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Urteil

6 A 221/18

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es besteht kein grundlegender verfassungsrechtlicher Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule. Vor diesem Hintergrund verstößt weder der Umstand, dass keine vollumfangliche Übernahme der Kosten für alle Schulformen und Klassenstufen durch den Landesgesetzgeber gewährt wird, noch die Beschränkung der Entlastung des hier in Rede stehenden Schülerkreises auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen den Gleichheitssatz des Art. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein grundlegender verfassungsrechtlicher Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule. Vor diesem Hintergrund verstößt weder der Umstand, dass keine vollumfangliche Übernahme der Kosten für alle Schulformen und Klassenstufen durch den Landesgesetzgeber gewährt wird, noch die Beschränkung der Entlastung des hier in Rede stehenden Schülerkreises auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen den Gleichheitssatz des Art. 1 GG. Die Kammer kann durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der über den bewilligten Betrag hinaus einen weitergehenden Erstattungsanspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2018 erweist sich auch insoweit im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 71 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – SchulG LSA – in Betracht. Danach hat der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung u.a. die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt nach dem Satz 2 der Regelung in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsgangs abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100,- € je Schuljahr. Da das von dem Sohn der Klägerin besuchte Berufliche Gymnasium unstreitig die seinem Wohnsitz nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs darstellt und dieser für den Schulbesuch den Öffentlichen Personennahverkehr nutzt, erfüllt er dem Grunde nach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entlastung von den hierfür anfallenden Fahrtkosten. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein der Umfang der vorzunehmenden Entlastung. Der Klägerin steht der in ihrer Eigenschaft als erziehungsberechtigter Mutter des noch minderjährigen Schülers geltend gemachte Mehrbetrag von 72,70 € für den im Streit stehenden Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 31. Oktober 2017 jedoch nicht zu. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden, das sie durch die Vorlage eines vom 10. August 2017 datierenden Einzelfahrscheins der Deutschen Bahn zum Preis von 8,40 € für die in Rede stehende Strecke und eines den abgeschlossenen Abonnementvertrag betreffenden Zahlungsbeleges über 123,90 € belegt hat, im Monat August tatsächliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung ihres Sohnes in Höhe von insgesamt 132,30 € gehabt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht nur 123,90 € als notwendige und damit dem Grunde nach erstattungsfähige Kosten anerkannt. Denn die Ausgaben für die Einzelfahrkarte wäre durch frühzeitigen Kauf einer ermäßigten Monatskarte zum Preis von 123,90 € – gleich ob im Abonnement oder einzeln – vermeidbar gewesen. Auch die durch den Beklagten vorgenommene "Kappung" des erforderlichen Aufwandes für den Monat August 2017 auf den Betrag von 102,90 € ist nicht zu beanstanden. Denn dabei handelt es sich nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten um den Preis der kostenintensivsten Schülerzeitkarte für Strecken innerhalb der Kreisgrenzen ("Monatskarte Azubi"). Der Gesetzgeber hat sowohl in § 71 Abs. 4a Satz 5 SchulG LSA als auch in dem allgemeinbildende Schulen erfassenden Abs. 3 der Vorschrift ausdrücklich bestimmt, dass sich die Leistungen der Schülerbeförderung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die der Träger der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat, wenn – wie auch vorliegend der Fall - die nächstgelegene Schule außerhalb dieses Gebietes liegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen Schülerinnen und Schülern, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsangebotes innerhalb des Kreisgebietes nicht gezwungen sind, Schulen eines anderen Landkreises bzw. einer anderen kreisfreien Stadt zu besuchen. Denn es besteht schon kein grundlegender verfassungsrechtlicher Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule (vgl. BayVGH, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2016 – B 3 K 15.291 -, zit. nach juris Rdn. 29 und Urteil vom 19. August 2009 – 7 BV 08.1375 -, zit. nach juris Rdn. 25 mwN.). Grundsätzlich obliegt es erst einmal dem Schüler bzw. im Falle der Minderjährigkeit den Erziehungsberechtigten, für den Weg zur Schule Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund verstößt weder der Umstand, dass keine vollumfängliche Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung für alle Schulformen und Klassenstufen durch den Landesgesetzgeber gewährt wird, noch die Beschränkung der Entlastung des hier in Rede stehenden Schülerkreises auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat bezüglich der klägerseits gerügten Beschränkung bereits in einer Entscheidung vom 20. Januar 2016 (Az. 3 O 196/15; veröffentlicht in juris, dort Rdn. 5 f.) auch darauf hingewiesen, dass "es höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht, dass Art. 3 Abs. 1 GG bei der Bestimmung staatlicher Leistungen – wie der der Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung – ein Willkürverbot postuliert, welches dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt (vgl. BVerwG, B. v. 22.Oktober 1990 – 7 B 128.90 -, juris). Zu der Frage, ob eine solche Kostenobergrenze mit dem Gleichheitssatz unvereinbar ist, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren zu der im niedersächsischen Landesschulgesetz geregelten Kostenobergrenze (dort: § 114 NSchulG) ausgeführt, dass der Träger der Schülerbeförderung, der auf die Planung und Bestimmung des Standorts von Schulen außerhalb des Bereichs der öffentlichen Schulen [in seinem Zuständigkeitsbereich] keinen Einfluss nehmen könne, keine höheren Erstattungslasten tragen müsse, als sie ihm sonst im Rahmen seines eigenen Schulangebots entstünden. Dass der Kostenaufwand, den der Besuch der Schuleinrichtungen des Trägers der Schülerbeförderung erfordere, zur Zumutbarkeitsgrenze seiner finanziellen Belastbarkeit bestimmt werde und weitergehende Beförderungskosten von den Eltern selbst getragen werden müssten, die aus freien Stücken eine andere Schulwahl getroffen haben, vertrage sich mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise und verletze deshalb nicht das vom Gleichheitssatz umfasste Willkürverbot (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 27. April 1989 – 7 B 53.89 –, juris)". Nichts anderes gilt hier, so dass mit der klägerischen – freien – Wahl eines Bildungsganges, der nächstgelegen nur bei einer Berufsbildenden Schule außerhalb des Gebietes des Beklagten absolviert werden kann, eine Verletzung des Willkürverbotes nicht erkennbar ist. Zulässiges Differenzierungsziel ist es, die Kosten der Schülerbeförderung zu begrenzen. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium, nur Beförderungskosten zu berücksichtigen, die im Gebiet des Beklagten bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen, ist auch geeignet und angemessen im Hinblick auf die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels. Anders als etwa bei den allgemeinbildenden Schulen ist ein Landkreis auch nicht gehalten, jeden erdenklichen Bildungsgang Berufsbildender Schulen vorzuhalten. Soweit der Beklagte eine Kostenerstattung für den Monat September 2017 in Höhe des von der Klägerin selbst geltend gemachten Betrages von (nur) 88,90 € gewährt hat, steht dies in Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, ausschließlich für tatsächlich anfallende Aufwendungen des Schüler bzw. seiner Eltern aufzukommen, nämlich diese zu "erstatten". Dies wird auch von der Klägerin letztlich nicht beanstandet. Entgegen ihrer Auffassung begegnet allerdings auch die Anerkennung des – sowohl unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen von 123,90 € als auch unter dem Preis der "Monatskarte Azubi" liegenden – Betrages von lediglich 80,60 € als "notwendige" Kosten