Urteil
8 A 407/18 HAL
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu volltreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu volltreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Vorliegend gilt, abweichend von § 74 Abs. 1 VwGO, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, da der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2017 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Die Klägerin hat die Klage am 23. Mai 2018 und damit innerhalb eines Jahres erhoben. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Klagebefugnis der Klägerin. Es liegt - entgegen den Ausführungen des Beklagten - auf der Hand, dass die Klägerin als Adressatin des hier angegriffenen, belastenden Bescheides die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und ist daher aufzuheben. Allerdings ist die Satzung des beklagten Unterhaltungsverbandes in der hier maßgeblichen 10. Änderungsfassung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Mitgliedschaft im Verband nicht hinreichend genug bestimmt ist. Mitglieder des Verbandes sind nach § 3 Nr. 1 der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes "Untere Saale" in der Fassung der 10. Änderungssatzung (VS) die Kreisfreie Stadt Halle, die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden im § 1 Abs. 5 näher bezeichneten Niederschlagsgebiet. § 1 Abs. 5 VS bestimmt hierzu, dass das Verbandsgebiet die Niederschlagsgebiete der Saale von der Einmündung der Weißen Elster (Saalekilometer 102,55) bis unterhalb Rothenburg (Saalekilometer 58,45), der Reide und der Salza (von Höhnstedt bis zur Mündung) umfasst. Der Grenzverlauf soll sich nach § 1 Abs. 6 VS aus einer in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte ergeben, die jedoch nicht mit veröffentlicht wurde. Die Mitgliedsgemeinden des Verbandes, die sich aus dem Verbandsgebiet des Beklagten ergeben, sind danach hinreichend bestimmt genug bezeichnet. Es ist insbesondere auch den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WVG hinreichend genüge getan, wonach die Satzung eines Wasserverbandes mindestens Regelungen unter anderem über das Verbandsgebiet und die Mitgliedschaft und das Mitgliederverzeichnis enthalten muss. Das Gesetz schreibt dabei nicht vor, dass die Satzung selbst die Mitglieder des Verbandes selbstständig auflistet. Dies wäre mit Blick auf die Struktur einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die wesensmäßig vom Bestand der Mitglieder unabhängig ist, nicht sinnvoll und zumindest unpraktikabel, da dann jeder Mitgliederwechsel zu einer Satzungsänderung zwingen würde. Hinreichend, aber auch notwendig ist stattdessen eine normative Klarstellung der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verband. Denkbar ist auch eine Kombination ausdrücklich aufgeführter Mitglieder etwa des Gründungskreises einerseits und generell abstrakter Beschreibung der Mitgliedschaft im Übrigen andererseits (vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 6 Rd. Nr. 19). Diesen Anforderungen wird die Regelung der Verbandssatzung des Beklagten gerecht. Insbesondere ist auch das Verbandsgebiet bestimmbar. Das Niederschlagsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt im Internet (https://metaver.de/kartendienste) abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beklagten nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht. Allerdings begegnet die angegriffene Beitrags- bzw. Umlageerhebung für die Unterhaltung der Gewässer für das hier streitige Jahr 2016 der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So ist bereits die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Berechnungsgrundlage in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des zugrunde gelegten Haushaltsvolumens. Das Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung ist unter 1. mit 779.900,00 € angegeben. Das Haushaltsvolumen für die Kostenerstattung nach § 56 a WG LSA für das Jahr 2015 ist unter 2. mit 18.486,60 € angegeben. Als erforderliches Gesamthaushaltsvolumen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Haushaltsvolumina und unter Berücksichtigung von Kostenerstattungen des Landes für Verwaltungskosten und Einnahmen für Mehrkosten und vermischten Einnahmen wird sodann unter 3. - aus den vorangegangenen Daten nicht herleitbar – ein erforderliches Gesamthaushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung von nunmehr 1.048.237,20 € angegeben. Zuzüglich der Kostenerstattungen wegen der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung wird sodann ein erforderliches Gesamthaushaltsvolumen von 1.064.473,20 € angegeben. Die Angaben