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Beschluss

6 B 137/25 HAL

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 6 A 121/25 HAL bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2025, dem Antragsteller bekanntgegeben am 22. April 2025, wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 6 A 121/25 HAL bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2025, dem Antragsteller bekanntgegeben am 22. April 2025, wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 11. Dezember 2016 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine in einem vom 31. März 2025 datierenden Bescheid des Antragsgegners verfügte Zuweisung zur Förderschule mit Ausgleichsklassen in mit Wirkung ab dem 22. April 2025 anstelle der von ihm bislang im 1. Schulbesuchsjahr besuchten Regelgrundschule "E. F." in A-Stadt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller im Nachgang des Beschlusses der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gleichen Rubrums vom 17. April 2025 – 6 B 120/25 HAL -, in dem diese vorläufig festgestellt hat, dass die dem Antragsteller ohne behördlichen Bekanntgabewillen im Schulranzen mit nach Hause gegebene Kopie des vorgenannten Bescheides keine Wirkung entfaltet, am 22. April 2025 durch Übermittlung an seine Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben. Daraufhin hat der Antragsteller diesen am 23. April 2025 in sein bereits seit dem 9. April 2025 zum Aktenzeichen 6 A 121/25 HAL bei dem Verwaltungsgericht anhängiges Klageverfahren einbezogen und zugleich den vorliegenden neuerlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 A 121/25 HAL) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2025 wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Widerspruch und Klage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier jedoch aufgrund der in Ziffer 2 des Bescheidtenors enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Form begründet worden. Der Antragsgegner hat schriftlich ausgeführt, welche Gründe er insoweit für maßgeblich gehalten hat. Ob die Begründung letztlich trägt, ist dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen; die Wiederherstellung kann auch befristet werden (Satz 5). Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In diese Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit rechtliche Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit - wie hier - auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, weil die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung, nicht aber auch deren Dringlichkeit begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982, 2 BvR 77/82, NVwZ 1982, 241). Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Allerdings spricht nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass nicht nur die Annahme eines sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung", sondern auch die Entscheidung, ihn zum Besuch einer geeigneten Förderschule in Gestalt der Förderschule mit Ausgleichsklassen G. zu verpflichten, dem Grunde nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt allein § 39 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – SchulG LSA – in Betracht. Gemäß dem Absatz 1 der Regelung sind Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann. Die Schulbehörde – gemäß § 82 Abs. 2 SchulG LSA das beklagte Landesschulamt – entscheidet nach Absatz 2 nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll. Für die Entscheidung können ärztliche Untersuchungen durchgeführt, anerkannte Testverfahren angewandt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind in § 4 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 – SoPädFV - geregelt. Nach dessen Absatz 1 sind Anträge auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder zur Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bis zum 10. Januar des Jahres beim Mobilen sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst des Landesschulamtes (MSDD) zu stellen. Das Landesschulamt trifft bis zum 20. Mai die Entscheidung und teilt dies den Personensorgeberechtigten mit. Für die Antragstellung sind vom ersten bis sechsten Schulbesuchsjahr die beschulende Schule und die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt. Diesen formellen Voraussetzungen wurde hier genügt. Der Antrag wurde von der alleinsorgeberechtigten Mutter des Antragstellers und der von ihm besuchten