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Problematisch ist allein, ob sich diese Eigenschaft auch auf das streitige Flurstück erstreckt, das parallel zwischen dem westlichen Fahrbahnrand und den auf der jeweiligen Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden der Anliegergrundstücke mit den Hausnummern 1 und 2 verläuft. Dies setzt die Feststellung seiner Widmung für den öffentlichen Fußgängerverkehr voraus. Denn ein Gehweg ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA Bestandteil der öffentlichen Straße mit der Folge, dass ein zivilrechtliches Eigentumsrecht am Grundstück – wie es hier zu Gunsten der Kläger besteht – durch die sich aus der Widmung ergebenden öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt wird (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 251 Rdn. 17; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdn. 12). Die Öffentlichkeit des im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücks ergibt sich vorliegend allerdings nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 StrG LSA. Eine förmliche Widmung der streitigen Fläche lässt sich – auch insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht feststellen. Deren Vollzug kann auch nicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 StrG LSA deshalb vermutet werden, weil die Windmühlenstraße in dem am 30. September 1957 aufgestellten Straßenverzeichnis der Gemeinde Nietleben unter der laufende Nr. 25 enthalten ist. Denn dieses gibt zwar Aufschluss über die Öffentlichkeit der Straße als solche und lässt auch erkennen, dass seinerzeit 281 m² befestigter und 322 m² unbefestigter Gehweg vorhanden waren. Es lässt sich jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob diese Flächen, auf die sich die gesetzliche Widmungsvermutung erstreckt, auch die Gesamtfläche des streitigen Flurstücks umfassen. Denn die Windmühlenstraße wies nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern aus verschiedenen Dekaden und Flurkarten auch in früheren Zeiten entlang des westlichen Fahrbahnrandes durchgehend einen Gehweg von mindestens 1,50 m Breite (abschnittsweise von mehr als 3 m Breite) auf, während am östlichen Fahrbahnrand in südlicher Richtung beginnend mit der Fläche vor dem Haus Nr. 3 ebenfalls einen Gehweg von 1,50 m Breite verlief. Vor diesem Hintergrund kann angesichts der im Straßenverzeichnis mit 180 m angegebenen Länge der Straße nicht ausgeschlossen werden, dass die Windmühlenstraße im Jahr 1957 nicht auch ohne Berücksichtigung des von den Klägern bepflanzten Grundstücksteils über 603 m² Gehwegfläche verfügte. Dies gilt insbesondere, wenn man auch den von der Beseitigungsverfügung nicht betroffenen, heute mit rotem Splitt als Gehbahn gestalteten Teil des klägerischen Flurstücks als seinerzeit möglicherweise bereits vorhandene Gehwegfläche einbezieht. Eine Vermessung der Gehwegflächen zum heutigen Zeitpunkt würde keinen Aufschluss über die Lage der im Straßenverzeichnis ausgewiesenen Gehwegflächen im Jahr 1957 bieten. Denn sowohl die Windmühlenstraße als auch die Flächen vor den Anliegergebäuden haben seitdem erhebliche Veränderungen erfahren. Den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen "Bewertungsnachweisen für Straßen" vom 12. November 1970 lässt sich entnehmen, dass die Gesamtfläche der mit unterschiedlichen Deckschichten befestigten "Gehbahn" im Bereich der Windmühlenstraße zwischen der Eislebener Straße und der Dassendorfer Straße nicht mehr mit 603 m², sondern mit 807 m² angegeben wurde. Ein Vergleich der als Bl. 101 und 102 bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten zeigt, dass in den Folgejahren bis 1982 im Gehwegbereich entlang der westlichen Straßenseite vor mehreren Gebäuden (Hausnummern 5-9) Gärten angelegt worden waren. Nach unwidersprochenem Vortrag der Kläger haben in der Nachwendezeit weitere Anlieger der Windmühlenstraße Vorgärten angelegt. Zudem hat die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers zu 2., das durch das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Fotomaterial gestützt wird, die Windmühlenstraße im Jahr 2013 saniert und dabei auch den mit rotem Splitt befestigten Gehwegbereich auf dem klägerischen Flurstück in der heutigen Form neu angelegt. Es liegen auch keine zur Überzeugung der Kammer ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines allgemeinen Konsens über die Öffentlichkeit eines Gehwegs auf dem gesamten streitigen Flurstück seit mehr als 80 Jahren vor, der nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung den Nachweis der Widmung ersetzen könnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 5/97 -, LKV 1998, S. 278). Denn ungeachtet der Frage, ob die von der Beklagten vorgelegten historischen Fotografien, die ausschließlich das Gebäude mit der Hausnummer 2 nebst Bewohnern bzw. Gewerbetreibenden und den unmittelbar