unter 3. liegen völlig neben der Sache. Das dort angegebene Gesamthaushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung stimmt mit dem Betrag überein, der in der Haushaltsübersicht, Stand 20.02.2017 (GA Bl. 75) als Gesamteinnahmesumme (einschließlich Mehrkosten und Kosten für Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung) angegeben ist. Diese Angaben lassen sich danach allenfalls durch einen Übertragungsfehler erklären und spiegeln nicht ansatzweise das tatsächlich zugrundezulegende Haushaltsvolumen wider. Unter 4. ermittelt der Beklagte dann schließlich auch die erforderlichen Flächen- und Erschwernisbeiträge unter Zugrundelegung eines Gesamthaushaltsvolumens von 796.136 €. Dieser Betrag ist zwar im Bescheid nicht angegeben. Er ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung unter 1. ermittelten Kosten und der unter 2. ermittelten Kostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung abzüglich der erstatteten Verwaltungskosten. Bei der Ermittlung der Kosten für die Gewässer 2. Ordnung geht die Kammer dabei unter Berücksichtigung der Angaben in der Haushaltsübersicht 2016 (GA Bl. 75) davon aus, dass Einnahmen für Mehrkosten in Höhe von 20.000,00 € berücksichtigt wurden. Es kann offenbleiben, ob der angegriffene Bescheid unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen bereits mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben ist oder ob davon ausgegangen werden kann, dass der wahre Wille des Beklagten noch hinreichend bestimmt ermittelt werden kann. Denn jedenfalls die für die hier streitgegenständliche Kostenerstattung zugrunde gelegten Beitragssätze verstoßen materiell gegen höherrangiges Recht. Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht übersteigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 – juris Rn. 23). Der höchstzulässige Beitragssatz im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA wird nach den Vorschriften des dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe berechnet, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach (1.) dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und (2.) dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Die Unterhaltungsverbände haben nach § 55 Abs. 4 WG LSA rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 an das Land zu zahlen hat, gehören nach § 55 Abs. 4 S. 3 WG LSA zu den beitragsfähigen Kosten. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die hiernach vorgesehene Umlagemöglichkeit der für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung entstehenden Kosten über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss der Kammer vom 29. April 2020, Az: 8 A 334/18 HAL). Denn der durch den Beklagten ermittelte Beitragssatz für den Flächenbeitrag lässt sich auch unter der Annahme der Gültigkeit der entsprechenden Regelungen im WG LSA weder auf eine sachgerechte Prognose der für die Beitragskalkulation maßgeblichen Beträge vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres noch auf eine nachvollziehbare Nachberechnung nach Ablauf des Beitragsjahres stützen. Zu beachten ist insoweit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände in der Fassung vom 12. Februar 1991 (im Folgenden: WVG). Danach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemäß § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung auch für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen. Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 114 WG LSA 2016 sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v.28. Januar 2014 – 4 A 225/13 –, juris, RdNr. 39). Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-) Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Unter Kosten im Sinne von § 30 Abs. 1 WVG sind dabei in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015, 2 L 44/13, juris Rn. 50). Danach sind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 – BVerwG 3 C 29.08 –, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47). Das OVG Sachsen-Anhalt, führt hierzu im o.g. Urteil vom 24. März 2015 aus: "Die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs ist bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge deshalb geboten, weil die Beiträge jeweils für eine Periode, nämlich für ein Kalenderjahr erhoben werden und es bei einer Kalkulation nach den tatsächlichen Ausgaben (pagatorische Kosten) zu erheblichen Beitragssprüngen von einem Kalenderjahr zum anderen kommen kann, die im Falle der Umlegung der Beiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer von Grundstücken, wie es § 106 WG LSA 2006 ermöglicht hat, zu ungleichen Belastungen bei einem Eigentums- oder Nutzerwechsel führen kann. Die möglichen Unterschiede bei den Ausgaben in den einzelnen Kalenderjahren können nur begrenzt durch die Bildung von Rücklagen ausgeglichen werden. Bei einer Beitragskalkulation ist eine Rücklagenbildung regelmäßig nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – BVerwG 3 C 45.87 –, NVwZ 1990, 1167 [1168], RdNr. 20 in juris). Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v.23.09.2014 – 6 A 11345/13 –, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris). Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die Verbände gemäß § 65 WVG und § 2 Abs. 1 WVG AG LSA haushaltsrechtliche Vorschriften gelten, die sie verpflichten, einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Frage, welcher Kostenbegriff bei der Kalkulation des Beitrags zugrunde zu legen ist, gibt der notwendige Inhalt eines Haushaltsplans nichts her. Auch die Gemeinden, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren die Kosten einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und insoweit vom wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen haben, sind gemäß §§ 92, 93 GO LSA verpflichtet, als Teil der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan aufzustellen, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält." Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, hält schon deshalb die Beitragskalkulation einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil der Beklagte bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2016 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt hat. Ohne Erfolg bringt der Beklagte insoweit sinngemäß vor, seine Kalkulation sei trotz des insoweit zugrunde gelegten pagatorischen Kostenbegriffes nicht zu beanstanden, da zwar die tatsächlichen Anschaffungskosten für beschaffte Großmaschinen, andererseits jedoch auch die Einnahmen aus den darlehensfinanzierten Maschinen in die Kalkulation eingestellt worden seien. Der Beklagte meint, die Anschaffungskosten würden sich dadurch letztlich nicht beitragserhöhend auswirken. Die Beitragszahler würden letzten Endes nur mit den Darlehenszahlungen belastet, wobei die Abzahlungen der für die angeschafften Maschinen aufgenommenen Darlehen ohnehin auf sechs Jahre verteilt seien, wie dies auch bei Abschreibungen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffes der Fall sei. Diese Argumentation verkennt die grundsätzlich unterschiedlichen Ansätze beider Kostenbegriffe. So ist zentraler Bestandteil des wertmäßigen Kostenbegriffs der in Mengen bewertbare leistungs- bzw. sachzielbezogene und bewertbare Verbrauch an Gütern. Demnach entstehen Kosten nicht durch die Anschaffung von Produktionsfaktoren, d. h. wenn Ausgaben zu tätigen sind, sondern erst durch deren Verbrauch bzw. Verzehr (vgl. https://www.finanzen.net/wirtschaftslexikon/kosten) Der wertmäßige Kostenbegriff umfasst mithin den in Euro bewerteten Verbrauch von Einsatzfaktoren für die betriebliche Leistungserstellung (Produktion und Vertrieb). Die Folge davon ist, dass Aufwendungen für erforderliche Anschaffungen nicht zu Kosten transformiert werden. Dies gilt auch für Aufwendungen für Darlehenszahlungen. Das erforderliche Kapital wird vielmehr an Hand des im Betrieb gebundenen Vermögens ermittelt, und die darauf entfallenden kalkulatorischen Zinsen werden einheitlich berechnet, unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt und welche Verpflichtungen auf Zinsen und sonstige Entgelte das Unternehmen gegenüber Kapitalgebern eingegangen ist (Vodrazka, in: Männel, Handbuch Kostenrechnung, Wiesbaden 1992, S. 19 f.). Der pagatorische Kostenbegriff passt die Kosten demgegenüber grundsätzlich den Aufwendungen an (vgl. Vodrazka, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht ohne weiteres sagen, dass sich die Verwendung des pagatorischen Kostenbegriffes bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten vorliegend nicht ausgewirkt hat, zumal die vom Beklagten angesetzten Kosten für Darlehensraten eben nicht die bei Verwendung des wertmäßigen Kostenbegriffes anzusetzenden Abschreibungssätze widerspiegelt. Bedenken bestehen aber auch bezüglich einzelner weiterer Kostenpositionen. So darf der Unterhaltungsverband in die Kalkulation seines Beitragssatzes keine Kosten einfließen lassen, die bei der Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgabenarten anfallen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009, a.a.O., RdNr. 12). Dementsprechend muss der Verband alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Gemeinkosten, kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen. Aus Sicht der