Grundschule am 7. Januar 2025 unterzeichnet. Der Umstand, dass er ausweislich des Eingangsvermerks erst am 14. Januar 2025 beim MSDD einging, steht dem nicht entgegen, da weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber ausdrücklich Rechtsfolgen an eine – noch dazu sehr geringfügig – verspätete Antragstellung knüpfen und der Antragsgegner den Antrag ungeachtet dessen bearbeitet und – seinerseits fristgerecht – am 12. März 2025 die Auffassung des MSDD bestätigt hat, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem vorgenannten Förderschwerpunkt besteht und durch den streitigen Bescheid mit dessen Bekanntgabe am 22. April 2025 die Entscheidung nach § 39 Abs. 2 SchulG LSA getroffen hat. In Einklang mit den Vorgaben des § 4 Abs. 3 SoPädFV wurde der Entscheidung ein Fördergutachten bestehend aus dem pädagogischen Bericht der Schule vom 5. Januar 2025, der Stellungnahme des MSDD (Punkte E.1 und E.2 der Formblätter zum Antragsverfahren) und Gesprächen mit der Mutter, insbesondere im Rahmen der erweiterten Klassenkonferenz (Fallkonferenz) am 11. November 2024, zugrunde gelegt. Aus diesem geht hervor, dass auch die im Zusammenhang mit der Frühförderung vorgelegten medizinischen bzw. therapeutischen Unterlagen und das von der Förderschullehrerin der Überregionalen ambulanten und mobilen Angebote (ÜamA) am 26. November 2024 erstellte Gutachten Berücksichtigung gefunden haben. Zudem hat der Antragsgegner für den 13. März 2025 eine Fachkommission nach § 4 Abs. 5 und 6 SoPädFV einberufen, an der neben der schulfachlichen Referentin, der Schulleiterin und der Klassenlehrerin der Grundschule sowie der Förderlehrkraft, die zuständige Bearbeiterin des MSDD persönlich teilgenommen haben. Die Mutter des Antragstellers hat telefonisch teilgenommen und sich auch geäußert. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese das in Kopie bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Einladungsschreiben vom 7. März 2025 mit Postausgangsvermerk vom gleichen Tag erhalten hat und ob dem – wie darin angesprochen – eine telefonische Terminabstimmung vorausgegangen war. Die Entscheidung wurde der Sorgeberechtigten zunächst telefonisch vorgestellt und die Ergebnisse des Verfahrens in einem "abschließenden Elterngespräch" mit ihr besprochen, wobei sie sich mit den Darstellungen und Empfehlungen einverstanden erklärte und zu Protokoll gab, dass sie die Beschulung ihres Sohnes im Gemeinsamen Unterricht an der bislang besuchten Grundschule "E. F." in H. wünsche. Diese Angaben bestätigte sie am 14. März 2025 persönlich mit ihrer Unterschrift. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" gibt zu keinen Bedenken Anlass. Hierfür sprechen insbesondere die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bereits angesprochenen Gutachtens der ÜamA vom 26. November 2024, das von einer Förderschullehrerin anhand einer Auswertung der Schülerakte des Antragstellers und eigener Erhebungen in Form von Verhaltens- und Lernortbeobachtungen an zwei Tagen, Gesprächen mit der Klassenleiterin an beiden Terminen, einem Elterngespräch mit der Mutter des Antragstellers sowie der Teilnahme an der erweiterten Klassenkonferenz am 11. November 2024 erstellt wurde. Zur "Beschreibung des Ist-Standes" heißt es darin: "Elias ist bereits im Kindergarten auffällig in seinem Verhalten gewesen. Aufgrund dessen fand zweimal ein Wechsel statt. Laut Frühförderungsbericht (2023) treten auch im häuslichen Umfeld Wutausbrüche bei Wunschversagen auf. Der Schulalltag ist geprägt von gravierenden Unterrichtsstörungen, motorischen Unruhen, teilweise respektlosen und aggressiven Aussagen gegenüber Lehrkräften und häufigen Unterrichtsverweigerungen. Sein Lernverhalten ist sehr stark interessenabhängig. So zeigt er eine solide Lernmotivation in Mathematik und in Deutsch keine bis kaum Lernbereitschaft. Hat Elias keine Lust auf den Unterricht, dann zeigt er dies deutlich. Er läuft im Klassenraum herum, nimmt sich Spielsachen oder andere Gegenstände, sucht bewusst Kontakt zu einem anderen Mitschüler, um mit diesem zu reden oder zu spielen. Auf Ermahnungen, nonverbale Signale oder individuelle Motivationsversuche reagiert er nicht. Sein unangemessenes Verhalten sieht er nicht immer ein oder nimmt dieses wahr. Erhält er Konsequenzen für sein Verhalten, wird er verbal aggressiv und respektlos. In der Klasse wird er akzeptiert und