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Beschluss

8 B 167/19

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die vom Antragsgegner am 07. März 2019 erlassene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Stilllegungsverfügung. Die Antragstellerin betreibt am Standort A-Stadt eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Diese Abfälle werden unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung instabiler Abbauholräume in dem von der Antragstellerin ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk eingesetzt. Hierbei kommen hauptsächlich zwei unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz. Zum einen wird eine Mischanlage betrieben, in der aus Stäuben aus der Abgasbehandlung, anorganischen Schlämmen und Filterkuchen sowie Abfallflüssigkeiten oder Wasser Versatzstoffe mit geringem Feuchtegehalt hergestellt werden. Zum anderen umfasst der Betrieb die Dickstoffversatzanlage, in welcher Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen, Bindemittel/Bindemittelersatzstoffe und Anmischflüssigkeit zu pumpfähigen Versatzstoffen, sogenanntem Dickstoff, konditioniert werden. Daneben werden auch vorgemischte Abfälle und Big-Bags als Direktversatz eingebracht. Die Anlage wurde seit 1994 zunächst auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne betrieben. Die Antragstellerin beabsichtigte in der Folgezeit eine Erweiterung und Kapazitätserhöhung der Anlage, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich machte. Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf ihrem Grundstück in A-Stadt. Die Anlage sollte ausweislich der vorgelegten Antragsunterlagen aus einer Mischanlage (Bestand und Erweiterung um einen zweiten Chargenmischer und zusätzliche Silos), einer Lagerhalle (neu) und einem Umschlagbereich (Bestand) bestehen. Die Lagerhalle sollte getrennt von der Umschlaghalle auf der auf dem Betriebsgelände bestehenden Freilagerfläche entstehen. Sie sollte der Lagerung von Direktversatzgut für den Versatz ohne weitere Aufbereitung von Feststoffen/Böden, die in der Mischanlage aufbereitet werden müssen und von Versatzmischungen aus der Mischanlage dienen, die vor dem Eindringen in die Grube aus Kapazitätsgründen zwischengelagert werden müssen. Durch die Überdachung sollten vor allem Staubabwehungen verhindert werden (Seite 24 des Antrags). Die Lagerhalle wurde im Rahmen der Antragsstellung bereits mit einem gewissen Detaillierungsgrad geplant. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fanden jedoch auch Gespräche darüber statt, das auf dem Betriebsgelände vorhandene Freilager bis zur Errichtung der Lagerhalle weiter zu nutzen. So wurde am ursprünglichen Entwurf des Genehmigungsbescheides, der keine Genehmigung der Freifläche und eine einjährige Errichtungsfrist für die Lagerhalle vorsah (BA "J",Bd. 2 "Genehmigungsverfahren", Bl. 596) nach einem Anhörungstermin am 16. März 2004 ausweislich des hierzu gefertigten Protokolls vom 14. Mai 2004 (BA "J", Bd 2 "Genehmigungsverfahren", Bl. 661) nicht festgehalten, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, dass eine Frist von zwei Jahren für die Errichtung der Lagerhalle angemessen sei und in einer kürzeren Zeitspanne die Absicherung der Finanzierung und die vorbereitenden Planungen und Arbeiten nicht leistbar seien. Mit Bescheid vom 22. September 2004 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im ehemaligen Kalibergwerk A-Stadt. Die Genehmigung enthält u.a. folgende Regelungen: " I. Entscheidung 1. Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlage wird entsprechend den in Anlage 1 genannten Antragsunterlagen nach Maßgabe der in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Die Genehmigung umfasst: 1.1. den Betrieb der folgenden, bereits auf dem oben genannten Grundstück vorhandenen Einrichtungen: a) eine Anlage für die Herstellung von Versatzmaterialien aus besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, bestehend aus einem Chargenmischer mit einer Kapazität von 20 t/h bzw. 100 kt/a im Dreischichtbetrieb, b) eine Anlage für die Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von größer 150 t für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und einer Gesamtlagerkapazität von größer 100 t für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle; die Anlage besteht aus folgenden Anlagenteilen: - ein Freilager mit einer Lagerkapazität von 8.000 m³ (11.200 t), … 1.2. die Errichtung und den Betrieb folgender zusätzlicher Einrichtungen: a) eine Anlage für die Herstellung von Versatzmaterialien aus besonders und nicht besonders Überwachungsbedürftigen Abfällen, bestehend aus einem Chargenmischer mit einer Kapazität von 20 t/h bzw. 100 kt/a im Dreischichtbetrieb, b) eine Anlage für die Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von größer 150 t für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und einer Gesamtlagerkapazität von größer 100 t für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle; die Anlage besteht aus folgenden Anlagenteilen: - sechs Standsilos zur Lagerung von staubförmigen Abfällen; die Lagerkapazität beträgt 720 m³ (360 t), - eine Lagerhalle mit einer Lagerkapazität von 12.000 m³ (16.800 t). Die Lagerhalle tritt an die Stelle des unter Nr. I. 1.1., b), 1. Spiegelstrich genannten Freilagers und ersetzt dieses. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung nach § 77 der BauO LSA ein. Unselbständiger Teil dieser Entscheidung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung. … II. Nebenbestimmungen 1. allgemeine Nebenstimmungen 1.1. Die Genehmigung erlischt für die unter Nr. I.1.2. genannten Einrichtungen, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides an die GTS (im Folgenden Bekanntgabe) mit der Errichtung begonnen wird. 1.2. Der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle (siehe Nr. I.1.2. Buchstabe b) zweiter Spiegelstrich) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Übrigen von der Genehmigung zu Ziffer I.1.2. kein Gebrauch gemacht werden sollte. Der Ausbau zu einer Lagerhalle und ihre Inbetriebnahme hat innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfolgen." Die Gültigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes "Errichten und Betreiben einer Lagerfläche für Bergbauversatzstoffe im Bereich der GTS A-Stadt” wurde bergrechtlich mit Bescheid vom 12. August 2005 unbefristet verlängert. Am 09. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Umsetzungsfrist sowie der Frist für die Errichtung der Lagerhalle. Der Antragsgegner kam diesen Begehren mit Bescheid vom 21. Juli 2006 nach und traf folgende Entscheidung: "1. Die in der Nebenbestimmung unter Nr. II.1.1 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 22. September 2004 … festgesetzte Zwei-Jahres-Frist für das Erlöschen der Genehmigung wird um zwei Jahre verlängert. Damit wird die Genehmigung für die unter Nr. I.1.2 des o.g. Genehmigungsbescheides benannten Einrichtungen erst dann unwirksam, wenn nicht bis zum 27. September 2008 mit der Errichtung begonnen worden ist. 2. Die in der Nebenbestimmung Nr. II.1.2 des o.g. Genehmigungsbescheides festgesetzte Zwei-Jahres-Frist für den Bau und die Inbetriebnahme der Lagerhalle wird um ein Jahr verlängert. Der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle und deren Inbetriebnahme müssen somit bis zum 27. September 2007 erfolgt sein. Die Entscheidung ergeht diesbezüglich unter Maßgabe der in Abschnitt II dieses Bescheides genannten Nebenbestimmungen …" In der Begründung zum Verlängerungsbescheid wird unter anderem ausgeführt: "Der Genehmigungsbescheid vom 22. September 2004 fordert unter Nebenbestimmung Nr. II.1.2., dass das bestehende Freilager innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides zu einer Lagerhalle auszubauen und als solche auch in Betrieb zu nehmen ist. Die Errichtung und der Betrieb der Lagerhalle gehören zur genehmigten Erweiterung der bestehenden Anlage und dienen der Erhöhung der Lagerkapazität. Gleichzeitig soll damit die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub- und Geruchsimmissionen, die von der jetzigen Freilagerfläche ausgehen können, verbessert werden”. In der Folgezeit wurde der mit Bescheid vom 22. September 2004 genehmigte Chargenmischer nicht errichtet. An dessen Stelle wurde eine Dickstoffversatzanlage aufgrund bergrechtlicher Zulassungen gebaut und probeweise betrieben. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Aufnahme des Regelbetriebes der Dickstoffversatzanlage erfolgte mit Bescheid vom 18. Juli 2008. In diesem Zusammenhang wurde genehmigt, an die vorhandene Mischanlage eine Kühlanlage anzuschließen, sodass das Mischanlagenprodukt nicht mehr auf dem Freilager hätte abkühlen müssen. Die Kühlanlage wurde jedoch nicht errichtet. Auch die Lagerhalle wurde bislang nicht errichtet. In den Jahren 2012/2013 fanden zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche unter anderem wegen der Errichtung einer Lagerhalle auf der bisherigen Freilagerfläche statt. In einer E-mail vom 19. Dezember 2012 heißt es über ein am selben Tag geführtes Gespräch mit den Geschäftsführern der Antragstellerin, diese hätten in dem Gespräch unter anderem angekündigt, für die Überdachung der Freifläche II/2013 eine Anzeige vorzulegen (BA "K", Bd.3 Genehmigungsverfahren, Bl. 1298). In einer Besprechung am 29. Mai 2013 (vgl. BA "O", Bd. "Änderungen 2013”, Blatt 36ff.) wurde diesbezüglich eine Antragstellung bis voraussichtlich Ende 2013 vereinbart. In einer Besprechung am 28. Oktober 2013 wurde festgehalten, dass die Antragstellerin die fehlenden Unterlagen zur Lagerhalle Ende November/ Anfang Dezember 2013 vorlegen werde (BA "O", Bd. "Änderungen 2013”, Bl. 137). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 wies die Antragstellerin darauf hin, dass nach dem Ergebnis der Immissionsprognose die Halle um eine Abluftanlage ergänzt werden müsse. Die Antragstellerin hielt dies durch eine nachträgliche Anordnung für festsetzbar (BA "O", Bd. "Änderungen 2013”, Blatt 165). Die Antragstellerin wollte die Errichtung der Halle nicht mehr im immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren beantragen, sondern schlug eine andere Vorgehensweise vor (BA "O", Bd. "Änderungen 2013”, Blatt 172). Am 21. Januar 2014 fand hierzu eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt. Ausweislich des hierzu gefertigten Protokolls (BA "O", Bd. "Änderungen 2013”, Blatt 183, Top 2 – Errichtung Lagerhalle) bestand zwischen den Anwesenden darüber Einigkeit, dass die Errichtung und der Betrieb der Halle wie ursprünglich genehmigt rechtlich nicht zulässig sei. Es wurde ferner einvernehmlich festgelegt, dass zunächst seitens des Antragsgegners kurzfristig eine Anordnung nach § 17 BImSchG erlassen werde, dass die Planungsunterlagen für die Errichtung der Halle innerhalb einer noch festzusetzenden, angemessenen Frist vorzulegen seien. Eine abschließende Festlegung des durchzuführenden Verfahrens (§ 15 BImSchG, § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 BImSchG oder § 17 BImSchG) erfolgte danach nicht, wobei aus derzeitiger Sicht ein Verfahren nach § 16 Abs. 2 BImSchG in Betracht komme. Seitens des Antragsgegners wurde demnach der Hinweis gegeben, dass für die Zeit der Errichtung der Halle rechtzeitig über eine alternative, z.B. temporäre Ausweichfläche, nachgedacht werden müsse. Auch diese Alternative bedürfe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Antragstellerin erklärte im Rahmen der Besprechung, dass für die Errichtung der Halle ca. ein Jahr benötigt werde und man möglichst nicht über den Jahreswechsel gehen wolle. Im Januar 2014 fertigte der Antragsgegner daraufhin den Entwurf einer Anordnung, wonach bis zum 30. September 2014 Antragsunterlagen für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle über der bestehenden Freilagerfläche zur Prüfung einzureichen sei. Ein entsprechender Bescheid ist jedoch in der Folgezeit nicht ergangen (BA "K", Bd. 3 "Genehmigungsverfahren", Bl. 1303). Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass diese Abstand von der Lagerhalle nehme und beabsichtige, eine dementsprechende Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beantragen (BA "L", Bd "Wesentliche Änderung, Freilager, Bl. 5 ff.). In einem Gespräch am 10. August 2016 erläuterte der Geschäftsführer der Antragstellerin die Schwierigkeiten betreffend Planung und Projektierung einer Lagerhalle. Insbesondere mit Blick auf das erforderliche Investitionsvolumen in Höhe von 5 Mio. Euro überlege man, ob nicht mit anderen technischen Maßnahmen sichergestellt werden könne, dass sich die vom Freilager ausgehenden Emissionen vermindern ließen. Mit einer Antragstellung sei zum Jahreswechsel 2016/2017 zu rechnen. Der Antragsgegner teilte in diesem Zusammenhang mit, dass eine UVP-Vorprüfung erforderlich sei (BA "L" Bd. "Wesentliche Änderung, Freilager" Bl. 79 f.). Antragsunterlagen wurden nicht eingereicht. Mit E-mail vom 13. November 2017 (BA "L" Bd. "Wesentliche Änderung, Freilager" Bl. 103 ff.) legte die Antragstellerin eine Budgetplanung für eine mit Abluftreinigung ausgestattete Lagerhalle vor, in der von voraussichtlichen Kosten in Höhe von 3,7 Millionen Euro ausgegangen wurde. Das hierzu vorgelegte Angebot der KD B. GmbH stammt vom 27. Oktober 2014. Die Antragstellerin teilte in diesem Zusammenhang ferner mit, dass die Kosten aus ihrer Sicht zu hoch seien, weshalb diese Planungen nicht weiter verfolgt würden und nunmehr lediglich die technischen und organisatorischen Maßnahmen weiter verfolgt würden. Am 08. Juni 2018 gingen die Antragsunterlagen für die UVP-Vorprüfung bei dem Antragsgegner ein (BA "M" Bd. "Freilager, UVP-Vorprüfung, 1/ 2", Bl. 3). Mit Vermerk vom 29. Oktober 2018 (BA "Q" Bd. "Freilager, UVP-Vorprüfung, 2/ 2", Bl. 413 ff.) wurde die UVP-Pflicht der geplanten Änderung festgestellt. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 06. November 2018 mitgeteilt. Unterlagen zur Durchführung der UVP- Prüfung wurden bislang nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 wurde der Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG hinsichtlich der Freilagerfläche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt kam in einer durch den Antragsgegner eingeholten Stellungnahme vom 30. Januar 2019 zu dem Ergebnis, dass die Lagerung gefährlicher Stoffe, wie sie auf dem Freilager gelagert werden, nach dem Stand der Technik nur in geschlossener Bauweise in Betracht käme und der Betrieb des Freilagers sich daher nicht mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Nr. 5.2.3.6 TA Luft in Einklang bringen lasse (BA "L" Bd. "Wesentliche Änderung Freilager", Bl. 195). Mit Bescheid vom 07. März 2019 ordnete der Antragsgegner an, das von der Antragstellerin betriebene Freilager innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung stillzulegen und vollständig zu beräumen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass das Freilager ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb dieses Freilagers erloschen sei. Der Betrieb des Freilagers sei mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. September 2004 nur für den Übergangszeitraum bis zur Errichtung der Lagerhalle genehmigt worden. Die Lagerhalle habe innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Genehmigung errichtet werden sollen. Damit sei auch die Genehmigung für den Betrieb des Freilagers auf zwei Jahre nach Bekanntgabe der Genehmigung befristet worden. Aufgrund der antragsgemäßen Verlängerung der Frist für die Errichtung der Lagerhalle mit Bescheid vom 21. Juli 2006 um ein Jahr sei die Genehmigung für den Betrieb des Freilagers drei Jahre nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 22. September 2004 erloschen. Mit dem Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung liege ein ungenehmigter Anlagenbetrieb vor. Aus der unbefristeten bergrechtlichen Zulassung des Sonderbetriebsplanes "Errichten und Betreiben einer Lagerfläche für Bergbauversatzstoffe in Bereich der GTS A-Stadt” vom 12. August 2005 lasse sich ebenfalls keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Freilagers ableiten. Denn eine bergrechtliche Zulassung ersetze nicht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Stilllegung des Freilagers wegen formeller Illegalität sei unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit angemessen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die Anordnungsbefugnis des § 20 Abs. 2 BImSchG durch Verwendung des Wortes "soll” ein eingeschränktes Ermessen einräume. Wegen des hohen Rangs, den das BImSchG der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräume und wegen der Bedeutung, die das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Ziels spiele, ermächtige § 20 Abs. 2 BImSchG die Behörde dazu, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge die Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden sei, ob ein milderes Mittel ausreiche, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu gewährleisten. Ein solcher atypischer Fall, der gegeben wäre, wenn die Anlage nach überschlägiger Prüfung den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspräche, sei nicht anzunehmen. So sei das Freilager nicht offensichtlich materiell genehmigungsfähig. Denn die auf dem Freilager gelagerten Stoffe seien gefährliche feste Stoffe, die in geschlossener Bauweise zu lagern seien. Es sei auch nicht deshalb von einem atypischen Fall auszugehen, weil "lediglich” ein Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung vorliege. Da aufgrund des Erlöschens der Genehmigung für den Betrieb des Freilagers ein Handeln ohne Genehmigung vorliege, sei jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Inhaltsbestimmung hier zu keinem anderen Ergebnis führen könne als bei dem Fehlen einer Genehmigung an sich. Eine behördliche Duldung führe ebenfalls zu keiner Ermessenseinschränkung, selbst wenn sie sich über Jahre erstrecke, solange die Behörde nicht entsprechende Erklärungen abgebe. Unabhängig davon sei der ungenehmigte Betrieb des Freilagers zu keinem Zeitpunkt durch ihn, den Antragsgegner, geduldet worden. Vielmehr habe die Behörde sich ausweislich zahlreicher Besprechungen und Schriftsätze stets darum bemüht, einen genehmigungskonformen Anlagenbetrieb zu erwirken. Auf die Frage, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen könnten, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da es gerade keine Rolle spiele, ob der Anlagenbetrieb auch materiell-rechtlich rechtswidrig sei. Lediglich wenn feststehe, dass der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig sei, sei eine Stilllegung regelmäßig ausgeschlossen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin auf die Gewichtigkeit des drohenden Schadens für das Unternehmen sowie des Sicherungsauftrags im öffentlichen Interesse verweise, sei der behauptete drohende Schaden für das Unternehmen sowie die behauptete Gefährdung des Sicherheitsinteresses nicht belegt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch betriebsorganisatorische Ablaufänderungen in der Lage sei, unabhängig vom Betrieb des Freilagers Versatzstoffe von nahezu 200.000 t jährlich in die Grube zu verbringen. Ein Sicherheitsverzehr durch den Wegfall des Freilagers sei somit nicht zu besorgen. Im Rahmen der Abwägung seien darüber hinaus die Auswirkungen für die Nachbarschaft zu berücksichtigen, welche ausweislich der eingegangenen Geruchsbeschwerden erheblich seien. Soweit die Antragstellerin auch vermeintliche Einbußen mangels der Möglichkeit des Weiterbetriebes der Mischanlage anführe, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese dem öffentlichen Interesse an einem genehmigten Anlagenbetrieb und den Interessen der Anwohner gegenüber wenig ins Gewicht fallen würden. Die Antragstellerin habe die Situation schließlich schon in der Vergangenheit selbst lösen können. Darüber hinaus werde nur der Betrieb des Freilagers untersagt, nicht aber der Mischanlage selbst. Möglicherweise könne die Antragstellerin die Mischanlage mit geringerem Durchsatz und Abkühlung des Versatzgutes an anderer, zugelassener Stelle weiter fahren, bis neue Lagermöglichkeiten bei der Antragstellerin selbst zugelassen und errichtet seien. Im Rahmen des Auswahlermessens werde danach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Stilllegung angeordnet. Von einer zusätzlichen Anordnung der Beseitigung werde abgesehen, da derzeit nicht beurteilt werden könne, ob die vorhandene befestigte Fläche möglicherweise anderweitig, zum Beispiel als Untergrund für eine Lagerhalle, weiter genutzt werden könne. Eine Frist von sechs Wochen zur Stilllegung des Freilagers sei schließlich angemessen. Der Antragsgegner ging dabei davon aus, dass das Freilager durch planmäßigen Versatz innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen beräumt werden könne, sofern keine weitere Ablagerung erfolge. Innerhalb der Frist sei daneben die Umstrukturierung der innerbetrieblichen Abläufe zu organisieren, damit der kontinuierliche Versatz auch ohne Weiterbetrieb der Freilagerfläche sichergestellt werden könne. Hilfsweise stützt der Antragsgegner seine Anordnung auf § 20 