Urteil
6 A 325/16
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA gilt nicht für den Fall einer dauerhaften Verpflichtung einer Lehrkraft für ein Fach, für das diese keine Qualifikation aufweist.
Der Landesgesetzgeber hat zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich der Regelung auf Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen erstreckt.
Hinsichtlich der Frage einer Vergleichbarkeit der Fachwissenschaftlichen Ausbildung muss auf die gesamte wissenschaftliche und berufliche Tätigkeit der Person, die als Lehrkraft eingesetzt werden soll, abgestellt werden einschließlich etwaiger Weiterbildungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA gilt nicht für den Fall einer dauerhaften Verpflichtung einer Lehrkraft für ein Fach, für das diese keine Qualifikation aufweist. Der Landesgesetzgeber hat zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich der Regelung auf Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen erstreckt. Hinsichtlich der Frage einer Vergleichbarkeit der Fachwissenschaftlichen Ausbildung muss auf die gesamte wissenschaftliche und berufliche Tätigkeit der Person, die als Lehrkraft eingesetzt werden soll, abgestellt werden einschließlich etwaiger Weiterbildungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie hinsichtlich des Hauptantrages und des zweiten Hilfsantrages als Feststellungsklage statthaft. Der Kläger bedarf insoweit keines vorbeugenden Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zukünftige schulaufsichtliche Maßnahmen, hinsichtlich derer weder klar ist, ob der Beklagte überhaupt und wenn ja, in welcher Weise sowie zu welchem Zeitpunkt entsprechend tätig werden wird, noch ob deren tatbestandliche Voraussetzungen im Übrigen erfüllt wären. Dem Kläger steht jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unproblematisch ein Feststellungsinteresse dahingehend zu, ob er für den Unterrichtseinsatz der Beigeladenen im Fach Ethik der Erteilung einer besonderen Unterrichtsgenehmigung durch den Beklagten bedarf oder ob er diese zumindest (hilfsweise) im Vertretungsfall den Unterricht in dem fraglichen Fach erteilen lassen darf. Die Frage, ob eine bestimmte Verhaltensweise genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, stellt einen "klassischen" Fall eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar, deren Klärung ein Kläger auch nicht im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage gleichermaßen wirksam verfolgen könnte, vgl. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d.h. hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages, begründet, so dass der subsidiär gestellte dritte Hilfsantrag keiner Entscheidung durch die Kammer bedarf. 1. Der Hauptantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Klägers bedarf der Einsatz der Beigeladenen als - reguläre - Lehrkraft für das Fach "Ethik" an der in seiner Trägerschaft stehenden Grundschule der Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung durch den Beklagten. Gemäß § 16a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA darf der Schulträger nur Lehrerinnen und Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Der Kläger kann sich vorliegend nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Genehmigungserteilung durch den Beklagten entbehrlich ist, weil eine Unterrichtsgenehmigung mit dem entsprechenden Inhalt bereits als erteilt gilt. Denn die Voraussetzungen einer Genehmigungsfiktion nach § 16a Abs. 2 SchulG LSA sind nicht erfüllt. Nach der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Gesetzesfassung galt die Unterrichtsgenehmigung nach dem S. 4 der Regelung für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 oder Abs. 8 SchulG mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, sofern diese Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 LSA erhalten, als erteilt, wenn der Schulträger die Ausübung der Tätigkeit der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß Abs. 1 angezeigt hatte. Der Kläger hat unter Verwendung des entsprechenden Formularvordrucks ausdrücklich die Anzeige des Unterrichtseinsatzes der Beigeladenen vorgenommen, so dass die vom Gesetz vorgesehene Genehmigungsfiktion grundsätzlich ausgelöst werden kann. Nach der Neufassung dieser Regelung in § 16a Abs. 2 Satz 8 SchulG LSA durch das des 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum 1. August 2018 (GVBl. LSA 2018 S. 224) ist die Anzeige des Schulträgers für den Eintritt der Fiktionswirkung entbehrlich, die tatbestandlichen Voraussetzungen haben im Übrigen jedoch keine Änderung erfahren. Die Beigeladene erfüllt allerdings die für eine Genehmigungsfiktion erforderlichen persönlichen Voraussetzungen bezüglich des Unterrichtsfachs "Ethik" nicht. Die klägerseits aufgeworfenen Fragen zur Fortgeltung in der DDR erworbener Abschlüsse in den neuen Bundesländern gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 EVtr stellen sich im Fall der beigeladenen Lehrkraft nicht. Denn diese hat für das vorliegend in Rede stehende Unterrichtsfach weder die Befähigung zum Lehramt noch einen Abschluss nach dem Recht der DDR erworben. Auch verfügt sie nicht über einen in einem anderen Staat erlangten Hochschulabschluss als Lehrerin. Vielmehr erweist sie sich im Hinblick auf den vom Kläger gewünschten Einsatz als Lehrkraft für das Fach "Ethik" als eine „Person mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen". Solche dürfen nach § 16a Abs. 2 S. 5 SchulG LSA a.F., bzw. dem S. 12 n.F. nach Anzeige des Schulträgers und Vorlage der entsprechenden Unterlagen zwar an der Schule eingesetzt werden. Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung bleibt jedoch gleichwohl erforderlich. Denn gemäß dem S. 6 der Regelung (neu: S. 14) entscheidet die Schulbehörde binnen drei Monaten über deren Erteilung. Die daraus folgende Zulässigkeit eines vorläufigen Einsatzes ohne Unterrichtsgenehmigung beschränkt sich folglich auf den Zeitraum, innerhalb dessen die beklagte Schulbehörde über die nach § 16a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA grundsätzlich erforderliche Genehmigungserteilung zu entscheiden hat. In dieser Fristenregelung kommt der klare Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch an der Ersatzschule niemand für längere Zeit als drei Monate unterrichten soll, der nicht über die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung verfügt. Die durch § 16 Abs. 2 S. 5 (nunmehr Satz 12) SchulG LSA vermittelte (vorübergehende) Rechtsstellung ist danach jedenfalls dann "verbraucht", wenn nach der Anzeige durch den Schulträger drei Monate verstrichen sind und die Schulbehörde – wie hier – in diesen Zeitraum über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung entschieden hat. Der Kläger kann eine Entbehrlichkeit der streitigen Unterrichtsgenehmigung auch nicht erfolgreich aus § 30 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA ableiten. Danach haben Lehrerinnen und Lehrer Unterricht auch in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, als denen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, wenn ihnen dies nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Dies gilt nicht für die – vorliegend ohnehin nicht in Rede stehende – Erteilung von Religionsunterricht (vgl. S. 3 der Regelung). Ob der Kläger die Beigeladene auf der Grundlage dieser Vorschrift zur Erteilung von Ethikunterricht verpflichten könnte bzw. berechtigt sein könnte, sie entsprechend (fachfremd) einzusetzen, bedarf an dieser Stelle keine Vertiefung. Denn die Regelung mag bei vorübergehenden Engpässen, die durch den Ausfall von Fachlehrern auftreten, eine Vertretung durch vorhandene fachfremde Lehrkräfte rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall einer dauerhaften Verpflichtung einer Lehrkraft für ein Fach, für das diese keine Qualifikation aufweist. § 30 Abs. 3 SchulG LSA sieht in seinem S. 1 auch für öffentliche Schulen ausdrücklich vor, dass eine Lehrkraft Unterricht grundsätzlich (nur) in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen erteilt, für die sie die Lehrbefähigung erworben hat. Bei einem unabweisbaren Bedarf muss sich eine solche Lehrkraft danach zwar auch anderen Aufgaben stellen; ein dauerhafter Einsatz in artfremden Fächern würde hingegen die Grenzen des Zumutbaren überschreiten (vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2013 – 6 A 45/12 HAL –, S. 15 d. UA mwN.; Wolff, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Stand: Mai 2016, § 30 Anm. 4). Der Kläger ist daher grundsätzlich nicht dazu berechtigt, eine Lehrkraft – auch wenn diese über eine Unterrichtsgenehmigung für bestimmte andere Fächer verfügt - fachfremd mit dem Ziel einzusetzen, sie darin dauerhaft unterrichten zu lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 M 248/17 –, zitiert nach juris Rdn. 10). Darin besteht jedoch das vom Kläger letztlich erstrebte Klageziel. Wie aus der Klagebegründung und auch bereits aus seiner Anzeige vom 3. August 2016 gegenüber dem Beklagten unmissverständlich hervorgeht, will er die Beigeladene nicht vertretungsweise einsetzen, sondern begehrt eine dauerhafte Erweiterung ihres Unterrichtseinsatzes, weshalb diese auch an im Land Sachsen-Anhalt angebotenen Fortbildungen für das Fach Ethik teilnehmen wolle und sich im Selbststudium fortgebildet habe. Grund hierfür ist nach eigenem Vortrag, dass der Kläger infolge des Ausscheidens der früheren Lehrkraft für das Fach "Ethik" die Unterrichtsversorgung diesbezüglich nicht mehr abdecken kann. Die Beigeladene soll das Fach deshalb nicht nur vorübergehend unterrichten, sondern vielmehr zeitlich unbefristet in allen Klassenstufen den entsprechenden Fachunterricht erteilen und die bisherige Lehrkraft nicht "vertreten", sondern vielmehr ersetzen. Dies ist bei Einsatz einer fachfremden Lehrkraft aber nur im Falle der Erteilung einer entsprechenden Unterrichtsgenehmigung zulässig. 