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Urteil

1 A 938/22

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0505.1A938.22.00
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Leitsätze
Derzeit drohen bei einer Inhaftierung in der Türkei aufgrund flächendeckender und erheblicher Überbelegung der Haftanstalten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung menschenrechtlicher Mindeststandards und damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 3. Februar 2022 verpflichtet, zugunsten des Klägers festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit drohen bei einer Inhaftierung in der Türkei aufgrund flächendeckender und erheblicher Überbelegung der Haftanstalten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung menschenrechtlicher Mindeststandards und damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 3. Februar 2022 verpflichtet, zugunsten des Klägers festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die weitergehende Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Ziffern 4. bis 6. des Bescheids der Beklagten vom 3. Februar 2022 sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Türkei zu. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Türkei wegen der zu erwartenden Haftbedingungen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wäre nicht durch vom Kläger verwirklichte Ausschlussgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gesperrt. Der Ausschluss einer Person vom internationalen Schutz bestimmt nicht, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (EuGH, Urt. v. 30.4.2025, C-63/24 - Galte, juris Rn. 46). a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Frage, ob eine Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland unzureichende Haftbedingen zu erleiden hat, ist an Art. 3 EMRK zu messen. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Haftbedingungen können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn sie gewisse Mindeststandards nicht erfüllen. Diese Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13. Der EGMR hat bestimmt, dass im Falle einer Mehrfachbelegung von Hafträumen eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK spricht, wenn der persönliche Raum pro Häftling die Grenze von 3 m² unterschreitet. Weitere Faktoren, die bei der Prüfung von Haftbedingungen vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sind, sind insbesondere der Zugang zum Freien, die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen sowie das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge (EGMR, Urt. v. 20.10.2016, 7334/13, BeckRS 2016, 121215, Rn. 103 ff.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2017, 1 VR 7.17, juris Rn. 56). Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, 8319/07 und 11449/07, BeckRS 2012, 8036, Rn. 212 ff; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10.21, juris Rn. 13). Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent (EGMR, Urt. v. 9.1.2018, 36417/16, BeckRS 2018, 52619, Rn. 50). In Fällen, in denen einem schutzsuchenden Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Inhaftierung droht, bei der potentiell die Gefahr von Folter und unmenschlicher und entwürdigender Haftbedingungen besteht, stellen vor allem Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 EMRK hohe Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen sich der Betroffene auf eine in seinem Abschiebungszielstaat bestehende Foltergefahr beruft und für diese auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich ist es in solchen Konstellationen geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Entsprechendes gilt für die Frage der Haftbedingungen (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2017, 2 BvR 2259/17, juris Rn. 18 f. und Rn. 23 f. m.w.N.; im Hinblick auf die Prüfungsdichte bei Anhaltspunkten für politische Verfolgung: Beschl. v. 4.12.2019, 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45 f.). b) Nach diesem Maßstab droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Inhaftierung (aa) unter unzureichenden Haftbedingungen aufgrund der flächendeckenden Überbelegung der türkischen Gefängnisse (bb). aa) Den Kläger erwartet Haft. Das Gericht hat sich durch