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Beschluss

6 A 166/18

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die A trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 186,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die A trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 186,84 € festgesetzt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es hier, der A die Kosten aufzuerlegen. Zwar erweisen sich die angefochtenen Bescheide im Ergebnis als rechtswidrig, so dass die A im Falle der Fortführung der Klage ohne das erledigende Ereignis – nämlich die Aufhebung der Bescheide durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung - voraussichtlich obsiegt hätte. Entgegen ihrer Auffassung durfte der Beklagte die – für die seinerzeit von ihr bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt gemäß § 2 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) im Klageverfahren nunmehr unstreitig beitragspflichtige – A allerdings parallel zu ihrem Lebensgefährten D heranziehen. Dieser war während des streitigen Zeitraums ebenfalls Inhaber der Wohnung und hat bis heute gleichfalls keine Rundfunkbeiträge dafür entrichtet. Ein Festsetzungsbescheid gegen einen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 AO und dem ergänzend heranzuziehenden § 421 Satz 1 BGB gesamtschuldnerisch haftenden Rundfunkbeitragspflichtigen erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit allein deshalb als rechtswidrig, weil die gesamtschuldnerische Haftung darin nicht ausdrücklich ausgewiesen wird und in der Begründung keine Ausführungen zur Gesamtschuldnerauswahl enthalten sind. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat diesbezüglich bereits in einem Beschluss vom 20. Januar 2016 (Az: 4 L 215/15) Folgendes ausgeführt: "Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann die zuständige Stelle nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Dies folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB (BVerwG, Urt. vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 -, zit. nach juris mwN.). Haften mehrere aus demselben Rechtsgrund – hier: Die Mitinhaberschaft der Wohnung –, so ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, diese nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen (OVG Sachsen, Beschl. v. 6. März 2015 – 3 B 305 / 14 –, zit. nach juris). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedem Inhaber einer Wohnung weitere Mitbewohner bekannt sein dürften, ist es nicht zwingend erforderlich, in dem Beitragsbescheid – unter "Benennung aller Zahlungspflichtigen" – auf die gesamtschuldnerische Haftung eines Beitragsschuldners sowie auf die befreiende Wirkung einer Zahlung hinzuweisen oder die Gründe der Auswahlentscheidung in dem Beitragsbescheid anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993, aaO., mwN.; OVG Sachsen, Beschl. v. 6. März 2015, aaO.)." Dem schließt sich die Kammer an. Allerdings stellen sich die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides aus einem anderen Grund als rechtswidrig dar. Denn der Beklagte hat darin nicht lediglich unterlassen, auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Wohnungsinhaber hinzuweisen bzw. seine Ermessenserwägungen darzustellen. Vielmehr hat er schon nicht erkannt, dass ihm ein Auswahlermessen zukommt, weil er keine Kenntnis davon hatte, dass die A und D nicht jeweils Inhaber einer Wohnung unter der gleichen Adresse waren, sondern es sich um die gleiche Wohnung handelte, für die er nur einmal berechtigt ist, einen Rundfunkbeitrag zu fordern. Es liegt daher ein Ermessensausfall vor, der zur Rechtswidrigkeit des jeweiligen Bescheides führt. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides kann auch nicht durch ein "Nachschieben" von Ermessenserwägungen nachträglich "geheilt" werden, vgl. § 114 S. 2 VwGO. Denn die durch diese Regelung ermöglichte "Ergänzung" der Ermessenserwägungen scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte das ihm zukommende Schuldnerauswahlermessen bislang überhaupt nicht ausgeübt hat (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 3. August 2018 – 6 A 171/16 HAL -, m.zahlr.N.). Gleichwohl erscheint es unbillig, den Beklagten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide war es ihm nämlich gar nicht möglich, eine ermessensfehlerfreie Schuldnerauswahlentscheidung zu treffen, weil ihm die gemeinsame Wohnungsinhaberschaft der A und ihres Lebensgefährten nicht bekannt gewesen ist und ihm diese Unkenntnis auch nicht angelastet werden kann. Über eine Meldeanfrage kann nicht in Erfahrung gebracht werden, ob zwei Wohnungsinhaber getrennte Haushalte unter der gleichen Anschrift führen oder dieselbe Wohnung bewohnen. Im konkreten Fall bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine gemeinsame Wohnungsinhaberschaft. Vielmehr musste der Beklagte von (dem Fortbestehen) einer alleinigen Beitragspflicht der A ausgehen, die nach dessen unbestrittenem Vortrag in der Vergangenheit nicht nur als Rundfunkteilnehmerin geführt worden war, sondern bis zum Jahr 2014 tatsächlich Rundfunkbeiträge geleistet hatte. Denn die A hatte es im Zusammenhang mit ihrem Umzug an die fragliche Anschrift im Februar 2014 unterlassen, den Beklagten darüber zu informieren, dass es für diese Wohnung einen weiteren beitragspflichtigen Inhaber gab. Hierzu wäre sie jedoch gemäß § 8 RBStV verpflichtet gewesen. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Abs. 4 der Regelung (Änderungsmitteilung). Gemäß dem Abs. 5 der Regelung sind bei der Abmeldung zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs, 2. den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt und 3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners. Dem ist die A jedoch nicht nachgekommen. Sie hat lediglich das zuvor erteilte Lastschriftmandat zurückgezogen. Somit war dem Beklagten aus in der Sphäre der A liegenden Gründen nicht möglich, einen rechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Sie hat auch im Rahmen der Widerspruchsverfahren gegen die angefochtenen Bescheide zu keiner Zeit auf die Existenz eines weiteren Wohnungsinhabers hingewiesen, der ebenfalls zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die gleiche Wohnung herangezogen worden sei. Damit war der Beklagte gehindert bis zum bzw. mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides das ihm zukommende Schuldnerauswahlermessen zu erkennen und auszuüben, um somit eine Heilung des Ermessensfehlers herbeizuführen und damit rechtmäßige Festsetzungsbescheide zu erlassen, die einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 – verwiesen, der Gesetzeskraft zukommt. Danach begegnet die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für eine (Haupt-)Wohnung im privaten Bereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, der A die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den von ihm im Verwaltungsverfahren nicht vermeidbaren und im gerichtlichen Verfahre nicht mehr heilbaren Ermessensausfall aufgehoben und die A damit "klaglos" gestellt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.