Urteil
8 A 383/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entscheidung der Behörde, die nach AllGO LSA (juris: GebO ST 2012) erhobene Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) zu ermäßigen, kann zwar (äußerlich) mit der Gebührenfestsetzung verbunden werden.(Rn.38)
2. Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine selbständige Entscheidung, die nur mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden kann.(Rn.38)
3. Die in § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) geregelte Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll zum Einen dem Umstand Rechnung tragen, dass bei der Rücknahme des Antrages, ähnlich einem Ablehnungsbescheid, in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist.(Rn.48)
4. Insbesondere entsteht bei der Rücknahme des Antrages vor beendeter Amtshandlung regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand.(Rn.48)
5. Zum Anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nutzen, den der Kostenschuldner von einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung bzw. bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung hat, regelmäßig geringer ausfällt als das Interesse an einer antragsgemäßen Entscheidung.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung der Behörde, die nach AllGO LSA (juris: GebO ST 2012) erhobene Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) zu ermäßigen, kann zwar (äußerlich) mit der Gebührenfestsetzung verbunden werden.(Rn.38) 2. Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine selbständige Entscheidung, die nur mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden kann.(Rn.38) 3. Die in § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) geregelte Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll zum Einen dem Umstand Rechnung tragen, dass bei der Rücknahme des Antrages, ähnlich einem Ablehnungsbescheid, in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist.(Rn.48) 4. Insbesondere entsteht bei der Rücknahme des Antrages vor beendeter Amtshandlung regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand.(Rn.48) 5. Zum Anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nutzen, den der Kostenschuldner von einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung bzw. bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung hat, regelmäßig geringer ausfällt als das Interesse an einer antragsgemäßen Entscheidung.(Rn.48) Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, da der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 6. Februar 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen wurde. Die Klage bleibt mit dem Anfechtungsbegehren (I.) ohne Erfolg. Mit dem hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren (II.) hat die Klage hingegen Erfolg. I. Der zulässige Anfechtungsantrag ist unbegründet. Die Festsetzung von Gebühren für das von der Klägerin angestrengte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren im Bescheid vom 14. Januar 2015 und der diese Festsetzung betreffende Teil des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 in der Fassung vom 09. September 2014 i.H.v. 44.908,65 € ist rechtmäßig. Rechtliche Grundlage sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO LSA und Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA in der hier maßgeblichen Fassung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA). Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA in der hier maßgeblichen Fassung wird in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000,00 € übersteigen, 7.800,00 € zuzüglich 0,15 % der 2.500.000,00 € übersteigenden Kosten erhoben. Hiernach war im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 44.908,65 € zu erheben. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Diese Tarifstelle 1.1.4 der des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die in § 3 Abs. 1 VwKostG geregelten Bemessungsgrundsätze. Nach dieser Vorschrift sind Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Dass hierin zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip verlangt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Höhe des dem Gebührenschuldner zugute kommenden Vorteils in pauschalierender Betrachtungsweise an den Errichtungskosten festgemacht wird. Die Errichtungskosten sind nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein maßgeblicher Indikator für das Interesse des Kostenschuldners an der im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung maßgebenden beantragten Amtshandlung. Zudem liegt einer Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der Errichtungskosten die plausible Überlegung zugrunde, dass mit zunehmendem Wert der zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung gestellten Anlage regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt. Durch die in den hier maßgeblichen Tarifstellen vorgesehene gestaffelte Berechnungsmethode wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verwaltungsaufwand nicht proportional mit der Höhe der Errichtungskosten steigt. Eine Verletzung dieses Prinzips durch die Gebührennorm liegt nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 -, NVwZ - RR 2000,533 und vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003,1385; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9A3541/06 -, Juris Rn. 20 ff.). Das Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzt auf die Gebührenhöhe aus, als dass sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes entfernen darf (vergleiche BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C5.02 -, a. a. O.). Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Wenn bei der Bemessung der Gebühr - wie hier - zulässigerweise an die Errichtungskosten und damit in erster Linie an den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Schuldner angeknüpft wird, muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes löst. Dies kann hier aber nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die erhobene Gebühr im vorliegenden Fall deutlich über den dem Beklagten bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten liegt, denn dies würde nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen. Dieses ist vielmehr - wie ausgeführt - erst verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4444 -fache überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 -, a.a.O.). In anderen obergerichtlichen Entscheidungen wurde ein Verstoß bei einem Verhältnis von 1 zu 1000 angenommen (vergleiche OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2008 – 9 A 2206/07 -, a.a.O.). Diese Grenzen sind vorliegend nicht annähernd erreicht. Denn die dem Beklagten entstandenen Kosten des Verwaltungsaufwandes dürften in jedem Fall 1/1000 des (vor Ermäßigung) angenommenen Gebührensatzes von 44.908,65 €, also 44,90 €, übersteigen. Ein Mißverhältnis ist insoweit danach nicht erkennbar, insbesondere wenn man sich zum einen den erheblichen Wert verdeutlicht, den eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betreiber hat, und zum anderen den nicht geringen Verwaltungsaufwand vergegenwärtigt, den die Erteilung einer solchen Genehmigung verursacht. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid ferner entschieden, die sich danach ergebende Gebühr i.H.v. 44.908,65 € aufgrund der Rücknahme des Antrages durch die Klägerin gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA um 1/3 zu kürzen. Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der insoweit vorgenommenen Ermäßigung der nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA erhobenen Gebühr wendet, entspricht allerdings eine sich hiergegen wendende Anfechtungsklage nicht ihrem Rechtsschutzziel. Denn insoweit handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der nur mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des §§ 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden kann (vgl. für den Billigkeitserlass nach § 163 AO: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 1982 - 2 S 1377/83 -; für den Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB: BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96, 97 ff.; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 8 C 41.83 -, KStZ 1985, 49). Bei der insoweit durch den Beklagten zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine in seinem Ermessen stehende Billigkeitsmaßnahme. Die Klägerin erstrebt mithin in der Sache eine Entscheidung des Beklagten, mit welcher dieser gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA eine niedrigere Gebührenfestsetzung zulässt. Diese Entscheidung kann zwar (äußerlich) mit der Gebührenfestsetzung verbunden werden. Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine selbständige Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der insoweit getroffenen Entscheidung ist mithin für den Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage ohne Belang. 2. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Baugebührenverordnung (BauGVO LSA) vom 4. Mai 2006 (GVBl. S. 315) in der Fassung vom 28. März 2014 (GVBl. S. 96) ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 BauGVO LSA und Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO LSA sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt die Baugenehmigungsgebühr für eine Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstelle 1.2 bis 1.7, für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5 Euro, mindestens 50 Euro. Bei Windkraftanlagen bilden nach § 6 Abs. 2 S. 7 Bau GVO LSA 80 v.H. der Herstellungskosten für die Anlage den anrechenbaren Bauwert. Für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren laut Anmerkung zu Tarifstelle 1 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 Bau GVO LSA für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Anlagen oder die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. Die Baugenehmigungsgebühr nach der BauGVO wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA erhoben. Dies folgt aus der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA. Hiernach erhöht sich die Gebühr, soweit die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. So liegt es hier. Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Baugenehmigung gemäß § 71 BauO LSA mit ein. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Der in Tarifstelle 1.1 – 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO vorgesehene Gebührensatz steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Er verstößt nicht gegen die in § 3 Abs. 1 VwKostG geregelten Bemessungsgrundsätze. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Zum Äquivalenzprinzip im allgemeinen kann auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden. Auch mit Blick auf die nach BauGVO erhobenen Verwaltungsgebühren ist ein Mißverhältnis, das einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen könnte, danach nicht gegeben. Denn die dem Beklagten entstandenen Kosten des Verwaltungsaufwandes für die Bearbeitung des Baugenehmigungsantrages dürften in jedem Fall 1/1000 des (vor Ermäßigung) angenommenen Gebührensatzes von 124.831,00 €, also 124,83 €, übersteigen. Soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten wendet, keine Ermäßigung der insoweit erhobenen Gebühr nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA vorzunehmen, entspricht allerdings eine sich hiergegen wendende Anfechtungsklage nicht ihrem Rechtsschutzziel. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.1 verwiesen werden. 3. Die Festsetzung von Kosten in Höhe von 514,50 € für die Vorprüfung findet ihre Grundlage in Tarifstelle 2.1, laufende Nr. 62 der Anlage zur AllGO LSA i.V.m. § 3 Buchst. c S. 1 UVPG. Der Beklagte hat insoweit den Zeitaufwand zugrunde gelegt. Rechtliche Bedenken sind insoweit wieder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 4. Grundlage der geltend gemachten Auslagen für die Veröffentlichung des Ergebnisses in der Mitteldeutschen Zeitung i.H.v. 202,59 € und die entstandenen Postgebühren der Zustellung in Höhe von 3,65 € ist § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 VwKostG LSA. Hiernach hat der Kostenschuldner Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden. Als Auslagen werden nach Abs. 2 Nr. 1 Postgebühren für Zustellungen sowie nach Abs. 2 Nr. 3 Kosten öffentlicher Bekanntmachungen erhoben. Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Kosten rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. 1. Soweit die Klägerin eine über die bereits gewährte Ermäßigung der nach AllGO LSA erhobenen Gebühren hinausgehende Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA begehrt, ist ihr Verpflichtungsbegehren begründet. Sie hat einen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ermäßigung der insoweit erhobenen Gebühren (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist. Diese Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll zum Einen dem Umstand Rechnung tragen, dass bei der Rücknahme des Antrages, ähnlich einem Ablehnungsbescheid (vergleiche hierzu VG Halle, Urteil vom 28. Mai 2013, 4 A 241/11 HAL, juris), in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist. Insbesondere entsteht bei der Rücknahme des Antrages vor beendeter Amtshandlung regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand. Die Höhe der Ermäßigung hat sich dabei in erster Linie nach dem Maß der Verminderung des Aufwandes zu richten. Zum Anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nutzen, den der Kostenschuldner von einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung bzw. bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung hat, regelmäßig geringer ausfällt als das Interesse an einer antragsgemäßen Entscheidung. So ist der Erfolg einer Amtshandlung für den Veranlasser neben den anerkannten Maßstabshilfen Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert regelmäßig nicht bedeutsam für die Bemessung des Gebührensatzes. Ablehnung und Rücknahme eines Antrages unterliegen daher im Ansatz der vollen Gebührenpflicht. Gleichwohl kann es im Einzelfall billig sein, dem verminderten Wert