Einsichtnahme in den UYAP-Account des Klägers von der Echtheit der vorgelegten Justizdokumente überzeugt. Aufgrund der danach gegen ihn in der Türkei laufenden Strafverfahren geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei seiner Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die sofortige Festnahme und anschließende Inhaftierung droht. Ihm werden als Angeklagtem in den Strafverfahren mit den Aktenzeichen xxx, xxx und xxx Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen, darunter die Beteiligung an bandenmäßigem und bewaffnetem Drogenhandel. Da der Kläger sich bereits durch seine Flucht ins Ausland den gegen ihn laufenden Strafverfahren entzogen hat, die gegen ihn verhängte Ausreisesperre somit ins Leere läuft, der Festnahmebeschluss gegen ihn aufrechterhalten wurde und er insbesondere dem Handel mit Betäubungsmitteln (Art. 188 tStGB) (dringend) verdächtigt wird, ist davon auszugehen, dass ihm mindestens für die Hauptverhandlungsdauer (Untersuchungs-)Haft droht. Die maßgeblichen Vorschriften der Untersuchungshaft befinden sich in den Artikeln 100 bis 108 der tStPO (Ceza Muhakemesi Kanunu), wobei Artikel 100 tStPO die allgemeinen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft regelt. Bei den Katalogtaten des Art. 100 Abs. 3 tStPO, wozu gemäß Art. 100 Abs. 3 a) 9. tStPO auch der Handel mit Betäubungsmitteln (Art. 188 tStGB) zählt, wird das Vorliegen eines Haftgrundes dabei –widerleglich – vermutet. In Anbetracht der jedenfalls in zwei der Strafverfahren gegen die Mitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen, von 6 Jahren bis zu über 16 Jahren bzw. von 1 Jahr und 8 Monaten bis zu 4 Jahren, ist zudem davon auszugehen, dass dem Kläger eine erhebliche Straferwartung droht. bb) Das Gericht geht nach Auswertung der Erkenntnislage davon aus, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der derzeit flächendeckenden und erheblichen Überbelegung der türkischen Gefängnisse eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. (1) Eine Aussage darüber, an welchem Ort bzw. in welchem konkreten Gefängnis der Kläger in Untersuchungshaft kommt bzw. später seine zu erwartende Strafhaft zu verbüßen hat, kann nicht getroffen werden. Auch wenn nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes die Unterbringung in den Haft- und Strafvollzugsanstalten gemäß der Kriterien Geschlecht, Alter, Täterprofil, Art der Straftat, Strafmaß, Tatort, Kapazitäten der Strafvollzugsanstalt sowie ggf. den Präferenzen des Inhaftierten (z.B. Nähe zur Familie) getroffen wird und es einen Vollstreckungsplan in Form eines Runderlasses des Türkischen Justizministeriums (Generaldirektion für Straf- und Haftanstalten) gibt (zitiert nach den Erkenntnisquellen Türkei des VG Hamburg: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Arnsberg, 7. Januar 2025, S. 2, dort zu Frage 2), kann unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine belastbare Prognose hinsichtlich des Ortes bzw. des konkreten Gefängnisses getroffen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anregung der Beklagten, eine Anfrage an das Auswärtige Amt zu stellen, ob es in der Türkei gesonderte Gefängnisse für Straftäter nichtpolitischer Taten gibt, und falls ja, wie sich die Haftbedingungen dort gestalten, nicht geeignet. Es liegt auch – trotz gerichtlicher Anfrage bei der Beklagten – keine Zusicherung seitens des türkischen Staates vor, dass der Kläger in einer bestimmten Haftanstalt untergebracht werden wird. Das Auswärtige Amt lehnt die Einholung einer solchen Zusage in Asylverfahren ab. Weitere Aufklärungsansätze bzw. Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich des Ortes oder des konkreten Gefängnisses, in dem der Kläger untergebracht wird, sind nicht ersichtlich. Das Gericht ist daher allein auf die Auswertung der generellen Erkenntnislage zu den Haftbedingungen in der Türkei beschränkt. Im Übrigen gibt es, abgesehen von der aus Auslieferungsverfahren bekannten Haftanstalt Yalvaç, keine Anhaltspunkte dafür, dass auch in anderen türkischen Haftanstalten keine Überbelegung droht (zur Verlässlichkeit einer Zusicherung für Yalvaç bei Überbelegung der türkischen Haftanstalten von durchschnittlich 117,8 Prozent, BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.5.2024, 