2. Dem Kläger steht allerdings auch der – hilfsweise – geltend gemachte (Verpflichtungs-)Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Unterrichtsgenehmigung zugunsten der Beigeladenen nicht zu, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Auch wenn eine private Ersatzschule grundsätzlich frei über die Einstellung ihres pädagogischen Personals entscheiden kann, darf sie hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleiben (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdn. 1166; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 3 Verf LSA). Der Gesetzgeber verlangt deshalb eine Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die mit derjenigen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht unbedingt (formal) identisch, der Qualität nach aber im Ergebnis gleichwertig sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7, Februar 2011 – 1 BvR 188/11 -, zit. nach juris Rdn. 7). Deshalb können Ersatzschulen auch auf anders vorgebildete Lehrkräfte zurückgreifen, wie etwa Hochschulabsolventen, die anstelle einer Lehramtsprüfung eine einschlägige Diplom– oder Magisterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Abzustellen ist insoweit aber auf die für das jeweilige Unterrichtsfach grundsätzlich erforderliche wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (vgl. Urteile der Kammer vom 4. März 2014 – 6 A 73/13 HAL – und vom 19. November 2013, aaO., S. 14f. d.UA). Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015 – 6 B 142/15 HAL -, S. 5 d.BA mwN.), so dass die Eignung der Beigeladenen als Lehrkraft für das Fach "Ethik an Grundschulen" nach den Vorgaben des – von der jüngsten Gesetzesänderung zum 1. August 2018 nicht betroffenen - § 16a Abs. 1 SchulG LSA iVm. § 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) vom 04. August 2015 (GVBl. LSA S. 390, 569) zu beurteilen ist und in diesem Zusammenhang auch etwaige von der Beigeladenen zwischenzeitlich absolvierte Fortbildungen Berücksichtigung finden könnten. Die pädagogische Eignung der Beigeladenen ist durch die ihr erteilten Unterrichtsgenehmigungen belegt und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob ihre Vorausbildung der fachlichen Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommt, vgl. § 16a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA. Die wissenschaftliche Eignung ist nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung nicht hinter dieser im Land Sachsen-Anhalt geforderten Lehrerausbildung zurücksteht, was durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann, vgl. § 3 Abs. 6 SchifT-VO. Daran fehlt es hier jedoch. Für öffentliche Schulen müssen Lehrkräfte, die sich für die Schuldienstlaufbahn bewerben wollen, regelmäßig die Laufbahnbefähigung für das dem Anforderungsprofil entsprechende Lehramt besitzen (Ziff. 2.1 des Erlasses des MK vom 27. November 2014 – 33.2-03040-1, Einstellungsverfahren an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, zuletzt geändert durch den RdErl. des MB vom 28. April 2016). Für das in Rede stehende Fach gilt der Runderlass des MK vom 10. Mai 2007 – 26-82105, Evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht und Ethikunterricht an den Schulen des Landes (SVBl. LSA 2007,160). Nach dessen Ziff. 2.4 werden zur Erteilung von Ethikunterricht im Landesdienst befindliche Lehrkräfte eingesetzt, die entweder a) ein entsprechendes Lehramt gemäß § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 oder b) eine entsprechende Erweiterungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem weiteren Fach gemäß § 15 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 verfügen, c) eine entsprechende Lehrbefähigung gemäß Nr. 3 oder d) eine entsprechende Unterrichtserlaubnis gemäß Nr. 4 jeweils des Runderlasses des MK vom 3. August 2001 (SVBl. LSA S. 242) innehaben. Darüber hinaus werden gemäß Ziff. 2.5 des Runderlasses vom 10. Mai 2007 im Landesdienst befindliche Lehrkräfte zur Erteilung von Ethikunterricht eingesetzt, wenn sie im Rahmen eines berufsbegleitenden Studienganges bereits mindestens zwei Semester oder im Rahmen eines berufsbegleitenden Weiterbildungskurses 150 Stunden absolviert haben. Schließlich kann nach Ziff. 2.6 des Runderlasses Ethikunterricht auch durch Lehrkräfte erteilt werden, die eine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für das Fach Philosophie erworben haben. Dem kommt die wissenschaftliche Ausbildung der Beigeladenen jedoch nicht gleich. Diese hat – nachgewiesen durch Vorlage ihrer Diplomurkunde sowie des ebenfalls von der L. ausgestellten Zeugnisses über den Hochschulabschluss im Juni 1989 - ein Studium in der Fachrichtung „marxistisch-leninistische Philosophie“ erfolgreich abgeschlossen und damit den akademischen Grad eines „Diplomphilosophen“ erworben. Über eine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für das Fach Philosophie verfügt sie jedoch nicht. Das von ihr absolvierte Studium kann auch nicht der fachwissenschaftlichen Ausbildung einer