Urteil
7 A 104/16
VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg; im Hilfsantrag hat sie hingegen Erfolg. Die Klage im Hauptantrag, mit der die Klägerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Verbindung mit einer Anfechtungsklage begehrt, für das Jahr 2015 eine Verwaltungskostenpauschale von nicht mehr als 30,00 €/Kind/Monat festzusetzen und den Schiedsstellenspruch der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, ist bereits unzulässig. Denn die Kammer folgt der noch zum alten Recht (§ 94 BSHG) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 78g SGB VIII liegt bislang nicht vor –, wonach die Entscheidung einer Schiedsstelle, die in einer Streitigkeit über eine Vereinbarung über Leistungsentgelte ergangen ist, als vertragsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Weiter folgt die Kammer dem Bundesverwaltungsgericht darin, dass es sich bei der Klage, die die im Schiedsstellenverfahren unterlegene Partei gegen die andere Vertragspartei erhebt und die auf die Aufhebung des Schiedsspruches gerichtet ist, um eine isolierte Anfechtungsklage handelt (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 – 5 C 25/01 –, so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.08.2005 – 4 L 811/99 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.09.2017 – 13 A 1238/16 – und vom 26.04.2004 – 12 A 858/03 –, Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2004 – 10 ZU 272/03 –, VG Schwerin, Urteil vom 18.04.2018 – 6 A 1837/18 – und VG Arnsberg, Urteil vom 08.12.2009 – 11 K 3688/08 – jeweils juris; anders die Literaturmeinung, etwa Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage, § 78g Rdnr. 19 und Juris Praxiskommentar SBG VIII, Stand 2017, § 78g Rdnr. 14, wonach gegen einen Schiedsspruch die allgemeine Leistungsklage in Verbindung mit einer Anfechtungsklage erhoben werden muss). Die Klage im Hilfsantrag, mit der die Klägerin begehrt, den Schiedsstellenspruch vom 10. Februar 2016 aufzuheben, ist danach als isolierte Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und zulässig, insbesondere ist die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Rechtsgrundlage für den Schiedsstellenspruch ist § 11a KiFöG i.d.F. vom 23. Januar 2013 (GVBl. 2013, 38). Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind (§ 78b Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zur Verhandlung aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte (§ 11a Abs. 2 KiFöG, § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Die Schiedsstelle ist danach für Streit- und Konfliktfälle zuständig, die – wie hier – Entgeltvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 SBG VIII betreffen. Der Gesetzgeber hat die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potentiell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Wertungen gelangt ist (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 – 5 C 25/01 –, a.a.O.). Das Gericht hat bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägungen der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nur festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, – insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungserbringung –, vorgenommen hat (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 78g Rdnr. 18). Damit das Gericht im Rahmen der eingeschränkten Kontrolle die Entscheidung der Schiedsstelle überprüfen kann, ist der Schiedsspruch zu begründen. In der Begründung der Entscheidung sind die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu benennen (§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB X). Dargestellt werden muss, was die verschiedenen Erwägungen der Schiedsstelle waren, was die tragenden Gründe für die Entscheidung der Schiedsstelle sind, von welchen Argumenten sich die Schiedsstelle hat leiten lassen und welche rechtliche Beurteilung sie im vorliegenden Fall vorgenommen hat (Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage, § 78g Rdnr. 16). Dies zugrunde gelegt tragen die im Beschluss der Schiedsstelle vom 10. Februar 2016 angeführten Gründe den Schiedsspruch auch unter Berücksichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle vom gleichen Tag die festgesetzte "Verwaltungskostenpauschale je Kopf" in Höhe von 68,00 € nicht, denn sie lassen nicht erkennen, dass und anhand welcher Kriterien die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der vom Beklagten beantragten Verwaltungskosten beurteilt hat. Die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit setzt regelmäßig einen Vergleich voraus (vgl. Kern, in Schellhorn, SGB VIII, 5. Auflage, § 78b Rdnr. 15). Dabei können die Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden ("externer Vergleich") oder einzelne, interne Positionen der Kalkulation dahin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen ("interner Vergleich") (vgl. Kern, a.a.O mit Nachweise zur Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe). Der Begriff des externen Vergleichs ist die Prüfung, ob die verlangte Vergütung nicht höher ist als die Vergütungen anderer Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen. Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich nur annehmen, wenn sich die Vergütung innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Leistungen bewegt (vgl. Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 78b Rdnr. 16 m.w.N.). Welchen Vergleichsmaßstab die Schiedsstelle ihrem Schiedsspruch zugrunde gelegt hat, ist von ihr jedoch nicht dargelegt worden. Die Schiedsstelle führt zur Begründung lediglich aus, die Angaben der Klägerin seien für sie nicht nachvollziehbar gewesen. Weder habe die Klägerin vorgetragen, wie viele neue Verträge mit dem Werten von 20,00 €/Kind/Monat bis zu höchstens 30,00 €/Kind/Monat schon abgeschlossen worden seien noch habe sie vorgetragen, dass die jeweiligen Einrichtungen vergleichbar mit denen der Beklagten seien. Es fehle daher jede Vergleichsgrundlage. Nachdem die Klägerin weder die Stundenzahl noch die Eingruppierung der Beklagten bestritten habe, sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass nur diese Berechnung der Beklagten nachvollziehbar sei, weshalb Verwaltungskosten in Höhe von 68,00 €/Kind/Monat festzustellen gewesen seien. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der hier zu entscheidenden Verwaltungsrechtssache am 04. Juni 2019 hat sie in der mehrstündigen Verhandlung bei der Schiedsstelle am 10. Februar 2016 drei Maßstäbe zum Ausfüllen der Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angeboten, die umfassend erörtert worden seien. So habe sie eine Anwendung des Maßstabes, wie er im Urteil vom 31. Mai 2013 (7 A 7/12 HAL) im Verfahren des Riesenklein e.V. gegen sie entwickelt worden sei, vorgeschlagen. Als weiteren Maßstab habe sie den Durchschnittsbetrag der mit den etwa 33 verhandelten Trägern vereinbarten Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 € bis zu 30,00 € unterbreitet. Als dritten Maßstab habe sie den Durchschnittsbetrag der vergleichbaren Trägern gewährten Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 € bis zu 30,00 € angeboten. Zugleich habe sie darauf hingewiesen, dass sich nach allen Berechnungsmethoden deutlich niedrigere Verwaltungskosten als die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 68,00 €/Kind/Monat ergäben. In den Gründen des Beschlusses der Schiedsstelle wird hierauf nur teilweise eingegangen. Dem Vortrag der Klägerin zu den Ergebnissen der bislang geschlossenen Vereinbarungen wird lediglich entgegengehalten, dass dieser nicht durch tatsächliche Angaben zu den Vereinbarungen mit den bereits verhandelten Trägern untersetzt worden sei. Auf den – an die Regelung des § 11 Abs. 4 S. 2 KiFöG a.F. anknüpfenden – Ansatz der Klägerin, die Kosten zu betrachten, die sie selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte, ist die Schiedsstelle nicht eingegangen. Sie ist vielmehr vollständig dem Kostenansatz der Beklagten gefolgt und hat insoweit darauf abgestellt, dass die Klägerin weder dem von der Beklagten angesetzten Zeitaufwand noch ihren tariflichen Eingruppierungen entgegengetreten sei. Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Begründung angesichts des Vortrages der Klägerin, wonach sich nach allen von ihr aufgezeigten Vergleichsmaßstäben deutlich niedrigere Verwaltungskosten als die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 68,00 €/Kind/Monat ergeben, nicht ausreichend tragfähig. Die von der Klägerin aufgezeigten enormen Unterschiede im Vergleich zu anderen Trägern erforderten vielmehr eine – sich auf Vergleichsdaten stützende – Auseinandersetzung mit den Angaben der Beklagten. Auch wenn die Schiedsstelle wohl keine Amtsermittlungs-/Aufklärungs-pflicht (so zum Krankenhausrecht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2018 – 7 A 11357/17 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2017 – 13 A 1238/16 –, jeweils juris) oder jedenfalls nur eine eingeschränkte Amtsermittlungs-/Aufklärungspflicht hat (Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 78g Rdnr. 13), war es bei dieser Sachlage aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, darauf zu verweisen, dass die Klägerin die Angaben der Beklagten nicht bestritten hat, ohne aufzuzeigen, wie die Angaben der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewertet wurden. Insgesamt lässt sich nach den Gründen des Beschlusses (und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle) auch nicht entnehmen, dass tatsächlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien stattgefunden hat. Es erscheint zweifelhaft, dass mit der Orientierung des Schiedsspruchs allein an den Angaben der Beklagten dem Gebot eines fairen und willkürfreien Verfahrens Rechnung getragen wurde. Denn die Einwände der Klägerin, dass sich bei unterschiedlicher Vergleichsbetrachtung geringere Verwaltungskosten ergeben würden, zielten im Grunde gegen die Ansätze der Beklagten. Diese Ansätze gleichwohl ohne Hinweis oder weitere Aufklärung dem Schiedsspruch zugrunde zu legen, lässt eine die beiderseitigen Interessen gleichermaßen berücksichtigende Entscheidung der Schiedsstelle nicht erkennen. Der Beschluss der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2016 war danach im Hinblick auf die festgesetzten Verwaltungskosten aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Berufungsverfahren kann zur Klärung der Frage, welche rechtlichen Anforderungen an einen Schiedsspruch betreffend die in § 11 a Abs. 1 KiFöG vorgesehenen Vereinbarungen zu stellen sind, beitragen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt (künftig Schiedsstelle) vom 10. Februar 2016, soweit im Hinblick auf die von der Beklagten in A-Stadt betriebenen Kindertageseinrichtungen "K." und "L." Verwaltungskosten von 68,00 €/Kind/Monat festgesetzt worden sind. Die Beklagte ist seit dem 01. Januar 2015 Trägerin der beiden Kindertageseinrichtungen. In der Tagesstätte "K." werden 28 Kinder im Kindergarten- und 15 Kinder im Krippenbereich und in der Kindertagesstätte "L." werden 57 Kinder im Kindergarten- und 28 Kinder im Krippenbereich betreut. Dem vorherigen Träger beider Einrichtungen, dem Clara Zetkin e.V., hatte die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 €/Kind/Monat gewährt. Im Jahr 2014 strebten die Beteiligten den Abschluss einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung für das Jahr 2015 an. Die am 24. September 2014 und am 18. November 2014 geführten Kostenverhandlungen verliefen im Hinblick auf die Verwaltungskosten ergebnislos. Im Dezember 2014 trafen die Beteiligten sodann eine Übergangsregelung, wonach bis zum Abschluss einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung für das Jahr 2015 die Finanzierung des Jahres 2014 in ihrer Höhe fortgesetzt wurde. Am 02. Januar 2015 rief die Beklagte die Schiedsstelle an und beantragte u.a. über die Höhe der Verwaltungskosten für beide Einrichtungen zu entscheiden. Hierzu führte sie aus, 0,5 VZS Geschäftsführer und insgesamt 1,5 VZS Verwaltungskräfte nähmen die Verwaltungsaufgaben in den Kindertageseinrichtungen "K." und "L." wahr. Damit seien Verwaltungspersonalkosten in Höhe von 94.839,06 €/Jahr, mithin 61,74 €/Kind/Monat, geplant. Des Weiteren seien die verwaltungsrelevanten Sachkosten mit 10.804,00 €/Jahr, mithin 7,03 €/Kind/Monat, kalkuliert. Die Klägerin habe ihr Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 €/Kind/Monat angeboten. Für die Höhe der Verwaltungskosten sei auch nach