2 BvR 1694/23, juris Rn. 66). (2) Es liegt eine flächendeckende und erhebliche Überbelegung der türkischen Gefängnisse vor. Dies ergibt sich aus der Auswertung folgender Erkenntnisquellen: Nachdem in den letzten Jahren das Problem der Überbelegung sowohl mit dem Ausbau der Kapazitäten als auch mit dem Erlass von Amnestien entschärft werden konnte (hierzu: VG Hamburg, Urt. v. 17.5.2024, 1 A 2264/23, juris), ist seither ein kontinuierlicher erneuter Anstieg der Zahl der inhaftierten Personen zu einem vorläufigen Höchststand zu verzeichnen. Die Zahl der inhaftierten Personen steigt seit etwa einem Jahr kontinuierlich an, während die Zahl der Haftplätze kaum zunimmt (1.7.2024: 342.526 Insassen bei einer Kapazität von 295.328; 7.4.2025: 403.060 Insassen bei einer Kapazität von 299.881, siehe hierzu die untenstehende Tabelle). Das Auswärtige Amt führt in seinem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Lagebericht (Stand: Januar 2024) zu Straf- und Untersuchungshaft aus, dass die Haftbedingungen (abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. Art der Unterbringung) landesweit unterschiedlich seien. Dabei bleibe die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. In türkischen Haftanstalten könnten EMRK-Standards grundsätzlich eingehalten werden. Es gebe insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Inhaftierung deutscher Staatsangehöriger oder die Unterbringung ausgelieferter Personen bestünden. Vor diesem Hintergrund würden zur Sicherung internationaler Mindeststandards bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr von deutscher Seite völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erbeten und von der Türkei regelmäßig erteilt. Dies betreffe etwa EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Spezialitätsgrundsatz und Besuchsrechte deutscher Auslandsvertretungen. Entsprechende von der Türkei abgegebene Zusicherungen würden von den Auslandsvertretungen überprüft (sogenanntes „Monitoring“). Zusicherungen würden als belastbar erachtet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 18). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schließt sich dem an und führt weiter insbesondere zur Häftlingsstatistik aus, dass es in der Türkei drei Kategorien von Häftlingen gebe: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben. Zum 1. September 2024 habe es insgesamt 404 Strafvollzugsanstalten, darunter 272 geschlossene und 100 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, elf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten, und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten gegeben. Die Kapazität dieser Anstalten habe 295.268 Plätze betragen. Die tatsächliche Zahl der Insassen habe laut Justizministerium mit Stand 2. September 2024 356.865 betragen, davon seien 14,6% Untersuchungshäftlinge (nur „pre-trial“) gewesen. Die Belegung habe mit Ende des Jahres 2022 109,2% ausgemacht. Rund 52.100 Häftlinge hätten sich 2024 (2020: 41.890) in Untersuchungshaft oder einer anderen Form der Inhaftierung ohne abgeschlossenen Prozess befunden. Mit Stand 2. September 2024 hätten sich nach Behördenangaben 79.344 Gefangene im offenen Strafvollzug und 277.521 Gefangene in geschlossenen Gefängnissen befunden. Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) sei der Zuwachs der Insassen innerhalb einer kurzen Periode auffällig gewesen. Während die Zahl der Festgenommenen und Verurteilten zum 1. September 2023 bei 251.101 gelegen habe, sei diese innerhalb von nur acht Monaten um 78.050 Personen gestiegen und habe am 2. Mai 2024 329.151 Personen erreicht. Darüber hinaus seien nach Angaben des Justizministeriums zum 1. April 2024 233.824 Personen in der Türkei auf Bewährung entlassen worden. Somit hätten sich Anfang April 2024 rund 583.00 Personen, d. h. einer von 148 Bürgern, im Strafvollzug, inhaftiert oder auf Bewährung entlassen befunden (BFA, Länderinformation Türkei, 18.10.2024, S. 178 m.w.N.). Aus den Informationen der Beklagten über die aktuelle Überbelegung in türkischen Haftanstalten geht hervor, dass die Situation in türkischen Gefängnissen immer wieder von Menschenrechtsorganisationen kritisiert werde. Besonders werde die Überbelegung