Beschluss
8 B 85/20
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen das vollständige Entleeren der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt. Die gegenständliche Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt dient dem Hochwasserschutz im Bereich des Oberlaufs der A.. Der Antragsteller ist ein örtlicher Anglerverein. Er ist der Pächter der Talsperre und aufgrund des am 27.04.2014 geschlossenen Pachtvertrages berechtigt, das Gewässer fischereiwirtschaftlich zu nutzen sowie nach dem Gesetz verpflichtet, die Hege der Fische sicherzustellen. Der Antragsgegner ist der verantwortliche Aufgabenträger und Betreiber der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 3, 4 Gesetzes zur Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts "A." (Talsperrenbetriebsgesetz) vom 17. Dezember 2003, GVBl. LSA 2003, 359 iVm Anlage 1, Ifd. Nr. 29). Bei der gegenständlichen Hochwasserschutzanlage handelt es sich um eine Stauanlage, die – unter Berücksichtigung der heute geltenden Begrifflichkeiten der DIN 19700 (= anerkannte Regeln der Technik) – mit einem Sommer- bzw. (Teil-) Dauerstau und einem Winterstau betrieben wird. In räumlicher Hinsicht weist die Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt die Besonderheit auf, dass sie sich teilweise auf dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt und teilweise auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen befindet. Ein wesentlicher Teil der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt, der wesentliche Teil des Sommer- bzw. (Teil-) Dauerstaus (= Talsperre) und Teile des Winterstaus (= Hochwasserschutzräume Nord und Süd) befindet sich innerhalb des Vogelschutzgebietes "B.-C-Stadt" (DE 4531401). Östlich und westlich davon grenzen weitere Natura 2000-Gebiete an, die die übrigen Teile der gegenständlichen Hochwasserschutzanlage erfassen. Im Einzelnen betrifft dies das Vogelschutzgebiet "B.-C-Stadt" (DE 4531401) und das Vogelschutzgebiet "C." (DE 4531403), das FFH-Gebiet "D." (DE 4632302), das FFH-Gebiet "E." (DE 4530302), das FFH-Gebiet "F." (DE 4431304) und das FFH-Gebiet "G." (DE 4533301). Für die Thüringer Natura 2000-Gebiete ist auf die in der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele (Vogelarten gem. Art 4 der Vogelschutzrichtlinie) und den im Natura 2000 Network Viewer der European Agency verfügbaren Standarddatenbogen zu verweisen. Die Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt befindet sich nicht innerhalb eines Naturschutzgebietes im Sinn von § 23 BNatSchG und auch nicht unmittelbar angrenzend zu einem Naturschutzgebiet. Sie befindet sich jedoch mit wesentlichen Bestandteilen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "B.-C-Stadt". Die Schutzgebietsverordnung wurde vom damaligen Landkreis H. erlassen und im Amtsblatt für den Landkreis H. vom 22.12.2000, S. 29 ff., bekannt gemacht. Der Betriebsplan des Antragsgegners sieht für den Zeitraum November bis April den sogenannten Winterstau vor. Das bedeutet, dass der Stauraum zur Herstellung des erforderlichen Hochwasserrückhalterraumes vollständig entleert wird. Konkret sind im Betriebsplan des Antragsgegners insoweit nach den Angaben des Antragsgegners folgende Parameter festgelegt: - Wasserführung in der A. über die Nebenhelme und das Bauwerk III (bis 5,0 m3/s) - Wasserführung in der A. Q > 5 m3/s über Talsperre-I. (Bauwerk II) - Abgabe am Bauwerk I (100 l/s) Für das Entleeren des Stauraumes (Dauerstau) sieht der technische Betriebsplan des Antragsgegners vor, dass der Beginn der Entleerung über das Bauwerk II in Abstimmung mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst unter permanenter Überwachung der nach Wasserrahmenrichtlinie, FFH-Richtlinie, Fischverordnung und Oberflächengewässerverordnung relevanten Parameter (Überwachungssonden am Bauwerk III und am Bauwerk II, Parameter Temperatur, pH-Wert, Sauerstoffgehalt, Ammonium-Gehalt, Blaualgengehalt usw.) festgelegt wird. Die Restleerung soll unter besonderer Berücksichtigung der Sauerstoffzehrung beim Entleerungsvorgang stattfinden. Diesen Festlegungen entsprechend erfolgte seit dem 06.02.2020 die Erhöhung der Abgabenmenge über BW II. In den Tagen darauf erfolgte die Reduzierung des Staurauminhalts von ca. 1,8 hm3 auf ca. 1,0 hm3. Für den 17.02.2020 um 16:45 Uhr wurde der Pegelstand mit 152,55 mü NN und der Stauinhalt mit ca. 0,400 hm3 angegeben. Am 06.02.2020 erhielt der Geschäftsführer der Antragstellerin vom Betriebsleiter des Antragsgegners, Herrn J., die Mitteilung, dass mit dem vollständigen Ablassen des Stausees begonnen worden sei. Der Antragsteller solle sich in 2 Wochen zum Abfischen bereit halten, um ein Fischsterben größtenteils zu verhindern. Eine schriftliche Bestätigung des Inhalts des Telefonats erfolgte per E-Mail vom 07.02.2020 durch den Geschäftsbereichsleiter der Talsperre, Herrn K.. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich für das Februarwochenende des 22./23.02.2020 zum Abfischen bereit zu halten. Am 23.02.2020 wurde der Prozess der Restentleerung der Talsperre C-Stadt durch den Antragsgegner vorläufig beendet. Der Antragsgegner begründete dies als Reaktion auf die infolge von einsetzenden Niederschlägen entstehende Hochwassersituation. Diese erfordere eine Umstellung des Betriebsregimes. Entsprechend der Steuerordnung Unstrut-Helme sei ein Einstau der zufließenden Wassermengen unter Nutzung des Hochwasserschutzraumes der Talsperre C-Stadt erfolgt. Mit dem Ziel der Steuerung der Wasserführung am Pegel Bennungen im Bereich der Alarmstufe 1 sollten so Schäden durch Überflutungen im Unterlauf der Helme vermieden werden. Am 25.02.2020 informierte der Antragsgegner auf seiner eigenen Homepage über den Abbruch der Entleerung. Nach Maßgabe des technischen Betriebsplans wird erst beim Wechsel vom Sommer- bzw. (Teil-) Dauerstau auf den Winterstau (ab November) eine Entleerung erfolgen. Inzwischen wird die Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt auf der Grundlage der vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide und in Umsetzung des technischen Betriebsplans DIN 19700 (= anerkannte Regeln der Technik als untergesetzliches Regelwerk) im sogenannten Sommerstau betrieben. Aktuell (Stand: 08.06.2020) ist ein Stauinhalt von 10,7 Mio. m3 gegeben. Der Sommer- bzw. (Teil-) Dauerstau wird nach Maßgabe des technischen Betriebsplans bis voraussichtlich 31.10.2020 bestehen. Ab dem Zeitraum des 1.11.2020 erfolgt dann wieder der funktionsbedingte Wechsel zum Winterstau, verbunden mit einem Ablassen der Talsperre zur Herstellung des im Winterzeitraums erforderlichen Hochwasserrückhalteraums. Der Antragsteller hat sich bereits am 10.02.2020 mit dem vorliegenden Eilantrag zunächst an das Verwaltungsgericht Magdeburg gewandt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.02.2020 an das beschließende Gericht verwiesen. Das beschließende Gericht hat mit Beschluss vom 17.02.2020 das hiesige Verfahren vom ursprünglichen Verfahren 8 B 84/20 HAL abgetrennt und am gleichen Tag beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig sei. Der Rechtsstreit sei an das Amtsgericht Wernigerode zu verweisen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23.04.2020 den Verweisungsbeschluss des beschließenden Gerichts vom 17.02.2020 aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren weiter und trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis auf die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde, obwohl die Maßnahme des Antragsgegners bereits beendet sei. Zwar sei es bereits vom 22.02. auf den 23.02.2020 zu einer vollständigen Entleerung zur Durchführung des Winterstaus 2019/20 gekommen. Es liege hier jedoch ein andauerndes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, welches sich aus dem Fischereipachtvertrag herleite, dessen Wirkung sich noch bis zum 31.12.2025 erstrecke. Aus Naturschutzgründen (Vogelschutz) sehe der Betriebsplan dauerhaft jährlich wiederkehrend einen Winterstau mit vollständiger Entleerung der Talsperre vor. Zudem sei auch bereits der nächste Winterstau zum November 2020 angekündigt worden. Ein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren würde zudem nicht erreichbar sein. Über die insoweit im November 2019 gestellten Anträge sei bis heute vom Landesverwaltungsamt noch nicht entschieden worden, weshalb auch der Klageweg noch nicht eröffnet sei. Selbst bei einer Avisierung einer Untätigkeitsklage sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle nicht zu erreichen. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde daher aus dem Bestehen eines Dauerrechtsverhältnisses sowie dem Umstand, dass Rechtsschutz vor dem nächsten Winterstau nicht zu erreichen sei. Der Antrag sei darüber hinaus auch begründet, weil die ihm, dem Antragsteller, nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des zu Grunde zu legenden Pachtvertrages auferlegte Duldungspflicht nur im Fall einer Sanierung oder Renaturierung des Gewässers bestehe, nicht jedoch hinsichtlich der vollständigen Entleerung des Stausees. Mit einer naturnahen Wiederherstellung von Biotopen (Renaturierung) oder der baulich-technischen Wiederherstellung oder Modernisierung eines gesamten Bauwerks (Sanierung) sei dies nämlich nicht vergleichbar. Auch gem. § 8 Abs. 3 des Pachtvertrages sei er, der Antragsteller, lediglich dazu verpflichtet zu dulden, dass an und in dem Gewässer wasserbauliche Arbeiten im öffentlichen Interesse und von übergeordneter Bedeutung durchgeführt würden. Das Ablassen eines Gewässers und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Artenvielfalt im Gewässer stelle einen Benutzungstatbestand iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG dar, welcher einer behördlichen Genehmigung bedürfe, die aufgrund der Qualität als Projekt iSd § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetze. Beides läge hier nicht vor. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 € pro Verstoß zu unterlassen, den Restwassergehalt des Stausees von 1,8 hm (153,20 müNHN) durch zielgerichtetes Ablassen des Wassers zu unterschreiten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass bereits ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.02.2020 nicht gegeben gewesen. Die Ausübung des Fischereirechts sei für den Antragsteller selbst dann nicht möglich bzw. eingeschränkt, wenn das von ihm geforderte Stauziel von 153,20 müNHN eingehalten würde. Denn selbst dann sei er nach dem Fischereipachtvertrag in einem Abstandbereich bis 100 m zu der Stauanlage ohnehin nicht befugt, das Fischereirecht auszuüben. Der Antrag des Antragstellers stelle sich zudem als unzulässige Rechtsausübung dar. Denn er habe nur das Ziel einer politischen Einflussnahme, um eine rechts- und regelkonforme Betriebsführung der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt und die Umsetzung des Rechtsregimes von Natura 2000 zu verhindern. Weiterhin würde das aktuelle Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, bezogen auf den anstehenden Wechsel zum Winterstau ab dem 1.11.2020, auch deshalb fehlen, weil die Maßnahme, die ursprünglich Gegenstand des Eilantrages gewesen sei, sich seit Ende Februar nicht mehr in Umsetzung befinde. Folglich habe sich der Antrag jedenfalls erledigt. Das geltende Prozessrecht sehe ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzinstrument im Zusammenhang mit einem vorsorglichen "Fortsetzungsfeststellungsbegehren" nicht vor. Für das neuerliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei festzustellen, dass es nicht auf die Dauer eines parallelen Hauptsacheverfahrens oder auf die bereits gestellten Anträge beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt ankäme. Des Weiteren fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antragsteller auf den bestehenden Fischereipachtvertrag und dessen Laufzeit verweise. Er Antragsteller trage insoweit bereits widersprüchlich vor, soweit er auf ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis abstelle, um öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Der Antragsteller sei weder ein anerkannter Naturschutzverband, noch eine anerkannte Umweltvereinigung. Des Weiteren sei der Antrag auch abzulehnen, weil sich das Begehren des Antragstellers gegen den falschen Antragsgegner richte. Der Antragsteller berufe sich auf eine Stellung als anerkannter Naturschutzverband und behaupte, dass verschiedene umweltrechtliche Aspekte durch die Bewirtschaftung der Talsperre C-Stadt betroffen und verletzt seien. Das Rechtsschutzbedürfnis müsse sich allerdings gegen die richtige Behörde und nicht gegen den Antragsgegner richten. Er selbst – der Antragsgegner – sei eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und gem. § 3 des Talsperrengesetzes Betreiber der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt. Er sei allerdings nicht die richtige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, gegen die der Antrag zu richten wäre. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen ihn, den Antragsgegner, seien mithin gänzlich ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Zwar ist nach dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 23.04.2020 gem. § 17 a GVG von der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges auszugehen. Der Antrag ist jedoch gleichwohl unzulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und der Antragsteller sich auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Begehren des Antragstellers ist auf das Unterlassen eines tatsächlichen Verwaltungshandelns gerichtet. Dieses Begehren kann der Antragsteller in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Der Antrag ist danach nach § 123 Absatz 1 S. 1 VwGO statthaft. Der Antrag richtet sich nach dem ausdrücklich formulierten Begehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers auch gegen den richtigen Antragsgegner. § 78 Abs. 1 VwGO ist auf die Fälle der allgemeinen Leistungsklage nicht anwendbar, demgemäß auch nicht auf in diesem Zusammenhang gestellte Anträge nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO. In diesen Fällen ist regelmäßig auf die allgemeinen Grundsätze für die Prozessführungsbefugnis zurückzugreifen. Die Klage bzw. der Antrag ist danach gegen diejenige Person zu richten, gegenüber der der Antragsteller das von ihm geltend gemachte Recht behauptet. Vorliegend begehrt der Antragsteller von dem Antragsgegner das Unterlassen einer bestimmten, vom Antragsgegner durchgeführten Maßnahme, nämlich die vollständige Entleerung der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt. Es entspricht nach dem ausdrücklichen und wiederholten Vortrag des Antragstellers hingegen nicht seinem Begehren, die zuständige Wasser- oder Naturschutzbehörde zu Anordnungen gegenüber dem Antragsgegner zu verpflichten. Danach ist sein Begehren gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller letztlich mit seinem Begehren gegenüber dem Antragsgegner durchdringen kann oder ob es gegebenenfalls sinnvoller und erfolgversprechender wäre, sich gegen die Behörde zu wenden, die nach Ansicht des Antragstellers vorzunehmende behördliche Entscheidungen nicht getroffen hat. Dem Antragsteller fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. I. Geht man davon aus, dass der Antrag des Antragstellers vom 10.02.2000 auf ein Unterlassen der zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgenden vollständigen Entleerung der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt im Rahmen des Winterstaus 2019/2020 gerichtet war, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag jedenfalls zwischenzeitlich entfallen, weil sich die Hauptsache im Eilverfahren in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Eine Hauptsacheerledigung tritt ein, wenn sich der ursprüngliche Streitgegenstand durch ein außerprozessuales Ereignis erledigt. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn mit Ablauf des 23.02.2020 wurde die betreffende Maßnahme des Antragsgegners (vollständige Entleerung der Hochwasserschutzanlage Talsperre C-Stadt) endgültig beendet. Hierüber wurde der Antragsteller auch durch öffentliche Mitteilung am 25.02.2020 informiert. Auf die Begründung der Beendigung der betreffenden Maßnahme kommt es dabei nicht an. Mit Beendigung der betreffenden Maßnahme ist danach kein Raum mehr für eine Entscheidung nach § 123 VwGO, wonach eine Aufrechterhaltung des Antrages zwingend zu dessen Ablehnung führen müsste. Etwas anderes würde sich auch nicht nach den Ausführungen des Antragstellers ergeben, wonach eine andauernde Rechtsverletzung bestehe, weil auch für die Zukunft davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner im Rahmen der Bewirtschaftung der Talsperre ein Entleeren im Rahmen des Winterstaus vornehmen werde. Denn eine in Zukunft zu erwartende Handlung des Antragsgegners kann nicht zu einem Fortbestehen einer möglichen Rechtsverletzung durch eine bereits beendete Handlung führen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Maßnahmen in Wahrheit nicht abgeschlossen, sondern nur kurzzeitig unterbrochen worden wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995, 7 VR 16/94, juris Rn. 25). Hiervon ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht auszugehen. Bei dem Entleeren der Talsperre im Rahmen des Winterstaus handelt es sich vielmehr schon im Hinblick darauf, dass die jeweiligen Entleerungen zeitlich weit auseinanderliegen, um rechtlich und tatsächlich eigenständige Handlungen. II.1. Dem Antragsteller steht auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Eilantrag beiseite, wenn man davon ausgeht, dass sein Begehren von Vornherein darauf gerichtet war, dem Antragsgegner auf Dauer bzw. begrenzt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Entleeren des Stausees unter die im Antrag bezeichnete Grenze zu untersagen. Ein solches Begehren wäre nämlich auf die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet. Denn bislang wurde weder ein nach den Angaben des Antragstellers an das Landesverwaltungsamt gerichteter Antrag beschieden noch wurde in der Hauptsache eine Untätigkeits- oder auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage erhoben. Dem Antragsteller fehlt indes das besondere qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis, das für einen solchen Rechtsschutz erforderlich ist. Bei Anträgen auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz muss ein besonderes Interesse an der vorbeugenden Gewährung von Rechtsschutz bestehen (vgl. hierzu und zum Folgenden Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 71). Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen den – in der VwGO als Regelfall vorgesehenen – nachträglichen (vorläufigen oder endgültigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – VGH 15 CE 16.1279 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein auf andere zumutbare Weise nicht zu verhindernder und nicht wieder gutzumachender Schaden für den Antragsteller drohen würde und der bereitgestellte nachträgliche Rechtsschutz gemessen am Maßstab von Artikel 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – VGH 15 CS 11.2232 –, juris Rn. 20). Hiervon ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht auszugehen. Allein der Hinweis, das Landesverwaltungsamt habe bislang noch nicht über seinen Antrag entschieden und über eine eventuelle Klage würde sowieso nicht rechtzeitig vor Beginn des Winterstaus entschieden, reicht für die Annahme eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus. Der Antragsteller muss sich danach darauf verweisen lassen, sein Begehren im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes geltend zu machen und auf diese Weise eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zu erwirken. II.2. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet, weil schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Denn es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, warum hinsichtlich der begehrten Anordnung derzeit ein Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung besteht, zumal nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen die Restentleerung im Rahmen des Winterstaus erst Anfang nächsten Jahres zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält vorliegend einen Streitwert von 15.000,00 € für angemessen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens – wie üblich – zu halbieren.