Urteil
10 W 57/13
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0702.10W57.13.0A
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ausgehend davon, dass jemand sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als sieben Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, bedarf es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgehend davon, dass jemand sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als sieben Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, bedarf es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist nach Klarstellung des ursprünglich unzulässig nur auf Neubescheidung formulierten Begehrens als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 KDVG; die Bescheide der Beklagten vom 21.11. und 18.12.2012, die eine Anerkennung des Klägers ablehnen, sind dementsprechend im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Nach § 1 Abs. 1 KDVG ist derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Eine Gewissensentscheidung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können (vgl. BVerfG, Urteile v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60 und v. 13.4.1978, 2 BvF 1, 2, 4, 5/77; BVerwG, Urteile v. 22.11.1974, 6 C 241/73, v. 1.2.1982, 6 C 126/80 und v. 3.2.1988, 6 C 3/86 - in JURIS). 2. Die Kammer hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung in dem vorbezeichneten Sinn getroffen hat. Ausgehend davon, dass der Kläger sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als sieben Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, hätte es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe bedurft. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.1989, 6 C 10/87 und Urt. v. 11.3.1981, 6 C 73/80 - in JURIS). Eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer bereits aufgrund der Aktenlage (§ 5 KDVG) schied danach aus, da sich zur Überzeugung der Kammer eine gewissensmäßige Umkehr des Klägers anhand der Unterlagen nicht feststellen ließ. Eine Entwicklung des Klägers vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - sei es aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - konnte die Kammer allein anhand der Akten nicht feststellen, auch nicht unter Berücksichtigung seiner Bereitschaft zum Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens (vgl. zu dieser Indizwirkung: Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand Dezember 2010, § 5 KDVG Rn. 1) und auch nicht unter Berücksichtigung der sonstigen Schwierigkeiten persönlicher und wirtschaftlicher Art, die das Anerkennungsverfahren bzw. dessen Ergebnis für den Kläger in seiner Situation in sich birgt. Die Kammer hat deshalb im Wege der Parteivernehmung des Klägers die sogenannte Vollprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne der Kriegsdienstverweigerung durchgeführt. Auch danach konnte die Kammer im Ergebnis jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger ernsthaft zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gewandelt hätte. Anhand seiner Angaben war weder ein Schlüsselerlebnis noch war ein längerer Wandlungsprozess feststellbar, aufgrund derer eine Umkehr des Klägers zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hätte plausibel erscheinen können. Das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses im eigentlichen Sinne, nämlich verbunden mit einer unmittelbaren Wandlung „vom Saulus zum Paulus" dergestalt, dass fortan die Leistung des Wehrdienstes für den Kläger eine unerträgliche Gewissensbelastung bedeutet hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr will er einen Wandlungsprozess durchlaufen haben, der in den Stunden nach seiner mündlichen Masterprüfung am 10.9.2012 in einer Art Gesamtresümee zum Abschluss kam. Er will dann noch einmal eine Nacht darüber geschlafen haben und seinen Entschluss dann am nächsten Tag seinem Dienstvorgesetzten anlässlich der Meldung des Studienabschlusses mitgeteilt haben. Es war anhand der Erklärungen des Klägers jedoch nicht feststellbar, dass er tatsächlich einen derartigen länger anhaltenden Wandlungsprozess zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchlaufen hätte. Der Kläger hat zwar bekundet, aufgrund