in den Haftanstalten angemerkt. Laut der Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten (Ceza ve Tevkifevleri Genel Müdürlüğü) gebe es mit Stand 1. Januar 2025 insgesamt 405 Justizvollzugsanstalten in der Türkei. Die Gesamtkapazität der Einrichtungen sei für 301.397 Personen ausgelegt. Darüber hinaus würden Anstalten, welche die internationalen Standards nicht einhalten, sukzessive geschlossen. So seien seit 2006 insgesamt 396 Haftanstalten außer Betrieb genommen worden, zuletzt zwei im Jahr 2024. Im Gegenzug seien gemäß der Generaldirektion bis einschließlich 2023 insgesamt 285 neue Strafvollzugsanstalten eröffnet worden. Justizminister Yılmaz Tunç habe im November 2024 erklärt, dass sich weitere elf Gefängnisse im Bau befänden und 21 Gefängnisprojekte für das Jahr 2025 geprüft würden. Die aktuelle Haftstatistik der türkischen Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten weiche davon nur leicht ab. Ihr zufolge hätten sich am 2. Januar 2025 insgesamt 384.216 Personen in Haft befunden, darunter 85.534 Häftlinge im offenen Strafvollzug und 298.682 Personen in geschlossenen Strafvollzugsanstalten. Es ergebe sich folglich eine Überbelegungsquote von rund 27 Prozent, wenn man die Haftkapazitäten mit Stand 1. Januar 2025 mit der Anzahl an Inhaftierten mit Stand 2. Januar 2025 vergleiche (BAMF, Informationen über aktuelle Überbelegung in türkischen Haftanstalten, Januar 2025, S. 1). Diese offiziellen Zahlen der Statistiken der türkischen Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten, die circa monatlich veröffentlicht werden, werden beim VG Hamburg gesammelt (u.a. veröffentlicht beim VGH Mannheim auf der Website unter „Türkei-Newstracker und Haftzahlen“, abrufbar unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Tuerkei-Newstracker). Danach beträgt die Insassenzahl derzeit insgesamt 403.060. Hiervon sind 56.618 Untersuchungshäftlinge, was einem Anteil von 14,0 Prozent entspricht. Dabei verfügen die 395 Haftanstalten über eine Kapazität von 299.881 Plätzen (Stand: 7.4.2025). Dies entspricht einer Belegungsrate von 134,4 Prozent bzw. einer Überbelegung von 34,4 Prozent. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der kontinuierliche Anstieg der Zahl der inhaftierten Personen auch im Monat Mai fortsetzt. Die Insassenzahl steigt auf 409.617 (Stand: 2.5.2025) bei gleichbleibender Kapazität von 299.881 Plätzen (Stand: 7.4.2025). Dies entspricht einer Belegungsrate von 136,6 Prozent bzw. einer Überbelegung von 36,6 Prozent. (3) Die nach der Erkenntnislage zugrunde zu legende Belegungsrate von 134,4 Prozent führt bereits für sich genommen zu der Annahme, dass der persönliche Raum pro Häftling flächendeckend die Grenze von 3 m² unterschreitet und eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt (vgl. zu Einzelfällen in den Jahren 2016 bis 2021 EGMR, Urt. v. 5.12.2023, 35614/19 u.a. - Ilerde u.a./Türkei, BeckRS 2023, 34707). Das Gericht legt dabei die konservative Annahme zugrunde, dass die von türkischen Behörden ausgewiesenen (modernen) Haftplätze dem vom EGMR vorgesehenen persönlichen Raum pro Häftling von je 3 m² etwa entsprechen, auch wenn der İHD in seinem Bericht zu bedenken gibt, dass als offizielle Gesamtkapazität der Gefängnisse eine erhöhte Kapazität angegeben werde und diese Gefängnisse unter normalen Bedingungen lediglich 2/3 der Gefangenen aufnehmen sollten(İHD, 2023 Monitoring Report: Rights Violations in Turkish Prisons, 26.7.2024, S. 6). Trotz einzelner Anhaltspunkte für ein höheres individuelles Raumangebot pro Häftling in Großzellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.8.2023, Ausl 301 AR 105/21, juris Rn. 48) fehlen insgesamt belastbare Erkenntnisse über den Aufbau und die Ausgestaltung der in der Türkei betriebenen Gefängnistypen, die es ermöglichen könnten, den Maßstab des EGMR genauer anzuwenden. Ungeachtet dessen käme es auch bei der Annahme größerer Groß- oder Gemeinschaftszellen zusätzlich unter anderem auf die Anzahl der Betten, die Sanitäreinrichtungen sowie die Kapazitäten der medizinischen Versorgung an, da die durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche nach der Rechtsprechung des EGMR im Wesentlichen ein Indikator für die Gesamtbewertung der Haftbedingungen