Urteil
1 A 39/22
VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0304.1A39.22.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a GG kann insbesondere wegen des sog. Terrorismusvorbehalts auf der Grundlage von § 73 Abs 1, Abs 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) widerrufen werden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 10 C 2.10). (Rn.20)
2. Der Widerruf der Asylanerkennung kann wegen der sog. Verwechselungsgefahr auch unionsrechtlich geboten sein (Anschluss an BVerwG, Urt. 7.7.2011, 10 C 26.10). (Rn.22)
3. In der logistischen, ideologischen oder propagandistischen Unterstützung des internationalen Terrorismus (hier: PKK) kann die Beteiligung an Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten, liegen. (Rn.24)
4. Einzelfall eines sog. Gebietsleiters der PKK, der dadurch innerhalb der streng hierarchisch organisierten Struktur der PKK (im Bundesgebiet) eine deutlich herausgehobene Position von essenzieller Bedeutung für ihre bewaffneten terroristischen Aktivitäten innehatte. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a GG kann insbesondere wegen des sog. Terrorismusvorbehalts auf der Grundlage von § 73 Abs 1, Abs 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) widerrufen werden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 10 C 2.10). (Rn.20) 2. Der Widerruf der Asylanerkennung kann wegen der sog. Verwechselungsgefahr auch unionsrechtlich geboten sein (Anschluss an BVerwG, Urt. 7.7.2011, 10 C 26.10). (Rn.22) 3. In der logistischen, ideologischen oder propagandistischen Unterstützung des internationalen Terrorismus (hier: PKK) kann die Beteiligung an Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten, liegen. (Rn.24) 4. Einzelfall eines sog. Gebietsleiters der PKK, der dadurch innerhalb der streng hierarchisch organisierten Struktur der PKK (im Bundesgebiet) eine deutlich herausgehobene Position von essenzieller Bedeutung für ihre bewaffneten terroristischen Aktivitäten innehatte. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 die Anerkennung der Asylberechtigung mit Bescheid vom 30. Juli 1997 (hierzu unter 1.) und die dortige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (hierzu unter 2.) widerrufen. Sie hat auch zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft, noch den subsidiären Schutzstatus (hierzu unter 3. und 4.) zuerkannt. 1. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter widerrufen. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Die Norm ist auf den Widerruf der Asylberechtigung anwendbar (a). Des Weiteren wurden die formellen Vorgaben eingehalten (b). Es liegt der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG vor (c). Ob darüber hinaus der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG vorliegt, kann dahinstehen (d). a) Die Beklagte kann den Widerruf der Asylberechtigung des Klägers auf § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG stützen. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Norm, welcher sich ausdrücklich auf den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung bezieht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf der Asylberechtigung wegen eines Ausschlussgrunds i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG auch nicht verfassungswidrig, da das Asylgrundrecht sowohl in Art. 16 GG a.F. als auch in Art. 16a GG keine entsprechenden Schrankenvorbehalte vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 30. März 1999, 9 C 31/98, juris, welches der Kläger auszugsweise wiedergegeben hat, auf die durch den Kläger geäußerten Bedenken ausführlich und überzeugend eingegangen. Hierauf wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, verwiesen (ebd., Rn. 10 f). Auch der durch den Kläger gegen die dortigen Ausführungen des BVerwG im Ergebnis einzig zusätzlich vorgebrachte Einwand, dass der Bezug des BVerwG auf den Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers (ebd., Rn. 11 letzter Satz) lediglich eine nicht näher begründete Behauptung darstelle, greift nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger einen vermeintlich anderslautenden verfassungsgesetzgeberischen Willen nicht darlegt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht vielmehr bereits seit Ende der 1980er Jahre, also vor dem „Asylkompromiss“ 1993, davon aus, dass bereits der Schutzbereich des Asylgrundrechts durch einen sog. „Terrorismusvorbehalt“ begrenzt ist (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 20.12.1989, 2 BvR 958/86, NVwZ 1990, 453). Dass der verfassungsrechtliche Gesetzgeber durch die Einführung von Art. 16a GG hiervon Abstand zu nehmen beabsichtigte, ist nicht ersichtlich, da er in Kenntnis von der Rechtsprechung des BVerfG keine gegenläufige Klarstellung einfügte. Auch das BVerfG hat den „Terrorismusvorbehalt“ nach Einführung des Art. 16a GG und dem Urteil des BVerwG vom 30. März 1999 noch einmal bestätigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2000, 2 BvR 1280/99, BeckRS 2000, 23027; siehe ausführlich BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 10 C 2/10, juris Rn. 45 ff., in dem das BVerwG die durch den Kläger aufgeworfene Frage mangels Erheblichkeit im Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH, s.u., nunmehr sogar dahinstehen lässt). Im Übrigen ist der Widerruf der Asylberechtigung bei der Verwirklichung von Ausschluss-gründen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG auch unionsrechtlich geboten (für hierzu und im Folgenden BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 10 C 2/10, juris Rn. 50 ff. zur insofern inhaltsgleichen Vorgängernorm § 3 Abs. 2 AsylVfG unter Bezug auf die entsprechenden Vorgaben durch EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris). Die in § 3 Abs. 2 AsylG normierten Ausschlussgründe setzen die für die Flüchtlingseigenschaft getroffenen Vorgaben in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG um (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU). Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie gilt die Verpflichtung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall der nachträglichen Feststellung von Ausschlussgründen i.S.v. Art. 12 der Richtlinie auch für Personen, die – wie der Kläger – ihren Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt haben. Sie ist auch bei der nach nationalem Recht gewährten Asylberechtigung zu beachten. Denn Art. 3 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten günstigere Regelungen zur Frage, wer als Flüchtling gilt, nur insoweit, als dies mit der Richtlinie zu vereinbaren ist. Es liefe dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn Deutschland Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte oder erhielte, wie bei der Asyl-berechtigung i.S.d. Art. 16a bzw. Art. 16 a.F. GG, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind (sog. „Verwechselungsgefahr“). Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Geltung der Ausschlussgründe auch für Asylberechtigte angeordnet hat (siehe auch ausführlich BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26/10, juris Rn. 29 ff. und ferner Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Art. 16a Rn. 432 f; vgl. zur Widerrufbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter auch z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2012, 4 Bf 26/09.A, juris Rn. 29; VG Hamburg, Urt. v. 3.2.2023, 1 A 2478/20, n.v.). b) Auch die formellen Vorgaben des § 73b Abs. 6 AsylG wurden eingehalten. Im Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2021 wurde dem Kläger entsprechend § 73b Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 AsylG Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats gegeben. Das Schreiben wurde ihm gemäß § 73 Abs. 7 Satz 2 AsylG am 13. Oktober 2021 zugestellt. Diese Vorgaben entsprechen inhaltlich denjenigen des § 73 Abs. 4 und 5 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. c) Es liegt der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG vor. Hiernach ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grund-sätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt dies auch für Ausländer, die andere zu den genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. aa) Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen einer Beteiligung an Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten, setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus“ und „die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG und Erwägungsgrund 31 zur Richtlinie 2011/95/EU). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der EuGH, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 82 ff.). In der Rechtsprechung des BVerwG ist deshalb ebenfalls geklärt, dass Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden können, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 26.12, juris Rn. 12 m.w.N.). Des Weiteren ist geklärt, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in der sog. EU-Terrorliste aufgeführten Organisation wie der PKK und die aktive Unterstützung ihres bewaffneten Kampfes nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund für die Annahme der Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG darstellen. Es bedarf vielmehr der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, ob dem Betroffenen eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 99). Mit dem Ausschlussgrund sollen nach seinem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an (BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26.10, juris Rn. 25, 28; EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 103, 105). Der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung hängt mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden ist (EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 108; BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26.10, juris Rn. 26). Um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden, muss der individuelle Beitrag hierbei ein Gewicht erreichen, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (BVerwG, v. 7.7.2011, 10 C 26.10, juris Rn. 39; Urt. v. 19.11.2013, 10 C 26.12, juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 27.5.2016, 9 A 653/11.A, BeckRS 2016, 47670 Rn. 76; VGH Mannheim; Urt. v. 29.1.2015, A 9 S 314/12, BeckRS 2015, 42259 Rn. 54). Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26.10, juris Rn. 26; EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 109, 111). Der Ausschlussgrund ist vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen (VG Karlsruhe, Urt. v. 1.3.2022, A 8 K 7069/19, BeckRS 2022, 5651 Rn. 40; Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition 15.1.2024, § 3 AsylG Rn. 42, 53; vgl. auch Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition Stand 1.10.2023, § 3 AsylG Rn. 19 und Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 3 AsylG Rn. 9 jeweils: „ultima-ratio“; Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 3 AsylG Rn. 34: „Ausnahmecharakter“). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Person ein führendes Mitglied dieser Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (EuGH, Urt. v. 31.1.2017, Rs. C-573/14, juris Rn. 79). Insofern müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Alt. 2 AsylG erfasst werden zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt – anders als bei der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylG – keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld oder gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfüllen, nicht aber etwa das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern (BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 26.12, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Zurechnung bei der Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene objektiv die Möglichkeit tatsächlicher Einflussnahme auf die Begehung von Terrorakten hatte oder solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat. Mangels Notwendigkeit eines spezifischen Bezugs zwischen der Unterstützungshandlung und einem einzelnen Terrorakt bedarf es für eine Beteiligung in sonstiger Weise gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG weder einer räumlich-organisatorischen Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten noch deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit. Andernfalls genössen reine Schreibtischtäter und Propagandisten Flüchtlingsschutz, obwohl ihr ideologisch-propagandistischer Beitrag zu terroristischen Taten bei der gebotenen wertenden Betrachtung mit Blick auf den Normzweck des § 3 Abs. 2 AsylVfG, asylunwürdige Personen vom Status des „bona fide refugee" fernzuhalten, keinesfalls minder gewichtig als der von unmittelbar Tatbeteiligten erscheint (BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 26.12, juris Rn. 16 m.w.N.; eine hinreichende räumlich-organisatorische Nähe zum gewaltsamen Kampf (noch) fordernd OVG Schleswig, Urt. v. 1.9.2011, 4 LB 11/10, juris Rn. 52). Hinsichtlich des auf Seiten des Gerichts notwendigen Überzeugungsgrades gilt, dass die einen Ausschlussgrund verwirklichenden Handlungen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards „ohne jeden Zweifel“ erwiesen sein müssen; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Die Annahme eines Ausschlussgrundes ist danach schon dann gerechtfertigt, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweiligen Handlung bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 10 C 2/10, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch wenn die Beteiligung an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht überschreiten muss, so ist es doch erforderlich, dass es während der Tätigkeit für die PKK zu konkreten derartigen Taten gekommen ist. Andernfalls fehlte es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit, die die Grundlage für seinen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz darstellt. Es ist deshalb konkret festzustellen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden ist, in Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG niedergeschlagen hat (BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 26.12, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 16.10.2014, A 3 A 253/13, juris Rn. 41). bb) Nach diesen Maßstäben ist der Kläger von der Anerkennung der Asylberechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG und Satz 2 AsylG ausgeschlossen. (1) Die PKK ist eine terroristische Organisation (BVerwG, Urt. v. 17.7.2017, 1 C 28/16, juris Rn. 24; Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26/03, juris Rn. 42; Urt. v. 30.3.1999, 9 C 23/98, juris Rn. 25; OVG Mannheim, Beschl. v. 25.5.2022, 12 S 3327/20, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Urt. v. 6.10.2011, 4 LB 5/11, juris Rn. 50; OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.2005, 3 Bf 172/04, juris Rn. 56 ff.). Der Rat der Europäischen Union führt die PKK auf der „Terrorismusliste“ (siehe hierzu die aktuelle Durchführungsverordnung des Rates (EU) 2024/329 v. 16.1.2024, ABl. EU v. 16.1.2024, Serie L). Die terroristischen Handlungen der PKK haben eine internationale Dimension: Die PKK agiert vor allem im Grenzgebiet zwischen der Türkei, dem Iran und dem Irak. Zudem existiert ein nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedertes europäisches Netzwerk, das der Beschaffung von Finanzmitteln, der Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen und der Nachwuchsrekrutierung dient (BAMF, Länderreport 47, Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand 12/2021, S. 8; Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans, Stand Februar 2019, S. 17 f; siehe auch die ausführlichen Feststellungen in HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., zur Geschichte der PKK ab S. 13 ff. und der Entwicklung und Struktur der PKK in Westeuropa, insbesondere in Deutschland ab S. 50 ff.). Auch der Kläger selbst hat innerhalb des europäischen Netzwerks für die PKK agiert (hierzu ausführlich unter (2)). (2) Es liegen auch schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger sich durch seine logistische bzw. propagandistische Unterstützungsleistung jedenfalls in sonstiger Weise an Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen in sonstiger Weise beteiligt hat. Der Kläger leitete für die PKK von Juni 2013 bis Juni 2014 als hauptamtlicher Kader das PKK-Gebiet „Bremen“. In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2024 hat der Kläger keine Angaben gemacht. Im Urteil des HansOLG vom 22. Februar 2019, Az. ..., S. 3 f wurden folgende zusammenfassende Feststellungen zur Tätigkeit des Klägers getroffen: „Der Angeklagte leitete als hauptamtlicher Kader der ‚Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK) – einer auf Mord und Totschlag ausgerichteten Vereinigung im Ausland – und der ihr untergeordneten, unselbstständigen Europaorganisation ‚Kurdische Demokratische Gesellschaft‘ (CDK), im Juli 2013 umbenannt in ‚Kurdischer Demokratischer Gesellschaftskongress Europa‘ (KCD-E), von Juni 2013 bis Juni 2014 das PKK-Gebiet ‚Bremen‘. Das PKK-Gebiet ‚Bremen‘ gehörte zum ‚Sektor Nord‘. Der Angeklagte war der Sektorleitung untergeordnet. Sektorleiter war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum der wegen unter anderem dieser Tätigkeit durch Urteil des Hanseatische Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. August 2015 (...) bereits rechtskräftig verurteilte ... (Deckname ...). Der Angeklagte war im Tatzeitraum mit den typischen Aufgaben eines Gebietsleiters betraut. Er war für die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und koordinierte diese. Der Angeklagte nahm – insbesondere per E-Mail erteilte bzw. in seinem E-Mail-Postfach hinterlegte – Weisungen des ihm übergeordneten Leiters des PKK-Sektors ‚Nord‘ in der Zeit von Juni 2013 bis Juli 2014 entgegen. Wiederholt verabredete und traf der Angeklagte sich in Ausübung seiner Gebietsleitertätigkeit auch persönlich mit dem Sektorleiter Nord .... Auch nahm er an Treffen von PKK-Funktionären, insbesondere PKK-Gebietsleitern teil. Im Rahmen seines Aufgabenkreises als Gebietsleiter war der Angeklagte häufig im Interesse der PKK zur Förderung der PKK-Zwecke bei der Organisation von Veranstaltungen zur Stärkung der Interessen der kurdischen Gemeinschaft tätig und kümmerte sich um Werbung bzw. Teilnehmer für solche Veranstaltungen. Der Angeklagte nahm außerdem als Repräsentant der PKK an zahlreichen die Förderung und Vertretung der kurdischen Interessen betreffenden Veranstaltungen teil. Dem Angeklagten war bei Erbringungen seiner Tatbeiträge bewusst, dass es sich bei der in Europa ansässigen CDK, später KCD-E, um einen unselbstständigen Teilbereich der im Ausland ansässigen PKK handelte. Ihm war bekannt, dass die PKK in der Türkei versuchte, durch Begehung von Mord und Totschlag ihre Ziele zu verwirklichen und sich auch in der Phase des sog. Waffenstillstandes vorbehielt, diese Mittel jederzeit zur Anwendung zu bringen, was auch weiterhin – wenn auch in geringerem Umfang – erfolgte.