Beschluss
6 B 314/20
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird bis zur Bestandskraft des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2020 vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin zur Aufnahme ihrer Ausbildung zum Schuljahr 2020/2021 am Berufsschulzentrum H Fachoberschule (Technik), der Beigeladenen keiner Genehmigung durch den Antragsgegner bedarf.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird bis zur Bestandskraft des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2020 vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin zur Aufnahme ihrer Ausbildung zum Schuljahr 2020/2021 am Berufsschulzentrum H Fachoberschule (Technik), der Beigeladenen keiner Genehmigung durch den Antragsgegner bedarf. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Bestandskraft des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2020 vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin zur Aufnahme ihrer Ausbildung zum Schuljahr 2020/2021 am Berufsschulzentrum "H", Fachoberschule (Technik) ), der Beigeladenen keiner Genehmigung durch den Antragsgegner bedarf, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Gegenstand der einstweiligen Anordnung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) auch eine vorläufige Feststellung sein (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 – Au 5 E 13.929 -,juris Rdnr. 19; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 -,juris Rdnr. 21; Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 6 B 132/13 HAL – BA Seite 2). Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung folgt vor allem daraus, dass der Antragsgegner eine solche Genehmigung ausweislich seines Bescheids vom 9. Juli 2020 und seines Schriftsatzes vom 1. September 2020 ausdrücklich für erforderlich erachtet und aufgrund der dieser Auffassung entsprechenden Behördenpraxis davon auszugehen ist, dass sich auch die Beigeladene daran gehindert sehen wird, ohne das Vorliegen eines positiven Bescheides des Antragsgegners eine eigenverantwortliche Entscheidung über eine Schulaufnahme der Antragstellerin zu treffen. Der Zulässigkeit stünde auch nicht das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachtende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da das Gericht nur eine vorläufige Feststellung treffen soll (vgl. VG Augsburg a.a.O. m. w. N.; Beschluss der Kammer a.a.O. BA Seite 3). Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf das bereits laufende Schuljahr 2020/2021 gegeben. Der Antragstellerin steht voraussichtlich auch ein Anordnungsanspruch zu. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners bedarf sie für den Besuch des Berufsschulzentrums "H" der Beigeladenen voraussichtlich keiner (Ausnahme-) Genehmigung durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin wohnt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld und damit im Einzugsbereich der Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld. Denn gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz Sachsen-Anhalt – SchulG – LSA – ist Einzugsbereich einer berufsbildenden Schule das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben. Schulträger der berufsbildenden Schulen sind nach § 65 Abs. 1 und 2 SchulG LSA die Landkreise und die kreisfreien Städte, Schulträger der Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld ist somit der Antragsgegner, Träger des Berufsschulzentrums "H" die Beigeladene. Zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen ist zwar im Jahr 2018 eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 2 SchulG LSA getroffen worden, darin ist aber keine Regelung zur zweijährigen Fachoberschule Technik – dem von der Antragstellerin gewünschten Bildungsgang – aufgenommen worden. Diesen Bildungsgang halten nach der Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. September 2020 beide Berufsschulen vor. Die ausdrückliche Festlegung eines Einzugsbereichs für berufsbildende Schulen in § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA lässt die Annahme begründet erscheinen, dass jedenfalls für den Regelfall eine Beschulung am Ort des Wohnsitzes vorgesehen ist und dies auch der Intention des Gesetzgebers entspricht. Auffällig ist aber, dass in Bezug auf berufsbildende Schulen keine dem § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA entsprechende Regelung ins Gesetz aufgenommen wurde. In der – auf andere allgemeinbildende Schulen als Grund- und Sekundarschulen – bezogenen Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA heißt es, dass, sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind, die Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen haben, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Zudem bestimmt Satz 3 der Vorschrift, dass über Ausnahmen die Schulbehörde – also das Landesschulamt vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA) - entscheidet. Die auf berufsbildende Schulen bezogene Vorschrift des Absatzes 5 erschöpft sich dagegen in der Festlegung des Einzugsbereichs. Die Kammer vermag nach überschlägiger Prüfung in dem Fehlen weiterer Regellungen auch keine planwidrige Lücke im Gesetz zu erkennen. So ist die Bestimmung des § 41 SchulG LSA noch im Rahmen der Gesetzesänderung durch das 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2018 (GVBL LSA 2018, Seite 224) in weiten Teilen neu gefasst und dabei nicht nur eine Änderung der Ausnahmeregelung (für allgemeinbildende Schulen) in Abs. 2, sondern auch eine Änderung des § 41 Abs. 5 Satz 2 vorgenommen worden, ohne dass aber die vorzitierte – den Einzugsbereich einer berufsbildenden Schule festlegende – Bestimmung des § 41 Abs. 5 Satz 1 abgeändert oder ergänzt worden wäre. Daraus kann nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nur geschlossen werden, dass eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen außerhalb des Schuleinzugsbereichs grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Vielmehr steht der von Gesetzes wegen grundsätzlich mögliche Wechsel des Schuleinzugsbereichs bzw. eine Beschulung außerhalb des durch den Wohnsitz vorgesehenen Schuleinzugsbereichs lediglich unter dem Vorbehalt, dass die schulorganisatorischen Belange der Schule außerhalb des Schuleinzugsbereichs (z. B. Aufnahmekapazität), in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt, nicht derart beeinträchtigt werden, dass demgegenüber die von ihnen geltend gemachten Interessen und Belange zurücktreten müssen. Ein Genehmigungsvorbehalt mit Blick auf die (unmittelbaren) Belange der Schule im Schuleinzugsbereich, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt, besteht dagegen – soweit ersichtlich – nicht. Dies zugrunde gelegt, steht der Aufnahme der Beschulung an dem in Trägerschaft der beigeladenen Stadt stehenden Berufsschulzentrum "H" durch die Antragstellerin die fehlende Genehmigung durch den Antragsgegner nicht entgegen. Sofern keine Belange der vorgenannten Berufsschule entgegenstehen - was nach der vom 7. September 2020 datierenden Mitteilung der Beigeladenen angenommen werden kann -, ist die Antragstellerin somit nicht gehindert, ihre Ausbildung an dieser Schule fortzusetzen. Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die ministerielle Erlasslage dies nahelegen könnte. Bei der Auslegung gesetzlicher Regelungen kommt den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften – dazu zählen auch die Erlasse des Kultusministeriums – als nachgeordneten Recht keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des für den Hauptantrag in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts nicht angezeigt.