Beschluss
10 E 557/12
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0327.10E557.12.0A
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Leitsätze
Heizstrahler, die an der Außenfassade einer Gaststätte angebracht sind und in den Luftraum über dem öffentlichen Gehweg hineinragen, stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Heizstrahler, die an der Außenfassade einer Gaststätte angebracht sind und in den Luftraum über dem öffentlichen Gehweg hineinragen, stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.750,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine wegerechtliche Beseitigungs- und Untersagungsverfügung betreffend vier Heizstrahler, die an der Außenfassade der am S. in Hamburg belegenen und von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte „K.“ angebracht sind. Mit Bescheid vom 15.12.2010 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die „K.“ eine Erlaubnis zur Sondernutzung der öffentlichen Wegefläche zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Größe von 29,25 qm für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011. Der Bescheid enthielt u. a. folgenden „Hinweis“: „2.8 Aus umweltschutztechnischen Gründen ist das Aufstellen und Betreiben von Heizstrahlern untersagt.“ An der Außenfassade der Gaststätte sind vier elektrobetriebene, ca. 50 cm lange Heizstrahler in einer Höhe von ca. 2,10 m angebracht, die in einem Bogen in den Luftraum über dem Gehweg am S. hineinragen. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 7.4.2011 von der Antragsgegnerin aufgefordert, die Heizstrahler zu entfernen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, erging am 19.9.2011 nach Anhörung gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 1, 72 Abs. 1 Ziff. 3 des Hamburgischen Wegegesetzes, der auf seinen Einspruch wieder aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 23.1.2012, zugestellt am 26.1.2012, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin ohne vorherige Anhörung auf, die streitgegenständlichen Heizstrahler unverzüglich, spätestens bis zum 8.2.2012 bis 9:00 Uhr vom öffentlichen Grund/Luftraum zu entfernen. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung dieser Aufforderung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € gegen die Antragstellerin festgesetzt. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, erneut auf öffentlichem Grund auf dem Gebiet der Antragsgegnerin Heizstrahler aufzustellen bzw. anzubringen, dieses zu dulden oder aufstellen/anbringen zu lassen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Untersagungsverfügung wurde ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Die Beseitigungs- und Untersagungsverfügung begründete sie damit, dass die Heizstrahler eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellten. Über eine entsprechende Erlaubnis verfüge die Antragstellerin nicht. Die Anbringung und das Betreiben der Heizstrahler sei auch nicht genehmigungsfähig, da sie, die Antragsgegnerin, wegen eines bindenden Beschlusses des Hauptausschusses der Bezirksversammlung Altona vom 17.2.2011 verpflichtet sei, im Zusammenhang mit Sondernutzungsgenehmigungen für Außengastronomie durch Auflagen den Betrieb von Heizstrahlern aller Art auszuschließen, weil deren Nutzung wegen des hohen Energiebedarfs aus Gründen des Umweltschutzes nicht zu vertreten sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete die Antragsgegnerin damit, es dürfe in der Öffentlichkeit nicht der Anschein entstehen, die Verwaltung dulde derartige rechtswidrige Zustände auf öffentlichem Grund. Dies führe zu Nachahmungen und einem ständig verunstalteten Stadtbild. Hinzu komme noch die Missachtung des Umweltschutzgedankens. Da die Antragstellerin dem Bescheid vom 23.1.2012 nicht nachkam, teilte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.2.2012, zugestellt am 16.2.2012, mit, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500 € sei verwirkt und forderte sie zur Zahlung sowie Entfernung der Heizstrahler vor dem Grundstück S. auf. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht bis spätestens zum 29.2.2012, 12:00 Uhr, nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass die Verfügung vom 23.1.2012 schnell und effektiv umgesetzt werden müsse und keine Gründe dafür ersichtlich seien, von der Fortsetzung der Vollstreckung abzusehen. Gegen die Bescheide vom 23.1.2012 und vom 14.2.2012 erhob die Antragstellerin am 22.2.2012 Widerspruch. Am 24.2.2012 hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Bescheid vom 23.1.2012 sei bereits formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin es versäumt habe, sie vor Erlass des Bescheides anzuhören. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da es sich bei den angebrachten Heizstrahlern um Anliegergebrauch handele. Die Heizstrahler seien zur angemessenen Nutzung der Gaststätte erforderlich. Ihr, der Antragstellerin, entgingen 30 % des Umsatzes, wenn sie die Fläche vor der „K.“ nicht mehr mit Heizstrahlern nutzen dürfe. Im Übrigen sei die Anbringung der Heizstrahler auch genehmigungsfähig. Die Antragsgegnerin sei nicht an den Beschluss der Bezirksversammlung gebunden. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gegen die Heizstrahler in „R.“ in der B.-Str. und im „N.“ in der W.-straße gehe sie offenbar nicht vor. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.2.2012 gegen die Bescheide vom 23.1.2012, Az.: A/VS 111/708.00-16 und vom 14.2.2012, Az.: A/VS 111/708.00-16 (131/12) bezüglich der Beseitigungs- und Untersagungsverfügungen wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldfestsetzungen und der Zahlungsaufforderung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Von einer Anhörung der Antragstellerin habe abgesehen werden können, da dieser bereits seit 7.4.2011 bekannt sei, dass die Antragsgegnerin die Heizstrahler für illegal und die Antragstellerin insoweit für beseitigungspflichtig halte. Jedenfalls aber könne ein etwaiger Anhörungsmangel noch durch Nachholung der Anhörung geheilt werden. Auf Anliegergebrauch könne sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht berufen, weil sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – weder Eigentümerin noch dinglich Berechtigte des Grundstücks S. sei. Die Anbringung und der Betrieb der Heizstrahler stellten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Über eine entsprechende Genehmigung verfüge die Antragstellerin nicht. Art. 3 GG sei vorliegend nicht verletzt. Die Heizstrahler vor „R.“ stünden auf Privatgrund, und von etwaigen Heizstrahlern vor dem „N“ habe sie, die Antragsgegnerin, bislang keine Kenntnis gehabt. Dieser Information werde aber nunmehr nachgegangen und – sollte tatsächlich ein Verstoß gegen das Hamburgische Wegegesetz vorliegen – auch eingeschritten. II. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung vom 23.1.2012 durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen vom 23.1.2012 und vom 14.2.2012 sowie der Zahlungsaufforderung vom 14.2.2012 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 (Hmb)VwVG entfallen ist. Die Zahlungsaufforderung ist auch ein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt, da sie regelt, wo, wann und wie das verwirkte Zwangsgeld zu entrichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, NVwZ 1984, 168; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 24.2.2011, 4 K 41/11.NW, Rn. 22 – zitiert nach juris). 2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in dem Bescheid vom 23.1.2012 ist formell rechtmäßig (a)) und materiell gerechtfertigt (b)); hinsichtlich der festgesetzten Zwangsgelder bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23.1.2012 (c)). Auch an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.2.2012 bestehen keine ernsthaften Zweifel (d)). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung vom 23.1.2012 begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Danach muss die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 84). Diesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin Genüge getan, indem sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit u. a. damit begründet hat, die Beseitigungsverfügung bliebe ohne praktische Bedeutung, wenn die Heizstrahler nicht nach Ablauf der gesetzten Frist entfernt würden. Außerdem dürfe nicht der Anschein entstehen, die Verwaltung dulde den von der Antragstellerin geschaffenen Zustand, der im Übrigen zu Nachahmungen und einem verunstalteten Stadtbild führe. Hinzu komme die Missachtung des Umweltschutzgedankens. Diese Erwägungen sind einzelfallbezogen und nicht lediglich formelhaft. b) Das besondere Vollzugsinteresse an einer wegerechtlichen Beseitigungs- und Untersagungsverfügung wegen unerlaubt aufgenommener Sondernutzung