Urteil
6 A 519/17
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Werden Rundfunkbeiträge oder Rundfunkgebühren für die gemeinsame Wohnung vom Konto eines Ehepartners im Wege der Einzugsermächtigung abgebucht, obwohl der andere Ehepartner von der Rundfunkanstalt als Teilnehmer/Beitragsschuldner geführt wird, ist Ersterer nicht lediglich "Führzahler" auf die Beitrags-/Gebührenschuld des anderen. Vielmehr kommt er auch seiner eigenen (gesamtschuldnerischen) Beitragspflicht für die Wohnung bzw. bis zum 31. Dezember 2012 seiner Gebührenpflicht für die gemeinsam bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nach.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden Rundfunkbeiträge oder Rundfunkgebühren für die gemeinsame Wohnung vom Konto eines Ehepartners im Wege der Einzugsermächtigung abgebucht, obwohl der andere Ehepartner von der Rundfunkanstalt als Teilnehmer/Beitragsschuldner geführt wird, ist Ersterer nicht lediglich "Führzahler" auf die Beitrags-/Gebührenschuld des anderen. Vielmehr kommt er auch seiner eigenen (gesamtschuldnerischen) Beitragspflicht für die Wohnung bzw. bis zum 31. Dezember 2012 seiner Gebührenpflicht für die gemeinsam bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nach. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann trotz des (ankündigten) Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Fassung seines Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt, die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage der streitigen Beitragserhebungen kommt allein § 2 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - vom 15. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 828) in Betracht. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung im vorgenannten Sinne ist nach dem Absatz 2 der Regelung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt; als solche wird vermutet, wer dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Die Klägerin erfüllte während des fraglichen Zeitraums durchgehend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die Wohnung in der L.-L.-Straße ... in B-Stadt, da sie seit dem 8. November 1990 dort gemeldet ist. Dies wird von ihr auch nicht Abrede gestellt. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für eine selbst bewohnte Wohnung auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kammer verweist insoweit in vollem Umfang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 98117 – (veröffentlicht u.a. auf der Internetseite des Bundesverfassungsgericht), deren Begründung sie sich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Auch die Klägerseite hat an den diesbezüglichen Einwänden aus dem Verwaltungsverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Fraglich ist, ob die Klägerin der ihr obliegenden Beitragspflicht für die Wohnung L.-L.-Straße ... in B-Stadt durch die von ihr – unstreitig – für den in Rede stehenden Beitragszeitraum Januar 2013 (= Einführung des Beitragssystems) bis September 2014 (= Löschung der Bankdaten der Klägerin in Bezug auf das Beitragskonto von F. A. und "Anlegen der Wohnung" am 2. September 2014 auf den Namen der Klägerin durch den Beklagten) im Wege des Bankeinzugs geleisteten Zahlungen mit befreiender Wirkung nachgekommen ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn die Klägerin war auch schon während des Zusammenlebens mit Herrn F. A. in der vorliegend im Streit stehenden Wohnung nicht lediglich "Fürzahlerin" für dessen Gebührenschuld, sondern kam mit den von ihrem Konto vorgenommenen Rundfunkgebührenzahlungen auch ihrer eigenen (gesamtschuldnerischen) Gebührenpflicht für die gemeinsam bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nach. Anders in dem vom VGH Baden-Württemberg entschieden Fall (Urteil vom 21. Juli 1992 – 14 S 2326/90 -) hatte sie nicht über mehrere Jahre hinweg neben der eigenen Gebührenschuld auch die eines Dritten unter einer gesonderten Teilnehmernummer beglichen und später irrtümlich nur noch auf dessen Teilnehmerkonto Zahlungen geleistet, weshalb das