Beitragspflichtigen darf er dabei zumindest die Kosten nicht zu hoch ansetzen, die er dem beitragsfinanzierten Aufgabenanteil zuordnet. Dabei dürfte die kalkulatorische Zuordnung von Kostenanteilen zu den unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten – jedenfalls in Teilbereichen – allein durch Schätzungen und Pauschalierungen möglich sein. Dies eröffnet dem Verband einen gewissen Spielraum (vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 54; OVG Brandenburg, Beschl. v. 17. März 2009, a.a.O., RdNr. 12). Gemessen daran begegnet die vom Beklagten aufgestellte Kalkulation für das Beitragsjahr 2016 auch insoweit Bedenken, als es um die Gemeinkosten geht. Der Beklagte hat in seiner Kalkulation nämlich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen sämtliche ihm entstehenden Personal- und Sachkosten angesetzt, die für das Jahr 2016 im Haushaltsplan vorgesehen waren. Gleiches gilt für die Kosten für Unterhaltung und Betrieb. Da zu den vom Beklagten zu erfüllenden Aufgaben nach § 2 seiner Verbandssatzung nicht nur die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung gehört, sondern auch die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens für die Landschaftspflege, hätte der Beklagte insbesondere auch die Verwaltungskosten kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen müssen, es sei denn, dass er im hier maßgeblichen Jahr tatsächlich nur auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung tätig war. Hiervon ist nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nicht auszugehen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Personal- und Sachkosten nicht in voller Höhe in die Beitragskalkulation eingeflossen seien, sondern vielmehr bereits ein Abzug für freiwillige Aufgaben vorgenommen worden sei, geht dies jedenfalls aus der bislang vorgelegten Kalkulation nicht hervor und konnte vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen Ihre Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch den Beklagten. Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GV Bl. Seite 492), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GV Bl. Seite 659), im Folgenden: WG LSA. Ihm obliegt die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Die klagende Gemeinde ist Mitglied des Beklagten. Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Verbandsbeiträgen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung für das Jahr 2016 und die Kostenerstattung an das Land gem. § 56a Abs. 2 WG LSA in Höhe von insgesamt 105.752,73 € heran. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Verbandsausschuss entsprechend § 8 der Satzung des Unterhaltungsverbandes am 03. Dezember 2015 den Haushaltsplan 2016 mit einem Flächenbeitrag von 9,840327 € pro Hektar und einem Erschwernisbeitrag von 0,7190387 € / EW beschlossen habe. Die Berechnung ergebe sich nach § 55 Abs. 3 WG LSA, § 55 Abs. 4 Satz WG LSA, § 56a Abs. 2 WG LSA und der Verbandssatzung des beklagten Unterhaltungsverbandes. Gem. § 55 Abs. 3 WG LSA werde beim zu zahlenden Gesamtbeitrag nicht zwischen den Kosten der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der Kostenerstattung an das Land gem. § 56a Abs. 2 WG LSA unterschieden. Dem Bescheid ist eine Berechnungsgrundlage beigefügt gewesen. Danach war im Haushaltsjahr 2016 für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung ein Haushaltsvolumen von 779.900,00 € erforderlich. Unter Berücksichtigung sonstiger Einnahmen wie Mehrkosten, vermischten Einnahmen usw. gelangte der Beklagte zu einem Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in Höhe von 1.048.237,20 €. Hinzu kämen 18.486,60 € an Kosten, die der Beklagte dem Land für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung im Jahr 2015 zu erstatten habe (1.528,7361 ha Flächen 1. Ordnung im Verbandsgebiet x Flächenbeitragssatz von 9,83 €/ha + 4.872 Einwohner auf Flächen 1. Ordnung x Erschwernisbeitragssatz von 0,71 € pro Einwohner). Hiervon abzusetzen seien 2.250,60 € an Verwaltungskosten für die Erstattung der Kosten der Unterhaltung von Gewässern 1. Ordnung. Damit beliefen sich die beitragsfähigen Gesamtkosten für das Jahr 2016 auf 1.064.473,20 €. Der Beklagte errechnet sodann einen Flächenbeitrag in Höhe von 633.883,48 € (79,620 % des "Gesamtvolumens") und einen Einwohnerbeitrag in Höhe von 162.252,52 € (20,380 Prozent des "Gesamtvolumens"). (Ausgehend von diesen Werten ergäbe sich ein Gesamtvolumen von 796.136,00 €). Unter Zugrundelegung einer Gesamtfläche des Verbandsgebietes von 64.416,9121 ha (62.888,1760 ha Flächen 2. Ordnung und 1.528,7361 ha Flächen 1. Ordnung) und einer Gesamteinwohnerzahl