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6 A 206/20

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2020 (Az.: ) verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2020 (Az.: ) verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Klage ist begründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Versagung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht bereits entgegen, dass sich der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Flucht nach Deutschland jahrelang in Syrien aufgehalten hat, ohne dort wegen einer Mitgliedschaft bei der YPG politisch verfolgt worden zu sein. Allerdings ist ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem „sonstigen Drittstaat“, womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist zum einen, dass es sich bei dem in Betracht gezogenen Staat überhaupt um einen Drittstaat handelt. Drittstaaten i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG bzw. „erster Asylstaat“ i.S.v. Art. 33, Abs. 2 Buchstabe b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 -, juris, Rn. 14). Im zugrundeliegenden Fall ist dieser Unterschied zwischen dem klägerischen Herkunftsland – der Türkei – und dem als Drittstaat in Betracht zu ziehenden Staat Syrien gegeben. In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen (ersten) Asylstaat „gestellten Anforderungen in der Auslegung des EuGH zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird, ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich-relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen solange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. BVerwG, aaO., Rn. 15 m.w.N.). Im zugrundeliegenden Fall kann dem Kläger danach eine Rückkehr in das Bürgerkriegsland Syrien nicht zugemutet werden. So gibt es zahlreiche belastbare Referenzfälle von freiwilligen Rückkehrern und zwangsweisen Rückführungen, die mit der Verhaftung und/oder dem Verschwinden der Rückkehrer endeten. Nach Menschenrechtsorganisationen werden bis zu 75 % der Rückkehrenden bei Ankunft in Syrien in Gewahrsam genommen. Rückkehrer sind dabei im Rahmen der Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen weiterhin in erheblichem Umfang von Menschenrechtsverletzungen in Form von Folter bis hin zum Verschwindenlassen betroffen (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2022 – 20 K 3861/20.A – juris, Rn. 51 ff., 85 f. m.w.N.). Der Staat Syrien erfüllt danach unzweifelhaft nicht die in materieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen an einen Drittstaat i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im Fall des Klägers auch erfüllt. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG). Nach § 3 a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, 953 – EMRK –) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft („begründete Furcht vor Verfolgung“) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 – juris, Rdnr. 14; Urteil vom 22. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris, Rdnr. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris, Rdnr. 33). Beachtlich ist die Wahrscheinlich, wenn die für die Annahme einer Verfolgungsgefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, aaO). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asyl-Erstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebende Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18/12 – juris, Rdnr. 5; Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 – juris, Rdnr. 25). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwG 136, 377, 382 Rdnr. 18; VG Augsburg, Urteil vom 12. Juni 2019 – Au 6 K 17.339900 – juris, Rdnr. 24). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Abs. 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (Nr. 3). Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hatten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. Juni 2019 a. a. O. Rdnr. 26). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 -; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72/79 -, jeweils juris). Im zugrundeliegenden Verfahren fehlt es an einer Glaubhaftmachung durch den Kläger nicht schon deshalb, weil er die für ihn maßgebenden Gründe nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern erstmals im zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren – und auch hier erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 26. April 2022 – geltend gemacht hat. Der Kläger hat hierzu glaubhaft versichert, dass der von ihm zunächst beauftragte Rechtsanwalt in keiner Weise tätig geworden sei und ihn, den Kläger, auch über die vom Bundesamt bestimmten Termine und Fristen nicht in Kenntnis gesetzt habe. So habe ihn der Anwalt auch erst am Abend des 24. Januar 2020 darüber informiert, dass er für diesen Tag zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt geladen gewesen sei. Hiervon ausgehend konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten für die YPG in Syrien Verfolgung droht. Dies ergibt sich aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei. Das Auswärtige Amt führt aus, dass die türkische Regierung die Sicherheit des Staates auf vielfache Weise gefährdet sieht, u.a. durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK) und die aus türkischer Sicht mit der PKK verbundenen Organisationen, wie die YPG in Syrien (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2022, Seite). Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ und die Sicherung „nationaler Interessen“ nimmt daher ein sehr hohes Ausmaß ein, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundrechten auch in Bereichen zivilgesellschaftlichen Engagements ohne erkennbaren Terrorbezug. Nach dem Putschversuch 2016 hat die türkische Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums gegen ca. 