Urteil
10 W 1832/13
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2014:0402.10W1832.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. (Rn.35)
2. Erst wenn es nicht gelingt, Zweifel auszuräumen, fordert der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. (Rn.38)
3. Dem Beginn einer ernsthaften moralischen Regung widerspricht es, wenn sich diese in keiner Weise äußerlich bemerkbar macht. (Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. (Rn.35) 2. Erst wenn es nicht gelingt, Zweifel auszuräumen, fordert der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. (Rn.38) 3. Dem Beginn einer ernsthaften moralischen Regung widerspricht es, wenn sich diese in keiner Weise äußerlich bemerkbar macht. (Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2013 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1, 5 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 - NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (BVerwG, U.v. 1.2.1989 - 6 C 61/86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1972 – VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53). Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, Urt. v. 18.10.1972, VIII C 46.72, juris) – BVerwGE 41, 53 = Buchholz Nr. 448.0, § 25 WPflG Nr. 43 = NJW 1973, 435). Anders als bei den früheren Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung eine „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern sie kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, U.v. 2.3.1989 – 6 C 10/87 – BVerwGE 81, 294 ff.). Dabei hat das Gericht die Berechtigung des Antragstellers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zunächst nach den Maßstäben des § 5 KDVG zu prüfen, wonach der Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, wenn der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller den geforderten tabellarischen Lebenslauf eingereicht hat und eine ausführliche Darlegung seiner Beweggründe für seine Gewissensentscheidung dargelegt hat (vgl. § 2 Abs. 2 KDVG). Liegen diese Voraussetzungen bereits nach Aktenlage vor und konnte der Antragsteller ggf. bestehende Zweifel auf dieser Prüfungsstufe ausräumen, so hat das Gericht den Antragsteller ohne weitere Anhörung oder Parteivernehmung anzuerkennen. Auch wenn die Zweifel nach „Aktenlage“ nicht ausgeräumt sein sollten, bezieht sich die weitergehende Prüfung des Gerichts zunächst nur auf die Umstände, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlass geben. Dies kann durch eine persönliche formlose Anhörung des Klägers oder - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Anhörung in Form seiner Vernehmung als Partei erfolgen. Erst wenn es dem Antragsteller auch in dieser Prüfungsstufe nicht gelingt, die Zweifel auszuräumen, fordert der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1 ff KDVG niedergelegte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter den dort genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine so genannte Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. Diese hat grundsätzlich in Form einer Parteivernehmung zu erfolgen (vgl. zu den Prüfungsstufen: BVerwG, Urt. v. 7.6.88, 6 C 1/87, juris; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1988, 6 B 16/88, juris; BVerwG, Urt. v. 11.12.91, 6 C 32/89; VG Saarland Urt. v. 27.4.2010, 2 k 186/09, juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 29.3.2004, Au 5 K 03.1205, juris; Walz: Die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, NZWehrr 2003, S. 203; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand: 2010; § 10 KDVG, Rn 4). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. An einer Entwicklung des Klägers vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - sei es aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - hatte das Gericht anhand der Aktenlage Zweifel, die der Kläger auch durch seine Angaben im gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Parteivernehmung nicht ausräumen konnte (dazu unter 1). Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne einer Kriegsdienstverweigerung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen (dazu unter 2). 