Lehrkraft für Ethik an Grundschulen im Land Sachsen-Anhalt gleichgestellt werden. Dies ist bereits der unterschiedlichen Zielrichtung der Studiengänge und der damit verbundenen Ausbildungsschwerpunkte geschuldet. So besteht das Ziel des Lehramts-Studiums darin, die für den Beruf der Ethik-Lehrerin bzw. des Ethik-Lehrers an Grundschulen notwendigen fachwissenschaftlichen Voraussetzungen und fachdidaktischen Kompetenzen zu erwerben, die zum selbstständigen und kompetenten Unterricht des Faches "Ethik" befähigen, nämlich unter anderem problem-analytische Kompetenzen, die Fähigkeit, philosophiegeschichtliche Kenntnisse bei der Bearbeitung von Fragen der theoretischen und praktischen Philosophie sachgerecht einzubeziehen, Beurteilungskompetenzen für Fragen der praktischen Philosophie und der angewandten Ethik sowie die Fähigkeit, eigenständige Argumentationen zu entwickeln, aber auch fachdidaktische Kompetenzen ausbilden, wie insbesondere didaktische Reflexionsfähigkeit in Bezug auf die historischen und institutionellen, situativen und personellen Bedingungen von Lernprozessen im Fach "Ethik" in Bezug auf deren Ziele und Inhalte, Methoden und Medien, deren Wechselwirkung sowie deren Begründung und die Kenntnis theoretischer Konzeptionen der Ethik-Didaktik und Kinderphilosophie (vgl. § 2 der fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Ethik Lehramt an Grundschulen an der L. vom 16. April 2008). Demgegenüber beschreibt der Studienplan für die Grundstudienrichtung "marxistisch-leninistische Philosophie" zur Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR das Ziel dieser Ausbildung dahingehend, dass die Absolventen der Philosophie "fähig sein müssten, im Auftrag der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei aktiv und schöpferisch bei der Verbreitung, der Verteidigung und der Entwicklung der marxistisch-leninistische Weltanschauung und ihrer philosophischen Grundlagen mitzuwirken"; die Studierenden sollten nach Abschluss ihres Studiums fähig sein, "als Propagandisten der marxistisch-leninistischen Philosophie zu arbeiten, an der sozialistischen Bewusstseinsentwicklung und der Erziehung sozialistischer Persönlichkeiten mitzuwirken und die Entwicklung der marxistisch-leninistischen Theorien in Forschung und Lehre zu fördern". Dementsprechend wurden auch die Schwerpunkte der philosophischen Ausbildung ausschließlich auf eine marxistisch-leninistisch geprägte Weltanschauung gerichtet, so dass sich nur ein kleiner Teil des im Studium vermittelten Lehrstoffs mit den Studieninhalten des Studiengangs "Ethik" überschneidet – etwa im Bereich der Geschichte der Philosophie der Antike und des Mittelalters sowie im Themenbereich „Logik“. So beschränkt sich auch die von dem Kläger angeführte Prüfungsleistung der Beigeladenen im Bereich der Ethik auf das Spezialthema der "marxistisch-leninistischen Ethik", die auf erworbenen Kenntnissen im dialektischen und historischen Materialismus basieren und theoretische Grundkenntnisse vermitteln sollte, "die die Studierenden befähigen sollen, das Wesen und die Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Moral in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erkennen und zu ihrer Entwicklung beizutragen“ sowie "eine aktive Funktion im Prozess der Herausbildung und Erziehung moralischer Eigenschaften der sozialistischen Persönlichkeiten zu übernehmen …“. Dieser Denkansatz findet in der Lehramtsausbildung keine Entsprechung. Die Beigeladene hat sich zudem bei der Wahl ihres Spezialgebietes für den Bereich „wissenschaftlicher Kommunismus“ entschieden, der ebenfalls keine Überschneidung mit dem einschlägigen Fachlehrplan und dem dazu herausgegebenen Modulhandbuch für das Studienfach "Ethik (Grundschule)" aufweist. Nach alledem bestehen nur in geringen Teilbereichen Überschneidungen des von der beigeladenen Lehrkraft absolvierten Studiums mit den Inhalten des vorgenannten Lehramtsstudiengangs "Ethik (Grundschule)", so dass eine Vergleichbarkeit ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung allein auf der Grundlage ihrer Hochschulausbildung zu verneinen ist. Da für die Entscheidung – wie dargelegt – der gegenwärtige Sach- und Erkenntnisstand maßgeblich ist, muss zwar auf die gesamte wissenschaftliche und berufliche Tätigkeit der Beigeladenen einschließlich etwaiger Weiterbildungen abgestellt werden (vgl. VG Dresden, Urteil vom 22. September 2003 – 5 K 16/00 -, zit. nach juris Rdn. 32 f.). Der Kläger hat allerdings nicht dargelegt oder gar nachgewiesen, dass die Beigeladene die fehlende Gleichwertigkeit ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung im Verlauf ihres weiteren Werdegangs kompensiert hat. Denn nach dem Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Unterlagen war diese in den Folgejahren als (Hort–)Erzieherin tätig bevor sie ab dem Jahr 2013 an der klägerischen Grundschule in den Fächern „K.“ und „J.