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bereits vor dem Putschversuch wurde in der Innenpolitik ein zunehmend autoritärer Weg eingeschlagen, der die Türkei sukzessive von europäischen Rechtsstandards und Werten entfernt hatte. Zu beobachten sind bis heute eine weiter zunehmende Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, Missbrauch der Justiz für persönliche Machtinteressen, eine kaum kaschierte politische Einflussnahme auf Wissenschaft und Universitäten und eine deutliche Eskalation im Kurdenkonflikt nach dem Scheitern der Gespräche der Regierung mit der PKK 2015. Staatspräsident Erdogan fährt politisch spätestens seit Sommer 2015 einen verstärkt nationalistischen Kurs, dessen Kernelement das bedingungslose Vorgehen im Kurdenkonflikt gegen die PKK und vermeintliche Unterstützer ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2022, 3. Juni 2021 und 24. August 2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, Opfer polizeilicher oder justizieller Maßnahmen zu werden, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Juni 2021; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Januar 2022 – AN 1 K 21.30046 – juris, Rn. 60). Hiervon ausgehend steht im zugrundeliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsrechtliche Maßnahmen in Anknüpfung an seine Mitgliedschaft in der YPG drohen. Daran, dass der Kläger in der Zeit von 2013 bis 2018 Mitglied der YPG in Syrien war, besteht unter Zugrundelegung seiner Schilderungen im Rahmen des Klageverfahrens kein Zweifel. Der Kläger hat detailliert und glaubhaft geschildert, wie es im Jahr 2012 zu seinem Umzug nach Syrien kam und wie er in der Folgezeit Mitglied bei der YPG wurde. Konkrete Nachfragen des erkennenden Einzelrichters nach den näheren Umständen und seinen konkreten Tätigkeiten für die YPG hat er dabei ohne zu zögern und widerspruchslos beantwortet. Ebenfalls nachvollziehbar sind seine Ausführungen zur Beendigung seines langjährigen Aufenthalts in Syrien. Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Mitglied der YPG in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Denn wie der Kläger glaubhaft und unter Angabe konkreter Einzelheiten erklärt hat, war er während seiner Zeit bei der YPG auch in den Medien als Sprecher der Organisation aufgetreten. Danach muss aber in jedem Falle angenommen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden von der YPG-Mitgliedschaft des Klägers auch Kenntnis erlangt haben. Als Mitglied der YPG besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung für den Kläger, weil die YPG zu den von der türkischen Regierung als terroristisch eingestuften Organisationen zählt. Der YPG wird – wie auch der PYD, der „Partei der demokratischen Union“ (Pareya Yekitiya Demokrat) – eine Nähe zur terroristischen PKK nachgesagt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Mai 2022 – 14 a K 7600/17.A – juris, Rn. 104f. m.w.N.). Die YPG gilt als bewaffneter Arm der syrischen PYD, die wiederum als Ableger der PKK gilt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. November 2018 – 13 A 6596/17 – juris, Rn. 32 m.w.N.). Mit einer YPG-Mitgliedschaft geht aus türkischer Sicht grundsätzlich die Annahme eines Terrorismusverdachtes mit Gefährdung der Sicherheit einher (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2022, S. 4). Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter droht. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für Abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2019). Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte insbesondere für Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden (vgl. OVG Gelsenkirchen, aaO., Rn. 81 f. m.w.N.). Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Grenzbehörde auch Zugriff auf die bei der Polizeidienststelle des Heimatortes gespeicherten Daten hat. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahesteht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen (vgl. VG Gelsenkirchen, aaO., Rn. 83 f. m.w.N.). Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für Exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 03. August 2018 und vom 14. Juni 2019). Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist indes nur bedingt aussagekräftig. Denn den Angaben des Auswärtigen Amtes ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Strafverfolgungsverfahren durch die türkische Justiz, die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt hat, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. August 2020 und vom 03. Juni 2021; VG Gelsenkirchen, aaO., Rn. 96). Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie dort als tatsächliche oder potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer von der türkischen Regierung als terroristisch eingestufte Organisationen angesehen werden, wozu auch die YPG zählt, deren tatsächliche oder mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer besonders gefährdet sind (vgl. VG Gelsenkirchen, aaO., Rn. 98; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2022 – 22 K 9066/17.A -, juris). Aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen werden Opfer allerdings häufiger an unbeachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 536/15 – juris RdNr. 40 m.w.N.). Hiervon ausgehend steht im zugrundeliegenden Fall zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsrelevante Maßnahmen in Anknüpfung an seine Mitgliedschaft in der YPG droht. Der Kläger ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich bei seinem Einsatz für die YPG Handlungen zu Schulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die maßgeblichen Ziele der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesem folgt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (vgl. Erwägungsgrund 22 zur RL 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der EuGH, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Terrorliste der Europäischen Union im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisationen an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 09. November 2010 – (- 57, 101/09 -, Rn. 82ff., NVwZ 2011, 285). Die Aufnahme einer Organisation in die vorgenannte Terrorliste erlaubt die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist (vgl. EuGH, aaO., Rn. 90). Danach können Zuwiderhandlungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26/12 – juris, Rn. 12; Urteil vom 07. Juli 2011 – BverwG 10 C 26.10 – BVerwGE 140, 114). Dabei können auch gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zu Gunsten einer terroristischen Organisation