Urteil
10 W 71/13
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0730.10W71.13.0A
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Leitsätze
Ausgehend davon, dass jemand sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, bedarf es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgehend davon, dass jemand sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, bedarf es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist nach Klarstellung des ursprünglich unzulässig nur auf Neubescheidung formulierten Begehrens als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 KDVG; die Bescheide der Beklagten vom 29.11. und 20.12.2012, die eine Anerkennung des Klägers ablehnen, sind dementsprechend im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Nach § 1 Abs. 1 KDVG ist derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Eine Gewissensentscheidung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können (vgl. BVerfG, Urteile v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60 und v. 13.4.1978, 2 BvF 1, 2, 4, 5/77; BVerwG, Urteile v. 22.11.1974, 6 C 241/73, v. 1.2.1982, 6 C 126/80 und v. 3.2.1988, 6 C 3/86 - in JURIS). 2. Die Kammer hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung in dem vorbezeichneten Sinn getroffen hat. Ausgehend davon, dass der Kläger sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, hätte es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe bedurft. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.1989, 6 C 10/87 und Urt. v. 11.3.1981, 6 C 73/80 - in JURIS). Eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer bereits aufgrund der Aktenlage (§ 5 KDVG) schied danach aus, da sich zur Überzeugung der Kammer eine Umkehr anhand der Unterlagen nicht feststellen ließ. Eine Entwicklung des Klägers vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - sei es aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - konnte die Kammer allein anhand der Akten nicht feststellen, auch nicht unter Berücksichtigung seiner Bereitschaft zum Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens (vgl. zu dieser Indizwirkung: Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand Dezember 2010, § 5 KDVG Rn. 1) und auch nicht unter Berücksichtigung der sonstigen Schwierigkeiten persönlicher und wirtschaftlicher Art, die das Anerkennungsverfahren bzw. dessen Ergebnis für den Kläger in seiner besonderen Situation in sich birgt. Die Kammer hat deshalb im Wege der Parteivernehmung des Klägers die sogenannte Vollprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne der Kriegsdienstverweigerung durchgeführt. Auch danach konnte die Kammer jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger ernsthaft zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gewandelt hätte. Anhand seiner Angaben war weder ein Schlüsselerlebnis noch war ein längerer Wandlungsprozess feststellbar, aufgrund derer eine Umkehr des Klägers zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hätte plausibel erscheinen können. Letztlich war das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei ihm nicht feststellbar. Das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses im eigentlichen Sinne, nämlich verbunden mit einer unmittelbar einhergehenden Wandlung „vom Saulus zum Paulus" dergestalt, dass fortan die Leistung des Wehrdienstes für den Kläger eine unerträgliche Gewissensbelastung bedeutet hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr will er einen Wandlungsprozess durchlaufen haben, der wohl mit dem Erleben des Sterbens seines Großvaters im September 2011 seinen Anfang nahm und in den Urlaubswochen nach seiner Hochzeit am 20. Juli 2012 zum Abschluss kam. Es war anhand der Erklärungen des Klägers jedoch nicht feststellbar, dass er tatsächlich einen derartigen etwa ein volles Jahr anhaltenden Wandlungsprozess zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchlaufen hätte. Der Kläger hat zwar bekundet, in diesem - für ihn beruflich und privat sehr belastenden - Zeitraum verschiedene weitere Anstöße erhalten zu haben, so etwa die Schießausbildung im Februar/März 2012, Gespräche mit Kameraden und Lektüre von Erlebnisberichten von Soldaten, die in Afghanistan waren, Teilnahme an Ethik-Seminaren der Bundeswehr, Gespräche im Vorfeld der Hochzeit und letztlich die Erinnerungen an seinen Großvater, die während der Trauungsfeier geweckt wurden. Nähere Darlegungen, welche Überlegungen er dabei konkret angestellt hat, wie dieser Entwicklungsprozess abgelaufen ist, wovon er innerlich und äußerlich begleitet gewesen ist, wie der Kläger um seine innere Gewissenseinstellung gerungen hat, an welchen sittlich-moralischen Kategorien er sie orientiert und wie er diese als innerlich bindend erfährt, wie er sich weiter intellektuell und emotional mit ihnen auseinandergesetzt hat, blieb der Kläger schriftlich wie mündlich fast vollständig schuldig. Er kam kaum über floskelhafte, vordergründige, das Ergebnis seiner Überlegungen umschreibende Schlagworte, er könne den Tod eines Menschen angesichts seiner Endgültigkeit nicht verantworten, hinaus. Hier war angesichts seines Bildungs- und Ausbildungsstandes, seiner Ausdrucksfähigkeit, seiner Lebensreife und seiner Erfahrungen auch und gerade mit dem Soldatsein eine deutlich vertieftere Auseinandersetzung zu erwarten, um die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung nach einem Wandlungsprozess begründen zu können. Insbesondere blieb nicht nachvollziehbar und letztlich damit unglaubhaft, dass der Kläger erst in seinem Urlaub im August 2012 und