vorgelagerten Bereich zeigen, das Vorhandensein eines Gehweges oder gar dessen Öffentlichkeit zu belegen vermögen, fehlt es jedenfalls an einem Nachweis für die Fortdauer des Konsens über den erforderlichen langen Zeitraum. Auch wenn das ältere Bild, das von dem Beklagten auf 1916 datiert wird, tatsächlich das angegebene Alter aufweist, ist mangels erkennbarer Trennung von der Fahrbahn schon ein angelegter Gehweg nicht feststellbar. Die auf das Jahr 1929 datierten Bilder des Fleischereigeschäftes zeigen dagegen zwar einen gepflasterten Zugang vom Straßenbord bis zur Eingangstreppe, der über eine unbefestigte, aber offenbar auch frei zugängliche Fläche zwischen Bordstein und Hauswand führt, was auf die Eigenschaft als öffentlicher Gehweg hindeutet. Allerdings ist auf einem weiteren, der Beklagten von dem Eigentümer des Hauses Windmühlenstraße 2 zur Verfügung gestellten und auf das Jahr 1999 datierten Lichtbild vor dem Gebäude bereits eine Absperrung des heute mit einer Hecke eingefriedeten "Vorgartenbereichs" durch mehrere Pfähle sowie ein Pflanzenbewuchs ersichtlich. Die Unzugänglichmachung für den allgemeinen Fußgängerverkehr durch Einbringen von miteinander mittels eines Seils o.ä. verbundenen Pfosten und damit das Entfallen eines möglicherweise zuvor bestehenden Konsens über die Öffentlichkeit muss jedoch noch früher erfolgt sein. Denn die Absperrung ist auch auf dem Foto Bl. 203 des Verwaltungsvorgangs zu sehen, dass älter sein muss als das vorbeschriebene Lichtbild aus dem Jahr 1999. Dies ergibt sich aus dem Fehlen des 1999 vorhandenen Bewuchses und auch aus der Beschaffenheit der Fenster, die seinerzeit noch nicht mit den auf den Bildern aus den Jahren 1999 und 2005 abgebildeten Jalousiekästen versehen waren, dafür aber über ein Oberlicht verfügten. Da dieses ältere Foto nicht datiert ist, lässt sich nicht einmal feststellen, ob es vor Ablauf eines Zeitraums von 80 Jahren seit der Aufnahme der ersten Fotografie aufgenommen worden ist. Die streitigen Flächen erweisen sich aber nach der Überleitungsvorschrift des §§ 51 Abs. 3 StrG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA gleichwohl als Teil der öffentlichen (Gemeinde-) Straße Windmühlenstraße. Danach sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) – DDR-StrVO 1957 – unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, - wege, und –plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Zu deren Bestandteilen zählen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung auch die Gehwege. Kommunale Straßen waren gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 DDR-StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und wurden gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 DDR-StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigaben. Die Windmühlenstraße war seinerzeit gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Buchst. d und § 3 Abs. 2 S. 1 DDR-StrVO 1957 eine kommunale Straße und als Bestandteil des Straßennetzes der Stadt Halle mit dem Inkrafttreten der DDR-StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 DDR-StrVO 1957), dem 31. Juli 1957, eine Gemeindestraße. Dies ergibt sich bereits aus dem am 30. September 1957 und damit wenige Wochen nach dem Inkrafttreten der DDR-StrVO 1957 aufgestellten Straßenverzeichnis, in dem die Windmühlenstraße, vormals Feldstraße, mit ihren Abmessungen als kommunale Straße aufgeführt ist (vgl. Beiakte A, Bl. 113). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die streitigen Flächen seinerzeit auch tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurden. Denn in dem Gebäude Windmühlenstraße 2 wurde bis in die 1960er Jahre hinein unstreitig eine Fleischerei mit eigenem Ladengeschäft betrieben. Die Annahme, dass insbesondere deren Kundschaft vor und nach dem Einkauf, aber auch die Bewohner des Hauses die auch nach dem Vorbringen der Kläger in keiner Weise abgesperrten, sondern frei zugänglichen Flächen nicht als Gehweg benutzt, sondern sich ausschließlich auf dem kürzesten Weg von der Fahrbahn zum Gebäude bewegt haben sollten, der auf den Lichtbildern aus den 1920er Jahren als schmaler befestigter Pflasterstreifen gekennzeichnet ist, erscheint lebensfremd. Die Gehwegnutzung durch die Öffentlichkeit wird nicht nur durch die zahlreichen im Jahr 2015 eingereichten schriftlichen Angaben von Anwohnern (Beiakte A Bl. 208-214) bestätigt, die übereinstimmend vortragen, dass die Fläche vor der Fleischerei bis an die Gebäudewand heran gepflastert gewesen sei und als Gehweg sowie zum Abstellen von Fahrzeugen und Kinderwagen genutzt worden sei. Vielmehr spricht dafür auch der Umstand, dass sich den behördlichen Karten entnehmen lässt, dass zwischenzeitlich eine deutlich größere Fläche als in den 1920er Jahren mit Klinkerpflaster belegt und der übrige, früher nur aus verdichtetem Erdreich bestehende Bereich