OffeneUrteileSuche
Urteil

10 W 52/13

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0528.10W52.13.0A
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können.(Rn.14) 2. Wer sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat der Bundeswehr Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, muss hierzu den Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe erbringen. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können.(Rn.14) 2. Wer sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat der Bundeswehr Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, muss hierzu den Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe erbringen. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist nach Klarstellung des ursprünglich unzulässig nur auf Neubescheidung formulierten Begehrens als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 KDVG; die Bescheide der Beklagten vom 20.11. und 14.12.2012, die eine Anerkennung des Klägers ablehnen, sind dementsprechend im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Nach § 1 Abs. 1 KDVG ist derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Eine Gewissensentscheidung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können (vgl. BVerfG, Urteile v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60 und v. 13.4.1978, 2 BvF 1, 2, 4, 5/77; BVerwG, Urteile v. 22.11.1974, 6 C 241/73, v. 1.2.1982, 6 C 126/80 und v. 3.2.1988, 6 C 3/86 - in JURIS). 2. Die Kammer hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung in dem vorbezeichneten Sinn getroffen hat. Ausgehend davon, dass der Kläger sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als sechs Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, hätte es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe bedurft. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.1989, 6 C 10/87 und Urt. v. 11.3.1981, 6 C 73/80 - in JURIS). Eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer bereits aufgrund der Aktenlage (§ 5 KDVG) schied danach aus, da sich zur Überzeugung der Kammer eine Umkehr anhand der Unterlagen nicht feststellen ließ. Eine Entwicklung des Klägers vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - sei es aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - konnte die Kammer allein anhand der Akten nicht feststellen, auch nicht unter Berücksichtigung seiner Bereitschaft zum Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens (vgl. zu dieser Indizwirkung: Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand Dezember 2010, § 5 KDVG Rn. 1). Die Kammer hat deshalb im Wege der Parteivernehmung des Klägers die sogenannte Vollprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne der Kriegsdienstverweigerung durchgeführt. Auch danach konnte die Kammer jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger ernsthaft zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gewandelt hätte. Anhand seiner Angaben war weder ein Schlüsselerlebnis noch war ein längerer Wandlungsprozess feststellbar, aufgrund derer eine Umkehr des Klägers zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hätte plausibel erscheinen können. Soweit der Kläger das Durchlaufen eines Übungsschießens nach dem so genannten neuen Schießausbildungskonzept der Bundeswehr als einen Auslöser für seine Umkehr darstellte, kann er dieses nicht als ein Schlüsselerlebnis im eigentlichen Sinne, nämlich verbunden mit einer unmittelbaren Wandlung „vom Saulus zum Paulus" dergestalt erfahren haben, dass fortan die Leistung des Wehrdienstes für ihn eine unerträgliche Gewissensbelastung bedeutet hätte. Er macht das so selbst auch nicht geltend, denn es hat danach noch gut ein halbes Jahr, in dem er weiterhin Soldat blieb, gedauert, bis er zu seiner Entscheidung kam, den KDV-Antrag zu stellen: Das Schießen war im März 2012, die Entscheidung fiel für ihn erst Ende August 2012. Ähnliches gilt für den vom Kläger angeführten Motorradunfall eines Freundes, ebenfalls im März 2012. Es war anhand der Erklärungen des Klägers auch nicht erkennbar, dass beide Erlebnisse oder jedes für sich Anlass oder Auslöser für einen länger anhaltenden Wandlungsprozess gewesen wären. Der Kläger hat zwar bekundet, beide Ereignisse zum Anlass genommen zu haben, „über alles nachzudenken" und auch darüber nachzudenken, ob er im Zusammenhang mit diesen Erlebnissen, die ihn innerlich berührt hätten, eine neue Einstellung gefunden habe, die ihm bislang unbekannt gewesen sei. Nähere Darlegungen, welche Überlegungen er angestellt habe, wie dieser Entwicklungsprozess abgelaufen sei, wovon er innerlich und äußerlich begleitet gewesen sei, wie der Kläger um seine innere Einstellung gerungen habe, woran er sie orientiert und wie er sich intellektuell und emotional mit ihr auseinandergesetzt habe, blieb der Kläger jedoch schuldig. Hier war angesichts seines Bildungs- und Ausbildungsstandes, seiner Lebensreife und seiner Erfahrungen auch und gerade mit dem Soldatsein eine deutlich vertiefte Auseinandersetzung zu erwarten, um die Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung nach einem Wandlungsprozess begründen zu können. Der Kläger hat auch nicht darlegen können, dass er sich im Zusammenhang mit der Äußerung, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen zu haben, in seiner Einstellung im Allgemeinen und in seiner sonstigen Lebensführung entsprechend seiner behaupteten gewissensmäßigen Neuorientierung grundlegend geändert habe. Dass er seiner Frau zur Seite steht und eingesparte Kirchensteuer anderweitig spendet, sind keine Umstände, die eine Wandlung seiner gewissensmäßig