der durch die Behörde erbrachten Leistung für den Antragsteller durch eine Gebührenreduzierung Rechnung zu tragen, wenn auch dies vornehmlich dann geboten sein wird, wenn der versursachte Verwaltungsaufwand infolge der Rücknahme relativ gering war (vgl. hierzu auch Loeser/M., NVwKostG, § 11,5.; zur Ermäßigung bei Antragsablehnung vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. August 2017, 9 B 189/17, juris Rn. 32). Andere, bei der Erhebung von Gebühren zu berücksichtigende Grundsätze, wie das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip, finden hier hingegen grundsätzlich keine Berücksichtigung. Denn der teilweise Erlass von Gebühren nach § 12 VwKostG LSA betrifft nicht die Gebührenerhebung an sich, sondern stellt eine Billigkeitsmaßnahme dar, die nach den Grundsätzen über Billigkeitsentscheidungen zu beurteilen ist. § 12 Abs. 3 VwKostG LSA stellt dabei eine spezielle Regelung zu der Regelung allgemeiner Billigkeitsgesichtspunkte dar, die in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 VwKostG LSA erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dargelegt, dass bei ihm bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides bereits ein erheblicher Aufwand entstanden sei, der dem Aufwand für die Erteilung der Genehmigung so nahe komme, dass Genehmigungsreife vorgelegen habe. Im Ausgangsbescheid heißt es hierzu, das Genehmigungsverfahren sei abschließend betrieben worden. Nur die Niederschrift des Genehmigungsbescheides habe noch ausgestanden. Vor diesem Hintergrund gelangte der Beklagte zu einer Ermäßigung der Gebühr um 1/3 auf ca. 67 % der für die Genehmigung zu erhebenden Gebühr. Im Widerspruchsbescheid wurden diese Erwägungen bestätigt. Dies ist insoweit zwar nicht zu beanstanden, als dem Beklagten im Zeitpunkt der Antragsrücknahme tatsächlich schon ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden war. Insbesondere hat der Beklagte nicht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt und den Antrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt. Vielmehr hat er den Antrag der Klägerin in weitem Umfang bereits in der Sache geprüft. Diese Vorgehensweise war auch nicht überflüssig, sondern entsprach den Interessen der Klägerin. Der Antragsteller hat in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig ein Interesse daran, dass die Behörde so früh und so umfassend wie möglich in die Sachprüfung eintritt, damit das Genehmigungsverfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werden kann. Es entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Antragstellers, dass mit einer Sachprüfung erst dann begonnen wird, wenn die Unterlagen vollständig sind. Vor diesem Hintergrund war das Vorgehen des Beklagten sachgerecht, nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Klägerin sofort in die Sachprüfung einzutreten, selbst wenn der Antrag schließlich auch wegen nicht ausreichender Ergänzung der Unterlagen nicht abschließend bearbeitet werden konnte. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind jedoch insoweit sachwidrig, als dieser von einer Genehmigungsreife des Antrages ausging, obgleich zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrages noch keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hatte und auch der UVP-Bericht noch nicht erarbeitet worden war. Selbst wenn im Ergebnis danach eine Gebührenermäßigung um ein Drittel mit Rücksicht auf den Stand des Genehmigungsverfahrens zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme jedenfalls nicht fernliegend erscheint, ist das Ermessen jedoch insoweit fehlerhaft ausgeübt, als der Beklagte bei der Entscheidung über die Gebührenermäßigung hinsichtlich des Bearbeitungsstandes des Antrages der Klägerin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Soweit der Beklagte schließlich wiederholt ausführt, eine (weitere) Gebührenermäßigung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Kosten des Verfahrens mit ihrer Antragstellung sozusagen selbst "verschuldet" habe, ist auch dies kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der Gebührenermäßigung infolge Antragsrücknahme berücksichtigt werden durfte. Es steht nicht in Frage, dass die Klägerin Gebühren zahlen muss, und zwar infolge ihrer Antragstellung. Das ist letzten Endes gerade der gebührenauslösende Tatbestand. Es ist jedoch kein Grund, eine (weitere) Gebührenermäßigung abzulehnen. Im Rahmen einer erneuten Ermessensausübung wird der Beklagte danach zu berücksichtigen haben, dass das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt der Antragsrücknahme zwar schon fortgeschritten, aber der Antrag noch lange nicht genehmigungsreif war bzw. dass im Fall einer Ablehnung eben nicht der