ist. Selbst bei geringeren Belegungszahlen ist in der Rechtsprechung im Übrigen eine Art. 3 EMRK verletzende Überbelegung angenommen worden: So ging das Bundesverwaltungsgericht in den Jahre 2017 und 2018 im Einklang mit den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen möglicherweise widersprechen und die Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung erfordern (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2018, 1 VR 3/18, juris Rn. 59; Beschl. v. 19.9.2017, 1 VR 7.17, juris Rn. 56). In diesem Zeitraum nahm das BFA in seinem Bericht an: Die Zahl der Gefangenen sei auf 290 pro 100.000 Einwohner angewachsen, und die Zahl der Gefangenen liege am 17. April 2018 bei 234.673. Im Juni 2017 habe es in der Türkei rund 225.000 Gefangene gegeben, die Kapazität der Haftanstalten habe bei rund 203.000 gelegen (BFA, Länderinformation Türkei, 18.10.2018, S. 57 m.w.N.). Dies entspricht einer Belegungsrate von 110,8 bis 115,6 Prozent. Das Auswärtige Amt berichtete für den November 2018 über 260.144 Personen in Haft bei Kapazitäten von 213.862 Plätzen, die Haftbedingungen seien aufgrund der Überbelegung schwierig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 23). Auch in den letzten Jahren haben die Verwaltungsgerichte – soweit ersichtlich – ganz überwiegend eine Art. 3 EMRK verletzende Überbelegung der türkischen Gefängnisse angenommen: So nahm das Verwaltungsgericht Bremen im November 2021, auf Grundlage der vom Auswärtigen Amt für Januar 2021 und vom BFA für April 2021 berichteten Belegungszahlen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der Haftbedingungen in der Türkei an (VG Bremen, Urt. v. 12.11.2021, 2 K 20/19, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Dabei ist auffällig, dass die vom BFA für April 2021 berichtete Gesamtkapazität von 200.230 Plätzen stark von der durch das Auswärtigen Amt für Januar 2021 berichteten Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen abweicht (BFA, Länderinformation Türkei, 18.5.2021, S. 85 ; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: April 2021, im Folgenden: „Lagebericht 04/21“, S. 19). Auch vor dem Hintergrund der vom BFA für Oktober 2021 berichteten Gesamtkapazität von 251.299 Plätzen erscheint die für April 2021 berichtete Gesamtkapazität zweifelhaft und jedenfalls unvollständig (BFA, Länderinformation Türkei, 10.3.2022, im Folgenden: „BFA 03/22“, S. 110). Bei Zugrundelegung der vom Auswärtigen Amt für Januar 2021 berichteten Belegungszahlen von rund 272.000 Häftlingen bei einer Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen ergibt sich eine Belegungsrate von 111 Prozent (Lagebericht 04/21, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht Köln bejahte im November 2022 einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen einer dem Kläger drohenden unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, namentlich in Bezug auf die Haftbedingungen in der Türkei (VG Köln, Urt. v. 30.11.2022, 22 K 7927/18.A, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Hierbei ging es von den vom BFA für den 30. September bzw. 1. Oktober 2021 berichteten Belegungszahlen sowie den vorstehenden, leicht hiervon abweichenden Belegungszahlen des Auswärtigen Amtes für Januar 2021 aus (a.a.O., Rn. 48 ff.). Die vom BFA berichteten Belegungszahlen von 292.074 Insassen am 30. September 2021 bei einer Gesamtkapazität von 251.299 (Stand: 1. Oktober 2021) entsprechen dabei einer Belegungsrate von 116 Prozent (BFA 03/22, S. 110). Das Verwaltungsgericht Bremen ordnete im März 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung aufgrund eines in der Person des Antragstellers vorliegenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der Haftbedingungen in der Türkei an (VG Bremen, Beschl. v. 1.3.2023, 2 V 1691/22, juris). Auf Grundlage der vom BFA für März 2022 berichteten Belegungszahlen, von 314.500 Gefängnisinsassen bei einer Gesamtkapazität von 275.843 Plätzen (BFA, Länderinformation Türkei, 22.9.2022, S. 121 m.w.N.), ging es davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei weiterhin nicht den Vorgaben des Art. 3 EMRK entsprechen (VG Bremen, a.a.O., Rn. 27 ff.). Dies entspricht einer Belegungsrate von 114 Prozent. Ebenfalls im März 