1. Anhand der Erklärungen des Klägers war bereits nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass er einen Wandlungsprozess zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchlaufen hatte (dazu unter a). Auch das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses im oben genannten Sinne war für das Gericht nach den Darlegungen des Klägers nicht feststellbar (dazu unter b). a) Der Kläger führte im Rahmen seiner Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung des Gerichts zwar aus, er wolle geltend machen, dass er sich durch einen längeren Wandlungsprozess während seiner Wehrdienstzeit zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entwickelt habe. Seine eigenen Darlegungen lässt sich dies aber nicht nachvollziehbar entnehmen. In seinen schriftlichen Ausführungen im Verwaltungsprozess gab der Kläger zwar an, dass „erste Risse, was den Dienst mit der Waffe angeht“ (vgl. Bl. 47 d.A.) im Zusammenhang mit Gesprächen mit einer Freundin aufgetreten seien, mit der er vom Sommer 2007 bis Sommer 2008 eine Beziehung gehabt habe und die dem Dienst mit der Waffe gegenüber eine ablehnende Haltung eingenommen habe. Er habe schon damals ein mulmiges Gefühl gehabt und zugleich seine eigene Entscheidung in Frage gestellt (vgl. Bl. 47 d.A.). Er habe sich im Zusammenhang mit diesem Gespräch ernsthafter mit dem Thema Kriegsdienst auseinandergesetzt (vgl. Bl. 56 d.A.). Der Beginn eines Wandlungsprozesses kann hierin aber aufgrund der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen werden. Denn der Kläger räumte auf Nachfragen des Gerichts ein, dass er selbst zu dieser Zeit und im Zusammenhang mit diesen Gesprächen noch keine Gewissensbisse gehabt habe und dass sich sein mulmiges Gefühl auf die von ihm getroffene Berufswahl im Allgemeinen bezogen habe. Auch ein Gespräch mit seiner Mutter, das nach Angaben des Klägers in der gerichtlichen Verhandlung im Sommer 2008 stattgefunden haben soll, stellt sich aufgrund seiner weiteren Erläuterungen hierzu nicht als Beginn eines Wandlungsprozesses dar. So gab er hierzu zwar in seiner schriftlichen Begründung im Verwaltungsverfahren an, ihn habe das Gefühl beschlichen, dass er sich nicht hinreichend mit der Frage befasst habe, ob er als Soldat das Richtige tue (vgl. Bl. 48). Auch im Zusammenhang mit diesem Gespräch gab er an, er habe sich nun ernsthafter mit dem Thema Kriegsdienst auseinandergesetzt (vgl. Bl. 56 d.A.). In der Gerichtsverhandlung führte er hierzu jedoch aus, es habe sich im Zusammenhang mit diesem Gespräch eine Mischung aus beruflichen und moralischen Zweifeln eingestellt. Dieser erst nach ausführlicher Befragung zu diesem Punkt gegebenen Erläuterung vermag das Gericht nicht entnehmen, dass damit der Beginn eines Wandlungsprozesses beim Kläger einsetzte. Diese Einschätzung wird unterstützt durch den Umstand, dass der vom Kläger angegebene Prozess in den folgenden drei Jahren bis 2011 schon seinen eigenen Angaben zufolge keinen Fortgang genommen hat. So gab er zwar in seinen schriftlichen Ausführungen im Verwaltungsverfahren an, er habe sich nach der Erklärung des damaligen Verteidigungsministers zu Guttenberg, Deutschland befinde sich aufgrund seiner Beteiligung im Afghanistan-Einsatz im Krieg (zu Guttenberg sprach bereits im September 2009 von kriegsähnlichen Zuständen und äußerte im März 2009, man könne umgangssprachlich von Krieg sprechen), intensiv mit dem Thema Auslandseinsätze befasst, viele Veröffentlichungen zu dem Thema gelesen und auch Filme dazu gesehen (vgl. Bl. 49, 50 d.A). Diesen Angaben und der Folgerung, er habe danach nicht mehr so weiter machen können, kann das Gericht keinen Glauben schenken. Denn sie stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers in seiner Parteivernehmung, er sei während dieser Zeit mit dem Studium sehr beschäftigt gewesen und habe irgendwelche Probleme eher verdrängt, zwar einige Sachen gelesen und sich am Rande mit den Äußerungen des damaligen Verteidigungsministers beschäftigt. Die weitere auf eine intensive Befragung hin abgegebene Aussage, er habe sich auch in der Zeit dazwischen