gesamte, auch im Fall einer Genehmigung anfallende Aufwand bereits entstanden wäre und dass auch der geringere Nutzen des behördlichen Tätigwerdens infolge der Antragsrücknahme durch die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht außer Betracht gelassen werden sollte. Allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des §§ 12 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA die darüber hinaus eine Ermäßigung der Gebühren gebieten könnten, sind schließlich weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Soweit die Klägerin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ermäßigung der nach BauGVO erhobenen Gebühren nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA begehrt, ist ihr Verpflichtungsbegehren ebenfalls begründet. Sie kann zwar keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühr auf einen Betrag i.H.v. 31.207,75 €, d.h. auf eine Viertel des geforderten Betrages, geltend machen. Denn das Ermessen des Beklagten ist insoweit jedenfalls nicht dergestalt auf Null reduziert, dass er zu einer Gebührenreduzierung auf ¼ des vollen Betrages verpflichtet wäre. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn die erbrachte Verwaltungsleistung erheblich unter dem Normalaufwand läge. Dies ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat jedoch auch insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn die Entscheidung des Beklagten, trotz der erfolgten Antragsrücknahme keinerlei Reduzierung der erhobenen Gebühr vorzunehmen, stellt keine sachgerechte Ermessensausübung dar. Auch wenn der Beklagte hinsichtlich der baurechtlichen Voraussetzungen einen Großteil der Prüfung bereits abgeschlossen hatte, als die Klägerin ihren Entschluss, das Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden, bekannt gegeben hat, so kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die noch von ihm zu erbringende Arbeitsleistung so gering ausfällt, dass ein vollständiges Absehen von einer Gebührenermäßigung gerechtfertigt wäre. So wurde die Ermäßigung der Gebühr um 20 % bei Erlass eines Ablehnungsbescheides für ermessensgerecht erachtet, wenn die Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides bereits ein hoher Bearbeitungsaufwand entstanden war, der dem Aufwand für die Erteilung einer Genehmigung nahe kommt (vgl. VG Halle, Urteil vom 28. Mai 2013, 4 A 241/11 HAL, juris). Zwar kann grundsätzlich auch eine Entscheidung ermessensgerecht sein, die Gebühr gar nicht zu ermäßigen (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. Juni 2013, 2 L 62/12, juris Rn. 7), z.B. wenn davon auszugehen ist, dass das Interesse des Kostenschuldners am behördlichen Tätigwerden durch die Antragsrücknahme nicht spürbar gemindert ist. Hiervon ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ermäßigung der insoweit erhobenen Gebühren (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungskosten für die Bearbeitung eines Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen nach Antragsrücknahme. Am 25. Februar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Windvorranggebiet Lützen (Röcken, Flur 4, Flurstück 94/51; Großgörschen, Flur 1, Flurstück 3/1, Flurstück 17/1, Flurstück 63/1 und Flurstück 31; Lützen, Flur 10 Flurstück 26/1 und Flurstück 43/1) nach §§ 4, 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Kosten der Windenergieanlagen des Typs REpower 3.2 M114 wurden von der Klägerin mit je 3.891.300 € (einschließlich Mehrwertsteuer) angegeben, davon 1.300.000 € Rohbaukosten. Im März 2013 hörte der Beklagte die durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen berührten Träger öffentlicher Belange an. Nach Beteiligung der Fachämter forderte der Beklagte die Klägerin im April 2013 zur Nachreichung verschiedener Unterlagen auf. Unter anderem wurde der Nachweis von Baulasten gefordert, deren Beibringung der Klägerin in der Folgezeit nicht gelang. Im Laufe des fortschreitenden Genehmigungsverfahrens nahmen alle beteiligten Träger öffentlicher Belange Stellung zum Vorhaben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens fanden mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Gegenstand der Gespräche war unter anderem die Frage, ob die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden könne, dass die Baulasten vor Baubeginn eingetragen werden müssen. Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens stand auch die fehlende Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd nach § 34 FlurbG entgegen. Mit Schreiben vom 29. November 2013 kündigte der Bevollmächtigte der Klägerin bezugnehmend auf eine zuvor stattgefundene Besprechung an, den gestellten immissionschutzrechtlichen Antrag zurückzunehmen und Mitte Februar 2014 einen neuen Genehmigungsantrag einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 bekräftigte er dieses Vorhaben und bat darum, das bisherige Genehmigungsverfahren nicht fortzuführen. Im Rahmen der Antragsberatungen zum neuen Antrag würde die Klägerin auch mit dem Beklagten erörtern, wie mit dem alten Antrag umzugehen sei. Nachdem die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Errichtung der Windkraftanlagen an einem anderen Standort eingereicht hatte, nahm sie auf Empfehlung des Beklagten den ursprünglich gestellten Antrag vom 20. Februar 2013 mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 zurück. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hatte bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Auch ein UVP-Bericht lag noch nicht vor. Daraufhin forderte der Beklagte von der Klägerin mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. Januar 2015 Gebühren und Auslagen für das durchgeführte Genehmigungsverfahren von insgesamt 155.490,84 Euro. Die Gebühren setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen: · 29.939,10 € Gebühren nach Tarifstelle 1.1.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA a.F.), · 124.831,00 € Gebühren nach Tarifstellen 1.1 der Anl. 1 zur Baugebührenverordnung (BauGVO), · 514,50 € für die Vorprüfung · 202,59 € für die Veröffentlichung nach § 3 a UVPG sowie · 3,65 € für Auslagen gemäß VwKostG LSA. Die Gebühren i.H.v. 29.939,10 € nach Tarifstelle 1.2.4 der laufenden Nr. 76 der Anlage zur AllGO LSA a.F. ergaben sich unter Zugrundelegung kumulierter Errichtungskosten der sieben Windkraftanlagen von insgesamt 27.239.100,00 € (7*3.891.300,00 €). Der Beklagte gelangte danach zu einem Betrag in Höhe von 44.908,65 € (27.238.100 € - 2.500.000 € = 24.738.100 € * 0,15 v.H.= 37.107,00 € + 7.800,00 € Grundbetrag). Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG ermäßigte der Beklagte die Gebühr wegen der erfolgten Antragsrücknahme um ein Drittel auf 29.939,10 €. Zur Begründung der Ermäßigung der Gebühr führte der Beklagte aus, das Genehmigungsverfahren habe kurz vor dem Abschluss gestanden. Die Erteilung der Genehmigung sei letztlich nur daran gescheitert, dass die Klägerin die erforderlichen Erklärungen für die Bewilligung der notwendigen Baulasten nicht habe beibringen können. Insofern habe ein Genehmigungshindernis in der Sphäre der Klägerin vorgelegen. Die Genehmigungsbehörde habe das Verfahren aber bereits abschließend betrieben, lediglich die Niederschrift des Genehmigungsbescheides habe noch ausgestanden. Aus diesem Grund würden die Gebühren für die getätigten Amtshandlungen nicht auf den genannten Mindestbetrag und damit nicht auf ¼ des vollen Betrages reduziert, sondern lediglich um 1/3 des Betrages. Die nach der BauGVO festgesetzten Gebühren in Höhe von 124.831,00 € wurden wie folgt berechnet: · Ausgangspunkt der Berechnung waren 80 % des Bauwertes je Anlage nach § 6 Abs. 2 Satz 7 BauGVO i.H.v. 3.113.040,00 €/ je Anlage inklusive Mehrwertsteuer. · Der Bauwert i.H.v. 3.113.040,00 € wurde gemäß Tarifstelle 1.1 der Anl. 1 zur BauGVO durch 500 dividiert und mit 5 multipliziert. Hieraus ergab sich nach der Berechnung des Beklagten eine Gebühr von 31.140,00 €. · Für weitere 6 Anlagen ermäßigte der Beklagte die Gebühr laut Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1-1.3 der Anlage zur BauGVO um die Hälfte, so dass sich insoweit insgesamt eine Gebühr von 93.420,00 € ergab. Zur Frage einer möglichen Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA führte der Beklagte aus, er mache nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und Abwägung der Interessen keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer Ermäßigung. Denn im Zeitpunkt der Mitteilung der Klägerin, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde, seien die Antragsunterlagen bereits vollständig geprüft worden. Ebenfalls sei seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Datum vom 25. September 2013 bereits eine abschließende Stellungnahme erarbeitet worden, welche nach Vorlage der Baulasten in den Genehmigungsbescheid eingeflossen wäre. Aufgrund der vollständigen Prüfung der Antragsunterlagen und der Erarbeitung einer Stellungnahme sei von der Möglichkeit einer Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA kein Gebrauch gemacht worden. Die Tatsache, dass die Baulasterklärungen noch nicht vorgelegen hätten, rechtfertige eine Ermäßigung nicht. Für die Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärungen sei entsprechend der BauGVO eine separate Tarifstelle mit einem Gebührenrahmen von 50-1000 € festgelegt. Nach § 3 Buchst. i Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. c UVPG i.V.m. der Anlage 1 