mit einer Kiesdecke versehen worden war. Ein weiterer Hinweis für die ungehinderte Nutzung durch die Allgemeinheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DDR-StrVO 1957 liegt auch in deren Fortführung bis zur Vornahme der Absperrung durch die Kläger. Diese fortgesetzte Nutzung als öffentlicher Gehweg ergibt sich aus der Tatsachenfeststellung des Kreisgerichts der Stadt Halle im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Verfahren mit dem Az. Z 701/87. Danach sei die Fläche als öffentlicher Weg genutzt und überwiegend mit Steinpflasterung versehen. Dass sich die seinerzeit Verfahrensbeteiligten im nachfolgenden Berufungsverfahren teilweise verglichen haben und das vorangegangene Urteil des Kreisgerichts vom 2. Februar 1988 aufgehoben wurde, stellt nicht in Frage, dass die im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse über tatsächlichen Verhältnisse den Tatsachen entsprachen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Rechtsträger bzw. die Kläger als Eigentümer des von der Straße eingenommenen Grundstücks seinerzeit der Nutzung durch jedermann widersprochen und dadurch ein formalisiertes Rechtsmittelverfahren nach § 4 DDR-StrVO 1957 in Gang gesetzt hätten sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, aaO., S. 279). Die Kläger haben sich auch in dem vorbezeichneten Rechtsstreit aus den 1980iger Jahren nicht gegen eine Nutzung ihres Grundstücks als öffentlichen Gehweg durch die Allgemeinheit gewandt, sondern gegen das Abstellen von Fahrzeugen und das Lagern von Gegenständen auf der Fläche durch den damaligen Eigentümer des Grundstücks Windmühlenstraße 2. Auch der Rat der Stadt Halle ist in seinen, die Eingaben des Klägers zu 2. wegen dieses Problems betreffenden Antwortschreiben vom 10. November 1986 und 26. Juni 1987 davon ausgegangen, dass es sich insoweit um "öffentlichen Verkehrsraum" und einen "Fußweg" handelt. Die Öffentlichkeit der streitigen Gehwegflächen ist auch durch die Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515) – DDR-StrVO 1974 - nicht berührt worden. Die Anordnungen in § 4 Abs. 1 DDR-StrVO 1974, wonach der Rat der Stadt bzw. Gemeinde über die Öffentlichkeit von Straßen durch Beschluss zu entscheiden hatte, galt nur für neu herzustellende Straßen. Eine Regelung für bereits vorhandene Straßen wurde nicht getroffen. Es bedurfte ihrer auch nicht, weil der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der DDR-StrVO 1974 am 1. Januar 1975 (§ 28 Abs. 1 DDR-StrVO 1974) durch § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 2 DDR-StrVO 1957 lückenlos erfasst war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, aaO., Seite 279). Die Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche ist der streitigen Fläche auch nicht entzogen worden. Eine Entwidmung zu DDR-Zeiten ist nicht ersichtlich. Die Kläger können sich insoweit auch nicht erfolgreich auf das Schreiben des VEB Stadtdirektion für Straßenwesen vom 15. November 1985 berufen. Denn zum einen verhält es sich nicht zur Frage der Widmung; vielmehr wird auch darin ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich um einen Gehweg auf einem "Straßenflurstück" handelt. Zum anderen stand die Entscheidungsbefugnis für den Entzug der Öffentlichkeit bei kommunalen Straßen – wie bereits nach § 4 Abs. 3 DDR-StrVO 1957 der Fall – allein dem Rat der betroffenen Städte und Gemeinden zu, § 3 Abs. 4 DDR-StrVO 1974. Auch die vom Kläger zu 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene und von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogene Erklärung, dass diese die Windmühlenstraße im Jahr 2013 saniert und dabei den Gehweg in der heutigen Form hergestellt habe – was auch durch die vorliegenden Fotografien bestätigt wird –, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine "Anerkennung" der Trennung von Gehweg und "Vorgarten" mit rechtlicher Bindungswirkung liegt darin nicht. Denn auch das aktuelle Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sieht zwingend vor, dass Verkehrsflächen nur im Weg einer Einziehung im Sinne von § 8 StrG LSA dem Gemeingebrauch entzogen werden können. Dies zugrunde gelegt sind auch die übrigen Voraussetzungen des in systematischem Zusammenhang mit § 18 StrG LSA stehenden § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA zu bejahen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde bedarf. Die streitige Nutzung der – wie dargelegt – als öffentliche Straßenfläche zu qualifizierenden Grundstücksteile durch die Kläger als private durch eine Hecke bildende Pflanzen und Zaunelemente eingefriedete Vorgärten geht unzweifelhaft über den Gemeingebrauch, d.h. den Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA) hinaus. Denn der Widmungszweck eines öffentlichen Gehweges – die Nutzung durch den Fußgängerverkehr – wird dadurch auf den streitgegenständlichen Flächen