2023 nahm das Verwaltungsgericht Weimar auf Grundlage dieser vom BFA für März 2022 berichteten Belegungszahlen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der dem Kläger drohenden Unterbringung in einem überbelegten türkischen Gefängnis an (VG Weimar, Urt. v. 21.3.2023, 4 K 204/21 We, juris Rn. 55 ff.). Im August 2024 erreichte die Belegungsrate etwa 119 Prozent (siehe in der obenstehenden Tabelle 1.8.2024: 350.670 Insassen; 1.7.2024: Kapazität von 295.328). Zu dieser Zeit bejahte das Verwaltungsgericht Düsseldorf – ohne Nennung von aktuellen Belegungszahlen – einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (VG Düsseldorf, Gerichtsbesch. v. 12.8.2024, 13 K 7992/21.A, juris Rn. 36 ff.). Dabei nahm es an, dass der im Auslieferungsverfahren geltende Schutzmaßstab auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen ist, um insoweit einen „Gleichlauf“ herzustellen. Es formulierte die Pflicht der Beklagten vor einer Abschiebung des Klägers sicherzustellen, dass eine geeignete verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegt, wonach ihm im Fall seiner Inhaftierung und Verbüßung der gegen ihn verhängten Haftstrafe in der Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (a.a.O., Rn. 53 ff.). (4) Die derzeit flächendeckende und erhebliche Überbelegung der türkischen Gefängnisse, von der das Gericht ausgeht, führt somit dazu, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht. Das für ihn bestehende tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen, ist nicht durch eine völkerrechtlich verbindliche und belastbare Zusicherung der türkischen Behörden, dass er in einer bestimmten Haftanstalt untergebracht wird, wirksam ausgeschlossen. Es kann aufgrund dieser Feststellungen dahinstehen, ob ungeachtet dessen ein sog. „Gleichlauf“ von Auslieferungs- und Asylverfahren herzustellen wäre (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 53; daran anschließend VG Bremen, Beschl. v. 3.4.2025, 2 V 330/25, juris Rn. 32; siehe auch EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-352/22, juris zur Bindungswirkung der Anerkennung von internationalem Schutz durch einen anderen Mitgliedsstaat für das Auslieferungsverfahren). Soweit aus einem solchen „Gleichlauf“ allerdings gefolgert wird, dass bei drohender Haft stets eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einzuholen sei, liefe dies praktisch ins Leere, weil in Asylverfahren keine Zusicherungen erbeten werden. Soweit aus einer jeweils aktuellen Rechtsprechungspraxis der Oberlandesgerichte in Auslieferungsverfahren gefolgert werden soll, dass ohne Vorliegen einer Zusicherung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte, wäre dem nicht zu folgen. Zum einen obliegt es dem erkennenden Gericht selbst, sich die erforderlichen Erkenntnisse zu verschaffen und zu bewerten. Zum anderen beruht die Praxis der im Auslieferungsverfahren zuständigen Gerichte offenkundig maßgeblich darauf, dass das Auswärtige Amt – anders als im Asylverfahren – entsprechende Zusicherungen erbittet, die türkischen Behörden diese erteilen und solche Zusicherungen möglicherweise bereits bei systemischen Bedenken oder einem allgemeinen Risiko eingeholt werden (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 3.1.2022, 1 Ausl A 28/20, juris Rn. 14). Die im Auslieferungsverfahren zuständigen Oberlandesgerichte sind dabei wiederum – gewissermaßen umgekehrt – zur Auswertung der Herkunftslandinformationen verpflichtet, um die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.8.2023, Ausl 301 AR 105/21, juris Rn. 54 m.w.N.). Sobald eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung auch im Fall des Klägers – etwa bei einem Auslieferungsersuchen – eingeholt und erteilt würde, läge im Übrigen eine geänderte Sachlage vor, weshalb die Beklagte durch die Rechtskraft des vorliegenden Urteils dann nicht gehindert wäre, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzuheben und eine Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung "Türkei" zu erlassen (VG Köln, Urt. v. 25.3.2025, 22 K 2764/20.A, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 57). 