Gericht von einer "Anscheinsermächtigung" aufgrund einer langjährigen Duldung von Abbuchungen ausschließlich zugunsten eines Dritten ausging. Zudem hatte die Klägerin die GEZ als seinerzeit zuständige Stelle mit Schreiben vom 27. April 2012 nach der Trennung und ihrem Verbleib in der Ehewohnung über die "Änderung der Bankverbindung und Anschrift" bezüglich ihrer Person informiert, so dass der Beklagte mit der Umstellung auf den wohnungsbezogenen Beitrag zum 1. Januar 2013 nicht davon ausgehen konnte, dass die Zahlungen für eine anderen Wohnung als die von der Klägerin seinerzeit ausdrücklich angegebene erfolgte. Vor diesem Hintergrund trägt auch der Einwand, es sei der Klägerin zumutbar gewesen, ihre Zahlungen und bzw. Kontoauszüge zu prüfen, ob sie ihre eigenen Rundfunkbeiträge zahle nicht. Denn diesen konnte die Klägerin weder entnehmen, dass ihr früherer Ehemann seinen Auskunftspflichten nicht nachgekommen war, der Beklagte aber gleichwohl aufgrund des Meldedatenabgleichs eine Umstellung der Teilnehmeranschrift vorgenommen hatte, noch dass die Beklagtenseite trotz der nahezu zeitgleich erhaltenen widersprüchlichen Angaben der Klägerin und der Meldebehörden bezüglich der maßgebliche Anschrift keinen Anlass gesehen hatte, von ihren auch nach dem seinerzeit geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag bestehenden Auskunftsrechten gegenüber F. A. oder der Klägerin Gebrauch zu machen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin somit gerade nicht erst nach der Umstellung im Jahr 2014 erstmalig mit diesem in Kontakt getreten. Seine Ausführungen zur Heranziehung eines Wohnungsinhabers ungeachtet der Frage, in welchem Umfang dieser die Wohnung tatsächlich nutzt und ob noch weitere Wohnungsinhaber vorhanden sind, gehen fehl, weil zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Klägerin im streitigen Erhebungszeitraum alleinige Inhaberin der Wohnung L.-L.-Straße ... in B-Stadt war und zu keinem Zeitpunkt (Mit-)Inhaberin einer der währenddessen von ihrem früheren Ehemann bewohnten Wohnungen gewesen ist. Dies behauptet auch der Beklagte selbst nicht, der die Klägerin gerade nicht als Gesamtschuldnerin, sondern alleinige Beitragsschuldnerin heranziehen will. Auch der Verweis auf einen vermeintlichen Verstoß der Klägerin gegen § 8 RBStV trägt nicht. Denn die Klägerin hatte den Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2013 über ihre Wohnungsinhaberschaft informiert; eine Änderung ihrer Daten war nach dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht eingetreten. Überdies ist die Beklagtenseite ausweislich des Schreibens vom 2. September 2014 selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin auf eine eigene Beitragsschuld gezahlt hat, nämlich auf "ihre" Wohnung unter der Anschrift Z. Straße ..., ... E., und verwies in diesem Zusammenhang auf eine Beitragspflicht auch für Zweit- und Nebenwohnungen – die in der derzeit geregelten Form allerdings durch das Bundesverfassungsgericht in dem vorzitierten Urteil beanstandet worden ist (aaO.). Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Klägerin, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mangels Tilgung der eigenen Beitragsschuld ausginge, jedenfalls ein entsprechender Rückzahlungsanspruch in Höhe der Beitragsforderung gegen den Beklagten in Form eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustünde, da die Abbuchungen zugunsten des Beitragskontos ihres geschiedenen Ehemanns ohne Rechtsgrund erfolgten. Denn der Beklagte durfte jedenfalls seit der Änderungsmitteilung der Hausbank der Klägerin unter ausdrücklicher Angabe einer von der (lediglich durch einen Meldeabgleich ermittelten) Anschrift des Herrn A. abweichenden Adresse nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass die die Klägerin damit eine Einzugsermächtigung zugunsten eines nicht mit ihr zusammenwohnenden Dritten zu Lasten einer neuen Kontoverbindung erteilen wollte. Dies gilt umso mehr, als F. A. in dem Schreiben nicht – insbesondere nicht als Begünstigter – benannt und auch seine Adresse nicht angegeben wurde. Die Klägerin konnte im Anschluss daran auch nicht ohne weiteres, etwa anhand ihrer Kontoauszüge oder unterschiedlicher Teilnehmernummern (vgl. dazu VGH BW, aaO., Rdn. 17 f.), erkennen, dass der Beklagte trotz der Mitteilung ihrer neuen Kontoverbindung und der L.