Urteil
8 A 67/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Erhebung eines Einwandes i.S.d. Art 11 EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) unter Bezugnahme auf ein abstrakt-generelles Importverbot zur Umsetzung des Autarkie- und Näheprinzipes ist nur nach Art. 11 Abs. 1 a) EG-AbfallverbringungsVO, nicht jedoch nach Art. 11 Abs. 1 g) EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) zulässig.(Rn.42)
(Rn.54)
2. Die zuständige Behörde hat bei der Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) zum einen geografische Besonderheiten bzw. die Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen. Zum anderen setzt die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) voraus, dass die zuständige Behörde darlegt, dass im konkreten Einzelfall die Erhebung des Einwandes erforderlich ist, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie oder dem Näheprinzip Genüge zu tun bzw. dass die konkret beabsichtigte Verbringung nicht im Einklang mit dem maßgeblichen Abfallwirtschaftsplan steht.(Rn.58)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung eines Einwandes i.S.d. Art 11 EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) unter Bezugnahme auf ein abstrakt-generelles Importverbot zur Umsetzung des Autarkie- und Näheprinzipes ist nur nach Art. 11 Abs. 1 a) EG-AbfallverbringungsVO, nicht jedoch nach Art. 11 Abs. 1 g) EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) zulässig.(Rn.42) (Rn.54) 2. Die zuständige Behörde hat bei der Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) zum einen geografische Besonderheiten bzw. die Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen. Zum anderen setzt die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) EG-AbfallverbringungsVO (juris: EGV 1013/2006) voraus, dass die zuständige Behörde darlegt, dass im konkreten Einzelfall die Erhebung des Einwandes erforderlich ist, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie oder dem Näheprinzip Genüge zu tun bzw. dass die konkret beabsichtigte Verbringung nicht im Einklang mit dem maßgeblichen Abfallwirtschaftsplan steht.(Rn.58) Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der nunmehr zur Entscheidung stehende Klageantrag ist statthaft, da sich einerseits das ursprüngliche Begehr der Klägerin, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Zustimmung für Abfallverbringungen im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis zum 18. Juni 2018, durch Zeitablauf erledigt hat, vgl. § 43 Abs. 2 Alt. 4 VwVfG. Andererseits war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage auch nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft, weil die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wurde. Eine Zustimmung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (gültig nach Art. 64 ab dem 12. Juli 2007; EG-Abfallverbringungsverordnung - VVA) ist nämlich ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2003,- 7 C 2/03 -, NVwZ 2004, 344 f.; Schröder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. Erg.lief., Stand Juni 2019, EG-Abfallverbringungs-VO Art. 9 Rn. 8; Oexle, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, 2010, Art. 11 Rn. 24). Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht. Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Standpunkte der regelmäßig Abfälle verbringenden Klägerin und des Beklagten zu den Voraussetzungen für die Erhebung von Einwänden i.S.d. Art. 11 VVA ist Wiederholungsgefahr gegeben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die durch Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2017 erfolgte Erhebung von Einwänden nach Art. 11 VVA und die damit erfolgte Versagung der Zustimmung zu der mit der Notifizierung IT 021064 angezeigten Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in der Anlage GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna, Ortsteil Roitzsch, war zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, d.h. am 18. Juni 2018, rechtswidrig und verletzte die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 VwGO analog (1). Der Beklagte war zum genannten Zeitpunkt verpflichtet, der Klägerin die beantragte Zustimmung zu erteilen (2). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist Art. 9 Abs. 1 VVA. Danach verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Art. 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen: a) Zustimmung ohne Auflagen, b) mit Auflagen gemäß Art. 10 verbundene Zustimmung oder c) Erhebung von Einwänden gemäß den Art. 11 und 12. Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt. Der Beklagte hat vorliegend einen Einwand im Sinne des Art. 9 Abs. 1 c) VVA erhoben. In der Erhebung dieses Einwandes liegt zugleich die Versagung der Zustimmung (vgl. Schröder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, Art. 9 EG-Abfallverbrings-VO Rd. Nr. 8). (1) Danach ist zunächst festzustellen, dass die mit der Erhebung von Einwänden nach Art. 11 VVA begründete Versagung der Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1 VVA durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist, weil die von dem Beklagten erhobenen Einwände nicht zu Recht erhoben wurden. Der Beklagte stützt die gegen die beantragte Notifizierung erhobenen Einwände auf Art. 11 Abs. 1 g) i)-iii) VVA. Art. 11 Abs. 1g) VVA lautet wie folgt: "Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen: g) die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, i) wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss oder ii) wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat oder iii) wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; Die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 g) i)-iii) VVA lagen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung des hier anhängigen Rechtsstreites, d. h. zum 18. Juli 2018, nicht vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass unter anderem gemäß dem 20. Erwägungsgrund zur VVA das Prinzip der Nähe und das Autarkieprinzip bei der Abfallverbringung zur Beseitigung (maßgeblich) zu berücksichtigen ist. Denn danach sollen die Mitgliedsstaaten bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 über Abfälle (11) berücksichtigen, in dem sie in Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwände dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie 2006/12/EG enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, dass es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedsstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Richtlinie 2006/12/EG wurde mit der Richtlinie 2008/98/EG des Rates vom 19. November 2008 aufgehoben, wobei Bezugnahmen auf diese Richtlinie gemäß Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG i.V.m. Anhang V als Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 2008/98/EG zu verstehen sind, hier also insbesondere auf Art. 16 (Art. 5 der Richtlinie 2006/12/EG) und Artikel 28 (Art. 7 der Richtlinie 2006/12/EG). Art. 11 VVA eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter Berufung auf das Autarkie- und das Näheprinzip ihre Abfallmärkte abzuschotten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2016 – 8 C 10674/15 -, juris Rd. Nr. 99, unter Bezugnahme auf Schröder, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Art. 11 EG – Abfallverbringungs – VO Rd. Nr. 4). Autarkie i.S.d. Art. 11 VVA ist dabei erreicht, wenn die Entsorgungskapazitäten in einem Gebiet ausreichen, um sämtliche in diesem Gebiet anfallenden Abfälle, die nicht verwertet werden können, zu beseitigen, ohne dass sie dieses Gebiet verlassen müssen (vgl. Oexle, a.a.O. § 11 Rn. 37). Das Näheprinzip verlangt, dass es das Netz von Beseitigungsanlagen i.S.d. Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG gestattet, die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien zu beseitigen, die am geeignetesten sind, um einen hohen Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten (vgl. Oexle, a.a.O., Art. 11 Rn. 44). Die VVA gibt den Mitgliedsstaaten hiernach auf der Grundlage des Autarkie- oder des Näheprinzips die gestalterische Möglichkeit an die Hand, die Abfallströme zu lenken, ohne aber eine entsprechende Verpflichtung auszusprechen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Unterpunkte i) bis iii) Konkretisierungen des Einwandes nach g) sind. Entgegen der deutschen Übersetzung des Einwandes i), wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden "muss", heißt es in der französischen Fassung "afin de mettre en oeuvre le principe d'autosuffisance", also lediglich "um das Autarkieprinzip zu realisieren". In der englischen Fassung heißt es "in order to implement the principle of self-sufficiency", also ebenfalls nur "um das Autarkieprinzip zu realisieren". Danach ist die deutsche Wendung nach Überzeugung der Kammer bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass der Einwand zur Umsetzung ("Realisierung") des Autarkieprinzips erhoben werden darf (vgl. auch den Beschluss der 2. Kammer des erkennenden Gerichtes im Eilverfahren gleichen Rubrums vom 28. September 2017, 2 B 612/17 HAL). Dem Bestimmungsstaat wird dabei einerseits eine Abwehrmöglichkeit gegen Abfallimporte aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeräumt; andererseits soll durch Ausfuhrverbote die Auslastung der Entsorgungsanlagen angesichts zurückgehender Abfallmengen gesichert werden. Nicht zulässig soll hingegen der Einwand des Bestimmungsstaates sein, dass im Herkunftsstaat eine nähergelegene Anlage vorhanden ist, die noch freie Kapazitäten hat (vgl. Schröder, a.a.O., Art. 11 EG – Abfallverbrings – VO Rd. Nr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). a) Der Beklagte erhebt im angegriffenen Bescheid zunächst den Einwand nach Art. 11 Abs. 1 g), i) VVA und trägt zur Begründung vor, Autarkie – gleich welcher Art – sei dann erreicht, wenn die Entsorgungskapazitäten in einem Gebiet ausreichen würden, um sämtliche in diesem Gebiet anfallenden Abfälle, die nicht verwertet werden können, zu beseitigen, ohne dass sie dieses Gebiet verlassen müssten. Der Autarkieeinwand sei geeignet, sowohl Export- als auch Importbeschränkungen zu rechtfertigen. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 11 Abs. 3 VVA, wonach Art. 11 Abs. 1a der Verordnung nicht gelte, sofern wegen nur geringer Mengen gefährliche Abfälle in einem Mitgliedsstaat die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedsstaat unwirtschaftlich wäre. Diese Ausnahmeregelung setze aber die Zulässigkeit abstrakt-genereller Importverbote voraus, weil sie anderenfalls keinen Regelungsbedarf hätte. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Gleisschotter mit vertretbarem Aufwand nicht auch entstehungsnah entsorgt werden könne. Dass dies unter Umständen mit Mehrkosten verbunden sei, spiele insofern eine untergeordnete Rolle. Diese Ausführungen vermögen den vom Beklagten erhobenen Autarkieeinwand nicht zu rechtfertigen. Denn dieser begründet seinen Einwand allein mit abstrakt-generellen Erwägungen zum Autarkieprinzip, ohne konkret darzulegen, aus welchen Gründen das Autarkieprinzip gerade der beantragten Notifizierung entgegensteht. Zwar können abstrakt-generelle Importverbote nach Art. 11 VVA zulässig sein. Dies folgt bereits aus Art. 11 Abs. 3 VVA, wonach Art. 11 Abs. 1 a) VVAnicht gilt, wenn in einem Mitgliedsstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Mengen erzeugt werden, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedsstaat unwirtschaftlich wäre. Diese Ausnahmeregelung impliziert – wie der Beklagte insoweit zutreffend ausführt – die grundsätzliche Zulässigkeit von abstrakt-generellen Importverboten, weil sie anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Auch wenn man danach davon ausgeht, dass das Autarkieprinzip ein Verbot rechtfertigen kann, dass dazu dient, einen massiven Zustrom ausländischer Abfälle abzuwehren, der zu einer Verdrängung inländischer Abfälle aus inländischen Anlagen führt (vgl. hierzu Böckle, in: Böckle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, 2010, Art. 11 Rd. Nr. 41; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 09. Juli 1992 SLG 1992, I – 4431 (Valonnien); vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, RSC – 324/99 (DaimlerChrysler/Baden-Württemberg) SLG 2001 I – 9897, 9937 Rd. Nr. 62), ist die Einwanderhebung unter Bezugnahme auf ein abstrakt – generelles Importverbot jedoch nur nach Art. 11 Abs. 1 a) VVA, nicht jedoch nach Art. 11 Abs. 1 g) VVA - worauf sich der Beklagte beruft - zulässig. Art. 11 Abs. 1 g) VVA ist unter Berücksichtigung der in Art. 11 Abs. 1 a) VVA getroffenen Regelung auszulegen. Denn erst bei einem Vergleich mit der dort getroffenen Regelung gewinnt dieser Tatbestand Kontur (vgl. Oexle, a.a.O., Art. 11 Rn. 84). Art. 11 Abs. 1 a) VVA nimmt ebenfalls auf das Autarkieprinzip in Bezug und berechtigt - genau wie Art. 11 Abs. 1 g) VVA - die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und Versandort zur Einwanderhebung. Art. 11 Abs. 1 a) VVA berechtigt die Mitgliedsstaaten dabei auf der ersten Stufe zum Erlass abstrakt-genereller Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie. Auf der zweiten Stufe ermächtigt er die jeweils zuständigen Behörden zur Erhebung eines Einwandes im Notifizierungsverfahren, wenn ein konkreter Verbringungsvorgang nicht im Einklang mit einer solchen Maßnahme steht (vgl. Oexle, a.a.O., Art. 11 Rn. 31). Die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 a) VVA setzt mithin eine vorangegangene abstrakt – generelle Maßnahme des Mitgliedstaates voraus, die durch die einwanderhebende Behörde lediglich