der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2015 maßgeblich, ob diese angemessen und notwendig seien. Nach § 11 Abs. 4 S. 2 KiFöG a. F. seien für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Betriebs- und damit auch der Verwaltungskosten die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Die von ihr eingestellten Verwaltungskosten seien mit denjenigen der Klägerin zu vergleichen. Die Verwaltungskosten des Eigenbetriebs der Klägerin seien für sie zwar nicht transparent. Ihr liege aber ein Urteil des VG Halle vom 31. Mai 2013 (7 A 7/12 HAL) vor. Danach seien beim Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen im Jahr 2007 27 Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt gewesen und es seien 49 Einrichtungen mit 4.800 Kindern betrieben worden. Damit sei auf 177 Kinder oder 1,8 Einrichtungen eine Verwaltungskraft entfallen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Personalverwaltung nach Angaben der Klägerin nicht vom Eigenbetrieb wahrgenommen werde. Der Anteil des Aufwandes für die Personalverwaltung am Gesamtverwaltungsaufwand sei auf 30% bis 40% geschätzt worden. Zudem sei in Rechnung gestellt worden, dass sich in der für fast 50 Einrichtungen zuständigen Verwaltung des Eigenbetriebs, insbesondere durch Arbeitsteilung, erhebliche Synergieeffekte ergäben. Das Gericht habe festgestellt, dass die Beschäftigung einer Verwaltungsfachkraft für eine Einrichtung mit 70 Kindern und 8 Beschäftigten als notwendig und angemessen zu beurteilen sei. Diese Zahlen habe sie beim geplanten Verwaltungspersonalaufwand berücksichtigt. Überdies sei mit der bisherigen Verwaltungsstruktur des Vereins eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kindergärten nur durch einen extrem hohen persönlichen Einsatz der Mitarbeiter und ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder gewährleistet gewesen. Ein solcher Einsatz sei aus Alters-, Struktur- sowie aus persönlichen Gründen zukünftig nicht mehr abrufbar. Mit Schreiben vom 06. Februar 2015 und 13. Mai 2015 forderte die Schiedsstelle die Klägerin zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Unter dem 29. Juni 2015 führte diese sodann zu den streitbefangenen Verwaltungskosten aus, dass im Vergleich anderer Träger von einer 0,15 VZS Verwaltungspersonalkosten zuzüglich eines erforderlichen Sachkostenaufwandes für die Verwaltung ausgegangen werde. Dies würde in dem spezifischen Einrichtungsbezug ca. die bisherige Verwaltungskostenpauschale von 20,00 €/Kind/Monat ausmachen. Das von der Beklagten angeführte Urteil sei in Bezug auf ein individuelles Klageverfahren gesprochen worden und könne nicht allgemein Anwendung finden. Trotzdem sei der Vergleich zu den Verwaltungskosten des Eigenbetriebes Kita berechnet und als Kompromiss seien Verwaltungskosten von 30,00 €/Monat/Kind angeboten worden. Dies entspreche einer 0,244 VZS zuzüglich der angegebenen Sachkosten der Verwaltung. Nach dem Schlichtungstermin am 19. Oktober 2015 unterbreitete die Klägerin das Angebot, die Verwaltungskosten von 30,00 €/Kind/Monat auf 37,50 €/Kind/Monat zu erhöhen. Dieses Angebot lehnte die Beklagte ab. Auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2016, in der die Klägerin ihr Angebot auf 42,00 €/Kind/Monat erhöht hatte, erging mit Beschluss vom gleichen Tag in Bezug auf die Verwaltungskosten folgender Schiedsspruch: "Die Verwaltungskostenpauschale je Kopf wird auf 68,00 € festgesetzt." In den Gründen des Beschlusses wird hierzu ausgeführt: Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes habe die Beklagte die bei ihr entstandenen bzw. eingeplanten Kosten dargestellt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Personals und auch der Eingruppierung in den Tarifvertrag. Weder die geleisteten Arbeitsstunden noch die Eingruppierung seien von der Klägerin in Abrede gestellt worden, jedoch habe sie immer betont, dass die Kosten zu hoch seien. Die Klägerin habe stets einen Verwaltungsaufwand nach Kostenteilen gerechnet. Die Beklagte sei auf diese Berechnungen letztlich eingeschwenkt und habe ihre Verwaltungskosten auf 68,00 € je Kopf gerechnet. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, diese Kosten anzuerkennen. Sie habe vorgetragen, dass aufgrund der bisher schon abgeschlossenen Verträge – es könnten nicht viele gewesen sein – der unterste Pro/Kopf/Wert 20,00 € und der höchste 30,00 € betragen habe, so dass sich ein Mittelwert von 22,50 € ergebe. Die Angaben der Klägerin seien für die Schiedsstelle nicht nachvollziehbar. Weder habe sie vorgetragen, wie viele neue Verträge mit den vorgenannten Werten schon abgeschlossen worden seien noch habe sie vorgetragen, dass die jeweiligen Einrichtungen mit denen der Beklagten vergleichbar sein könnten. Es fehle daher jede Vergleichsgrundlage. Nachdem die Klägerin weder die Stundenzahl noch die Eingruppierung der Beklagten bestritten habe, sei die Schiedsstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass nur diese Berechnung der Beklagten nachvollziehbar sei, weshalb die Verwaltungskostenpauschale antragsgemäß festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat am 29. März 2016 bei dem Gericht gegen den ihr am 29. Februar 2016 zugestellten Beschluss Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Seit dem 01. Januar 2015 habe sich die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen grundlegend geändert. Es seien LQE-Verein-barungen abzuschließen entsprechend den §§ 78b bis f SGB VIII i.V.m. dem KiFöG LSA. Mangels Regelungen zur Angemessenheit von Kosten im Rahmen des KiFöG LSA müssten die öffentlichen Verhandlungspartner selbst darüber entscheiden. Für den Bereich des Entgeltes sei sie nach Maßgabe des § 78b Abs. 2 SGB VIII unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Anwendung bestehender, sich aus ihrer Finanzierungsrichtlinie ergebender Richtwerte als Maximalwert ausgegangen, worauf sie die Träger hingewiesen habe. Die bisherige Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20,00 €/Kind/Monat werde durch die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten von ca. 68,00 €/Kind/Monat um ein Vielfaches überschritten. In der mehrstündigen mündlichen Verhandlung bei der Schiedsstelle habe sie drei Maßstäbe zum Ausfüllen der Begriffe Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angeboten, die umfassend erörtert worden seien. So habe sie eine Anwendung des Maßstabes, wie er im Urteil vom 31. Mai 2013 (7 A 7/12 HAL) im Verfahren des Riesenklein e.V. gegen sie entwickelt worden sei, vorgeschlagen. Als weiteren Maßstab habe sie den Durchschnittsbetrag der mit den etwa 33 verhandelten Trägern vereinbarten Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 € bis zu 30,00 € unterbreitet. Als dritten Maßstab habe sie den Durchschnittsbetrag der vergleichbaren Trägern gewährten Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 € bis zu 30,00 € angeboten. Sie habe darauf hingewiesen, dass sich nach allen Berechnungsmethoden deutlich niedrigere Verwaltungskosten als die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 68,00 €/Kind/Monat ergäben. Die Klägerin beantragt, für das Jahr 2015 eine Verwaltungskostenpauschale von nicht mehr als 30,00 €/Kind/Monat festzusetzen und den Schiedsstellenspruch der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise, den Schiedsstellenspruch vom 10. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert im Wesentlichen: Die Anwendung der in der Finanzierungsrichtlinie der Klägerin festgeschriebenen Verwaltungskostenpauschale von 20,00 €/Kind/Monat sei nach dem 31. Dezember 2014 rechtlich unzulässig. Die von ihr geltend gemachten Verwaltungskosten von 68,00 €/Kind/Monat seien – worauf es nach wie vor maßgeblich ankomme – notwendig und angemessen. In der mündlichen Verhandlung bei der Schiedsstelle sei über die Kosten des Eigenbetriebs Kita, die Besonderheiten ihres Falles, das Urteil des VG Halle (7 A 7/12 HAL), die Verwaltungskostenpauschale von 20,00 €/Kind/Monat nach der Finanzierungsrichtlinie der Klägerin und über die anderen Trägern gewährten Verwaltungskosten diskutiert worden. Letztendlich sei dann aber doch völlig zu Recht der angefochtene Schiedsspruch getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Unterlagen der Schiedsstelle verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.