Beschluss
8 A 325/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Zwar ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Einziehung des im Klageantrag bezeichneten Teilstückes der Pestalozzistraße, hier die statthafte Klageart. Denn die Einziehung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA eine Allgemeinverfügung, d.h. ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG. Ein hierauf gerichteter Anspruch ist nach § 42 Abs. 1 VwGO durch Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, geltend zu machen. Eine Umdeutung des Klageantrages in eine allgemeine Leistungsklage bzw. allgemeine Feststellungklage kommt danach bereits wegen der Spezialität der hiernach einschlägigen Verpflichtungsklage nicht in Betracht (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 13 ff.). Die Kläger sind auch klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines von ihm beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein, d.h. hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die behauptete Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. u.a. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 175 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die Rechtsvorschrift, aus der der Kläger den behaupteten Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts herleitet, ausschließlich oder - ggf. neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz seiner eigenen Rechte dient. Letzteres wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Vorschrift das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, U. v. 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 59 ; U. v. 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ; U. v. 16. März 1989 -4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 ; U. v. 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 ). So liegt es hier. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger durch die Weigerung der Beklagten, den streitgegenständlichen Teil der P-Straße einzuziehen, lässt sich aus § 8 Abs. 2 Satz StrG LSA - als der hier materiell-rechtlich einschlägigen Vorschrift - herleiten. Danach kann eine Straße vom zuständigen Träger der Straßenbaulast eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen. Die Einziehung einer Straße stellt einen straßenrechtlichen Hoheitsakt dar, mit dem für ein bestimmtes Straßengrundstück die - durch die vorangegangene Widmung für den öffentlichen Verkehr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA) begründete - Eigenschaft einer öffentlichen Straße, die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft der zuständigen Verwaltungsorgane über diese Straße sowie die Straßenbaulast des zuständigen Baulastträgers wieder beseitigt werden; mit der Einziehung entfällt gemäß § 8 Abs. 5 StrG LSA zugleich die Berechtigung privater Dritter, die Straße im Rahmen des Gemein- und Anliegergebrauchs (vgl. § 14 StrG LSA) oder im Rahmen von Sondernutzungen (§ 18 StrG LSA) zu nutzen (vgl. Herber in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 10, Rn. 4, 7; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 2 Rn. 64, 67 -70). Bei der Einziehung handelt es sich daher zwar in erster Linie um eine an objektiv-rechtliche Voraussetzungen ("Wegfall der Verkehrsbedeutung", "überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles") anknüpfende sachenrechtliche Zustandsregelung hinsichtlich der betreffenden Straße. Sie regelt dagegen regelmäßig nicht - jedenfalls nicht vorrangig bzw. unmittelbar - zugleich auch konkrete Rechtsbeziehungen zu bestimmten Personen; subjektive Rechte Einzelner können durch eine Einziehung daher nur ausnahmsweise berührt sein. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Zwar hat ein Anlieger grundsätzlich keinen Anspruch auf Einziehung einer Straße (vgl. Herber, aaO, Rn. 12.4; Grupp, aaO, Rn. 94). Ein solcher Anspruch kann insbesondere nicht aus dem Anliegergebrauch resultieren, da dieser grundsätzlich nur die Erreichbarkeit des Grundstückes an sich schützt, nicht aber die Art und Weise der Erreichbarkeit. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger Eigentümer des Teilstückes der Straße sind, dessen Einziehung sie begehren. Diesen Umstand hätte die Beklagte zwar nicht bei der Frage des Verlustes der Verkehrsbedeutung dieses Teilstückes oder bei der Frage zu berücksichtigen, ob überwiegende öffentliche Interessen für eine Einziehung sprechen. Im Fall des Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen für eine Einziehung hätte die Beklagte aber sehr wohl im Rahmen der danach eröffneten Interessenabwägung den Umstand zu berücksichtigen, dass diese Teilfläche im Eigentum der Kläger steht. Insoweit sind durch die Regelung des § 8 Abs. 2 StrG LSA danach durchaus auch subjektive Rechtsinteressen der Kläger berührt. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage scheitert jedoch an der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens. Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu überprüfen. Entsprechendes gilt nach § 68 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn die Kläger haben den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes vor Klageerhebung nicht bei der Beklagten beantragt, geschweige denn, dass ein entsprechender Antrag (ablehnend) beschieden worden wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 VwGO ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden kann, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder während des gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 32 m.w.N.). Die Klage ist vor diesem Hintergrund auch nicht nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Hiernach ist die Klage, soweit über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, abweichend von § 68 zulässig. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Kläger keinen Antrag auf die hier begehrte Einziehung bei der Beklagten gestellt haben. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht darauf hin, dass die Klage nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch unbegründet sein dürfte. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StrG LSA, unter denen eine Straße eingezogen werden kann, hier nicht vorliegen. So ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Teilstück der Pestalozzistraße seine Verkehrsbedeutung verloren hat bzw. – wie die Kläger meinen – nie eine Verkehrsbedeutung hatte. Wann eine Straße entbehrlich ist, muss im Einzelfall nach den gesamten Umständen beantwortet werden. Für die Feststellung eines etwaig fortbestehenden Verkehrsbedürfnisses sind in die Prüfung die Verkehrsinteressen der Anlieger einzubeziehen, ferner auch die Verkehrsinteressen der Verkehrsteilnehmer sowie das Verkehrsinteresse im Sinne des Verkehrslenkungsinteresses der betroffenen Behörden (vgl. VG Göttingen, Urt. vom 28. November 2018, - 1 A 81/16 -, juris m.w.N.). Die Entbehrlichkeit einer Straße wegen des Wegfalls jeglichen Verkehrsbedürfnisses ist dabei im Hinblick auf sämtliche Verkehrsarten und -zwecke sowie alle potentiellen Benutzerkreise zu prüfen (Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 2 Rn. 77; VG Osnabrück, Urt. v. 20. Februar 2009 – 6 A 114/08 -, juris Rn. 15). Nur wenn für eine Straße jegliches Verkehrsbedürfnis entfallen ist, kann diese vollständig eingezogen werden, während ansonsten allenfalls eine Teileinziehung oder eine Umstufung in Betracht kommt (vgl. Herber, aaO, Rn. 9.1; Grupp, aaO, Rn. 77). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das fragliche Teilstück der Pestalozzistraße - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - tatsächlich jedenfalls von Anliegern zum Parken genutzt wird. Außerdem wird die streitgegenständliche Parkfläche an dem in zentraler Ortslage von B-Stadt gelegenen Straßenabschnitt nach den übereinstimmenden Darstellungen der Beteiligten durchaus auch von anderen Verkehrsteilnehmern zum Parken genutzt. Schon aus diesen Gründen kann von einem vollständigen, eine (Voll-) Einziehung der streitigen Parkfläche rechtfertigenden Wegfall des Verkehrsbedürfnisses nicht ausgegangen werden. Deshalb kommt es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend darauf an, ob darüber hinaus auch - wie die Beklagte meint - ggf. eine weitergehende Verkehrsbedeutung zu bejahen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Einziehung eines Teilstückes der P-Straße in B-Stadt. Sie sind seit 1976 Eigentümer des 820 m² großen Flurstückes 330/188 der Flur 3 in der Gemarkung B-Stadt mit der Grundstücksbezeichnung B-Straße. Ausweislich der Katasterunterlagen ist die Grundstücksgröße seit einer Separation im Jahr 1868 unverändert geblieben. Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück befindet sich in der Ortsmitte von B-Stadt. Gemeinsam mit den Flurstücken 638/188, 329/188 und 1779/188 bildet das klägerische Grundstück eine Insellage, welche westlich und nördlich von der P-Straße, östlich von der E-Straße und südlich von der S-Straße umfasst wird. Das Grundstück der Kläger, welches eine Dreiecksform aufweist, bildet den nördlichen Abschnitt dieser Insellage. Das Mehrfamilienhaus ist in einer West-Ost-Ausrichtung etwa grundstücksmittig ausgerichtet und grenzt im Osten an die P-Straßeund im Westen an die E-Straße. Die zwischen den Beteiligten streitige Fläche befindet sich im nordöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks und schließt an den Fußweg an, der unmittelbar an der nördlichen Hauswand des Wohnhauses vorbeiführt. Unter dem 4. Dezember 1998 beantragten die Kläger bei der Beklagten, „vor“ ihrem Grundstück einen Stellplatz für zwei Personenkraftwagen zu pachten oder zu mieten. Eine Bescheidung dieses Antrages ist nicht bekannt. Am 28. September 1999 fand eine Bürgerversammlung statt, auf welcher die Beklagte die geplanten Ausbauarbeiten in der P-Straße vorstellte, insbesondere auch die Neugestaltung des Gehweges und die Schaffung von Stellplätzen vor dem klägerischen Grundstück. Diese Arbeiten wurden im Jahr 2000 durchgeführt. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wurde auch die streitgegenständliche Fläche u. a. mit Verbundpflaster versehen und zwei Stellplätze für PKW eingerichtet. Im Mai 2001 wurden durch das Katasteramt C-Stadt die Nachweise des Liegenschaftskatasters der Fluren 1 bis 11 in der Gemarkung B-Stadt erneuert. Mit Schreiben vom 27. August 2001 wandte sich die Beklagte an die Kläger. In diesem Schreiben heißt es, dass aufgrund der Einsichtnahme in die Liegenschaftskarte festgestellt worden sei, dass ca. 60 Quadratmeter Grund und Boden vor dem Gebäude der Kläger sich in deren Eigentum befinden. Man entschuldige sich dafür, dass im Rahmen des Neuausbaus der P-Straße das Eigentum der Kläger an öffentlich genutztem Grund und Boden nicht festgestellt worden sei. Die Kläger seien daher nicht aufgefordert worden, diese 60 Quadratmeter Grundfläche an die Gemeinde zu verkaufen bzw. eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde eintragen zu lassen. Die Kläger wurden aufgefordert, einen Termin zur Bereinigung der Gesamtsituation zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 26. April 2002 wandten sich die Kläger an die Beklagte und forderten diese auf, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ihr Grundstück nicht mehr durch Fahrzeuge Dritter belegt werde. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erhoben die Kläger am 26. August 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle (Az. 1 A 235/02 HAL). Mit ihrer Klage begehrten die Kläger eine Verpflichtung der Beklagten, die Störung an ihrem Grundeigentum zu beseitigen, hilfsweise die ausgebaute Fläche auf ihrem Grundstück ihnen zur alleinigen Nutzung als Parkfläche für Kraftfahrzeuge zuzuweisen. Zur Begründung führten sie aus, dass die Beklagte ihr Grundstück rechtswidrig teilweise überbaut habe. Die streitige Grundstücksfläche sei zu keinem Zeitpunkt als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet gewesen. Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, dass die streitige Fläche seit unvordenklicher Zeit, jedenfalls vor dem 9. Mai 1945, als öffentlicher Verkehrsraum genutzt worden sei. Im Übrigen seien die Kläger selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der streitigen Fläche um einen öffentlichen Verkehrsraum handele, wie ihr Kauf-/Pachtantrag vom 4. Dezember 1998 zeige. Nachdem die Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung am 29. März 2005 ihre Klage zurückgenommen haben, wurde das Verfahren eingestellt. Am 5. Dezember 2006 haben die Kläger erneut vor dem Verwaltungsgericht Halle (Az: 1 A 387/06 HAL) Klage erhoben. Mit der Klage haben sie geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche nie öffentlich gewidmet worden sei. Die streitige Fläche habe sich stets in Privateigentum befunden und sei der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich gewesen. Der streitige Grundstücksteil sei von der Pestalozzistraße durch einen Fußweg und Bordstein abgetrennt gewesen und habe als Parkplatz der Hausbewohner gedient. Sofern Fahrzeuge Dritter auf der Fläche abgestellt worden seien, sei den Fahrzeugführern bedeutet worden, dieses zu unterlassen. Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 wies das Verwaltungsgericht Halle die Klage als unzulässig ab. Das OVG Sachsen-Anhalt (3 L 156/09) wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück, da die Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Denn bei der streitgegenständlichen Grundstücksfläche handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Am 21. November 2017 haben die Kläger erneut Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Sie sind der Auffassung, die o.g. Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt sei unrichtig. Die streitgegenständliche Fläche habe nie zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Die damals herangezogene Zeugenaussage sei falsch gewesen. Jedenfalls aber habe die Beklagte das als Parkfläche ausgebaute Teilstück der vor ihrem Wohnhaus befindlichen Fläche selbst entwidmet, indem sie Privatpersonen das Parken dort gestattet habe. So habe sie zunächst einem örtlichen Taxiunternehmer erlaubt, seine Fahrzeuge dort abzustellen. Seit Februar 2017 habe die Beklagte einem Nachbarn, dem Andreas Pietsch, gestattet, seine beiden PKW dort zu parken, obwohl er über eigene Stellplätze verfüge. In letzter Zeit hätten auch mehrfach Gemeindemitarbeiter ihre Autos auf der Fläche abgestellt, um ein öffentliches Nutzungsinteresse zu suggerieren. Ein solches bestehe indes nicht. So würden die erst durch den Straßenausbau im Jahr 2002 geschaffenen Stellplätze ausschließlich durch private Anlieger der umliegenden Grundstücke genutzt. Sie bräuchten die Parkfläche aber selbst als Parkfläche für die in ihrem Mehrfamilienhaus befindliche Wohnung, die sonst schwer vermietbar sei. Die Gemeinde benötige die Fläche hingegen nicht, zumal in der näheren Umgebung zahlreiche andere Parkplätze vorhanden seien. Entgegenstehende Behauptungen der Beklagten seien haltlos. Die Beklagte habe schließlich zu keiner Zeit eine Bedarfserhebung für öffentlichen Parkraum durchgeführt. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, das im Lageplan ausgewiesene Teilstück ihres Grundstückes Gemarkung B-Stadt, Flur 3, Flurstück 330/188 mit der Grundstücksbezeichnung B-Straße in B-Stadt als Bestandteil der öffentlichen Gemeindestraße (mit Ausnahme des entlang des Gebäudes B-Straße verlaufenden öffentlichen Gehweges in ca. 1,50 m Breite) einzuziehen und zu entwidmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die streitgegenständliche Fläche werde als öffentliche Parkfläche genutzt und habe als solche nach wie vor Bedeutung. Die P-Straße sei eine schmale und eng angebaute Anliegerstraße im historischen Ortskern der Gemeinde B-Stadt. Die meisten Gebäude in dieser Straße stünden unmittelbar am Gehweg. Vorgärten seien nicht vorhanden. Die Grundstücke würden nur teilweise über Stellflächen für PKW verfügen. Für Besucher gebe es nahezu keine Stellflächen in unmittelbarer Nähe. Das führe dazu, dass naturgemäß Anlieger die Hauptnutzer der Stellflächen seien. Auch Anlieger würden indes zur Öffentlichkeit gehören und deren Nutzung diene dem öffentlichen Wohl. Dies begründe auch eine Verkehrsbedeutung im Sinne von § 8 abs. 2 StrG LSA. Es bestand und bestehe weiterhin akuter Bedarf an Stellflächen im öffentlichen Verkehrsraum bezüglich des streitigen Grundstückes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die durch die Kläger vorgelegten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.