konkretisiert wird. Eine solche Konkretisierung liegt hier nicht vor. Der Beklagte beruft sich vielmehr ausdrücklich auf Art. 11 Abs. 1 g) i) VVA. Die Erhebung dieses Einwandes setzt zwar keine vorherige Konkretisierung des Prinzips der Autarkie durch eine abstrakt - generelle Maßnahme voraus, berechtigt andererseits aber auch nicht zur Erhebung abstrakt - genereller Einwände. Denn dies ist, wie aus Art. 11 Abs. 1 a) VVA hervorgeht, den Mitgliedstaaten vorbehalten, wobei in Art. 11 Abs. 6 VVA insoweit auch eine Mitteilungspflicht an die Kommission vorsieht. Die zuständige Behörde hat danach bei der Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) VVA zum einen geografische Besonderheiten bzw. die Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen (vgl. Oexle, a.a.O. Art. 11 Rd. Nr. 84). Zum anderen setzt die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) i) VVA voraus, dass die zuständige Behörde darlegt, dass im konkreten Einzelfall die Erhebung des Einwandes erforderlich ist, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten Genüge zu tun. Deutlich wird dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum umgekehrten Fall einer Verpflichtung zur Benutzung inländischer Entsorgungsanlagen aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung zur Sicherstellung des Autarkieprinzipes in der Daimler-Chrysler Entscheidung. Nach Auffassung des EuGH sind entsprechende Regelungen zulässig, soweit sie erforderlich sind, damit ein für die Wirtschaftlichkeit der zugewiesenen Entsorgungsanlagen unerlässlicher Auslastungsgrad sichergestellt werden kann und dadurch bestehende Entsorgungskapazitäten erhalten bleiben, die zur Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie auf einzelstaatlicher Ebene beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rechtssache C – 324/99, a.a.O. Rd. Nr. 62; vgl. auch Schröder, in: Landmann/Rohmer, Art. 11 EG Abfallverbringungsverordnung Rd. Nr. 9). Danach ist zunächst gleichermaßen für Importbeschränkungen zu fordern, dass diese erforderlich sind, um eine Verdrängung inländischer Abfälle aus inländischen Abfallanlagen zu verhindern. Zugleich ist für den Fall, dass eben nicht – wie im Fall der Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 a) VVA – bereits im Vorfeld geprüft wurde, ob die getroffene Maßnahme erforderlich ist, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie Rechnung zu tragen, zu fordern, dass die einwanderhebende Behörde konkret darlegt, dass und inwiefern durch die konkret beabsichtigte Abfallverbringung eine Verdrängung inländischer Abfallentsorgung zumindest zu befürchten ist. Der Beklagte hat indes keine Erwägungen dazu angestellt, ob die Untersagung der Verbringung von Gleisschotter in die hier konkret betroffene Abfallentsorgungsanlage erforderlich ist, um die Entsorgung inländischer Abfälle sicherzustellen. Der generelle Wunsch, die eigenen Abfallentsorgungsanlagen für eigene Abfälle freizuhalten, ist indes nicht ausreichend, um die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) i) VVA zu rechtfertigen. b) Der Beklagte kann die Einwanderhebung auch nicht mit Erfolg auf Art. 11 Abs. 1 g) ii) VVA stützen. Der Beklagte führt zur Begründung des von ihm erhobenen Einwandes aus, mittels der in Art. 11 Abs. 1 g) ii) VVA enthaltenen Importschutzklausel könnten Beseitigungsanlagen vor Überlastung geschützt werden. In der Praxis werde der Einwand erhoben, um die Verdrängung inländischer Abfälle in andere Anlagen zu verhindern. Dabei sei es jedoch nicht Voraussetzung, dass zwingend eine Verdrängung innerstaatlicher Abfälle schon vorliege. Der Zweck der Einwanderhebung, nämlich die Verdrängung ausländischer Abfälle, reiche aus. In welcher Form die Vorranggewährung zugunsten inländischer Abfälle erfolgen müsse, würden die gesetzlichen Vorschriften nicht konkret vorgeben. Insbesondere sei eine Festlegung in Abfallwirtschaftsplänen nicht vorausgesetzt. Vor dem Hintergrund würden die Maßgaben des Landtages in Form des Beschlusses vom 24. November 2016, wonach ausländische Abfallimporte nach dem geltenden Recht künftig zu reduzieren seien, diesen Anforderungen genügen. An dieses politisch erklärte Ziel knüpfe entsprechend eine Änderung der Verwaltungspraxis an, die darauf gerichtet sei, die Möglichkeiten zur Eingrenzung der Abfallimporte auszuschöpfen und damit auch der Freihaltung der inländischen Deponien für regional anfallende Abfälle zu dienen. Art. 11 Abs. 1 g) ii) AVV berechtigt zur Einwanderhebung, wenn die Zielanlage Abfälle beseitigen muss, die an einem nähergelegenen Ort anfallen und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat. Die Verbringung ausländischer Abfälle kann dabei nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Zielanlage behördlicherseits bereits für andere – an einem näher gelegenen Ort angefallene – Abfälle reserviert worden ist (vgl. Oexle, a.a.O. Art. 11 Rn. 87). Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Näheprinzip verfolgt, indem es grundsätzlich auf mitgliedsstaatliche Grenzen keine Rücksicht nimmt, eine andere Zielrichtung als das Autarkieprinzip. Bei seiner Anwendung ist nicht notwendig auf die nächste nationale Anlage abzustellen, da eine grenzüberschreitende Verbringung mit einem kürzeren Weg verbunden sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O. Rn. 58; Schröder, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Art. 11 EG – Abfallverbringungs – VO Rn. 7). Über die geografische Nähe hinaus sind auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen, wobei beiden Kriterien gerecht zu werden ist (vgl. auch hierzu Schröder, a.a.O.). Dabei kann sich auch der Bestimmungsstaat auf das Näheprinzip berufen, indem er auf seinen Entsorgungsanlagen Abfälle, die an näher gelegenen Orten angefallen sind, einen Vorrang einräumt. Nicht zulässig ist in diesem Zusammenhang jedoch der Einwand des Bestimmungsstaates, im Herkunftsmitgliedsstaat sei eine näher gelegene Anlage vorhanden, die noch freie Kapazitäten habe. Es liegt allein in der Verantwortung des Herkunftsstaates, die Entsorgung der in seinem Gebiet erzeugten Abfälle und die Benutzung der heimischen Entsorgungsanlagen zu regeln (vgl. auch hierzu Schröder, a.a.O., Rd. Nr. 8). Der Beklagte wäre danach bei der Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) ii) VVA gehalten gewesen, konkret darzulegen, dass und welche Abfälle die Zielanlage beseitigen muss, die an einem näher gelegenen Ort anfallen und dass er als die zuständige Behörde diesen Abfällen Vorrang eingeräumt hat. Nicht ausreichend ist es hingegen, auf den Beschluss des Landtages vom 24. November 2016 zu verweisen, in dem lediglich der generelle Wille des Landes zum Ausdruck kommt, Abfallimporte nach geltendem Recht zu reduzieren. Hierin kommt lediglich eine Willensäußerung