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Urteil

10 K 562/10

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0819.10K562.10.0A
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Leitsätze
Zum Erfordernis der Originalschrift für die Wirksamkeit einer Klageerhebung; Ausnahmen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden des Bevollmächtigten (hier: Mitarbeiter des Bevollmächtigten; Rechtsanwalt) (Rn.23) (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erfordernis der Originalschrift für die Wirksamkeit einer Klageerhebung; Ausnahmen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden des Bevollmächtigten (hier: Mitarbeiter des Bevollmächtigten; Rechtsanwalt) (Rn.23) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist unzulässig. Die Klagefrist wurde nicht eingehalten (1.) und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt (2.). 1. Die Klage wurde erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben, §§ 74 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 81 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der am 15.02.2010 per Fax bei Gericht eingegangene mit „Klage“ überschriebene Schriftsatz war aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren. Im Einzelnen: Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14.01.2010 endete die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 15.02.2010, um 24 Uhr. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Voraussetzungen des § 81 VwGO müssen, soweit eine Frist zu wahren ist, grundsätzlich innerhalb dieser Frist erfüllt werden. Später bekannt gewordene Umstände sind nicht mehr berücksichtigungsfähig (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 81 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.05.2005, XI ZR 128/04, Juris). Auch wenn Schriftlichkeit nicht Schriftform im Sinne des § 126 BGB bedeutet, so schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit bei bestimmenden Schriftsätzen grundsätzlich das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ein. In der Regel stellt allein diese die verlässliche Zurechenbarkeit der Eingabe sicher. Erst sie gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt (Verkehrswille), die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt (Urheberschaft) und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, 8 C 25/85, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.06.2010, OVG 11 S 33.09, Juris). Allerdings sind weder Unterschrift noch Originalschriftstück zwingend erforderlich. So soll ausnahmsweise dann keine Originalunterschrift auf der Klageschrift selbst erforderlich sein, wenn sich aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist. Dies wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem Fall angenommen, dass die zusammen mit der Urschrift eingereichte Abschrift oder Kopie einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk trug (BGH, Beschl. v. 24.11.2009, VI ZR 36/09, Juris; vgl. Kopp/Schenke, aaO, Rn. 6, m. w. Bsp.) oder ein vom Anwalt unterzeichnetes Begleitschreiben einging, welches mit einer nicht unterzeichneten Berufungsbegründung fest verbunden war (vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.1986, VII ZB 21/85, Juris). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.12.1992, 7 C 16/92, Juris) bejahte die Entbehrlichkeit einer Originalunterschrift auch in dem Fall, in dem einem Widerspruch, der aus einer nicht unterschriebenen Kopie des Widerspruchsschreibens bestand, eine vom Klägervertreter beglaubigte Abschrift der Antragsschrift beigefügt war. Hiernach habe für die Beklagte kein Zweifel bestehen können, dass die Widerspruchsschrift tatsächlich von den Klägern stammte und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 22.10.1993, 3 L 117/93, Juris). So liegt es hier jedoch nicht. Eine Sonderkonstellation, in der trotz fehlender Unterzeichnung der Klageschrift kein Zweifel an der Urheberschaft des Klägers und am Verkehrswillen aufkommen konnte, ist nicht gegeben. Die den Beglaubigungsvermerk „i. V. …“ tragende Abschrift der Klageschrift ging erst am zweiten Tag nach Ablauf der Klagefrist, am 17.02.2010, mit dem Originalschriftsatz bei Gericht ein. Damit kann sie weder zur Bestätigung der Urheberschaft noch des Verkehrswillens herangezogen werden. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergeben hätte, dass die Klage vom Kläger bzw. seinem Vertreter herrührte und mit dessen Willen an das Gericht gelangte – etwa ein Begleitschreiben oder irgendeine handschriftliche Zeichnung –, fehlten bis zum Ablauf der Klagefrist. Insbesondere ließen die mit dem nicht unterzeichneten Schriftsatz am 15.02.2010 per Fax eingegangenen Anlagen K 1 bis K 6 keinen derartigen Rückschluss zu. Keines dieser naturgemäß nur in Kopie vorliegenden – da per Fax übersandten – Schreiben enthielt etwa einen gerade anlässlich der beabsichtigten Klageerhebung vorgenommenen Beglaubigungsvermerk oder einen sonstigen verlässlichen Hinweis, der die Annahme, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 15.02.2010 um einen bloßen Entwurf handeln könnte (der etwa von einem Mitarbeiter der Kanzlei … irrtümlich voreilig in das Faxgeräte eingelegt wurde) von vorneherein ausschloss. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, da das Verschulden des Rechtsanwalts … (a.) seinem eigenen Verschulden gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO gleich steht (b.). a. Rechtsanwalt … trifft ein Verschulden im Hinblick auf die unterbliebene rechtzeitige Einreichung der unterzeichneten Klageschrift. Er hatte nach eigenen (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 15.03.2010) und den Angaben von Rechtsanwalt … am 15.02.2010 die Aufgabe, die von letzterem erstellte Klageschrift auszudrucken, mit Anlagen zu versehen, in Vertretung zu unterzeichnen und vorab per Fax fristwahrend zu versenden. Die Tatsache, dass Herr … bei der Versendung per Telefax offensichtlich – eine konkrete Erinnerung an den Vorgang habe er nicht mehr – vergaß, das Original der Klageschrift zuvor zu unterzeichnen, kann nicht durch die von ihm geltend gemachte Sorge um die Entwicklung seines vierjährigen Sohnes entschuldigt werden. Ebenso wie Arbeitsüberlastung schließt die Erkrankung eines Familienangehörigen nur dann ein Verschulden aus, wenn sie kurzfristig oder unvorhersehbar auftrat, nach den Umständen des Falles keine Abhilfe möglich war und der betroffene Rechtsanwalt alles seinerseits Mögliche tat, um dadurch bedingte Fristversäumnisse zu vermeiden. Herr … führt hingegen selbst aus, dass seine familiäre Belastungssituation bereits seit Januar 2010 bis in den Monat März 2010 hinein andauerte. Angesichts dieser über mehrere Wochen oder gar Monate andauernden Belastung traf ihn im Interesse aller Beteiligten die unbedingte Pflicht, Abhilfe – sei es durch Delegierung, Aussprache mit Kollegen oder die Einreichung von Urlaub – zu schaffen. Schließlich handelte es sich nicht mehr um eine kurzfristig auftretende, schwere Belastung, sondern fast um einen Dauerzustand. Hinzu kommt hier, dass bei Ausschöpfung der Klagefrist bis zum letzten Tag jeden Anwalt eine besondere Sorgfaltspflicht trifft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60 Rn. 20). Herr … verletzte die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts. Gerade angesichts der Tatsache, dass ihm bewusst war, sich seit Wochen in einer besonderen, privat veranlassten, Belastungssituation zu befinden, hätte er in der konkreten Situation besondere Sorgfalt walten lassen und sich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben vergewissern müssen. b. Das Verschulden des Rechtsanwalts … geht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zulasten des Klägers. Dem steht weder entgegen, dass der Kläger ihn nicht persönlich mit der Prozessführung beauftragte noch, dass der Rechtsstreit Herrn … nicht von Anfang an zur alleinigen Bearbeitung übertragen war. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Zwar erteilte der Kläger am 19.03.2009 nur Rechtsanwalt … eine Vollmacht zur Vertretung in dieser Sache (vgl. Sachakte d. Bekl.). Die Vollmacht umfasste jedoch ausdrücklich die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht). Vorliegend ist nach einer Betrachtung der Gesamtumstände des Falles davon auszugehen, dass Rechtsanwalt … dem in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwalt … per Untervollmacht die Führung zumindest eines Teils dieses Verfahrens übertrug. Voraussetzung einer Zurechnung des Verschuldens eines Mitarbeiters ist, dass er nicht ein bloßer Gehilfe der Praxis ist, der lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten für den eigentlich bevollmächtigten Rechtsanwalt ausführt, sondern ein selbständiger, eigenverantwortlicher Bearbeiter des Rechtsstreits. Wo die Grenze zwischen selbständiger eigenverantwortlicher Bearbeitung eines Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit zu ziehen ist, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist auch entscheidend, wie die Stellung des Mitarbeiters in der Praxis ausgestaltet ist, wie weit seine Befugnisse reichen, insbesondere ob ihm die Sache zur selbständigen Bearbeitung in voller anwaltlicher Vertretung übertragen ist oder ob der nach Weisungen des Prozessbevollmächtigten tätig wird, der sich selbst die Entscheidungen vorbehält (so BGH, Beschl. v. 01.04.1992, XII ZB 21/92, NJW-RR 1992, 1019; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.01.2004, VI ZB 39/03, Juris). Hingegen kann der Prozessbevollmächtigte und im Weiteren der Kläger sich nicht auf ein mangelndes Verschulden berufen, wenn das Verschulden einen mitarbeitenden Rechtsanwalt betrifft, dem er die selbständige Bearbeitung der Sache übertragen hat. Allgemeingültige Regeln, ob der eine oder der andere Fall gegeben ist, lassen sich nicht aufstellen. Für die Frage eines nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens ist entscheidend, ob dem in Betracht kommenden anderen Rechtsanwalt zumindest ein wesentlicher Teilbereich des Verfahrens (z. B. Berufungsauftrag) zur selbständigen Erledigung überlassen worden ist. Wird ein in der Praxis angestellter anderer Rechtsanwalt tätig, so kommt es darauf an, welche konkrete Aufgabe er wahrzunehmen hat. Übernimmt er nur untergeordnete Tätigkeiten wie den Einwurf der Berufungsschrift bei Gericht oder die Notierung einer einfachen Frist, so mag sein Verschulden wie dasjenige eines anderen Kanzleiangestellten unerheblich sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1983, II ZR 152/83, Juris). Beauftragt aber zum Beispiel der bevollmächtigte Rechtsanwalt einen bei ihm angestellten Rechtsanwalt mit der Erwirkung einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, so muss sich die Prozesspartei das Verschulden dieses Mitarbeiters anrechnen lassen, obwohl er ihn selbst augenscheinlich nicht bevollmächtigt hat. Für die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf einen Mitarbeiter des bevollmächtigten Rechtsanwalts genügt es, wenn dieser seinerseits den Mitarbeiter mit der selbständigen Bearbeitung des Falles betraut. Diese Zurechnung beruht auf dem Gedanken, dass es der Prozessbevollmächtigte nicht in der Hand haben soll, durch Übertragung der selbständigen Bearbeitung der Sache auf einen anderen sich und die Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne dass die Partei andererseits für ein Verschulden desjenigen eintreten müsste, dem die selbständige Bearbeitung des Falls übertragen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 31.05.1990, 3 C 20/88; Urt. v. 16.10.1984, 9 C 453/82; beide in Juris). Das Verschulden eines Rechtsanwalts, der von einer Sozietät, einem Sozius vergleichbar, generell mit der selbständigen Bearbeitung von Rechtssachen beauftragt ist, muss sich die Partei über § 85 Abs. 2 ZPO sogar dann zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt in einer Sache tätig wird, in welcher er nicht Sachbearbeiter ist (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2004, 6 PB 16/03, Juris). Herr … trat in diesem Verfahren – sowohl der Beklagten als auch dem Gericht gegenüber – mehrfach auf Seiten des Klägers nach außen auf. Er unterzeichnete – auch bestimmende – Schriftsätze als Vertreter des Herrn …, gab ein Empfangsbekenntnis ab und war schließlich sogar mit der Erhebung der Klage beauftragt worden. Auch in der Sache scheint er von Beginn an zumindest neben Herrn … mit der Betreuung des Falles befasst gewesen zu sein (vgl. auch Verfahren 10 K 772/10 und 69/10). So ergibt sich aus der Sachakte der Beklagten, dass er bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide eine Besichtigung des Containers … durchführen wollte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2010 – bei der er unter Vorlage einer Untervollmacht den Kläger vertrat – angab, den Besichtigungstermin für Herrn … vereinbart zu haben, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Als ausschlaggebend bleibt der Umstand bestehen, dass Herrn … mit der Erhebung der Klage die Vornahme einer wesentlichen Prozesshandlung übertragen wurde, so dass ihm ein hinreichender Teilbereich dieses Verfahrens zur selbständigen Erledigung oblag. Das Ausdrucken, unterschreiben und Versenden einer Klage stellte im konkreten Fall keine untergeordnete Hilfstätigkeit mehr dar. Nach alledem liegt es fern, Herrn … in diesem Rechtsstreit als bloßen „Gehilfen der Praxis“ anzusehen. II. Im Übrigen hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Bei den streitgegenständlichen Fernsehern handelt es sich um gefährliche Abfälle, die zur Beseitigung oder Verwertung unter Verstoß gegen das Ausfuhrverbot gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen aus der Europäischen Union nach Nigeria verbracht werden sollten, was sowohl das Ausfuhrverbot als auch das Entsorgungsgebot in den Bescheiden vom 28.08.2009 und 12.01.2010 rechtfertigte. Wegen der Begründung wird auf den in der Parallelsache 10 K 69/10 ergangenen, den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 19.08.2010 verwiesen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen ein abfallrechtliches Ausfuhrverbot und ein Entsorgungsgebot. Er handelt nach eigenen Angaben mit gebrauchten elektrischen Haushaltsgeräten, die er nach West-Afrika exportiert. Im Rahmen einer Abfallkontrolle im Freihafen am 07.11.2008 überprüfte die Wasserschutzpolizei den Container ... Nach ihren Feststellungen befanden sich im Türbereich des Containers bis unter die Decke gelagerte Fernsehgeräte und Radios. Nachdem sie hiervon