respektiert. Während der Hospitation fiel auf, dass Elias oft Anlässe sucht, um jegliche Aufmerksamkeit zu bekommen – teilweise durch provokantes Verhalten. Er arbeitete in keiner Deutschstunde mit. In dieser Zeit puzzelte er, spielte – phasenweise laut – mit einem Mitschüler in der Leseecke und versteckte sich dort unter der Sitzbank." Dies steht in Einklang mit der Wahrnehmung der ihn unterrichtenden Lehrkräfte. So führt die Klassenlehrerin in einem anlässlich der Anmeldung des Antragstellers zur schulpsychologischen Einzelfallberatung auf übereinstimmenden Wunsch der Klassen- und der Schulleiterin, der Förderlehrkraft und der Mutter gefertigten Bericht aus: "2. Aussagen zu fächerübergreifenden Lernvoraussetzungen […] 2.3. Emotional-volitiver Bereich Elias muss immer seinen Wünschen nachkommen und seinen Willen sofort durchsetzen. Wenn er hierbei an Grenzen stößt und seinen Wünschen nicht nachkommen kann, wird er verbal aggressiv, schreit laut und wirft Gegenstände durch den Raum. Es fällt ihm schwer, seine Gefühle in Worte zu fassen. Wut kann er nur durch Handlungen und aggressives Verhalten ausdrücken. Sein Fehlverhalten kann Elias nur schwer reflektieren und mit Kritik kann er nicht umgehen. […] 2.7. Sozialverhalten - im Unterricht: Elias kann sich im Unterricht nicht an die Klassenregeln halten. Auch an seine individuell festgelegten Regeln hält er sich nicht. Durch sein Verhalten stört er seine Mitschüler am Lernen. Er sitzt nicht auf seinem Platz, sondern steht im Unterricht auf oder legt sich auf seinen Stuhl oder unter den Tisch. Er kippelt häufig mit seinem Stuhl und hält sich am hinteren Tisch seiner Mitschüler fest. Trotz Balancekissen kann er dies nicht unterbinden. Er dreht sich in jeder Unterrichtsstunde zu seinen Mitschülern um und spricht sie laut an. Auf persönliche Ansprachen der Lehrkraft reagiert Elias verbal aggressiv (verwendet Schimpfwörter). Auch seinen Mitschülern gegenüber zeigt er sich im Unterricht verbal aggressiv. Trotz mehrmaliger Ansprache durch die Lehrkraft ändert Elias sein Verhalten nicht und versucht weiter, seine Wünsche durchzusetzen. Oftmals spricht er im Unterricht laut dazwischen und macht laute Geräusche. Zudem nimmt er seinen Mitschülern Materialien weg und wirft seine eigenen Materialien vom Tisch, wenn ihm in diesem Moment etwas nicht gefällt. - in der Pause: Elias kann sich in der Pause nur schwer an Regeln halten. Er ärgert häufig andere Schüler, verwendet Schimpfwörter und wird handgreiflich. Auch in der Pause reagiert er nur kaum auf persönliche Ansprache. Mit Kritik und Konsequenzen kann Elias nicht umgehen und er akzeptiert kein ‚Nein‘." Letztlich stellt auch die Antragstellerseite den festgestellten Förderbedarf nicht in Abrede; sie wendet sich vielmehr allein gegen den vom Antragsgegner festgelegten Förderort, da sie eine Beschulung an der besuchten Regelgrundschule im gemeinsamen Unterricht wünscht und die Auffassung vertritt, dass zunächst ausprobiert werden müsse, die Beschulung mit einem Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer fortzusetzen, und erst im Fall des Scheitern eine Überweisung an eine geeignete Förderschule erfolgen dürfe. Der Antragstellerseite ist insoweit zuzustimmen, als dass – auch wenn an Förderschulen entsprechend den individuellen Voraussetzungen alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA) – schon aus der allgemeinen Regelung über Förderschulen folgt, dass der Besuch nur für Kinder vorgesehen werden darf, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, § 8 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA. In gleicher Weise wird der Ausnahmecharakter durch § 39 Abs. 1 SchulG LSA beschrieben, der voraussetzt, dass die erforderliche sonderpädagogische Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform – d.h. einer Regelschule – erfolgen kann. Dies weist daraufhin, dass vorrangig geprüft werden soll, ob eine "inklusive" Beschulung in Betracht kommt (s. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Oktober 1999 – A 2 S 140/98 -, zit. nach juris Rdn. 12). Der Gesetzgeber bringt dies in § 1 Abs. 3a Satz 1 SchulG LSA deutlich zum Ausdruck, indem er vorsieht, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Damit wird letztlich dem Gebot der Landesverfassung Rechnung getragen, über die formale Gleichbehandlung hinaus die gleichwertige Teilnahme von behinderten Menschen zu fördern (Art. 38 Satz 2 Verf LSA; s. OVG Sachsen-Anhalt, aaO., Rdn. 13). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in der vorzitierten Entscheidung weiter ausgeführt (aaO., Rdn. 17ff.): "Da Art. 3 Abs. 3 LVerf LSA nur verlangt, das Staatsziel anzustreben, ohne einen konkreten Anspruch zu gewähren, ist - wie nach der Bundesverfassung mit Rücksicht auf deren Wortlaut (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als bloßes Diskriminierungsverbot ohne Anspruch auf Förderung [vgl. insoweit insbes.: BVerfG, NJW 1998, 131 [132]) auch - mit Art. 38 LVerf LSA eine Handhabung der schulrechtlichen Bestimmungen vereinbar, welche Rücksicht auf andere, gleichrangige Gemeinschaftsbelange nimmt und die finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten in Rechnung stellt. Danach verstößt weder gegen die Bundes- noch gegen die Landesverfassung, dass das Landesschulrecht überhaupt die Pflicht vorsieht, bei bestimmten Behinderungen eine Sonderschule zu besuchen, oder es bei mangelnden Voraussetzungen zulässt, eine "integrative" Beschulung zu versagen; eine "Benachteiligung", welche die Bundesverfassung verbietet und welche die Landesverfassung kompensieren will, ist aber dann anzunehmen, wenn der Besuch einer Sonderschule gegen den Willen des Kindes und der Eltern zur Pflicht gemacht wird, obwohl mit einem vertretbaren Einsatz von Hilfsmaßnahmen der Besuch der Regelschule möglich ist (BVerfG, NJW 1998, 131 [133]). […] Die Ansicht, eine Überweisung auf eine Sonderschule bedürfe in der Sache eines besonderen Grundes und formal einer im Einzelfall abwägenden Rechtfertigung, wird von den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen der Länder überwiegend trotz Unterschieden in den jeweiligen Landesregelungen vertreten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 03.9.1996 - 9 S 1971/96 -, SPE n. F. Band 3, Abschn. 333 Nr. 1; SchlHOVG, Beschl. v. 19.09.1996 - 3 M 81/96 -, SPE n. F. Band 3, Abschn. 333 Nr. 2; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 11.12.1996 - 7 B 96.2568 -, SPE n. F. Band 3, Abschn. 333 Nr. 3). Sie entspricht der gegenüber der früheren Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062 [1063]) nur leicht revidierten Auffassung (BVerfG, NJW 1998, 131 [134 f]) des Bundesverfassungsgerichts." Im vorliegenden Fall spricht nach Aktenlage allerdings Überwiegendes dafür, dass dem Förderbedarf des Antragstellers an der Regelgrundschule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das Gutachten der ÜamA beschreibt in seiner Zusammenfassung anschaulich, dass - trotz der bereits durchgeführten Fördermaßnahmen (Elterngespräche & regelmäßige Informationen im HA-Heft, erweiterte Klassenkonferenz am 11. November 2024, positive Verstärkung, Sitzplatz: allein & ganz vorn, im Rahmen der Möglichkeiten stundenweise Begleitung im Unterricht durch die pädagogische Mitarbeiterin, Balancekissen, Logopädie, Frühförderung und Ergotherapie, um Aufmerksamkeit und Konzentration zu fördern, Aushändigung der Kontaktdaten der Familienberatung, Einbindung des SPZ Halle und ein für den Antragsteller aufgestellter Förderplan) – "Elias […] enorme Probleme [hat], den schulischen Alltag erfolgreich zu bestreiten und die sozialen Regeln in der Schule einzuhalten. Insbesondere seine verbalen Aggressionen, Regelverstöße, Rücksichtslosigkeit, geringe Frustrationstoleranz sowie andauernde Unterrichtsverweigerungen sind dafür als Ursachen zu sehen. Die beschriebenen Verhaltensweisen erschweren ihm sehr, die sozialen Anforderungen der Grundschule zu erfüllen und zu bewältigen. Die bisher eingeleiteten verhaltensregulierenden Maßnahmen zeigen keine Erfolge." Die Gutachterin empfiehlt angesichts dessen, "eine Beschulung an einer Förderschule mit Ausgleichsklassen, welche das Lernen in Kleingruppen ermöglicht und [wo] eine gezielte Förderung in Kooperation mit dem Elternhaus durchgeführt werden kann. Um seinen weiteren schulischen Werdegang zu sichern, wird sehr dringend zu einer Schulassistenz geraten." Der Einsatz eines Schul- oder Integrationshelfers, den die Antragstellerseite als vorrangig einzusetzendes Hilfsmittel ansieht, erscheint entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht geeignet, die nach Aktenlage weitgehend gescheiterte Beschulung im gemeinsamen Unterricht gelingen zu lassen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und Lage der Akten steht