Urteil
10 W 312/13
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0910.10W312.13.0A
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Leitsätze
1. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können.(Rn.14)
2. Wer sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat der Bundeswehr Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, muss hierzu den Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe erbringen. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können.(Rn.14) 2. Wer sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat der Bundeswehr Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, muss hierzu den Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe erbringen. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist nach Klarstellung des ursprünglich unzulässig nur auf Neubescheidung formulierten Begehrens als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 KDVG; die Bescheide der Beklagten vom 11.12.2012 und 21.1.2013, die eine Anerkennung des Klägers ablehnen, sind dementsprechend im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Nach § 1 Abs. 1 KDVG ist derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Eine Gewissensentscheidung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Vorstellung, im Krieg mit der Waffe töten zu müssen, muss bei demjenigen, der das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen für sich in Anspruch nimmt, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führen, dass er sich dessen bewusst ist, Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten zu können (vgl. BVerfG, Urteile v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60 und v. 13.4.1978, 2 BvF 1, 2, 4, 5/77; BVerwG, Urteile v. 22.11.1974, 6 C 241/73, v. 1.2.1982, 6 C 126/80 und v. 3.2.1988, 6 C 3/86 - in JURIS). 2. Die Kammer hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung in dem vorbezeichneten Sinn getroffen hat. Ausgehend davon, dass der Kläger sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und bis zu seinem Kriegsdienstverweigerungsantrag mehr als fünf Jahre als Soldat der Bundeswehr Wehrdienst geleistet hat, ohne dabei in einem für ihn unerträglichen Konflikt mit seinem Gewissen gewesen zu sein, hätte es in seinem Fall des Nachweises einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe bedurft. Diese Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechende schwer wiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ohne spektakuläre äußere Umstände sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.1989, 6 C 10/87 und Urt. v. 11.3.1981, 6 C 73/80 - in JURIS). Eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer bereits aufgrund der Aktenlage (§ 5 KDVG) schied danach aus, da sich zur Überzeugung der Kammer eine Umkehr anhand der Unterlagen nicht feststellen ließ. Eine Entwicklung des Klägers vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - sei es aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - konnte die Kammer allein anhand der Akten nicht feststellen, auch nicht unter Berücksichtigung seiner Bereitschaft zum Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens (vgl. zu dieser Indizwirkung: Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand Dezember 2010, § 5 KDVG Rn. 1) und auch nicht unter Berücksichtigung der Inkaufnahme aller sonstigen Schwierigkeiten persönlicher und wirtschaftlicher Art, die das Anerkennungsverfahren bzw. dessen jedwedes Ergebnis für den Kläger in seiner besonderen Situation in sich birgt. Die Kammer hat deshalb im Wege der Parteivernehmung des Klägers die sogenannte Vollprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne der Kriegsdienstverweigerung durchgeführt. Auch danach konnte die Kammer jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger ernsthaft zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gewandelt hätte. Anhand seiner Angaben war weder ein Schlüsselerlebnis noch war ein längerer Wandlungsprozess feststellbar, aufgrund derer eine Umkehr des Klägers zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hätte plausibel erscheinen können. Letztlich war das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei ihm nicht feststellbar. Das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses im eigentlichen Sinne, nämlich verbunden mit einer unmittelbar einhergehenden Wandlung „vom Saulus zum Paulus" dergestalt, dass