die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) wegen des Verdachts eines abfallverbringungsrechtlichen Verstoßes gemäß § 11 Abs. 3 AbfVerbrG unterrichtet hatte, forderte diese den Kläger als Versender des Containers auf, bestimmte Angaben zu den im Container befindlichen Exportgütern zu machen. Ein Herr … von der Firma … (Anmelderin der Ausfuhr) teilte daraufhin mit, die Geräte stammten von verschiedenen Händlern in Hamburg. Alle Fernseher seien auf ihre Reparatur- und Funktionsfähigkeit geprüft und würden in ganzen Stücken in Nigeria verkauft. Eine seitens der Beklagten am 19.12.2008 durchgeführte Inaugenscheinnahme des Containerinhalts ergab, dass die Netzkabel samt Steckern an der überwiegenden Zahl der Fernsehgeräte abgeschnitten waren. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 04.05.2009 in der Sachakte der Beklagten wollte auch Herr Rechtsanwalt … (Kanzlei …) die Fernsehgeräte auf dem Gelände der Firma … prüfen. Der Bevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 11.05.2009 (unterzeichnet „i. A. …“) Stellung. Mit Schreiben vom 31.07.2009 bot die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Untersagungs- und Entsorgungsverfügung, woraufhin dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2009 (unterzeichnet „i. V. …“) darauf hinwies, dass die Einstufung der Fernsehgeräte als Abfall ohne vorherige Durchführung einer Funktionskontrolle nicht gerechtfertigt sei. Mit Bescheid vom 28.08.2009, laut Empfangsbekenntnis (unterzeichnet „i. V. …“) am selben Tag zugegangen, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausfuhr der im Container … gestauten gebrauchten TV-Geräte aus der Europäischen Union (hier: nach Nigeria) und forderte ihn auf, diese unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der Anordnung ordnungsgemäß zu entsorgen und ihr unaufgefordert und unverzüglich einen Beleg über die Entsorgung vorzulegen. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 28.08.2009 Bezug genommen. Der Kläger erhob am 18.09.2009 Widerspruch; das anwaltliche Widerspruchsschreiben war wiederum unterzeichnet mit „i. V. …“. Wegen der Widerspruchsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2009 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010, zugestellt am 14.01.2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 Bezug genommen. Am 15.02.2010, einem Montag, ist an diesem Gericht ein als Klage bezeichneter, auf den 15.02.2010 datierter, nicht unterzeichneter Schriftsatz nebst diversen Anlagen per Fax eingegangen, der am Textende auf Seite acht lediglich den maschinengeschriebenen Zusatz „… Rechtsanwalt“ trägt. Das am Mittwoch, den 17.02.2010, per Post eingegangene Originalschriftstück trägt ebenfalls keine Unterschrift. Nur die mit dem Original am 17.02.2010 eingegangene, seitens des Gerichts an die Beklagte zugestellte Durchschrift trägt einen Beglaubigungsvermerk („i. V. …“). Durch gerichtliche Verfügung vom 05.03.2010 auf die fehlende Unterzeichnung der Klageschrift aufmerksam gemacht, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechtsanwalt … habe am 15.02.2010 nach eigener Erstellung des Schriftsatzes den Rechtsanwalt … angewiesen, die Klageschrift nebst Abschrift auszudrucken, mit dem Zusatz „i. V.“ zu unterzeichnen und fristwahrend vorab zu faxen. Dies sei unter Hinweis auf die ablaufende Klagefrist geschehen, um die Herr … ohnehin nach Einsicht in den Fristenkalender der Kanzlei gewusst habe. Herr … wirke an der Bearbeitung des gegenständlichen Rechtsstreits lediglich als „Hilfsarbeiter der Praxis“ mit. Allein er selbst (…) überwache den Posteingang, verfüge Rücksprachen und erstelle Schriftsätze grundsätzlich selbst. Eine Unterredung mit Herrn … habe ergeben, dass er die Unterschrift unter dem Originalschriftsatz schlichtweg vergessen habe. Er habe ihm gegenüber später angegeben, im Monat Februar 2010 bis in den Monat März 2010 hinein einer außergewöhnlichen Belastungssituation in seinem Privatleben ausgesetzt gewesen zu sein und sich den Vorgang nur damit erklären zu können (vgl. auch eidesstattliche Versicherung des Herrn … vom 15.03.2010). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der materiellen Klagebegründung, wird auf die Schriftsätze vom 15.02.2010, 15.03.2010, 26.03.2010 und 15.04.2010 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, ihm gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2009 über die Untersagung der Ausfuhr der in dem Container … gestauten gebrauchten TV-Geräte aus der EU sowie die Anordnung der unverzüglichen ordnungsgemäßen Entsorgung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010. Hinsichtlich der weiteren ergänzenden Ausführungen der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 12.03.2010 und 19.03.2010 Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte aus diesem Verfahren verwiesen.