zum Tragen. Die Anwendung des geltenden Rechtes obliegt hingegen dem Beklagten als zuständiger Behörde. Unabhängig davon, dass der Landtag nicht die zuständige Behörde ist, um bestimmte Abfallbeseitigungsanlagen für die Beseitigung bestimmter Abfälle zu reservieren, geht aus dem Vorbringen des Beklagten auch nicht ansatzweise hervor, dass die Zielanlage für bestimmte Abfälle reserviert war, deren Beseitigung durch die beantragte Notifizierung verhindert werden könnte. c) Auch die Voraussetzungen für die Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 g) iii) VVA hat der Beklagte nicht dargelegt. Der hierin enthaltende Planeinwand setzt zunächst die Existenz eines Abfallwirtschaftsplans voraus. Eine rechtmäßige Einwanderhebung nach dieser Regelung setzt ferner voraus, dass die beabsichtigte Verbringung nicht im Einklang mit dem maßgeblichen Abfallwirtschaftsplan steht. Mit dieser Regelung wird das Verbringungsrecht mit der innerstaatlichen Abfallwirtschaftsplanung verzahnt und der noch offene Lückenschluss vorgenommen. Abzustellen ist insoweit auf den Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017. Denn dieser Abfallwirtschaftsplan war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage bereits in Kraft getreten. Dahinstehen kann insoweit, ob es für die Einwanderhebung erforderlich ist, dass der Abfallwirtschaftsplan für verbindlich erklärt worden ist. Der hier maßgebliche Teilplan gefährliche Abfälle wurde zwar aus der Verbindlichkeitserklärung nach § 17 AbfG LSA ausgenommen. Eine Einwanderhebung nach Art. 11 Abs. 1 g) iii) VVA kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die beabsichtigte Abfallverbringung – wie vom Beklagten eingewandt – gegen den Abfallwirtschaftsplan 2017 verstößt. Der Beklagte trägt insoweit vor, dass Planungsgrundlage des Abfallwirtschaftsplanes die im Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplanes anfallenden Abfälle seien, nicht jedoch Abfälle zur Beseitigung aus dem Ausland. Der Beklagte führt hierzu weiter aus, das Instrument der Abfallwirtschaftsplanung wäre verfehlt, wenn aufgrund importierter Beseitigungsabfälle die Bedarfsprognose regelmäßig fortgeschrieben werden müsste, weil die Deponiekapazitäten mit ausländischem Beseitigungsabfällen entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden. Diese Zielrichtung liege nicht im Interesse der Abfallwirtschaftsplanung. Die vom Beklagten insoweit gebrachten Argumente verfangen bereits deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Deponiekapazitäten mit ausländischen Beseitigungsabfällen - insbesondere mit den hier streitgegenständlichen Abfällen - entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden. So heißt es zwar im Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017 auf Seite 11 unter 2.3 „abfallstrategische Leitlinien”: „Im Land Sachsen-Anhalt anfallende gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind insbesondere zur Vermeidung von Transportrisiken und – Emissionen in der Nähe ihres Entstehungsortes, vorrangig im Land selbst, zu beseitigen. Die Kapazitäten der landesintern zur Verfügung stehenden, vorrangig privatwirtschaftlich betriebenen Entsorgungsanlagen ermöglichen eine stabile Entsorgungssicherheit für die im Land Sachsen-Anhalt anfallenden gefährlichen Abfälle bis zum Ende des Planungszeitraums. Der Plan weist darum wieder zusätzliche Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen aus, noch bestimmt er Entsorgungsträger oder Anlagen, derer sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Eine Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes gefährliche Abfälle erfolgt nicht. Um auch für die Zukunft die Beseitigung der im Land Sachsen-Anhalt entstehenden gefährlichen Abfälle zu gewährleisten, ist die private Wirtschaft gefordert, eine angemessene Anlageninfrastruktur vorzuhalten und erforderlichenfalls zu planen und zu errichten. Diese hat sich am Ziel einer wettbewerbsorientierten Kreislaufwirtschaft auszurichten." Auf Seite 23 unter 4.2. "Abfallentwicklung bis 2025" heißt es weiter: „Der Fokus der Darstellung der Abfallentwicklung bis zum Jahr 2025 liegt entsprechend dem Geltungsbereich dieses Abfallwirtschaftsplans ausschließlich auf den im Land Sachsen-Anhalt erzeugten gefährlichen Abfällen. Importierte Abfallmengen sind nicht Gegenstand der Prognose; sie gehen jedoch indirekt in die Betrachtung ein, da ein Teil der gefährlichen Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen auf den Anlageninput importierter Abfälle zurückzuführen ist.” Hieraus geht jedoch nicht hervor, ob und gegebenenfalls wann ein Import von Abfällen aus dem Ausland nach diesem Plan ausgeschlossen sein soll. Der Plan geht vielmehr vom Vorhandensein von Abfallimporten aus, wenn auch insoweit keine konkreten Prognosen aufgestellt werden. Im Einzelnen wird hierzu unter 5, "Entsorgung gefährlicher Abfälle" auf Seite 32 ausgeführt: „Das Land Sachsen-Anhalt ist sowohl ein Abfallimport – als auch ein Abfallexportland. Von den rund 1,2 Millionen Mg im Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2014 erzeugten gefährlichen Abfällen verblieben 833.363 Mg Abfälle im Land und rund 453.200 Mg wurden exportiert. Dem gegenüber stehen rund 1,3 Millionen Mg Abfälle, die in das Land importiert wurden, so dass letztendlich rund 2,13 Millionen Mg gefährlicher Abfälle im Land Sachsen-Anhalt zu entsorgen waren.” Im Abfallwirtschaftsplan wird dabei - ausgehend von der Abfallmengenentwicklung der vergangenen Jahre und den Einschätzungen der befragten Abfallerzeuger bis zum Jahr 2020 - von einem moderaten Anstieg der Gesamtmenge der (in Sachsen-Anhalt erzeugten) gefährlichen Abfälle um rund 3 Ma-% auf knapp 1,33 Millionen Mg gegenüber dem Jahr 2014 ausgegangen. Im Folgezeitraum bis zum Jahr 2025 wird ein eher konstant bleibendes Gesamtabfallaufkommen prognostiziert (Seite 23 des Abfallwirtschaftsplanes). Auf Seite 43 wird infolgedessen davon ausgegangen, „dass die Entsorgungskapazitäten auch für die vollständige Entsorgung der im Land Sachsen-Anhalt erzeugten Abfallmengen ausreichen würde”. Unter 6. "Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen für den Planungszeitraum" (Seite 51) heißt es schließlich: „Um einerseits die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und andererseits die installierten Kapazitäten sinnvoll auszulasten, werden gefährliche Abfälle sowohl in andere Bundesländer und in das Ausland exportiert als auch importiert. … Die Prognose der Abfallmengenentwicklung erfolgte unter Einbeziehung maßgeblicher Abfallerzeuger der im Land Sachsen-Anhalt ansässigen Unternehmen. Ausgehend von den Mengen des Jahres 2014 in Höhe von rund 1,2 Millionen Mengen gefährlicher Abfälle wird mit einem moderaten Anstieg im Prognosezeitraum bis 2025 auf rund 1,34 Millionen Mg