mit dem Kriegsdienst auseinandergesetzt, erscheint dem Gericht daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Der Kläger hat dem Gericht auch nicht nachvollziehbar erläutern können, dass sein Wandlungsprozess im Jahr 2011 begonnen haben soll. Soweit er hierzu in seinen schriftlichen Ausführungen angab, er habe den Ethikunterricht genutzt, um die früheren Bedenken seiner Mutter und seiner Freundin zur Diskussion zu stellen und hierbei bewusst deren Haltung eingenommen (vgl. Bl. 48 d.A.), so erscheint dies dem Gericht schon deshalb nicht plausibel, weil diese Gespräche drei bzw. vier Jahre zurücklagen und weil diesen Gespräche aufgrund der eigenen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Gerichts keine einschneidende Bedeutung in der Entwicklung des Klägers beigemessen werden kann. Warum er bewusst die Position von Mutter und Freundin eingenommen haben will, konnte der Kläger dem Gericht nicht glaubhaft vermitteln. Es erscheint auch nicht plausibel, dass sich beim Kläger im Zusammenhang mit den im Jahr 2011 stattgefundenen Schießübungen der Beginn eines Wandlungsprozesses eingestellt haben soll. Seine Angabe in seiner schriftlichen Begründung, das Schießen habe bei ihm Unwohlsein verursacht (vgl. Bl. 49 d.A.), das Ritual sei ihm zunehmend unangenehm geworden und habe am Ende moralische Probleme ausgelöst (vgl. Bl. 54 d.A.) vermag das Gericht nicht zu glauben. Seinen Behauptungen steht zwar noch nicht unbedingt entgegen, dass er beim Schießen gute Leistungen erzielt hat. Dem Beginn einer ernsthaften moralischen Regung widerspricht es aber, dass sich dies in keiner Weise äußerlich bemerkbar machte. Selbst nach Einschätzung des Klägers hätten Kameraden oder Vorgesetzte sein angeblich aufkommendes Gefühl nicht bemerkt, weil er sich bewusst unauffällig benommen haben will, um sich durch Reden keine Feinde zu machen. Ein solches Verhalten widerspricht aber der behaupteten ernsthaften moralischen Regung. Auch der erstmals in der Gerichtverhandlung gemachten Äußerung des Klägers, es sei ihm dabei eiskalt über den Rücken gelaufen und er habe gedacht, wenn das nun ein Mensch wäre, erscheint dem Gericht daher nicht glaubhaft. Dass zwischen den nur einmal jährlich stattfindenden Schießübungen im Jahre 2011 und dem nach Aussage des Klägers im Sommer 2012 stattgefunden Gespräch mit dem Großvater ein Wandlungsprozess beim Kläger eingesetzt haben soll, ist weder seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen noch ist dies sonst erkennbar. b) Das nach Angaben des Klägers im Sommer 2012 stattgefundene Gespräch mit seinem Großvater stellt sich damit nach Einschätzung des Gerichts als isoliertes Ereignis dar, dem kein längerer Entwicklungsprozess des Klägers vorangegangen sein kann. Es erscheint jedoch auch nicht plausibel, dass der Kläger dieses Gespräch als Schlüsselerlebnis im eigentlichen Sinne erfahren hat, nämlich verbunden mit einer unmittelbaren Wandlung dergestalt, dass fortan die Leistung des Wehrdienstes für ihn eine schwere Gewissensbelastung bedeutet hätte. Der Kläger selbst hat zwar im Rahmen seiner Parteivernehmung angegeben, dieses Gespräch habe ihn unmittelbar zu der Einstellung gebracht, er selbst könne niemanden töten. Das Gericht bezweifelt aber, dass ein mit seinem Großvater stattgefundenes Gespräch eine solche Wandlung in ihm ausgelöst haben soll. Es erscheint zwar noch nicht ausgeschlossen, dass es tatsächlich zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Großvater gekommen ist, wobei dieser über seine eigenen etwa 60 Jahre zurückliegenden Kriegserlebnisse berichtete. Allerdings wirkte der Bericht des Klägers über die Erzählung seines Großvaters im Gegensatz zu seinen übrigen Ausführungen besonders flüssig, fast wie die Wiedergabe einer auswendig gelernten Geschichte. Dabei fiel auch auf, dass der Kläger teilweise seinem sonstigen Vorbringen nicht entsprechende pathetische Formulierungen verwandte, wie etwa „Leidensgeschichte“ (Bl. 51 d.A.), „Krankheit und Auszehrung“ (Bl. 51 d.A.) und „dreimal dem Tod entronnen“ (Parteivernehmung). Auch war auffällig, dass der Kläger bei seiner Parteivernehmung