vollständig unterbunden. Jede Sperrung einer öffentlich-rechtlichen Fläche durch Private stellt sich als unerlaubte Sondernutzung dar, die untersagt werden kann (vgl. Sauthoff, aaO., Rdn. 236). Auch der Eigentümer eines Straßengrundstücks darf den (Fußgänger-)Verkehr wieder in Gänze noch individuell in Bezug auf einzelne Teilnehmer ausschließen und hat sich aller tatsächlichen Eingriffe in die Substanz der Straße zu enthalten, soweit damit die Benutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung aufgehoben oder gemindert wird (vgl. Kodal, aaO., S. 251 Rdn. 17.2). Dies gilt auch für die Bepflanzung von Straßenbestandteilen; die Begrünung obliegt allein dem Träger der Straßenbaulast und ist nicht etwa Ausdruck eines zulässigen gesteigerten Anliegergebrauchs (vgl. Kodal, aaO., S. 282 Rdn. 22, 863 Rdn. 11). Die Kläger verfügen auch nicht über die gemäß § 18 Abs. 1 StrG LSA erforderliche Sondernutzungserlaubnis, so dass sie daher zu der in Rede stehenden Straßennutzung nicht befugt waren und demgemäß "verbotswidrig" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA handelten. Denn eine solche ist ihnen durch die Beklagte oder ihren Rechtsvorgänger unstreitig nicht erteilt worden und kann auch weder daraus abgeleitet werden, dass in der Vergangenheit nicht gegen die Nutzung eingeschritten wurde, noch daraus, dass die Gehwegbreite im Rahmen des Straßenbaumaßnahmen im Jahr 2013 durch das Aufbringen roten Splitts optisch an den Verlauf der Einfriedung angepasst worden ist. Für eine konkludente Erlaubniserteilung fehlt es nämlich schon an einer Willensbildung der zuständigen Behörden, weil diesen ersichtlich nicht bewusst war, dass die Verringerung der als Gehweg zur Verfügung stehenden Fläche der eigenmächtigen Veränderung durch die Kläger und nicht dem widmungsgerechten Gehwegverlauf geschuldet war. Die Kläger können dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass der Kläger zu 2. sich im Vorfeld der Einfriedungsmaßnahmen an den VEB Stadtdirektion für Straßenwesen gewandt habe. Entgegen ihrer Auffassung beinhaltet dessen Schreiben vom 15. November 1985 weder eine Erlaubniserteilung noch die verbindliche Feststellung, dass eine solche aufgrund der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse entbehrlich sei, sondern lediglich eine Verneinung seiner Zuständigkeit, mit der der Kläger zu 2. mit seinem Anliegen an die Abteilung Verkehrsorganisation der Volkpolizei verwiesen wurde. Auch betrifft das Schreiben nicht das Setzen von Pfeilern vor dem Nachbargrundstück Hausnr. 2, dass der Kläger zu 2. bereits Mitte der 1980er Jahre vorgenommen haben will, sondern ausdrücklich einen "Antrag auf Genehmigung zum Setzen von Pfeilern auf dem Weg vor Grundstück A-Straße". Überdies weisen sowohl die Altunterlagen - insbesondere das Schreiben des Rates der Stadt Halle vom 26. März 1990 und die Entscheidungen der Zivilgerichte in dem zwischen der Klägerseite und dem Nachbarn geführten Zivilrechtsstreit - als auch die vorhandenen Lichtbilder deutlich darauf hin, dass das Setzen der Pfeiler erst in der Nachwendezeit erfolgte und jedenfalls die Hecke vor dem Nachbargrundstück nicht vor dem Ende der 1990er Jahre vorhanden war, so dass insoweit ohnehin zwischenzeitlich die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt erforderlich gewesen wäre. Eine Beseitigungsverfügung der zuständigen Behörde zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung nach § 20 Abs. 1 StrG LSA erweist sich regelmäßig als ermessensgerecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 40 VwVfG), auch wenn sich dem entsprechenden Bescheid – wie auch hier - keinerlei Abwägung der zu berücksichtigenden Belange zu entnehmen lässt. Dies ist im Ergebnis unbedenklich, weil die Beseitigung von den Gemeingebrauch hindernden Anlagen dem vom Gesetzgeber intendierten Ermessen entspricht, so dass im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA grundsätzlich keine ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen erforderlich sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2000 – 1 BS 21/00 – juris, Rdn. 13 mwN.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2013 – 6 B 218/13 HAL – S. 4 d.BA). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 20 Abs. 1 StrG LSA nicht ausreicht, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die den Gemeingebrauch der Teilfläche des streitigen Flurstücks nicht nur beeinträchtigende, sondern ihn auf Dauer aufhebende Sondernutzung durch die Kläger ersichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes ist letztlich nur im Wege einer Entlassung der Teilfläche aus der Widmung zu erreichen, für die es – wie oben dargelegt – regelmäßig einer mit einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung nach § 8 StrG bedarf. Ob eine Einziehung der streitigen Gehwegflächen insgesamt unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls ihrer Verkehrsbedeutung aufgrund von Nichtnutzung seit deutlich mehr als 25 Jahren bei Vorhandensein eines ausreichend breiten Gehweges auf der gegenüberliegenden Straßenseite in rechtmäßiger Weise erfolgen könnte, bedarf im vorliegenden Klageverfahren keiner Vertiefung. Soweit die Kläger sich auf den langjährigen, von der Beklagten unbeanstandet gebliebenen Bestand des straßenrechtswidrigen Zustandes berufen und geltend machen, diese habe ihre Berechtigung zur Anordnung von Beseitigungsmaßnahmen verwirkt, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst eine langjährige Untätigkeit einer Ordnungsbehörde in Kenntnis eines rechtswidrigen Zustands würde diese nicht ohne weiteres hindern, gegen den illegalen Zustand vorzugehen. Frühere Untätigkeit führt für sich genommen weder zu einer Verwirkung der ordnungsrechtlichen Befugnisse noch begründet sie ein schutzwürdiges Vertrauen des Sondernutzers, die Behörde werde auch künftig nicht mehr einschreiten. Anderes gilt nur dann, wenn die Behörde einen illegalen Zustand geduldet und darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der durch die rechtswidrige Nutzung Begünstigte darauf vertrauen konnte, weitere Maßnahmen würden nicht ergehen, er tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch ein Einschreiten ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2014 – 6 A 26/13 HAL - mwN.). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Duldung des Zustandes. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Vorfeld der Beschwerden des Eigentümers des Nachbargrundstücks, die letztlich zum Erlass der vorliegend streitigen Anordnung geführt haben, positive Kenntnis von der widmungswidrigen Nutzung der streitigen Teilflächen durch die Kläger gehabt hätte. 2. Die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Umsetzung der Anordnung zu Ziffer 1 beruht auf §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 56, 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Zwangsmittel – zu denen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA auch die Ersatzvornahme gehört – vorher anzudrohen. Die Beklagte hat zwar auch die Vorgabe des § 59 Abs. 4 SOG LSA eingehalten, der bestimmt, dass - zum Schutz des Betroffenen, dem vor Augen geführt werden soll, welche finanziellen Belastungen auf ihn zukommen, wenn er die geschuldete Handlung nicht selbst vornimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 2014 – 6 B 264/14 HAL -) - im Rahmen der schriftlichen Begründung der Androhung auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzugeben sind. Es bedarf im Rahmen der Androhung der Ersatzvornahme auch weder einer genaueren Aufschlüsselung noch der vorherigen Einholung von Kostenangeboten. Vielmehr reicht es aus, dass die Behörde die voraussichtlichen Kosten nach entsprechenden Erfahrungswerten schätzt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08. Mai 2013 – AN 11 K 13.00415 -, zit. nach juris, Rdn. 51). Jedoch erweist sich die für die Befolgung der Anordnung zu Ziffer 1 der Verfügung in Ziffer 2 gesetzte Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA und damit auch die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer 3 insgesamt als rechtswidrig, weil sie nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Grundverfügung, sondern auf einen datumsmäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung abgelaufen ist, ohne dass die Kläger ihr hätten nachkommen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - 11 B 9.09 - juris Rdn. 16 ff.). Denn ihre am 8. September 2015 erhobene Klage entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wird einem nicht vollziehbaren Grundverwaltungsakt eine Zwangsmittelandrohung mit kalendermäßiger Erfüllungsfrist beigefügt, ist die Annahme einer Befolgungspflicht innerhalb der gesetzten Frist im Zeitpunkt des Erlasses des Grundverwaltungsakts - anders als in den Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit - rein spekulativ, wenn die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SOG LSA auch in diesem Fall erforderliche Frist nicht an die die Vollziehbarkeit begründende Bestandskraft des Grundverwaltungsakts anknüpft. Da unter derartigen Umständen beim Adressaten der Verfügung Unsicherheiten darüber entstehen können, ob diese Befolgungspflicht bei Rechtsbehelfseinlegung entfällt oder weiter besteht, und sich hieraus ein unzulässiger, angesichts der fehlenden Vollziehbarkeit der Grundverfügung rechtswidriger Befolgungsdruck ergeben kann, ist eine Zwangsmittelandrohung mit einer solchen, nicht an den Zeitpunkt der Bestandskraft anknüpfenden Fristsetzung in einem nicht vollziehbaren Grundverwaltungsakt rechtswidrig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rdn. 17). II. Die von der Beklagten auf § 17 Abs. 2 StrG LSA iVm. §§ 10 Abs. 1, 42 StrG LSA gestützte