Urteil
8 A 331/18 HAL
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
11Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die im Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 Batteriegesetz durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Gerätebatterien vom 6. Dezember 2017 in der Fassung vom 6. März 2018 aufgestellten Dokumentationspflichten zu erfüllen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die im Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 Batteriegesetz durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Gerätebatterien vom 6. Dezember 2017 in der Fassung vom 6. März 2018 aufgestellten Dokumentationspflichten zu erfüllen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. I. Der unter 1. gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Das ausdrücklich zur Entscheidung gestellte Begehren der Klägerin ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte-Altbatterien rechtswidrig ist. Es zielt damit unmittelbar auf die (vorläufige) Entscheidung über die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit des Leitfadens ab. Diese Frage betrifft allerdings kein konkret streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 43 Rdnr. 8 ff.). Zugunsten der Klägerin kann aber angenommen werden, dass sie nicht unmittelbar die Rechtswidrigkeit des Leitfadens an sich zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens machen will, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Rechte und Pflichten, die von der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Leitfadens abhängen. Der Sache nach will sie nämlich festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet ist, die in dem streitgegenständlichen Leitfaden aufgestellten Dokumentationspflichten zu erfüllen. Lässt sich ihr Begehren (auch) in diesem Sinne verstehen, bedarf es auch keiner entsprechenden Klage- bzw. Antragsänderung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 28. März 2000, 1 A 314/99, NVwZ-RR 2001 378; in diesem Sinne aber wohl Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker, VwGO, § 43 Rdnr. 25). Eine entsprechende Feststellungsklage ist zulässig. Bei dem zur Entscheidung stehenden Begehren handelt es sich um ein konkret feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder Sache, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 -, juris, Rn. 10 = BVerwGE 100, 264). Feststellungsfähig sind hier auch einzelne einer selbständigen Feststellung fähige Teile von Rechtsverhältnissen, u.a. einzelne sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 1 C 69.86 -, juris, Rn. 28 = BVerwGE 79, 130; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 12). Nicht der gerichtlichen Feststellung zugänglich sind dagegen reine Rechtsfragen, die kein konkrete Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 14). Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Leitfadens auch zwischen der Klägerin und der Beklagten. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Regelfall kein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normgeber besteht, sondern vielmehr regelmäßig zwischen Normadressat und Normanwender. Dieses Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist schließlich – wie bereits ausgeführt – nicht die Ungültigkeit oder Unabwendbarkeit einer Rechtsnorm an sich, sondern das Nichtbestehen einer durch die Norm nach Ansicht des Normanwenders begründeten Pflicht. Diese Pflicht ist in das Rechtsverhältnis einbezogen, das zu der gesetzesausführenden Behörde besteht. Dagegen ist im Regelfall zwischen Normadressat und Normgeber kein Rechtsverhältnis anzunehmen, da Letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Da zum Einen nach Artikel 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist und zum anderen Artikel 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, das heißt, sie verwaltungsmäßig umsetzen (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960, 2 BvG 1/57 – BVerfGE 11, 6 [15], eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 2007, - 7 C 13/06 -, Juris zu Rücknahme- und Pfandpflichten nach Verpackungsverordnung; vgl. hierzu auch Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker, VwGO § 42 Rdnr. 25 ff.). Die Beklagte ist mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Leitfaden zwar Normgeber, denn sie hat den Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation veröffentlicht. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis folgt dabei nicht bereits aus dieser Veröffentlichung. Die Beklagte tritt im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Leitfaden jedoch nicht lediglich als Normgeber auf, sondern im Hinblick auf Anwendung und Kontrolle der nach § 15 BattG durchzuführenden Erfolgskontrolle gleichzeitig als Normanwender. Denn die in § 15 BattG geforderte Dokumentation der Rücknahme von Altbatterien hat gegenüber dem Umweltbundesamt, d.h. der Beklagten, zu erfolgen. Der Leitfaden bestimmt mithin Art und Weise der gegenüber der Beklagten vorzunehmenden Dokumentation, die durch die herstellereigenen Systeme auch gegenüber der Beklagten vorzunehmen ist, wobei die Beklagte bei nicht ordnungsgemäß erfüllten Dokumentationspflichten durch Erlass eines Bußgeldbescheides reagieren kann. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte nicht lediglich als Normgeberin, sondern ohne weiteres auch als Normanwenderin zu klassifizieren. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob dies den Vorgaben der Art. 30, 83 GG entspricht, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Angesichts der bestehenden grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Regelungsbefugnisse der Beklagten im Rahmen des streitgegenständlichen Leitfadens und den hieraus resultierenden Handlungspflichten der Klägerin ist auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses gegeben. Unter den gegebenen Umständen steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch § 43 Abs. 2 VwGO nicht im Wege. Insbesondere besteht kein Vorrang einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Denn der Klägerin geht es bei ihrem Feststellungsbegehren in dem hier verstandenen Sinne nicht in erster Linie um die Frage der Anwendung des Leitfadens durch die Beklagte, sondern um die Verpflichtung ihrerseits, den Leitfaden anzuwenden. Dieses Begehren wäre im Wege der vorbeugenden Leistungs- bzw. Unterlassungsklage nicht durchsetzbar. Insoweit ist auch nicht eine mögliche Anfechtungsklage vorrangig, weil die Feststellungsklage dem Streit umfassend zu klären in der Lage ist und damit umfassender Rechtsschutz gewährt werden kann. Zudem kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, den Leitfaden nicht anzuwenden und den Erlass eines Bußgeldbescheides abzuwarten, um diesen dann zu bekämpfen. Darüber hinaus erscheint bislang ein Einschreiten der Beklagten zwar möglich, steht aber nicht konkret bevor. Auch insoweit ist nicht von einem Versuch der Umgehung der Anfechtungsklage auszugehen (vgl. hierzu auch Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 49 ff. m.w.N.). II. Die Feststellungklage ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die im streitgegenständlichen Leitfaden geforderten Dokumentationspflichten zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass der hier streitgegenständliche Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Batteriegesetzes (BattG) durch unabhängige Sachverständige vom 06. Dezember 2017 in der Fassung vom 06. März 2018 (Leitfaden) keine Rechtsnorm darstellt. Es handelt sich hierbei vielmehr um sekundäres Recht. Die Dokumentationspflicht über die Masse der in den vorangegangenen Jahren in Verkehr gebrachten Batterien sowie auch die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien ergibt sich vielmehr aus § 15 BattG. In § 15 Abs. 4 BattG ist insoweit vorgesehen, dass das Umweltbundesamt im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Abs. 1 und 2 veröffentlichen kann. Diese Empfehlungen sind keine Rechtsnormen, entfalten aber faktische Bindungswirkungen. Eine unmittelbare Verpflichtung ergibt sich für die Klägerin insoweit nur aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BattG, wonach die Dokumentation auf Verlangen des Bundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen ist. Die Dokumentation hat aber in der im streitgegenständlichen Leitfaden vorgesehenen Form zu erfolgen. Die Wortwahl "Empfehlung" ist insoweit missverständlich. So heißt es in Abschnitt 1.1.1 des Leitfadens zu den Grundlagen der Prüfung: "Seit dem Berichtsjahr 2016 ist die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation aufgrund der Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 01. Dezember 2016 entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 (Nr. 7) BattG durch Sachverständige obligatorisch. Ab dem Berichtsjahr 2018 wird der Leitfaden erstmals Bestandteil der Prüfungs- und Bestätigungsanforderungen: Der Sachverständige berücksichtigt bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentation zusätzlich die Anforderungen des Leitfadens." Auch wenn es sich bei dem Leitfaden dogmatisch danach um eine Verwaltungsvorschrift handelt und damit um einen reinen Innenrechtsakt, entfaltet er mithin jedoch eine enorme faktische Bindungswirkung für die Klägerin (vgl. hierzu auch Möllers/Fekonja, Private Rechtssetzung im Schatten des Gesetzes, ZGR 2012, 777, zitiert nach juris, S. 8 f.). Eine solche Verwaltungsvorschrift erzeugt normalerweise keine Bindung für Außenstehend. Eine Verwaltungsvorschrift zeigt im Normalfall nur auf, wie die Verwaltung eine Rechtsnorm versteht (norminterpretierende Verwaltungsvorschrift) oder bindet das vom Gesetz eingeräumte Ermessen (ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift). Der Leitfaden geht aber bewusst darüber hinaus, deshalb ist dem Umweltbundesamt in § 15 Abs. 4 BattG eine ausdrückliche Ermächtigung eingeräumt. Der Leitfaden soll trotz des Wortlautes eine Bindung erzeugen, jedenfalls geht die Beklagte von einer Bindung sowohl der Klägerin bei der Erstellung als auch der Sachverständigen bei der Prüfung der Dokumentation aus. Das ist vom Empfängerhorizont betrachtet, die Erklärung, nur eine dem Leitfaden entsprechende Dokumentation als richtig anzuerkennen. Selbst hieraus folgt keine unmittelbare rechtliche Bindung. Nach " 22 Abs. 1 Nr. 14 BattG ist aber die Vorlage einer nicht richtigen Dokumentation ordnungswidrig. Wer vom Leitfaden abweicht, riskiert damit vom Umweltbundesamt (§ 22 Abs. 3 BattG) mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren überzogen und mit einer Geldbuße bis 100.000 EUR belegt zu werden. Es kann hier offen bleiben, ob eine Regelung durch Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig ist und wenn ja, ob hier eine Parallele zu einem Verweis auf andere Regelungen verweisen darf, und zwar auch auf Regelwerke, die nicht von staatlichen Normungsgremien geschaffen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, - 3 C 21.12 -, BVerwGE 147, 100, zitiert nach juris Rdnr. 39 ff.) zu ziehen ist. In solchen Fällen gilt folgendes: Verweist der staatliche Normgeber auf Regelungen Dritter, darf dieses jedoch nicht in einer Weise geschehen, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlichen Regelungen offenstehenden Lebensbereiches auf eine Willensentschließung der vom Volk gewählten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten, also nicht Normgebungsberechtigten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O., zur Wesentlichkeitstheorie, siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 08. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, 126 – Kalkar I; BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1989, - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 – Rechtschreibreform, 251 f.). Ob diese verfassungsgebend gezogenen Grenzen beachtet wurden oder ob durch den Leitfaden wesentliche Bereiche geregelt wurden und hierdurch eine Grundrechtsrelevanz eintritt, die ohne diesen Leitfaden nicht gegeben wäre, kann hier offen bleiben. Denn der Leitfaden erweist sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil er seinem Inhalt nach nicht von der Ermächtigung des § 15 Abs. 4 BattG gedeckt ist (1.), als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht aufrechterhalten werden kann (2.) und überdies die im Leitfaden vorgesehene Berechnungsmethode für die Berechnung der Sammelquote der in § 23 Abs. 5 BattG enthaltenen gesetzlichen Wertung widerspricht (3.). 1. Nach § 15 Abs. 4 BattG kann das Umweltbundesamt im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Abs. 1 und 2 veröffentlichen. Die herstellereigenen Rücknahmesysteme sind nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BattG verpflichtet, dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vorzulegen, die unter anderem Auskunft gibt über die nach Maßgabe des § 2 Abs. 19 BattG im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien (Nr. 4). Der Beklagte geht mit dem hier streitgegenständlichen Leitfaden über die in § 15 Abs. 4 BattG enthaltene Ermächtigung zur Regelung von Format und Aufbau der nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BattG vorzulegenden Dokumentation hinaus. Die in § 15 Abs. 4 BattG enthaltene Ermächtigung des Beklagten ist jedoch ausdrücklich auf die Veröffentlichung von "Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2" durch das Umweltbundesamt beschränkt. Schon aus dem Wortlaut dieser Verweisung geht hervor, dass sich die hiermit verbundene Ermächtigung des Umweltbundesamtes allein auf die Gestaltung des verfahrensrechtlichen Rahmens bei der Dokumentation der Sammelpflichten beschränkt. Die hierin enthaltene Ermächtigung umfasst jedoch nicht die Regelungsbefugnis zur Bestimmung, wer im Falle eines Systemwechsels vorrangig Sammelverpflichtungen zu erfüllen habe. Die Beklagte überschreitet mit dem streitigen Leitfaden die ihr zugestandene Regelungsbefugnis, soweit sie für die Fälle von Rücknahmesystemwechseln der Mitglieder/Teilnehmer Aussagen darüber trifft, welchem Rücknahmesystem im Fall eines Systemwechsels die in Verkehr gebrachte Menge an Batterien des Vorjahres und des Vorvorjahres eines gewechselten Teilnehmers zuzurechnen ist. Denn insoweit trifft sie Regelungen, die nicht allein Format und Aufbau der Dokumentationen betreffen, sondern vielmehr die – materielle - Sammelverpflichtung an sich. Die Beklagte geht damit weit über die ihr zugestandene Regelungskompetenz hinaus. Die Kammer hat auch erwogen, ob der Inhalt des Leitfadens als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift aufrecht erhalten werden kann. Für den Erlass einer solchen Verwaltungsvorschrift benötigt die Beklagte keine gesonderte Ermächtigung, solche Verwaltungsvorschriften dürfen auch veröffentlicht werden. Das ist indessen nicht der Fall. Die Kammer geht dabei von Folgendem aus: Die Berechnungsmethode für die "Sammelquoten" ist durch § 2 Abs. 19 BattG bestimmt. Danach ist die "Sammelquote" der Prozentsatz, den die Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen. Diese Regelung bezieht sich grundsätzlich auf die "im eigenen System" entstandenen Sammelverpflichtungen. Eine ausdrückliche Regelung über die Handhabung bei dem Wechsel eines Herstellers zwischen verschiedenen Rücknahmesystemen ist im Batteriegesetz nicht enthalten. Bislang handhabte es die Beklagte so, dass – auch wenn Hersteller zwischen eingerichteten Rücknahmesystemen gewechselt haben – von jedem einzelnen System die im jeweiligen Zeitraum von seinem Mitgliedshersteller tatsächlich in Verkehr gebrachte Batteriemasse anzusetzen war. Das erste Rücknahmesystem (aus dem der Hersteller wechselte) setzte also nach Maßgabe des § 2 Abs. 19 BattG die Masse des Herstellers an, die dieser im ersten System im Durchschnitt der letzten drei Jahre in Verkehr gebracht hat. Das zweite Rücknahmesystem (in das der Hersteller hineinwechselte) setzte nach Maßgabe des § 2 Abs. 19 BattG die Masse des Herstellers an, die dieser im zweiten System im Durchschnitt der letzten drei Jahre in Verkehr gebracht hat. Für Zeiträume innerhalb der letzten drei Jahre, in denen keine Mitgliedschaft im (jeweiligen System) bestand, setzte das Rücknahmesystem die Masse der in Verkehr gebrachten Batterien mit "0" an. Diese Systematik führte dazu, dass im Falle eines wechselnden Kunden das "aufnehmende" Rücknahmesystem im ersten Jahr nach Aufnahme des Kunden zwei Jahre mit "0" und ein volles Sammeljahr ansetzen musste. Im zweiten Jahr nach Aufnahme des Kunden war ein Jahr "0" anzusetzen, außerdem die Inverkehrsetzungsmengen des vorangegangen und des aktuellen Jahres. Korrespondierend dazu hatte das "abgebende Rücknahmesystem" im ersten Jahr nach Verlust des Kunden noch für zwei Jahre "nachzusammeln", im zweiten Jahr nach Verlust des Kunden noch für ein Jahr und erst ab dem dritten Jahr nicht mehr. Nach der "neuen" Berechnungsmethode muss jedes Rücknahmesystem zukünftig die in Verkehr gebrachte Menge eines Herstellers berücksichtigen, für welche die Sammelverpflichtung nach § 16 BattG noch nicht erfüllt wurde, auch wenn die Batterien zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, zu dem der Hersteller bei einem anderen Rücknahmesystem Mitglied war. Das bedeutet, dass im Falle eines Wechsels zum neuen Kalenderjahr die im obigen Fall vom abgebenden Rücknahmesystem nachzusammelnde Menge nach der neuen Berechnungsmethode vom neuen aufnehmenden Rücknahmesystem zu sammeln wäre; der Hersteller nimmt