Beschluss
8 B 180/19
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1E, M und L. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg, wobei die Kammer den Sachantrag in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO dahingehend auslegt, dass der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) und die Anordnung der Führerscheinabgabe (Ziffer 2 des Bescheides) begehrt und die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) im Hinblick auf die Formulierung des Antrages und seine Begründung nicht Antragsgegenstand ist. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in dem Bescheid vom 7. Januar 2019 in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO noch genügenden Weise begründet worden. Aus der Begründung der Sofortvollzugsanordnung muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 1 M 282/04 -, m.w.N.). Allerdings kann sich die Behörde zum einen auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 M 282/04-, m.w.N.). Zum anderen ist es in Fällen, in denen – wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung – die zu beurteilende Interessenlage in der Mehrzahl der Fälle gleichgelagert ist, nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Vielmehr kann die Behörde sich dann, wenn wiederkehrenden Sachverhalten eine typische Interessenlage zugrunde liegt, darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 M 31/11 -). Hiervon ausgehend genügen die Ausführungen des Antragsgegners den formellen Begründungsanforderungen. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass sich der Antragsteller aufgrund wiederholter Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht und aufgrund des eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens mit negativer Prognose als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und es deshalb um eine Abwendung der Gefahren gehe, die mit einer Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr verbunden seien. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass es im Hinblick auf die besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen, erforderlich sei, den Antragsteller als Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entstehen könnten, müssten hinter das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Damit wird hinlänglich und plausibel dargelegt, warum der Antragsgegner dem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumt. In materieller Hinsicht ist im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Darüber hinaus bedarf die auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung eines besonderen öffentlichen Interesses. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angegriffenen Verfügungen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. Als Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung kommt nur § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV in Betracht. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach der Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnisverordnung im Falle des Missbrauchs von Alkohol, das heißt, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG, 46 Abs. 3 FeV). Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Der Antragsteller ist seit dem 7. September 2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Datum der Tat: 29. Mai 2007) rechtskräftig verurteilt. Am 28. April 2018 führte der Antragsteller mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l erneut ein Kraftfahrzeug. Der Ordnungswidrigkeitenverstoß führte zur Eintragung von 2 Punkten in das Verkehrszentralregister und zu einer Fahrverbotsdauer von einem Monat. Die Entscheidung hierüber erlangte am 29. Juni 2018 Rechtskraft. Der Antragsgegner hat daraufhin den Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2018 aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b FeV) zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein (Kraft)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und/ oder im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen. Das vom Antragsteller beigebrachte Gutachten des TÜV NORD Mobilität & Co. KG vom 25. Oktober 2018 kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Im psychologischen Teil des Gutachtens wird u.a. ausgeführt: "Kritisch zu bewerten und für die Verkehrsprognose besonders bedeutsam, sind folgende Explorationsergebnisse: Herr A. (gemeint ist der Antragsteller) ist nach bereits erfolgter Konfrontation mit der Problematik einer Alkoholfahrt im Jahre 2007 und anschließender positiver Begutachtung im Januar 2009 und damit verbundener Neuerteilung der Fahrerlaubnis im April 2018 wieder durch Alkohol am Steuer auffällig geworden. Die Beeindruckbarkeit und Möglichkeit der Verhaltensänderung werden dadurch bereits unmittelbar in Frage gestellt. … Die Darstellungen des Herrn A. sind nicht frei von Überhöhungen der Bedeutung von Umständen und Bedingungen für das Eintreten des erneuten delinquenten Verhaltens. … Mit Sicherheit hat Herr A. den Zusammenhang zwischen Lebensstil, Personenmerkmalen, Trinkgewohnheiten und Trink-Fahr-Gewohnheiten nicht ausreichend erfasst. Es zeigte sich, dass Herr A. die Ursachen seiner Alkoholfahrten bisher nicht differenziert genug bewusst geworden sind. Es kommt zukünftig darauf an, stabile Verhaltensmuster aufzubauen, um den Trink-Fahr-Konflikt auch zu lösen." Das Gutachten legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aus verkehrspsychologischer Sicht von einem zukünftig regelangepassten Verhalten im Straßenverkehr durch den Antragsteller derzeit nicht ausgegangen werden kann, weil er sein eigenes Fehlverhalten (noch) nicht selbstkritisch verarbeitet und deshalb keine Vermeidungsstrategien entwickelt hat, so dass Regeln und Verhaltensvorsätze akzeptiert und auf Dauer umgesetzt werden könnten. Das Gesamtergebnis der Gutachter, nach dem zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird, unterliegt danach keinen durchgreifenden Bedenken, weshalb von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht daran gehindert, die Trunkenheitsfahrt vom 29. Mai 2007 bei der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu berücksichtigen. Die Tilgung der Straftat vom 29. Mai 2007 richtet sich gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG nach § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung (§ 29 StVG a.F.). Danach werden Entscheidungen, die – wie hier - nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nr. 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die Tilgungsfrist für die Straftat vom 29. Mai 2007 beträgt 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG a.F.), weil hier eine Entscheidung wegen einer Straftat nach § 316 StGB getroffen und zugleich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet worden ist, weshalb die fünfjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a StVG a.F. keine Anwendung findet. Die zehnjährige Tilgungsfrist hat im Falle des Antragstellers erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 10. Februar 2009 zu laufen begonnen (vgl. 29 Abs. 5 S. 1 StVG a. F., sogenannte Anlaufhemmung). Dadurch soll berücksichtigt werden, dass während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Behörde bei erneuter Antragstellung Kenntnis der Mängel erhält, die zu den Entscheidungen geführt haben (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 29 StVG RdNr. 30). Die danach geltende zehnjährige Tilgungsfrist war somit im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 8. August 2018 noch nicht abgelaufen. Die später eintretende Tilgungsreife eines im Fahreignungsregister eingetragenen Ereignisses hat auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung hingegen keinen Einfluss mehr, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung ankommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 11 CS 15.645 –, Rdnr. 11, m.w.N., juris). Die Fahrerlaubnisentziehung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend. Deshalb kann auch nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen durch die Fahrerlaubnisentziehung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werden könnte, weil er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma C.GmbH als CNC-Fachkraft auf seinen Führerschein zwingend angewiesen sei. Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs geht nach der gesetzgeberischen Wertung den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vor (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 3 M 575/08 –). Auch sein Vortrag, dass er sich in den zehn Jahren zwischen der ersten Trunkenheitsfahrt am 29. Mai 2007 und der Zuwiderhandlung am 28. April 2018 im Straßenverkehr unauffällig verhalten habe und die Anordnung des Antragsgegners daher unverhältnismäßig sei, führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Da nach summarischer Prüfung von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, stellt seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum sowohl des Antragstellers selbst als auch anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung, mit der dies verhindert werden soll, erscheint daher besonders dringlich. Rechtsgrundlage für die weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch, wenn die Entscheidung – wie hier – angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Das Sofortvollzugsinteresse für die Abgabeverpflichtung ergibt sich daraus, dass zur wirksamen Verhinderung einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch der Führerschein eingezogen werden muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 46.3, 46.5, 46.8) wird das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1E, M, L mit dem zweifachen Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat. Insoweit waren für die eigenständig zu betrachtenden Klassen B(E) und C1E jeweils der einfache Auffangstreitwert festzusetzen. Der Gesamtbetrag von 10.000 Euro war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).