Abs. 1 BImSchG. Denn selbst dann, wenn es sich bei der Verpflichtung zur Errichtung einer Lagerhalle nicht um eine Inhaltsbestimmung, sondern um eine echte Auflage handeln sollte, sei die angeordnete Stilllegung des Freilagers wegen des Verstoßes gegen diese Auflage gerechtfertigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass aufgrund der bisher gemeldeten und immer noch anhaltenden Beschwerden über Gerüche am Standort A-Stadt-Bahnhof davon auszugehen sei, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden, bevor ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könne. Dieser Umstand schließe das weitere Zuwarten mit dem Vollzug der Anordnung bis zum Abschluss eines sich möglicherweise über Jahre erstreckenden Gerichtsverfahrens aus. Das besondere öffentliche Interesse überwiege zudem das Interesse der Antragstellerin am vorübergehenden Weiterbetrieb des Freilagers. Festzustellen sei insoweit, dass die Lagerung von Abfällen nicht endgültig ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin könne schließlich weiterhin Anträge stellen, die den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht würden. Andererseits sei die von Antragstellerin vorgetragene Insolvenzgefahr bisher nicht ersichtlich. Ihre hierzu getroffenen Aussagen seien bisher nur sehr pauschal in den Raum gestellt worden. Schließlich verfüge die Antragstellerin ausweislich der mit Stand 2018 erneuerten Freistellungsvereinbarung mit der Landesanstalt für Altlastenfreistellung per 31. Dezember 2018 über eine Liquiditätsreserve in Höhe von mindestens zwölf Millionen Euro. Insofern bestehe eine reelle Wahrscheinlichkeit, dass Umsatzeinbußen durch den teilweisen Wegfall von Versatzraten durch die Reserve ausgeglichen werden könnten. Darüber hinaus werde auch das öffentliche Interesse an der Fortführung des Versatzes der Grube durch die sofortige Vollziehung der Stilllegung nicht gefährdet oder die Entstehung weitere Gebirgsschläge in Kauf genommen. Aus bergsicherheitstechnischen Gründen werde eine Versatzmenge von 200.000 t pro Jahr jedenfalls als ausreichend erachtet. Aus den Ausführungen der Antragstellerin und der Übersicht zu den Versatzmengen gehe hervor, dass dies weiterhin durch den Direkt- und Dickstoffversatz sichergestellt sei. Die Antragstellerin erhob gegen die Stilllegungsanordnung vom 07. März 2019 am 12. März 2019 Klage vor dem erkennenden Gericht, über die bislang nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 12. April 2019 legte die Antragstellerin ein Gutachten der Frau Prof. C. vom 02. April 2019 zur "Gesundheitsverträglichkeit in der Umgebung des Abwetterschachtes "D." der E.GmbH & Co.KG" vor. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen. Bereits am 15. März 2019 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die streitgegenständliche Anordnung könne nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt werden. Denn die Betriebsgenehmigung für das Freilager sei nicht befristet erteilt worden. Die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb des Freilagers sei vielmehr mit Bescheid vom 22. September 2004 unter Ziffer I.1.1 b) unbefristet erfolgt. Die Betriebsgenehmigung für das Freilager sei auch nicht mit der Errichtung der Lagerhalle derart verknüpft, dass die Genehmigung erlösche, wenn die Lagerhalle nicht errichtet werde. Bei einer solchen Regelung würde es sich um eine auflösende Bedingung handeln, die hier weder nach dem Wortlaut des Bescheides noch nach dessen Begründung angenommen werden könne. Eine auflösende Bedingung habe schon aus Gründen der Rechtsicherheit und wegen der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechte der Antragstellerin einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine derartige Regelung sei nach der Bescheidbegründung auch nicht gewollt. Denn die Errichtung der Lagerhalle werde nicht als zur Gefahrenabwehr notwendig, sondern als "wesentliche Maßnahme zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen” angesehen. Eine auflösende Bedingung sei schließlich nicht nur nicht gewollt gewesen, sondern habe unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht geregelt werden können. Denn eine auflösende Bedingung sei nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich gewesen. Es habe vielmehr eine "echte” Auflage zur Errichtung der Halle genügt, die den Antragsgegner gegebenenfalls zur (selbstständigen) Durchsetzung im Wege der nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG ermächtige. Dass der Antragsgegner die Verlängerung der Frist für die Errichtung und den Betrieb der Lagerhalle im Fristverlängerungsbescheid vom 21. Juli 2006 als Änderung im Sinne des § 15 Abs. 1 BImSchG behandele, ändere an der Einordnung als "echte” Auflage nichts. Denn auch die Änderung einer "echten” Auflage bedürfe einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Freilager ohne Genehmigung betrieben würde, schließe jedenfalls eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens die Stilllegung aus. Denn in diesem Fall sei hier ein atypischer Fall gegeben. So begründe ein Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung regelmäßig die Atypik. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in den mehr als elf Jahren nach Ablauf der verlängerten Frist immer wieder mit der Situation des Freilagers befasst gewesen sei, jedoch keine Notwendigkeit des Einschreitens gesehen habe. Schließlich sei in enger Abstimmung mit dem Antragsgegner ein Genehmigungsverfahren für das sogenannte optimierte Freilager vorbereitet worden, was bislang aber nicht zu Ende geführt worden sei. Ferner sei auch festzuhalten, dass es keinerlei Hinweise auf die Feststellung von durch das Freilager verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen gäbe. Nach dem Gutachten der Frau Prof. C. sei vielmehr davon auszugehen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen seien. Schließlich sei von der Stilllegung im Einzelfall auch dann abzusehen, wenn ein vorgelegter Antrag materiell genehmigungsfähig sei. Das gelte auch dann, wenn über den Antrag - wie hier - noch nicht entschieden worden sei. Das Genehmigungsverfahren zur Umsetzung des optimierten Freilagerbetriebes sei 2018 eingeleitet worden. Der Antragsgegner gehe im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu Unrecht davon aus, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht von vornherein auszuschließen seien. Die Genehmigungsfähigkeit des Antrages ergebe sich auch aus den in den Verfahren vorgelegten Immissionsprognosen der Firma F. zu Staub und Geruch (BA "T", Anlage ASt 45). Diese Ergebnisse seien vom Antragsgegner weder abschließend geprüft noch widerlegt worden. Ein atypischer Fall liege aber auch wegen der Gewichtigkeit des drohenden Schadens vor. Denn ihr würden im Fall einer Stilllegung des Freilagers Umsatzeinbußen in großem Maße drohen. Darüber hinaus führe die Stilllegung des Freilagers zwangsläufig zum anteiligen Wegfall der sogenannten Schüttgutroute, die etwa 200.000 Tonnen pro Jahr entsprechend ca. 2/3 der gesamten Versatztätigkeit erfasse. Dies habe neben den existenziellen Auswirkungen für das Unternehmen und seine Beschäftigten die Folge, dass sie, die Antragstellerin, den Sicherungsauftrag nicht mehr wahrnehmen könne. Ersichtlich sei die Anordnung nicht erforderlich, weil sie – die Antragstellerin – seit langem bereit sei, emmissionsmindernde Maßnahmen umzusetzen. Dies dokumentiere ihre seit Dezember bei dem Antragsgegner aktenkundige Bereitschaft, emmissionsmindernde Maßnahme schnellstmöglich umzusetzen und sogar eine entsprechende Anordnung des Antragsgegners zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 07. Februar 2019 habe sie zudem ergänzend einen Vorschlag zur Errichtung einer Leichtbauhalle als zusätzliche Sofortmaßnahme, ergänzend zum bereits beantragten Betrieb eines optimierten Freilagers innerhalb eines konkreten Zeitplanes und mit rechtsverbindlicher Verbindung, zum Beispiel durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag, vorgestellt. Im Gespräch am 05. März 2019 habe sie dem Antragsgegner den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vorgelegt. Darin verpflichte sie sich nicht nur, die emmissionsmindernden Maßnahmen für den optimierten Freilagerbetrieb zu ergreifen und die Leichtbauhalle zu errichten, sondern darüber hinaus auch die Machbarkeit der geschlossenen Halle mit Raum- und Abluftführung zu prüfen und diese gegebenenfalls umzusetzen, sofern eine Kofinanzierung der LAV angesichts der endlichen Grubenentwicklung gesichert werden könne. Eine Erforderlichkeit ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes. So habe sie eigene Geruchsmessungen angestellt, nach denen eine Gefährdungslage ausgeschlossen werden könne. Schließlich seien auch insoweit ihre vertraglichen Verpflichtungen und Kundenbeziehungen als Teil des von Artikel 14 Abs. 1 GG umfassten Schutzgutes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes zu berücksichtigen. So sei sie bereits mit Zustellung der streitgegenständlichen Anordnung gezwungen, die von externen Dritten/Kunden auf das Freilager zum Direktversatz/Schüttgutversatz angelieferten Materialien nicht mehr anzunehmen. Zwar sei die Anordnung zu Ziffer 1 nach dem Wortlaut so zu verstehen, dass eine Benutzung/Belieferung des Freilagers auch während der Räumungsfrist noch möglich sei, sofern eine vollständige Räumung bis zum Ablauf der Frist gewährleistet werden könne. Da das Freilager auch zur Zwischenlagerung von eigenhergestellten Versatzmischungen, insbesondere der Abkühlung auf die vorgeschriebenen Versatztemperatur diene, müsse entweder der Betrieb der Mischanlage sofort eingestellt werden (der ausdrücklich nicht untersagt wurde) oder es müssten die täglichen Anlieferungen von externem Versatzmaterial sofort eingestellt werden, um die Beräumung innerhalb der Frist zu gewährleisten. Die Option der sofortigen Einstellung der Mischanlage würde für sie aber wegen der Preisdifferenz von ca. 30 bis 40 % einen noch höheren Schaden bedeuten. An dem dargestellten Schaden ändere auch die theoretische Möglichkeit nichts, einzelne Abfallströme über die konzerneigene Vorbehandlungsanlage der G. in H.zu leiten, da dort die erforderlichen Genehmigungen für die umzuleitenden Mengen nicht vorliegen würden. Der Schaden aus dem Verlust externer Anlieferungen auf das Freilager im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 betrage ca. 3,3 Millionen Euro, beginnend mit dem Anlieferungsstopp zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung. Zusammen mit den Umsatzverlusten aus der