gerechnet. Somit ist die Entsorgungssicherheit für die im Land Sachsen-Anhalt erzeugten gefährlichen Abfälle mit den vorhandenen Kapazitäten gewährleistet. Vor diesem Hintergrund wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Entsorgungssicherheit für die im Land Sachsen-Anhalt anfallenden gefährlichen Abfälle gesichert ist. …. Die Im- und Exporte gefährlicher Abfälle zeigen, dass sich ein überregionales funktionierendes Netzwerk etabliert hat. Diese Länderübergreifenden Lösungen sind sinnvoll bzw. aufgrund technischer Anforderung und damit verbundener Spezialisierung erforderlich.” Ausgehend von diesen Darstellungen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Deponiekapazitäten mit ausländischen Beseitigungsabfällen entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden, wenn die hier beantragte Abfallverbringung zugelassen würde. Aus dem Abfallwirtschaftsplan geht vielmehr hervor, dass das Land Sachsen-Anhalt sowohl Abfallimport- als auch Abfallexportland ist. Zwar wird hinsichtlich zu importierender Abfälle keine ausdrückliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Menge getroffen. Im Abfallwirtschaftsplan ist auch keine Prognose hinsichtlich der vorhandenen Behandlungsanlagen und der hierin noch enthaltenen Kapazitäten enthalten. Unter 5.2.1, "Behandlungsanlagen" (Seite 39 f.) findet sich jedoch eine Aufstellung der Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle im Jahr 2014 und deren Jahreskapazität. Danach war im Jahr 2014 von einer Jahreskapazität von 3.752.800 Mg/a auszugehen. Geht man mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass diese Kapazitäten auch für die Zukunft zur Verfügung stehen, wäre bei dem prognostizierten Anstieg der inländischen erzeugten gefährlichen Abfälle auf 1,34 Millionen Mg/a und einem gleichbleibenden Import gefährlicher Abfälle von rund 2,13 Millionen Mg/a selbst bei einer Entsorgung sämtlicher in Sachsen-Anhalt anfallenden gefährlichen Abfälle innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nicht von einer Auslastung der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen auszugehen. Vor diesem Hintergrund liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die vom Beklagten geäußerte Befürchtung vor, durch den Import der hier notifizierten Abfälle könne es zu einem Verstoß gegen die im Abfallwirtschaftsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2017 aufgestellten Grundsätze kommen. Liegen mithin bereits die Voraussetzungen für die Erhebung von Einwänden nach Art. 11 Abs. 1 g) VVA nicht vor, kommt es auf die Frage der rechtmäßigen Ermessensausübung im Hinblick auf die Erhebung der Einwände vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der beantragten Zustimmung die erhobenen Einwände nicht entgegengehalten werden durften. (2) Danach war der Beklagte nach Art. 9 Abs. 1 VVA verpflichtet, der Klägerin die beantragte Zustimmung zu erteilen. Die behördliche Entscheidung über die drei in Art. 9 Abs. 1 a)-c) VVA vorgesehenen Möglichkeiten bezieht sich auf die Einwandgründe der Art. 11 und 12 VVA. Einwände gegen eine notifizierte Verbringung können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie in den Durchfuhrstaaten somit nur aus den in diesen Vorschriften geregelten Gründen erheben. Auch die in Art. 9 Abs. 1 b) VVA vorgesehene Zustimmung mit Auflagen gem. Art. 10 VVA kann sich, wie aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VVA klar hervorgeht, nur auf einen oder mehrere der in Art. 11 oder Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen. Wenn keiner dieser Einwandgründe vorliegt, müssen die zuständigen Behörden der notifizierten Verbringung zustimmen. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. auch Breuer, in Oexle, a.a.O., Art. 9 Rn. 6). Da die Voraussetzungen für die hier einzig in Betracht kommenden Einwände nach Art. 11 Abs. 1 g) VVA – wie bereits unter (1) ausgeführt – nicht vorlagen, kam danach allein die Erteilung der beantragten Zustimmung in Betracht. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht Einwände gegen die durch die Klägerin angezeigte Verbringung von Abfällen nach Sachsen-Anhalt Einwände erhoben hat oder ob er verpflichtet war, die beantragte Zustimmung zu erteilen. Die Klägerin (bis Ende Mai 2016: A.) entsorgt seit Anfang 2011 asbesthaltigen Gleisschotter der Kategorie EAK-Code 170507* für die Firmengruppe C aus Bologna. Der Abfall wurde zunächst vornehmlich in Hessen und Rheinland-Pfalz entsorgt. Seit September 2016 entsorgt die Klägerin den Abfall vornehmlich auf der Deponie Roitzsch der Firma P GmbH. Der betroffene Abfall fällt bei Sanierungen der Eisenbahnstrecken hauptsächlich im Dreieck Mailand-Turin-Genua an. Der für den Gleisbau eingesetzte Bahnschotter stammt aus einem großen Steinbruch im Piemont, der auch das Ausgangsmaterial für die (heute nicht mehr zulässige) Produktion von asbesthaltigen Baustoffen lieferte. Auf den oben genannten Baustellen fallen Mengen zwischen einigen 100 bis zu 30.000 Tonnen an. Ab einer Menge von 2.000 Tonnen notifiziert die Klägerin die Verbringung des Abfalls im Normalfall direkt von der Baustelle. Bei kleineren Mengen wird über das Zwischenlager der Klägerin in der Provinz Brescia notifiziert. Die abgelehnte Notifizierung betrifft die Entsorgung des Gleisschotters aus dem Zwischenlager. Unter dem 04. Mai 2017 schlossen die Klägerin und die GP P GmbH (nachfolgend: Firma P) einen Vertrag über die technischen und organisatorischen Bedingungen der Annahme und Beseitigung von 10.000 Tonnen Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält (AVV170507*), die aus einer Anlage der Klägerin in Agnosine (Italien) stammen. Die Firma P verpflichtete sich darin, die Abfälle in der eigenen genehmigten Deponie zu entsorgen. Am 31. Mai 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zustimmung zur Notifizierung der Abfallverbringung auf die in Sandersdorf/Brehna im Ortsteil Roitzsch gelegene Deponie. In den Antragsunterlagen führte sie aus, eingehende Recherchen auf dem gesamten nationalen Gebiet hätten ergeben, dass derzeit nur eine Deponie in der Lage sei, asbesthaltigen Gleisschotter anzunehmen (Deponie Barricalla mit Sitz in Collegno - Turin). Um den Kunden die erforderliche Kontinuität der Entsorgungsdienstleistung in der angeforderten Menge und Zeit zu garantieren, sei es notwendig, die Abfälle auch auf ausländischen Anlagen zu entsorgen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 erhob der Beklagte gegen die Verbringung der Abfälle Einwände unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 g) i) – iii) der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (gültig nach Art. 64 ab dem 12. Juli 2007; EG-Abfallverbringungsverordnung, im Folgenden: VVA). Er führte hierzu unter anderem aus: Der Autarkieeinwand des Art. 11 Abs. 1 g) i) der Verordnung sei geeignet, sowohl Export - als auch Importbeschränkungen zu rechtfertigen. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Abfälle mit vertretbarem Aufwand nicht auch entstehungsnah entsorgt werden könnten. Dass dies unter Umständen mit Mehrkosten verbunden sei, spiele eine untergeordnete Rolle. Mit der Importschutzklausel des Art. 11 Abs. 1 g), ii) VVA könnten Beseitigungsanlagen vor Überlastung geschützt werden. In der Praxis werde der Einwand erhoben, um die Verdrängung inländischer Abfälle in andere Anlagen zu verhindern. Dies setze nicht zwingend voraus, dass eine Verdrängung innerstaatlicher Abfälle bereits vorliege. In welcher Form die Vorranggewährung inländischer Abfälle erfolgen müsse, gäben die Vorschriften nicht konkret vor. Eine entsprechende Festlegung in Abfallwirtschaftsplänen könne nicht vorausgesetzt sein. Die Maßgaben der Landesregierung in Form eines Beschlusses vom 24. November 2016, wonach die ausländischen Importe nach dem geltenden Recht künftig zu reduzieren seien, genügten diesen Anforderungen. An dieses politisch erklärte Ziel knüpfe entsprechend eine Änderung der Verwaltungspraxis an, die darauf gerichtet sei, die Möglichkeiten zur Eingrenzung der Abfallimporte auszuschöpfen und damit auch der Freihaltung der inländischen Deponien für regional anfallende Abfälle zu dienen. Mit Art. 11 Abs. 1 g), iii) VVA werde das Verbringungsrecht mit der innerstaatlichen Abfallwirtschaftsplanung verzahnt und der noch offene Lückenschluss vorgenommen. Die Vorschrift setze voraus, dass ein Abfallwirtschaftsplan existiere. Nicht erforderlich sei, dass der Plan für verbindlich erklärt worden sei. Die verbindliche Erklärung sei kein Instrument, das im europäischen Abfallrecht vorgesehen sei. Die Ablagerung grenzüberschreitend verbrachter Abfälle auf Deponien des Landes Sachsen-Anhalt verstoße gegen den Abfallwirtschaftsplan insoweit, als dessen Planungsgrundlage (insbesondere im Hinblick auf den Bedarf von Deponien als auch Annahmen zur Entsorgungssicherheit) die in seinem Geltungsbereich anfallenden Abfälle seien, nicht jedoch Abfälle zur Beseitigung aus dem Ausland. Das Instrument der Abfallwirtschaftsplanung würde verfehlt, wenn aufgrund importierter Beseitigungsabfälle die Bedarfsprognose regelmäßig fortgeschrieben werden müsste, weil die Deponiekapazitäten mit ausländischen Beseitigungsabfällen entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden. Mit dem o.g. Landtagsbeschluss werde darüber hinaus klargestellt, dass eine weitergehende Auslastung der im Land bestehenden Deponien durch ausländische Abfälle zu vermeiden sei. In Ausübung seines Ermessens komme er zu dem Entschluss, Einwände zu erheben. Die Klägerin hat hiergegen am 03. August 2017 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Ein in der Sache am 10. August 2017 gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss der damals zuständigen 2. Kammer vom 28. September 2017 abgelehnt (Az.: 2 B 612/17 HAL). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 04. Januar 2018 zurückgewiesen (Az.: 2 M 96/17). Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, Einwände zu erheben. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Notifizierung IT 021064 aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der VO/EG1013/2006, da keiner der vom Beklagten angeführten Gründe nach Art. 11 Abs. 1 g), i)-iii) VVA vorläge. Auf den Grundsatz der Entsorgungsautonomie in Art. 11 Abs. 1 g), i) VVA dürfe sich eine deutsche Behörde nur berufen, um die Entsorgungsautonomie sicher zu stellen. Die Behörde dürfe sich nicht zum „Hüter” des Umweltschutzes in einem anderen Land machen. Der Beklagte könne sich demnach nicht darauf berufen, dass nicht ersichtlich sei, dass die maßgeblichen Abfälle nicht auch entstehungsnah, d.h. in Italien, entsorgt werden könnten. Wolle der Beklagte die Entsorgungsautarkie in Deutschland bzw. Sachsen-Anhalt wahren, müsse er vortragen und belegen, dass aufgrund der Einbringung ausländischen Abfalls die Deponien in Sachsen-Anhalt nicht ausreichten, um den Abfall aus diesem Bundesland zu entsorgen. Dies sei jedoch im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen worden. Ein solcher Beweis sei auch nicht zu führen, weil die Deponiekapazitäten in Sachsen-Anhalt ausreichend seien, um nicht nur den im inländischen Bereich anfallenden Abfall zu beseitigen, sondern auch Importe aufzunehmen. Ein Einwandgrund nach Art. 11 Abs. 1g), i) VVA ergebe sich weder aufgrund von geografischen Besonderheiten erforderlich noch aus der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten. Der Beschluss des Landtages vom 24. November 2016 sei als Sachgrund oder gar Rechtsgrundlage der Entscheidung des Beklagten schon deshalb komplett ungeeignet, weil er keine verbindliche Aussage enthalte. Die Erforderlichkeit der Erhebung eines Einwandes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten. Danach sei vielmehr davon auszugehen, dass derzeit und auch mittel- und langfristig ausreichend Entsorgungskapazitäten sowohl für den inländischen als auch für den ausländischen Abfall zur Verfügung stehen würden. Davon gehe auch der Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt aus. Denn hierin werde ausgeführt, dass die Entsorgungskapazitäten im Land Sachsen-Anhalt ausreichend groß bemessen seien, um auch weiterhin für den Prognosezeitraum von zehn Jahren die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Dieser Befund werde bestätigt durch einen Bericht der EUWID Recycling und Entsorgung 21.2017, Seite 27, der ebenfalls zu dem Schluss komme, Sachsen-Anhalt verfüge jedenfalls bis 2021/2023 über ausreichende Deponiekapazitäten. Auch der Verdrängungseinwand nach Art. 11 Abs. 1g), ii) VVA liege nicht vor. Im Gegenteil sei die Deponierung wie beantragt möglich, ohne dass eine Verdrängung inländischer Abfälle auch nur zu befürchten wäre. Sinn des Art. 11 Abs. 1 g), ii) VVA sei es, Beseitigungskapazitäten einer deutschen Beseitigungsanlage zur Beseitigung bestimmter Abfälle frei zu halten, die an einem anderen Ort in Deutschland oder im benachbarten Ausland angefallen seien, der deutlich näher zur Beseitigungsanlage liege als der Entstehungsort der zu verbringenden Abfälle im Ausland. Der Einwand dürfe daher nur erhoben werden, wenn die Abfallbeseitigungsanlage behördlicherseits bereits für andere - an einem näheren Ort angefallene - Abfälle reserviert worden sei. Entsprechendes trage der Beklagte nicht vor. Er behaupte lediglich, der Beschluss der Landesregierung vom 24. November 2016 genüge für eine solche Vorranggewährung. Art. 11 Abs. 1 g), iii) VVA setze schließlich die Existenz eines gültigen Abfallbewirtschaftungsplanes sowie einen Verstoß gegen die darin getroffenen Festsetzungen voraus. Der Abfallbewirtschaftungsplan 