erstmals erwähnte, dass sein Großvater auf der Flucht dreimal fast ums Leben gekommen sei. Warum er dies nicht bereits in seinen schriftlichen Ausführungen erwähnte, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal er diesem Umstand bei der Parteivernehmung eines besonders Gewicht beimaß, indem er ausführte, es habe ihn stark mitgenommen, dass es die ganze Familie nicht geben würde, wenn sein Großvater bei einer dieser Bombenattacken ums Leben gekommen wäre. Die Einschätzung des Gerichts, in diesem Gespräch kein Schlüsselerlebnis im oben dargestellten Sinne erkennen zu können, beruht aber nicht auf den aufgrund der obigen Umstände aufkeimenden Zweifeln, dass der Kläger über ein tatsächlich stattgefundenes Gespräch zwischen ihm und seinem Großvater berichtete. Vielmehr erscheint es dem Gericht schon aus anderen Gründen nicht plausibel, dass ein solches Gespräch eine unmittelbare Wandlung in ihm ausgelöst haben soll. Zum einen soll es sich nur um ein nicht allzu langes Gespräch von der Dauer einer halben bis zu einer Stunde gehandelt haben. Nicht nachvollziehbar erscheint es auch, dass der Kläger weder zuvor von der Flucht des Großvaters etwas gewusst haben will noch bei einem der späteren regelmäßigen Besuche bei seinem Großvater dieses Thema wieder aufgegriffen haben will, das seinen eigenen Angaben zufolge seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und damit das Beschreiten eines völlig veränderten Berufswegs ausgelöst haben soll. Dies lässt sich aus Sicht des Gerichts nicht damit erklären, dass der Großvater - angeblich nach Angaben der Mutter des Klägers - äußerst emotional auf dieses Thema reagieren soll. Hinzu kommt, dass dem Kläger seinen eigenen Bekundungen zufolge im Rahmen seiner Ausbildung bei der Bundeswehr - z.B. beim Ethikunterricht - wiederholt auch durch das Zeigen von Videos vor Augen geführt wurde, dass Kriegseinsätze mit dem Töten von Menschen und erheblichen menschlichen Leid einhergeht, ohne dass er hierauf eine entsprechende Reaktion gezeigt hat. 2. Das Gericht konnte auch keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne einer Kriegsdienstverweigerung feststellen. Insbesondere lässt sich eine solche Gewissensentscheidung nicht damit begründen, dass der Kläger im Rahmen der Gerichtsverhandlung äußerst emotional reagierte. Insoweit nimmt das Gericht dem Kläger ab, dass das gesamte Anerkennungsverfahren ihn stark beschäftigt und auch belastet. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er sich - seinen Angaben zufolge - in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet. Abgesehen davon, dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachte Vorbringen nicht belegt wurde und dem Gericht demzufolge die genauen Gründe für die Behandlung nicht bekannt sind, lässt sich hieraus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung im oben genannten Sinne getroffen hat und dass die Fortdauer des Wehrdienstes bei ihm eine Gewissensnot hervorgerufen hat, die eine solche Behandlung erforderlich macht. Der Umstand, dass der Kläger beim Ausscheiden bei der Bundeswehr die Ausbildungskosten zurückzahlen muss, spricht für sich gesehen noch nicht für eine solche Gewissensentscheidung. Soweit der Kläger vorträgt, er müsste sich zunächst arbeitslos melden und habe keine zivile Stelle in Aussicht, mag dies zutreffen. Da der Kläger sein Masterstudium mit einer guten Note (1,8) abgeschlossen hat, würde es ihm aber nach Überzeugung des Gerichts nicht allzu schwer fallen, eine Stelle außerhalb der Bundeswehr bekommen, so dass das Vorliegen einer Gewissensentscheidung hierdurch nicht indiziert ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 10 Abs. 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 232 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, ein Zeitsoldat, begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der 1984 geborene Kläger wurde 2004 als Wehrdienstpflichtiger gemustert. Im Sommer 2005 bestand er das Abitur. Aufgrund eines Unfalls wurde er bis zum Juni 2006 als vorübergehend nicht wehrdienstfähig eingestuft und vom Wehrdienst zurückgestellt. Im Oktober 2006 begann er an der Universität in Kiel ein Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieur/Diplom, das er nach dem 3. Semester im März 2007 abbrach. Er bewarb sich für die Offizierslaufbahn und gab am 10. Mai 2007 eine Verpflichtungserklärung für die Ableistung eines zwölfjährigen Wehrdienstes ab. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde er als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Er nahm an der Grundausbildung teil und besuchte in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 den Offiziersanwärterlehrgang am Offiziersanwärterbataillon in Munster, den er mit der Note 1,85 abschloss. Am 1. Oktober 2008 nahm er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium im Studiengang Maschinenbau auf. Im Dezember 2010 bestand er die Bachelorprüfung mit der Note befriedigend. Anschließend setzte er das Studium im Masterstudiengang fort und schloss es im August 2012 mit der Note 1,8 ab. Mit Schreiben vom 3. September 2012 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG. Auf Anforderung der Beklagten, einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf und eine ausführliche Darlegung der persönlichen Beweggründe für die Gewissensentscheidung vorzulegen, legte der Kläger die erforderlichen Unterlagen am 12. September 2012 vor. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung hätten finanzielle Gründe im Vordergrund gestanden, als er sich freiwillig für die Laufbahn bei der Bundeswehr entschieden habe. Außerdem habe sein Vater von der Kameradschaft während seines Grundwehrdienstes gesprochen, was ihm zugesagt habe. Vor seiner Bewerbung für die Offizierslaufbahn habe er sich im Internetauftritt der Bundeswehr über den Beruf informiert. Das dortige Anforderungsprofil und das dort vermittelte Berufsbild des Offiziers, hätten ihm zugesagt. Ihm sei heute klar geworden, dass er sich geirrt habe. Auch in Bezug auf den Dienst mit der Waffe seien erste Risse schon relativ früh aufgetreten. Eine frühere Freundin sei der Meinung gewesen, dass es nicht richtig sei, Konflikte mit Waffen zu lösen, und die Auslandseinsätze der Bundeswehr kritisiert. Er habe damals noch ein positives Bild von den Auslandseinsätzen gehabt. Er habe aber schon damals ein mulmiges Gefühl gehabt. Auch seine Mutter sei der Meinung gewesen, im Auftrag einer Regierung mit einer Schusswaffe über Menschenleben zu entscheiden, sei nicht richtig. Er habe ihr nicht zugestimmt, ihn habe dabei aber das Gefühl beschlichen, dass er sich nicht hinreichend mit der Frage befasst habe, ob er als Soldat das Richtige tue. An der Universität habe er das erste Mal ernsthafte Diskussionen über die Rechtfertigung des Einsatzes von Waffen erlebt. Er habe im Ethikunterrichtet bewusst die Haltung seiner früheren Freundin und seiner Mutter eingenommen und zur Diskussion zu gestellt. Die zum Teil scharfen Rechtfertigungsreden seines Vorgesetzten und anderer Kameraden hätten ihn gewundert und auch verunsichert. Waffen hätten bei ihm nie eine große Faszination ausgeübt. Beim Schießen an der Universität, das nur einmal im Jahr stattgefunden habe, habe er nur so oft geschossen, wie dies zum Bestehen der Leistung notwendig gewesen sei. Er glaube, dass letztlich die ungelöste Frage nach der Rechtfertigung des Waffeneinsatzes sein Unwohlsein verursacht habe. Dieses Unwohlsein habe sich heute zu einer radikalen Ablehnung gesteigert. Dafür seien im Wesentlichen zwei Aspekte verantwortlich gewesen. So habe im letzten Jahr seines Studiums die Diskussion über den Sinn der Auslandseinsätze stark zugenommen. Der damalige Verteidigungsminister zu Guttenberg habe als erster angesprochen, dass Deutschland sich aufgrund seiner Beteiligung im Afghanistaneinsatz im Krieg befinde, was er als nachträgliche Bestätigung der Bedenken seiner früheren Freundin und Mutter empfunden habe. Er habe danach nicht mehr so weitermachen können wie bisher. Er habe sich intensiv mit dem Thema der Auslandseinsätze befasst. Er sei der Überzeugung, dass die Einsätze zum Scheitern verurteilt seien und deshalb der Einsatz von Waffengewalt durch nichts zu rechtfertigen sei. Es