unverzüglich fortan die Leistung des Wehrdienstes für den Kläger eine unerträgliche Gewissensbelastung bedeutet hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr will er einen längeren Wandlungsprozess durchlaufen haben, der sich erst in den Tagen nach Abgabe der Master-Arbeit am 20.8.2012 bis zur Antragstellung am 12.9.2012 zur Gewissensentscheidung verdichtet haben soll. Es war anhand der Erklärungen des Klägers jedoch nicht feststellbar, dass er tatsächlich einen derartigen Wandlungsprozess zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchlaufen hätte. Der Kläger hat allerdings bekundet, während seines Studiums, verstärkt mit der Teilnahme an einem Philosophieseminar und einem Auslandssemester in Frankreich bis hin zur Schießausbildung im April 2012 verschiedene, zunächst noch nicht unmittelbar darauf bezogene Anstöße für eine Gewissensentscheidung in Richtung der Kriegsdienstverweigerung erhalten zu haben. Die letzte Schießausbildung will er nach seinen Angaben in der Parteivernehmung zwar noch ohne weitere Probleme absolviert haben, sich danach aber zum ersten Mal gefragt haben, ob er nicht bei der Bundeswehr völlig fehl am Platze sei und ob Kriegsdienstverweigerung für ihn eine Option sei. Erst in den Monaten danach, vor allem erst nach Abgabe der Master-Arbeit (20.8.2012) habe er Gelegenheit gefunden, diese Gedanken durch Eigenstudium zu vertiefen. Es sei ihm dann am 27.8.2012 gelungen, den KDV-Antrag zu Papier zu bringen und seinem Bevollmächtigten zu übermitteln; da er seine Überlegungen noch habe überprüfen und vertiefen wollen, habe er den Bevollmächtigten aber angewiesen, den Antrag zunächst noch zurückzuhalten - erst am 12.9.2012 habe er seinen Dienstvorgesetzten anlässlich der Studienabschlussmeldung über seine Entscheidung informiert und erst im Anschluss daran die Absendung des Antrags veranlasst. Die Kammer hält diese Angaben für unglaubhaft. Sie sind kaum in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Vorbringen des Klägers zu bringen; sie erscheinen als ein „gesteigertes Vorbringen". In seinen schriftlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren findet sich eine derartige zeitliche Konzentration der Entscheidungsfindung über die Frage eines Kriegsdienstverweigerungsantrages mit keinem Wort. Vielmehr wird dort die Entscheidungsfindung durchgängig als ein langfristiger Prozess mit vielen äußeren Einflüssen und inneren Empfindungen geschildert, wobei allerdings im Unklaren gelassen wird, wann und wie es zur eigentlichen Entscheidung bzw. zur konkreten Entscheidungsbildung gekommen ist (so etwa S. 4 oben der Widerspruchsbegründung vom 28.11.2012). Nunmehr soll selbst die letzte Schießausbildung im April 2012 noch kein Endpunkt gewesen - im Gegenteil: erst danach will der Kläger sich zum ersten Mal gefragt haben, ob ein Kriegsdienstverweigerungsantrag für ihn eine Option sei; sogar überhaupt erst nach Fertigstellung der Master-Arbeit habe er sich mit dieser Thematik vertieft beschäftigt und verschiedene Bücher gelesen. Auch von diesem Ablauf und diesen Büchern, die ihn jetzt so sehr beeinflusst haben sollen, findet sich in seinen schriftlichen Äußerungen, die der Kläger ja nicht unbedacht und spontan, sondern in Ruhe und überlegt gemacht hat, kein Wort. Auch von der filmischen Dokumentation über die Ausbeutung der Tiere durch den Menschen, die der Kläger nach Abgabe der Master-Arbeit gesehen haben will und die ihn so tief beeindruckt haben soll, dass er in der Parteivernehmung davon als von einem „Knackpunkt" für ihn gesprochen hat und er danach endgültig erkannt haben will, dass Gewalt an sich falsch und er nicht in der Lage sei, Gewalt gegen andere auszuüben, findet sich in seinen gesamten schriftlichen Äußerungen nicht einmal andeutungsweise ein Hinweis. Ungeachtet dieser Umstände, die das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft erscheinen lassen, hat der Kläger auch sonst nicht plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass und wie es zu einer gewissensmäßigen Umorientierung hinsichtlich seiner Einstellung gegenüber der Bundeswehr und der Dienstleistung als Soldat der Bundeswehr gekommen ist. Einerseits will er zur Gewaltfreiheit und Konfliktvermeidung erzogen worden sein, andererseits hat ihn das nicht gehindert, sich als Freiwilliger zu verpflichten und mehrere Jahre Angehöriger der Bundeswehr zu