2017 habe beim Bescheiderlass nur im Entwurf vorgelegen. Nunmehr liege zwar der endgültige Abfallbewirtschaftungsplan 2017 vor. Dieser sei jedoch nicht für verbindlich erklärt worden und schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon verstoße die Notifizierung auch nicht gegen den Abfallbewirtschaftungsplan. Denn die notifizierten Abfälle würden weder bewirken, dass die Deponiekapazitäten in Sachsen-Anhalt für den einheimischen Abfall nicht ausreichen würden noch müssten für sie neue Deponiekapazitäten geschaffen werden. Dass freie Deponiekapazitäten durch ausländische Abfälle genutzt würden, verbiete der Abfallwirtschaftsplan gerade nicht. Die vom Beklagten argumentierte Alternativentsorgung sei kein im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen eines Einwandgrundes zu berücksichtigender Sachgrund, der im Rahmen einer Einwandsprüfung nach Art. 11 Abs. 1g) VVA zu berücksichtigen sei. Ein Einwand könne vielmehr nur erhoben werden, wenn die beantragte Verbringung nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 5 und 7 stehe. Durch die Aufhebung der Richtlinie 2006/12 trete die Richtlinie 2008/98 an deren Stelle. Gemäß Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2008/98/EG sollten Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden, und zwar unter Einsatz von Verfahren und Technologien, die am besten geeignet seien, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten. Es sei demnach bereits nicht erforderlich, dass es sich um die nächstgelegene Anlage handele, sondern eine der am nächsten gelegenen Anlagen. Zudem müsse es sich um eine am besten geeignete Anlage handeln. Daraus folge, dass Voraussetzung für einen Einwand aufgrund Art. 11 g) VVA i. V. m. Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2008/98/EG sei, dass die Behörde eine näher gelegene Anlage für geeigneter halte, d. h. die Alternativanlage über ein höheres Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes verfüge als die beantragte Anlage. Hierzu sei bei den von dem Beklagten aufgeführten Alternativanlagen jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Liege mithin kein den Einwand rechtfertigender Grund vor, sei der Beklagte verpflichtet, der notifizierten Beseitigung zuzustimmen. Dem Beklagten stehe insofern kein Ermessen zu. Im Übrigen seien die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen im angegriffenen Bescheid ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte habe bei seinen Erwägungen ihre, d.h. die Interessen der Klägerin, nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt. So habe der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, dass sie durch die Einwanderhebung in ihrer Grundfreiheit des freien Warenverkehrs aus Art. 28 AEUV beeinträchtigt werde. Es liege daher die Beeinträchtigung einer Rechtsposition von besonderem Gewicht vor. Der Beklagte habe außerdem keine Erwägungen dazu angestellt, welches Ausmaß diese Beeinträchtigung habe. Die pauschale Aussage des Beklagten, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen seien, weil es nur auf den Aspekt des Umweltschutzes ankäme, verkenne den Gehalt und die Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit. Zudem verstoße die Einwanderhebung auch gegen Art. 28, 32, 34 AEUV. Abfälle, seien sie rückführbar oder nicht, seien Waren im Sinne der vorgenannten Vorschriften, deren Verkehr europarechtlich grundsätzlich nicht verhindert werden dürfe. Erforderlich sei in jedem Fall ein sachlicher Grund und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Da aber das „Importverbot” des Landtages und des Beklagten nur politisch und nicht sachlich motiviert sei und auch zur Erreichung der verbindlichen Ziele des Art. 16 RL 2008/98/EG sowie Art. 11 Abs. 1 g) VVA in keiner Weise erforderlich sei, verstoße die Erhebung des Einwands und die Versagung der Zulassung gegen die vorgenannten Vorschriften. Schon deshalb seien die sach- und rechtgrundlose Versagung der Zulassung und die Einwanderhebung rechtswidrig. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Einwandgrundes sei rechtlich in keiner Weise Raum für die Erwägung, dass eine Deponierung auch an anderer Stelle möglich wäre. Vielmehr sei die beantragte Zulassung zu erteilen, wenn nicht einer der Einwände nach Art. 11 VVA rechtmäßig erhoben werden könne, weil dessen Voraussetzungen vorliegen würden. Ob sie die bereits zugelassenen Mengen in vollem Umfang in Anspruch genommen habe, sei dabei nicht von rechtlichem Interesse. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2017 aufzuheben 2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Klägerin die mit der Notifizierung IT 021064 angezeigte Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in die Anlage der GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna, Ortsteil Roitzsch, zuzulassen, hilfsweise zu 2. 3. den Beklagten zu verpflichten, über die von der Klägerin mit der Notifizierung IT 021064 angezeigte Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in die Anlage der GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna, Ortsteil Roitzsch, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Nach Ablauf des der Notifizierung zugrunde liegenden Zeitraumes vom 19. Juni 2017 bis 18. Juni 2018 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2019 ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die mit Erhebung der Einwände durch Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2017 versagte Zustimmung zu der mit der Notifizierung IT 021064 angezeigten Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in der Anlage GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna Ortsteil Roitzsch rechtswidrig gewesen ist sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Zustimmung zu der mit der beantragten Notifizierung IT 021064 angezeigten Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in der Anlage GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna, Ortsteil Roitzsch, zu erteilen, hilfsweise, 1. den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2017 aufzuheben 2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Klägerin die mit der Notifizierung IT 021064 angezeigte Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in die Anlage der GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna, Ortsteil Roitzsch, zuzulassen, und äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die von der Klägerin mit der Notifizierung IT 021064 angezeigte Verbringung von 10.000 Tonnen Abfällen mit EAK Code 170507* „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält” zur Beseitigung D1 in die Anlage der GP P GmbH in Sandersdorf-Brehna, Ortsteil Roitzsch, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der angegriffene Einwand sei seinerzeit rechtmäßig erhoben worden. So