Beschluss
6 B 266/22
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Tochter Nele A. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 6 A 261/22 HAL eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des Christian-Wolff-Gymnasiums in B-Stadt ab dem Schuljahr 2021/2022 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die hier die Aufnahme an einer bestimmten Schule betrifft, aufgrund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufs die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 –, mwN.). Zwar ist der nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendige Anordnungsgrund im Hinblick darauf, dass das Schuljahr im Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen hatte und der damit verbundenen Gefahr eines Rechtsverlusts gegeben. Denn in solchen Fällen steht der Umstand, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt, dem Erfolg des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht von vornherein entgegen. Die Antragsteller haben aber den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA haben die Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen, sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind. Dies hat der Landkreis Saalekreis als der für den Wohnort der Antragsteller zuständige Schulträger für die Gymnasien (§ 65 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 SchulG LSA) in seinem Zuständigkeitsbereich in seiner Satzung zur Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen sowie zur Kapazitätsfestlegung für Gemeinschaftsschulen (Schulbezirks- und Kapazitätssatzung) vom 11. Dezember 2019 getan. Danach ist das für den Wohnsitz der Antragsteller und ihrer Tochter Nele in der Gemeinde A-Stadt zuständige Gymnasium des Schuleinzugsbereichs – insoweit unstreitig – das Burg-Gymnasium Wettin (s. Anlage 2 Nr. 3 der vorgenannten Satzung). Die Antragsteller begehren jedoch die Beschulung ihres Kindes am Christian-Wolff-Gymnasium in B-Stadt. Über Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Schulpflicht innerhalb des Schuleinzugsbereichs entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA das antragsgegnerische Landesschulamt als zuständige Schulbehörde (§ 82 Abs. 2 SchulG LSA). Hat der Schulträger – wie hier – (Gymnasial-)Schuleinzugsbereiche ausgewiesen, haben die schulorganisatorischen Gründe zur Auslastung der einzelnen Schulen im Regelfall Vor-rang. Ein Ausnahmefall setzt daher – wie auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA für Ausnahmen vom Besuch der zuständigen Grund- oder Sekundarschule des Schul-bezirks - voraus, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegun-gen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen, d.h. für die Betroffenen als „Härte“ zu gelten haben. Bloße Unbequemlichkeiten hingegen oder Schwierigkeiten und Einschrän-kungen, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen, stellen keine „Härte“ im vorgenannten Sinne dar. Dies gilt erst recht für Gesichtspunkte reiner Zweckmäßigkeit im Tagesablauf des Kindes bzw. seiner Eltern. Auch ein ggf. erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirks- bzw. Schuleinzugsbe-reichssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begrün-den; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, (vgl. OVG Sachsen-An-halt, Beschlüsse vom 20. August 2008 – 3 M 536/08 – und vom 31. Juli 2007 – 3 M 223/07 -, jeweils juris, sowie vom 09. Juni 2010 – 3 M 256/10 -). Dies zugrunde gelegt, haben die Antragsteller als erziehungsberechtigte Eltern ihrer Tochter Nele nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch zusteht. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2022 begegnet danach im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller berufen sich allein darauf, dass ihre Tochter die Sportart Schwimmen als Leistungssport betreibe und diesen im Falle des Besuchs des zuständigen Gymnasiums aufgeben müsse. Die regulären Unterrichtszeiten am Burg-Gymnasium Wettin endeten ausweislich des Internetauftritts der Schule mit der 7./8. Stunde um 15.30 Uhr. Die Trainingszeiten der Leistungs- und Altersgruppe ihrer Tochter bei dem SSV 70 Halle-Neustadt e.V., bei dem sie seit dem Jahr 2017 trainiere, fänden derzeit viermal wöchentlich statt, nämlich montags von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr, dienstags und freitags von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie donnerstags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Aufgrund der elterlichen Arbeitszeiten sei sie zumindest von Montag bis Mittwoch auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Insbesondere montags drohe im Fall des Besuchs des zuständigen Gymnasiums ein dauerhafter Trainingsausfall, weil der Unterricht nach der 6. Stunde um 13.40 Uhr ende, sie dann frühestens um 14.40 Uhr zu Hause eintreffe und mit dem Bus um 15.02 Uhr zur Schwimmhalle aufbrechen könne, wo sie voraussichtlich um 15.15 Uhr ankommen würde und sich noch umziehen müsse. Von der gewünschten Schule am Standort B-Stadt aus, an der es noch Schulplätze gebe und wo sie nach Auskunft des Schulträgers bei Zahlung des Gastschulbeitrags durch den zuständigen Schulträger aufgenommen würde, könne sie die Schwimmhalle zeitnah erreichen und dort vor dem Training in einem Aufenthaltsraum mit einer Betreuungsperson noch ihre Hausaufgaben erledigen, damit sie abends zur Ruhe kommen könne. Aufgrund ihres Leistungsniveaus sei ihrer Tochter sogar ein Schulplatz an den Sportschulen Halle – ebenfalls außerhalb des Schuleinzugsbereichs – angeboten worden, was sie jedoch abgelehnt hätten, weil Nele in ihrem bisherigen Trainingsumfeld habe bleiben wollen. Zwar spricht vieles dafür, dass das Erfordernis aufgrund des Besuchs eines bestimmten Schulstandortes einen seit mehreren Jahren ausgeübten Leistungssport aufgeben zu müssen, eine besondere Härte darstellen kann, die im Einzelfalls die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnte. Denn entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seinem ablehnenden Bescheid handelt es sich dabei nicht um eine bloße Freizeitbeschäftigung, wie sie eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern ausübt und die mit dem Übergang an eine weiterführende Schule aufgrund weiterer Schulwege oder auch höherer schulischer Anforderungen häufig nicht mehr unverändert, jedoch in anderer zumutbarer Weise, sei es in verringertem Umfang, bei einem anderen Verein oder Anbieter, zu anderen Zeiten als bisher oder in Form einer anderen Sportart oder eines anderen Hobbies fortgeführt werden kann. Die Ausübung eines Leistungssports basiert dagegen auf einem auf Dauer angelegten regelmäßigen und häufigen Training entsprechend talentierter Personen unter professioneller Betreuung in einer den Anforderungen an die auf Wettkampfteilnahme ausgerichtete Förderung geeigneten Sportstätte und ist damit naturgemäß an bestimmte Standorte gebunden. Schon aus diesem Grund ist auch die Anzahl derer, die eine Ausnahmegenehmigung unter diesem Gesichtspunkt beantragen, auf wenige Einzelfälle beschränkt und befinden sich diese in einer besonderen Situation, die mit derjenigen anderer Schülerinnen und Schüler, die lediglich in ihrer Freizeit Sport treiben oder anderen Beschäftigungen nachgehen, nicht vergleichbar ist. Gleichwohl lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung schon nicht feststellen, dass der Besuch des zuständigen Gymnasiums in Wettin unzumutbar ist. Die Antragsteller selbst tragen vor, dass die Einhaltung der Zeiten der Trainingsgruppe ihrer Tochter donnerstags und freitags regelmäßig mit Hilfe der Antragstellerin zu 1. möglich ist, weil deren Arbeitszeit an beiden Tagen bereits um 12.00 Uhr endet, so dass sie sie zu der um 16.00 Uhr bzw. 16.30 Uhr beginnenden Trainingseinheit bringen kann. Am Mittwoch ist ohnehin kein Training. Der Einwand, die Tochter der Antragsteller könne im Übrigen – jedenfalls am Montag – das Training nicht pünktlich erreichen, weil sie nach Schulschluss um 13:40 Uhr frühestens um 14.40 Uhr zu Hause eintreffe und von dort aus um 15.02 Uhr weiterfahren könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil diese ohne den Umweg über die elterliche Wohnung auch von der Schule aus binnen weniger als einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach B-Stadt fahren könnte. Auch im Fall des Besuchs des gewünschten Gymnasiums