“ Der Kläger ist diesen Feststellungen im hiesigen Verfahren nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr bereits schriftsätzlich, wie zuvor im strafrechtlichen Verfahren, seine Tätigkeit als Gebietsleiter „Bremen“ eingeräumt. Hieraus ergibt sich nach Überzeugung der Kammer, dass der Kläger eine deutlich herausgehobene Position innerhalb der stark hierarchisch organisierten Struktur der PKK innehatte, welche von essenzieller Bedeutung für ihre bewaffneten terroristischen Aktivitäten war. Zunächst ist festzustellen, dass der (erhebliche) Zeitablauf seit den Taten sowie die Strafverbüßung und die Krankheit des Klägers irrelevant ist, denn ansonsten würde eine nach-gelagerte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden, welche jedoch im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG ausdrücklich nicht zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26.10, juris Rn. 26; EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 109, 111; siehe auch VG Karlsruhe Urt. v. 1.3.2022, A 8 K 7069/19 Rn. 46; Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 3 AsylG Rn. 36; a.A. wohl VGH Mannheim, Urt. v. 29.1.2015, A 9 S 314/12, juris Rn. 52 ff.). Insofern ist es auch unschädlich, dass sich das Strafmaß im Urteil des HansOLG vom 22. Februar 2019 (Az. ...) im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, denn in die strafrechtliche Strafzumessung sind diverse Aspekte maßgeblich eingeflossen, welche vorliegend nicht beachtlich sind (insb. Verfahrensverkürzung durch Teilgeständnis, Zeitablauf, mehrmonatige Untersuchungshaft, gesundheitliche Einschränkungen, Situation der Kurden in der Türkei, vgl. ebd., S. 110 f). Dem Kläger unterstanden eine große Anzahl an Personen innerhalb der terroristischen Organisation. In den Jahren 2013 und 2014 hatte die PKK in Deutschland ein Personenpotential von ca. 13.000 Personen, im Bundesland Bremen lag es bei ca. 300 Personen (Verfassungsschutzberichte Bremen, Stand 2013 bzw. 2014, S. 69 bzw. 72). Zu beachten ist insofern, dass das durch den Kläger geleitete PKK-Gebiet „Bremen“ noch weitere, Bremen umliegende Kleinstädte wie Achim und Delmenhorst (HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 59) umfasste und das dem Kläger untergeordnete Personenpotential damit noch größer gewesen sein dürfte. Unter seiner Hierarchiestufe gab es insofern noch mehrere weitere Hierarchieebenen (s.u.). Die von der PKK über Jahrzehnte in der Türkei geführten Kämpfe sowie ihre politische Arbeit in Europa erfordern erhebliche finanzielle Mittel (für hier und im Folgenden Verfassungsschutzbericht Bremen, Stand 2014, S. 72; siehe auch HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 50). Die PKK finanziert sich in erster Linie durch Spenden, daneben auch aus Veranstaltungserlösen und mit dem Verkauf von Publikationen. Jedes Jahr ruft die PKK zu einer groß angelegten Spendenkampagne auf, die sie „das Jährliche“ nennt, und fordert von ihren Anhängern regelmäßig die Steigerung der Spendeneinnahmen. Auch in Bremen gab es jedes Jahr eine solche Kampagne. Im Jahr 2008 konnten beispielsweise in Europa auf diese Weise Gesamteinnahmen in Höhe von ca. 19 Mio. Euro erzielt werden, wozu allein eine von September 2007 bis Januar 2008 durchgeführte Spendenkampagne 2007 über 13 Mio. Euro beitrug, von denen 2,5 Mio. Euro für den Guerillakampf in der Heimat abgeführt wurden (für hier und im Folgenden HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 56). Im Jahre 2008 (September 2008 bis Januar 2009) erreichte die Spendenkampagne knapp 15 Mio. Euro, von denen 2009 3 Mio. Euro für den Guerillakampf abgeführt wurden. Da durch die Europaführung jährliche Einnahmezuwächse von bis zu 30 % an die nachgelagerten Funktionäre vorgegeben wurden (Hans-OLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 58), dürfte das Spendenaufkommen in den Jahren 2013 und 2014 noch höher gelegen haben. Die Tätigkeit der PKK in Deutschland war auch von Anfang an auf die Unterstützung der als Freiheitskampf verstandenen militärischen und politischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat gerichtet (hierzu und zum Folgenden HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 53). Die Hilfe für die HPG und die Heimatregionen erfolgte in erster Linie durch die Bereitstellung der Gelder für die Ausrüstung und Bewaffnung sowie für die Parteiarbeit, aber auch durch die Rekrutierung von Nachwuchs für den Guerillakampf. Außerdem unterstützte die PKK in Deutschland den „Freiheitskampf“ in der „kurdischen Heimat“, indem sie das Vorgehen des türkischen Staates gegen die kurdische Bevölkerung propagandistisch anprangerte, um die öffentliche Meinung und die europäischen Regierungen in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Europa bildete sie verschiedene Arbeitsbereiche, unter anderem die Bereiche Finanzen, Außenbeziehungen, Öffentlichkeitsarbeit, kulturelle Angelegenheiten, Schulung und Ausbildung, heimatgerichtete Aktivitäten und aktionistische Aktivitäten. Der Kläger hatte eine herausgehobene Position innerhalb dieser europäischen Struktur der PKK. Auf der Ebene unterhalb der CDK-Koordinierung war Europa, nach vorherigen geringfügigen Änderungen in der