überwiegt regelmäßig – und so auch hier – das Interesse, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, Rn. 3 – zitiert nach juris). Das Interesse der Antragstellerin hätte nur dann Gewicht, wenn die Erlaubnisbedürftigkeit der Anbringung und Unterhaltung der Heizstrahler ernstlich zweifelhaft wäre oder ihr Widerspruch aus sonstigen Gründen Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Fall. aa) Die Beseitigungsverfügung beruht auf § 61 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (vom 22. Januar 1974, HmbGVBl. S. 41, 83 in der Fassung vom 26.2.2011, HmbGVBl. S. 73 – HWG). Zwar ist die Anordnung der Beseitigung der Heizstrahler formell rechtswidrig, da die Antragstellerin hierzu nicht zuvor angehört worden ist und die Anhörung auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 HmbVwVfG entbehrlich war, da sich das Anhörungsschreiben vom 28.6.2011 auf den beabsichtigten Erlass eines Bußgeldbescheids und damit auf eine andere behördliche Maßnahme als den Erlass einer Beseitigungsverfügung bezog. Diesen Verfahrensfehler wird die Antragsgegnerin indes gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 45 Rn. 27) heilen können mit der Folge, dass der Widerspruch nicht wegen formeller Mängel erfolgreich sein wird. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angehört werden wird. Insoweit hat die Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, sie werde den zu erwartenden Vortrag der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren laufend prüfen und die ggf. erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen. Die Beseitigungsverfügung dürfte materiell rechtmäßig sein. Nach § 61 Satz 1 HWG kann die Wegeaufsichtsbehörde die zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 HWG erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 HWG ist eine Person, die eine nach dem Hamburgischen Wegegesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Anbringung und Unterhaltung der beiden Heizstrahler an der Außenfassade der Gaststätte „K.“ stellt eine nach dem Hamburgischen Wegegesetz unzulässige Handlung dar, da es sich hierbei um Sondernutzung handelt, für welche die Antragstellerin nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HWG erforderliche Erlaubnis hat. Sondernutzung ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht. Indem die Antragstellerin an der Fassade der „K.“ die Heizstrahler, die in den Luftraum über dem öffentlichen Gehweg am S. hineinragen, angebracht hat und unterhält, benutzt sie einen öffentlichen Weg. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HWG gehört zu den öffentlichen Wegen auch der Luftraum über dem Wegekörper. Die Höhe von 2,10 m, in der die Heizstrahler angebracht sind, ist auch noch dem zum Wegekörper gehörenden Luftraum zuzurechnen. Dass der Luftraum bereits ab einer solchen Höhe als nicht mehr dem Wegekörper zugehörig anzusehen sein soll, ergibt sich aus dem Gesetz nicht und ist auch sonst nicht anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Gehweg in Höhe des S. nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des § 2 Abs. 1 HWG handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Nutzung des Luftraums geht über den Gemeingebrauch hinaus und fällt auch nicht unter den Anliegergebrauch. Im Einzelnen: Gemäß § 16 Abs. 1 HWG dienen die öffentlichen Wege dem Gemeingebrauch. Sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Die Anbringung und Unterhaltung der Heizstrahler an der Außenfassade der „K.“ fällt aus zwei Gründen nicht unter den Gemeingebrauch. Zum einen hält sich diese Nutzung nicht im Rahmen der Widmung des Gehwegs entlang des S. in Höhe der Hausnummer X. Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die regelmäßig zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.10.2010, OVG 1 B 27.09, Rn. 20 m. w. Nachw. – zitiert nach juris). Dass der Gehweg am S. einem anderen Zweck gewidmet ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Heizstrahler dienen dazu, draußen sitzende oder stehende Gäste der Gaststätte zu wärmen und damit nicht der Benutzung des Gehwegs durch Fußgänger. Zum anderen fällt die Nutzung der Antragstellerin deshalb nicht unter den Gemeingebrauch, weil es sich um eine Nutzung zum Zwecke des Betriebs der Gaststätte „K.