Punkt 1.6.2 UVPG sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor Beginn der Maßnahme zu führen gewesen. Dieses unselbstständige Verfahren sei Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Die hierfür anfallenden Gebühren würden ihre Grundlage in Tarifstelle 2.1 Nr. 62 i.V.m. § 3 Buchst. c S. 1 UVPG der Allgemeinen Gebührenordnung finden. Die festgesetzte Gebühr i.H.v. 514,50 € sei nach Zeitaufwand ermittelt worden. Auf der Grundlage von § 3 Buchst. a UVPG sei die Veröffentlichung des Ergebnisses in der Mitteldeutschen Zeitung erfolgt. Für die Veröffentlichung seien Auslagen i.H.v. 202,59 € entstanden. Ferner würden Auslagen i.H.v. 3,65 € für Postgebühren der Zustellung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA erhoben. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Landesverwaltungsamt die Ausführungen des Beklagten im Ausgangsbescheid. Ergänzend wurde ausgeführt, in der Begründung zum Kostenfestsetzungsbescheid sei der bereits auf 80 % reduzierte Betrag i.H.v. 3.113.040,00 € irrtümlich als „Herstellungskosten gesamt“ angeführt worden, obwohl es sich hierbei schon um den auf 80 % reduzierten, von der Antragstellerin als Herstellungskosten angegebenen Betrag gehandelt habe. Dies sei anhand der Unterlagen zweifelsfrei nachvollziehbar. Zur Ermäßigung der Baugenehmigungsgebühr aus Billigkeitsgründen wurde ergänzend ausgeführt, die Ausgangsbehörde habe mit Datum vom 25. September 2013 bereits eine abschließende baurechtliche Stellungnahme erstellt, die nach Vorlage der erforderlichen Baulasterklärungen in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid eingeflossen wäre. Eine Reduzierung der Gebühr wegen Antragsrücknahme sei vor diesem Hintergrund ermessensfehlerfrei verneint worden. Eine Reduzierung sei insbesondere nicht vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die Klägerin aufgrund der Rücknahme ihres Antrages keinen Bescheid erhalten habe. Denn der Zweck der Ermäßigung bestehe nicht darin, eine Kostenreduzierung für den jeweiligen Antragsteller zu bewirken. Dies gelte nur dann, wenn die bis zur Rücknahme des Antrages von der Behörde erbrachte Leistung tatsächlich (deutlich) geringer sei als die volle Leistung, was hier nicht der Fall sei. Die Tatsache, dass die Klägerin keinen anfechtbaren Bescheid erhalten habe, sei dabei ebenso unbeachtlich wie ein aus Ihrer Sicht vergeblicher Aufwand. Schließlich liege die Dispositionsbefugnis über die Planung eines Vorhabens bzw. deren Änderung in der Hand der Klägerin als Antragstellerin. Auch eine Ermäßigung der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.4 der laufenden Nr. 76 der Anlage zur AllGO LSA sei ermessensfehlerfrei verneint worden. Die Ausgangsbehörde habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und innerhalb der Ermessensgrenzen ausgeübt. Sie habe ihre Entscheidung daran orientiert, dass bereits ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sei. Die Ausgangsbehörde habe dem Umstand, dass das Verfahren nicht mit einem Bescheid der Genehmigungsbehörde abgeschlossen worden sei, durch die gewährte Ermäßigung hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin hat am 2. Mai 2016 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Die in Nr. 76 Tarifstelle 1.1.4 der AllGO LSA a.F. und in Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO geregelten Gebührensätze würden an sich bereits gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Überdies habe der Beklagte das ihm im Fall der Antragsrücknahme nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Diese Vorschrift sehe im Fall einer Antragsrücknahme die Möglichkeit vor, die Gebühr bis auf ¼ des vollen Betrages zu ermäßigen. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht bzw. nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht. So sei der Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass es bei der Ermäßigung der Gebühr allein auf den verursachten Verwaltungsaufwand ankomme. Es sei aber vielmehr auch der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bei der Frage der Ermäßigung von Verwaltungsgebühren zu berücksichtigen. Der Beklagte habe auch bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Gebührenermäßigung den das gesamte Gebührenrecht durchziehenden Äquivalenzgrundsatz nicht berücksichtigt. Das Äquivalenzprinzip verlange, dass die festzusetzende Gebühr nicht allein mit Blick auf den Verwaltungsaufwand begründet werde, sondern auch die Bedeutung sowie den wirtschaftlichen Wert und den Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller angemessen berücksichtige. Dieser Grundsatz sei auch bei der Ermessensentscheidung über die Ermäßigung der Gebühr zu berücksichtigen. Demnach