Regelung zu Ziffer 4 des Bescheidtenors, wonach den Klägern die Kosten für eine "Wiederherstellung der Verkehrsfläche Gehweg in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand" durch den Straßenbaulastträger auferlegt werden, begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 17 Abs. 2 StrG LSA dürfen eine Straße oder einzelne Bestandteile nicht verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. Wer entgegen dieser Vorschrift Veränderungen vornimmt, kann gemäß dem S. 2 der Regelung zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Der Wortlaut der Vorschrift erscheint zwar insoweit unvollständig, als darin nicht ausdrücklich ausgeführt wird, um was für Kosten es sich dabei konkret handelt bzw. wodurch diese entstehen. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung und in der Gesamtschau mit dem Abs. 1 S. 3 der Norm, wonach der Träger der Straßenbaulast bzw. in Ortsdurchfahrten die Gemeinde Verunreinigungen sowie auf der Straße unbefugt entsorgten Abfall oder Gegenstände unter bestimmten Umständen auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen kann, lässt sich jedoch unschwer entnehmen, dass es sich um die Kosten handelt, die für eine Rückgängigmachung der unbefugten Veränderungen anfallen. Hiervon ist die von der Beklagten nach eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigte Herstellung eines Gehweges mit einfacher Pflasterung auf Kosten der Kläger, die auf voraussichtlich 2.975 € beziffert werden, allerdings nicht umfasst. Denn die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass vor der Anlage der Vorgärten kein durchgehend gepflasterter, geschweige denn verkehrssicher befestigter Gehweg in diesem Bereich der Straße vorhanden war. Ausweislich der Eintragungen auf der als Bl. 101 bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen "Karte mit Höhendarstellung" des VEB Geodäsie und Kartographie Halle aus dem 1982 wiesen die Flächen vor den beiden Wohnhäusern mit Ausnahme der Zugänge bzw. –fahrten sowie eines – offenbar seinerzeit privat – verklinkerten Teilstücks zwischen den Torpfeilern und der Haustür des Gebäudes Hausnr. 2 lediglich eine Kiesdecke auf. Dies lässt sich auch der undatierten historischen Karte auf Bl. 102 des Verwaltungsvorgangs entnehmen. Die Straßenansicht aus dem Jahr 1979 sowie die beiden undatierten kleineren Lichtbilder auf Bl. 189 und 203 der Akte lassen zudem deutlich erkennen, dass die Teilbefestigung vor dem Haus Nr. 2 seinerzeit erheblich lückenhaft, von Unkraut und unbefestigten Stellen durchsetzt sowie durch erhebliche Höhenunterschiede gekennzeichnet war, wobei Letztere mutmaßlich von dem – auch auf den Fotos erkennbaren – Abstellen schwerer Fahrzeuge herrührten. § 17 Abs. 2 StrG LSA soll es jedoch nur ermöglichen, dem Verursacher die Kosten für die Beseitigung der von ihm kausal herbeigeführten Schäden oder sonstigen Veränderungen der Straße oder ihren Bestandteilen aufzuerlegen, nicht aber eine aus anderen Gründen erforderliche Sanierung von Straßenbestandteilen von diesem finanzieren zu lassen. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes könnte die Beklagte dagegen bei rechtmäßiger Ausübung des ihr durch diese Vorschrift eröffneten Ermessens den Klägern letztlich nicht aufgeben. Denn dies wäre schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und würde zudem auch den von der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkten der "Betriebs- und Verkehrssicherheit" diametral entgegenstehen. III. Aufgrund der Teilrechtswidrigkeit des Anordnungsbescheides kann auch die zu Ziffer 5 des Bescheidtenors getroffene Kostengrundentscheidung keinen Bestand haben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.760,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Die Kammer bewertet das Interesse der Kläger an der Aufhebung der Beseitigungsverfügung zu Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides mit dem von der Beklagten hierfür als notwendig veranschlagten Betrag i.H.v. 1.190,- €. Hinsichtlich der diesbezüglich zu Ziff. 2 und 3 des Bescheides verfügten Androhung der Ersatzvornahme hat sich die Kammer an 1.7.1 des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentl. unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) orientiert. Danach ist bei der Androhung von Zwangsmitteln die Hälfte der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme als Streitwert festzusetzen. Soweit sich die Kläger gegen die Verfügung zu Ziff. 4 des Bescheidtenors wenden, ergibt sich der anteilige Streitwert aus § 52 Abs. 3 GKG. Daraus errechnet sich der aus dem Tenor ersichtliche Gesamtbetrag. Die Kläger sind seit dem 5. August 1976 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 85/1 und des 113 m2 großen Flurstücks 789/85 der Flur 2 der Gemarkung Nietleben im Grundbuch von Nietleben eingetragen. Die Grundstücke befinden sich in