-L.-Straße ... als "neue Anschrift", ihre künftigen Zahlungen zu Gunsten ihres unter einer anderen Anschrift lebenden Exmannes verbuchen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 382,70 € festgesetzt und entspricht der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Festsetzung. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die von ihr bewohnte Wohnung in der L.-L.-Straße ... in der Stadt B-Stadt bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2015 einschließlich Nebenforderungen durch die beklagte Rundfunkanstalt über die von ihrem Konto entrichteten Zahlungen hinaus. Sie bewohnte die Wohnung seit 1994 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, F. A., der von dem Beklagten unter der Nummer ... als Rundfunkteilnehmer geführt wurde. Die Rundfunkgebühren wurden über ein Konto der Klägerin per Lastschrift beglichen, offenbar auf der Grundlage einer von ihr erteilten Einzugsermächtigung. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A, Blatt 10) erhielt dieser von den Meldebehörden am 26. April 2012 die Mitteilung, dass F. A. am 29. März 2012 seinen Wohnsitz von der L.-L.-Straße ... in die H.-H.-Straße ... in B-Stadt verlegt habe. Daraufhin änderte der Beklagte am gleichen Tag mit Wirkung zum 29. März 2012 die Teilnehmeranschrift entsprechend. Die kontoführende Bank der Klägerin teilte der GEZ mit Schreiben vom 27. April 2012 unter Angabe des Verwendungszwecks "VK ..." mit, dass sie von der Klägerin bevollmächtigt worden sei, die GEZ über die Änderung ihrer Bankverbindung und Anschrift zu informieren, die mit Wirkung zum 2. Mai 2012 gelten solle; die Kundenanschrift laute: "A. L.-L.-Str. ... B-Stadt". In der History-Aufstellung des Beklagten findet sich dazu der Eintrag "Zahlungsweise geändert ab: 03.05.2012". Über einen weiteren Meldedatenabgleich erfuhr der Beklagte am 11. November 2013, dass F. A. seit dem 1. November 2013 in der Z. Straße ... in E. gemeldet war, woraufhin der Beklagte zum 1. November 2013 erneut dessen Teilnehmeranschrift änderte. Mit Formschreiben vom 21. Juli 2014 informierte der A. Z. Deutschlandradio Beitragsservice die Klägerin über den "neuen Rundfunkbeitrag" und bat um Rücksendung eines beigefügten Antwortbogens. Die Klägerin sandte diesen mit dem Vermerk „2013 geschieden! Und wohne mit Kind alleine noch hier!“ sowie der Angabe, dass sie für die genannte Wohnung bereits ein Rundfunkbeitragskonto mit der Beitragsnummer ... habe und für diese bereits Rundfunkbeiträge zahle, die gewünschte Zahlungsweise – durch Lastschrift vierteljährlich im Voraus – sei bereits erfasst, mit Datum vom 23. Juli 2014 zurück. Der Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2014, unter der mitgeteilten Rundfunkbeitragsnummer sei die Wohnung der Klägerin mit der Adresse Z. Straße ... in ... E. angemeldet. Da neben der Hauptwohnung auch Zweit-/Nebenwohnungen und privat genutzte Ferienwohnungen beitragspflichtig seien, habe man die im Streit stehende Wohnung in B-Stadt ab dem 1. Januar 2013 auf ihren Namen angemeldet; die Beitragsnummer hierfür laute .... Die Klägerin wandte hiergegen mit Schreiben vom 12. September 2014, ergänzt durch Schreiben vom 20. November 2014, 4. Januar 2015 und 7. Februar 2015 ein, dass sie Rundfunkbeiträge nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahlen werde, weil der Rundfunkbeitrag unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stark umstritten sei und sie zudem auch keine Rückstände habe. Sie habe den Rundfunkbeitrag nach dem Auszug ihres geschiedenen Ehemannes, F. A., aus der Wohnung in B-Stadt seit dem 1. April 2012 lückenlos einziehen lassen und dem Beklagten auch ordnungsgemäß die Änderung Ihrer Bankverbindung mitgeteilt. Der Beklagte habe ihre Einzugsermächtigung gelöscht und ihr auch kein anderes Beitragskonto zugewiesen. Sie selbst sei nicht ausgezogen und wohne seit 1990 in der streitigen Wohnung. Der Beklagte habe die von ihr für die streitige Wohnung entrichteten Beiträge einfach ihrem geschiedenen Mann angerechnet, was einen Eingriff in ihre Privatsphäre und ihr Vermögen bedeute. Der Ehemann habe nach dem Auszug bis zum 1. Dezember 2013 in der H.