könne die Ansetzung einer vollen Gebühr nicht damit begründet werden, dass die wesentlichen Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren schon stattgefunden hätten. Vielmehr bedürfe es einer Betrachtung der tatsächlich von ihr, der Klägerin, verursachten Kosten für entstandenen Verwaltungsaufwand. Denn nur diese würden auch tatsächlich der Kostendeckung unterfallen. Ferner stelle der Beklagte unzulässig darauf ab, wer den letztlichen Misserfolg des Genehmigungsantrages zu vertreten habe. Das Gebührenrecht sei nicht das geeignete Instrument, um diese Frage zu beantworten. Bei der Frage der Ermäßigung sei vielmehr zwingend zu berücksichtigen gewesen, welchen Nutzen und Bedeutung die von der Beklagten durchgeführten Amtshandlungen nach der Rücknahme des Genehmigungsantrages noch für die Klägerin haben konnten. Nutzen und Bedeutung der Amtshandlung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens würden aber letztlich im Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides mit Legalisierungswirkung liegen. Ein solcher Genehmigungsbescheid sei jedoch gerade nicht erlassen worden. Ungeachtet der Tatsache, wer dafür letztlich die Verantwortung trage, sei der Wert und Nutzen des Verwaltungsverfahrens deshalb für sie, die Klägerin als Gebührenschuldnerin, faktisch nicht vorhanden und damit jedenfalls deutlich niedriger als im Normalfall, in dem das Genehmigungsverfahren mit einem legalisierenden oder jedenfalls rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen werde. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände bedeute eine Zurückstellung der genannten Gebührenbemessungsgrundsätze, welche die Ermessensausübung unverhältnismäßig und damit evident rechtswidrig machen würden. Doch selbst, wenn man vorrangig auf die Frage des geleisteten Verwaltungsaufwandes abstellen wollte, würde sich die Ermessensausübung als rechtswidrig darstellen. Denn der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Erstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides als regelmäßig wesentlicher und umfangreicher Verfahrensschritt im Genehmigungsverfahren noch nicht erfolgt sei. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass auch die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG mangels Vollständigkeit der Unterlagen noch nicht erfolgt sei. In einem solchen Fall könne keine Rede davon sein, dass das Genehmigungsverfahren nahezu vollständig durchgeführt worden sei. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das daraus folgende gebührenrechtliche Äquivalenz-und Kostendeckungsprinzip liege hier zudem deshalb vor, weil ohne eine Gebührenermäßigung auf 25 % hinsichtlich der Baugenehmigungsgebühr sowie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsgebühr ein grobes Missverhältnis zwischen dem tatsächlich angefallenen behördlichen Aufwand und der erhobenen Gebühr bestünde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. März 2016 aufzuheben. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Ermäßigung der mit Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. März 2016 geltend gemachten Gebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden und den genannten Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, er habe entgegen den Ausführungen der Klägerin hinreichend berücksichtigt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen müsse. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei jedoch ihr Verschulden am Ausgang des Verfahrens bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. Das sei bereits Ausfluss des umweltrechtlichen Verursacherprinzips. Der Verschuldensbeitrag der Klägerin schlage vorliegend so immens ins Gewicht, dass sich eine umfassendere als die gewährte Ermäßigung nicht rechtfertigen lasse. Dass eine Reduzierung der Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren rechtmäßig nicht erfolgt sei, würden die Darlegungen im Widerspruchsbescheid zur Konzentrationswirkung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG zeigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin nehme die Erstellung des Genehmigungsbescheides im Vergleich zum übrigen Genehmigungsverfahren auch keinen bedeutenden zeitlichen Aufwand ein. Der Verwaltungsaufwand habe im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht erheblich unter dem Normalaufwand gelegen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass es nicht vertretbar sei, staatliche Behörden fast 2 Jahre lang umfassend zu beschäftigen und dann, nur aufgrund der Tatsache, dass der Antrag zurückgenommen werde, einen nahezu vollumfänglichen Gebührenerlass auf Kosten des Steuerzahlers zu fordern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.