Gliederung, in Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt. Insbesondere in Deutschland existierten außerdem den Gebieten übergeordnete Sektoren. In Deutschland existierten zur Zeit der Tätigkeit des Klägers als Gebietsleiter „Bremen“ in Deutschland vier Sektoren (Nord, Mitte, Süd 1 und Süd 2), welche insgesamt 30 Gebiete umfassten. Der Sektor Nord bestand hierbei aus neun und der Sektor Mitte aus acht Gebieten. Auf das gesamte übrige Europa entfielen lediglich 28 weitere Gebiete, wobei diesbezüglich der Schwerpunkt in Frankreich lag. Deutschland als das mit mehr als 500.000 Kurden für die PKK wichtigste Land in Europa nahm insofern von Beginn an eine Sonderstellung in Europa ein (vgl. ausführlich zur Struktur der PKK in Westeuropa, insb. in Deutschland HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 50 ff., für obige Ausführungen insb. S. 52 und 57). Der Kläger befand sich daher innerhalb der Struktur der PKK – im für die PKK wichtigsten Land in Europa – auf einer derart herausgehobenen Hierarchieebene, dass sich in ganz Europa lediglich ca. 60 Personen ebenfalls auf dieser befunden haben dürften. Auf einer noch höheren Ebene dürften nach den vorliegenden Erkenntnissen nur noch wenige Einzelpersonen angesiedelt gewesen sein. Die besondere Intensität der Aktivitäten des Klägers sowie die Bedeutung seiner Position wird auch dadurch deutlich, dass es sich bei einem PKK-Gebietsleiter, wie dem Kläger, um einen hauptamtlichen Funktionär handelt, welcher von der Partei ein Gehalt erhält und keinen Beruf ausüben und grundsätzlich auch keine familiären Bindungen haben darf (vgl. HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 52). PKK-Gebietsleiter unterliegen insofern auch einer jährlichen Rotation (HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 52, 107). Hierdurch erklärt sich auch der auf ein Jahr beschränkte Zeitraum der festgestellten Tätigkeit des Klägers als Gebietsleiter „Bremen“ für den Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 (vgl. Hans-OLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 107). Aufgrund der strukturellen Feststellungen und der Position des Klägers in dieser, ist es, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht entscheidend, dass die festgestellten Handlungen des Klägers im Urteil teilweise grundsätzlich erlaubte Handlungen (z.B. Teilnahme und Organisation von Demonstrationen, Sammeln von Spendengeldern für die in der Türkei erlaubte Partei HDP, Teilnahme an und Organisation von Diskussionsveranstaltungen) umfassten. Denn das Gewicht seiner individuellen Tätigkeit resultiert maßgeblich aus seiner herausragenden Position innerhalb der Struktur der PKK, welche er für einen nicht unerheblichen offenbar turnusmäßigen Zeitraum ausübte. Ohne die Auslandsstrukturen der PKK, welche hierarchisch der im Irak ansässigen Führung untergeordnet war (HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 59) und den bewaffneten terroristischen Kampf insbesondere mit Geldern in mehrfacher Millionenhöhe versorgte, war dieser in dem festgestellten Ausmaß nicht ansatzweise möglich. Hierdurch wurde auch die Rolle der PKK in der hiesigen Gesellschaft verankert und gefestigt und so das essenzielle Bindeglied zwischen dem Sympathisantenkreis und den bewaffneten Aktivitäten hergestellt. Dem Kläger kam hier, wie gezeigt, als Gebietsleiter eine entscheidende organisatorische Rolle zu. Die besondere Bedeutung einer Führungsposition innerhalb der terroristischen Organisation hat auch der EuGH in der durch den Kläger angeführten „Lounani-Entscheidung“ hervorgehoben (EuGH, Urt. v. 31.1.2017, Rs. C-573/14, juris Rn. 79). Ebenfalls hat der EuGH dort betont, dass es von besonderer Bedeutung ist, dass, wie vorliegend, eine Verurteilung von dem Gericht eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung erfolgt ist (vgl. ebd.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die fehlende räumlich-organisatorische Nähe des Klägers zur konkreten Ausführung der terroristischen Taten im Ausland irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urt. 19.11.2013, 10 C 26/12, juris Rn. 16; siehe auch EuGH, Urt. v. 31.7.2017, Rs. C-573/14, juris Rn. 79). Auch das etwaige Fehlen einer bestehenden gegenwärtigen Gefahr hätte keine Auswirkungen, denn eine solche ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26.10, juris Rn. 25, 28; EuGH, Urt. v. 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, juris Rn. 104). In diesem individuellen Beitrag des Klägers für die Gesamtstruktur der PKK liegt – entgegen seiner Ansicht – auch eine vergleichbare Schwere der Handlungen des Klägers mit solchen vor, welche den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG zugrundeliegen. (3) Im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014, in dem der Kläger in den Reihen der PKK als Gebietsleiter „Bremen“ tätig war, haben die PKK und ihr militanter Arm, die „Volksverteidigungskräfte" (HPG), mehrere terroristische Gewaltaktionen verübt. Im Urteil des Han-sOLG vom 22. Februar 2019, S. 46 f wurden hierzu folgende Feststellungen getroffen: - „(88) Am 3. Juli 2013 beschossen PKK-Mitglieder die Militärstation Hegasor im Landkreis Hani in der Provinz Amed. Sie nahmen dabei den Tod der in der Station befindlichen Personen zumindest billigend in Kauf. Niemand wurde durch den Angriff verletzt. Die PKK bekannte sich unter dem Namen HPG auf deren Homepage am 4. Juli 2013 zu diesem Anschlag und machte dabei geltend, einen Soldaten getötet zu haben. Es habe sich um eine Vergeltungsaktion gegen eine Aktion des türkischen Militärs anlässlich der Proteste am 28. Juni 2013 gegen den Bau einer Militärstation gehandelt. - - (89) Am 16. Mai 2014 beschossen PKK-Mitglieder mit Soldaten besetzte gepanzerte Fahrzeuge, die den Bau einer neuen Militärstation in Tülük bewachten. Sie nahmen dabei den Tod der Soldaten zumindest billigend in Kauf. Durch den Anschlag wurden zwei Soldaten verletzt. Die PKK bekannte sich unter dem Namen HPG auf deren Homepage am 17. Mai 2014 zu diesem Anschlag. Sie machte geltend, Soldaten getötet und verletzt zu haben. Die Armee versuche diese Verluste zu verstecken. Sie nehme die Warnungen der Guerillakräfte nicht ernst und fahre mit dem Bau von Militärstationen fort. - (90) Am 25. Mai 2014 verübten PKK-Mitglieder einen Minenanschlag auf zwei Lastkraftwagen, die Baumaterial für den Bau einer Wache im Kreis Beytüssebab in Sirnak transportierten. Sie nahmen dabei den Tod der Fahrer billigend in Kauf. Beide Fahrer wurden durch den Anschlag verletzt. Die PKK bekannte sich unter dem Namen HPG am 27. Mai 2014 auf deren Homepage zu diesem Anschlag.