Urteil
10 K 622/10
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0628.10K622.10.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Keine Rücknahme der Bewilligung einer monatlichen besonderen Zuwendung nach § 25 Abs 2, § 17a StrRehaG, solange eine bestandskräftige Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht beseitigt ist.(Rn.17)
Tenor
Der Bescheid vom 15.7.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Rücknahme der Bewilligung einer monatlichen besonderen Zuwendung nach § 25 Abs 2, § 17a StrRehaG, solange eine bestandskräftige Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht beseitigt ist.(Rn.17) Der Bescheid vom 15.7.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 15.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der die monatliche besondere Zuwendung bewilligende Bescheid vom 31.10.2007 kann nicht nach § 48 HmbVwVfG zurückgenommen werden, denn danach ist seine Rechtswidrigkeit erforderlich. Er ist aber rechtmäßig. Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.10.2007 ist ohne Belang, ob dem Kläger im Hinblick auf sein Verhalten in der ehemaligen DDR der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu machen ist (§ 16 Abs. 2 StrRehaG). Der Kläger hat nämlich ungeachtet eines solchen Vorwurfs Anspruch auf Leistungen nach §§ 17 bis 19 StrRehaG, weil er über seinen politischen Gewahrsam eine Bescheinigung nach 10 Abs. 4 HHG erhalten hat und über diese noch verfügt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG). Zwar kann auch eine solche Bescheinigung nur demjenigen erteilt werden, der selbst nicht gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG). Indes bindet die Entscheidung über die Ausstellung einer solchen Bescheinigung alle Behörden, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind, solange sie nicht durch die Ausstellungsbehörde aufgehoben ist (§ 10 Abs. 7 HHG). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24.10.2002 (3 C 7/02 in Juris) entschieden, dass dem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG die sozialen Ausgleichsleistungen nach § 25 Abs. 2, § 17 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden können. Zur Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG nach der Gesetzessystematik und der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Regelungsabsicht hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 15 bis 17 in Juris) ausgeführt: „Während Absatz 1 des § 25 StrRehaG die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG ausdrücklich in Bezug nimmt und ihre Prüfung verlangt, fehlt eine entsprechende Erwähnung in Absatz 2. Bereits dieser Unterschied deutet darauf hin, dass ein solcher Prüfungsauftrag im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht besteht. Der Senat sieht darin vor allem deshalb ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers, weil § 25 Abs. 2 StrRehaG – anders als Abs. 1, der nur eine Zuständigkeitsregelung enthält – eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, die den Kreis der Anspruchsberechtigten über § 16 Abs. 1 StrRehaG hinaus auf bestimmte, nicht zuvor rehabilitierte Personen erweitert. Handelt es sich aber um eine selbständige, den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen vermittelnde Vorschrift, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Übrigen stillschweigend allen Voraussetzungen des auf die gerichtliche Rehabilitierung folgenden Ausgleichsanspruchs unterliegt. Gerade weil es sich bei § 25 Abs. 2 StrRehaG um einen Sonderfall handelt, der von ansonsten mit diesem Gesetz nicht befassten Behörden zu bearbeiten ist, hätte es nahegelegen, die Prüfung der Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG zu erwähnen, wenn sie ausdrücklich gewollt gewesen wäre. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der von § 25 Abs. 2 StrRehaG erfasste Personenkreis ohne diese Prüfung eine ungerechtfertigte Privilegierung erführe. Die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, an die § 25 Abs. 2 StrRehaG anknüpft, setzt nämlich ihrerseits voraus, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. Diese sind weitgehend mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG identisch. Ein Bedürfnis für eine erneute Prüfung besteht deshalb nicht, zumal im Regelfall dieselbe Behörde für die Leistungsgewährung im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG zuständig ist, die zuvor das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG verneint hatte. Auch Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 StrRehaG bestätigen die Annahme, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschrift keine Ausschlussgründe mehr zu prüfen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks. 12/1608 S. 29) erfüllen die in § 25 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG genannten Personen durchweg die Voraussetzungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit ihnen eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wegen der dort aufgeführten Ereignisse ausgestellt worden ist. Die von dieser Bestimmung erfassten Personen können daher ohne weiteres auch eine Rehabilitierungsentscheidung vor den ordentlichen Gerichten erwirken. Im Hinblick auf ihr vielfach schon fortgeschrittenes Alter wollte ihnen der Gesetzgeber aber die bei einer solchen Vorgehensweise unvermeidbare Verzögerung ersparen, damit sie möglichst schnell in den Genuss der Ausgleichsleistung kommen. Diesem Ziel entspricht es, keine nochmalige Prüfung von Ausschlussgründen vorzunehmen.“ Dem folgt das Gericht. Dass im vorliegenden Fall eine andere Behörde für die Prüfung von Ausschlussgründen nach dem HHG zuständig ist als die Beklagte, macht keinen Unterschied. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die Behördenidentität für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Abs. 2 StrRehaG und die Prüfung von Ausschlussgründen nach dem HHG hingewiesen hat, handelt es sich insoweit nicht um einen die Entscheidung tragenden Umstand, sondern nach dem Kontext der Entscheidung ersichtlich nur um einen den Regelfall beschreibenden Umstand unterstützender Art. Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2006 (3 C 11/05 in Juris) beruft, folgt daraus nichts anderes. Dort findet sich vielmehr eine Bestätigung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 24.10.2002. So heißt es in dem Urteil vom 19.1.2006: „…Denn einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG dürfen die sozialen Ausgleichsleistungen gemäß § 25 Abs. 2, § 17 Abs. 2 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden (Urt. v. 24.10.2002 …)…“(Juris Rn.14) und an späterer Stelle: „…Dabei verkennt der Kläger, dass der Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG deshalb nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz davon ausgeht, dass die entsprechende Prüfung bereits bei der Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG durchgeführt ist. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass auch die sozialen Ausgleichsleistungen nach § 25 Abs. 2 StrRehaG niemandem zugute kommen, der seinerseits gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Allerdings muss die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Kapitalentschädigung beim Vorliegen eines Versagungsgrundes zunächst eine dennoch erteilte und damit bindende Häftlingshilfebescheinigung zurücknehmen, um dann § 16 Abs. 2 StrRehaG anwenden zu können. …“(Juris Rn. 18). Nur für den – hier nicht gegebenen – Fall, dass die zurückzunehmende Entscheidung rechtswidrig und damit der Rücknahmetatbestand erfüllt ist, nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.1.2006 an, dass im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Rückgriff auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht ausgeschlossen ist, obwohl die früher erteilte HHG-Bescheinigung noch Bestand hat: „…Im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Würdigung kann die Behörde vielmehr berücksichtigen, dass zwar § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht unmittelbar hätte herangezogen werden dürfen, dass aber die diese Norm verdrängende Häftlingshilfebescheinigung aus demselben Grund rechtswidrig war und mithin die Versagung der Kapitalentschädigung materiell den Vorgaben des Gesetzgebers entsprach. …(Juris Rn. 18).“ Im Rahmen der Ermessensbetätigung kann also trotz bestandskräftiger HHG-Bescheinigung die materielle Vorgabe den Ausschlag geben. Für die übrigen Fälle – auch den hier zu entscheidenden, wo es darum geht, ob die das Rücknahmeermessen erst eröffnende Tatbestandsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Bescheides erfüllt ist – bleibt es indes bei der Bindungswirkung des § 10 Abs. 7 Satz 1 HHG. Diese aber führt zwingend zur Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 31.10.2007 aufgrund von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG und dem Ausschluss seiner Rücknahme. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem ihm eine monatliche Zuwendung (sog. Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – StrRehaG – bewilligt worden war. Der Kläger stammt aus der ehemaligen DDR. Er war dort von Juni 1980 bis Mai 1981 in politischem Gewahrsam und gelangte nach Freilassung am 13.5.1981 in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seinen Antrag erteilte ihm das seinerzeit für ihn zuständige Regierungspräsidium Kassel eine entsprechende Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes – HHG. Auf seinen weiteren Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2007 eine monatliche Zuwendung in Höhe von € 250,-- ab 1.10.2007 nach § 17a StrRehaG. Am 25.7.2008 erhielt die Beklagte von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) Unterlagen über den Kläger. Danach war er von Juni 1976 bis Oktober 1978 als „Inoffizieller Kriminalpolizeilicher Mitarbeiter“ der Volkspolizei Gera in einem Bereich tätig, der eng mit der Staatssicherheit zusammenarbeitete. Auf die Zusammenfassung der BStU vom 17.7.2008 sowie die vorgelegten Unterlagen (Bl. 30 ff. der Sachakte) wird verwiesen. Die Beklagte stellte schon ab Juni 2008 die Zahlung der monatlichen Zuwendung ein und regte beim Regierungspräsidium Kassel an, die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG einzuziehen. Dies lehnte das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 30.12.2008 (Bl. 88 f. der Sachakte) ab, da sich die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nicht hinreichend feststellen lasse. Mit Bescheid vom 15.7.2009 nahm die Beklagte die Bewilligung der monatlichen Zuwendung unter Berufung auf § 48 HmbVwVfG zurück. Wegen der Begründung wird auf den am 17.7.2009 zugestellten Bescheid verwiesen. Der Kläger legte am 10.8.2009 hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 zurückwies. Wegen der Begründung wird auf den am 9.2.2010 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 8.3.2010 Klage erhoben. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Rücknahme des Bewilligungsbescheides die bestandskräftige Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG entgegenstehe. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 15.7.2009 und 8.2.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eindeutig dokumentiert sei, dass sich der Kläger für die Organe der ehemaligen DDR betätigt habe. Dass er noch im Besitz der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sei, führe nicht automatisch dazu, dass er Anspruch auf die monatliche Zuwendung nach § 17a StrRehaG habe. Auf den Schriftsatz vom 6.4.2011 wird ergänzend verwiesen.