seine Sammelverpflichtung quasi mit. Beim Wechsel während eines Kalenderjahres teilt sich die offene Sammelverpflichtung aus den Vorjahren anteilig auf das alte anteilige Rücknahmesystem und das neue aufnehmende Rücknahmesystem auf; Maßstab ist hierbei die Dauer der Zugehörigkeit zu den Rücknahmesystemen im Jahr des Wechsels (vgl. Beispiel V 3 in Anlage 5 des Leitfadens: Zugehörigkeit zum abgebenden Rücknahmesystem (RSA) ein Monat = 1/12 Berücksichtigung der in Verkehr gebrachten Menge aus den beiden Vorjahren; Zugehörigkeit zum aufnehmenden Rücknahmesystem (RSB) 11 Monate = 11/12 Berücksichtigung der in Verkehr gebrachten Menge aus den beiden Vorjahren). Eine Übergangsregelung ist in dem Leitfaden nicht vorgesehen. Der insoweit mit der Bekanntmachung des Leitfadens erfolgte Systemwechsel resultiert auch nicht – wie die Beklagte meint – erst aus der Anwendung der Anlage 5 zum Leitfaden, sondern folgt aus der Anwendung des Leitfadens an sich. So heißt es unter Abschnitt 2 – Prüfablauf, 5 Prüfschritt 1: Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien unter 5.3: "…. - Im Falle von RS-Wechseln der Mitglieder/Teilnehmer sind die i.V.g.M. des Vorjahres und des Vorvorjahres des jeweiligen Teilnehmers vollständig bzw. anteilig, entsprechend der Aufteilung der Mitgliedschaften im Berichtsjahr, zwischen den Beteiligten RS zu verschieben. So sind parallel zur i.V.g.M. des Berichtsjahres die i.V.g.M. des Vorjahres und des Vorvorjahres eines gewechselten Teilnehmers in der Dokumentation des RS, in das gewechselt wurde, vollständig bzw. anteilig anzurechnen. Umgekehrt sind die i.V.g.M. des Berichtsjahres, des Vorjahres und des Vorvorjahres eines ehemaligen Teilnehmers nicht bzw. anteilig in der Dokumentation der ehemaligen RS zu berücksichtigen. …" Bereits hieraus geht hervor, dass nach dem bekanntgemachten Leitfaden im Falle eines Systemwechsels dem Rücknahmesystem, in das gewechselt wurde auch die in Verkehr gebrachten Mengen des Vorjahres und des Vorvorjahres eines gewechselten Teilnehmers in der Dokumentation anzurechnen sind. Das aufgezeigte Vorgehen, gerade das Systemwechsel interpretiert aber nicht die Normen des Batteriegesetzes. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass das bisherige System rechtswidrig gewesen sei. Sie beruft sich vielmehr auf den offenen Wortlaut und möchte den Systemwechsel aufgrund eigener Nützlichkeitserwägungen herbeiführen. Dazu ist sie aber nicht berechtigt. 3. Die im Leitfaden vorgesehene Berechnungsmethode für die Berechnung der Sammelquote widerspricht darüber hinaus der in § 23 Abs. 3 bis 5 BattG enthaltenen gesetzlichen Wertung. Wie bereits ausgeführt enthalten § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BattG sowie § 2 Abs. 19 BattG keine Regelungen darüber, wie die auf das gesamte Rücknahmesystem bezogene Sammelquote im Fall des Wechsels eines Herstellers zu einem anderen Rücknahmesystem zu berechnen ist. Die Regelungen lassen es ihrem Wortlaut nach zu, die Sammelquote systembezogen zu berechnen, womit im Sinne der bisherigen Berechnungsmethode das aufnehmende System bei der Berechnung seiner Sammelquote nur die zur Zeit der Mitgliedschaft in diesem System in Verkehr gebrachte Menge ansetzen müsste. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen ist aber auch nicht ausgeschlossen, die zu erfüllende Sammelquote herstellerbezogen zu berechnen, womit im Sinne des streitigen Leitfadens die vom Hersteller in den vergangenen 3 Jahren in Verkehr gebrachte Menge beim neuen System zu berücksichtigen wäre, auch wenn diese Mengen zum Teil während der Mitgliedschaft in einem anderen System in Verkehr gebracht wurden. Letztere Auslegung des §§ 15 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 19 BattG ist jedoch mit der Systematik des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Dieses enthält in § 23 Abs. 3 eine Übergangsvorschrift, nach der für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 19 BattG für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe gilt, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist. Für das Kalenderjahr 2010 gilt nach § 23 Abs. 4 der Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist. Nach § 23 Abs. 5 BattG sind die Abs. 3 und 4, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden. Nach diesen Regelungen ist mithin im Fall der Neuerrichtung eines herstellereigenen Systems bei der Berechnung der im eigenen System erreichten Sammelquote abweichend von § 2 Abs. 19 BattG im ersten Jahr des Betriebs nur die in diesem Jahr vom Hersteller in Verkehr gebrachte Menge und im zweiten Jahr die in diesem Jahr und im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge anzusetzen. Die Regelung ist im vorliegenden Fall zwar nicht direkt anwendbar, da sie nur den Fall der Neuerrichtung eines herstellereigenen Systems und nicht den vorliegenden Fall des Wechsels zu einem bereits betriebenen System betrifft. Jedoch kann die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers auf die Fälle des Wechsels zwischen den Rücknahmesystemen übertragen werden. In § 23 Abs. 3 bis 5 BattG bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass der Hersteller, der erstmals ein eigenes Rücknahmesystem errichtet, seine während der Mitgliedschaft im früheren System durch das Inverkehrbringen von Batterien entstandene Rücknahmeverpflichtung nicht in das neu errichtete Rücknahmesystem mitnehmen soll. Die in der Zeit der Mitgliedschaft in einem anderen System entstandene Sammelverpflichtung soll mithin im vorherigen System verbleiben; die entsprechenden in Verkehr gebrachten Mengen sind damit vom zuvor verpflichteten System bei der Berechnung der Sammelquote anzusetzen. Diese gesetzliche Wertung ist auf Fälle der vorliegenden Art, in denen der Hersteller kein neues Rücknahmesystem aufbaut, sondern zu einem bereits eingerichteten System wechselt, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu übertragen. Beide Fallgruppen weisen in tatsächlicher Hinsicht keine erheblichen Unterschiede auf, die eine unterschiedliche rechtliche Behandlung zu rechtfertigen vermögen. Beide Fallgruppen führen für das abgebende System zum Ausscheiden eines Mitglieds und für das neue System zu einer durch die neue Mitgliedschaft begründeten gesteigerten Sammelverpflichtung. Dass der wechselnde Hersteller dabei kein eigenes System errichtet, sondern sich einem bereits bestehenden System anschließt, führt nicht dazu, dass sich die tatsächliche Situation oder die Interessenlage des abgebenden Systems und des wechselnden Herstellers im Vergleich zur Neuerrichtung eines Systems durch den ausscheidenden Hersteller ändert. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der streitgegenständliche Leitfaden hinsichtlich der hierin enthaltenen Regelungen über Dokumentationspflichten als rechtswidrig mit der Folge, dass dessen Vorgaben durch die Klägerin bei der Dokumentation nach § 15 BattG nicht zu beachten sind. Die Entscheidung über die Kosten erfolgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass sich die in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Anträge nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben, sondern die zuvor hilfsweise gestellten Anträge inhaltlich in den nunmehr zurückgenommenen Anträgen enthalten waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG. Den für das Hauptsacheverfahren in Ansatz zu bringenden Streitwert bemisst das Gericht mit geschätzten 100.000,00 EUR. Die Kammer geht dabei davon aus, dass streitgegenständlich vorliegend nicht der Verlust der Genehmigung zum weiteren Betrieb des Rücknahmesystems durch die Klägerin an sich ist, mit der Folge, dass auch nicht der von der Klägerin erwartete Jahresgewinn zugrunde zu legen ist. Maßgeblich wären vielmehr die durch die erweiterten Sammelverpflichtungen erwarteten Gewinnrückgänge. Diese hat die Klägerin bislang nicht beziffert, sondern pauschal einen Gewinnverlust bei der infolge der erweiterten Sammelverpflichtungen befürchteten vorzeitigen Kündigung zweier Verträge mit Großkunden mit 3 Millionen € angegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die erwarteten Gewinnrückgänge mit 100.000,00 EUR anzusetzen. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit eines Leitfadens zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte-Altbatterien. Die Klägerin betreibt ein herstellereigenes Rücknahmesystem für Altbatterien im Sinne des § 7 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1582, im Folgenden: BattG), das sogenannte CCR REBAT. Das BattG wurde in Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 06. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (ABl. L 266 vom 26.09.2006, S. 1, L 339 vom 06. Dezember 2006, S. 39, L 139 vom 31. Mai 2007, S. 40, im Folgenden: Batterierichtlinie) erlassen und verpflichtet die Hersteller und Importeure von verschiedenen Batterien zur Rücknahme der anfallenden Altbatterien. Die Hersteller sind danach verpflichtet, die zurückgenommenen Altbatterien ordnungsgemäß zu verwerten und nicht verwertbare Altbatterien zu beseitigen. Um diese Pflicht zu erfüllen, haben sich die Hersteller entweder gemäß § 6 Abs. 1 BattG am Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen oder gemäß § 7 Abs. 1 BattG ein herstellereigenes Rücknahmesystem einzurichten und zu betreiben. Die Einrichtung herstellereigener Rücknahmesysteme bedarf nach § 7 Abs. 1 BattG der Genehmigung der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde. Nach § 7 Abs. 2 BattG darf die entsprechende Genehmigung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass das herstellereigene Rücknahmesystem die in § 16 BattG festgelegten Sammelziele erreicht. Herstellereigene Rücknahmesysteme können auch in der Weise errichtet werden, dass mehrere Hersteller einen gemeinsamen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb des Rücknahmesystems beauftragen, § 7 Abs. 3 Satz 1 BattG. Die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sind nach § 16 BattG verpflichtet, folgende Mindestsammelquoten zu erreichen: 35 % im Jahr 2012, 40 % im Jahr 2014 und 45 % seit dem Jahr 2016. Zum Nachweis, dass die Rücknahmesysteme ihre Pflichten erfüllen und zur Sicherstellung, dass die mit dem Batteriegesetz verfolgten Ziele erreicht werden, haben die Rücknahmesysteme jährlich der Beklagten eine Dokumentation nach § 15 Abs. 1 BattG vorzulegen. Mit Bescheid vom 01. Dezember 2016 erlegte die Beklagte den Rücknahmesystemen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BattG auf, die Dokumentation in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. In § 15 Abs. 4 BattG ist vorgesehen, dass die Beklagte im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach § 15 Abs. 1 und 2 BattG veröffentlichen kann. Am 22. Dezember 2017 veröffentlichte die Beklagte im Bundesanzeiger einen "Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte-Altbatterien" (im Folgenden "Leitfaden"). Entsprechend den Vorgaben des Leitfadens muss der Sachverständige prüfen, ob die in Verkehr gebrachten Massen (Berichtsjahr, Vorjahr und Vorvorjahr) der einzelnen Teilnehmer korrekt in der Dokumentation der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien berücksichtigt sind. Der Leitfaden enthält in Anlage 5 eine Tabelle, die den Sachverständigen als Hilfsmittel dienen soll. Der Leitfaden in Verbindung mit der hierzu veröffentlichten Anlage 5 sieht eine neue – von den bisherigen Vorgaben und der dauernden Übung abweichenden Berechnungsmethode für die Ermittlung der in Verkehr gebrachten Menge eines Herstellers beim Wechsel des Rücknahmesystems vor. Am 26. März 2018 veröffentlichte die Beklagte im Bundesanzeiger eine Änderung des Leitfadens. Danach kann der Sachverständige für das Jahr 2018 von der Anwendung der Anlage 5 des Leitfadens absehen. Die Klägerin hat am 11. Januar 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, aus der Anwendung des Leitfadens würde zwingend resultieren, dass sowohl sie als auch alle anderen herstellereigenen Rücknahmesysteme bis spätestens 2019 irreversibel vom Markt verschwinden würden. Die Vorgaben des Leitfadens hätten erhebliche Neuerungen bei der Ermittlung der Sammelquoten für Altbatterien zur Folge. Weder sie noch die anderen herstellereigenen Rücknahmesysteme würden die danach berechneten Sammelquoten im Jahr 2018 oder 2019 erfüllen können. Die Berechnungssystematik des Leitfadens würde nämlich dazu führen, dass der Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahmesystem (1. System) in ein anderes Rücknahmesystem (2. System) im Vergleich zur bisherigen Sammelverpflichtung zu überproportional gesteigerten Sammelverpflichtungen des 2. Systems führe, ohne dass dieses eine (finanzielle) Gegenleistung dafür erhalte. Alle herstellereigenen Rücknahmesysteme, die in jüngerer Zeit verstärkt große Kunden vom marktbeherrschenden gemeinsamen Rücknahmesystem abwerben konnten, könnten diese nach der Berechnungssystematik des Leitfadens zu ermittelnden Sammelquoten aber aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht kurzfristig erreichen. Schon kurzfristig sei davon auszugehen, dass zahlreiche Kunden die herstellereigenen Rücknahmesysteme verlassen und zum gemeinsamen Rücknahmesystem wechseln würden. Denn allein das gemeinsame Rücknahmesystem biete den Herstellern die Sicherheit, dass ihre Verpflichtungen nach dem Batteriegesetz einschließlich der Einhaltung der Sammelquoten erfüllt würden. Auch eine zukünftige Rückkehr der herstellereigenen Rücknahmesysteme auf den Markt sei durch den Leitfaden ausgeschlossen. Denn die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssten jeweils neue Kunden gewinnen. Dies werde ihnen aber wirtschaftlich unmöglich sein, da sie Neukunden aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Leitfaden strukturell keine wettbewerbsfähigen Preise gegenüber dem gemeinsamen Rücknahmesystem anbieten könnten. Der Markt für die Rücknahme von Altbatterien in Deutschland werde für den Wiedereintritt von Anbietern dieser Dienstleistung damit durch den Leitfaden strukturell verschlossen. Das gemeinsame Rücknahmesystem werde damit als einziges Rücknahmesystem für Altbatterien auf dem deutschen Markt verbleiben und damit eine gesicherte Monopolstellung erlangen. Diese Konsequenzen der Anwendung des Leitfadens seien der Beklagten bekannt. Auch angesichts dieser Konsequenzen beharre die Beklagte auf dem Leitfaden und betreibe damit bewusst und willentlich die Existenzvernichtung des Rücknahmesystems der Klägerin wie auch der anderen herstellereigenen Rücknahmesysteme für Altbatterien. Der Leitfaden sei wegen Verstößen gegen eine Vielzahl höherrangiger Vorschriften offenkundig rechtswidrig. Allein durch die existenzvernichtende Wirkung würde die Anwendung des Leitfadens sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten aus Artikel 12 und Artikel 14 Grundgesetz verletzen. Hierzu komme die Rechtswidrigkeit des Leitfadens wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG. Außerdem sei der Leitfaden mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar. Eine gesetzliche Grundlage für den Erlass des Leitfadens durch die Verwaltung bestehe nicht. Zudem dürfte nach dem Demokratieprinzip allein der legislative Gesetzgeber Regelungen schaffen, die von so tiefgreifender Grundrechtsrelevanz seien wie die des Leitfadens. Der Leitfaden sei darüber hinaus europarechtswidrig. Er verstoße gegen die Verpflichtung der Beklagten zur effektiven Umsetzung der abschließenden EU-Richtlinien zur Altbatterieregulierung ins nationale Recht. Außerdem beeinträchtige der Leitfaden sie, die Klägerin, und ihre Kunden in unzulässiger Weise in ihrer nach den europäischen Verträgen gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Schließlich verstoße der Leitfaden gegen zwingende Vorgaben des europäischen Kartellrechts. Im Einzelnen trägt die Klägerin dazu vor, die Beklagte habe durch den Leitfaden faktisch verbindliche rechtliche Vorgaben geschaffen, denen sie, die Klägerin, sich nicht entziehen könne. Aufgrund des Bußgeldtatbestandes des § 22 Abs. 1 Nr. 14 BattG habe sie allein die Wahl, ihre Dokumentation der Sammelmengen anhand der Vorgaben des Leitfadens zu erstellen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die im Höchstmaß mit 100.000,00 EUR "bebußt" werden könne. Es handele sich bei dem Leitfaden nicht um eine bloße Orientierungshilfe für Sachverständige bei der Bewertung der Dokumentation nach § 15 BattG, sondern um faktisch zwingende rechtliche Vorgaben. Der Sachverständige habe die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 BattG zu prüfen und zu bestätigen. Bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentation habe der Sachverständige die Anforderungen des Leitfadens zu berücksichtigen. Damit sei der Leitfaden Maßstab für die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durch den Sachverständigen. Jede Abweichung von den Vorgaben des Leitfadens bei der Erstellung der Dokumentation bedeute dadurch gleichzeitig, dass diese nicht mehr die Kriterien erfülle, auf deren Einhaltung hin der Sachverständige die Dokumentation prüfe. Sie werde durch den Leitfaden in ihren Grundrechten aus Artikel 12 und Artikel 14 verletzt, da ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet werde. Zudem werde sie in Verletzung von Artikel 3 GG durch den Leitfaden gegenüber dem gemeinsamen Rücknahmesystem unzulässig diskriminiert. Denn der Leitfaden führe mit seiner neuen Systematik zur Ermittlung von Sammelquoten zu einer faktischen einseitigen Privilegierung des gemeinsamen Rücknahmesystems gegenüber den herstellereigenen Systemen und damit zu einer nach Artikel 3 GG unzulässigen Ungleichbehandlung der Rücknahmesysteme. Aufgrund der gegebenen erheblichen Grundrechtsrelevanz hätten die mit dem Leitfaden erlassenen und faktisch verbindlichen Vorgaben mittels eines förmlichen Gesetzes geregelt werden müssen. Unabhängig von der genauen rechtlichen Qualifikation des Leitfadens handele es sich dabei allein um formloses Verwaltungshandeln, das ohne eine Beteiligung des legislativen Gesetzgebers und sogar ohne eine hierzu bestehende förmliche gesetzliche Grundlage erlassen worden sei. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebiete es jedoch, dass bei grundlegenden normativen Aspekten, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen seien. Unzulässig sei es danach, derartige grundrechtsrelevante Regelungen allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Genau dies sei hier jedoch geschehen. Die neue Systematik des Leitfadens zur Ermittlung von Sammelquoten verstoße schließlich gegen § 2 Abs. 19 BattG, weil im Falle eines Wechsels von einem Rücknahmesystem in ein anderes Rücknahmesystem die Abhängigkeit zwischen gesammelter und in Verkehr gebrachter Masse aufgehoben werde. Das Batteriegesetz enthalte neben § 2 Abs. 19 BattG keine weitere Regelung zur Berechnung der Sammelquote, so dass § 2 Abs. 19 BattG auch im Falle eines Wechsels Anwendung finde. Dies habe zur Folge, dass sich die zu erfüllende Sammelquote an der tatsächlich in diesem Zeitraum in Verkehr gebrachten Menge orientieren müsse und eine – wie hier vorgesehene – vollständige Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen keine Mitgliedschaft bestand, ausscheide. Jede andere Sichtweise würde eine unverhältnismäßige Beanspruchung gerade von kleineren Rücknahmesystemen wie ihrem bewirken, da das dem Systemen zugrundeliegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung aufgelöst werden würde. Dies sei jedoch nicht von der Systematik des Batteriegesetzes vorgesehen und würde auch dessen Ziel eines effektiven gleichberechtigten Wettbewerbs der Rücknahmesysteme zur Förderung des mit dem BattG verfolgten Umweltschutzzweckes zuwiderlaufen. Die mit dem Leitfaden eingeführte neue Systematik zur Ermittlung von Sammelquoten widerspreche zudem den Vorgaben und Zielen der europarechtlichen Grundlagen des Batteriegesetzes. Er verhindere nicht nur eine effektive Umsetzung des Hauptziels der Richtlinie 2013/56/EU, nämlich eine Verbesserung des Umweltschutzes, sondern wirke diesem Zweck im Gegenteil sogar entgegen. Denn der Leitfaden monopolisiere den Markt für die Rücknahme von Batterien in Deutschland zugunsten des gemeinsamen Rücknahmesystems und vernichte damit jeglichen Anreiz für eine Verbesserung und Effizienzsteigerung der Leistungserbringung auf diesem Markt. Damit verstoße die Beklagte gegen das europarechtliche Gebot, bei der Umsetzung von Richtlinien diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien am geeignetsten seien. In der Sache führe der Leitfaden außerdem dazu, dass der deutsche Umsetzungsakt der Richtlinie 2013/56/EU – nämlich das Batteriegesetz – unzulässig von den Richtlinienvorgaben abweiche. Darüber hinaus sei ein unförmlicher Leitfaden ohnehin auch ein untaugliches Instrument der nationalen Normsetzung, um nationale Regelungen in einem Bereich zu schaffen, der auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie beruhe. Richtlinien seien in zwingendes und verbindliches nationales Recht umzusetzen. Eine bestehe bestehende Verwaltungspraxis genüge den Anforderungen einer solchen Umsetzung nicht. Schließlich verstoße der Leitfaden gegen die Vorgaben zum freien Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56 AEUV und die europäischen kartellrechtlichen Vorgaben aus Artikel 106 i.V.m. Artikel 102 AEUV. Die Erforderlichkeit zur Anwendung des Leitfadens entfalle schließlich auch angesichts der anstehenden Novellierung des BattG. So habe die politische Diskussion zu Novellierung des Batteriegesetzes in den letzten Monaten konkrete Form angenommen. Das Bundesumweltministerium habe im April 2018 ein "Eckpunktepapier" veröffentlicht, aus dem sich die geplante neue Struktur des Batteriegesetzes ergebe. Dieses Eckpunktepapier sehe wesentliche Änderungen der Strukturen der Rücknahmesysteme für Altbatterien vor. Das gemeinsame Rücknahmesystem solle danach nicht mehr primär als eigenständiges Rücknahmesystem im Wettbewerb mit den herstellereigenen Systemen tätig sein, sondern vielmehr eine tatsächliche Auffangfunktion der flächendeckenden Einsammlung von Altbatterien wahrnehmen. Die Finanzierung dieser Aufgabe solle nach derzeitiger Planung durch eine Umlage von den herstellereigenen Systemen getragen werden. Vor diesem Hintergrund entfalle schon jetzt die Erforderlichkeit, dass der von der Beklagten veröffentlichte Leitfaden überhaupt noch im Jahr 2019 zur Anwendung komme. Sie habe danach einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung des Leitfadens. Aufgrund der faktischen Bindungswirkung des Leitfadens und seiner massiven grundrechtsrelevanten Auswirkungen liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Denn durch den Erlass des Leitfadens seien zwischen ihr und der Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden würden. Das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten bezüglich des Leitfadens folge schon aus der faktischen Bindungswirkung des Leitfadens. Dies ergebe sich aus der Bußgeldandrohung und dem drohenden Entzug der Genehmigung der Klägerin bei Nichteinhaltung der Vorgaben des Leitfadens. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. anzuordnen, dass die Beklagte es unterlässt, den "Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte – Altbatterien" anzuwenden, 2. hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte – Altbatterien" festzustellen, 3. weiter hilfsweise anzuordnen, dass die Beklagte es unterlässt, die Anlage 5 des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte – Altbatterien" anzuwenden, 4. weiter hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Anlage 5 des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte – Altbatterien" festzustellen. In der mündlichen Verhandlung am 29. August 2018 hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 1) und zu 3) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Rechtswidrigkeit des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte – Altbatterien" festzustellen, 2. hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Anlage 5 des "Leitfadens zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte – Altbatterien" festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt, den verfahrensgegenständlichen Leitfaden nebst der Anlage 5 zu erlassen. Die Ermächtigung ergebe sich aus § 15 Abs. 4 BattG. Bei der Anlage 5 des Leitfadens handele es sich schließlich nicht um eine Regelung, sondern um eine Auslegung des Gesetzwortlauts. Dies könne immer praktische Auswirkungen auf die Akteure habe, die das Gesetz anwenden müssten. Die Auslegung durch sie, die Beklagte, dokumentiert durch Leitfaden und Anlage, sei formell auch lediglich eine Empfehlung und nicht bindend. Auch die bisherige Berechnungsmethode stelle nur eine Auslegung des Gesetzes dar. Diese sei in Form von FAQ auf der Seite des Batteriegesetz-Melderegisters veröffentlicht. Daran habe sich durch den verfahrensgegenständlichen Leitfaden letztlich nichts geändert. Belastungen, die sich durch Änderungen der Gesetzesauslegung für Wirtschaftsteilnehmer ergeben würden, müssten gegebenenfalls durch Übergangsregelungen abgefedert werden. Dies geschehe bereits durch den oben bereits dargestellten Beschluss des APV vom 17. Januar 2018 zur Aussetzung der Anwendung der Anlage 5 des Leitfadens für das Berichtsjahr 2018. Dennoch müsse es den zuständigen Behörden grundsätzlich immer möglich sein, die Gesetzesauslegung aktuellen Erkenntnissen anzupassen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Selbstbindung der Verwaltung. Der Leitfaden widerspreche auch nicht den Regelungen des Batteriegesetzes. Gemäß § 15 Abs. 2 BattG gelte für herstellereigene Rücknahmesysteme § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-6, Satz 2 und 3 BattG entsprechend. § 15 Abs. 1 Satz 1 BattG sei dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation auch zusätzlich der Behörde vorzulegen sei, die die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 BattG erteilt habe. Die Formulierung "im eigenen System" in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BattG beziehe sich dabei auf das Erreichen der Sammelquote. Es gebe aber nicht eindeutig an, was die Bezugsgröße hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Menge sein solle. Dies könne die während der Mitgliedschaft im jeweiligen System in Verkehr gebrachte Masse sein. Dies könne aber ebenso gut die von jedem Hersteller, der im Berichtsjahr beim jeweiligen Rücknahmesystem Mitglied ist, insgesamt in den letzten drei Jahren in Verkehr gebrachte Masse sein, sofern die daraus resultierende Rücknahmeverpflichtung noch nicht erfüllt worden sei. Beide Varianten würden sich problemlos mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 19 BattG sowie des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BattG in Einklang bringen lassen. Die von der Klägerin vorgetragene Nachlizensierungspflicht bestehe nicht zwingend. Eine solche Nachlizensierungspflicht bei Verfehlen der Sammelquote durch das herstellereigene Rücknahmesystem ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Batteriegesetz. Allenfalls fehlende Verweise in § 19 BattG i.V.m. § 22 Satz 2 und 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz, wonach eine Beauftragung Dritter einen Verpflichteten nicht von seinen Verpflichtungen befreie, könnten zu einer entsprechenden Auslegung führen. Hier sei aber auch eine andere Form der Kompensation denkbar, zum Beispiel in Form einer Nachsammelpflicht im nächsten Jahr. Eine Nachlizensierung sei nicht die zwingende Folge, zumal auch das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht rückwirkend mehr sammeln könnte, sondern diese Verpflichtung erst in der Zukunft erfüllen könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe auch keine überproportional gesteigerte Sammelpflicht ohne finanzielle Gegenleistung. Zwar solle der Hersteller für die Kosten, die zur Erfüllung seiner Rücknahmeverpflichtung entstehen, vorher aufkommen. Es handele sich hierbei jedoch mehr um eine faktische Problematik, in der kurzen Zeit eine entsprechende Sammelkapazität zusätzlich aufzubauen, insbesondere in Verbindung mit der Frist zum Wechsel von Sammelstellen im Handel vom Gemeinsamen Rücknahmesystem zu einem herstellereigen Rücknahmesystem nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BattG. Die beanstandete neue Berechnungsmethode verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Artikel 12 und Artikel 14 GG. Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor. Auch eine Europarechtswidrigkeit der Leitlinie sei nicht gegeben. So würden alle Maßnahmen und Empfehlungen der Beklagten immer vorrangig der Erfüllung der Pflichten aus der Batterierichtlinie dienen. Die von der Klägerin als zwingend bezeichneten Folgen – Ausscheidung des Wettbewerbs, Marktaustritt der Klägerin und aller anderen herstellereigenen Rücknahmesysteme – würden von ihr keineswegs als zwingend betrachtet. Ein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen sei demnach nicht erkennbar. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.