“ als Lehrkraft tätig geworden ist. Sie hat jedoch weder Tätigkeiten mit konkretem Bezug zu den wissenschaftlichen Gebieten "Ethik" oder "Philosophie" ausgeübt noch Weiterbildungen in diesen Bereichen absolviert. Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, dass das Land Sachsen-Anhalt in der Zwischenzeit keine Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte auf dem einschlägigen Gebiet angeboten hat. Denn die im Interesse der zu unterrichtenden Kinder und ihrer Eltern verfassungsrechtlich gebotene Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Befähigung muss objektiv gegeben sein und ist keine Frage eines persönlichen Verschuldens. Zudem hat die Beigeladene auch an keinen anderen Fortbildungen im Fachgebiet "Ethik" teilgenommen – etwa (berufsbegleitend oder privat) an einer Hochschule oder bei privaten Anbietern. Der pauschale und zudem nicht belegte Vortrag des Klägers, die Beigeladene habe sich im Selbststudium in den Lehrstoff eingearbeitet, reicht als Nachweis für eine mit der einschlägigen fachwissenschaftlichen Ausbildung (unter Ablegung entsprechender Prüfungen) gleichwertige Qualifikation ersichtlich nicht aus. 3. Soweit der Kläger im Wege des zweiten Hilfsantrags die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, die beigeladene Lehrkraft jedenfalls als Vertretung fachfremd einzusetzen, ohne dass es hierfür der Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung durch den Beklagten bedarf, ist die Klage als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er auch den insoweit geltend gemachten Anspruch für nicht gegeben erachtet, weil er den Anwendungsbereich des vorzitierten § 30 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA als auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beschränkt erachtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage insoweit jedoch begründet. Denn sein Einwand greift nicht durch. Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Anwendbarkeit der Regelung auf Lehrkräfte an Schulen in privater Trägerschaft bereits in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2017 (aaO.) als unproblematisch gegeben erachtet und hierzu ausgeführt, es sei insoweit von Bedeutung, dass die betreffende Lehrkraft – wie auch hier (unstreitig) die Beigeladene – über eine Unterrichtsgenehmigung verfügt. Danach ist die klägerische Schule in freier Trägerschaft zwar nicht dazu berechtigt, eine Lehrkraft, die über eine Unterrichtsgenehmigung für bestimmte Fächer verfügt, in anderen Fächern mit dem Ziel einzusetzen, sie dort dauerhaft unterrichten zu lassen. Er ist jedoch gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA befugt, die beigeladene Lehrkraft auch in anderen Fächern – mithin auch im Fach Ethik - einzusetzen, soweit und solange die (weiteren) Voraussetzungen der Norm gegeben sind (vgl. Rdn. 36 der Entscheidung). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber im Rahmen des 14. Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum 1. August 2018 (GVBl. LSA 2018 S. 224) klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich der Regelung auch auf Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen erstreckt. So bestimmt § 16 a Abs. 2 Satz 10, 11 und 15 SchulG LSA in neuer Fassung nunmehr ausdrücklich, dass § 30 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG LSA auch im Bereich des Ersatzschulwesens zumindest entsprechend gilt. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, die auf Wunsch der Freien Schulen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat und diese insofern den öffentlichen Schulen gleichstellen soll (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 8. Oktober 2017, LTDrs. 7/1992 S. 29). Zwar bestimmt § 16a Abs. 2 Satz 15 S. SchulG LSA n.F., dass für Personen mit einer "anderen wissenschaftliche Ausbildung" im Ausnahmefall die Erlaubnis für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden kann. Die Klägerin kann sich hinsichtlich eines (ausschließlich) vertretungsweisen, fachfremden Einsatzes der Beigeladenen jedoch erfolgreich auf die Neuregelung in § 16a Abs. 2 Satz 11 SchulG LSA berufen, wonach für Lehrkräfte mit einer Genehmigungsfiktion aus Satz 8 der Regelung für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG LSA keine gesonderte Unterrichtsgenehmigung erforderlich ist. Denn im vorliegenden Fall besteht zu Gunsten der Beigeladenen eine (fiktive) Unterrichtsgenehmigung für das Fach "K." aufgrund der festgestellten "Lehrbefähigung für das Fach Q."; zudem verfügt sie auch über eine durch das Kultusministerium Sachsen-Anhalt bescheinigte Unterrichtserlaubnis für das Fach "R.". Dies zieht entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht die – gänzliche oder zumindest teilweise – Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2016 nach sich. Denn dieser erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Tätigwerdens der Beigeladenen an der klägerischen Schule im Fach "Ethik" zu Vertretungszwecken nicht als rechtswidrig. Der Beklagte hat mit dem Bescheid nicht deren "Unterrichtseinsatz" verboten, sondern lediglich die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für das Fach "Ethik" abgelehnt. Zutreffend verweist der Beklagte insoweit auf die Rechtsprechung der Kammer, wonach der Umstand, dass die beklagte Schulbehörde für die Tenorierung ihrer Verfügung die Formulierung "Der Unterrichteinsatz im Fach […] wird hiermit untersagt.