verschiedener Umstände im Laufe seiner Dienstzeit, nämlich während seines Studiums an der Universität der Bundeswehr eine Reflexion über die von ihm zunächst als unproblematisch, ja positiv empfundene Wehrdienstleistung begonnen zu haben, die dann am 10.9.2012 endgültig zu seiner Entscheidung geführt haben soll. Nähere Darlegungen, welche Überlegungen er zuvor angestellt hat, wie dieser Entwicklungsprozess abgelaufen ist, wovon er innerlich und äußerlich begleitet gewesen ist, wie der Kläger um seine innere Einstellung gerungen hat, woran er sie orientiert und wie er sich intellektuell und emotional mit ihr auseinandergesetzt hat, blieb der Kläger schriftlich wie mündlich weitgehend schuldig. Er kam kaum über floskelhafte, vordergründige, das Ergebnis seiner Überlegungen umschreibende Schlagworte hinaus. Hier war angesichts seines Bildungs- und Ausbildungsstandes, seiner Ausdrucksfähigkeit, seiner Lebensreife und seiner Erfahrungen auch und gerade mit dem Soldatsein eine deutlich vertieftere Auseinandersetzung zu erwarten, um die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung nach einem Wandlungsprozess begründen zu können. Insbesondere blieb nicht nachvollziehbar und letztlich damit unglaubhaft, dass der Kläger (erst) am 10.9.2012 in den Stunden unmittelbar im Anschluss an die letzte mündliche Prüfung, mit der er sein Studium an der Universität der Bundeswehr abschloss, in einer Art Gesamtresümee zu seinem Entschluss gekommen sein will, nunmehr den Kriegsdienst zu verweigern. Dies ist deshalb nicht plausibel, weil eine ganze Reihe von Umständen, die der Kläger als für seine Entscheidung wichtig anführt, bereits schon vor langer Zeit zutage getreten und ihm durchaus auch bewusst geworden waren, ohne dass er hieraus Konsequenzen gezogen hätte, und am 10.9.2012 als weiterer Umstand lediglich der endgültige Abschluss des Studiums hinzugekommen war. Dies legt die Annahme nahe, dass den Kläger andere Motive als die einer Gewissensentscheidung zu seinem Anerkennungsantrag veranlasst haben. Die vom Kläger behauptete Entwicklung ist schon in ihrem Ausgangspunkt unglaubhaft. Er will die Bundeswehr vor seiner Verpflichtung als eine Art „Technisches Hilfswerk in Uniform" (Erklärung vom 13.11.2012) empfunden haben. Diese vollkommen unrealistische Vorstellung von einer Armee - auch der Bundeswehr - kann die Kammer dem schon seinerzeit geschichtlich und politisch interessierten Kläger nicht glauben. Sie ist zudem in keiner Weise vereinbar mit dem Bild, dass er anlässlich seiner Vorstellung Ende 2004 bei der Offizierbewerberprüfzentrale und auch später während des Offizierlehrganges abgegeben hat. Der Kläger gibt hier eine Naivität vor, die ihm ansonsten ersichtlich nicht zu eigen ist. Zwar räumt der Kläger ein, später sehr wohl erfahren zu haben, dass auch der von ihm zunächst befürwortete Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan Folgen hat, die über eine rein humanitäre Hilfe hinausgehen, zu einer Reflexion soll es aber dadurch noch nicht gekommen sein. Auch das vermag die Kammer dem zu intellektueller Reflexion offensichtlich gut befähigten Kläger nicht abzunehmen. Spätestens aber die persönlichen Berichte eines Offiziers vom Einsatz in Afghanistan Anfang 2010, die diversen Medienberichte (unter anderem über den Vorfall mit dem Tanklastzug bei Kunduz im September 2009), die Äußerungen des ehemaligen Verteidigungsministers ebenfalls Anfang 2010 zum „Krieg" in Afghanistan, die öffentlichen Diskussionen darum zuvor und hernach und die Beschäftigung des Klägers mit Moralethik in der Zeit 2009/2010, durch die er vom latenten Verantwortungsethiker zum überzeugten Gesinnungsethiker geworden sein will, und erst recht noch die intensiven Gespräche mit einem Kameraden über dessen KDV-Antrag Anfang 2010 mussten für den Kläger eigentlich mehr als nur Anlass für eigene Reflexionen gewesen sein. Sie hätten alsbald auch dazu führen müssen, sich nicht nur künftig rein vegetarisch zu ernähren, sondern auch den KDV-Antrag zu stellen, wenn denn die Entwicklung wirklich so abgelaufen wäre, wie er jetzt glauben machen will. Stattdessen hat der Kläger mehr als zwei Jahre bis zum Abschluss