Mischanlage in Höhe von 3,1 Millionen Euro ergebe sich ein direkter ergebniswirksamer Umsatzverlust für 2019 von 6,4 Millionen Euro. Eine Wiederinbetriebnahme des Lagers sei von der Genehmigung emmissionsmindernder Maßnahmen durch den Antragsgegner abhängig. Dabei sei es für sie beziehungsweise für den Weiterbetrieb der Anlage nicht zielführend, den Antrag auf UVP-Vorprüfung aus 2018 in einen Genehmigungsantrag nach BImSchG zu überführen, da der Antragsgegner insoweit keine UVP-Pflichtigkeit festgestellt habe und das LAU diesen Antrag neuerdings nicht mehr für genehmigungsfähig halte. Ein Antrag auf Errichtung einer Halle mit Raum- und Abluftführung solle zwar nach den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid kurzfristig genehmigt werden. Selbstverständlich beinhalte dies aber keine Zusage des Antragsgegners hinsichtlich einer fehlenden UVP-Pflichtigkeit und erst recht nicht hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. Darüber hinaus sei auch die auf 6 Wochen anberaumte Räumungsfrist völlig unzureichend. Die vermeintlichen Kompensations- und Umstellungsmöglichkeiten würden verschiedener Genehmigungen bedürfen und könnten daher, sofern überhaupt, jedenfalls nicht innerhalb weniger Wochen geschaffen werden. Selbst wenn der streitgegenständliche Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen sei, ergebe die Abwägung der betroffenen Interessen die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. So seien bei der Abwägung der wiederstreitenden Interessen auch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit in Form von öffentlichen Belangen zu berücksichtigen. Die Stilllegung des Freilagers verursache unmittelbar das Risiko der Betriebsstilllegung, das insgesamt mit einem Verlust von derzeit 125 Arbeitsplätzen sowie 40 externen Mitarbeitern verbunden sei. Hierzu würden noch die betroffenen Familien und die bei ihr ständig tätigen Dienstleister/Handwerksbetriebe aus der Region hinzukommen. Darüber hinaus stünden der Betrieb und dessen Aufrechterhaltung bis zur endgültigen Verfüllung der noch bestehenden Hohlräume im überwiegenden öffentlichen Interesse, denn ihre Versatztätigkeit verfolge zum Zweck der Gefahrenabwehr durch Vermeidung von "Gebirgsschlägen". Wenn der Versatzbetrieb im Fall einer drohenden Insolvenz eingestellt werden müsse, wäre der Versatz der Hohlräume mit anderem Material durch das Land Sachsen-Anhalt mit einem geschätzten Kostenaufwand von mehr als 250 Millionen Euro, Stand aktueller Restverfüllung, zu gewährleisten. Durch eine massive Reduzierung der Versatzmengen und der daraus folgenden zeitlichen Verzögerung der Verfolgung des Sicherungsauftrags aufgrund der Stilllegung des Freilagers werde die latente Gefahr der Entstehung weiterer Gebirgsschläge erhöht und der Sicherheitsverzehr sowie die irreversible Schädigung der geologischen Barriere-Schutzschicht im Grubenfeld I. in Kauf genommen. Darüber hinaus führe die Stilllegung des Freilagers zu massiven Einbußen und damit zu einer Insolvenzgefahr für sie, die Antragstellerin. Der Sofortvollzug führe für sie und ihre Beschäftigten zu unmittelbar existenzbedrohenden Wirkungen und einen nicht wiedergutzumachenden Schaden. Ein öffentliches Interesse bestehe erkennbar nicht. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Stilllegungs- und Beräumungsverfügung in Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 07. März 2019 wiederherzustellen und 2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 07. März 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, seine angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG würden vorliegen. Es sei keine Genehmigung für den Betrieb des Freilagers vorhanden. Die von ihm über den Antragsinhalt hinaus erteilte Genehmigung des Freilagers sei wegen seiner potenziellen Umwelteinwirkungen von Anfang an auf den Zeitraum bis zur Errichtung der Lagerhalle beschränkt gewesen. Mit Ablauf der für die Errichtung des Lagers gesetzten Frist sei die Genehmigung für den Betrieb des Freilagers erloschen. Für diese Bewertung sei es dabei unerheblich, ob er eine Inhaltsbestimmung, Befristung oder auflösende Bedingung im Bescheid vom 22. September 2004 erlassen habe. Fest stehe aber, dass es sich aber nicht um eine "echte" Auflage handele, die der Antragstellerin eine mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt lediglich akzessorisch verknüpfte und selbständig durchsetzbare Verhaltenspflicht aufgegeben habe, sondern um eine Bestimmung, welche die Hauptregelungen der Genehmigung inhaltlich wie zeitlich konkretisiert habe. Jedenfalls sei weder der Antrag noch die Genehmigung des Freilagerbetriebes auf Dauer oder unbefristet angelegt gewesen. Eine unbefristete Genehmigung des Freilagers sei auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes "Errichtung und Betreiben einer Lagerfläche für Bergbauersatzstoffe im Bereich der J. A-Stadt" erteilt worden. Eine Anlage, die sowohl unter das Bergrecht als auch unter das Immissionsschutzrecht falle, könne nämlich nur dann legal betrieben werden, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden seien. Die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stünden selbstständig nebeneinander. Hilfsweise könne die angegriffene Verfügung jedenfalls auf § 20 Abs. 1 BImSchG bezogen werden. Insoweit verweist der Antragsgegner im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Er habe auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bei der Prüfung der Vorschriften des § 20 Abs. 2 BImSchG habe er sich damit auseinandergesetzt, ob im Hinblick auf die Sollvorschrift ein atypischer Fall vorliege und habe dies ermessensfehlerfrei verneint. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere ein atypischer Ausnahmefall vorliegen könnte, in dem die Behörde von der Stilllegung absehen könne, wenn die Anlage, so wie sie betrieben werde, materiell den immissionsrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal betrieben werde. Dies sei jedoch auch nach den von der Antragstellerin unbestrittenen Tatsachen nicht der Fall. Sie habe schließlich selbst erkannt, dass zumindest emmissionsmindernde Maßnahmen erforderlich seien, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Unabhängig von der Frage, ob die Maßnahmen überhaupt ausreichten oder - wie er meine - eine geschlossene Lagerhalle notwendig sei, bestehe Einigkeit zwischen allen Beteiligten, dass die Freilagerfläche in ihrer derzeitigen Form und Betriebsweise nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werde. Aus diesem Grund sei sein Ermessen stark eingeschränkt, wenngleich die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente selbstverständlich in der begrenzt eröffneten Abwägung Berücksichtigung gefunden hätten. Ergänzend sei hierzu im Einzelnen auszuführen: Es sei nicht deshalb vom Vorliegen einer atypischen Situation auszugehen, weil ein Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung vorliege. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der Verstoß gegen die Regelungen des Bescheides vom 22. September 2004, das heißt gegen die Errichtungsfrist für die Lagerhalle und die damit einhergehende Befristung der Betriebsgenehmigung für das Freilager, dazu führe, dass das Freilager heute keine Genehmigung mehr besitze. Insofern liege nicht lediglich ein Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung vor, sondern vielmehr folge aus dem Wegfall der Betriebsgenehmigung für das Freilager auch ein ungenehmigter Anlagenbetrieb. Die Behauptung, dass er, der Antragsgegner, in den letzten elf Jahren keine Notwendigkeit des Einschreitens gesehen habe, werde bestritten. Dass die von der Genehmigung abweichende Betriebsweise der Anlage immer wieder Gegenstand von Gesprächen zwischen den Beteiligten gewesen sei, sei im Sachverhalt umfassend dargelegt worden. Er habe sich stets darum bemüht, einen gesetzeskonformen Anlagenbetrieb zu erwirken. Die Antragstellerin habe über Jahre den Eindruck erweckt, dass sie hieran mitwirken wolle, habe jedoch letztendlich ihre Zusicherungen nicht eingehalten. Auf die Frage, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, komme es im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht an, weil es gerade keine Rolle spiele, ob der Anlagenbetrieb auch materiell rechtswidrig sei. Lediglich, wenn positiv feststehe, dass der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig sei, sei eine Stilllegung regelmäßig ausgeschlossen. Das sei hier nicht der Fall. Es liege darüber hinaus auch kein Antrag zum Betrieb des vorhandenen Freilagers vor, der hier einen atypischen Ausnahmefall begründen könne. Das Freilager werde zudem ohne die von der Antragstellerin erst angedachten Optimierungsmaßnahmen betrieben und entspreche auch nach ihrer Auffassung, jedenfalls so wie derzeit betrieben, nicht dem Stand der Technik. Abgesehen davon würden auch an der materiellen Genehmigungsfähigkeit eines "optimierten Freilagers" erhebliche Zweifel bestehen. Soweit die Antragstellerin die Gewichtigkeit des drohenden Schadens in den Raum stelle, sei dies nicht belegt. Der Antragstellerin sei seit 15 Jahren bekannt, dass sie eine Lagerhalle errichten müsse. Eine Abänderung der bestandskräftigen Genehmigung, die im Übrigen ihrem eigenem Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2002 entspreche, habe die Antragstellerin zu keiner Zeit beantragt. Die Behauptung, die Stilllegung der Freifläche würde zur Insolvenzgefahr führen, entbehre jeglicher Grundlage. Schließlich könne auch der Sicherungsauftrag bei Stilllegung des Freilagers weiter erfüllt werden. Der Versatz im Grubenfeld A-Stadt nähere sich dem Ende, was nicht zuletzt durch die Ankündigung der Antragstellerin untermauert werde, den Dickstoffversatz Ende 2019 einstellen zu wollen. Das kritischere Grubenfeld befinde sich jedoch durch die noch zu versetzenden Abbaue in der Leine-, Steinsalz-Schutzschicht in I., weshalb dort mit Nebenbestimmung 2.5 der Zulassung vom 12. Dezember 2016 eine Mindestversatzrate in Höhe von 80.000 m³ pro Jahr festgelegt worden seien, die von der Antragstellerin einzuhalten sei. Diese Versatzrate werde nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin langfristig auch nicht gefährdet. Auch die Frist zur Räumung des Lagers sei angemessen. Er habe bei der Fristbemessung berücksichtigt, dass innerhalb dieser Frist das Lager geräumt werden könne. Das sei sachgerecht. Darüber hinaus habe er bei der Bemessung der Frist berücksichtigt, dass der Antragstellerin spätestens seit dem Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2019 Zeit für Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, das heißt weitere fünf Wochen. Zusätzliche Zeit erhalte die Antragstellerin durch das Eilverfahren. Ihm sei durch Erlass der Verfügung bewusst gewesen, dass während der Dauer des Eilverfahrens keine Vollstreckung erfolgen werde, so dass sich die Frist für die Beräumung zwangsläufig verlängere. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch rechtmäßig, weil die sofortige Vollziehung der Anordnung im öffentlichen Interesse geboten sei. Das Vollziehungsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Seit dem Jahr 2018 seien bei ihm, dem Antragsgegner, mehr als 200 Beschwerden über von dem Freilager ausgehende Geruchs- und Staubimmissionen eingegangen. Den Beschwerden seien teilweise Geruchsprotokolle beigefügt gewesen, die Angaben zu Zeiten, Ort, Dauer und Empfindung des Geruchs enthielten. Das Auftreten unangenehmer Gerüche sei hierin an mehreren Tagen im März, April, Mai und Juni 2018 beschrieben. Der Geruch sei dabei als unerträglich und chemisch riechend beschrieben worden. In den Beschwerden heiße es weiterhin, dass die Gerüche und weiteren Beeinträchtigungen Hustenreiz, Augenreizungen sowie Hals- und Kopfschmerzen auslösten. Besonders starke Beeinträchtigungen wurden für den Monat August 2018 geltend gemacht. Nach den Mitteilungen von Anwohnern sei es teilweise unmöglich gewesen, sich draußen aufzuhalten oder die Wohnung zu lüften. Am 16. August 2018 sei es zu einem Feuerwehreinsatz am Kindergarten in A-Stadt- Bahnhof wegen starker Geruchsbelästigungen gekommen. Der Kindergarten befinde sich in nur ca. 350 Meter Entfernung (Luftlinie). Die Feuerwehr und der Antragsgegner hätten den auf dem Grundstück des Kindergartens festgestellten Geruch den Abfällen auf dem Freilager zugeordnet. Häufige und extreme Geruchsbeeinträchtigungen seien auch für die Monate Oktober und November, vereinzelt im Dezember 2018 und wieder verstärkt ab Mitte Januar einschließlich Februar 2019 gemeldet und dokumentiert worden. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft als Antrag auf der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07. März 2019, soweit sich die Klage gegen Ziff. 1 der Anordnung richtet, denn der Antragsgegner hat diesbezüglich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 2 der Verfügung). Der Antrag ist im Übrigen statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 HS 1 VwGO, soweit sich dieser gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 der Verfügung richtet, da Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung entfalten. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners zu Ziff. 1 ist jedoch unbegründet. 1.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben (OVG B-Stadt/Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2009 – OVG 11 S 62.08 – juris). Dem trägt die Begründung der Anordnung vom 07. März 2019 Rechnung. Der Antragsgegner hat hierin im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Stilllegung des Freilagers sei erforderlich, da aufgrund der bisher gemeldeten und immer noch anhaltenden Beschwerden über Gerüche am Standort A- Stadt-Bahnhof davon auszugehen sei, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden, bevor ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könne. Dieser Umstand schließe das weitere Zuwarten mit der Anordnung bis zum Abschluss eines sich möglicherweise über mehrere Jahre erstreckenden Gerichtsverfahrens aus. Für die von der Antragstellerin vorgetragene Insolvenzgefahr sei schließlich nichts ersichtlich. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass durch die Stilllegung des Freilagers der gesamte Schüttgutversatz wegfallen würde. Ausweislich der mit Stand 2018 erneuerten Freistellungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Landesanstalt für Altlastenfreistellung verfüge die Antragstellerin zudem per 31. Dezember 2018 über eine Liquiditätsreserve in Höhe von mindestens 12 Millionen Euro. Insofern bestehe eine reelle Wahrscheinlichkeit, dass Umsatzeinbußen durch den teilweisen Wegfall von Versatzraten durch die Reserve ausgeglichen werden könnten. Darüber hinaus werde auch das öffentliche Interesse an der Fortführung des Versatzes der Grube durch die sofortige Vollziehung der Stilllegung nicht gefährdet oder die Entstehung weiterer Gebirgsschläge in Kauf genommen. Aus bergsicherheitstechnischen Gründen sei eine Versatzmenge von 200.000 t pro Jahr jedenfalls als ausreichend zu erachten. Aus den Ausführungen der Antragstellerin und der Übersicht der Versatzmengen gehe hervor, dass diese Versatzmenge auch weiterhin durch den Direkt- und Dickstoffversatz sichergestellt sei. Die besondere Eilbedürftigkeit entfalle schließlich auch nicht durch sein Verhalten in der Vergangenheit. Die Behörde habe sich vielmehr stets darum bemüht, einen genehmigungskonformen Anlagenbetrieb zu erwirken, gerade vor dem Hintergrund der Sicherung der Grube im öffentlichen Interesse. Diese Darlegungen zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst geworden ist und bei seiner Entscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Ob das behauptete Interesse am Sofortvollzug besteht, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Abwägung. 1.2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 HS 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende, von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung in materieller Hinsicht zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Für das Gewicht des in die Abwägung einzustellenden Interesses der betroffenen Antragstellerin, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels von Belang. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können allerdings im Eilverfahren regelmäßig nicht abschließend beurteilt werden. Geboten ist nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Während das Gericht Rechtsfragen grundsätzlich auch im Eilverfahren klären kann und muss, scheidet eine abschließende Aufklärung der Sachlage bei komplexen, strittigen oder nicht hinreichend gesicherten Sachverhalten zumeist schon wegen der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung aus. Daraus folgt: Ist nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung das Rechtsmittel offensichtlich aussichtsreich, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Rechte des Betroffenen verletzt, kann ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der getroffenen Regelung grundsätzlich nicht bestehen. Ergibt hingegen die Prüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist, ist im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges weiter zu fragen, ob besondere, über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung hoheitlicher Maßnahmen hinausgehende Gründe für eine sofortige Vollziehung sprechen, welche das Interesse der Antragstellerin überwiegen, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen. Sind solche Gründe gegeben, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht eindeutig klären, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 35. EL Sept. 2018, § 80 Rn. 386 f. m.w.N.). Danach überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil die Klage der Antragstellerin gegen Ziff. 1 der streitgegenständlichen Verfügung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig (1.2.1.). Auch das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Stilllegungsanordnung ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu bejahen (1.2.2.). 1.2.1. Der Antragsgegner hat seine Stilllegungsverfügung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) gestützt. Der Antragsgegner ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutzes vom 08. Oktober 2015 (Immi-ZustVO) für den Erlass der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Verfügung zuständig. Auch im Übrigen begegnet die angegriffene Verfügung in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Keinen Erfolg hat insoweit der Einwand der Antragstellerin, sie sei vor dem Erlass der Stilllegungsanordnung nicht entsprechend § 28 VwVfG angemessen angehört worden, weil der Antragsgegner sie mit Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2019 lediglich darauf hingewiesen habe, dass im Hinblick auf die formelle Illegalität des Freilagers eine Stilllegungsabsicht bestehe, der angegriffene Stilllegungsbescheid hiervon aber grundlegend abweiche, da die Stilllegung erstmals auch mit Geruchsbeschwerden und daraus abgeleiteten bzw. befürchteten Nachteilen für die Nachbarschaft begründet werde. Die angegriffene Verfügung stützt sich lediglich hilfsweise auf diese Gesichtspunkte, nämlich für den Fall, dass § 20 Abs. 1 BImSchG zur Anwendung kommt. Die Verfügung erweist sich jedoch - wie noch auszuführen ist - schon unter Rückgriff auf § 20 Abs. 2 BImSchG d.h. wegen der formellen Illegalität der betriebenen Anlage, als rechtmäßig. Dass die Antragstellerin insoweit ordnungsgemäß angehört wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weiterhin spricht vor diesem Hintergrund derzeit einiges für die Annahme, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 46 VwVfG vorliegen. Danach kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen wurde, nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die angegriffene Stilllegungsverfügung begegnet nach der im vorläufigen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm liegen vor. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Freilager um eine Anlage handelt, die nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, steht dabei zwischen den Beteiligten außer Streit. Eine solche Genehmigung lag zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 07. März 2019 nicht (mehr) vor. Der Antragstellerin wurde zwar mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2004 die Genehmigung für ein Freilager mit einer Lagerkapazität von 8.000 m³ erteilt. Diese Genehmigung ist jedoch erloschen. Denn die vom Antragsgegner über den Antragsinhalt hinaus erteilte Genehmigung des Betriebes des Freilagers war von Anfang an auf den Zeitraum bis zur Errichtung der Lagerhalle beschränkt, für deren Errichtung wiederum unter Nebenbestimmung Nummer II.1.2 festgelegt wurde, dass der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle und ihre Inbetriebnahme innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides zu erfolgen habe. Diese Frist wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2006 um ein weiteres Jahr bis zum 27. September 2007 verlängert. Mit Ablauf dieser Frist ist auch die Genehmigung für den Betrieb des Freilagers erloschen. Ohne Erfolg bringt die Antragstellerin insoweit vor, bei der Befristung der Errichtung des Betriebes der Lagerhalle handele es sich um eine "echte” selbstständig durchsetzbare Auflage, die jedoch den Bestand der unbefristet erteilten Genehmigung für den Betrieb des Freilagers nicht berühre. Der Begriff der Nebenbestimmung wird weder in § 12 BImSchG oder in § 36 Abs. 1 VwVfG noch an anderer Stelle definiert. Nach dem Begriffsverständnis des allgemeinen Verwaltungsrechtes versteht man allerdings unter Nebenbestimmungen Zusätze mit Regelungscharakter zu einem Hauptverwaltungsakt, die in ihrem rechtlichen Schicksal von diesem abhängig sind (Akzessorietät) und eine in demselben Verwaltungsakt getroffene Hauptbestimmung einschränken oder ergänzen. Sie modifizieren dabei durch ihre Einschränkungen oder Ergänzungen die Hauptbestimmung der Genehmigung (vgl. Mann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2018, Bd. 3, § 12 BImSchG Rd. Nr. 52f.). Unter Auflage versteht man eine Nebenbestimmung, durch die den Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft, jedoch selbstständig durchsetzbar. Demgegenüber ist eine Inhaltsbestimmung ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 9/17 –). Für die Abgrenzung ist dabei die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche Rechtsfolge sie – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hiernach handelt es sich bei der "Nebenbestimmung" unter II.1.2 und der hierin gesetzten Frist für den Ausbau zu einer Lagerhalle um Inhaltsbestimmungen der erteilten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen und nicht um Auflagen im Sinne des § 12 Abs. 1 BImSchG. So wurden die Errichtung und der Betrieb des Freilagers (Nr. I.1.1 b)) sowie der Lagerhalle (Nr. I.1.2) unter I. des Bescheides vom 22. September 2004 nebeneinander genehmigt. Allerdings sollte die Lagerhalle nach dem Antrag der Antragstellerin gerade auf der auf dem Betriebsgelände bestehenden Freilagerfläche errichtet werden, die Gegenstand der Genehmigung unter I.1.1 b) ist. Bei dem Freilager konnte es sich danach bereits nach dem Inhalt des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragstellerin - in dem eine übergangsweise Nutzung des Freilagers erst gar nicht erwähnt wird - allenfalls um eine Übergangslösung bis zur Errichtung der Lagerhalle handeln. Dementsprechend sollte die Lagerhalle nach Nr. I.1.2 der Genehmigung auch "an die Stelle" des unter I.1.1 b) genannten Freilagers treten und dieses ersetzen. Die Frage, für welchen Zeitraum jeweils die Freilagerfläche bzw. die Lagerhalle genehmigt sein soll, ist dabei erst unter II.1.2 geregelt worden. Die Lagerhalle sollte danach innerhalb von 2 Jahren errichtet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Lagerhalle auf dem Gelände des Freilagers errichtet werden sollte, ist damit denknotwendig die zeitliche Befristung der Genehmigung des Freilagers verbunden gewesen. Die Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Lagerhalle zu errichten - und das Freilager außer Betrieb zu nehmen - ist, stellt dabei einen wesentlichen Genehmigungsinhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. September 2004 dar. Denn ohne diese Festlegung stünden zwei Genehmigungen im Raum, die aber denknotwendig nicht zeitgleich ausgenutzt werden könnten. Erst durch die Festlegung in Ziffer II.1.2 erhält mithin die Genehmigung für die Errichtung und/oder Betrieb des Freilagers und der Lagerhalle einen vollziehbaren Gehalt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der unter Ziffer II.1.2 enthaltenen Regelung über die Errichtungsfrist für die Lagerhalle nicht um eine Inhaltsbestimmung, sondern um eine belastende Nebenbestimmung handelte, war diese jedoch untrennbar mit der "Hauptregelung”, also der Genehmigung des Betriebes des Freilagers und der Errichtung und des Betriebes der Lagerhalle verknüpft. Denn sowohl aus der Genehmigung vom 22. September 2004 als auch aus dem Verlängerungsbescheid vom 21. Juni 2006 geht zweifelsfrei hervor, dass die Legitimation für den Betrieb des Freilagers nur bis zu der ebenfalls erst im Bescheid zeitlich definierten Anlagenerweiterung, d. h. bis zu der Errichtung der Lagerhalle, Wirkung entfalten sollte. Weder der Antrag noch die Genehmigung des Freilagerbetriebes waren somit auf Dauer oder unbefristet angelegt. Insbesondere wurde die Errichtung der Lagerhalle der Antragstellerin zwingend und als Ausführungsbestimmung mit einer festen Frist aufgegeben, was ebenso bedeutet, dass der Freilagerbetrieb nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr zulässig war. Ob die Errichtung der Lagerhalle nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist überhaupt noch rechtlich möglich ist, ist schließlich für die Frage des Entfallens der Genehmigung für den Freilagerbetrieb ohne Belang. Gegen die Annahme, dass es sich bei der unter II.1.2. getroffenen Fristsetzung um eine "echte”, selbstständig durchsetzbare Auflage handelte, spricht schließlich auch der Umstand, dass es sich bei der Errichtung der Lagerhalle innerhalb einer bestimmten Frist nicht um eine vertretbare Handlung im Sinne des Vollstreckungsrechtes gehandelt haben dürfte. Eine unbefristete Genehmigung des Freilagers wurde schließlich auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes "Errichten und Betreiben einer Lagerfläche für Bergbauersatzstoffe im Bereich der K.A-Stadt” erteilt. Eine Anlage, die sowohl unter das Bergrecht als auch das Immissionsschutzrecht fällt, kann nämlich nur dann legal betrieben werden, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind (vgl. hierzu Pabst, in Landmann/Rohmer Umweltrecht, a.a.O, § 13 BImSchG, Rd. Nr. 96f.). Die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stehen vielmehr selbstständig nebeneinander (Boldt/Weller/Kühne, von Mäßenhausen, Bundesberggesetz, 2. Auflage 2015, Anhang § 48 Rd. Nr. 70). Die Erteilung einer weiteren Genehmigung ist nach dem Erlöschen der mit dem Bescheid vom 22. September 2004 erteilten Genehmigung nicht erfolgt. Zwar wurde im Jahr 2018 eine UVP-Vorprüfung hinsichtlich eines Betriebes des Freilagers durchgeführt. Ein Antrag auf Durchführung der UVP-Prüfung wurde indes nach der Feststellung der UVP- Pflichtigkeit des Vorhabens durch den Antragsgegner nicht gestellt. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2019 ausführt, sie gehe davon aus, dass sich das Gericht mit der Genehmigungssituation des Freilagers im Rahmen der summarischen Prüfung nicht befassen werde und anderenfalls ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis bittet, sieht die Kammer hierzu und zu einer hiermit gegebenenfalls verbundenen weiteren Stellungnahmefrist für die Beteiligten keine Veranlassung. Denn für die anwaltlich vertretene Antragstellerin dürfte offensichtlich sein, dass die - in erster Linie rechtliche Gesichtspunkte betreffende - Prüfung der Genehmigungssituation des Freilagers auch im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine zentrale Frage darstellt, die selbstverständlich durch das Gericht zu prüfen ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat schließlich die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu dieser Frage auch bereits im Antragsschriftsatz vom 15. März 2019 umfangreich ausgeführt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zustehende Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist eine Sollvorschrift. Das bedeutet, dass ein formell illegaler Anlagenbetrieb in aller Regel, also in allen typischen Fällen, stillzulegen ist. Nur für atypische Fälle ist der Behörde ein Eingriffsermessen gewährt. Diese Regelung entspricht der überragenden Bedeutung des Genehmigungsverfahrens im Immissionsschutzrecht. Solange es nicht durchgeführt ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Eine atypische Fallgestaltung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal. Dabei braucht die Behörde, was die von der Anlage hervorgerufenen Immissionen betrifft, keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 – 7 C 35/87 –, juris, und vom 28. Januar 1992 – 7 C 22/91 –, NVwZ 1992, 192 sowie Beschluss vom 04. November 1992 – 7 B 160/92 –, juris). Ein atypischer Fall kann auch dann vorliegen, wenn die Anlage in der Vergangenheit seitens der zuständigen Behörden geduldet und ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (vgl. Bay VGH, Urteil vom 04. Juni 2007 – 22 B 06.3036 –, juris). Solche oder andere Umstände des Falles, die eine Atypik im Sinne des § 20 Abs. 2 BImSchG begründen könnten, liegen indes hier nicht vor. a) Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Freilagers ist dabei nicht auszugehen. Abzustellen ist insoweit – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auf den Betrieb des Freilagers in der derzeitigen Form, also nicht auf den von der Antragstellerin beabsichtigten, optimierten Freilagerbetrieb, hinsichtlich dessen im Jahr 2018 eine UVP-Vorprüfung durchgeführt wurde. Ein Anknüpfungspunkt für die Frage der offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit ist die Anlage "so, wie sie betrieben wird” (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O. juris Rd. Nr. 30). Ob das Freilager mit den von der Antragstellerin angedachten Optimierungsmaßnahmen offensichtlich genehmigungsfähig wäre, spielt mithin für die Atypik im Hinblick auf eine Stilllegung des derzeit betriebenen Freilagers keine Rolle. Dass das Freilager in der derzeit betriebenen Form nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, steht zwischen den Beteiligten schließlich nicht im Streit. Insoweit kann auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen werden, wonach die auf dem Freilager gelagerten Stoffe gefährliche feste Stoffe im Sinne der Nummern 5.2.2 und 5.2.7 der TA-Luft enthalten würden. Diese Stoffe sind indes entsprechend Nr. 5.2.3.5.1 TA-Luft in geschlossener Bauweise zu lagern. b) Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, ein atypischer Fall liege deshalb vor, weil hier im Unterschied zu einer fehlenden Genehmigung allenfalls ein Verstoß gegen eine Inhaltsbestimmung vorliege. Hierbei kann dahinstehen, ob diesem rechtlichen Ansatz, der sich – soweit ersichtlich – auf keine Stimme in Rechtsprechung und nur auf eine einzige Äußerung im fachlichen Schrifttum (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 20 Rd. Nr. 47) berufen kann, dem Grunde nach zu folgen ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2013 – 22 B 11.1459 –, juris Rd. Nr. 60 zu "unwesentlichen Abweichungen"). Denn hier liegt jedenfalls kein Fall vor, in dem nur unwesentlich von einer grundsätzlich erteilten Genehmigung abgewichen wird, indem zum Beispiel gegen eine Nebenbestimmung verstoßen wird. Vielmehr ist hier die Genehmigung des Freilagers mit Fristablauf entfallen, sodass ein ungenehmigter Anlagenbetrieb vorliegt. Hierbei ist insbesondere auch der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Freilager in seiner derzeit betriebenen Form im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung offenbar nicht Gegenstand der immissions- schutzrechtlichen Prüfung war, sondern diese von vornherein auf den Betrieb einer Lagerhalle ausgerichtet gewesen war. Mit Blick auf das Freilager ist damit auch nicht von einem geprüften Anlagenbetrieb auszugehen. c) Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin darauf berufen, der (formell illegale) Betrieb des Freilagers sei durch den Antragsgegner in den letzten elf Jahren geduldet und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Antragstellerin konnte sich nicht der Einsicht verschließen, dass der Betrieb des Freilagers in der derzeitigen Form in schwerwiegender Weise von der erteilten Genehmigung abwich. Auch dem Verhalten des Antragsgegners konnten bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass das Freilager – so wie derzeit betrieben – immissionsschutzrechtlich unbedenklich sei. Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Situation des Freilagers in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Besprechungen war. So fanden im Jahr 2013 zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche unter anderem wegen der geforderten Errichtung einer Lagerhalle auf der bisherigen Freilagerfläche statt. Hierbei wurde eine Antragstellung durch die Antragstellerin bis voraussichtlich bis 2013 vereinbart. Eine entsprechende Antragstellung ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin orientierte sich vielmehr aus finanziellen Erwägungen insoweit um, als sie von der Errichtung einer Lagerhalle Abstand nehmen und die Errichtung eines "optimierten” Freilagers vorantreiben wollte. Hierzu gab es in der Folgezeit Besprechungen zwischen den Beteiligten. Im Jahr 2018 wurde eine UVP-Vorprüfung zu einem "optimierten” Freilager durchgeführt. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner sich offenbar darauf eingelassen hat, von der genehmigten Lagerhalle abweichende Ausgestaltungsmöglichkeiten der Lagerfläche zu prüfen, war nicht geeignet, bei der Antragstellerin den Eindruck zu erwecken, der Betrieb des Freilagers in der jetzigen Form sei in irgendeiner Weise legalisiert. Wenn mit Blick auf laufende Gespräche hinsichtlich eines möglicherweise anderweitig legalisierbaren Betriebes der Freilagerfläche der von der Genehmigung abweichende Betrieb über längere Zeit hingenommen worden ist, so konnte deswegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf eine gleichsam genehmigungsähnliche Position nicht entstehen. Ob im Rahmen der Überwachung schädliche Umwelteinwirkungen dokumentiert wurden, ist insoweit ohne Belang. d) Der Verweis der Antragstellerin auf – ihrer Auffassung nach – fehlende schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Freilagers vermag auch sonst keinen atypischen Fall zu begründen. Auf die Frage, ob von dem Freilager schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, kommt es im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht an, weil es gerade keine Rolle spielt, ob der Anlagenbetrieb auch materiell rechtswidrig ist. Lediglich wenn positiv feststeht, dass der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig ist, ist eine Stilllegung regelmäßig ausgeschlossen. Das ist hier – wie bereits festgestellt – nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nunmehr mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. April 2019 vorgelegten toxikologischen Sachverständigengutachten der Frau Prof. Foth vom 02. April 2019, zumal hierin lediglich aus toxikologischer Sicht "Entwarnung" gegeben, andererseits aber auch darauf hingewiesen wird, dass die andauernden Geruchsbelästigungen durchaus das Potential haben, körperliche Reaktionen auszulösen. Schließlich lässt sich auch im Übrigen allein aus dem toxikologischen Gutachten nicht das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen ersehen. Das Gleiche gilt für die mit Schriftsatz vom 10. April 2019 angeführten eigenen Geruchsemmissionsmessungen. e) Soweit die Antragstellerin vorträgt, ein atypischer Fall liege jedenfalls deshalb vor, weil die Stilllegung zu einem außergewöhnlich großen wirtschaftlichen Schaden für ihren Betrieb führe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die Stilllegung einer ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage zu wirtschaftlichen Einbußen bei dem Anlagenbetreiber und gegebenenfalls sogar zu dessen Insolvenz führen kann, ist nicht atypisch, sondern der Stilllegung oftmals immanent. Im Hinblick auf die Gewichtigkeit der ihr drohenden wirtschaftlichen Schäden ist der Antragstellerin zudem entgegen zu halten, dass sie das Freilager ohne die hierzu erforderliche Genehmigung betreibt. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Betreibers, für die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen, anderenfalls könnte das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unterlaufen werden (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 20 BImSchG Rd. Nr. 49). Die von der Antragstellerin geschaffenen Fakten – Betrieb des Freilagers ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung – können nicht dazu führen, dass die durch das Immissionsschutzrecht geschützten Anwohner nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt sind. f) Auch soweit die Antragstellerin auf eine mögliche Gefährdung der Wahrnehmung des im öffentlichen Interesse bestehenden Sicherungsauftrages verweist, vermag dies einen atypischen Fall im Sinne des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht zu begründen. Der öffentlich-rechtliche Sicherungsauftrag ist vielmehr im Rahmen des rechtlich Möglichen wahrzunehmen. Eine Gefährdung dieses Sicherungsauftrages durch eine Stilllegung des Freilagers könnte mithin auch im Fall ihres Vorliegens keinen atypischen Fall begründen. Unabhängig davon steht auch nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen eine Gefährdung des Sicherungsauftrages als Folge der Stilllegung des Freilagers nicht im Raum. So ist auch nach Stilllegung des Freilagers ein Versatz der Hohlräume mit anderen als den auf dem Freilager zwischengelagerten Abfällen oder sonstigem Versatzgut möglich. Für den Fall, dass der Antragstellerin eine entsprechende Organisation ihrer Betriebsabläufe nicht gelingt bzw. im Fall einer von der Antragstellerin für den Fall der Schließung des Freilagers befürchteten Insolvenz der Antragstellerin wäre es gegebenenfalls Aufgabe des Antragsgegners, für eine anderweitige Sicherstellung des Sicherungsauftrages – im Rahmen des rechtlich Möglichen – zu sorgen. Andere Umstände, aus denen sich im Einzelfall eine Atypik ergeben könnte, die bei ermessensfehlerfreier Ausübung ein Absehen von der Stilllegung des Freilagers erforderte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wendet schließlich ein, die Stilllegungsanordnung sei unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich. Denn sie sei seit langem bereit, emmissionsmindernde Maßnahmen umzusetzen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ergibt sich zwar eine wichtige Einschränkung der Anordnungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 BImSchG. Die Anordnung darf danach nicht weiter gehen, als es zur Rückführung auf den genehmigten Zustand erforderlich ist (vgl. in Hansmann/Röckinghausen, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 20 BImSchG Rd. Nr. 49). Der Antragsgegner hat jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, indem er die streitgegenständliche Stilllegungsanordnung auf den nicht genehmigten Teil des Betriebes der Antragstellerin, also auf das Freilager, beschränkt hat. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie seit langem bereit sei, schnellstmöglich emmissionsmindernde Maßnahmen umzusetzen, findet dies im bisherigen Verhalten der Antragstellerin keine Stütze. Nach dem Akteninhalt stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die Antragstellerin mehrfach auf die Erforderlichkeit der Errichtung einer Lagerhalle hingewiesen wurde und diesbezüglich auch mehrfach Maßnahmen angekündigt hat. Hinsichtlich des von der Antragstellerin zuletzt favorisierten "optimierten” Freilagers wurde im Jahr 2018 auch eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Selbst hinsichtlich dieses Freilagers wurde indes kein Genehmigungsverfahren durch die Antragstellerin eingeleitet. Von einer offensichtlichen Bereitschaft, schnellstmöglich emmissionsmindernde Maßnahmen umzusetzen, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Etwas anderes gilt schließlich auch nicht im Hinblick auf den nunmehr mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. März 2019 gestellten Antrag auf "die Genehmigung für die Einhausung des Freilagers gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG". Denn aus diesem Schreiben, dem prüffähige Unterlagen nicht beigefügt waren, ergibt sich weder, welche Art von "Einhausung" gemeint ist noch ist dieser "Antrag" sonst prüffähig. Vor diesem Hintergrund kann der "Antrag" derzeit auch nur als weitere Ankündigung beabsichtigter Maßnahmen zur Beendigung der rechtswidrigen Genehmigungssituation verstanden werden. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ferner ein, die angeordnete Stilllegung des Freilagers sei auch wegen der hieraus resultierenden Folgewirkungen für den Betrieb im Übrigen unverhältnismäßig. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang Folgewirkungen für andere, genehmigte Bestandteile ihrer Anlage in A-Stadt geltend. So stünde die Option der sofortigen Einstellung der Mischanlage im Raum. Demzufolge könne sie auch die hierzu verwendeten Abfälle nicht mehr annehmen, weshalb wiederum der nachhaltige Verlust von Geschäftsbeziehungen zu befürchten sei. Für die Frage der Angemessenheit der Stilllegungsverfügung können eventuelle Folgewirkungen für andere, genehmigte Anlagenbestandteile indes keine Berücksichtigung finden. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass es Sache des Betreibers ist, einen legalen Anlagenbetrieb sicherzustellen. Geht der Betreiber aber das Risiko ein, seine Anlage nicht in vollem Umfang genehmigen zu lassen, liegt es auch in seinem Risikobereich, wenn genehmigte Anlagenbestandteile gegebenenfalls nicht oder nicht in dem Umfang weiter betrieben werden können wie genehmigt, weil ihr Betrieb vom Fortbestehen nicht genehmigter Anlagenbestandteile abhängig ist. Dass die Antragstellerin einen Weiterbetrieb der Anlage im immissionsschutzrechtlich genehmigten Umfang möglicherweise als nicht (mehr) wirtschaftlich ansieht, ist schließlich als unternehmerische Entscheidung ihrer Verantwortung und ihrer Risikosphäre zuzurechnen und ersichtlich nicht geeignet, die Untersagung einer ungenehmigten und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Ausweitung des Betriebs als unverhältnismäßigen Eingriff in eine genehmigte Anlage zu erweisen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen der Beteiligten zu möglichen Kompensationsmaßnahmen für die Antragstellerin an dieser Stelle nicht an. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die zu erwartenden, erheblichen Umsatzeinbußen und eine möglicherweise erforderliche Betriebseinstellung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumente nicht zur - auch nur vorübergehenden - Duldung eines illegalen Anlagenbetriebes zwingen können. Insofern ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin selbst diesen Zustand herbeigeführt hat, indem sie offenbar in erster Linie aus wirtschaftlichen Erwägungen über mehrere Jahre den ungenehmigten Betrieb des Freilagers in Kauf genommen und sich nur sporadisch und mit begrenztem Aufwand um einen genehmigungskonformen Betrieb bemüht hat. Die angegriffene Verfügung erweist sich schließlich auch im Hinblick auf die hierin gesetzte Frist zur Stilllegung des Freilagers als verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Die Stilllegung des Freilagers ist auch nach den Angaben der Antragstellerin innerhalb dieser Frist zu bewerkstelligen. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, zu einer fristgerechten Stilllegung sei sie bereits mit Zustellung der streitgegenständlichen Anordnung gezwungen, die von externen Dritten/Kunden auf das Freilager zum Direktversatz/Schüttgutversatz angelieferten Materialien nicht mehr anzunehmen. Mit Blick auf die Zusicherung des Antragsgegners, auf die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Gerichtsbeschlusses zu verzichten, besteht dieses Erfordernis mithin nach dem Vorbringen der Antragstellerin ab Zustellung des Gerichtsbeschlusses. Für die Frage der Angemessenheit der Frist zur Abwicklung der Stilllegungsverfügung ist dabei allein die Frage von Bedeutung, ob die Stilllegung des Freilagers an sich innerhalb dieser Frist möglich ist. Eventuelle Folgewirkungen und hieraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen für andere, genehmigte Anlagenbestandteile können hierbei keine Berücksichtigung finden, sodass das Vorbringen der Antragstellerin auch insoweit ohne Erfolg bleibt. 1.2.2. Bei dieser Ausgangslage ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsanordnung ebenfalls zu bejahen. Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem Weiterbetrieb des Freilagers bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache. Der Antragsgegner verweist zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung auf zahlreiche Anwohnerbeschwerden über Gerüche am Standort A-Stadt-Bahnhof und macht die Befürchtung geltend, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken könnten, bevor ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könne. Diese Erwägung stellt auch nach Auffassung der Kammer ein gewichtiges Argument für den Sofortvollzug der Stilllegungsanordnung dar. Offen bleiben kann insoweit, ob die angeführten Gesundheitsbeschwerden tatsächlich vom Betrieb des Freilagers der Antragstellerin verursacht wurden bzw. noch werden. Denn gerade die Klärung solcher Fragen ist Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, dem im Immissionsschutzrecht eine überragende Bedeutung zukommt. Solange es nicht durchgeführt ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeit einer genehmigungsbedürftigen Anlage nicht geklärt. Dies gilt insbesondere auch für das hier betriebene Freilager, das bereits über zehn Jahre ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird. Die von der Antragstellerin geschaffenen Fakten können schließlich nicht dazu führen, dass die Anwohner für die Dauer des Klageverfahrens nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt sind. Schließlich ist es der Antragstellerin durchaus zuzumuten, durch eine zeitnahe Antragstellung die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage bzw. einer zu errichtenden Lagerhalle überprüfen zu lassen und so letztlich die Legalität ihres Anlagenbetriebes zu erzielen. Im Hinblick darauf hat der Antragsgegner im Übrigen auch auf eine Beseitigungsanordnung verzichtet und im Ergebnis "lediglich" eine Stilllegung des Freilagers ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf die ursprünglich durch den Antragsgegner übersandten Unterlagen an, in denen laut Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 28. März 2019 und vom 29. März 2019 Geruchs- und Gesundheitsbeschwerden verschiedener Anwohner und Stellungnahmen der in A-Stadt ansässigen Frau Dr. L. hierzu dokumentiert sein sollen. Diese Unterlagen hatte die Prozessbevollmächtigte mit einem "Sperrvermerk" versehen übersandt. Sie sind ihr daraufhin durch das Gericht zurückgesandt worden und wurden nicht zum gerichtlichen Verfahren beigezogen. Soweit die Antragstellerin nunmehr hierzu vorbringt, der Antragsgegner sei zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, in die ihr sodann auch Akteneinsicht von mindestens zwei Wochen zu gewähren seien, steht dies einer Entscheidung des beschließenden Gerichtes zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO umfasst nämlich nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht aber auch die Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 100 Rn. 3). Die durch die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit "Sperrvermerk" übersandten Akten sind aber sogleich zurückgesandt worden und sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit sich die Antragstellerin schließlich auch im Hinblick auf ihr Interesse, vom Sofortvollzug der streitgegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben, auf erhebliche zu erwartende Umsatzeinbußen und eine möglicherweise erforderliche Betriebseinstellung und damit zu erwartende Arbeitsplatzverluste für mehr als 100 Beschäftigte beruft, ist ihr auch insoweit entgegenzuhalten, dass diese Argumente nicht zur - auch nur vorübergehenden - Duldung eines illegalen Anlagenbetriebes zwingen können. Vielmehr erfordert im Regelfall der ohne Genehmigung erfolgende Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch deren sofortige Stilllegung (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 01. Oktober 2012 – 22 Cs 12.1936 –, juris). Auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin selbst diesen Zustand herbeigeführt hat, es jedoch in ihrem Verantwortungsbereich liegt, für einen legalen Anlagenbetrieb zu sorgen. Schließlich steht auch eine möglicherweise drohende Gefährdung des Sicherungsauftrages dem Sofortvollzugsinteresse in Bezug auf die streitgegenständliche Stilllegungsverfügung nicht entgegen. Zum einen steht – wie bereits ausgeführt – eine ernsthafte Gefährdung des Sicherungsauftrages nicht im Raum. Zum anderen ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der öffentlich-rechtliche Sicherungsauftrag im Rahmen des rechtlich Möglichen wahrzunehmen ist. Eine Gefährdung dieses Sicherungsauftrages durch eine Stilllegung des Freilagers würde mithin auch im Fall ihres Vorliegens dem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse nicht entgegenstehen. 2. Diesem Ergebnis folgend bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichteinhaltung der getroffenen Stilllegungsverfügung mit der Folge, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch insoweit zu Gunsten des Antragsgegners ausfällt. Rechtsgrundlage der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Zwangsgeldandrohung sind die §§ 53 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182, ber. S. 380) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl S. 666 – im Folgenden: SOG LSA). Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 S. 1 SOG LSA anzudrohen sind (§ 54 Abs. 2 SOG LSA), gehört auch das Zwangsgeld (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes liegen vor. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Stilllegungsverfügung liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor. Der Antragsgegner durfte danach zur Durchsetzung seiner Verfügung ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen. Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsgeldes sind schließlich nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert für die Hauptsache regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird. Hinsichtlich des Hauptsachestreitwertes orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierin ist in Ziffer 19.1.6 für eine Anfechtungsklage gegen eine Stilllegungsverfügung ein Streitwert in Höhe von 1,25 % der Investitionssumme für die stillgelegte Anlage, 5 % der geschätzten Herstellungskosten oder, soweit nicht feststellbar, der entgangene Gewinn, mindestens aber der Auffangwert ausschlaggebend. Eine zugleich mit der Grundverfügung ausgesprochene und angefochtene Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert dabei grundsätzlich nicht (Nr. 1.7.2 Satz 1), es sei denn, dass angedrohte Zwangsgeld ist höher als der für die Grundverfügung zu bemessene Streitwert (Nr. 1.7.2 Satz 2). Vorliegend beträgt das auf die streitige Verpflichtung bezogene, unter Nummer 3 angedrohte Zwangsgeld 200.000 Euro. Dieser Wert kann einen Anhaltspunkt für die gerechte Bewertung des vorliegenden Streitgegenstandes bieten. So sind Angaben zur Investitionssumme bzw. zum Herstellungswert nicht gemacht worden. Zum entgangenen bzw. in Zukunft entgehenden Gewinn sind auch keine belastbaren Angaben vorhanden. Die Antragstellerin führt lediglich zu erwartenden Umsatzverlusten aus, die sie mit ca. 6,4 Millionen Euro angibt (3,3 Millionen Schaden aus dem Verlust externer Anlieferungen auf das Freilager und 3,1 Millionen erwartete Umsatzverluste an der Mischanlage). Hieraus lassen sich jedoch mangels weiterer Angaben keine Aussagen hinsichtlich des entgangenen Gewinns ableiten. Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Kammer an dem angedrohten Zwangsgeld. Der sich danach ergebende Wert in Höhe von 200.000 Euro ist für das vorliegende Eilverfahren um die Hälfte zu kürzen.