OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 116/19

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt zu der Frage eingeholt, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen - Anhalt in ihrer Fassung vom 5. Dezember 2014, (GVBl. LSA S. 494) vereinbar ist, dass § 71 Abs. 4a Satz 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 224) ohne eine Übergangsregelung für Erstattungsansprüche in Bezug auf das Schuljahr 2017/2018 zur Anwendung kommt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt zu der Frage eingeholt, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen - Anhalt in ihrer Fassung vom 5. Dezember 2014, (GVBl. LSA S. 494) vereinbar ist, dass § 71 Abs. 4a Satz 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 224) ohne eine Übergangsregelung für Erstattungsansprüche in Bezug auf das Schuljahr 2017/2018 zur Anwendung kommt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018. Der am 15. November 1999 geborene, in A-Stadt, A-Straße, wohnhafte Kläger besuchte im vorgenannten Schuljahr die 11. Klasse des Freien Gymnasiums E in F. Am 26. Oktober 2018 beantragte der Kläger bei dem beklagten Landkreis die Erstattung von Beförderungskosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seiner Wohnung und der Schule; die Höhe der während des Schuljahres 2017/2018 entstandenen Fahrtkosten bezifferte er dabei mit einem Betrag von 705,60 EUR. Mit Bescheid vom 28. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die ab dem 1. August 2018 geltende gesetzliche Ausschlussfrist des § 71 Abs. 2 S. 6 SchulG LSA versäumt habe, wonach Erstattungsanträge für das zurückliegende Schuljahr nur noch bis zum 30. September des jeweils zurückliegenden Schuljahres gestellt werden könnten. Die neue gesetzliche Regelung sei am 31. Juli 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht worden und am 1. August 2018 in Kraft getreten. Die Regelung gelte uneingeschränkt auch für den Kläger, unabhängig davon, ob dieser von ihr Kenntnis erlangt habe. Der Kläger hat dagegen am 27. Februar 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018 stehe ihm zu, da er die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vollumfänglich erfülle. Die Versäumung einer gesetzlichen Frist für die Antragstellung könne ihm dabei nicht entgegengehalten werden. Weder vom Beklagten noch in den Medien sei darauf hingewiesen worden, dass Erstattungsanträge für das Schuljahr 2017/2018 abweichend von der bisherigen Rechtslage nur bis zum 30. September 2018 gestellt werden könnten. Vielmehr habe die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten – unstreitig – noch bis zu deren Änderung im März 2019 die Regelung enthalten, dass der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg jährlich bis spätestens 31. Oktober für das zurückliegende Schuljahr beim Beklagten beantragt werden solle. Anträge, die – wie der seinige – vor dem 31. Oktober beim Beklagten eingegangen seien, dürfe dieser daher nicht wegen Versäumung der Frist für die Antragstellung ablehnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2019 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2018 die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018 in gesetzlicher Höhe (d.h. in Höhe von 705,60 EUR abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100,00 EUR gemäß § 71 Abs. 4 a Satz 2 SchulG LSA = 605,60 EUR) zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Die Träger der Schülerbeförderung seien – unstreitig – durch ministeriellen Runderlass vom 16. Januar 2019 angewiesen worden, die Neuregelung des § 71 Abs. 2 S. 6 SchulG LSA auf Erstattungsanträge für das Schuljahr 2017/2018 anzuwenden. Die in seiner bis März 2019 geltenden Schülerbeförderungssatzung noch enthaltene Fristbestimmung, wonach Erstattungsanträge bis zum 31. Oktober gestellt werden sollten, sei aufgrund des Vorrangs der gesetzlichen Regelung "unbeachtlich". Er, der Beklagte, habe auch darauf hingewirkt, dass die neue gesetzliche Ausschlussfrist den Antragstellern rechtzeitig bekannt werde. So habe er – unstreitig – sämtliche Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich – darunter auch das vom Kläger besuchte Gymnasium – per E-Mail vom 23. August 2018 und vom 14. September 2018 auf die Änderung der Einreichungsfrist für Anträge der Fahrtkostenrückerstattung auf den 30. September ausdrücklich hingewiesen; in der E-Mail vom 14. September 2019 habe er zudem darauf hingewiesen, dass der Formularvordruck für die Antragstellung am 14. September 2018 nochmals geändert worden sei und darum gebeten, die Antragsteller in geeigneter Weise auf die neuen zu verwendenden Antragsformulare hinzuweisen. In gleicher Weise habe er sich auch an die Schulen in der Stadt Halle gewandt, die von Schülern aus seinem Landkreis besucht würden. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht sämtliche Schüler und deren Eltern rechtzeitig Kenntnis von der neuen gesetzlichen Ausschlussfrist erlangt hätten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Schulsekretariaten noch veraltete Antragsformulare herausgegeben worden seien oder dass die Antragsteller noch im Besitz solcher in früheren Schuljahren herausgegebenen Formularvordrucke gewesen seien. Dies könne ihm, dem Beklagten, jedoch nicht angelastet werden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A). II. 1. Das Verfahren wird gemäß § 42 Abs. 1 LVerfGG ausgesetzt, um die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) vereinbar ist, dass § 71 Abs. 4a S. 7 SchulG LSA in seiner ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung ohne eine Übergangsregelung für Erstattungsansprüche in Bezug auf das Schuljahr 2017/2018 zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind vorliegend erfüllt. Vorlagegegenstand ist eine Vorschrift, die eine Frist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Bezug auf Aufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 71 SchulG LSA regelt. Abzustellen ist dabei allerdings nicht auf die – von den Beteiligten angeführte – Regelung des § 71 Abs. 2 S. 6 SchulG LSA, sondern – da es sich bei dem Kläger um einen Gymnasialschüler i. S. von § 71 Abs. 4 a Nr. 1 SchulG LSA handelt – auf die inhaltsgleiche Bestimmung des § 71 Abs. 4 a S. 7 SchulG LSA. Dabei handelt es sich um ein nachkonstitutionelles förmliches Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mithin um ein Landesgesetz im Sinne von § 42 Abs. 1 LVerfGG. 2. Für die Entscheidung im zu Grunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen: BVerfG, Beschl. v. 22. November 1983 – 2 BvL 5 - 22/81 – BVerfGE 65, 265, 277 ff.; Beschl. v. 28. September 2007 – 2 BvL 5/05 – ZBR 2008, S. 42, 43; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: September 2020, Art. 100 Rdnr. 221 ff.), da es auf die Vereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit Art. 2 Abs. 4 Verf LSA ankommt. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger sie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO und damit fristgerecht erhoben. Ob die Klage begründet ist, hängt allein von dem Vorlagegegenstand ab. Würde das Landesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des Vorlagegenstandes mit Art. 2 Abs. 4 Verf LSA, feststellen, hätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes. Erweist sich nämlich die im zugrundeliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 71 Abs. 4a Satz 7 SchulG LSA – bezogen auf das Schuljahr 2017/2018 – mangels Übergangsregelung als verfassungswidrig, müsste die am 27. Februar 2019 erhobene Klage Erfolg haben. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Januar 2020 bestätigt, dass der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch allein an der Einhaltung der gesetzlich normierten Antragsfrist scheitere. Andere Gründe, die zum Erfolg des Klagebegehrens führen könnten, sind nicht gegeben. Die Ablehnung des vom Kläger für das Schuljahr 2017/2018 geltend gemachten Erstattungsanspruchs entspricht dem Gesetz. Bei der den Vorlagegegenstand bildenden Fristbestimmung handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drucksache 7/1992 vom 18. Oktober 2017, Nr. 29, lot. bb) dient die Vorschrift der Schaffung der gebotenen Rechtssicherheit sowie der erforderlichen Planungssicherheit für die Haushalte der Landkreise und der kreisfreien Städte als den Trägern der Schülerbeförderung. Zur angestrebten, uneingeschränkten Erreichung dieses Ziels ist es grundsätzlich notwendig, dass Anträge, die erst nach dem 30. September gestellt werden, allein auf Grund der Versäumung dieser Antragsfrist abgelehnt werden. Der Kläger hat die Frist – unstreitig – nicht eingehalten. Auf der Grundlage des einfachen Rechts kann der Klage daher nicht stattgegeben werden. Die hier einschlägige, die Frist für die Antragstellung bestimmende Vorschrift des Landesrechts ist klar und bestimmt gefasst und keiner – vom Gesetzeswortlaut abweichenden – Auslegung zugänglich. Eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. zu dieser BVerfG, Beschl. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – BVerfGE 119, 247, 273 f.) der Regelung des Vorlagegenstandes kommt nicht in Betracht, weil dies ein Abweichen von der im Gesetz genau festgelegten Frist erfordern würde. Sie würde dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Der Erfolg der begehrten Zuerkennung des Erstattungsanspruchs für das Schuljahr 2017/2018 hängt damit ausschließlich davon ab, ob der Vorlagegegenstand verfassungskonform ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist allein das Landesverfassungsgericht berufen. 3. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der für den Erstattungsanspruch des Klägers im Schuljahr 2017/2018 maßgebenden Vorschrift überzeugt. Sie ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensprinzips gehalten war, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt Erstattungsberechtigen durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die im Jahr 2018 noch eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 71 SchulG LSA über den 30. September hinaus ermöglicht hätte. Mit der den Vorlagegenstand bildenden Fristbestimmung soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drucksache 7/1992 v. 18. Oktober 2017, Nummer 29 lit. bb) Rechtssicherheit hergestellt und eine Planungssicherheit für die Haushalte der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung herbeigeführt werden. Mit der Einführung einer gesetzlichen Frist für die Antragstellung entsprach der Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzesentwurfs "einem Anliegen der Träger der Schülerbeförderung". Diese hatten bereits in der Vergangenheit durch Fristbestimmungen in ihren eigenen Schülerbeförderungssatzungen versucht, alsbald nach Beendigung des zurückliegenden Schuljahres Klarheit über die Höhe der insoweit zu erwartenden Erstattungsforderungen zu erlangen. So hatte der Beklagte im zu Grunde liegenden Verfahren in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung seiner Schülerbeförderungssatzung vom 6. November 2013 geregelt, dass Ansprüche bis zum 31. Oktober angemeldet werden sollen (vgl. § 6 Satz 1 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten vom 6. November 2013). Auch in den Schülerbeförderungssatzungen anderer Träger der Schülerbeförderung waren derartige Fristenregelungen (Frist für die Antragstellung: 31. Oktober) enthalten (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Burgenlandkreises vom 26. April 2010). Allerdings hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Bezug auf derartige Fristbestimmungen in kommunalen Schülerbeförderungssatzungen mit Urteil vom 23. Juni 2010 – 3 L 475/08 – (abgedruckt bei: juris, RdNr. 24f.) klargestellt, dass ihre Nichteinhaltung mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Fristsetzung nicht zum Erlöschen des gesetzlich bestehenden Erstattungsanspruchs nach § 71 SchulG LSA führen könne. Mit der den Vorlagegegenstand bildenden Regelung ist eine Änderung des geltenden Rechts zu Lasten der Antragsteller erfolgt. Denn vor Inkrafttreten der den Vorlagegenstand bildenden Regelung am 1. August 2018 enthielt das Schulgesetz Sachsen-Anhalt – wie dargelegt - keine Fristbestimmung für die Stellung von Anträgen auf Erstattung von Aufwendungen für die Schülerbeförderung. Die den Vorlagegegenstand bildende Regelung misst sich die Geltung auch für das im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. August 2018) – nämlich mit dem 31. Juli 2018 (vgl. § 23 Abs. 1 SchulG LSA) - bereits abgelaufene Schuljahr 2017/2018 bei. Der in Rede stehende Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für den Schulweg war mit dem Ablauf des letzten Schulbesuchstags dieses Schuljahres - somit dem 27. Juni 2018 – in vollem Umfang entstanden und hätte demgemäß – mangels einer dem entgegenstehenden Regelung – auch ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Damit liegt eine sogenannte unechte Rückwirkung vor, die angenommen wird, wenn "eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Urt. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 -, BVerfGE 123, 186, 257; Urt. v. 22. November 1999 – 1 BvF 1/94, BVerfGE 101 239, 263; Beschl. v. 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 RdNr. 43; Jarass, Grundgesetz, 16. Aufl. 2020, Art. 20 RdNr. 98). Eine solche unechte Rückwirkung ist – ebenso wie die sogenannte echte Rückwirkung – am Rechtsstaatsprinzip zu messen. Sie ist in der Regel – und auch im zugrundeliegenden Fall - zulässig. Denn die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werden zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – VerfGE 132, 302, 319f. RdNr. 45), wofür hier aber nichts ersichtlich ist (vgl. insoweit Jarrass, a.a.O. RdNr. 105) Gleichwohl war der Gesetzgeber zur Überzeugung der Kammer gehalten, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt Erstattungsberechtigten durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Erstattungsanträge in Bezug auf das Schuljahr 2017/2018 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 71 Abs. 4a Satz 7 SchulG LSA verhindert hätte. Der Gesetzgeber kann bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff verfassungsrechtlich zulässig ist, auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 15; Besch. v. 13. Juni 2006 – 1 BvL 9, 11, 12/00, 5/01, 10/04, BVerfGE 116, 96, 133; Jarass, aaO. RdNr. 108). Dies wird vor allem in den Fällen unechter Rückwirkung bedeutsam. Die Betroffenen erlangen dadurch einen gewissen, zeitlich begrenzten Schutz. Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, muss einer Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigung der Betroffenen entnommen werden. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Ob er mit der von ihm getroffenen Regelung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat, ist anhand einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit aller Umstände zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. April 1984, a.a.O. S. 15f.). Im zugrundeliegenden Fall wurde die aufgezeigte Grenze nach Auffassung der Kammer nicht eingehalten. Die durch die in Rede stehende Regelung beeinträchtigten Interessen der Berechtigten sind durchaus als gewichtig anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um Erstattungsansprüche handelt, die den Berechtigten gegen den jeweiligen Träger der Schülerbeförderung zustanden, weil sie gewissermaßen für diesen in Vorleistung getreten waren. Denn bei der Beförderung der insoweit berechtigten Schülerinnen und Schüler zur Schule handelt es sich nach § 71 SchulG LSA um eine gesetzliche Aufgabe des Trägers der Schülerbeförderung. Anders als zum Beispiel bei einer Subvention hat der Erstattungsberechtigte hier Leistungen zu Gunsten des Staates erbracht, die er kraft Gesetzes erstattet bekommen soll. Das insoweitige Interesse der Berechtigten ist auch finanziell nicht unerheblich. Denn da es sich insoweit um Leistungen für ein gesamtes Schuljahr handelt, beläuft sich der gesetzliche Erstattungsanspruch der Berechtigten regelmäßig auf mehrere 100,00 Euro, im Fall des Klägers im zugrundeliegenden Verfahren – nach Abzug der Eigenbeteiligung von 100,00 EUR gemäß § 71 Abs. 4 a Satz 2 SchulG LSA - auf 605,60 EUR. Dagegen kann nicht angenommen werden, dass wichtige Gründe (des Gemeinwohls) oder eine besondere Dringlichkeit die sofortige und übergangslose Inkraftsetzung der den Vorlagegenstand bildenden Regelung erforderten. Dies gilt zunächst für den in der Begründung des Gesetzesentwurfs angeführten Aspekt der Rechtssicherheit, der auch bei Geltung einer Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018 nicht nennenswert tangiert würde. Soweit des Weiteren auf den Aspekt der Planungssicherheit für die öffentlichen Haushalte der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung abgestellt wird, ist es zwar aus haushaltsrechtlichen Erwägungen von Vorteil, möglichst frühzeitig eine verbindliche Klärung herbeizuführen, welche Erstattungsansprüche insoweit noch gegen den Träger der Schülerbeförderung geltend gemacht werden. Andererseits ist aber für die Notwendigkeit einer zum 1. August 2018 in Kraft gesetzten und mit Ablauf des 30. September 2018 zustehenden Ausschlussfrist