den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfüllen (vgl. VG Ansbach, aaO., Rn. 71). Dies zugrunde gelegt, ist der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG im zugrundeliegenden Fall nicht verwirklicht. Zwar sieht sich die PYD, der politische Arm der YPG, laut eigener Satzung als Teil der PKK, die ihrerseits auf der Terrorliste der Europäischen Union gelistet ist. Anders als die Türkei, für die YPG und PYD ebenso wie die PKK Terrororganisationen sind, sehen andere Länder – unter ihnen die USA und Deutschland – die syrisch-kurdischen Einheiten als wichtigen Verbündeten im Kampf gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (vgl. Deutschlandfunk vom 22. Juni 2022; VG Gelsenkirchen aaO., Rn. 108). Obwohl PYD und YPG allgemein als regional Gliederungen der PKK angesehen werden, sind sie selbst daher nicht auf der Terrorliste der EU gelistet. Ist der Kläger folglich während seiner Zeit bei der YPG nicht für eine terroristische Organisation tätig gewesen, so fehlt es schon deshalb und unabhängig vom Gewicht der – hier fraglos umfangreicheren – propagandistischen Aktivitäten des Klägers für diese Organisation an der Verwirklichung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Da die Verfolgung durch den türkischen Staat selbst ausgeht, ist es dem Kläger schließlich auch verwehrt, Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG zu erlangen. Auch steht eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht § 3e Abs. 1 AsylG entgegen, da keine Ausweichmöglichkeit des Klägers bei Rückkehr im Sinne dieser Regelung erkennbar ist und im Übrigen schon anlässlich der Einreisekontrolle mit einer Festnahme gerechnet werden muss, wobei auch eine landesweite Fahndung möglich erscheint. Da dem Kläger danach ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 30. April 1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Juni 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15. Juli 2019 förmlich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Zu der auf den 24. Januar 2020 beim Bundesamt anberaumten persönlichen Anhörung erschien der hierzu geladene Kläger nicht. Der mit Schreiben vom 29. Januar 2020 erfolgten Aufforderung durch das Bundesamt, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu seinen Asylgründen sowie zu den Gründen, die seiner Rückkehr in die Türkei entgegenstünden, Stellung zu nehmen, kam der Kläger nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2020 lehnte das Bundesamt den klägerischen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3). Des Weiteren entschied das Bundesamt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, wonach er die Türkei aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden verlassen oder nach einer Rückkehr dorthin damit zu rechnen habe. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen, indem er weder zur persönlichen Anhörung erschienen sei noch die Gelegenheit wahrgenommen habe, sich schriftlich zu seinen Asylgründen zu äußern. Der Kläger hat dagegen am 30. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Er sei im März 2011 in der Türkei aus politischen Gründen verhaftet und ein Jahr lang inhaftiert gewesen, weil er als Leiter einer Jugendorganisation der pro-kurdischen Partei HDP in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Nach seiner Freilassung hätten Vertreter der Sicherheitsbehörden von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle und ihm angedroht, dass er bei Ablehnung dieses Ansinnens Schaden an Leib oder Leben nehmen könne; auch würden seine Mutter und seine Schwester große Schwierigkeiten bekommen. Seine Mutter habe daraufhin entschieden, dass er, der Kläger zunächst zu Verwandten nach Syrien ziehen solle. Im April 2012 sei er daraufhin unter illegaler Überschreitung der syrischen Landesgrenze nach Syrien gelangt. Der Ort, in dem seine Verwandten gelebt hätten, sei drei Monate später von Al Kaida angegriffen worden. Da sich die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt bereits nach Damaskus zurückgezogen gehabt habe, hätten sich die Verbliebenen zusammengetan, um sich zu verteidigen. Auch er habe sich insoweit verpflichtet gefühlt und sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Er sei sodann der YPG beigetreten, die in der Türkei als Ableger der verbotenen PKK angesehen werde, und habe jahrelang gegen den IS gekämpft. Bei einer Explosion im Jahre 2018 sei er am Bein verletzt worden und daraufhin in den Irak gereist. Dort habe er telefonisch bei seiner Familie in der Türkei nachgefragt, ob er gefahrlos zurückkehren könne. Seine Familie habe daraufhin erklärt, dass er keinesfalls in die Türkei zurückkommen solle; Polizisten würden regelmäßig nach ihm fragen und hätten erklärt, ihnen sei bekannt geworden, dass der Kläger in Syrien der YPG beigetreten sei. Er habe dies auch sofort geglaubt, da er sich sicher gewesen sei, dass die türkischen Sicherheitsbehörden von seiner Tätigkeit für die YPG erfahren hätten. Er sei für die YPG jahrelang als Sprecher in der Öffentlichkeit und auch in Fernsehsendungen aufgetreten. Seine Reden seien auch auf der Webseite der YPG zu sehen. Danach könne aber keine Zweifel daran bestehen, dass seine Tätigkeit für die YPG den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei. Nachdem für ihn festgestanden habe, dass er nicht mehr in die Türkei zurückkehren könne, sei er mit Hilfe eines Schleusers vom Irak über die Türkei nach Athen gereist, wo er im Januar oder Februar 2019 angekommen sei. Wenige Monate später sei er sodann von dort aus auf dem Landweg nach Deutschland weitergereist. Bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei sei mit Sicherheit zu erwarten, dass er wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bis zum Ende seines Lebens inhaftiert oder möglicherweise gar getötet werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2020, (Az.: ), zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, des subsidiären Schutzstatus vorliegen, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in die Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Erkenntnismittelliste der Kammer zur Türkei. Sie sind mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.