“ gewählt hat, ohne Bedeutung ist, da sich der Regelungsgehalt sowohl aus deren Begründung als auch der Bezugnahme auf das vorherige Antragsschreiben der Schule unmissverständlich ergibt (vgl. die Urteile der Kammer vom 19. November 2013, aaO., Bl. 9 d. UA, und vom 14 Juni 2017 – 6 A 129 / 14 -, S. 5 d.UA [veröff. in juris]; a.A. wohl VG Magdeburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 7 A 50/14 –, zit. nach juris). Zudem ist der Ausspruch im konkreten Fall mit der fettgedruckten Überschrift „Versagung der Unterrichtsgenehmigung“ versehen. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bescheid den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG an das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nicht gerecht werde. Allerdings stellt sich gerade im Hinblick darauf, dass die erste gerichtliche Entscheidung zu dieser Problematik bereits aus dem Jahr 2013 stammt und diese Art der Tenorierung in den Folgejahren bei unterschiedlichen Schulträgern erneut zu Irritationen führte und deshalb wiederum zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen wurde, die Frage, warum der Beklagte in Kenntnis der Auslegungsbedürftigkeit der von ihm gewählten Formulierungen seine Bescheide nach wie vor bewusst mit demselben missverständlichen Wortlaut tenoriert. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit anteilig - im Umfang des Obsiegens der von ihr unterstützten Klägerseite - für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch hinsichtlich deren teilweisen Unterliegens keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über den Einsatz der Beigeladenen als Lehrkraft für das Fach Ethik an der in Trägerschaft der Klägerin stehenden Grundschule, bei der sich um eine anerkannte Ersatzschule handelt. Die Beigeladene ist seit mehreren Jahren an der genannten Schule als Lehrkraft mit den Fächern "J." und "K." tätig. Sie verfügt über ein im Juli 1989 an der L. abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung „marxistisch-leninistische Philosophie“, mit dem ihr der akademische Grad „Diplomphilosoph“ verliehen wurde. Anschließend erwarb sie im Mai 1991 am M. einen Fachschulabschluss als Horterzieherin sowie die Lehrbefähigung für das Fach „N.“. Das Kultusministerium Sachsen-Anhalt erteilte für ihre Person nach Teilnahme an einem einschlägigen Weiterbildungskurs am 28. Oktober 2014 eine Unterrichtserlaubnis für "O.“. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf Anzeige des Klägers aus September 2013 den Unterrichtseinsatz der Beigeladenen an der in Rede stehenden Grundschule im Fach "K" sowie mit weiterem Schreiben vom 9. Februar 2015, ebenfalls auf Anzeige des Klägers aus September 2014, deren Unterrichtseinsatz für das Fach "J". Mit formularmäßigem Schreiben vom 3. August 2016 zeigte der Kläger dem Beklagten den Unterrichtseinsatz der Beigeladenen für das Fach "Ethik" in den Schuljahrgängen 1-4 im Umfang von 16 Wochenstunden an. Im Anschreiben vom gleichen Tag wies er darauf hin, dass die Beigeladene bereits für die Unterrichtsfächer "K." und "J." “genehmigt (sei)“ sowie über ein abgeschlossenes Philosophiestudium verfüge und an den im Land Sachsen-Anhalt angebotenen Fortbildungen für das beantragte Fach teilnehmen werde. Ferner reichte er ein erweitertes Führungszeugnis der Beigeladenen vom 4. August 2016 nach, das keine Eintragungen enthält. Mit Schreiben vom 6.September 2016 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang der Anzeige am 9. August 2016. Mit Bescheid vom 27. September 2016 sprach der Beklagte unter Bezugnahme auf einen vom Kläger gestellten „Antrag vom 3. August 2016 auf Unterrichtsgenehmigung" für die Beigeladene die "Versagung des Unterrichtseinsatzes“ der Beigeladenen an der streitgegenständlichen Grundschule im Fach "Ethik" aus. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe den Einsatz der Beigeladenen in diesem Fach beantragt. Diese erfülle jedoch die hierfür im Erlass „Evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht und Ethikunterricht an den Schulen des Landes Sachsen-Anhalt“ – RdErl. des MK vom 10. Mai 2007 – aufgestellten Anforderungen nicht. Sofern Lehrkräfte keine Unterrichtserlaubnis oder Lehrbefähigung im Fach Philosophie erworben hätten, könnten als "Seiteneinstieg" im Ausnahmefall gemäß § 16a Abs. 1 SchulG LSA auch gleichwertige Ausbildungen anerkannt werden. Hierzu zählten der Nachweis eines Mastergrades, eines Universitätsdiploms oder einer Promotion in Philosophie. Der in der DDR erworbene Abschluss der Beigeladenen als Diplomphilosophin sei jedoch nur formal, nicht aber inhaltlich gleichwertig, da das Zeugnis ausweise, dass das Diplom in der „Sektion marxistisch-leninistische Philosophie“ erworben worden sei; die Beigeladene habe ihre Diplomarbeit zum Thema „P.