sein, anfangs im rein militärischen Dienst, später zwar als Student der Bundeswehr, aber doch immer mehr oder minder intensiv begleitet von soldatischem Beiwerk, ohne dabei eine Gewissensbelastung zu erfahren. Er räumt ein, in diesen Jahren durchaus mitbekommen zu haben, wie der militärische Auftrag und Alltag der Bundeswehr sich durch Auslandseinsätze geändert hat und dass Soldaten der Bundeswehr bei diesen Einsätzen gehäuft Waffengewalt anwenden und dadurch auch unbeteiligte Zivilpersonen zu schaden kommen und letztlich dann von „Kriegseinsätzen" der Bundeswehr gesprochen werden kann und auch gesprochen wurde. Über diese Dinge sei auch im Kameradenkreis und an der Universität diskutiert worden. Gleichwohl hat er diese Kenntnisse über Jahre nicht zum Anlass genommen, seine eigene innere Einstellung zur Bundeswehr und zu seiner Verpflichtung als Soldat zu überprüfen. Dabei ist er - was bei seinem Bildungsstand nahe liegt und wie sich unschwer feststellen ließ - sehr wohl zu einer tieferen intellektuellen Reflexion fähig. Erst direkt nach Ende des Studiums und bei unmittelbar bevorstehender anderweitiger militärischer Verwendung will er in Überlegungen eingetreten sein, die ihn zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben sollen, ohne dafür nun wieder eine nachvollziehbare Erklärung bieten zu können. Seine Veränderungen im Konsumverhalten und sein heutiges Engagement für Tierrechte bieten eine solche jedenfalls nicht schon für sich genommen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, Soldat auf Zeit der Bundeswehr, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der im September 19… geborene Kläger wurde im Juni 2006 als wehrdienstfähig gemustert. Er bewarb sich im September 2006 als Offizier der Bundeswehr mit dem Ziel einer 12jährigen Verpflichtung. Nach Erlangung des Abiturs im Juli 2007 trat er zum 1.7.2007 seinen Dienst bei der Marine der Bundeswehr an und wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Er nahm an der Grundausbildung und dem Offizierlehrgang bis Ende 2007 teil. Nach bestandener Offizierprüfung nahm er im September 2008 an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium der Geschichtswissenschaft auf, das er mit der Erlangung des Bachelorgrades am 5.8.2011 abschloss. Das anschließende Masterstudium endete mit der Erlangung des Mastergrades am 10.10.2012, der letzte Prüfungsabschnitt endete am 20.8.2012. Nach der ihm am 3.5.2012 eröffneten Einplanung war er zur anschließenden Verwendung als Offizier auf einer Fregatte vorgesehen. Bereits am 1.7.2010 war der Kläger zum Leutnant zur See ernannt worden. Seit März 2013 leistet er Dienst beim Marinefliegergeschwader 3 in Nordholz und ist aktuell von militärischen Dienstleistungen befreit. Der Kläger stellte durch seinen Bevollmächtigten am 12.9.2012 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen den auf den 27.8.2012 datierten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf die Begründung des Klägers wird verwiesen (Bl. 25 bis 32 der Gerichtsakte). Die Beklagte äußerte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Ihre Nachfragen beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2012, auf das verwiesen wird (Bl. 37 bis 42 der Gerichtsakte). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.12.2012 ab; es bestünden nach wie vor Zweifel an der vom Kläger geäußerten Gewissensentscheidung. Der Kläger legte am 4.1.2013 Widerspruch ein. Die Ablehnung seines Antrages sei rechtswidrig. Er legte zur Erläuterung eine von ihm selbst verfasste Darlegung vom 31.12.2012 bei, auf die verwiesen wird (Bl. 49 bis 55 der Gerichtsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2013 zurück; eine Gesinnungsumkehr sei nicht glaubhaft gemacht und es seien keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden. Der Kläger hat am 28.1.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Auf die Klageschrift sowie die mit Schriftsatz vom 2.9.2013 vorgelegte persönliche Stellungnahme des Klägers vom 29.8.2013 und weiterer Stellungnahmen zweier Freunde des Klägers (Bl. 116 bis 122 der Gerichtsakte) wird ergänzend verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 11.12.2012 und 28.1.2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2013 zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei uneidlich vernommen worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.