-H.-Straße... in T. gewohnt und in der Folgezeit in der Z. Straße in E., seit 2015 wohne er unter der Anschrift F.weg ... in B-Stadt. Der Beitragsservice antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2015, dass unter der Beitragsnummer ... die Wohnung des geschiedenen Ehepartners angemeldet sei. Sie möge berücksichtigen, dass Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt würden; dies bedeute, dass der geschiedene Ehepartner der Klägerin sein Beitragskonto mit der vorgenannten Beitragsnummer bei seinem Auszug automatisch "mitgenommen" habe. Sie habe daher die Rundfunkgebühren/Beiträge in der Vergangenheit für ihren geschiedenen Ehepartner gezahlt. Die Rundfunkbeiträge für die von ihr bewohnte Wohnung würden seit dem 1. Januar 2013 unter der Beitragsnummer ... erhoben. Ihr werde empfohlen, die Angelegenheit mit ihrem geschiedenen Ehepartner zu regeln. Sollten für dessen Wohnung bereits unter einer anderen Beitragsnummer Zahlungen geleistet worden seien, wäre eine Umschreibung des Beitragskontos auf den Namen der Klägerin möglich. Hierfür werde eine von ihr und ihrem geschiedenen Ehemann unterschriebene Einverständniserklärung benötigt. Die Klägerin wandte hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. März 2015 ein, dass zweifelsfrei feststehe, dass sie den geschuldeten Beitrag für die von ihr bewohnte Wohnung seit Oktober 1990 fortlaufend auf das Teilnehmerkonto Nr. ... gezahlt habe. Wenn ihr geschiedener Ehemann die genannte Beitragsnummer an seine neue Wohnanschrift „mitgenommen“ und Rundfunkbeiträge gezahlt habe, hätte die Beklagte diese Summe doppelt erhalten. Sollte er nicht gezahlt haben, verletze dieser seine Beitragspflicht, nicht aber sie – die Klägerin. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Beklagte hinsichtlich der Zahlung auf die Person abstelle, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich regele, dass der Beitrag für jede Wohnung durch den Inhaber zu zahlen sei. Sie habe daher davon ausgehen können, dass sie die Beitragsleistungen für die von ihr bewohnte Wohnung erbracht habe, und dass Herr A. für seine neue Wohnung auch ein neues Beitragskonto erhalten werde. Folgte man der Auffassung des Beklagten, habe sie nur irrtümlich auf ein falsches Konto geleistet, was diesen nicht daran hindere, nun nach Aufklärung des Irrtums die Beiträge zu Ihren Gunsten zu buchen. Mit Schreiben vom 22. September 2015 lehnte der Beklagte eine Umbuchung der Beitragszahlungen der Klägerin auf die für ihre Wohnung geführte Beitragsnummer mit der Begründung ab, es liege im Einflussbereich des Beitragszahlers, ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen bzw. Abbuchungen zu erkennen und zu vermeiden. Denn es sei ihm zuzumuten, seine Kontoauszüge bzw. Zahlungsbelege auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen rechtzeitig geltend zu machen. Hinzu, dass ein Beitragszahler jeder Belastung seines Kontos widersprechen könne; in diesem Fall sei das Kreditinstitut bzw. die P.bank verpflichtet, den Betrag dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutzuschreiben, ohne zu prüfen, ob diese Beiträge vom Beitragszahler geschuldet werden oder nicht. Es treffe auch nicht zu, dass Herr A. sich bei dem Beitragsservice ab- und wieder angemeldet habe; seine neue Anschrift sei vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beitragsservice darauf hin, dass Korrespondenz ausschließlich mit ihnen zu führen sei. Ihre Mandantin habe sich unter Zugrundelegung der Mitteilungen der Beklagtenseite bei der Zahlung auf das Beitragskonto ... im Irrtum befunden und diese in dem Glauben