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Urteil

10 A 4016/21

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0720.10A4016.21.00
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Leitsätze
Zur Flüchtlingsrelevanz des exilpolitischen Engagements von iranischen Staatsangehörigen.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2021, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Flüchtlingsrelevanz des exilpolitischen Engagements von iranischen Staatsangehörigen.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2021, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil die Beklagte ordnungsgemäß und mit Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch der Klägerin auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran wegen einer ihr von Seiten der iranischen Sicherheitsbehörden aufgrund ihres (exil-)politischen Engagements zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Das Gericht entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass eine (exil-)oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich (jedenfalls) im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes (im Folgenden „AA“) in seinem Lagebericht aus November 2022 wird in Iran gegen Regimekritiker und Aktivisten unerbittlich vorgegangen. Das AA führt hierzu u.a. aus, dass es regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen komme (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran v. 18.11.2022 [2022/12]*, im Folgenden: Lagebericht November 2022, S. 5; vgl. auch EUAA, Political opponents, journalists, activists. Treatment of political opponents, journalists by state actors between 1 January 2020 – 28 February 2022, 4.3.2022 [G 4/22], S. 6, wonach die Todesstrafe im Jahr 2020 als „repressives Mittel gegen Demonstranten, ethnische Minderheiten und jegliche Gegner oder unabhängige Denker" eingesetzt worden sei). Teile der iranischen Bevölkerung seien aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung starken Repressionen ausgesetzt (Lagebericht November 2022, S. 4). Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übe oder sich für Menschenrechtsthemen engagiere, setze sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus (ebda., S. 4). Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sei geprägt von Korruption und Willkür, besonders bei politischen Fällen; dort erfolge sie auch bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (ebda., S. 10). Als rechtliche Grundlage dienten dazu weitgefasste Straftatbestände (ebda.; dazu ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iran: Social media, surveillance and sur place activities, März 2022 [G 6/22], S. 7). Besonders schwerwiegend und verbreitet seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werde oder islamische Grundsätze in Frage stelle (Lagebericht November 2022, S. 9; ferner AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 15.3.2018, 508-516.80/49666 [2018/12], S. 3). Dies sei besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten (Lagebericht November 2022, S. 9). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der islamischen Republik Iran als solches richte und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionage beschuldigt werden. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (ebda., S. 9 f.). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen (ebda, S. 12). Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle würde Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten erhoben (ebda., S. 17). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen habe oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (ebda., S. 10; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 23.5.2022 [G 19/22], S. 9; US Department of State, Iran 2021 Human Rights Report, 12.4.22 [G 14/22], S. 8, 62). Zu im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen, die sich öffentlich regimekritisch äußerten, gibt das AA in seinem Lagebericht aus November 2022 ferner an, dass diese von Repressionen bedroht seien (vgl. Lagebericht November 2022, S. 19). Diese gegenüber früheren Erkenntnissen (vgl. noch den Lagebericht v. 12.1.2019 [2019/1], S. 18: „bedroht sein können“) verschärft dargestellte Bedrohungslage hat das AA auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Oldenburg ausdrücklich bestätigt und mit einer Zunahme der Repressionen gegen im Exil lebende Iraner begründet (siehe u.a. den Fall des Journalisten, Bloggers und Regimekritikers Ruhollah Zam [auch: Sam]; Bedrohungen von Journalisten bei Medien wie BBC Farsi in London) sowie damit, dass vermehrt Festnahmen und Verhaftungen von zurückgekehrten Iranern beobachtet worden seien (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg v. 29.11.2021, 508-516.80/54265 [2021/4], S. 4). Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Dies betreffe vor allem prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer irankritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden (vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht v. 9.12.2015 [2015/5], S. 24). Es sei davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten von Iranern im Ausland im Internet überwacht würden und dass sowohl exilpolitische Betätigung im Internet als auch außerhalb des Internets Repressionen nach sich ziehen könnten (Auskunft v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4). Von der Annahme, dass eine Asylantragstellung in Deutschland keine Repressionen auslöse, seien Personen, die als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht, ausdrücklich ausgenommen (vgl. Lagebericht November 2022, S. 25). In einer gegenüber dem Verwaltungsgericht Hamburg erteilten Auskunft anlässlich der Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung, Stand 7.11.2022) für Iran mit Bezug auf die seit dem 18. September 2022 andauernden Proteste und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften nach dem Tod einer jungen kurdischen Iranerin hat das AA („Woman, Life, Freedom“) ergänzend mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachten und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien (AA, Auskunft v. 28.11.2022, 508-9-516.80, E 0522 [2022/11], S. 2). Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das AA könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland bezögen (ebda., S. 3). Die Bevölkerung werde zudem streng überwacht, u. a. über ein zentrales Register der ID-Nummern und biometrischer Fotos aller Iranerinnen und Iraner. Da die iranischen Sicherheitsbehörden eine Gesichtserkennungssoftware einsetzen, können angebliche Vergehen in der Öffentlichkeit schnell zugeordnet werden (vgl. Lagebericht November 2022, S. 9). Diese Software ist KI-basierend und wurde von einem chinesischen Unternehmen entwickelt, das zu den weltweit größten Videoüberwachungssystemanbietern zählt. Die Technologie ist in der Lage, aufgrund der gespeicherten biometrischen Daten Menschen in der Menge auch nachts zu identifizieren. Die Sicherheitsbehörden können diese Daten dann u.a. verwenden, um Verfahren gegen Demonstranten oder Frauen einzuleiten, die gegen die obligatorische Hijab-Pflicht verstoßen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Stand: Januar/2023 [G 3/23], S. 32). Ausgehend von dieser Erkenntnislage, wonach alle oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt werden, setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht (mehr) voraus, dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist. Für die Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibt allerdings maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist auch bei einer abgeschwächten Form exponierter oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2007, 6 UE 3108/05.A, juris Rn. 51 ff., 58 f.; VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2017, W 6 K 16.32201, insb. juris Rn. 42 ff.). Bedeutung kann dabei in einer Gesamtschau insbesondere dem Ausmaß und der Art der Aktivitäten vor der Ausreise aus Iran, dem Inhalt und Umfang der Tätigkeiten im Ausland und dem (erwarteten) Grad der Aktivitäten nach Rückkehr nach Iran zukommen. b) Der Berichterstatter geht im vorliegenden Einzelfall der Klägerin aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der folgenden Umstände von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aus: Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Berichterstatter davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist. So hat sich die Klägerin wiederholt an Demonstrationen in Hamburg, Berlin und Frankfurt beteiligt. Diese fanden an für das Herkunftsland wichtigen Orten (etwa iranisches Generalkonsulat in Hamburg und Frankfurt am Main), an stark frequentierten Plätzen (Mönckebergstraße und Gänsemarkt in Hamburg) oder an sonstigen bedeutenden Stätten (Schloss Bellevue bzw. Großer Stern/Siegessäule in Berlin) statt. Wegen der Einzelheiten wird neben dem Protokoll (S. 4 f.) insbesondere auf die zur Gerichtsakte (Bl. 58 ff.) gereichten sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos (Anlage zum Protokoll) Bezug genommen. Die Klägerin konnte auf diesen Fotos ohne Weiteres vom Berichterstatter identifiziert werden, da sie überwiegend prominent in der ersten Reihe hinter den Spruchbändern bzw. den vorrevolutionären iranischen Flaggen stand und damit aus der Menge der Demonstranten hervorsticht. Hervorzuheben ist, dass die Klägerin vor dem Generalkonsulat in Frankfurt im Dezember 2022 mit einer Puppe posierte, die nach ihren Angaben den Revolutionsführer Ali Chamenei darstellen soll (Bl. 50 und 68 d.A.). Diese Puppe ist mit einem Galgen und einem Strick versehen, dabei handelt es sich um Requisiten, die die Klägerin und ihre Mitstreiter mitgebracht haben und die auch