“ Zu beachten ist, dass ab dem 21. März 2013 durch die PKK im Zuge von Friedensverhandlungen mit dem türkischen Staat ein Waffenstillstand ausgerufen worden war (vgl. Verfassungsschutzbericht Bremen 2014, S. 72). Hierdurch lässt sich auch eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen (s.u.) geringere Intensität bewaffneter Handlungen erklären. Dies führt jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zu einer anderen Bewertung. Zunächst ist festzustellen, dass trotz des Waffenstillstands mehrere gewaltsame und sogar tödliche Angriffe durch die PKK verübt wurden. Die PKK hat sich während der Zeit des Waffenstillstands ihr Gewalt- und Eskalationspotential ausdrücklich vorbehalten und nicht auf Waffeneinsätze verzichtet, wie sich auch an den festgestellten Anschlägen deutlich zeigt (vgl. für hier und im Folgenden HansOLG Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 19 ff.). Außerdem ist zu beachten, dass es bereits mehrfach zuvor Waffenstillstände der PKK mit der türkischen Regierung gegeben hat, welche jedoch immer wieder erfolglos beendet wurden. So wurde auch dieser Waffenstillstand im Jahr 2015 wieder zurückgenommen. Und auch in der Zeit vor dessen Beendigung gab es bereits mehrere Anzeichen, auch in Form von entsprechenden Äußerungen durch hochrangige PKK-Funktionäre, für dessen Scheitern. Das große Ausmaß des Gewaltpotentials der PKK zeigt sich daran, dass gemäß den Feststellungen des HansOLG, denen der Kläger im hiesigen Verfahren nicht entgegengetreten ist, sich die PKK im Zeitraum von März 2004 bis September 2014 zu über 100 Anschlägen und Sabotageakten bekannte, wobei hiervon 97 auf Mord und Totschlag ausgerichtete Anschläge mit insgesamt 141 Todesopfern und 351 Verletzten festgestellt wurden (vgl. HansOLG, Urt. v. 22.2.2019, Az. ..., S. 21). b) Ob auch der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1, § 3 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG einschlägig ist, was streitig ist, kann vorliegend dahinstehen. Hiernach ist die Asylberechtigung zu widerrufen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Erforderlich wäre in jedem Fall außerdem die Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, 9 C 31-98, juris Rn. 15). Da bereits der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG vorliegt, ist diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich. 2. Die Beklagte hat zu Recht die mit Bescheid vom 30. Juli 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG widerrufen. Die Beklagte konnte sich für den Widerruf auch auf die taugliche Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen. Diese Vorschrift ist – über ihren Wortlaut hinaus – auch auf Begünstigungen nach dem mittlerweile außer Kraft getretenen AuslG anwendbar (BVerwG, Urt. v. 22.11.2011, 10 C 29/10, juris Rn. 12; VGH München, Urt. v. 16.5.2013, 9 B 12.30382, juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 9.3.2011, 11 A 1439/07, BeckRS 2011, 48441 Rn. 26 f; VG Berlin 11.7.2018, VG 25 K 4.17 A, juris; S. 5; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition Stand 1.1.2024, § 73 AsylG Rn. 1; siehe auch VG Hamburg, Urt. v. 27.10.2022, 1 A 499/20; Urt. v. 25.10.2022, 1 A 26/20, jeweils n.v.). Denn die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG hatte keine über die Asylberechtigung hinausgehenden Voraussetzungen, sodass ihr Widerruf ohne Rechtsschutzeinbußen für den Kläger nach derselben Vorschrift erfolgen kann wie derjenige der Asylberechtigung. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber bei derartigen „Altfällen den Widerruf nicht zulassen bzw. diese „zementieren“ wollte (vgl. VG Berlin 11.7.2018, VG 25 K 4.17 A, juris S. 5 m.w.N.). Es liegen auch die Voraussetzungen des Widerrufstatbestands vor, da der Ausschluss-grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG besteht. Es wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) entsprechend Bezug genommen. 3. Die Beklagte hat auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft, über die erstmals zu entscheiden war, nicht zuerkannt, denn es liegen die Voraussetzungen des Ausschluss-grundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylG vor. Der Kläger ist nach dem Vorstehenden auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausgeschlossen. Die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AsylG entsprechen inhaltlich, trotz kleiner sprachlicher Abweichungen, den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 – 3 und Satz 2 AsylG (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition 1.10.2023, § 4 AsylG Rn. 36; Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition 15.1.2024, § 4 AsylG Rn. 90). Es wird insofern jeweils auf die Ausführungen oben unter 1. a) entsprechend Bezug genommen. II. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger, der im Jahr 1958 geboren wurde, ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 12. Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 5. Januar 1994 gab er im Wesentlichen an, dass er in der Türkei wegen Unterstützung der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) gesucht werde und legte in diesem Zusammenhang die Kopie einer Anklageschrift vom 22. April 1992 an das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir vor. Er habe sich auch aktiv für die erste kurdische Partei HEP betätigt und sei auch deshalb in den Blick der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Mit Bescheid vom 19. Januar 1994 lehnte die Beklagte (seinerzeit „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“) den Antrag vollumfänglich ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 30. Januar 1997 (Az. ...) zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Mit Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 1997 (Az. ...) erkannte die Beklagte den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (HansOLG) vom 22. Februar 2019 (Az. ...) wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Urteils-gründe wird auf das in der Ausländerakte befindliche Urteil Bezug genommen. Das Urteil ist seit dem 12. November 2019 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 31. August 2021 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Im Anschreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2021, zugestellt am 13. Oktober 2021, wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlägen, da Ausschlusstatbestände erfüllt seien: Der Kläger sei aufgrund seiner Tätigkeit als Gebietsleiter für das PKK-Gebiet „Bremen“ für die Zeit von Juni 2013 bis Juni 2014 mit Urteil des HansOLG vom 22. Februar 2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden. Daher sei im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 3 AsylG aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die PKK, eine terroristische Organisation, nicht nur unterstützt habe, sondern auch als Gebietsleiter tätig gewesen sei, sei darüber hinaus im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Daher sei beabsichtigt, die asylrechtliche Begünstigung des Klägers zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs.1 AsylG zuerkannt werden könne. Die persönlichen Interessen des Klägers seien dadurch gewahrt, dass für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sein werde. Der Kläger nahm, anwaltlich vertreten, mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der aus dem Dorf Gökdere bei Bingöl stamme. Er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 politisch bei der HEP, aktiv gewesen, welche am 7. Juni 1990 gegründet worden sei und ihren Schwerpunkt auf die Lösung der kurdischen Frage gelegt habe. Der Kläger sei Mitbegründer der HEP gewesen und habe ihrem Disziplinarausschuss vorgestanden. Zu den Parlamentswahlen im Oktober 1991 sei die HEP ein Wahlbündnis mit der SHP eingegangen, was dazu geführt habe, dass die HEP 21 Sitze im Parlament habe erringen können, wobei unter den Abgeordneten bekannte kurdische Politiker gewesen seien. Gleichzeitig hätten Morde und Entführungen durch die Contra–Guerilla gegenüber HEP-Funktionären begonnen, wobei auch der Kläger in deren Visier gestanden habe. Daneben sei der Kläger wegen Unterstützung der PKK gesucht und vor dem damaligen Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir mit Anklageschrift vom 22. April 1992 angeklagt worden. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger aus der Türkei geflüchtet und in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt worden. Weiter führte sie aus, dass dem Kläger im Rahmen der Verurteilung durch das HansOLG mit Urteil vom 22. Februar 2019 vorgeworfen worden sei, dass dieser als hauptamtlicher Kader der PKK von Juni 2013 bis Juni 2014 das PKK-Gebiet „Bremen“ geleitet habe, was der Kläger auch eingeräumt habe. Die Verurteilung sei erst im Jahr 2019 erfolgt, während der Zeitraum der Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 gelegen habe, mithin liege ein Abstand von fünf bzw. sechs Jahren vor. In dieser Zeit habe sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtert. Er leide an einer atypischen Parkinson-Erkrankung mit neurogener Obstipation und möglicherweise auch REM-Schlaf-Verhaltensstörungen. Auch das Gangbild des Klägers sei durch die Erkrankung beeinflusst. Aufgrund der Parkinson-Erkrankung habe der Kläger einen Grad der Behinderung von 50. Neben der Erkrankung des Klägers und der Tatsache, dass der Tatzeitpunkt mehrere Jahre zurückliege und der Kläger nicht vorbestraft gewesen sei, habe das HansOLG bei der Strafzumessung auch berücksichtigt, dass die Kurden in der Türkei bei der Wahrnehmung ihrer kulturellen Identität zahlreichen Einschränkungen ausgesetzt gewesen seien und dies auch weiterhin seien und der türkische Staat mit äußerster Härte und teilweise unter Außerachtlassung der Menschenrechte gegen die PKK vorgehe und der Kläger seine Heimat aufgrund seiner geschilderten Ereignisse habe verlassen müssen. Sollte der Kläger in die Türkei abgeschoben werden, drohe ihm konkret die sofortige Festnahme, Inhaftierung und Einleitung eines nicht einem Rechtsstaat entsprechenden Strafverfahrens sowie in diesem Zusammenhang Misshandlung und Folter sowie anschließende Verurteilung. Es erfolge insofern auch eine umfangreiche Beobachtung und Verfolgung von Kritikern im Ausland des türkischen Staates, insbesondere wenn, wie hier, ein PKK-Hintergrund vorliege. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 (Az. ...) widerrief die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten vom 30. Juli 1997 (Ziff. 1) und die im dortigen Bescheid (Az. ...) getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziff. 2). Außerdem lehnte sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 3) und des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 4) ab. Sie stellte schließlich fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen wie folgt aus: Es liege der Widerrufsgrund des § 73 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vor, da aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe. Die Vorschrift sei auch entsprechend auf den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG anzuwenden, da diese Vorschrift nach In-Kraft-Treten der zweiten Stufe des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 durch § 60 AufenthG mit Bezug zur Rechtsstellung der Flüchtlinge ersetzt worden sei. Bei der Anwendung der Regelung komme es laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei von Bedeutung sein könne, dass bereits eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vorliege. Der Kläger sei insofern mit Urteil des HansOLG vom 