müsste sie die für das Schwimmtraining benötigten Utensilien morgens mit zur Schule nehmen und sich unmittelbar vom Unterricht zur Schwimmhalle begeben. Gleiches gilt für die am Dienstag erst um 16.30 Uhr beginnende Trainingseinheit. Der pauschale Verweis auf die Unterrichtszeiten des zuständigen Gymnasiums, das auf seiner Internetseite das Ende der 7./8. Stunde mit 15.30 Uhr ausweist, trägt ebenfalls nicht. Der Antragsgegner trägt unwidersprochen vor, dass die Schule in den Klassenstufen 5. und 6. in diesem Zeitfenster keinen Unterricht abhält, sondern nur Arbeitsgemeinschaften anbietet, deren Besuch freiwillig ist. Auch die Antragstellerseite behauptet nichts Gegenteiliges. Dass der Unterricht der Tochter der Antragsteller in den kommenden Jahren später enden könnte, rechtfertigt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Denn ebensowenig ist absehbar, zu welchen Zeiten das Training in den kommenden Jahren beginnen wird. Erfahrungsgemäß verlagert sich der Trainingsbeginn sowohl im Leistungs- als auch im Breitensport mit zunehmendem Alter und zunehmender Selbstständigkeit der Kinder. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch im konkreten Fall: im vergangenen Schuljahr, dem letzten Grundschuljahr der Tochter der Antragsteller, fand das Training ausweislich der Bescheinigung des SSV 70 Halle-Neustadt e.V. vom 10. Dezember 2021 an den vier Nachmittagen in der Woche bereits um 15.00 Uhr statt, wohingegen die aktuellen Trainingszeiten – teilweise deutlich, nämlich 1 ½ Stunden – später beginnen. Schließlich haben die Antragsteller ungeachtet dessen auch nicht glaubhaft gemacht, dass nur der Besuch der gewünschten Schule sich als für sie zumutbar darstellt und damit allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermessensgerecht wäre. So tragen sie zum einen selbst vor, dass ihre Tochter einen Schulplatz an den Sportschulen Halle hätte erhalten können. Zwar liegt dieses Gymnasium ebenfalls außerhalb des Schuleinzugsbereiches des Wohnortes der Antragsteller. Die Situation ist gleichwohl nicht vergleichbar. Denn es handelt sich um ein Gymnasium mit einem inhaltlichen Schwerpunkt iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA, bei dessen Besuch der zuständige Landkreis gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 2010 iVm. § 3 Abs. 4 SchulG LSA zur Zahlung des Gastschulbeitrages verpflichtet wäre, da er selbst kein entsprechendes Schwerpunktgymnasium vorhält. Der Umstand, dass die Tochter der Antragsteller ihre Trainingsgruppe nicht verlassen möchte, ist nachvollziehbar, vermag für sich allein genommen aber keine besondere Härte zu begründen. Denn hierin unterscheidet sie sich nicht von anderen Schülerinnen und Schülern, denen zugemutet wird, aufgrund des Übergangs in die weiterführende Schule, ihr bisheriges Umfeld sowohl im schulischen als auch im Freizeitbereich verändern zu müssen. Der die Tochter der Antragsteller aus dieser Gruppe heraushebende Aspekt der Fortführung ihrer leistungssportlichen Karriere wird dadurch jedoch nicht betroffen, da ihr diese Möglichkeit an den Sportschulen Halle ebenfalls offenstehen würde – zumal mit spezieller Förderung durch eine besondere Vereinbarkeit von Unterricht und Training. Zum anderen hält der Landkreis Saalekreis weitere Gymnasien vor, bei deren Besuch die Zahlung eines Gastschulbeitrags entfallen würde. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es insbesondere den beiden in der Stadt Merseburg gelegenen Gymnasien an Kapazitäten zur Aufnahme einer weiteren Schülerin mangeln würde, noch, dass die Tochter der Antragsteller bei einem Besuch einer dieser beiden Schulen, das Training in B-Stadt nach Schulschluss mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.4 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts unter: www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Eine Reduzierung des Streitwertes wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung ist nach st. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die nicht unerhebliche Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Beschluss vom 17. September 2010 – 3 M 395/10 -, zit. nach juris Rdn. 6 mwN.).