2. Da der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat, sind die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und die aufschiebend bedingt angeordnete Einreise- und Aufenthaltssperre (§ 11 Abs. 1 AufenthG) aufzuheben (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023,1 B 15/23, juris Rn. 1). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG bzw. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger sein Begehren um die Zuerkennung von internationalem Schutz aufgegeben hat, ist es angemessen, ihn mit zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu belasten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger ist ein im Jahr 1993 in Batman geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. November 2020 einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 12. November 2021 gemäß § 25 AsylG berichtete der Kläger im Wesentlichen von seinem Engagement für die HDP und deutete ein Strafverfahren gegen ihn an, ohne Unterlagen hierzu vorzulegen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022, zugestellt am 14. Februar 2022, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziff. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbotenach§60Abs.5und7Satz1AufenthGnichtvorliegen(Ziff.4), drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5) und regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot(Ziff.6). Wegen der Begründung verweist das Gericht auf den angefochtenen Bescheid. Am 28. Februar 2022 hat der anwaltlich vertretene Kläger Klage erhoben, mit welcher er ursprünglich die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten verfolgt hat. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines gegen ihn vorliegenden Haftbefehls unmittelbar Untersuchungshaft und damit die Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Haftbedingungen drohe. Gegen ihn würden unter den Aktenzeichen xxx und xxx zwei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beteiligung an bandenmäßigem und bewaffnetem Drogenhandel vor dem Strafgericht in Siirt geführt. In einem Verfahren sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Im Falle einer Verurteilung habe er eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten. Angesichts der steigenden Inhaftierungszahlen sei unzweifelhaft von einer grundsätzlichen massiven Überbelegung der Haftanstalten auszugehen. Es komme maßgeblich darauf an, in welcher Haftanstalt er untergebracht werden würde. Untersuchungshaftanstalten als allgemeine Haftanstalten seien mit der Problematik einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Überbelegung konfrontiert. Ohne die Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung laufe er Gefahr, in einer überbelegten Untersuchungshaftanstalt inhaftiert zu werden sowie aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seinem langen Auslandsaufenthalt dort Opfer von Folter und körperlicher Misshandlung zu werden. Der in Auslieferungsverfahren geltende Schutzmaßstab sei insoweit auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen. Zumindest solange keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der türkischen Behörden über die Einhaltung menschenrechtlicher Standards vorläge, sei für ihn ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. Zum Verfahrensstand der gegen ihn laufenden Strafverfahren legt er eine Vielzahl von Justizdokumenten aus dem elektronischen Justizportal UYAP vor und führt hierzu aus: Die Übersicht über anhängige und abgeschlossene Strafverfahren führe die beiden genannten Verfahren als offen (Açik) und ihn als Angeklagten (Sanik) auf. Den Auszügen der dem Verfahren xxx zugrundeliegenden Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Siirt (Az. xxx) sowie den dem Verfahren xxx zugrundeliegenden Anklageschriften der Generalstaatsanwaltschaften Batman (Az. xxx) und Siirt (Az. xxx) sei zu entnehmen, dass ihm die Begehung von Betäubungsmitteldelikten (188/3 und 188/5 tStGB) vorgeworfen werde. Aus dem Eröffnungsbeschluss der x. Großen Strafkammer Siirt vom 18. April 2023 gehe hervor, dass das Verfahren xxx (nunmehr) unter dem Aktenzeichen xxx geführt werde und ein (neuer) Festnahmebefehl zur Vollstreckung der Untersuchungshaft erlassen und ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei. Hintergrund sei wohl die zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung von zwei Mitangeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, gegen die Rechtsmittel eingelegt worden seien. Aus dem Sitzungsprotokoll der x. Großen Strafkammer Siirt (Az. xxx) vom 9. März 2023 gehe zudem hervor, dass das Verfahren gegen ihn weiterhin laufe und die Vollstreckung des aufrechterhaltenen Festnahmebefehls abgewartet werden solle und ein Fortführungstermin anberaumt worden sei. Schließlich sei zumindest aufgrund der von ihm in Deutschland geführten familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Kind, welches die rumänische Staatsangehörigkeit besitze, die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Hierzu legt er eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, ein Abstammungsgutachten und Meldebestätigungen vor. Der Kläger beantragt unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen noch, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. im Bescheid vom 3. Februar 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, es sei abwegig, dass dem Kläger mit Blick auf seinen neuerlichen Vortrag zur Strafverfolgung wegen Rauschgiftdelikten/ BtM-Verstößen beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Sie vertrete dabei die Auffassung, dass in türkischen Haftanstalten EMRK-Standards grundsätzlich eingehalten werden könnten, insbesondere in einer Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten. Es werde angeregt, eine Anfrage an das Auswärtige Amt zu stellen, ob es in der Türkei gesonderte Gefängnisse für Straftäter nichtpolitischer Taten gebe und falls ja, wie sich die Haftbedingungen dort gestalteten. Die Relevanz ergebe sich aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 7. Januar 2025 – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 9 K 264/20.A) – bzgl. der zweiten Frage, wonach die Unterbringung in den Haft- und Strafvollzugsanstalten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes unter anderem auch gemäß der Kriterien „Täterprofil“ und „Art der Straftat“ erfolge. Die Beklagte hat auf das gerichtliche Schreiben vom 17. Mai 2023, mit dem ihr die Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der türkischen Behörden aufgegeben werden sollte, mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 mitgeteilt, dass derzeit keine personenbezogenen Anfragen vom Bundesamt zum Herkunftsland Türkei gestellt werden. Erlaubt seien nur allgemeine Anfragen, die sich nicht auf Einzelpersonen beziehen bzw. keine Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Einsicht in den UYAP-Account des Klägers genommen und dabei die folgenden drei Strafverfahren eingesehen: Erstens, das Strafverfahren xxx, in dem unter den aktuellen Dokumenten ein Verhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2025 zu finden ist. Danach ist u.a. unter 2. eine Ausreisesperre gegen den Kläger verhängt worden und die Vertagung ist bestimmt auf den 21. Mai 2025. Weiter gibt es ein Urteil vom 20. März 2023, wonach Mitangeklagte zu Freiheitsstrafen zwischen 6 Jahren und über 16 Jahren verurteilt worden sind. Für den Kläger ist festgestellt worden, dass das Verfahren abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgesetzt werden soll, weil dieser nicht anwesend sei. Zweitens, das Verfahren xxx, in dem es einen Vertagungsbeschluss vom 24. Dezember 2024 gibt. Die Verhandlung soll am 8. Juli 2025 fortgesetzt werden. Ein Festnahmebeschluss bleibt aufrechterhalten. In diesem Verfahren gibt es eine Anklage gegen den Kläger. Drittens, das Verfahren xxx, das als abgeschlossen (Kapali) geführt wird. Es ist dort ein Urteil gegen Mitangeklagte wegen Betäubungsmittelhandels ergangen. Dort wurden Strafen zwischen 1 Jahr 8 Monate und 4 Jahre verhängt. Gegen den Kläger wurde das Verfahren abgetrennt, es sollte ein neues Aktenzeichen vergeben werden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf einzelne Erkenntnisquellen Bezug genommen. Weiter sind die Asylakte des Klägers, dessen Ausländerakte sowie die auf der Homepage des Gerichts aufgelisteten und im Gericht einsehbaren Erkenntnisquellen (Stand: März 2025) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlunggemacht worden. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die Gerichts- und Asylakte Bezug genommen.