der Schülerbeförderung im Monat Oktober 2017 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit u.U. auch die Kosten eines Abonnements in vollem Umfang erstattungsfähig sein können, das eine Berechtigung zur Nutzung des ÖPNV auch während der Ferienzeiten umfasst, mit der Folge, dass ein anteiliges Herausrechnen einzelner Ferienwochen oder –monate unterbleiben müsste. Dies gilt insbesondere für solche Tarifangebote, bei denen der Kunde – wie auch hier – 10 Monatsbeiträge leistet, die öffentlichen Verkehrsmittel jedoch ein ganzes Jahr lang in Anspruch nehmen darf. Eine "Notwendigkeit" der hierfür anfallenden Gesamtkosten ist in solchen Fällen gleichwohl dann zu bejahen, wenn der Abo-Tarif im jeweiligen Schuljahr das günstigste Angebot zur Bewältigung des Schulweges darstellt. Denn maßgeblich ist insoweit die Höhe der schuljährlich insgesamt erforderlichen Fahrtkosten, von denen der Betroffene nach § 71 Abs. 4a SchulG LSA zu entlasten ist und nicht etwa ein monats-, wochen-, oder gar tagesbezogener Vergleich (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. April 2012 – 7 A 478/10 -, zit. nach juris Rdn. 19f.; Urteil der Kammer vom 18. August 2014 – 6 A 124/13 HAL -). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn der Erwerb der ermäßigten Schülermonatskarte ABW-Tarifs im Abonnement erweist sich im konkreten Fall nicht als günstigster Tarif. Das Abonnement des Sohnes der Klägerin galt vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 und kostete im streitigen Schuljahr zunächst 1.239,- € und später aufgrund der Tarifänderungen zum 1. April 2018 1.267,- €. Entsprechend der Ziffer 5 der Anlage 6 "Allgemeine Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement" zu den einschlägigen Tarifbestimmungen waren im Geltungsjahr zehn Monatsbeiträge zu entrichten, während die Fahrtkostenerhöhung ab dem auf die Tarifänderung folgenden Monat vertragswirksam wurde. Für den tatsächlichen Kostenaufwand bedeutet dies, dass die von der Klägerin für ihren Sohn aufgewendeten Fahrtkosten beim Kauf einer ermäßigten Abo-Monatskarte im Schuljahr 2017/18 1.241,80 € betrugen, nämlich je 123,90 € für die ersten neun Monate von August 2017 bis einschließlich April 2018 und 126,70 € für Mai 2018 als zehnten Monat im Jahres-Abonnement. Das Schuljahr selbst begann allerdings am 10. August 2017 und endete – unterbrochen durch die Herbstferien (2. bis 13. Oktober 2017), die Weihnachtsferien (21. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018), die Winterferien (5. bis 9. Februar 2018), die Osterferien (26. bis 31. März 2018) und die Pfingstferien (11. bis 19. Mai 2018) am 27. Juni 2018. Da sowohl die nicht im Abonnement erworbenen ermäßigten Monatskarten ebenso wie die ermäßigten Wochenkarten flexibel gelten, d.h. unabhängig vom Beginn des Monats ab dem ersten Geltungstag, hätte der Schulweg des Sohnes der Klägerin mit einem um 30,50 € geringeren Gesamtkostenaufwand von 1.211,30 € abgedeckt werden können. Ausgereicht hätte insoweit für den Zeitraum vom 10. August bis 9. September 2017 eine Monatskarte zum Preis von 123,90 €, vom 11. September 2017 (Montag) bis zum Beginn der Herbstferien drei Wochenkarten zum Preis von je 40,30 €, insgesamt 120,90 €, vom 16. Oktober 2017 bis 15. Dezember 2017 zwei Monatskarten für 247,80 €, vom 16. Dezember 2017 bis zu den Weihnachtsferien eine Wochenkarte für 40,30 €, vom 4. Januar 2018 bis zum Beginn der Winterferien eine Monatskarte für 123,90 €, vom 12. Februar 2018 (Montag) bis 11. März 2018 eine Monatskarte für 123,90 €, vom 12. März 2018 bis zum Beginn der Osterferien zwei Wochenkarten für 80,60 €, vom 3. April 2018 (Dienstag nach Ostern) bis 2. Mai 2018 eine Monatskarte für 123,90 €, vom 3. Mai 2018 bis 9. Mai 2018 eine Wochenkarte für 41,20 € (Preiserhöhung zum 1. April 2018), am 10. Mai 2018 eine einfache Hin- und Rückfahrt zum Preis von (max.) 17,- €, vom 22. Mai 2018 (Dienstag nach Pfingsten) bis 21. Juni 2018 eine Monatskarte für 126,70 € sowie 22. Juni 2018 bis Schuljahresende eine Wochenkarte zu 41,20 €. Der Differenzbetrag mag zwar gering erscheinen, insbesondere gemessen an dem hiermit für den Sohn der Klägerin verbundenen Vorteil, die öffentlichen Verkehrsmittel durch den geringen Aufpreis auch während der Ferienzeiten benutzen zu können. Die Leistungen der Schülerbeförderung umfassen jedoch gemäß § 71 SchulG LSA ausschließlich die Beförderung von und zur Schule und keine sonstigen Aktivitäten, selbst wenn sie schulischen Bezug aufweisen. Zudem bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den Begriff „notwendig“ eng auszulegen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Schülerfahrkosten um eine freiwillige Leistung handelt, zu der im Grundsatz keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 02. Dezember 2014 – 2 LB 353/12 -, NdsVBl. 2015, 158, 160 mwN.). Dies zugrunde gelegt erweist sich der Erstattungsbetrag für den Monat Oktober jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig, da sich aufgrund der Herbstferien der Schulbesuch auf den Zeitraum vom 16. bis zum 30. des Monats beschränkte. Vorliegend kann offenbleiben, ob aufgrund der sich ohne Unterbrechung fortsetzenden Schulbesuchszeit über den 15. November hinaus der Erwerb einer Schülermonatskarte und damit deren auf die letzten beiden Oktoberwochen anteilig entfallende Kosten (61,50 €) als erforderlich angesehen werden müssten, oder ob der Beklagte – wie geschehen – stattdessen den deutlich höheren Preis für zwei Wochenkarten (80,60 €) in Ansatz bringen durfte. Denn dieser Umstand wirkt sich ausschließlich zugunsten der Klägerin aus und vermag sie schon deshalb nicht in ihren Rechten zu verletzen. Die Reduzierung des sich danach insgesamt ergebenden Betrages um den gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt von 100,- € begegnet nach alledem ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewährung weitergehender Schülerfahrtkosten für den Schulweg ihres am 6. Januar 2001 geborenen Sohnes A. von der Wohnung in Sandersdorf-Brehna/Ortsteil A-Stadt zu dem von ihm besuchten Beruflichen Gymnasium "Hugo Junkers" in Dessau-Roßlau. Mit Datum vom 16. November 2017 stellte die Klägerin diesbezüglich bei dem beklagten Landkreis einen formularmäßigen Antrag auf Erstattung von Schülerfahrtkosten bezüglich des Zeitraums vom 10. August 2017 bis zum 2. November 2017. Dem fügte sie eine Erwachsenenfahrkarte „Flexpreis“ der Deutschen Bahn für die Strecke Dessau Hbf nach A-Stadt vom 10. August 2017 zum Preis von 8,40 € bei sowie Belege für den Erwerb eines Abonnements "Abo Sofort ABW, ermäßigt" zu Gunsten ihres Sohnes für die gleiche Wegstrecke, wofür sie für den Monat September 88,90 € und für die Monate August, Oktober und November 2017 je 123,90 € entrichtet habe. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin einen Betrag i.H.v. 172,40 € für den Zeitraum vom 10. August bis zum 31. Oktober 2017; über den Zeitraum vom 1. bis zum 2. November 2017 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß der einschlägigen Vorschrift des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. seiner Schülerbeförderungssatzung hätten die Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler u.a. der Fachgymnasien [jetzt: "Beruflichen Gymnasien"] bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Diese Entlastung erfolge in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100,- € je Schuljahr. Die von dem Sohn der Klägerin im Schuljahr 2017/18 besuchte Berufsbildende Schule mit dem gewählten Bildungsgang "Fachgymnasium" stelle sich als die nächstgelegene Schule dar, so dass sie bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten sei. Von dem im Antrag geltend gemachten Betrag von 345,10 € sei ein Betrag von insgesamt 172,40 € zu erstatten, da als notwendige Aufwendungen für den Schulweg im Sinne der Schülerbeförderungssatzung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das günstigste Tarifangebot gelte und die Erstattungspflicht dabei auf die teuerste Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränkt sei. Dies sei gegenwärtig die Zeitkarte „Monatskarte Azubi“ zum Preis von 102,90 €. Dementsprechend sei der Klägerin für den Monat August 2017 ein Betrag von 102,90 € zu erstatten, für den Monat September der geltend gemachte Betrag von 88,90 € sowie für den Monat Oktober ein Betrag von 80,60 € für zwei ermäßigte