von 225.652 Einwohnern (220.804 Einwohner auf Flächen 2. Ordnung + 4.872 Einwohner auf Flächen 1. Ordnung) ergebe sich ein Flächenbeitragssatz von 9,840327 € pro Hektar (633.883,48 € ÷ 64.416,9121 ha) und ein Erschwernisbeitragssatz von 0,7190387 € pro Einwohner (162.252,52 € ÷ 225.652 Einwohner). Bei einer beitragspflichtigen Fläche von 9.865,639403 ha ergebe sich für die Klägerin ein Flächenbeitrag von 97.081,12 €. Aus der bereinigten Einwohnerzahl der Klägerin von 12.060 folge ein Erschwernisbeitrag in Höhe von 8.671,61 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2016 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin hat am 23. Mai 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der angegriffene Bescheid sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Satzungsrecht nichtig sei. So werde in § 3 der Verbandssatzung des Beklagten (im Folgenden: VS) bestimmt, wer Mitglied des Verbandes sei und damit Schuldner im Sinne des § 30 VS. § 30 VS sehe vor, dass vom Verbandsmitglied ein Beitrag erhoben werden könne. Dies setze aber wiederum voraus, dass im Umkehrschluss die Satzung gleichermaßen klar definiere, wer Verbandsmitglied sei. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 1 VS jedoch nicht. Die Beitragspflichtigen seien nämlich weder in der Satzung aufgenommen, noch sei dies in einer Anlage geschehen, die mit der Satzung zusammen öffentlich bekannt gemacht worden sei. Weder das geführte Mitgliederverzeichnis zum jeweiligen Stand sei Gegenstand der Satzung, noch sei dies ausweislich der Veröffentlichungsnachweise mit veröffentlicht worden. Damit sei die Satzung im Hinblick auf den Pflichtigen der Beitragsschuld unbestimmt und aus diesem Grunde unwirksam. Der angegriffene Umlagebescheid sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, da die zugrundeliegende Kalkulation des Beklagten erheblichen Bedenken unterliege. So lege der Beklagte bei der Kalkulation des Umlagebeitrages den pagatorischen Kostenbegriff zugrunde. Bei der Kalkulation des Beitrages würden die Ausgaben in tatsächlicher Höhe zugrunde gelegt. Das OVG Sachsen-Anhalt habe jedoch in seiner Rechtsprechung auf den sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff umgestellt. Dem widerspreche die Kostenermittlung durch den Beklagten. Denn ausweislich der vorgelegten Haushaltsübersicht für das hier maßgebliche Jahr 2016 seien sowohl im Bereich der Ausgabenverwaltung Kosten für die Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen in Höhe von 37.500,00 € eingestellt worden als auch im Bereich der Kostenunterhaltung, Kosten für die Neuanschaffung von Maschinen in Höhe von 194.000,00 €. Die dazu folgenden Übersichten würden deutlich machen, dass die tatsächlichen Kosten im Erwerbsjahr zugrunde gelegt würden und nicht im Wege einer buchhalterischen Abschreibung der Wirtschaftsgüter vorgegangen werde. Dies bedeute, dass ein Eigentümer im Anschaffungsjahr einen weitaus höheren Beitrag im Rahmen der Umlage leisten müsse als ein Eigentümer, der das Grundstück im Folgejahr erwerbe, obwohl die Maschinen und Geräte auch in den Folgejahren noch entsprechend genutzt werden könnten und damit einen Vorteil begründen würden. Aus diesem Grunde habe eine Abschreibung zu erfolgen und sei die Kostenaufstellung über mehrere Jahre orientiert am wertmäßigen Kostenbegriff zu realisieren. Darüber hinaus seien entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die tatsächlichen Mehrkosten in die Kalkulation des Beitrages gegenüber den Mitgliedern eingestellt worden. Dies führe zur Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der Satzung und damit zur notwendigen Aufhebung des Beitragsbescheides. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Klägerin fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Klagebefugnis. Die Klägerin sei Zwangsmitglied des beklagten Verbandes. Er habe als Unterhaltungsverband die ihm obliegenden Unterhaltungsarbeiten für das Jahr 2016 bereits vollständig erbracht. Die Klägerin als Nutznießerin der Verbandstätigkeit sei von ihrer Verantwortung zur Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe dabei vollständig entlastet worden. Im Rahmen des zweistufigen Finanzierungssystemes könne sie auf der zweiten Stufe den Mitgliedsbeitrag auf die Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet umlegen. Es erscheine treuwidrig, wenn sich die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Verbandsbeiträgen gegenüber dem Beklagten mit der anhängigen Klage vollständig freizeichnen lassen wolle und im gleichen Zuge von Dritten anteilig Gelder abverlange, für die sie zuvor keine Leistung