auf weiteren Fotos in Hamburg zu sehen sind. Auf einem Foto vor dem Generalkonsulat in Hamburg ist die Klägerin mit ihrem Sohn zu sehen, wie sie die derzeitige iranische Flagge präsentieren, aus der das iranische Hoheitszeichen herausgeschnitten ist. Der Berichterstatter geht – in Übereinstimmung mit der vorbenannten Quellenlage – davon aus, dass das Engagement der Klägerin von dem iranischen Regime nahestehenden Personen wahrgenommen werden. Dafür spricht auch, dass die Klägerin in farsi-sprachigen Nachrichtenbeiträgen identifizierbar aufgetreten ist und sogar am Todestag von Ruhollah Chomeini ein regime-kritisches Interview mit „Voice of America“, dem offiziellen staatlichen Auslandssender der USA, geführt hat. Auf das Protokoll, S. 4 f., wird Bezug genommen. Die Demonstration in Frankfurt vor dem dortigen Generalkonsulat war zudem Gegenstand der Berichterstattung von WDRforyou, einem Webangebot für Flüchtlinge, und wurde über den dortigen Instagram-Kanal (…) verbreitet. Als Motivation für ihre Demonstrationsteilnahme gab die Klägerin an, sie wolle für die Rechte der Frauen in Iran eintreten. Seit dem Frühjahr 2022 sei sie in Hamburg politisch aktiv, sie ist Mitglied des C.-Verbands, wo sie in der Kommission für Frauen aktiv sei. Hierzu legte sie in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung des C.-Verbands vom 21. Juli 2023 vor, auf die Bezug genommen wird, und konnte in der mündlichen Verhandlung die WhatsApp-Gruppe des C.-Verbands sowie ein auf einer Verbandssitzung aufgenommenes Foto zeigen, das sie neben dem Vorstand, Herrn D., zeigt. Ihr Engagement erklärte sie zudem mit den persönlichen Erfahrungen als geschiedene Frau in Iran, die bis zur Scheidung nach eigenen Angaben ein unbeschwertes und erfolgreiches Leben führen konnte. In Deutschland wolle sie nun eine Stimme der Frauen sein. Die Klägerin ist ferner in den sozialen Netzwerken regimekritisch aktiv. Ihren öffentlich einsehbarer Instagram-Account (…) nutzt sie auch, um politische Inhalte zu verbreiten. So hat sie auch das angesprochene Foto mit der Chamenei-Puppe geteilt (auf die Anlage zum Protokoll wird Bezuge genommen). Dass dieses Engagement nicht aus asyltaktischen Gründen erfolgt, war für den Berichterstatter insbesondere daraus ersichtlich, dass nicht die Klägerin selbst ihren Account ins Verfahren eingeführt hat, sondern der Berichterstatter diesen durch eigene Recherche (Googeln des Namens der Klägerin) entdeckt hat. c) Ob die Klägerin den Iran auch verfolgt verlassen hat und sich daher auf die Beweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen kann, musste nach dem Vorstehenden nicht aufgeklärt werden. 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, können auch die unter Ziffer 3. bis 6. des angegriffenen Bescheids verfügten Entscheidungen keinen Bestand haben. Denn diese sind erkennbar anknüpfend an die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, ergangen und werden mit der dahingehenden Verpflichtung der Beklagten gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 9 C 1/97, juris Rn. 17) bzw. rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Klägerin, iranische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Iran erreichen. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 28. März 2021 auf dem Landweg in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 13. April 2021 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte am 12. Mai 2021 gab die Klägerin im Wesentlichen an, ihr Heimatland verlassen zu haben, da ihr damaliger Freund A. B., der ebenfalls in Deutschland ein Asylverfahren führe, vom iranischen Geheimdienst gesucht werde und sie Gegenstände, die das Interesse des Geheimdienstes geweckt haben, für Herrn B. in ihrer Wohnung aufbewahre. Mittlerweile habe sie sich von Herrn B. getrennt. Gegen den ablehnenden Asylantrag hat Herr B. Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit Urteil vom 4. Juli 2023 (10 A 3205/21) hat dieses die Beklagte verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 76 der digitalen Asylakte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6. September 2021, zugestellt am 10. September 2021, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrelevanter Verfolgungsgrund ersichtlich seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 95 der digitalen Asylakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 20. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass sie sich in Deutschland exilpolitisch erheblich engagiere. Hierzu legt sie Fotos vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 58 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2021 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 20. und vom 24. September 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 A 3205/21, die Asylakte der Klägerin sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.