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Teilurteil

10 A 2527/17

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Insoweit muss bei einer zusammenfassenden Würdigung der Sachlage bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden.(Rn.27) Ist der Asylsuchende bereits verfolgt worden oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten, so ist dieses ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.(Rn.28) 2. Wurde die Asylsuchende vor ihrer Ausreise durch Angehörige der Taliban vergewaltigt und resultiert daraus eine Bedrohung durch ihre Familie insbesondere deshalb, weil sie ihre Ehre verloren habe und deswegen gesteinigt werden müsse, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Asylsuchenden im Fall der Rückkehr eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht.(Rn.31) (Rn.32) 3. Eine Familie mit kleinen Kindern kann aufgrund der allgemeinen Versorgungslage sowie der fortwährenden Konflikte in Afghanistangrundsätzlich nicht auf das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden.(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2016 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, der Klägerin zu 1 den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen die Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 1 zu 2/3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Teil-Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Insoweit muss bei einer zusammenfassenden Würdigung der Sachlage bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden.(Rn.27) Ist der Asylsuchende bereits verfolgt worden oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten, so ist dieses ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.(Rn.28) 2. Wurde die Asylsuchende vor ihrer Ausreise durch Angehörige der Taliban vergewaltigt und resultiert daraus eine Bedrohung durch ihre Familie insbesondere deshalb, weil sie ihre Ehre verloren habe und deswegen gesteinigt werden müsse, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Asylsuchenden im Fall der Rückkehr eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht.(Rn.31) (Rn.32) 3. Eine Familie mit kleinen Kindern kann aufgrund der allgemeinen Versorgungslage sowie der fortwährenden Konflikte in Afghanistangrundsätzlich nicht auf das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden.(Rn.34) (Rn.36) 1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2016 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, der Klägerin zu 1 den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen die Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 1 zu 2/3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Teil-Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. Soweit die Kläger die Klage - hinsichtlich ihres Begehrens auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG und der Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylG - zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. III. Das Gericht entscheidet über die Klage der Klägerin zu 1, soweit sie nach der teilweisen Rücknahme noch anhängig ist, durch Teilurteil gemäß § 110 VwGO, da dieser Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif ist. Hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 kommt in Betracht, ihnen subsidiären Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG zu gewähren, was aber voraussetzt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingszuerkennung hinsichtlich der Klägerin zu 1 als Mutter der Kläger zu 2 und 3 unanfechtbar festgestellt ist. IV. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig (dazu unter 1.) und hat in Bezug auf den noch anhängigen Teil auch in der Sache Erfolg (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet. Ausweislich der Sachakte erfolgten zwar bereits am 22. Dezember 2016 und erneut am 5. Januar 2017 erfolglose Zustellversuche an die nach wie vor gültige Anschrift der Kläger. Es ist aber nicht erkennbar, woran die Zustellungen scheiterten, so dass hier nicht von einem Fall des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausgegangen werden kann. Vielmehr liegt ein Fehler bei der Zustellung selbst nahe. Dies führt auch im Asylverfahren zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 10, Rn53 m.w.N.). 2. Die Klage der Klägerin zu 1 ist hinsichtlich des noch anhängigen Teils auch begründet. Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (dazu unter a). Insoweit ist der angefochtene Bescheid in seinen Nrn. 3 bis 6 in Bezug auf die Klägerin zu 1 rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über den Hilfsantrag (Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war deshalb nicht mehr zu entscheiden (dazu unter b). Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind deshalb ebenfalls rechtswidrig (dazu unter c). a) Die Klägerin zu 1 hat Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, Rn. 14 - zitiert nach juris; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, NVwZ 2011, 51, 53). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, Rn. 32 - zitiert nach juris). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. 6.2011, 10 C 25/10, BVerwGE 140, 22, 33, Rn. 24; Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162, 169 f.). Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) (so zur früheren Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urt. v. 24.11.2009, 10 C 24.08, Rn. 21; Urt. v. 5.5.2009, 10 C 21/08, Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 14.12.2010, 19 A 2999/06.A, Rn. 50; Urt. v. 17.8.2010, 8 A 4063/06.A, Rn. 35 und 41 m. w. Nachw. - jeweils zitiert nach juris; zur Anwendung der Beweiserleichterung auch auf den subsidiären Schutz: BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, NVwZ 2011, 56, 60). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. aa) Dabei geht das Gericht - wie auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid - von den Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor der Beklagten aus. Die Klägerin hat zwar durch ihre Entführer bereits eine erniedrigende Behandlung erlitten. Diese Umstände lagen aber ihrem eigenen Vorbringen zufolge bereits einige Zeit vor ihrer Ausreise. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Bedrohung durch die Familie ihrer Ehemannes, insbesondere durch den Schwiegervater, der sie wegen der erlittenen Vergewaltigungen und der damit verlorenen Ehre steinigen lassen wollte, der eigentliche Anlass ihrer Ausreise war und nicht die Entführung und die Vergewaltigungen. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie unmittelbar von einem ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, nämlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung, bedroht war. Deshalb kann die Klägerin zu 1 sich insoweit auch auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Klägerin erneut von einer solchen Verfolgung bedroht würde, falls sie in ihre Heimatstadt zurückkehren würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihre Schweigereltern, in deren Haus die Familie bisher lebte, sich dort nicht mehr aufhalten oder dass insbesondere der Schwiegervater seine Auffassung geändert oder sein Vorhaben aufgegeben haben könnte. bb) Die Klägerin zu 1 kann auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG in Anspruch nehmen. Nach diesen Vorschriften wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, dass sie sich in einer anderen Stadt niederlässt. Denn sie wird voraussichtlich sich und ihre Familie außerhalb ihrer Heimatstadt nicht ausreichend versorgen können. Dies gilt nach Einschätzung des Gerichts auch dann, wenn ihr Ehemann mit ihr zusammen nach Afghanistan zurückkehren würde. So gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage selbst in Kabul nach wie vor als äußerst schwierig. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist auf Grund fehlender Medikamente, mangelhafter Ausstattung von Kliniken und fehlender Ärzte weiterhin unzureichend. Dies gilt auch für Kabul. So stand im Jahr 2013 10.000 Einwohnern ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gilt verstärkt für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, Lagebericht - S. 23 f, G 2016/1). Die Situation am Arbeitsmarkt ist ebenfalls äußerst schwierig. Die Arbeitslosenquote ist im Oktober 2015 auf 40 % angestiegen. Ein Problem ist hierbei vor allem die Anzahl derjenigen, die z.B. ohne Gehalt in einem Familienbetrieb aushelfen. Dies sind überwiegend Frauen (Lagebericht, S. 22). Diese Situation wird verstärkt durch den fortwährenden Konflikt in Afghanistan, der nach wie vor eine große Belastung der humanitären Situation im Land dar. In Folge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos, ist der Zugang zu betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt. Die begrenzte Präsenz humanitärer Hilfsorganisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wurde. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2015 waren Berichten zufolge 8,1 Mio. Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden Berichten zufolge an akuter Mangelernährung. 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt Berichten zufolge nach wie vor bei 35,8 Prozent.162 1,7 Millionen Afghanen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Nur 46 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. Afghanistan bleibt das ärmste Land der Region und belegt den 171. Platz unter 188 Ländern auf dem Human Development Index 2015 der Vereinten Nationen. Aus Berichten geht hervor, dass 36 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben (UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, G 2/16, S. 30f). Auch die finanzielle Situation in Kabul und die Erwerbsmöglichkeiten der dortigen Einwohner hat sich seit 2015 Berichten zufolge deutlich verschlechtert, so dass selbst nicht mehr ohne genaue Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich alle arbeitsfähigen volljährigen Männer in Afghanistan (Kabul) angemessen überleben können, selbst sie auf sich allein gestellt sind und keine Berufsausbildung haben (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer vgl. Urt. v. 1.7.2017, 10 A 481/14n.bv. unter Hinweis auf BayVGH Beschl. v. 2.3.2015, 13a ZB 15.30034, juris m.w.N.). Denn die Stadt hat seit 2002 etwa 40 Prozent der in jüngerer Zeit konfliktbedingt Binnenvertriebenen sowie eine große Anzahl der Rückkehrer in Afghanistan aufgenommen. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil der in informellen Siedlungen in Kabul lebenden Menschen 70 Prozent beträgt. Die finanzielle Situation der Einwohner Kabuls und ihre Erwerbsmöglichkeiten verschlechtern sich zunehmend, wie aus Berichten hervorgeht. In den informellen Siedlungen in Kabul, die für langfristig Binnenvertriebene, Rückkehrer und andere arme Stadtbewohner, die Zielgruppen humanitärer Hilfe sind, vorgesehen sind, sind 80 Prozent der etwa 55.000 Menschen Berichten zufolge schwerwiegend oder mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In dieser Hinsicht sind in Städten lebende Binnenvertriebene oder Rückkehrer schutzbedürftiger als nicht vertriebene, in Städten lebende, von Armut betroffene Personen, da jene besonders vom mangelnden Zugang zu sozialer Grundversorgung und zu Erwerbsmöglichkeiten mit negativen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und auf soziale Schutzmechanismen betroffen sind. Aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten sind Binnenvertriebene oder Rückkehrer häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard und mit beschränktem Zugang zu Wasser und Sanitäreinrichtungen zu leben. Durch das veraltete Bodenrecht und mangelnde Wohnsicherheit sind Binnenvertriebene und andere Bewohner informeller Siedlungen gegenüber Räumungen und erneute Vertreibung schutzlos gestellt. Erschwerend kommt Landraub („Land grabbing") hinzu, die illegale Inbesitznahme von u. a. auch für Rückkehrer oder Binnenvertriebene vorgesehenem Land (UNHCR, a.a.O., S. 33 f). Den aktuellen Auskünften ist bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, dass die die Frage der Existenzsicherung bestimmende Situation, die ein Rückkehrer in seinem Herkunftsort oder in Kabul oder seinem Heimatort vorfindet, wesentlich davon abhängig ist, ob er über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 97). Auch wenn die Versorgungslage und die medizinische Versorgung sich danach als äußerst schlecht darstellen, ist damit zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste (vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 3.2.2011, 13a B 10.30394, Juris-Rn 34 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.2009, A 11 S 983/06, Juris- Rn 28). Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen nämlich nicht automatisch mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald, das heißt mit hinreichender zeitlicher Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand, zu einer Extremgefahr. Eine extreme Gefahrenlage kann sich aber im Einzelfall dann ergeben, wenn es sich um schutzbedürftige Rückkehrer handelt. Dazu gehören vor allem alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, Familien mit kleinen Kindern, alleinstehende Frauen und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. Die Klägerin als Teil einer Familie mit Kleinkindern stellt einen solchen Einzelfall dar. Die Familie hat ihre Existenz in ihrer Heimatstadt aufgegeben. Auf aufnahmebereite Verwandte außerhalb dieser Stadt kann die Familie nicht zurückgreifen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in einer anderen Stadt einer solchen Extremgefahr ausgesetzt wären. Damit kann auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einer anderen Stadt niederlässt. 2. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, da der Klage der Klägerin zu 1 - nach Rücknahme im Übrigen - bereits mit dem Hauptantrag stattzugeben war. 3. Die in Nr. 5 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist in Bezug auf die Klägerin zu 1 damit ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG). Dem in Nr. 6 des Bescheids verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot ist damit die Grundlage entzogen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger begehren noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Hilfsweise wollen sie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten erreichen. Die im Jahre 19... geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden in den Jahren 2005 und 2012 geborenen Kinder sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten zusammen mit ihrem Ehemann/Vater und einem weiteren Sohn/Bruder, die unter dem Aktenzeichen 10 A 2534/17 ein gesondertes Asylverfahren betreiben, Anfang Mai 2015 aus ihrem Heimatland aus und erreichten das Bundesgebiet im Juni 2015. Die Familie wurde in Griechenland getrennt und der Ehemann/Vater sowie der weitere Sohn/Bruder gelangten im August 2015 ins Bundesgebiet. Am 2. August 2016 wurde die Klägerin zu 1 von der Beklagten angehört. Dabei gab sie an, sie sei seit Ende 2013 auf dem Rückweg von der Arbeit auf den Markt überfallen worden. Man habe ihr einen Schlag auf den Kopf gegeben und sie entführt. Die Personen hätten Pashto gesprochen und wie Taliban ausgesehen. Die Täter hätten sie gefesselt und insgesamt sieben Monate gefangen gehalten. Sie sei mehrfach vergewaltigt worden und habe kaum etwas zu essen bekommen. Die Täter hätten Geld von ihrem Mann gefordert. Ihr sei durch einen Sprung aus einem Fenster die Flucht gelungen. Dabei habe sie sich ein Bein und die Nase gebrochen. Frauen hätten ihr geholfen und sie mit dem Auto nach Hause gefahren und vor der Tür liegen lassen. Ihr Mann habe sie gefunden und reingebracht. Man habe sie in ein Krankenhaus gebracht und sie sei ein Jahr lang behandelt worden. Ihr Mann und ihre Kinder hätten zu ihr gehalten. Sie hätten bei den Schwiegereltern gelebt. Die hätten sie immer wieder rausgeschmissen. Die Schwiegereltern hätten sie aber verstoßen, weil sie wegen der Vergewaltigungen ihre Ehre verloren habe. Ihr Schwiegervater habe sie deshalb steinigen lassen wollen. Ihr Mann habe dann seinen Laden verkauft und mit dem Erlös die Reise nach Deutschland finanziert. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung ab. Subsidiären Schutzstatus gewährte sie ihnen nicht und stellte zugleich fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorlägen. Zugleich forderte sie sie unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung zur Ausreise auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Klägerin sei Opfer einer Freiheitsberaubung sowie eines Sexualdelikts geworden. Außerdem sei sie von ihren Schwiegereltern bedroht werden. Dies stelle kriminelles Unrecht dar und erfülle die Voraussetzungen des Art. 16a GG und des § 3 AsylG nicht. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG in Form einer erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung lägen auch nicht vor. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass ihr Ehemann sie unterstützen werden und sie den Drohungen durch die Familie des Ehemanns durch Umzug in eine andere Stadt entgehen könnten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Nach mehreren gescheiterten Zustellversuchen an die Anschrift der Kläger wurde, erlangten sie hiervon am 10. Februar 2017 Kenntnis. Hiergegen haben die Kläger am 24. Februar 2017 Klage erhoben. Nachdem sie die Klage im Übrigen zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage verfristet ist. Im Übrigen bezieht sie sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Sachakte der Beklagten, die Gerichtskate sowie die Gerichtsakte 10 A 2534/17 und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen haben bei der Entscheidung vorgelegen.