“ und damit um eine Nutzung zum Zwecke der Gewerbeausübung handelt, die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG ausdrücklich vom Gemeingebrauch ausgenommen ist. Das Anbringen und Unterhalten der Heizstrahler durch die Antragstellerin unterfällt auch nicht dem Anliegergebrauch. Nach § 17 Satz 1 HWG dürfen die Anliegerinnen und Anlieger die an ihr Grundstück angrenzenden Wegeteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke ihres Grundstücks benutzen, soweit nicht diese Benutzung den Gemeingebrauch dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Wegekörper eingreift. Anliegerinnen und Anlieger im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 HWG die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen. Zu diesem Personenkreis zählt die Antragstellerin unstreitig nicht. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 HWG scheidet aus, da Anhaltspunkte für eine hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich sind. Die Stellung als Anliegerin kann die Antragstellerin auch nicht – etwa unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs – unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für sich herleiten. Denn der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Vielmehr bestimmt sich der Umfang seiner Gewährleistung nach dem einschlägigen Landesstraßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am „Anliegergrundstück“ bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 19.9.2007, 9 B 22/06, Rn. 6 – zitiert nach juris; Beschl. v. 11.5.1999, 4 VR 7.99, Rn. 5 – zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.3.2002, 5 S 2308/01, Rn. 10 – zitiert nach juris). Um eben eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt es sich bei § 3 Abs. 1 HWG mit der Folge, dass vorliegend allein diese Vorschrift maßgebend ist. Über die für die Sondernutzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Antragstellerin nicht. Dabei kann offenbleiben, ob das Anbringen und Unterhalten der streitgegenständlichen Heizstrahler von der mit Bescheid vom 15.12.2010 erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt war (wofür angesichts des Hinweises unter 2.8 indes kaum etwas spricht). Denn diese Sondernutzungserlaubnis entfaltet keine Wirkung mehr, da sie zeitlich auf den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 beschränkt war. Dahinstehen kann auch, ob der Antragstellerin gegebenenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung und den Betrieb der Heizstrahler zusteht. Denn die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 61 Satz 1 HWG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 HWG liegen bereits dann vor, wenn die Sondernutzung formell illegal erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, OVG Bs II 47/91, Rn. 25 – zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2009, 16 L 1595/09, Rn. 7 m. w. Nachw. – zitiert nach juris). Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der Sondernutzer einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat. Dies ist hier nicht der Fall. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG besteht kein Anspruch auf die Erlaubnis der Sondernutzung. Vielmehr steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 4 im pflichtgemäßen Ermessen der Wegeaufsichtsbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen hier auf Null reduziert ist und der Antragstellerin aus diesem Grunde ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zusteht, liegen nicht vor. Das der Antragsgegnerin nach § 61 Satz 1 HWG eröffnete Ermessen, das durch das Gericht gemäß § 114 VwGO lediglich hinsichtlich möglicher Ermessensfehler überprüft werden kann, hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Die vorgenommene Interessenabwägung lässt zwar eine in die Tiefe gehende Auseinandersetzung mit dem Einzelfall vermissen, Ermessensfehler sind indes nicht erkennen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Dass sich die Antragsgegnerin bei Erlass der Beseitigungsverfügung aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses der Bezirksversammlung Altona vom 17.2.2011 (Drucksache XVIII-2826) irrig für gebunden gehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Auf diesen Beschluss nimmt die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 23.1.2012 ausschließlich im Rahmen der Ausführungen zu der Frage Bezug, ob die Anbringung und Unterhaltung der Heizstrahler genehmigungsfähig ist, nicht jedoch im Rahmen der Ermessenserwägungen zu der Frage, ob die Heizstrahler entfernt werden müssen. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin an dieser Stelle selbst ausdrücklich fest, dass ihr insoweit das Ermessen eröffnet ist. Die Antragsgegnerin ließ sich bei der Ausübung ihres Ermessens auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten. Der Schutz der Umwelt mag zwar kein unmittelbar straßenbezogener Belang sein, ist aber gleichwohl dem Hamburgischen Wegerecht gerade im Zusammenhang mit erlaubnispflichtiger Sondernutzung keinesfalls fremd. Dies folgt nicht zuletzt aus § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 HWG, wonach eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, wenn u. a. die Umwelt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Ob eine straßen- und wegerechtliche Beseitigungsverfügung auch auf Gesichtspunkte des Umweltschutzes gestützt werden darf, kann aber letztlich dahinstehen. Denn dieser Gesichtspunkt stellt keine tragende Erwägung für den Erlass der Beseitigungsverfügung dar. Vielmehr hält die Antragsgegnerin insoweit ausdrücklich fest, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände den Vorzug vor dem Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Außengastronomie „auch schon vor Lösung der Umweltschutzproblematik“ gebe, woraus folgt, dass die Frage der Umweltverträglichkeit der Heizstrahler nicht Gegenstand der von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen war. Die angeordnete Beseitigung der Heizstrahler erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die Beseitigungsverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den mit ihr verfolgten Zweck, einen ordnungsgemäßen straßen- und wegerechtlichen Zustand wiederherzustellen, zu erreichen, zumal mit der Beseitigung kein schwerer Eingriff in die Substanz der Heizstrahler, die schlicht abmontiert werden können, verbunden ist. Gegen die Angemessenheit spricht auch nicht, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin mit der Beseitigung der Heizstrahler für sie eine Umsatzeinbuße von 30 % einhergeht. Diesen wirtschaftlichen Nachteil, der im Übrigen nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden ist, muss die Antragstellerin hinnehmen, da sie insoweit nicht schützenswert ist. Denn die zuvor mit der Montage und dem Betrieb der Heizstrahler angeblich erzielte Umsatzsteigerung beruht darauf, dass die Antragstellerin die Sondernutzung ohne formelle Erlaubnis schlicht durch einfaches Handeln aufgenommen und sich damit letztlich auch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Gaststättenbetreibern verschafft hat, die zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen, bevor sie mit der Sondernutzung beginnen. Schließlich verstößt die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin willkürlich nur gegen die Antragstellerin wegen Heizstrahlern oder -pilzen vorgeht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, gegen die ebenfalls im Bezirk der Antragsgegnerin belegenen Gaststätten „R.“ und „N“ gehe die Antragsgegnerin nicht vor, hat diese – von der Antragstellerin unwidersprochen – dargelegt, die Heizstrahler vor „R.“ stünden auf Privatgrund, und von etwaigen Heizstrahlern vor dem „N.“ habe sie bislang keine Kenntnis gehabt, dieser Information werde aber nunmehr nachgegangen und bei einem Verstoß gegen das Hamburgische Wegegesetz auch eingeschritten. bb) Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Satz 1 HWG. Danach kann die Wegeaufsichtsbehörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Hierzu gehören auch solche Verwaltungsakte, die – wie im vorliegenden Fall – auf die vorbeugende Verhinderung von Gesetzesverletzungen gerichtet sind (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 21; VG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2009, 10 E 2851/09). Für die auf die vorbeugende Verhinderung von Gesetzesverstößen gerichtete Untersagungsverfügung nach § 61 Satz 1 HWG besteht auch der erforderliche Anlass (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.1996, OVG Bs II 157/96). Ein solcher Anlass besteht, weil die Antragstellerin, wie sich aus der Bußgeldakte ergibt, bereits in der Vergangenheit gegen § 19 Abs. 1 HWG verstoßen hat und zu besorgen ist, dass weitere Verstöße folgen, da die Antragstellerin erkennbar davon ausgeht, keine Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung und Unterhaltung