im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss seines Studiums an der Universität der Bundeswehr zu seinem Entschluss gekommen sein will, nunmehr den Kriegsdienst zu verweigern. Das ist deshalb nicht plausibel, weil eine ganze Reihe von Umständen, die der Kläger als für seine Entscheidung wichtig anführt, bereits schon vor langer Zeit zutage getreten und ihm durchaus auch bewusst geworden waren, ohne dass er hieraus gewissensmäßige Konsequenzen gezogen hätte, und am 6.9.2012, dem Tag der Antragstellung, als weiterer Umstand lediglich der endgültige Abschluss des Studiums an der Universität der Bundeswehr hinzugekommen war. Dies legt die Annahme nahe, dass den Kläger andere Motive als die einer Gewissensentscheidung zu seinem Anerkennungsantrag veranlasst haben. Diese Annahme findet ihre Bestätigung darin, dass sich der Kläger im Grunde an keiner Stelle seines schriftlichen und mündlichen Vorbringens auf sittliche, d.h. moralischethische Kategorien von „Gut" und „Böse" als die ihn innerlich unbedingt verpflichtende Richtschnur seines Handelns berufen hat. Er hat wiederholt zum Ausdruck gebracht - und das war zur Überzeugung der Kammer das alleinige, aber eben nicht von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Motiv -, dass für ihn entscheidend die Angst vor der Verantwortung für den Tod eines Menschen sei, deshalb könne er auch nicht Sanitäter, Polizist oder Arzt sein. Diese bloße Furcht vor der Verantwortung mag ihn bis hin zum Krankheitswert seelisch plagen - in der mündlichen Verhandlung wurde das durchaus sichtbar -, sie ist aber nicht schon die Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst und er empfindet sie in Wahrheit auch nicht als eine solche. Letzteres wird daran offenkundig, dass er die Bundeswehr mit ihrem Auftrag für durchaus wichtig und richtig hält - nur könne er selbst eben dabei nicht mitwirken (Stellungnahme vom 6.12.2012). Gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers sprach schließlich, dass bei ihm eine vertiefende und seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung fehlte. Der Kläger konnte hierzu nur ganz wenig angeben. Seine geistige Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung und ihren Voraussetzungen, Zusammenhängen und Folgen war nur ganz vordergründig. Eine verinnerlichte Beschäftigung mit der Kriegsdienstverweigerung vermochte der Kläger dem Gericht jedenfalls nicht zu vermitteln. Das wäre aber von jemandem mit dem persönlichen und geistigen Hintergrund des Klägers, der sich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung beruft, zu fordern gewesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, Soldat auf Zeit der Bundeswehr, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der im Oktober 19... geborene, seit Juli 2012 verheiratete Kläger wurde im September 2005 als wehrdienstfähig gemustert. Nachdem sich sein Plan einer beruflichen Laufbahn bei der Polizei nicht realisieren ließ, bewarb er sich im September 2006 als Offizier der Bundeswehr mit dem Ziel einer 12jährigen Verpflichtung. Nach Erlangung des Abiturs im Juni 2007 trat er zum 1.7.2007 seinen Dienst bei der Bundeswehr an und wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Er nahm am Offizieranwärterlehrgang bis Ende 2007 teil. Nach einem Truppenpraktikum und einem Sprachlehrgang absolvierte er im 1. Halbjahr 2008 den Offizierlehrgang 1. Im September 2008 nahm er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, das er mit der Erlangung des Bachelorgrades am 12.5.2011 abschloss. Das anschließende Masterstudium endete mit der Erlangung des Mastergrades am 11.10.2012. Am 23.7.2012 wurde dem Kläger das Ergebnis der Verwendungsinformationsgespräche vom April 2012 für seinen weiteren Einsatz in der Bundeswehr nach dem Studium förmlich mitgeteilt. Er war danach zur Verwendung als Nachschuboffizier bei einem Logistik Bataillon vorgesehen. Dorthin ist er inzwischen versetzt. Bereits am 1.7.2010 war der Kläger zum Leutnant ernannt worden. In diesem Dienstgrad verweilt er derzeit. Seit Anfang April 2013 hat er zunächst Urlaub genommen, seit Ende Juni 2013 ist er fortlaufend krankgeschrieben. Der Kläger stellte durch seinen Bevollmächtigten am 6.9.2012 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf die Begründung des Klägers wird verwiesen (Bl. 22 bis 25 der Gerichtsakte). Die Beklagte äußerte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Ihre Nachfragen beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2012, auf das verwiesen wird (Bl. 30 bis 34 der Gerichtsakte). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.11.2012 ab; es bestünden nach wie vor Zweifel an der vom Kläger geäußerten Gewissensentscheidung. Der Kläger legte am 6.12.2012 Widerspruch ein. Die Ablehnung seines Antrages sei rechtswidrig. Er legte zur Erläuterung eine von ihm selbst verfasste Darlegung vom selben Tage bei, auf die verwiesen wird (Bl. 40 bis 44 der Gerichtsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 zurück; es seien keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden. Der Kläger hat am 9.1.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Auf die Klageschrift sowie die mit Schriftsatz vom 17.7.2013 vorgelegten undatierten persönlichen Stellungnahmen des Klägers und seiner Ehefrau (Bl. 79 bis 81 und 82 bis 84 der Gerichtsakte) wird ergänzend verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 29.11. und 20.12.2012 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2013 zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei vernommen worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.