hätten die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 g), i) - iii) VVA vorgelegen. Er habe zu Recht von der Möglichkeit des Autarkieeinwandes aus Art. 11 Abs. 1 g), i) VVA Gebrauch gemacht. Das Autarkieprinzip verfüge entgegen der Ansicht der Klägerin über einen doppelten Bezugsrahmen, nämlich die Autarkie der Gemeinschaft und die nationale Entsorgungsautarkie. Nach dem Autarkieprinzip würden die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen würden. Dabei sei dieses Netz so zu konzipieren, dass es der Gemeinschaft insgesamt ermöglicht werde, die Entsorgungsautarkie zu erreichen und es jedem Mitgliedsstaat ermöglicht werde, dieses Ziel selbst anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an Spezialanlagen für bestimmte Abfälle berücksichtigt werde. Autarkie sei erreicht, wenn die Entsorgungskapazitäten in einem Gebiet ausreichen würden, um sämtliche in diesem Gebiet anfallenden Abfälle, die nicht verwertet werden können, zu beseitigen, ohne dass sie dieses Gebiet verlassen müssten. Der Autarkieeinwand sei geeignet, sowohl Export- als auch Importbeschränkungen zu rechtfertigen. Dies folge bereits daraus, dass Hauptanwendungsfall des Autarkieprinzipes gerade sei, dass ein Mitgliedsstaat inländischen Abfällen auf seinen Entsorgungsanlagen Vorrang einräume und deshalb gegen Einfuhren Einwände erhebe. Die Zulässigkeit von Importverboten folge überdies aus Art. 11 Abs. 3 VVA. Danach gelte Art. 11 Abs. 1 a) VVA nicht, sofern wegen nur geringer Anfallmengen von gefährlichem Abfall die Einrichtung neuer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedsstaat unwirtschaftlich wäre. Diese Ausnahmeregelung impliziere die Zulässigkeit abstrakt-genereller Importverbote, weil sie anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Das Autarkieprinzip könne dabei z. B. Maßnahmen rechtfertigen, die dazu dienen würden, auf den Export von Abfällen angewiesene Mitgliedsstaaten durch ein Importverbot mittelbar zur Schaffung einer eigenen innerstaatlichen Entsorgungsinfrastruktur zu zwingen, indem man sie bildlich gesprochen auf ihren Abfällen „sitzen” lasse, obwohl im Empfängerstaat hinreichend freie Kapazitäten zur Entsorgung dieser Abfälle vorhanden wären. Die Mitgliedsstaaten könnten mithin unter Berufung auf das Autarkie- und das Näheprinzip ihre Abfallmärkte abschotten. Dem Bestimmungsstaat werde damit eine Abwehrmöglichkeit gegen die Abfallimporte aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeräumt. Nach dem 20. Erwägungsgrund zur VVA sei das Prinzip der Nähe und der Entsorgungsautarkie maßgeblich zu berücksichtigen. Die Mitgliedsstaaten sollten im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwände dagegen zu erheben. Es sei vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin glaubhaft dargelegt, dass die Abfälle mit vertretbarem Aufwand nicht auch entstehungsnah entsorgt werden könnten. Selbst wenn dies unter Umständen mit Mehrkosten verbunden wäre, spiele dies insofern eine untergeordnete Rolle (Erwägungsgrund Nr. 1 der VVA). Die im Land Sachsen-Anhalt vorhandenen Entsorgungskapazitäten seien zwar ausweislich des fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplanes von 2017 ausreichend. Die Abfallwirtschaftsplanung stelle hierbei jedoch klar, das nicht mit ausländischen Abfällen geplant worden sei. Engpässe bei der Kapazität gebe es jedoch, wenn die noch vorhanden Kapazitäten nicht unwesentlich durch importierte Abfälle genutzt würden. Er, der Beklagte, räume den entsorgungsnah entstehenden Abfällen daher im Rahmen des ihm zustehenden Autarkieprinzipes rechtmäßig den Vorrang gegenüber ausländischen Abfällen ein. Auch der Einwand aus Art. 11 Abs. 1 g) ii) VVA sei zu Recht erhoben worden. Der hierin geregelte Einwand diene in der Praxis dazu, die Verdrängung inländischer Abfälle in andere Anlagen zu verhindern. Dabei sei es gerade nicht Voraussetzung, dass zwingend eine Verdrängung innerstaatlicher Abfälle schon vorliege. Der beabsichtigte Zweck der Einwanderhebung, nämlich Verdrängung ausländischer Abfälle, reiche aus. In welcher Form die Vorranggewährung zugunsten inländischer Abfälle erfolgen müsse, würden die gesetzlichen Vorschriften nicht konkret vorgeben. Eine entsprechende Festlegung in Abfallwirtschaftsplänen könne hierbei nicht vorausgesetzt sein. Dies ergebe sich aus der nachfolgenden Tatbestandsalternative des Art. 11 Abs. 1 g) iii) VVA, welche ausdrücklich die Einhaltung der Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne verlange. Diese Tatbestandsalternative wäre entbehrlich, würde bereits Art. 11 Abs. 1 g) iii) VVA den Vorrang in Gestalt von Abfallwirtschaftsplanfestlegungen voraussetzen. Mit Beschluss vom 24. November 2016 habe der Landtag in Sachsen-Anhalt festgestellt, dass die im Land vorhandenen Entsorgungskapazitäten nicht unwesentlich durch importierte Abfälle genutzt würden. Den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie und der Nähe folgend sei jedoch eine entstehungsnahe Beseitigung der Abfälle anzustreben. Die Landesregierung sei daher gebeten worden, mittel- bis langfristig die Abfallimporte im Rahmen des geltenden Rechts zu reduzieren. Diese auch aufgrund von Prognosen erstellten Maßgaben würden den oben genannten Anforderungen an die Vorranggewährung genügen. An dieses zulässig politisch erklärte Ziel knüpfe entsprechend eine Änderung der Verwaltungspraxis an, die darauf gerichtet sei, die Möglichkeiten zur Eingrenzung der Abfallimporte auszuschöpfen und damit auch der Freihaltung der inländischen Deponien für regional anfallende Abfälle zu dienen. Er könne sich schließlich auch auf den Einwand nach Art. 11 Abs. 1 g) iii) VVA berufen. Mit dem hier geregelten Einwand werde das Verbringungsrecht mit der innerstaatlichen Abfallwirtschaftsplanung verzahnt und der noch offene Lückenschluss vorgenommen. Die Vorschrift setze voraus, dass ein Abfallwirtschaftsplan überhaupt existiere und die Verbringung gegen eine dort getroffene Festlegung verstoße. Das Ermessen sei bei der Erhebung der Einwände erkannt und fehlerfrei ausgeübt worden. So habe er das wirtschaftliche Interesse der Klägerin berücksichtigt, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht glaubhaft dargelegt, dass sie durch die Verweigerung der Zustimmung in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Da die Ablehnung der Zustimmung durch ihn nicht zu einer existenzbedrohenden Situation bei der Klägerin führe, seien derartig vitale Interessen der Klägerin bei der Ermessensausübung auch nicht zu berücksichtigten gewesen. Die üblichen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichen kostengünstigen Entsorgung seien hingegen berücksichtigt worden. Insofern liege kein Ermessenausfall bei der Erwägung über den Einwand vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.