der Heizstrahler zu benötigen und offenbar an ihrem Angebot beheizter Außengastronomie festhalten will. Ermessensfehler sind aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. Da die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 23.1.2012 ihre Ermessenserwägungen dem Ausspruch der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung vorangestellt hat, ist davon auszugehen, dass sich die Erwägungen auf beide Verfügungen beziehen. c) Die Festsetzungen eines bedingten Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,- € für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung der Heizstrahler bzw. die Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung in dem Bescheid vom 23.1.2012 beruhen auf der Grundlage von §§ 14 lit. b, 20 (Hmb)VwVG. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 (Hmb)VwVG folgt, dass die bedingten Zwangsgelder (bereits) mit der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung festgesetzt werden durften. Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch als verhältnismäßig, § 15 Abs. 1 (Hmb)VwVG. Insbesondere ist die zur Beseitigung der Heizstrahler gesetzte Frist mit zwei Wochen und zwei Tagen ab Erlass des Bescheids nicht zu kurz bemessen. Bedenken gegen die Höhe der Zwangsgelder, die nach § 20 Abs. 2 (Hmb)VwVG bis zu 25.000,- € betragen können, bestehen ebenfalls nicht. d) Gegen die Festsetzung eines weiteren bedingten Zwangsgeldes (aa)) und die Zahlungsaufforderung (bb)) mit Bescheid vom 14.2.2012 ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. aa) Die Antragsgegnerin durfte bereits mit diesem Bescheid ein weiteres bedingtes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € gegen die Antragstellerin festsetzen. Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 14 lit. b, 20, 15 Abs. 2 (Hmb)VwVG. Gemäß § 15 Abs. 2 (Hmb)VwVG dürfen Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der (durchzusetzende) Verwaltungsakt befolgt worden ist. Auf die fehlende Befolgung bzw. Erfüllung eines früheren Zwangsmittels kommt es mithin nicht an; entscheidend ist allein die fehlende Befolgung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels. Die Antragsgegnerin musste daher nicht erst den Ablauf der ebenfalls in dem Bescheid vom 14.2.2012 gesetzten siebentägigen Frist zur Zahlung des verwirkten (ersten) Zwangsgeldes abwarten. Vielmehr durfte sie bereits am 14.2.2012 ein weiteres Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festsetzen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin die Beseitigungsverfügung vom 23.1.2012 nicht befolgt, da die Heizstrahler noch vorhanden waren, obwohl die Frist zur Beseitigung am 8.2.2012 um 9.00 Uhr abgelaufen war. Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung ist auch verhältnismäßig, § 15 Abs. 1 (Hmb)VwVG. Die erneut zur Beseitigung der Heizstrahler gesetzte Frist von 15 Tagen ab Erlass des Bescheids ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die schon mit Bescheid vom 23.1.2012 gesetzte Beseitigungsfrist bereits abgelaufen war – angemessen. Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes von nunmehr 1.000,- € bestehen nicht. bb) Die Zahlungsaufforderung beruht letztlich – als Feststellung, dass das mit Bescheid vom 23.1.2012 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,- € nunmehr verwirkt sei – auf §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 (Hmb)VwVG. Danach wird die Festsetzung eines Zwangsgelds wirksam, wenn der Pflichtige die ihm obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat und der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, die sofortige Vollziehung schriftlich angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat die Heizstrahler nicht binnen der ihr gesetzten, angemessenen Frist entfernt, obwohl sie hierzu aufgrund der Beseitigungsverfügung vom 23.1.2012, deren sofortige Vollziehbarkeit die Antragsgegnerin angeordnet hatte, verpflichtet war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die (bedingten) Zwangsgeldfestsetzungen bleiben – im Unterschied zu der Feststellung der Verwirkung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € – bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2008, 4 Bs 99/07, Rn. 2 – zitiert nach juris). Angesichts des vorliegenden Eilverfahrens ist der Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anh. zu § 164) auf die Hälfte reduziert.