sei unmöglich, mit Waffengewalt die westlichen Vorstellungen von Demokratie und Liberalität in die Gesellschaft der Afghanen zu verpflanzen. Die schrecklichen Opfer, die zum Beispiel mit den Angriffen bei Kunduz verbunden gewesen seien, seien vergebens gewesen. Vor ca. zwei Monaten habe ihm sein Großvater angesprochen, wie es nach dem Studium weitergehe. Dieser habe von seiner eigenen Leidensgeschichte als Flüchtling aus Ostpreußen im Jahre 1945 berichtet. Obwohl er damals noch ein Junge gewesen sei, sei noch alles in seiner Erinnerung vorhanden gewesen. Er habe offenkundig zeitlebens unter dem Trauma des Krieges zu leiden gehabt. Für dieses Leid seien Soldaten verantwortlich gewesen. Er, der Kläger, habe sich geschworen, dass er nicht verantwortlich sein wolle, dass Menschen ein solches Leid ertragen müssten. Das Unrecht der kriegerischen Gewalt wirke noch über Jahre fort. Soldaten hätten in Afghanistan auf Zivilisten geschossen, weil sie sie fälschlich für Attentäter gehalten hätten. Die Vorstellung, für eine solche Fehlentscheidung verantwortlich zu sein, sei für ihn unerträglich. Deshalb könne er keinen Kriegsdienst mit der Waffe mehr leisten. Es sei sein Gewissen, das ihm den Gebrauch von Schusswaffen untersage. Als sein Großvater über Krieg und Flucht berichtet habe, sei ihm klar geworden, dass er so handeln müsse. Sein Gewissen verbiete ihm, über Tod oder Leben eines anderen zu bestimmen. Wenn er in eine Situation geraten würde, in der er auf einen Menschen schießen müsse, so könne er dieses Handeln nicht vor sich selbst verantworten und müsse es zeitlebens mit sich herum tragen. Ihn würden sein Leben lang Gewissensbisse plagen. Er würde nicht nur ein Leben rauben, sondern auch den diesem Menschen nahestehenden Personen seelischen Schaden zufügen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 13 bis 20 der Sachakte Bezug genommen. Die Beklagte äußerte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung und stellte dem Kläger eine Reihe von Nachfragen. Diese beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 2012, auf das verwiesen wird (vgl. Bl. 28 bis 32 der Sachakte) Auf Anforderung der Beklagten gaben die Dienstvorgesetzten des Klägers, Hauptmann X und Hauptmann Y Stellungnahmen zum Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Insoweit wird auf Blatt 10 und Blatt 24 der Sachakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht überzeugen können, dass er in eine schwer wiegende Gewissensnot geraten würde, wenn er in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Er habe eine innere Umkehr zum Wehrdienst von einer zunächst bewussten Entscheidung zur Ableistung des Wehrdienstes in der Bundeswehr hin zu einer Gewissensnot, wenn er am Krieg mit der Waffe teilnehmen müsse, nicht glaubhaft dargelegt. Die Darlegung zum Erreichen des Truppenabzeichens in Gold sei nicht geeignet, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung auszuräumen. Die Darlegung zur Entwicklung der Gewissensnot sei nicht überzeugend. Jeder, der sich für den Beruf des Soldaten entschieden habe, müsse sich auch der sich hieraus ergebenden Folgen bewusst sein. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Januar 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte sein Prozessbevollmächtigter aus, der Kläger habe zwar als Soldat auf Zeit, der schon mehrere Jahre Wehrdienst geleistet habe, im Zusammenhang mit der Darlegung einer Gewissensnot eine innere Umkehr seiner früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe darzulegen. Sein Vorbringen ergebe schlüssig und überzeugend, dass er eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne getroffen habe. Es handele sich nicht um ein bloß verbales Bekenntnis zur Kriegsdienstverweigerung. Es treffe zwar zu, dass sich jeder, der für den Beruf des Soldaten entschieden habe, auch den daraus ergebenden Folgen bewusst sein sollte. Junge Menschen nach Abschluss ihrer Schulausbildung seien aber häufig verunsichert und noch auf der Suche. Er selbst habe sich in dieser Phase vor allem die Frage gestellt, wie er seine Ausbildung organisieren könne, ohne seinen