bindenden sittlich-moralischen Einstellung dokumentieren. Es war im Übrigen auch nicht plausibel, dass im Falle des Klägers das Schießen im März 2012 Auslöser für seine neue Einstellung zum Soldatsein hätte sein können. Der Kläger will bereits vor Antritt seines Grundwehrdienstes sich intensiv mit dem Thema Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt und Zweifel gehabt haben. Starke Zweifel und moralische Bedenken will er dann wieder beim Offizierslehrgang 2007/2008 gehabt, aber beiseite geschoben haben. Während des gesamten Studiums will er sich mit Kriegen und den persönlichen Folgen befasst haben - so seine Äußerungen in der Antragsbegründung. Andererseits hat er sich im Jahre 2008 aber noch für eine Einzelkämpferausbildung interessiert und im Jahre 2011 einen Laufbahnwechsel in der Bundeswehr angestrebt (Pilot); der Einsatz der Bundeswehr soll ihm lange unproblematisch erschienen sein - er habe es für ausgeschlossen gehalten, jemals als Soldat von der Waffe Gebrauch machen zu müssen. Erst nach dem Schießen im März 2012 sei ihm klar geworden, dass ein Waffengebrauch der Bundeswehr direkt auf das Töten gerichtet sei. Die Kammer hält diese Angaben für unglaubhaft, denn sie passen in keiner Weise zusammen und geben eine vollkommen naive (frühere) Vorstellung von jedweder Art einer Armee und ihren Realitäten vor. Es konnte dem Kläger zumindest seit dem Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan auch nicht ernsthaft verborgen geblieben sein, dass sich selbst die Bundeswehr - auch wenn er sie, was indes unglaubhaft ist, bis dahin als eine andere Art des „Technischen Hilfswerkes" verstanden haben will - dort in einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und ihr Einsatz dort letztlich auch zu unmittelbaren Opfern nicht nur bei den bewaffneten gegnerischen Kämpfern, sondern sogar bei der Zivilbevölkerung führt (so etwa beim Luftangriff im Kunduz im September 2009, der zu 142 Todesopfern führte; im März 2010 sprach der damalige Verteidigungsminister erstmals „umgangssprachlich vom Krieg in Afghanistan"). Wenn der Kläger schon früher gewissensmäßige Zweifel am Soldatsein gehabt haben will, wäre spätestens mit der Entwicklung der Auslandseinsätze der Bundeswehr Anlass gewesen, sich hiermit auseinanderzusetzen. Dass demgegenüber erst das Schießen im März 2012 einen Anstoß gegeben haben soll, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen und dem Kläger nicht zu glauben. Gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers sprach schließlich, dass bei ihm eine vertiefende und seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung fehlte. Der Kläger konnte auf Befragen hierzu lediglich angeben, in einigen Büchern zum 2. Weltkrieg „geblättert" zu haben. Konkret berichten konnte er auf ausdrückliches Nachfragen nur von einem Buch mit Briefen von Soldaten, die im 2. Weltkrieg im Einsatz waren. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, Soldat der Bundeswehr, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der im Februar 19... geborene, seit Mai 2013 verheiratete Kläger wurde im Januar 2006 als wehrdienstfähig gemustert. Nach Erlangung des Abiturs im Juni 2006 wurde er zum 1.7.2006 zum Grundwehrdienst einberufen. Er verpflichtete sich im Januar 2007, 14 Jahre Wehrdienst zu leisten, und wurde mit Wirkung vom 1.10.2007 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Von September 2007 bis August 2008 nahm er am Offizierslehrgang in Fürstenfeldbruck teil, den er mit „gut" abschloss. Im September 2008 nahm er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium der Volkswirtschaftslehre auf, das er mit der Erlangung des Bachelorgrades am 22.7.2011 abschloss. Das anschließende Masterstudium endete mit der Erlangung des Mastergrades am 3.7.2012. Am 3.9.2012 wurde dem Kläger das Ergebnis der Verwendungsinformationsgespräche vom Mai 2012 für seinen weiteren Einsatz in der Bundeswehr förmlich mitgeteilt. Er war danach für ca. 24 Monate zur Verwendung als Nachschuboffizier bei einem Logistik-Bataillon vorgesehen. Dorthin ist er inzwischen versetzt. Bereits am 1.10.2010 war der Kläger zum Leutnant ernannt worden. In diesem Dienstgrad verweilt er derzeit. Seit Anfang März 2013 ist er fortlaufend krankgeschrieben. Der Kläger stellte am 7.9.2012 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf die Begründung des Klägers wird verwiesen (Bl. 34 bis 37 der Gerichtsakte). Die Beklagte äußerte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Ihre Nachfragen beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2012, auf das verwiesen wird (Bl. 42 bis 44 der Gerichtsakte). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.11.2012 ab; es bestünden nach wie vor Zweifel an der vom Kläger geäußerten Gewissensentscheidung. Der Kläger legte am 27.11.2012 Widerspruch ein. Die Ablehnung seines Antrages sei rechtswidrig. Er legte zur Erläuterung eine von ihm selbst verfasste Darlegung vom 26.11.2012 bei, auf die verwiesen wird (Bl. 51, 52 der Gerichtsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2012 zurück; es seien keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden. Der Kläger hat am 7.1.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 24.1.2013 und die persönliche Stellungnahme des Klägers vom 14.5.2013 (Bl. 100, 101 der Gerichtsakte) wird ergänzend verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 20.11. und 14.12.2012 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2013 zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei vernommen worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.