Urteil
7 A 258/09
VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0119.7A258.09.0A
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Leitsätze
Anknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Terminus des "Nutzens". Dabei geht die Kammer davon aus, dass eine landwirtschaftliche Fläche grundsätzlich oder vorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der sie in tatsächlicher Hinsicht nutzt, sie also tatsächlich bewirtschaftet, und nicht demjenigen, der zivilrechtlich ein Besitzrecht an der Fläche hat, vgl. VG Aachen, Urteil vom 03. Januar 2008 - 6 K 898/07, sowie vom VG München, Urteil vom 25. Juni 2008 - M 18 K 07.2865.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Die sinngemäß erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie, der Festsetzung seiner Betriebsprämienansprüche für die Jahre 2005 und 2006 und der Ausgleichzulage für das Jahr 2005 über die angerechneten Flächen hinaus jeweils die von der Doppelbeantragung betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Soweit die Bescheide des Beklagten eine entsprechende Festsetzung bzw. Gewährung ablehnen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ansprüche auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf Betriebsprämienzahlungen bestimmen sich nach den folgenden Bestimmungen: Gemäß Art. 33 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270, S. 1) – VO (EG) Nr. 1782/2003 – können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 – dieser umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 – im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Nach Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt, dass ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche erhält, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Gemäß Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (so der Wortlaut von § 44 Abs. 2 der VO [EG] Nr. 1782/2003 in der Fassung bis zur Änderung durch VO [EG] Nr. 479/2008 vom 29. April 2008, ABl. L 148, S. 1). Hieran gemessen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Flächen zu. Bei den von der Doppelbeantragung betroffenen Flächen handelt es sich zunächst unstreitig (objektiv) um "beihilfefähige Flächen" im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, also um landwirtschaftliche Flächen, die entweder als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werden. Diese (objektiv) beihilfefähigen Flächen sind aber im Weiteren auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers (subjektiv) zuzuordnen. Anknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Terminus des "Nutzens". Dabei geht die Kammer davon aus, dass eine landwirtschaftliche Fläche grundsätzlich oder vorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der sie in tatsächlicher Hinsicht nutzt, sie also tatsächlich bewirtschaftet, und nicht demjenigen, der zivilrechtlich ein Besitzrecht an der Fläche hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -; s.a. VG München, Urteil vom 25. Juni 2008 - M 18 K 07.2865 -, VG Göttingen, Urteil vom 5. Mai 2009 - 2 A 34/08 -, VG Minden, Urteil vom 23. April 2009 – 3 K 3054/08 -, jeweils zitiert nach juris). Diese Auslegung wird zunächst vom Wortlaut der Vorschrift nahegelegt, denn der Begriff des „Nutzens“ stellt auf einen tatsächlichen Vorgang ab. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Prämienberechtigung (zusätzlich) an eine aus der Sicht des nationalen Zivilrechts bestehende, rechtmäßig ausgestaltete vertragliche Nutzungsberechtigung zu koppeln, hätte er dies im Normtext klar zum Ausdruck bringen können (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -, juris). Zudem spricht für die Auffassung, dass es für die (subjektive) Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb grundsätzlich auf deren tatsächliche Bewirtschaftung ankommt, auch Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 1782/2003, wie er sich u.a. aus dem 2. Erwägungsgrund ergibt. Darin heißt es, die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. Dem entsprechend formuliert Art. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 grundlegende Anforderungen an einen Betriebsinhaber und Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen, und Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -, VG Göttingen, Urteil vom 5. Mai 2009 - 2 A 34/08 -, zitiert jeweils nach juris). Die dargestellte Auslegung macht auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Sinn, denn das zivilrechtliche Nutzungsrecht, insbesondere die Wirksamkeit von Pachtverträgen, kann im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sein. Knüpft die öffentlich-rechtliche Beihilfegewährung dagegen an die unschwer feststellbare tatsächliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen an, bleiben diese Fragen wie auch mögliche langjährige zivilrechtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines Nutzungsrechts ohne Einfluss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053; VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -, juris; vgl. allerdings VG Leipzig, Urteil vom 30. April 2009 - 5 K 344/06 -, das die Feststellung für schwieriger hält, wer die Fläche tatsächlich bewirtschaftet). Dies schließt nicht aus, dass die vorrangige Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung bzw. Bewirtschaftung für die subjektive Zuordnung von Flächen in bestimmten Fallkonstellationen der Korrektur bedarf. Bei einer offensichtlich angemaßten Besitzerstellung, wie sie etwa bei verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB gegeben ist, darf aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung für die betreffende Fläche kein Prämienanspruch zugewiesen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053; VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -, VG Oldenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 12 A 277/05 -, VG Göttingen, Urteil vom 5. Mai 2009 - 2 A 34/08 - jeweils zitiert nach juris). Es wird weiter vertreten, dass die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung auch dann ergänzend als Kollisionsregel in Fällen der Doppelbeantragung von Flächen herangezogen werden muss, wenn mehrere Nutzer dieselbe Fläche tatsächlich genutzt, also tatsächlich bewirtschaftet haben, sofern kein Fall der gemeinsamen Nutzung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorliegt. In derartigen Fällen der tatsächlichen Doppelnutzung könne die Fläche einem Betrieb (subjektiv) nur zugeordnet werden, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche allein zivilrechtlich-vertraglich nutzungsberechtigt ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -; dazu auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 12 A 277/05 -, jeweils zitiert nach juris). Dagegen ist nach Auffassung der Kammer eine Korrektur nicht geboten in Fällen bloßer Doppelbeantragung, wenn sich die Frage der tatsächlichen Bewirtschaftung zugunsten (allein) einer der Antragsteller klären lässt (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -; unklar VG Göttingen, Urteil vom 5. Mai 2009 - 2 A 34/08 -, jeweils zitiert nach juris). Die Einheit der Rechtsordnung steht in einem solchem Fall der Gewährung von öffentlich-rechtlichen Beihilfen nicht entgegen. Vielmehr kann es in solchen Fällen der zivilrechtlichen Klärung zwischen den Landwirten überlassen bleiben, wem das Besitzrecht im fraglichen Zeitraum zusteht bzw. zugestanden hat. Stellt sich im nach hinein heraus, dass der Nutzer nicht zum Besitz berechtigt war, ist er dem Berechtigten gegenüber schadensersatzpflichtig, soweit dem Berechtigten wegen des vorenthaltenen Besitzes Zuwendungsansprüche entgangen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. September 2010 - 5 U (Lw) 163/09 -, juris). Die Erlasse des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. November 2005 und 26. Mai 2006, die bei einer Doppelbeantragung auf ein Recht zum Besitz am Stichtag abstellen und den Antragstellern eine Einigung bzw. gerichtliche Klärung im Zivilrechtsweg abverlangen, führen nicht nur zu der – wie hier – unbefriedigenden Situation, dass eine Einigung im Vergleichsweg förderschädlich wäre, sondern berücksichtigen letztlich auch nicht, dass die Flächen unabhängig vom Besitzrecht nur dem zugerechnet werden können, der die Flächen auch tatsächlich bewirtschaftet hat (vgl. VG Stade, Urteil vom 12. November 2007 - 6 A 1179/06 -). Die Auffassung des Beklagten, dass mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen in die Zukunft gerichtete Zahlungsansprüche vergeben würden, wobei an einen Stichtag, nicht an einen (Bewirtschaftungs-)Zeitraum angeknüpft werde und es deswegen auf die Berechtigung, nicht auf die tatsächliche Nutzung ankomme, überzeugt nicht. Zum einen prüft der Beklagte selbst nur in Ausnahmefällen, ob tatsächlich eine Besitzberechtigung besteht, und stellt ansonsten auf die tatsächliche Nutzung ab. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, wonach die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber (i.d.R.) der Hektarzahl entspricht, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, keine strenge Stichtagsregelung in diesem Sinn enthält, abgesehen davon, dass auch eine solche der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung nicht entgegensteht. Zudem setzte die Anmeldung nach Art. 44 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung bis zur Änderung durch VO [EG] Nr. 146/2008 vom 14. Februar 2008, ABl. L 46, S. 1) noch voraus, dass die Parzellen für einen 10-Monats-Zeitraum zur Verfügung standen. Ob im Übrigen nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides gegenüber dem Landwirt F überhaupt noch von einer Doppelbeantragung auszugehen war, sowie ob nicht aufgrund des zivilrechtlichen Vergleichs letztlich eine Einigung der beiden Antragsteller vorlag, so dass die streitigen Flächen bereits aufgrund der Erlasslage hätten zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können, muss nicht mehr entschieden werden. Denn ausgehend von der oben dargelegten Auffassung hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die von der Doppelbeantragung betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Er hat diese nach seinen auch vom Beklagten zunächst nicht in Frage gestellten Angaben tatsächlich bewirtschaftet. Zweifel daran, dass der Kläger die in den GIS-Flächenskizzen eingezeichneten Flächen bewirtschaftet hat, ergeben sich aber auch nicht daraus, dass er die zu berücksichtigenden Flächen in seinem zunächst angekündigten Klageantrag mit Flurstücks-Nummern bezeichnet hat, die teilweise außerhalb der beantragten Schläge liegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar erklärt, dass diese Abweichungen Folge des Ringtauschs von Flächen seien, also dadurch zustande gekommen seien, dass er einige der eingetauschten Flächen mit den bezeichneten Flurstücken an einen Bewirtschaftungsnachbarn weitergetauscht, dafür aber andere, in den Schlägen liegende Flurstücke hergetauscht bekommen habe. Tatsächlich habe er im Feldblock genau die Flächen bewirtschaftet, die er in den GIS-Flächenskizzen angegeben habe. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zur Bewirtschaftung der Flächen unzutreffend sein könnten, gibt es nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung denn auch klargestellt, dass es nach den Erläuterungen des Klägers von seiner Seite keine Zweifel mehr daran gebe, dass der Kläger die fraglichen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Eine Korrektur über zivilrechtliche Wertungen ist hier nicht geboten. Denn der Kläger hat sich seine Besitzerstellung an den Flächen nicht offensichtlich eigenmächtig angemaßt. Insbesondere hat er keine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB geübt. Vielmehr hatte er die Flächen aufgrund eines zunächst unstreitig eingeräumten Nutzungsrechts rechtmäßig in Besitz genommen (Pachtvertrag bzw. Pflugtausch). Dass er die Flächen weiternutzte, nachdem die Berechtigung hieran streitig geworden war, stellt keine verbotene Eigenmacht dar. Die von der Doppelbeantragung betroffenen Flächen sind also dem Kläger als tatsächlichem Nutzer (subjektiv) zuzurechnen und folglich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung der Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006 jeweils zu berücksichtigen. Für die begehrte höhere Ausgleichszulage gilt entsprechendes. Rechtsgrundlage sind die Art. 13 ff. VO (EG) 1257/1999 i.V.m. der Richtlinie über die Gewährung einer Ausgleichszulage in den benachteiligten Gebieten des Landes (i.d.F. des Runderlasses des MLU vom 6. Juni 2005 MBl. LSA S. 458) – Förderrichtlinie –. Bemessungsgrundlage ist nach Ziffer 5.4 der Richtlinie die in den benachteiligten Gebieten als förderfähig ermittelte landwirtschaftlich genutzte Fläche. Als ermittelte Fläche gilt nach Art. 2 Abs. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – VO (EG) Nr. 796/2004 – die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Nach Ziffer 4.7 der RL haben die Zuwendungsempfänger die Flächen, für die eine Ausgleichszulage gewährt wird, entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis zu bewirtschaften und hierfür insbesondere die verbindlichen rechtlichen Vorgaben des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts einzuhalten. Hiervon ausgehend sind die vom Kläger „landwirtschaftlich genutzten“ Flächen im Rahmen der Ausgleichszulage auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, soweit die beantragten Flächen auch von Herrn F beansprucht wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Denn dem Kläger war es nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Vielmehr hätte sich ein verständiger Bürger in dieser nicht einfach gelagerten Streitigkeit um Agrarsubventionen ebenfalls eines Anwalts bedient (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41, 44f.