der im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Windmühlenstraße. Das am 30. September 1957 aufgestellte Straßenverzeichnis der Kommunalen Straßen, Wege und Plätze weist die Windmühlenstraße als eine 180 m lange und 4,2 m breite Straße aus, die über Gehwegflächen verfügt, welche im Umfang von 281 m2 befestigt und im Umfang von 322 m2 unbefestigt sind. Auf dem Flurstück 789/85 befinden sich – an das klägerische Wohnhaus (A-Straße) und das auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäude A-Straße angrenzend – jeweils ein durch Ligusterhecken eingefasster Vorgarten mit mehreren ins Erdreich eingelassenen Pfosten sowie - zwischen Hecke und Bordstein – ein schmaler mit rotem Splitt bestreuter Gehweg. Mit Schreiben vom 24. April 2013 wandte sich der Eigentümer des Wohngrundstücks Hausnr. 2 an die Beklagte mit der Bitte, die Kläger zu Beseitigung sämtlicher Veränderungen vor seinem Haus aufzufordern; diese hätten seit 1997 den ehemaligen Gehweg durch Anlegen eines Vorgartens und einer Hecke sowie das Setzen von Pflöcken mit Betonfundament u.ä. verändert, obwohl es sich dabei seines Erachtens um den Bereich der öffentlichen Straße handele. Mit Bescheid vom 14. März 2014 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der Bepflanzung und der Einbauten auf dem Flurstück 789/85 auf eigene Kosten an. Der Kläger zu 2. erhob dagegen am 25. April 2014 zum Aktenzeichen 6 A 84/14 HAL Klage, der die erkennende Kammer durch Urteil vom 12. Mai 2015 stattgegeben hat, weil die Beklagte fehlerhaft vom Alleineigentum des Klägers zu 2. ausgegangen sei und daher ihr Störerauswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 6. August 2015 einen Bescheid gegen beide Kläger, mit dem sie die Beseitigung der Bepflanzung und der Einbauten auf dem Flurstück 789/85 durch die Kläger (Ziffer 1 des Bescheidtenors) unter Fristsetzung bis zum 30. September 2015 (Ziffer 2) anordnete und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme auf ihre Kosten androhte (Ziffer 3). Die Wiederherstellung der Verkehrsfläche Gehweg in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand erfolge durch den Straßenbaulastträger, wobei die hierauf entfallenden Kosten ebenfalls durch die Kläger zu tragen seien (Ziffer 4). Die Kosten der Verfügung wurden den Klägern auferlegt (Ziffer 5); diese würden durch gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt. In der Begründung des Bescheides wurden die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf 1.190,- € brutto beziffert und diejenigen für die Wiederherstellung des Gehweges mit 2.975,- € angegeben. Weiterhin führte die Beklagte aus, der Straßendokumentation und den vorhandenen Fotos sei zu entnehmen, dass spätestens seit dem Jahr 1916 ein dem Gebäude unmittelbar vorgelagerter, damals unbefestigter Gehweg nachweisbar sei. Auch in den Folgejahren werde der Gehweg darin im Bereich der Grundstücke 1 und 2 bis zur Gebäudewand einschließlich der jeweiligen Erschließung durch Hofzufahrten von der Fahrbahn über den Gehweg dargestellt. Der frühere Rat der Stadt habe ausweislich eines Schreibens seine Zuständigkeit für die Straßenbaulast an den Gemeindestraßen in Bezug auf den öffentlichen Gehweg auf dem streitigen Flurstück auch wahrgenommen, indem er gegen das Parken auf dem ganzen Flurstück als öffentlicher Verkehrsfläche vorgegangen sei. Auch Gerichtsurteile aus dem Jahr 1988 träfen die Feststellung, dass es sich um einen als solchen benutzbaren öffentlichen Weg handele. Diese Benutzbarkeit sei spätestens ab 1999 durch den Einbau der Pfosten im Bereich vor dem Grundstück Nr. 2 eingeschränkt und ab 2005 durch die Anpflanzungen vollständig unterbunden worden. Durch die öffentliche Nutzung gehe das private Eigentum an dem Grundstück zwar nicht unter, jedoch werde die Verfügungsmacht des Eigentümers eingeschränkt. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erteilt worden, so dass die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen könne. Denn der Einbau der Pfosten und die Bepflanzung wären selbst bei entsprechender Antragstellung nicht erlaubnisfähig, da die Fläche damit der Benutzung durch jedermann entzogen werde. Die Kläger hätten auch die nach § 17 Abs. 2 StrG LSA erforderliche Befugnis zur Veränderung der Straßen nicht durch entsprechende Dokumente nachweisen können. Als Verursacher könnten sie nach dieser Vorschrift zur Kostenübernahme für die Wiederherstellung eines verkehrssicheren Gehweges durch den Straßenbaulastträger verpflichtet werden. Der Bescheid wurde den Klägern am 19. August 2015 jeweils gesondert förmlich zugestellt. Die Kläger haben daraufhin am 8. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Bereits mit Schreiben vom 15. November 1985 habe der frühere Rat der Stadt erklärt, dass das Setzen von Pfeilern keinen Bedenken unterliege; seit dieser Zeit seien die Pfosten und die Hecke vor ihrem Wohnhaus vorhanden; die Hecke vor dem Nachbargrundstück Windmühlenstraße 2 existiere seit 1990. Damit könne es sich schon begriffsnotwendig nicht um einen Teil der öffentlichen Straße handeln, weil sich diese im nicht gewidmeten Bereich befänden. Es habe zu keiner Zeit einen Gehweg auf dem streitigen Grundstück gegeben, erst recht keinen, der der Öffentlichkeit gewidmet gewesen sei. Dies werde durch das Foto auf Blatt 186 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten belegt, auf dem deutlich zu erkennen sei, dass nur vor dem gegenüberliegenden Haus ein befestigter Gehweg vorhanden sei. Weiter sei ersichtlich, dass im hinteren Bereich ein Vorgarten existiere. Die anderen Vorgärten existierten bereits seit beinahe 100 Jahren. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass die auf dem Foto Blatt 39 der Gerichtsakte ersichtliche Bebauung bis an die Straße errichtet worden sei, was regelmäßig nicht geschehe, wenn ein Fußweg vorhanden sei. Es habe ausschließlich vor dem Haus Windmühlenstraße 2 eine Pflasterung gegeben, die in der Vorwendezeit vom damalige Eigentümer aufgebracht worden sei und allein dem privaten Zweck gedient habe, den Kunden der Fleischerei eine ebene und trockene Fläche zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Bereiche des Flurstücks seien durch "pure Erde ohne jedwede Befestigung" gekennzeichnet gewesen. Dass Menschen über fremde Grundstücke liefen – hier insbesondere der Publikumsverkehr der Fleischerei -, habe auch zu DDR-Zeiten nicht automatisch zu einer öffentlichen Widmung geführt. Dazu habe es vielmehr einer angelegten Verkehrsfläche und einer Nutzung von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit bedurft. Anderenfalls würde jede nicht eingefriedete Fläche der Öffentlichkeit dienen. Die Beklagte habe zudem im Jahr 2013 den mit rotem Splitt befestigten Gehweg entlang der Hecke im Rahmen der Sanierung der Windmühlenstraße selbst hergestellt. Zudem gehe die Beklagte nicht gegen die Anwohner der gegenüberliegenden Straßenseite vor, die trotz des dort seit jeher vorhandenen befestigten Fußweges in der Nachwendezeit Vorgärten angelegt hätten. Die Aufforderung des Rates der Stadt an den Eigentümer des Nachbargrundstücks, das Abstellen seines Lkw im Stadtbereich zu unterlassen, habe der damaligen Stadtordnung entsprochen und nicht mit einer Baulast zu tun. Mit dem Hinweis darauf, dass sämtliche Streitigkeiten mit dem Nachbarn zivilrechtlich zu klären seien, weil sie keinen öffentlichen Bereich beträfen, habe die zuständige Behörde der öffentlichen Nutzung widersprochen. Aus dem Urteil des Kreisgerichts könne die Beklagte ebenfalls nichts für ihre Auffassung ableiten, da es durch das Bezirksgericht aufgehoben worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Recht auf Anordnung von Beseitigungsmaßnahmen verwirkt, da sie 30 Jahre lang keine Anstalten dazu gemacht habe und eine Nutzung der betreffenden Fläche durch die Öffentlichkeit spätestens seit der Bepflanzung nicht mehr feststellbar sei. Das Schreiben des Rates der Stadt vom 15. November 1985 belege sowohl das Setzen der Pfeiler im Jahr 1985/86 als auch dessen behördliche Genehmigung, an die die Beklagte gebunden sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das streitige Flurstück sei unabhängig von der Eigentumslage Teil der öffentlichen Straße, die ausweislich der vorhandenen Dokumente seit mehr als 110 Jahren existiere. Der zu dieser gehörende Gehweg sei bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2. die Pfosten und Anpflanzungen eingebracht habe, im Bereich der Wohnhäuser mit den Hausnummern 1 und 2 über die gesamte Breite zwischen Straßenkante und Hauswand verlaufen; Anpflanzungen habe es dort nicht gegeben. Dies sei insbesondere auf der Karte des VEB Geodäsie und Kartographie Halle vom 19. Juli 1982 ersichtlich und werde zudem durch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos und Lagepläne sowie die Baugenehmigung aus dem Jahr 1943 und schriftliche Stellungnahmen von Anwohnern belegt. Das von den Klägern vorgelegte Schreiben des VEB Stadtdirektion stelle keine Erlaubnis zum Einbringen der Pfeiler dar, sondern verweise auf die fachliche Zuständigkeit der Volkspolizei, Abteilung Verkehrsorganisation, die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der seinerzeit geltenden Straßenverkehrsordnung der DDR für das Aufstellen von Verkehrsleiteinrichtungen zuständig gewesen sei. Ein milderes Mittel zur Beseitigung des derzeit gesetzeswidrigen Zustandes sei nicht gegeben. Nach Entfernung der Bepflanzung und der Einbauten solle durch den Straßenbaulastträger eine einfache Pflasterung vorgenommen werden; auf dieser Grundlage seien auch die von den Klägern zu erstattenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.975,- € veranschlagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.