Eltern auf der Tasche liegen zu müssen. Sein innerer Wandlungsprozess habe seinen Abschluss kurz vor seiner Rückübersetzung in die Truppe gefunden. Dabei habe das Studium und der dort angebotenen Ethikunterricht eine erhebliche Rolle gespielt. Erst während des Studiums und der damit verbundenen Distanz zum militärischen Alltag habe er eine innere Stimme entwickeln können, die ihm am Ende des Studiums kategorisch geboten habe, umzukehren. Er habe eine zwingende Gewissensnot auch nicht allein mit dem Argument begründet, dass ein Auslandseinsatz mit der Rückversetzung in die Truppe realer werde, wie die Beklagte es in ihren Bescheid ausführe. Es sei aber unmittelbar einleuchtend, dass die mit der Rückversetzung in die Truppe verbundene Gefahr, im Rahmen einer Auslandsverwendung zum Einsatz der Waffe gezwungen zu werden, zu einer massiven Verstärkung von gewissensbedingten Zweifeln führen könne. Auch der Umstand, dass er die Offizierslehrgang mit gutem Ergebnis abgeschlossen und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Stufe Gold erworben habe, lasse er nicht den Schluss zu, dass er keine innere Umkehr vollzogen habe. Darüber hinaus seien als Indiz für die Gewissensnot auch die mit dem Antrag verbundenen finanziellen und tatsächlichen Nachteile zu sehen. Er habe keine Arbeitsstelle in der zivilen Wirtschaft in Aussicht und müsse sich nach seiner Entlassung arbeitslos melden. Darüber hinaus müsse der Ausbildungskosten in beträchtlicher Höhe zurückzahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, es bedürfe nicht der Berichte von Zeitzeugen, um zu wissen, was von einem Soldaten verlangt werde und welches Leid vom Einsatz von Waffen ausgehen könne. Trotz des eventuellen Unwohlseins hätten den Kläger die Gespräche mit seiner Freundin und Mutter nicht dazu bewogen, zu einem früheren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen. Wer sich bei Schießübungen regelmäßig unwohl gefühlt habe, hätte er im Übrigen bereits zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Konsequenzen ziehen können und müssen. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Kläger das Gespräch mit einem Zeitzeugen nicht viel früher gesucht habe. Die Wiedergabe der Auswirkungen aus dem Gespräch sei auch eher allgemein gehalten. Nicht glaubhaft sei auch, dass der von Anfang an stattfindende Ethikunterricht erst am Ende des Studiums Wirkung gezeigt habe. Hiergegen hat der Kläger am 13. Mai 2013 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seine Begründung im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, die Beklagte habe sich auch im Widerspruchsverfahren nur unzureichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Es sei verfehlt, ihm vorzuhalten, er hätte schon früher einen Kriegsdienstverweigerungsantrag oder einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen müssen, weil er sich bei den Schießübungen unwohl gefühlt habe. Es liege auf der Hand, dass das Unwohlsein bei Schießübungen niemals für die Anerkennung eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung ausreichen könne. Auch sein weiteres Vorbringen werde in unerträglicher Weise abgebügelt. So komme dem Studium bei einer inneren Umkehr eine besondere Bedeutung zu. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung, dass es für sich allein betrachtet keine zwingende Gewissensnot darstelle, wenn ein möglicher Auslandseinsatz nach Abschluss des Studiums realer werde. Er, der Kläger, habe eine zwingende Gewissensnot nicht allein mit diesem Argument begründet. Er habe ausgeführt, dass er im Studium eine kritische Distanz aufgebaut habe, die in eine innerlich verpflichtende Gewissensentscheidung umgeschlagen sei. Es sei einleuchtend, dass die mit der Rückversetzung in die Truppe verbundene Gefahr, im Rahmen eines Auslandseinsatzes zur Waffe gezwungen zu werden, zu einer Verstärkung der gewissensbedingten Zweifel hin bis zu einer Gewissensnot führen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung Ihres Bescheides vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 als Partei vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.