Wochenkarten des ABW(„Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg")-Tarifs. Von der sich daraus ergebenden Summe von 272,40 € sei die Eigenbeteiligung abzuziehen. Die Klägerin hat am 21. März 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt: Der Beklagte verstoße mit seiner Kürzung gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Ein Abzug für die Ferienzeit im Oktober sei bei Zugrundelegung des günstigsten Tarifes nicht notwendig, da diese die Ferien schon bei der Preisgestaltung berücksichtigt sei. Es sei sinnlos, an dem Grundsatz festzuhalten, dass die teurere Fahrkarte erstattet werde und die billigere nur teilweise, weil diese nur als Jahresabonnement zu erwerben sei. Denn tatsächlich sei das Aussetzen des Jahresabonnements nicht möglich; insgesamt aber sei der Fahrpreis dennoch geringer als der vom Beklagten akzeptierte. Zudem könne der Beklagte jederzeit darauf hinwirken, dass die Deutsche Bahn den Eltern der Schüler ein anrechenbares Abonnement anbiete. Die Herausnahme der Ferienzeiten erscheine auch deshalb nicht korrekt, weil die Schüler in den Ferienzeiten ebenfalls schulische Aufgaben erfüllten, wie beispielsweise Ferienhausarbeiten oder Partnerarbeiten, für die sie sich ebenso fortbewegen müssten. Darüber hinaus seien das Schulgesetz sowie die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten insoweit rechtswidrig, zumindest nicht verhältnismäßig, als darin Schüler eines Landkreises benachteiligt würden, die eine Schule außerhalb besuchen müssten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr über die bewilligten Schülerbeförderungskosten hinaus weitere 72,70 € erstatten, und dessen Bescheid vom 21. Februar 2018 aufzuheben, soweit der dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung weitergehender Fahrtkosten für die Schülerbeförderung ihres Sohnes. Ihr stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Entlastung von den Fahrtkosten zu. Hinsichtlich des Monats August war ein Betrag in Höhe der Kosten der teuersten Zeitfahrkarte im Kreisgebiet zu erstatten, da eine günstigere Fahrtmöglichkeit nicht gegeben war. Die Klägerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Schüler komme, weil die gesetzliche Vorschrift in allen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts gleichermaßen gelte. § 71 Abs. 4a Satz 5 SchulG LSA eröffne auch kein Ermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist danach, dass die ungleiche Behandlung bestimmter Schülergruppen im Hinblick auf die die Erstattungsregelung tragenden Gründe nicht unverständlich bleibe. Für den Monat September 2017 sei der Klägerin der von ihr geleistete Betrag komplett erstattet worden; eine Bewilligung über den tatsächlichen Aufwand hinaus sei unzulässig. Auch hinsichtlich des Monats Oktober 2017 beschränke sich der maximale Erstattungsbetrag auf die teuerste Zeitfahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs. Das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt habe mit einem Schreiben vom 21. Juli 2010 klargestellt, dass im Interesse eines sparsamen Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel eine Monatskarte in Monaten, die Ferientage enthielten, erstattet werde, wenn der Preis für andere Fahrkarten wie Wochenkarten und Einzelfahrscheine deren Preis erreichen oder überschreiten würde. Vorliegend sei unter Berücksichtigung der Herbstferien vom 2. bis 13. Oktober 2017 der Erwerb zweier ermäßigter Wochenkarten ausreichend und deren Preis von insgesamt 80,60 € zu erstatten gewesen, weil dieser Betrag sowohl unter den Kosten für die teuerste Zeitfahrkarte als auch dem von der Klägerin aufgewandten tatsächlichen Betrag für die Monatskarte liege. Der Einwand der Klägerin, dass auch in den Ferienzeiten schulische Aufgaben erfüllt werden müssten, greife nicht durch, da sich die Erstattungspflicht auf die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule und damit nicht auf Aktivitäten außerhalb der Schulzeit beziehe, auch wenn diese schulischen Zwecken dienten. Der Träger der Schülerbeförderung sei grundsätzlich nur für die Wegstrecke vom Wohnort zur Unterrichtsstätte verantwortlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.