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Beschluss

10 WE 53/13

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0129.10WE53.13.0A
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Leitsätze
Soldaten auf Zeit können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erlangen. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag vom 07.01.2013, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von Euro 5.000,--. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soldaten auf Zeit können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erlangen. (Rn.3) Der Antrag vom 07.01.2013, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von Euro 5.000,--. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, hat keinen Erfolg. 1. Es kann auf sich beruhen, ob die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anerkennung des Antragstellers als Kriegsdienstverweigerer wegen der statusbegründenden Wirkung einer solchen Anerkennung überhaupt im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt. 2. Jedenfalls würde der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache unzulässig vorwegnehmen, ohne dass hierfür ausnahmsweise ein zwingender Grund im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG bestünde. Dem Antragsteller ist vielmehr zuzumuten, vorläufig seine freiwillig begründete Pflicht zur Dienstleistung als Soldat in der Bundeswehr in Friedenszeiten weiterhin zu erfüllen. Im Zusammenhang mit der Änderung seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung zur Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses von Soldaten für ein Kriegsdienstverweigerungsverfahren, die als freiwillige Soldaten in der Bundeswehr Sanitätsdienst leisten (BVerwG, Urt. v. 22.02.2012, 6 C 11/11 in Juris), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts – insoweit seine frühere Auffassung bestätigend – auch darauf hingewiesen, dass der Kernbereich des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung durch den Waffendienst im Frieden nicht berührt wird und andererseits auch der Einrichtung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Verfassungsrang zukommt; deshalb sei es den betroffenen Soldaten in der Übergangszeit zwischen der Einreichung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens zumutbar, den bisher geleisteten Dienst für die Dauer des Anerkennungsverfahrens fortzusetzen (a.a.O., Rn. 29 mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1970, 2 BvR 83/69 u.a., BVerfGE 28, 243, 262 und vom 12.10.1971, 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40, 45 ff.). Dass denjenigen Soldaten, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, bis zum förmlichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens die Dienstleistung in der Bundeswehr zumutbar bleibt, findet dem Rechtsgedanken nach auch seine gesetzliche Bestätigung in der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG. Danach müssen Wehrpflichtige, die einen Kriegsdienstverweigerungsantrag erst nach Einberufung oder schriftlicher Vorbenachrichtigung, dass sie kurzfristig einberufen werden können, stellen, trotz des Antrages ihren Wehrdienst antreten; auch ihnen ist es zumutbar, während des Anerkennungsverfahrens Wehrdienst zu leisten. An diese Zumutung knüpft die Privilegierung von Soldaten und Wehrpflichtigen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG in § 4 KDVG an – über deren Anerkennungsanträge ist (vom Bundesamt) vorrangig zu entscheiden. 3. Soweit der Antragsteller die Sorge hegt, vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens zu einzelnen Diensten oder Einsätzen der Bundeswehr herangezogen zu werden, zu deren Leistung er sich aus Gewissensgründen für nicht im Stande hält, ist er darauf verwiesen, ein entsprechendes Begehren auf Befreiung hiervon an die Truppe zu richten, über das im Streitfall dann allerdings nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu befinden haben. 4. Bei diesem Befund bedarf keiner weiteren Erörterung, ob sich (nach Aktenlage) hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung des Antragstellers ergeben und ihm seine nunmehr geltend gemachte Gewissensnot geglaubt werden kann. Auch bedarf keiner weiteren Erörterung, ob der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz Zweifel an der Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen, nur auf eine Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage entgegenstehen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; dabei hat das Gericht angesichts des auf eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zielenden (und darüber sogar hinausgehenden) Begehrens des Antragstellers von einer ansonsten für das Verfahren über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz angezeigten Halbierung des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwertes abgesehen.