nichts ersichtlich. Die Situation war insoweit seit dem Jahr 1993 – dem Jahr, in dem mit dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA 1993, 314) zum ersten Mal ein Schulgesetz im Land Sachsen-Anhalt in Kraft trat –, somit seit 25 Jahren, unverändert. Es fehlt an jedweden Anhaltspunkten für die Annahme, dass sich die Situation für die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung (wesentlich) nachteilig verändert hätte, diese somit nunmehr um so dringlicher auf die Schaffung einer gesetzlichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen hingewirkt hätten. Vielmehr hatte sich der Gesetzgeber selbst durch die o.a. Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2010 - in der das OVG festgestellt hatte, dass die Versäumung einer in einer Schülerbeförderungssatzung aufgestellten Antragsfrist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum Erlöschen des gesetzlichen Erstattungsanspruchs führen könne – nicht veranlasst gesehen, zeitnah das Gesetz zu ändern. Dies geschah erstmals durch die den Vorlagegenstand bildende Regelung und somit ca. acht Jahre nach der vorgenannten Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt. Schließlich hatten mehrere Träger der Schülerbeförderung in Sachsen-Anhalt durch entsprechende Fristbestimmungen in ihren Schülerbeförderungssatzungen selbst zum Ausdruck gebracht, dass ihr Bedürfnis nach Planungssicherheit für ihre Haushalte auch bei einer späteren Anspruchsanmeldung (als bis zum 30. September des Jahres) noch erfüllt werden kann. So enthielt etwa die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten – wie oben dargelegt - die Regelung, dass Ansprüche auf Erstattung bis zum 31. Oktober angemeldet werden sollen (ebenso z.B. die Schülerbeförderungssatzung des Burgenlandkreises vom 26. April 2010). Auch das fraglos anzuerkennende Interesse der Träger der Schülerbeförderung erforderte danach keine sofortige und uneingeschränkte Umsetzung der erst zum 1. August 2018 in Kraft gesetzten, den Vorlagegegenstand bildenden Fristbestimmung. Gegen die übergangslose Inkraftsetzung der den Vorlagegegenstand bildenden Regelung für Erstattungsansprüche in Bezug auf das Schuljahr 2017/2018 spricht des Weiteren, dass sich – wie schon durch die hohe Anzahl der bei der Kammer insoweit anhängigen Verfahren belegt wird - viele der Betroffenen auf diese Rechtsänderung offenbar nicht mehr einzustellen vermochten. Dies wurde schon durch den Umstand erschwert, dass die Zeit der Bekanntmachung der den Vorlagegegenstand bildenden Regelung in die Zeit der Sommerferien im Land Sachsen-Anhalt (29. Juni bis 8. August 2018) fiel. Wie der Beklagte vorträgt und der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, konnten auch die in den Schulen ausliegenden Formularvordrucke für die Anmeldung der Erstattungsansprüche beim Beklagten im Sommer 2018 vielfach nicht mehr aktualisiert werden; sie enthielten nach wie vor den Hinweis, dass der Antrag für das zurückliegende Schuljahr bis zum 31. Oktober – dem in der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten genannten Datum für die Antragstellung – beim Beklagten einzureichen sei. Auch den Trägern der Schülerbeförderung gelang es nicht, die ab dem 1. August 2018 geltende Rechtsänderung, wonach der Antrag bis spätestens 30. September zu stellen sei, noch vor dem Ablauf der für das Schuljahr 2017/2018 geltenden Frist (30. September 2018) in ihre Schülerbeförderungssatzungen einzuarbeiten. So enthielten die Schülerbeförderungssatzungen des Beklagten und des Burgenlandkreises (a.a.O.) noch nach dem 30. September 2018 die Bestimmungen, dass die Erstattungsansprüche für das zurückliegende Schuljahr bis zum 31. Oktober angemeldet werden sollten. Erst zu wesentlich späteren Zeitpunkten wurden diese satzungsrechtlichen Fristbestimmungen durch Übernahme der am 1. August 2018 in Kraft gesetzten, den Vorlagegegenstand bildenden Regelung in die Satzungen ersetzt. Aufgrund dieses Auseinanderfallens der satzungsrechtlichen und der – den Vorlagegegenstand bildenden – gesetzlichen Regelung, wäre es für den juristischen Laien ohnehin in jedem Falle schwierig gewesen, den für ihn selbst geltenden Stichtag für die Antragstellung zweifelsfrei zu ermitteln. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 94 RdNr. 9 b m.w.N.).