“ vorgelegt. Unter den nachgewiesenen Prüfungen finde sich zwar auch das Fach "Ethik". Dessen Inhalt habe jedoch zu DDR-Zeiten an der vorgenannten "Sektion" nicht dem des Unterrichtsfaches "Ethik" an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt entsprochen, so dass die Beigeladene die Vorgaben des Erlasses nicht erfülle und die Unterrichtsgenehmigung zu versagen sei. Ferner setzte der Beklagte für den Erlass des Bescheides eine Gebühr i.H.v. 71,- € gegen den Kläger fest. Dieser hat daraufhin am 28. Oktober 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Seinem Begehren sei bereits dann vollends genügt, wenn er die Beigeladene ohne eine gesonderte Unterrichtsgenehmigung für das Fach "Ethik" an seiner Ersatzschule einsetzen dürfe bzw. dem Beklagten keine Mittel zur Verfügung stünden, einen solchen Einsatz zu sanktionieren. Für eine diesbezügliche Feststellungsklage bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse, weil es ihm nicht zumutbar sei, diese Frage erst im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines Rechtsbehelfs gegen einen Widerruf der ihm erteilten Genehmigung bzw. Anerkennung der Ersatzschule überprüfen zu lassen. In einem solchen Fall sei ausnahmsweise die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig. Der ablehnende Bescheid des Beklagten sei wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nichtig, weil darin nicht zwischen dem Verbot des Unterrichtseinsatzes und der (Nicht–)Erteilung der Unterrichtsgenehmigung unterschieden werde. Während die Überschrift des Tenors zu Nr. 1 des Bescheides „Versagung der Unterrichtsgenehmigung“ laute und auf eine solche auch am Ende der Begründung Bezug genommen werde, laute der Tenor „der Unterrichtseinsatz … wird versagt“. Insoweit bestünden verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, wie der Bescheid zu verstehen sei. Von dem Beklagten als zuständiger Fachbehörde dürfe und müsse man erwarten, dass er insoweit exakt differenziere, so dass vorliegend auch keine Heilung durch eine nachträgliche Klarstellung im Sinne von § 42 S. 1 VwVfG in Betracht komme. Gehe man davon aus, dass der Unterrichtseinsatz der Beigeladenen im Fach "Ethik" untersagt werden solle, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine solche aufsichtliche Maßnahme. Soweit der Beklagte im Rahmen des angefochtenen Bescheides die Unterrichtsgenehmigung versagt habe, sei dies ebenfalls rechtswidrig erfolgt. Denn dadurch werde der Rechtsschein hervorgerufen, dass die Beigeladene für das Unterrichtsfach "Ethik" nicht eingesetzt werden dürfe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Ihm – dem Schulträger – sei es aufgrund der bereits bestehenden Unterrichtsgenehmigungen erlaubt, die Beigeladene zu beschäftigen. Gemäß § 30 Abs. 3 SchulG LSA erteilten nämlich die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben hätten; darüber hinaus hätten sie Unterricht aber auch in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden könne und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich sei. Zwar sei ein solch fachfremder Unterrichtseinsatz nicht für die Erteilung von Religionsunterricht vorgesehen, die Beigeladene solle jedoch im Fach "Ethik" eingesetzt werden. Da Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 28 Abs. 1 Verfassung LSA nur vorgebe, dass die eingesetzten Lehrkräfte hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter derjenigen der an öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrkräfte zurückstehen dürften, könne ein - im öffentlichen Schulwesen regelmäßig stattfindender - fachfremder Unterrichtseinsatz den Trägern anerkannter Ersatzschulen unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls nicht versagt werden. Aufgrund des Weggangs der einzigen das Fach "Ethik" unterrichtenden Lehrkraft würde das Unterbleiben des Einsatzes der Beigeladenen zu einem dauerhaften Ausfall des Ethikunterrichts führen. Es sei ihm – dem Kläger - aufgrund des derzeitigen Lehrermangels nicht möglich, dies in absehbarer Zeit anders als durch den fachfremden Einsatz der Beigeladenen zu kompensieren. Dieser sei der Unterricht zumutbar und ihre pädagogische Eignung stehe außer Frage. Zudem verfüge sie über ein Diplom im Fach Philosophie und damit über eine Ausbildung, die formell und funktional mit der Ausbildung heutiger Diplomphilosophen vergleichbar sei. Ihre Philosophie-Abschlussprüfung habe sie u.a. in "marxistisch-leninistische Ethik“ und „Psychologie/Pädagogik“ abgelegt sowie ein Lehrpraktikum belegt; Prüfungsstoff seien auch "Geschichte der Philosophie“, „Logik“, „philosophische Probleme der Natur-, Technik- und Gesellschaftswissenschaften“ und „wissenschaftlicher Atheismus“ gewesen, die Bestandteile eines Philosophiestudiums darstellten, wie man es auch heute studieren könne. Folgte man der Argumentation des Beklagten, würde nahezu kein geisteswissenschaftliches Studium, das zu DDR-Zeiten absolviert wurde, als gleichwertig anerkannt werden können, da diese alle von der besonderen Ausrichtung der Ausbildung auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der ehemaligen DDR geprägt gewesen seien. Ohnehin sei fraglich, ob sich der Beklagte überhaupt auf eine angeblich nicht bestehende Gleichwertigkeit berufen könne, da gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages - EVtr - die in der DDR erworbenen Abschlüsse in den neuen Bundesländern fortgelten würden. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit sei lediglich im Verhältnis zu den alten Bundesländern vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 10.12.1997 – 6 C 10.97 – festgestellt, dass für die Feststellung der "Gleichwertigkeit“ im Sinne des Einigungsvertrages die Feststellung der „Niveaugleichheit“ des fraglichen Abschlusses genüge; dies setze in erster Linie die formelle und funktionale Gleichheit der Ausbildung in dem betroffenen Berufsfeld und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraus. Eine besondere Ausrichtung der Ausbildung auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der ehemaligen DDR stehe der Feststellung der "Gleichwertigkeit" nicht entgegen, falls nicht spezielle Vorschriften etwas anderes vorsähen. Die Beigeladene habe sich die fachlichen Inhalte für das Unterrichtsfach "Ethik" im Selbststudium angeeignet, da das Land Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2016 keine einschlägigen Fortbildungsmaßnahmen angeboten habe. Ohnehin sei die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen regelmäßig nur Lehrkräften öffentlicher Schule möglich; Lehrkräften von Schulen in freier Trägerschaft würden unter Verweis auf ausgelastete Kapazitäten regelmäßig nicht zugelassen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er für den Einsatz der Beigeladenen als Lehrkraft im Fach "Ethik" an der in seiner Trägerschaft stehenden Grundschule keiner Unterrichtsgenehmigung des Beklagten bedarf, und den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2016 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die vorgenannte Unterrichtsgenehmigung für die Beigeladene zu erteilen. weiter hilfsweise, festzustellen, dass er berechtigt ist, die Beigeladene im Vertretungsfall Unterricht im Fach "Ethik" in den Klassen 1-4 erteilen zu lassen, ohne dass es der vorherigen Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung durch den Beklagten bedarf. weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine Erlaubnis für den fachfremden Unterrichtseinsatz im Fach "Ethik" in den Klassenstufen 1-4 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der angefochtene Bescheid sei hinreichend bestimmt. Denn die Überschrift "1. Versagung der Unterrichtsgenehmigung“ sei zutreffend. Außerdem werde in dem Abschnitt zweimal der Begriff „Unterrichtsgenehmigung“ und nur einmal der Begriff "Unterrichtseinsatz“ verwendet. Zudem sei in der Begründung ausschließlich von der Ausbildung der Beigeladenen die Rede und nicht von deren Einsatz beim Kläger. Diese Gesichtspunkte sprächen dafür, dass nur die Unterrichtsgenehmigung habe versagt werden sollen, was auch der Auffassung der Kammer im Urteil vom 14. Juni 2017 – 6 A 129/14 HAL - entspreche. Aus § 30 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA könne der Kläger nichts für sich herleiten, da ein fachfremder Einsatz einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen nur kurzzeitig, etwa wegen krankheitsbedingten Ausfalls, in Betracht komme. Die Norm beziehe sich im Übrigen nicht nur inhaltlich, sondern auch nach der Gesetzessystematik allein auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Es werde nicht bestritten, dass der Abschluss der Beigeladenen gemäß Art. 37 Abs. 1 EVtr in dem in Art. 3 genannten Gebiet, mithin auch in Sachsen- Anhalt, weitergelte. Die Regelung stelle die Gleichwertigkeit aber nicht her, sondern setze sie voraus. Art. 37 Abs. 1 S. 2 EVtr besage nichts darüber, ob die Ausbildung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA gleichwertig sei. Das klägerseits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehe dem nicht entgegen, weil es sich vorliegend um ein besonders stark ideologisch geprägtes Studium handele und § 16a Abs. 1 SchulG LSA die spezielle Vorschrift darstelle, die etwas anderes vorsehe. Im Fall der Beigeladenen fehle es daher an der erforderlichen wissenschaftlichen Eignung. Angesichts des Teilbereichs der Universität, an dem die Klägerin ihren Abschluss erworben habe, sei davon auszugehen, dass alle dort vermittelten Fächer ideologisch beeinflusst gewesen seien; bei einigen gehe dies schon aus der Bezeichnung hervor. Die Beigeladene teilt die Auffassung des Klägers und stellt keinen Sachantrag. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.