seines Studiums weiter zugewartet, ohne eine Gewissensbelastung und -entscheidung zu äußern, und sich stattdessen im Oktober 2010 gar noch um einen Wechsel innerhalb der Bundeswehr vom Heer zur Marine (seinem ursprünglichen vorrangigen Verwendungswunsch) bemüht. Das alles passt nicht zusammen. Dass und wie er in diesen zwei Jahren noch weiter um seine grundsätzliche gewissensmäßige Einstellung zur Bundeswehr und zum Wehrdienst gerungen hätte, ist nicht sichtbar geworden. Demnach können es jedenfalls keine Gewissensgründe i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewesen sein, die den Kläger im September 2012 zur Antragstellung veranlasst haben. Gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers sprach schließlich, dass bei ihm eine vertiefende und seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung fehlte. Der Kläger konnte auf Befragen hierzu nur wenig angeben. Konkret konnte er auf ausdrückliches Nachfragen nur von zwei Büchern berichten, die er in jüngster Zeit zum Thema der Kriegsdienstverweigerung gelesen habe. Auch war seine geistige Auseinandersetzung mit der von ihm vertretenen Gesinnungsethik und ihrer Relevanz und ihren Folgen gerade in zugespitzten Konfliktlagen nur ganz vordergründig. Eine verinnerlichte Beschäftigung mit ihren Konsequenzen vermochte der Kläger dem Gericht nicht zu vermitteln. Das wäre aber von jemandem mit dem persönlichen und geistigen Hintergrund des Klägers, der sich gerade auf diese Ethiklehre beruft zur Rechtfertigung seiner Kriegsdienstverweigerung, zu fordern gewesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, Soldat auf Zeit der Bundeswehr, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der im Juli 19... geborene Kläger erlangte im Juni 2005 das Abitur. Er verpflichtete sich schon im Dezember 2004, 12 Jahre Wehrdienst zu leisten, und trat diesen im Juli 2005 an; sein Dienstzeitende ist vorgesehen zum Ablauf des Juni 2017. Nach der Grundausbildung leistete er Dienst im „Zentrum für Operative Information" der Bundeswehr. Den Offizierslehrgang 2006/2007 schloss er als Lehrgangsbester ab. Im September 2008 nahm er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium der Geschichte auf, das er mit der Erlangung des Bachelorgrades am 23.5.2011 abschloss. Das anschließende Masterstudium endete mit der Erlangung des Mastergrades am 3.9.2012. Seit Februar 2013 ist der Kläger zum „Zentrum für Operative Information" versetzt. Seit Anfang Juni 2013 ist er wegen psychischer Beschwerden fortlaufend krankgeschrieben. Bereits am 1.7.2008 war der Kläger zum Leutnant, am 1.1.2011 zum Oberleutnant ernannt worden. In diesem Dienstgrad verweilt er derzeit. Der Kläger stellte durch seinen Bevollmächtigten am 11.9.2012 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf die persönliche Begründung des Klägers vom 14.8.2012 wird verwiesen (Bl. 25 bis 29 der Gerichtsakte). Die Beklagte äußerte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Ihre Nachfragen beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2012, auf das verwiesen wird (Bl. 33 bis 39 der Gerichtsakte). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2012 ab; es bestünden nach wie vor Zweifel an der vom Kläger geäußerten Gewissensentscheidung. Der Kläger legte am 27.11.2012 Widerspruch ein. Die Ablehnung seines Antrages sei rechtswidrig. Er legte zur Erläuterung eine von ihm selbst verfasste Darlegung vom 27.11.2012 bei, auf die verwiesen wird (Bl. 45 bis 48 der Gerichtsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 zurück; es seien keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden. Der Kläger hat am 8.1.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 12.6.2013 und die persönliche Stellungnahme des Klägers vom 11.6.2013 (Bl. 92 bis 94 der Gerichtsakte) und Stellungnahmen von drei Freunden des Klägers vom 16., 18. und 20.6.2013 (Bl. 98 bis 103 der Gerichtsakte) wird ergänzend verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 21.11. und 18.12.2012 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2013 zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei vernommen worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.