geleistet, auf ihre eigene Beitragsschuld zu zahlen. Dies sei ein Anwendungsbereich des § 812 BGB; der Beklagte sei danach im Umfang von 374,70 € zur Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet und habe im Gegenzug einen Zahlungsanspruch in gleicher Höhe gegen ihre Mandantin bezüglich deren Beitragskontos mit der Nr. .... Die Beklagtenseite werde daher aufgefordert, bis spätestens zum 4. November 2015 den vorgenannten Betrag an die Mandantin zu zahlen, im Gegenzug werde diese dann ihr Beitragskonto ausgleichen. Für den Fall der Nichtzahlung werde die Aufrechnung erklärt. Dies sei insbesondere auch deshalb zulässig, weil die Klägerseite nicht beurteilen könne, ob Herr A. nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung überhaupt weiter beitragspflichtig gewesen sei. Der Beitragsservice lehnte dies ab und setzte im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 2. Mai 2016 für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2015 und die von ihr bewohnte Wohnung in B-Stadt Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 382,70 € inklusive eines Säumniszuschlags von 8,- € gegen die Klägerin fest. Dabei wurden auf die für den gesamten Beitragszeitraum entstandenen Beitragsforderungen vier Zahlungseingänge in Höhe von jeweils 53,94 € in Anrechnung gebracht, die vom 10. November 2014, 9. Februar 2015, 6. Mai 2015 und 3. August 2015 datierten. Die Klägerin erhob hiergegen am 24. Mai 2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2017, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 3. August 2017, zurückwies. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe weder die gesetzliche Vermutung, dass sie als unter ihrer Anschrift in B-Stadt gemeldete Bewohnerin auch Inhaberin der Wohnung sei, widerlegt, noch habe sie einen anderen Wohnungsinhaber und dessen Beitragsnummer benannt, der bereits für diese Wohnung Beiträge gezahlt habe. Sie habe die Rundfunkbeiträge für Herrn F. A. gezahlt, der mit einer anderen Wohnung gemeldet sei. Dies sei der Klägerin durch ihre Kontoauszüge bekannt gewesen; eine doppelte Beitragserhebung für die von ihr bewohnte Wohnung sei daher nicht erfolgt. Weder die Klägerin noch Herr A. hätten nach der räumlichen Trennung eine Änderungsmitteilung angezeigt und seien daher ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin hat daraufhin am 31. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie sei zur Zahlung der geforderten Beiträge nicht verpflichtet, weil sie der Beklagtenseite bereits geschildert und belegt habe, dass sie für den streitigen Zeitraum regelmäßig Beiträge gezahlt habe und ihr geschiedener Ehemann am 31. März 2012 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die Ehe sei durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt am 4. September 2013 geschieden worden. Zwischen den Beteiligten sei auch unstreitig, dass sie regelmäßig Beiträge zur Beitragsnummer ... an den Beklagten gezahlt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Eine Doppelzahlung sei nicht erfolgt. Die Lastschriftzahlungen der Klägerin seien vielmehr auf das Beitragskonto von Herrn F. A. eingegangen. Damit sei dieses ausgeglichen gewesen. Eine Verrechnung auf das Konto der Klägerin sei nicht möglich und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht gegeben. Die Klägerin müsse sich insoweit an ihren geschiedenen Ehemann halten. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, sich darum zu kümmern, wer wo gemeldet sei und mit wem er ggfs. zusammenwohne. Der Klägerin sei zumutbar gewesen, ihre Zahlungen bzw. Kontoauszüge darauf zu prüfen, ob sie ihre eigenen Rundfunkbeiträge zahle. Sowohl die Klägerin als auch ihr Exmann seien verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 RBStV jedwede Änderung unverzüglich anzeigen. Erstmalig aufgrund der Anfrage vom 21. Juli 2014 habe die Klägerin ihn am 23. Juli 2014 darüber informiert, dass sie geschieden sei und unter der Nr. ... ihre eigenen Rundfunkbeiträge zahle. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.