eine Schulassistenz dem Antragsteller ohnehin nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung, da eine dahingehende Leistung bislang nicht bewilligt und auch eine geeignete, aktuell einsatzbereite Person nicht gesucht (und gefunden) worden ist. Offenbar fehlt es bislang schon an einer entsprechenden Antragstellung. Unerheblich ist insoweit, ob der Mutter des Antragstellers diesbezüglich ein Versäumnis anzulasten ist – hiergegen könnte der Vermerk in der im Juni 2024 von zwei Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin der interdisziplinären Frühförderstelle (IFF) am Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) - Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Halle (Saale) – sowie der Heilpädagogin und Inhaberin der Heilpädagogischen Praxis I. J. als regionaler Frühförderstelle unterzeichneten Abschlussdiagnostik nach Frühförderung "Anlage 1 Förder- und Behandlungsplan/Entwicklungsbericht" sprechen, demzufolge ihr von der zuständigen Grundschule angeraten worden sei, den Schulbesuch zunächst ohne Schulbegleiter zu versuchen; bei Bedarf könne dieser Antrag nachgereicht werden. Die Aufnahme expliziter Vorwürfe in die Begründung des angefochtenen Bescheides führt zu keinem Ergebnis im Interesse des Kindes und stützt auch die zu treffende Entscheidung nicht. Der Antragsgegner stellt jedoch die nachvollziehbare Prognose, dass eine Förderung des Antragstellers im gemeinsamen Unterricht an der bislang besuchten Grundschule auch mit Unterstützung einer Schulassistenz nicht gewährleistet werden kann, weil auch der wiederholte Einsatz der pädagogischen Mitarbeiterin der Grundschule während des laufenden Schuljahres nicht zu einer merklichen Verbesserung des Verhaltens und der Konzentrationsfähigkeit des Antragstellers im Unterricht geführt hat. Dies wird zum einen durch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Arbeitsblätter des Antragstellers aus den Monaten Oktober und November 2024 belegt, die mit Datum und Anmerkungen zu seinem Verhalten und den Hilfestellungen durch die pädagogische Mitarbeiterin in der jeweiligen Unterrichtsstunde versehen sind. Darin heißt es u.a. "-K. verweigert Mitarbeit – kann sich auf Aufgaben kaum konzentrieren – bemalt sein Arbeitsblatt", "-K. verweigert selbständige Arbeit – spielt mit Gegenständen und bearbeitet Aufgaben nicht - schafft Aufgaben nicht in der vorgegebenen Zeit" oder "– berechnet Aufgaben mit viel Ermutigung durch PM – bemalt dabei sein Heft". Zum anderen weisen die Eintragungen in der bei den Beiakten befindlichen "Dokumentation des Verhaltens von K. A." in den Monaten Februar und März 2025 ebenfalls darauf hin, dass auch eine "1:1-Unterstützung" allein nicht ausreicht, um den gegebenen Förderbedarf abzudecken. Darin sind auch die Unterrichtsstunden, in denen der Antragsteller von der pädagogischen Mitarbeiterin unterstützt wurde, regelmäßig mit der Bemerkung "sehr unruhig" und "redet laut" versehen; häufig findet sich auch der Eintrag, dass er mit dieser den Klassenraum verlässt. Auch im vorzitierten Gutachten der ÜamA wird die Schulassistenz nicht als Mittel zur Ermöglichung der Beschulung im gemeinsamen Unterricht angeraten, sondern vielmehr als generelles Erfordernis zur Sicherung des weiteren schulischen Werdegangs des Antragstellers – also auch im Fall der darin empfohlenen Fortsetzung des Schulbesuchs an einer Förderschule mit Ausgleichsklassen. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Antragstellers, sich zu konzentrieren und zu motivieren, während des Unterrichts nicht mit seinen Mitschülern in Kontakt zu treten, indem er diese anspricht, herumläuft und/oder ihnen Arbeitsmaterial wegnimmt, sowie seines u.a. in dem Gutachten der ÜamA beschriebenen und offenbar schon vor der Einschulung bestehenden Bedürfnisses nach besonderer Aufmerksamkeit und zusätzlicher Zuwendung (vgl. auch die Ausführungen der heilpädagogischen Diagnostik zum Bereich "Sozio-emotionales und Spielverhalten" in der "Abschlussdiagnostik nach Frühförderung – Anlage 1 Förder- und Behandlungsplan/Entwicklungsbericht") erweist es sich als naheliegend, dass der Antragsteller für seinen Förderbedarf eine deutlich kleinere Lerngruppe benötigt, als in der Regelgrundschule des Schulbezirks mit ihrer Klassenstärke von 26 Kindern geboten werden kann. Gleichwohl erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitraum als rechtswidrig. Denn darin wird der Antragsteller verpflichtet, die Schulpflicht ab dem 22. April 2025 an der darin bezeichneten Förderschule mit Ausgleichsklassen zu erfüllen. Dies erweist sich jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund der Anordnung des Sofortvollzugs - als unverhältnismäßig, weil der in Rede stehende Bescheid erst an diesem Tag durch die Bekanntgabe gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wirksam geworden ist. Zur näheren Begründung verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 17. April 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gleichen Rubrums – 6 B 120/25 HAL -, an denen sie auch in der aktuellen Kammerbesetzung festhält (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Ein sofortiger Schul- und Schulformwechsel ohne jegliche Übergangsfrist stellt sich für den Antragsteller als unzumutbar dar. Dies gilt auch dann, wenn man sowohl im Interesse des Wohls des Antragstellers und seines Rechts auf Bildung als auch im Interesse und zur Wahrung der Rechte der anderen 25 Kinder der Klassenstufe einen Handlungsbedarf so zeitnah wie möglich für gegeben erachtet. Denn ein Schulwechsel ist notwendigerweise mit organisatorischem Aufwand verbunden. Insbesondere muss im konkreten Fall beachtet werden, dass die Förderschule anders als die nur ca. 175m und wenige Gehminuten von der Wohnung entfernte Regelgrundschule ihren Standort nicht am Wohnort des Antragstellers hat, sondern etwa 20km entfernt in 06456 L. /OT G. gelegen ist und der Schulweg schon deshalb nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann. Der Antragsteller muss sich daher im Vorfeld des Schulwechsels nicht nur – worauf der Antragsgegner im Bescheid selbst hinweist – "mit der aufnehmenden Schule zwecks Abstimmung der Beschulungsformalitäten in Verbindung setzen"; die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner vor Bescheiderlass die Aufnahmekapazität und -bereitschaft der Förderschule sichergestellt hat. Seine Mutter muss auch die Frage der Schülerbeförderung klären, zumal angesichts des Förderbedarfs naheliegt, dass der Antragsteller den Schulweg nicht – jedenfalls nicht von heute auf morgen – mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können wird. Nach summarischer Prüfung unter Zuhilfenahme von Internetroutenplanern und der Verbindungssuchfunktion der Deutschen Bahn dürfte ein Zurücklegen der Strecke mit dem öffentlichen Personennahverkehr mit mehrfachem Umsteigen, längeren Fußwegen und nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden sein und einem Erstklässler auch dann kaum zumutbar sein, wenn dieser keine Konzentrationsdefizite aufweist. Zwar besteht im Fall der Zuweisung nach § 39 SchulG LSA ein Anspruch auf Leistungen des Trägers der Schülerbeförderung. Es bedarf jedoch auch dann der vorherigen Klärung, wie diese erbracht werden, insbesondere, ob ein Schülerverkehr eingerichtet ist, eine Individualbeförderung des Antragstellers organisiert werden muss oder die familiäre und berufliche Situation seines Umfeldes eine Beförderung mit dem privaten Pkw gegen Fahrtkostenerstattung zulassen würde. Der Antragsgegner ist offenbar auch selbst davon ausgegangen, dass es einer angemessenen Übergangszeit bedarf. Denn er hat den Bescheid vom 31. März 2025 zeitnah im Wege der (gescheiterten) Zustellung gegen Postzustellungsurkunde bekanntgeben und die Schulzuweisung auf einen etwa drei Wochen später gelegenen Termin, dem Dienstag nach den Osterferien, festlegen wollen. Nach dem Fehlschlagen des Bekanntmachungsversuchs hat der Antragsgegner den Bescheid jedoch nicht in Bezug auf den Ablauf dieses Zeitraums angepasst, sondern ihn in unveränderter Fassung bekannt gegeben. Angesichts des frühen Ferienbeginns im laufenden Schuljahr 2024/25 wäre möglicherweise ein Schulwechsel auch zum Beginn des neuen Schuljahres im Sinne eines geordneten Übergangs zu erwägen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffern 38.3 und 38.4 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (veröffentlicht u.a. auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Betrag ist auch nicht im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des Verfahrens zu ermäßigen, da auch mit der vorläufigen Entscheidung über den Besuch einer bestimmten Schule die Hauptsache nicht unerheblich vorweggenommen wird (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).