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 13. Mai 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen gemäß der im Sammelantrag angegebenen Fläche von 45,6000 ha Ackerland sowie die Gewährung von Direktzahlungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Bei den angegebenen Flächen handelte es sich in einem Umfang von 22,91 ha um Flächen, für die auch der Landwirt F. einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Auszahlung der Betriebsprämie gestellt hatte. Im Wege des so genannten Pflugtausches hatten der Kläger und Herr F. angepachtete Flächen wechselseitig untereinander getauscht. Der Kläger hatte einen Teil der getauschten Flächen an die L. H. GmbH weiter getauscht. Seit 2004 gab es Differenzen um das Besitzrecht an den Flächen, die in eine zivilrechtliche Rückgabeklage des Herrn F. gegen den Kläger und die L. H. GmbH mündeten. Der Kläger hatte außerdem für 2005 eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete des Landes Sachsen-Anhalt beantragt. Diese lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 wegen der Doppelbeantragung für eine Fläche von 6,68 ha mit der Begründung ab, dass im Zuge des Referenzflächenabgleichs eine Flächenabweichung von mehr als 20 % gegenüber der insoweit beantragten Fläche von 22,14 ha festgestellt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 29. Oktober 2005 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Abweichung nicht von ihm verschuldet sei, er habe die angegebenen Flächen bewirtschaftet. Mit Bescheid vom 13. März 2006 setzte der Beklagte 20,66 Zahlungsansprüche fest und lehnte den Antrag des Klägers wegen der Doppelbeantragung im Übrigen ab. Gegen die Kürzung legte der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2006 Widerspruch ein. Auch der Antrag des Landwirtes F. auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen betreffend die fraglichen, doppelt beantragten Flächen wurde abgelehnt. Widerspruch hiergegen wurde nicht eingelegt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 wegen einer Flächendifferenz zwischen angegebener Gesamtfläche und ermittelter Fläche von über 50 % ab. Der abgelehnte Betrag werde ein weiteres Mal in den folgenden drei Kalenderjahren mit den Beihilfezahlungen verrechnet. Hiergegen legte der Kläger am 12. Juli 2006 Widerspruch ein und verwies auf den noch nicht entschiedenen Zivilrechtsstreit um die Nutzungsberechtigung an den fraglichen Flächen. Mit Einverständnis des Klägers erfolgte eine Aussetzung der Widerspruchsbearbeitung bis zur zivilgerichtlichen Entscheidung. Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 lehnte der Beklagte den mit Sammelantrag am 9. Mai 2006 gestellten Antrag auf Direktzahlungen für 2006 ab. Der errechnete Zahlungsanspruch von 210,11 Euro wurde wegen der Flächendifferenz im Vorjahr von über 50 % einbehalten. Hiergegen legte der Kläger am 1. Februar 2007 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Rechtsstreit sei weiterhin nicht entschieden. Am 13. November 2007 wurde ein zivilgerichtlicher Vergleich (8 Lw 10/05) zwischen dem Landwirt F und der L. H. GmbH und dem Kläger über die wechselseitigen Herausgabeforderungen geschlossen. Die Parteien waren sich über den sofortigen Besitzübergang einig, und regelten, dass der andere jeweils berechtigt ist, die betroffenen Grundstücke in Besitz zu nehmen. Eine Klärung des Besitzrechts für die Vergangenheit erfolgte nicht. Auf die Klage des Landwirtes F auf Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Flächen – Ertragsausfall und Ersatz wegen nicht zugeteilter Zahlungsansprüche – verpflichteten sich der Kläger und die L. H. GmbH im Vergleichsweg zu einer gesamtschuldnerischen Zahlung von 35.000,00 Euro nebst Zinsen (vgl. Beschluss des AG Dessau-Roßlau vom 9. Juli 2008 - 8 Lw 10/05 -). Bereits am 6. Juni 2008 hatte der Kläger beantragt, das Widerspruchsverfahren fortzusetzen. Auf einen Hinweis des Beklagten auf die Erlasslage legte er die dem Vergleich beigefügten Rückgabeaufstellungen vor und machte geltend, er sei zum Besitz der von der Doppelbeantragung betroffenen Flächen berechtigt gewesen, entweder aufgrund eigenen Pachtrechts oder aufgrund eines durch Pflugtauschvertrag abgeleiteten Rechts. Auf die Berechtigung zum Besitz an den fraglichen Flächen komme es aber nicht an, sondern allein auf deren tatsächliche Nutzung. Tatsächlich bewirtschaftet habe er die Flächen. Auch dürfe ein Antragsteller nicht auf eine zivilgerichtliche Klärung verwiesen werden, ggfs. müsse die Behörde im Wege der Amtsermittlung selbst den Sachverhalt aufklären. Schließlich liege auch gar kein Fall der Doppelbeantragung mehr vor, denn Herr F habe die ablehnenden Bescheide bestandskräftig werden lassen. Damit sei die Gefahr doppelter Prämiengewährung nicht mehr gegeben. Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche gegen die Bescheide des Beklagten vom 13. März 2006, 5. Juli 2006 und 12. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 19. Oktober 2005 betreffend die Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete zurück. Entgegen den bisherigen flächengebundenen Zahlungen würden mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen in die Zukunft gerichtete Zahlungsansprüche vergeben. Dabei knüpfe der Gesetzgeber an einen Stichtag an, nicht an einen (Bewirtschaftungs-)Zeitraum. Die tatsächliche Verfügungsgewalt und die Bewirtschaftung der Flächen seien daher nicht relevant. Im Fall von Doppelbeantragungen von Zahlungsansprüchen seien diese nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2006 demjenigen Antragsteller zuzuweisen, der am Stichtag das Recht zum Besitz gehabt habe. Für den Fall, dass eine Klärung gemeinsam mit den Antragstellern nicht möglich sei, müsse nach einem Erlass vom 25. November 2005 eine Klärung auf zivilrechtlichem Weg durch die streitenden Parteien selbst herbeigeführt werden. Erfolge dies nicht, sei die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Flächen bei allen Antragstellern abzulehnen. Dass der Landwirt F keine Rechtsmittel gegen die Ablehnung eingelegt habe, sei nicht mit einer Einigung hinsichtlich der Antragstellung gleichzusetzen. Der Kläger hat am 11. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorträgt: Auf ein Besitzrecht komme es nicht an. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sei wie bereits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 allein die Erzeugereigenschaft des Antragstellers, also die tatsächliche Bewirtschaftung, bedeutend. Hierzu verweist er auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2001 (1 L 181/00) sowie auf ein Urteil des VG Aachen vom 3. Januar 2008 (6 K 898/07). Die Ministeriumserlasse verstießen gegen Gesetzesrecht. Verbotene Eigenmacht liege ersichtlich nicht vor. Im Übrigen habe ihm jedenfalls wegen eines Zurückbehaltungsrechts der Besitz an den fraglichen Flächen zugestanden. Zudem sei davon auszugehen, dass mit dem Vergleich das Besitzrecht jeweils nachträglich zugestanden worden sei. Er könne nicht ausschließen, dass einige der von ihm zunächst mit Flurstücksnummern bezeichneten Grundstücke außerhalb der beantragten Schläge lägen. Denn es könne sein, dass er einige der eingetauschten Flurstücke im Ringtausch an einen weiteren Bewirtschaftungsnachbarn weitergetauscht habe. Dafür habe er andere, in den Schlägen liegende Flurstücke hergetauscht bekommen. Tatsächlich habe er im Feldblock eine Fläche gemäß der im Antrag angegebenen Größe bewirtschaftet, nämlich genau jene, die auf den GIS-Flächenskizzen eingezeichnet seien. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten über die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie vom 13. März 2006 über die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2005 vom 05. Juli 2006, über die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2006 vom 12. Januar 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten über die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete vom 19. Oktober 2005 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2009 dahingehend abzuändern, dass die Zahlungsansprüche ohne eine Kürzung deren Anzahl wegen der Nichtanerkennung doppelt beantragter Flächen festgesetzt werden und die Auszahlungen im Rahmen der Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005 und 2006 sowie der Ausgleichszulage 2005 ohne eine Kürzung wegen der Nichtanerkennung doppelt beantragter Flächen und unter Berücksichtigung der festzusetzenden Zahlungsansprüche erfolgen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung zunächst im Wesentlichen auf die Bescheide und vertritt die Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Rechtmäßigkeit der Flächenbewirtschaftung festzustellen. Im Übrigen sei auch nach der zitierten Entscheidung des VG Aachen etwa bei verbotener Eigenmacht auf das Besitzrecht abzustellen. Eine unberechtigte Besitzerstellung des Klägers sei hier aber nicht auszuschließen. Der Beklagte hat zunächst weiter geltend gemacht, dass die Angaben des Klägers zur tatsächlichen Bewirtschaftung der fraglichen Flächen nicht schlüssig seien. Auf dessen Erläuterungen zu den abweichenden Flurstücksbezeichnungen in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dann aber erklärt, dass von seiner Seite keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass der Kläger die in den GIS-Flächenskizzen angegebenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.