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Beschluss

1 AE 1589/22

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0420.1AE1589.22.00
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Leitsätze
1. Der Grund für offensichtliche Unbegründetheit in § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nimmt ausschließlich auf § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) Bezug, so dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Asylantragstellung in § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) insoweit unerheblich ist. (Rn.11) 2. Ob im Rahmen von § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Einreise unerlaubt ist, richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Bei der Einreise mit einem Schengen-Visum existiert eine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise, von der bis zu ihrer Aufhebung Tatbestandswirkung ausgeht (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 23/09, juris Rn. 20; Urt. v. 19.11.2019, 1 C 22/18, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 Bs 126/17, juris Rn. 27; OVG Bremen, Urt. v. 9.3.2020, 2 B 318/19, juris Rn. 12). Die Einreise mit einem durch unrichtige Angaben erschlichenen Visum ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG (juris: AufenthG 2004) unerlaubt, wenn das Visum deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird.(Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. April 2022 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2022 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grund für offensichtliche Unbegründetheit in § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nimmt ausschließlich auf § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) Bezug, so dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Asylantragstellung in § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) insoweit unerheblich ist. (Rn.11) 2. Ob im Rahmen von § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Einreise unerlaubt ist, richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Bei der Einreise mit einem Schengen-Visum existiert eine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise, von der bis zu ihrer Aufhebung Tatbestandswirkung ausgeht (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 23/09, juris Rn. 20; Urt. v. 19.11.2019, 1 C 22/18, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 Bs 126/17, juris Rn. 27; OVG Bremen, Urt. v. 9.3.2020, 2 B 318/19, juris Rn. 12). Die Einreise mit einem durch unrichtige Angaben erschlichenen Visum ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG (juris: AufenthG 2004) unerlaubt, wenn das Visum deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird.(Rn.8) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. April 2022 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2022 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG statthaft. Zudem ist die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt worden. Der Bescheid vom 25. März 2022 wurde dem Antragsteller am 30. März 2022 zugestellt. Der vorliegende Antrag wurde am 6. April 2022 gestellt. 2. Der Antrag ist begründet. Im Rahmen des Eilantrags ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung auf der einen Seite und dem privaten Interesse des Antragstellers auf der anderen Seite anzustellen, dass ihm das verfassungsmäßig gewährleistete vorläufige Bleiberecht nicht zu Unrecht entzogen wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 20). Ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, so darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Gesetzgeber lässt demnach im Einklang mit Art. 16a Abs. 4 GG das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Antragsgegners überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99). Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU (BVerwG, Urt. v. 20.2.2020, 1 C 19/19, juris Rn. 35). Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG. a) Denn die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG dürften nicht vorgelegen haben. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG hat der Ausländer im Falle der unerlaubten Einreise sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Vorliegend dürfte der Antragsteller jedoch nicht unerlaubt eingereist sein, so dass er nicht der Verpflichtung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG unterlegen haben dürfte. Der Begriff der unerlaubten Einreise ist in § 14 AufenthG legal definiert (Treiber, in: GK-AsylG, El. 102 November 2014, § 13 AsylG Rn. 168). aa) Eine unerlaubte Einreise dürfte sich nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergeben. Danach ist eine Einreise unerlaubt, wenn der Ausländer den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. So geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland eingereist ist. Die Erteilung des Visums ergibt sich aus der in der Asylakte dokumentierten Abfrage in der Visadatei. Der Antragsteller selbst hat vorgetragen, mit seinem Reisepass und dem Visum mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend in Berlin gelandet zu sein. Dass der Antragsteller bei Beantragung des Visums falsche Angaben zu seinem Familienstand und Beruf gemacht und bereits bei Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt hat, dürfte seine Einreise nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG machen. Denn in diesem Fall existiert mit dem Schengen-Visum eine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise, von der bis zu ihrer Aufhebung Tatbestandswirkung ausgeht (BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 23/09, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 19.11.2019, 1 C 22/18, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 Bs 126/17, juris Rn. 27; OVG Bremen, Urt. v. 9.3.2020, 2 B 318/19, juris Rn. 12; vgl. auch Nr. 14.1.2.2 VV AufenthG). bb) Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG dürften ebenfalls nicht vollständig vorliegen. Nach der Vorschrift ist die Einreise unerlaubt, wenn der Ausländer zwar ein nach § 4 AufenthG erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird. Zwar dürfte der Antragsteller sich das Visum durch unrichtige Angaben erschlichen haben; dies hat er in seiner Anhörung vor der Antragsgegnerin eingeräumt. Es ist jedoch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass das Visum bereits von der zuständigen Behörde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert worden ist. Obwohl die Antragsgegnerin sich auf § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG beruft, trägt auch sie nichts zum Umstand einer Rücknahme oder Annullierung des Visums vor. cc) Ob der Antragsteller die Pflicht zur unverzüglichen Stellung des Asylantrags in § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG verletzt hat, dürfte vorliegend nicht erheblich sein, da § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ausschließlich auf § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG Bezug nimmt. Die Verletzung der weiteren in § 30 Abs. 5 AsylG aufgezählten Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Des Weiteren dürften auch die übrigen Tatbestände von § 30 AsylG für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfüllt sein. Insbesondere von einer fehlenden Substantiierung oder Widersprüchlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geht auch die Antragsgegnerin in ihrer Würdigung des Vortrags des Antragstellers nicht aus. Auch das hohe Maß an Offensichtlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Schutzzuerkennung nach § 30 Abs. 1 AsylG dürfte nicht erfüllt sein (vgl. zum Maßstab BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 18). Auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG dürfte nicht in Betracht kommen, da keine Umstände in den Akten ersichtlich sind, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Vielmehr dürfte sich der Antragsteller bis zur Asylantragstellung vor den deutschen Behörden verborgen gehalten haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.