erbracht habe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Mitgliedschaft der Klägerin im Unterhaltungsverband ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Lediglich ergänzend sehe die Satzung aus Klarstellungsgründen vor, dass Mitglieder des Verbandes gemäß § 3 Ziffer 1 VS die im Niederschlagsgebiet der Saale von der Einmündung der Weißen Elster bis unterhalb Rothenburg, der Reide und der Salza gelegenen Städte und Gemeinden seien. Die klägerische Gemeinde liege im Niederschlagsgebiet der Saale und werde daher auch im Mitgliederverzeichnis geführt, welches durch die Verbandsgremien mit der Haushaltsaufstellung jährlich aktualisiert werde. Aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft sei eine wiederkehrende jährliche Veröffentlichung des Mitgliederverzeichnisses weder geboten noch erforderlich. Insoweit würden aufgrund des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Unterschiede zur Zweckverbandsstruktur im Abwasserbereich bestehen. Die Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband des Beklagten lasse sich schließlich auch aus der Gewässerumlagesatzung der Klägerin entnehmen, in der es heiße, dass sie aufgrund des § 54 auch Mitglied im beklagten Unterhaltungsverband sei. Der Beitrags- bzw. Umlagesatz sei nicht überhöht, weil entgegen der Behauptung der Klägerin die kompletten Kosten der Anschaffung für Kraftfahrzeuge und der Neuanschaffung von Maschinen ausschließlich über die Aufnahme von Darlehen durch den Verband finanziert worden seien oder anteilig aus der Betriebsmittelrücklage des Verbandes entnommen worden seien. Die Neuanschaffungen hätten daher zu keiner beitragsrelevanten Erhöhung für die Klägerin geführt. Es sei richtig, dass im Jahr 2016 durch den Verband ein Unterhaltungskraftfahrzeug vom Typ Mitsubishi Pajero für 39.900,00 € angeschafft worden sei (Haushaltsposition 365). Jedoch seien die jährlichen Finanzierungsraten (Zins und Tilgung der Maschinen und Kfz) entsprechend der Abschreibung des Fahrzeuges über sechs Jahre und unter Beachtung der Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes in die Beitragskalkulation eingeflossen. Der Kaufpreis des Kfz sei darlehensfinanziert worden, d.h. die Ausgaben der Haushaltsposition 365 seien in Höhe von 37.900,00 € über ein Darlehen bei der Saalesparkasse mit einer Verzinsung von 0,590 % und einer Laufzeit von 6 Jahren gedeckt und der Restbetrag von 2.000,00 € aus der Betriebsmittelrücklage entnommen worden. Unter dem Haushaltstitel 244 finde sich die Auszahlung des Kfz-Darlehens als Einnahme wieder. Zudem sei im Jahr 2016 ein Kubota Minibagger zum Preis von 28.584,75 € angeschafft worden, welcher in der Haushaltsstelle 473 eingestellt worden sei. Auch diese größere Neuanschaffung sei mit einem Darlehen der BNP Paribas Lease Group über 25.921,08 € finanziert worden. Die Einnahme des Darlehensbetrages sei ebenfalls in der Haushaltsstelle 244 verbucht worden. Die Übrigen kleineren Neuanschaffungen, welche einen Betrag von 2.000,00 € unterschreiten würden, seien aus der Betriebsmittelrücklage finanziert worden. Der Haushaltsansatz von 194.000 sei nicht ausgeschöpft worden. Sinn und Zweck des wertmäßigen Kostenbegriffs seien laut den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes die Vermeidung von erheblichen Gebührensprüngen von einem Kalenderjahr zum nächsten Kalenderjahr und damit die Verhinderung von ungleichen Belastungen bei Eigentums- oder Nutzerwechsel. Diese Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes seien eingehalten. So ergebe eine Gegenüberstellung der erhobenen einfachen Flächen- und Erschwernisbeiträge für das Jahr 2016 mit denen der Vorjahre, dass die Erschwernis- und Flächenbeiträge im Wesentlichen gleichgeblieben seien. Das Beitragsaufkommen sei im Vergleich zu den Vorjahren jedenfalls nahezu konstant. Die Anschaffung von Technik habe danach nicht zu Beitragssprüngen geführt. Entgegen der Behauptung der Klägerin würden auch die Mehrkosten keine Berücksichtigung bei der Kalkulation des Beitrages finden. So habe er im Haushaltsansatz 2016 Einnahmen Dritter (Mehrkosten) in Höhe von 20.000,00 € kalkuliert. Diese Mehrkosten würden auch den Beitrag der Klägerin entlasten, da diese Einnahmen nach dem Verursacherprinzip erhoben würden. Eingenommen seien tatsächlich 22.703,53 € direkt als Mehrkosten von Grundstückseigentümern bzw. Anlageeigentümern (Haushaltsposition 162). Insgesamt seien dazu durch den Verband im Jahr 2016 110 Mehrkostenbescheide erstellt worden. Diese Kosten würden sich im Haushaltsansatz und der Jahresrechnung wiederfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.