22. Februar 2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In dem Urteil werde folgender Sachverhalt dargelegt: Der Kläger habe von Juni 2013 bis Juni 2014 unter den Decknamen ... und ... als hauptamtlicher Kader der PKK und ihrer Europaorganisation KCD-E, vormals CDK, das dem „Sektor Nord“ nachgeordnete PKK-Gebiet „Bremen“, welches das Bundesland Bremen und angrenzende Kleinstädte, wie Achim und Delmenhorst, umfasse, geleitet. Der Kläger sei im Tatzeitraum mit den typischen Aufgaben eines Gebietsleiters betraut gewesen. Er sei für die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich gewesen und habe diese koordiniert. Diese Aufgaben habe der Kläger auch durch Erteilung entsprechender Anweisungen an ihm innerhalb der organisatorischen Strukturen der PKK/CDK/KCD-E hierarchisch untergeordnete sog. „Frontarbeiter“ wahrgenommen. Deren Tätigkeit habe er sodann durch Nachfragen kontrolliert, beispielsweise betreffend die Organisation von Transporten zu Veranstaltungen oder den Druck von Veranstaltungsplakaten. Bei der PKK handele es sich um eine terroristische Organisation, die ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln durchsetze. Außerdem habe der Kläger durch sein bisheriges Verhalten im Bundesgebiet nicht nur selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziele der PKK befürworte, sondern auch, dass er deren Methoden befürwortete und bereit sei, die PKK zu unterstützen. Er habe durch sein Verhalten die Stellung der PKK in der Gesellschaft gefestigt und damit insgesamt das latente Gefahrenpotential der PKK gestärkt. Aufgrund seiner Unterstützungshandlungen, die der Kläger über ein Jahr hinweg erbracht habe, seien ihm die Aktivitäten der PKK auch zuzuordnen. Es liege auch der Widerrufsgrund des § 73 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vor, da aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Kläger als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Insbesondere habe der Kläger durch die dargestellten Aktivitäten im Bundesgebiet in der PKK im höher anzusiedelnden Führungskreis als Gebietsleiter, zumindest über ein Jahr die PKK unterstützt und damit die Sicherheit Deutschlands gefährdet. Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erforderliche Prognose, dass der Kläger seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde, sei gegeben. Zwar sei der Kläger mittlerweile erkrankt, jedoch habe er es versäumt, sich über die Stellungnahme der anwaltlichen Vertreterin, von den Zielen und Handlungen der PKK zu distanzieren. Trotz des Umstandes, dass keine Erkenntnisse über weitere Aktivitäten des Klägers seit seiner Verurteilung vorlägen, sei daher weiterhin zu befürchten, dass er immer noch der PKK bzw. ihr verwandter Organisationen nahestehe und bereit sei, diese zu unterstützen. Ein etwaiges unauffälliges Verhalten des Klägers in den letzten Jahren ließe sich darüber hinaus auch dadurch erklären, dass er Angst vor entsprechenden ausländer- bzw. asylrechtlichen Folgen gehabt habe. Im Widerrufsverfahren sei gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylG analog erstmals über die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu entscheiden. Aufgrund des dargelegten Vorliegens der Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sei jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Aus den gleichen Erwägungen sei sowohl gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG als auch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt 2 AsylG die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Es liege jedoch gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei vor. Hiernach seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen verboten, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten. Dies habe der Kläger bei einer Rückkehr, unter Berücksichtigung, dass er die Türkei vorverfolgt verlassen habe und den türkischen Behörden als Unterstützer der PKK bekannt sei, zu befürchten. Der Bescheid wurde dem Kläger über seine Bevollmächtigte am 22. Dezember 2021 zugestellt. Am 5. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Insbesondere führt er aus, dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG aufgrund der Gesamtumstände fernliegend sei. Darüber hinaus fehle es bei den Tätigkeiten des Klägers am notwendigen Gewicht, um den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 3 AsylG zu erreichen. So habe sich der individuelle Beitrag des Klägers insbesondere lediglich in der Organisation von und Teilnahme an Demonstrationen, dem Besuch von Konferenzen und Veranstaltungen sowie dem Sammeln von Spendengeldern für die damalige türkische Kurdenpartei BDP ausgedrückt, was jeweils erlaubte Handlungen gewesen seien. Die geringe Intensität des Engagements zeige sich auch an der vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, welche sich bei einem Strafmaß von ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich befinde und zudem zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Auch sei der Ausschlussgrund insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen. Ferner fordere auch das BVerwG, dass der individuelle Beitrag ein Gewicht erreichen müsse, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspreche, was vorliegend nicht gegeben sei. Schließlich sei zu beachten, dass – entgegen der Rechtsprechung des BVerwG – die aufgrund Art. 16 GG a.F. zuerkannte Asylberechtigung des Klägers nicht wegen eines der durch die Beklagte angenommenen lediglich einfachgesetzlich normierten Ausschlussgründe widerrufen werden könne, da das Asylgrundrecht sowohl in Art. 16 GG a.F. als auch in Art. 16a GG keine entsprechenden Schrankenvorbehalte vorsehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021, Az.: ..., zu Ziffer 1., 2., 3. und 4. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte, die Berichte des Verfassungsschutzes Bremen für die Jahre 2013 und 2014 sowie die öffentlich auf der Website des Gerichts bekannt gemachten Erkenntnisquellen (Stand: Januar 2024) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen.