Urteil
10 A 2641/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:1115.10A2641.23.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung eines asylrechtlichen Widerrufsbescheids.(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung eines asylrechtlichen Widerrufsbescheids.(Rn.22) Der Bescheid vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht nach Übertragung der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG) durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.) 1. Der Zulässigkeit der Klage, für die das erkennende Gericht gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zuständig ist, steht insbesondere nicht entgegen, dass sie erst am 25. Mai 2023 bei Gericht eingegangen ist: Mit Einreichung der Klageschrift am 25. Mai 2023 ist die Klage innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben worden. Denn diese begann mit Ablauf des 11. Mai 2023 als dem Tag, an dem dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Bescheid per E-Mail tatsächlich zugegangen ist (§ 8 Satz 1 Halbsatz 1 VwZG) und endete daher (erst) am 25. Mai 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein früheres Ende der Klagefrist nicht in Betracht. Die Bekanntgabefiktion des § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG ist nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Daran fehlt es hier. Zwar ist der Beklagten im Ausgangspunkt zuzugeben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Verfügung als „unbekannt verzogen“ geführt wurde. Dies allein reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urt. v. 18.4.1997, 8 C 43/95, juris Rn. 18 f. (Hervorhebung durch Unterstreichen nicht im Original); vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 25.9.1997, Bf I 5/97, juris Rn. 36], der sich der Einzelrichter anschließt, nicht aus: „Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, daß die Zustellungsvorschriften insoweit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen, als sie gewährleisten sollen, daß der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (vgl. […]), sondern auch für Zustellungen im Verwaltungsverfahren, in dem der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gleichfalls kraft Verfassungsrechts zu beachten ist ([…]). Die Erfüllung der Zustellungsvoraussetzungen des § 15 VwZG [nunmehr § 10 VwzG] gewinnt besondere Bedeutung, weil das öffentlich ausgehängte Schriftstück nach dem Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt "gilt" oder "anzusehen" ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1, 2 VwZG), dem Empfänger also nicht übergeben und regelmäßig auch inhaltlich nicht bekannt wird. Diese Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist ([…]). Sie ist als "letztes Mittel" der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln […] Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG nicht schon dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsort der Behörde unbekannt ist; vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich (vgl. […]).“ Der Einzelrichter konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Beklagte tatsächlich „gründliche und sachdienliche“ Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts des Klägers vorgenommen hat. Denn im Einzelfall des Klägers hätte es jedenfalls nahe gelegen, vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten, der den Kläger bereits im Anerkennungsverfahren vertreten hat, oder dem Bruder des Klägers Kontakt aufzunehmen, um den Aufenthaltsort des Klägers in Erfahrung zu bringen. Es hätte auch versucht werden können, den Kläger, dessen (gütige) E-Mail-Adresse der Ausländerakte (dort Bl. 69) entnommen werden konnte, per E-Mail anzuschreiben (vgl. auch Schlatmann, in: Engelhard/App/ders., VwZG, 12. Aufl. 2021, § 10 Rn. 4 m.w.N.). All dies ist nicht geschehen. Dass sich die Versuche, wären sie vorgenommen worden, im Nachhinein als erfolglos herausgestellt hätten (vgl. zur E-Mail-Kommunikation Bl. 147-152 der Ausländerakte; zur postalischen Erreichbarkeit über den Bruder die Vermerke vom 18.10.2022 und vom 1.11.2022 auf Bl. 284 und 286 der beigezogenen Akte 6103 Js 263/18), ist unschädlich, da es für die Einschätzung der Wirksamkeit der Aufklärungsbemühungen auf die ex-ante-Sicht ankommt. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter, dass die Ausländerbehörde vielfältige Ermittlungen angestellt hat. Diese sind jedoch überwiegend (und soweit sie auch die oben erwähnten Ansätze erfassten) erst nach der öffentlichen Zustellung des Bescheids erfolgt, so dass es auf die Frage, ob sich die Beklagte die Bemühungen der Ausländerbehörde, der Behörde eines anderen Rechtsträgers, überhaupt zurechnen lassen kann, nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund muss über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht entschieden werden. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 10. Mai 2021 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) hinsichtlich des Widerrufs der mit Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft als rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu Unrecht widerrufen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid bereits deswegen aufzuheben sein könnte, weil dieser an einem formellen Fehler leidet, der zur Rechtswidrigkeit führt [hierzu a)]. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für einen Widerruf in der Sache nicht gegeben [hierzu b)]. a) Gemäß § 73b Abs. 6 AsylG (i.d.F. v. 21.12.2022, BGBl I S. 2817) ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb der Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Gemäß § 73b Abs. 7 Satz 3 AsylG sind Mitteilung oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, dem Ausländer zuzustellen. Vorliegend bestehen Bedenken, ob diese Vorgaben hinsichtlich der danach erforderlichen Anhörung vor dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eingehalten worden sind. Zwar hat die Beklagte ein Schreiben an den Kläger verfasst, worin sie ihm ihre beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der entsprechenden Gründe mitteilt und ihm gleichzeitig unter Darlegung der Folgen für den Fall, dass er sich nicht fristgemäß äußern sollte, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gibt. Für dieses Schreiben hat sie jedoch – wie auch für den späteren Bescheid – die öffentliche Zustellung angeordnet und eine entsprechende Bekanntmachung am 24. März 2021 ausgehängt. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist insoweit problematisch, als die Beklagte auch hinsichtlich dieses Schreibens von weiteren Ermittlungen abgesehen hat. Wie bereits im Zusammenhang mit der – vermeintlichen – Zustellung des Bescheids dargelegt, hätten weitere Ermittlungsansätze zur Verfügung gestanden. Die Beklagte konnte mithin nicht ohne Weiteres von einem „unbekannten“ Aufenthalt des Klägers ausgehen. Es muss hier jedoch nicht entschieden werden, ob diese Umstände zu einem formellen Fehler des Bescheids wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne von § 73b Abs. 6 AsylG führten. Ebenso kann hier dahinstehen, ob ein solcher Fehler gegebenenfalls die zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheids begründete oder ob er als gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich betrachtet werden könnte, weil er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben dürfte und der Anhörung im Rahmen des Widerrufsverfahrens womöglich nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie im Anerkennungsverfahren (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urt. v. 30.3.2021, 1 C 41.20, juris Rn. 23 ff., und zur vorliegenden Konstellation: VG Bremen, Urt. v. 20.4.2022, 7 K 1044/20, juris Rn. 67 ff.). Offen bleiben kann schließlich auch, wie es sich auswirkt, dass dem Kläger am 6. November 2020 ein Androhungsbescheid übergeben worden ist, sich die Beklagte später jedoch zu dessen „Stornierung“ entschieden hat: Denn der Bescheid ist jedenfalls materiell rechtswidrig und deshalb ohnehin aufzuheben. b)Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder trägt der von der Beklagten angenommene Widerrufsgrund diese Entscheidung, noch ist die Aufhebung aus anderen Gründen rechtmäßig. Die von der Beklagten angeführte Widerrufsbegründung trägt die Entscheidung nicht. Ein nachträglicher Wegfall der Verfolgungsgefahr kann seine Ursache zwar auch in der Person des Schutzberechtigten haben (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 38. Ed. 1.7.2023, § 73 AsylG Rn. 43). Anders als die Beklagte meint, kann allein aus dem Umstand, dass der Kläger in den Jahren 2020 bis 2022 (vorübergehend) „unbekannt verzogen“ war, nicht darauf geschlossen werden, er bedürfe des ihm gewährten Schutzes nicht mehr und wolle diesen offensichtlich auch nicht weiter in Anspruch nehmen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 7.2.2023, 6 K 3269/20.GI.A, juris Rn. 26; VG München, Urt. v. 27.2.2019, M 22 K 18.32189, juris Rn. 63 ff.). Denn für die Bewertung der Situation des Klägers sind auch die in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AsylG geregelten Fälle, in denen aufgrund eines bestimmten Verhaltens einer Person die Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen sind, heranzuziehen. Mit den dort genannten Beispielen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Beispiele regeln Verhaltensweisen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Betreffende keines Schutzes mehr bedarf, weil er sich dem vermeintlichen Verfolgerstaat oder einem anderen Land (wieder) in erheblicher Weise angenähert hat. Hierfür spricht im Falle des Klägers, der nach eigenen, durch mehrere Versicherungen an Eides statt unterlegten Angaben, die ganze Zeit über in Hamburg war, jedoch nichts. Aus dem Umstand allein, dass er vorübergehend nicht offiziell gemeldet war, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine erneute Annäherung an Iran oder einen anderen Staat entnehmen. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der Auffassung der Beklagten, es ergebe sich „[n]ach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins […] aus den vergeblichen Bemühungen um Kontaktaufnahme“ der Ausländerbehörde, dass der Kläger „freiwillig“ nach Iran zurückgekehrt sei. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger der Ansicht gewesen sein oder zum Ausdruck gebracht haben könnte, den Schutz der Beklagten nicht mehr zu benötigen. Soweit der von der Beklagten für den Widerruf herangezogene Grund diesen nicht trägt, ist das Gericht gehalten, auch sonstige in Betracht kommende Widerrufsgründe zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17/12, juris Rn. 9). Hierfür ist indes, auch im Lichte der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der vorgetragenen Konversion, nichts ersichtlich. Insbesondere bestehen nach den Ermittlungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den christlichen Glauben nicht mehr ausübt. Im Lichte der Wertung des Gesetzgebers, seit dem 1. Januar 2023 auf eine Regelüberprüfung im Widerrufsverfahren zu verzichten (dazu BT-Drs. 20/4327, S. 15), bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den Einzelrichter auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 25-jähriger iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Frühjahr 2015 gemeinsam mit seinem Bruder in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 4. Juni 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung bezog sich der Kläger im Wesentlichen darauf, zum Christentum konvertiert zu sein. Mit Bescheid vom 26. Juli 2016, der dem hiesigen Prozessbevollmächtigten, der den Kläger bereits im Anerkennungsverfahren vertreten hat (s. Nr. 13 f. der digitalen Asylakte zum Aktenzeichen […]-439), zugestellt wurde, wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Anlässlich der Regel-Überprüfung der Flüchtlingszuerkennung bat die Beklagte das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden „Ausländerbehörde“) Mitte 2020 um Stellungnahme. Auf die entsprechende Rückmeldung der Ausländerbehörde bat die Beklagte diese, zu „offenen Strafsachen“ auszuführen und forderte im Juli 2020 den Kläger auf, verschiedene Fragen zu seiner aktuellen Glaubensausübung zu beantworten. Das (einfache) Schreiben adressierte sie an die Adresse „A-Straße 15 a 2, […] Hamburg“. Mit an dieselbe Adresse gerichteten Bescheid vom 19. August 2020 forderte sie den Kläger auf, Fragen zu seiner aktuellen Glaubensausübung zu beantworten und drohte gleichzeitig Zwangsmittel an (im Folgenden: „Androhungsbescheid“). Die Zustellurkunde vom 24. August 2020 enthielt den Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ (Nr. 19 der elektronischen Asylakte zum Aktenzeichen […]-439, im Folgenden: „Widerrufsakte“). Auf entsprechende Bitte teilte die Ausländerbehörde der Beklagte mit, der Kläger wohne im „A-Straße 15a, […] Hamburg“. Unter dem 23. September 2020 adressierte die Beklagte – erneut – einen Androhungsbescheid an den Kläger und nutzte die ermittelte Anschrift. Die Zustellurkunde vom 29. September 2020 enthielt den Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ (Nr. 29 der Widerrufsakte). Daraufhin bat die Beklagte die Ausländerbehörde, den Androhungsbescheid „im Wege der Amtshilfe dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen/zuzustellen“. Dies erfolgte am 6. November 2020 durch Übergabe an den Kläger (Nr. 36 der Widerrufsakte). Am 19. Februar 2021 entschied die Beklagte, den Androhungsbescheid erneut zuzustellen. Auf den Inhalt des Vermerks vom selben Tag, Nr. 37 der Widerrufsakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Bescheid, den die Beklagte unter dem 22. Februar 2021 an die Anschrift „A-Straße 15 a, […] Hamburg“ richtete, konnte ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26. Februar 2021 nicht zugestellt werden, da der „Empfänger unbekannt verzogen“ sei (Nr. 44 der Widerrufsakte). Am 22. Februar 2021 veranlasste die Beklagte zudem die Zustellung im Rahmen der Amtshilfe und übersandte den Bescheid an die Ausländerbehörde. Eine am 16. März 2021 durch die Beklagte veranlasste „RISER-Abfrage“ enthielt die Information, „Person ist unbekannt verzogen“ (Nr. 47 der Widerrufsakte). Mit Bescheid vom 24. März 2021 teilte die Beklagte dem Kläger die Einleitung des Widerrufsverfahren mit und räumte ihm unter Androhung von Zwangsmitteln Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Beklagte hängte die Mitteilung am 24. März 2021 auf, um den Bescheid öffentlich zuzustellen (Nr. 59 der Widerrufsakte). Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 26. Juli 2016 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), entschied weiter, dass dem Kläger kein subsidiärer Schutz zuerkannt werde (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger durch seinen dauerhaft unbekannten Aufenthalt und der daraus folgenden Nichterreichbarkeit für Behörden objektiv deutlich mache, dass er den ihm zuerkannten Flüchtlingsschutz als nicht mehr erforderlich ansehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Nr. 71 der Widerrufsakte). In der Rechtsbehelfsbelehrung war das Verwaltungsgericht Ansbach angegeben. Die Mitteilung hängte die Beklagte am 11. Mai 2021 auf, um den Bescheid öffentlich zuzustellen (Nr. 73 der Widerrufsakte). In der Folgezeit stellte die Ausländerbehörde weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Ausländerakte und den zur Verfahrensakte gereichten Vermerk vom 22. September 2023 (Bl. 104) Bezug genommen. Am 1. Mai 2023 meldete sich der Kläger unter der Anschrift „B-Straße 263, […] Hamburg“ an. Die Ausländerbehörde übersandte dem hiesigen Prozessbevollmächtigten den Bescheid vom 10. März 2021 mit E-Mail vom 11. Mai 2023 (Ausländerakte, Bl. 221). Gegen den Bescheid hat der Kläger am 25. Mai 2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und macht im Wesentlichen geltend, nicht unbekannt verzogen zu sein. Vielmehr habe er seit 2020 in der B-Straße 263 gewohnt (wozu er Versicherungen an Eides statt verschiedener Personen vorlegt, Bl. 130 ff. d.A.) und die Ausländerbehörde wiederholt (erfolglos) aufgesucht, um seine Fiktionsbescheinigung zu verlängern. Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Mai 2021 aufzuheben, hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffene Entscheidung, zudem hält sie die Klage bereits für unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da der Vortrag des Klägers zu seinen (fehlgeschlagenen) Bemühungen, die Ausländerbehörde aufzusuchen, nicht glaubhaft sei. Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 24. Oktober und vom 8. November 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Gerichtsakte, die Antrags- und die Widerrufsakte, die Ausländerakte des Klägers, die Strafakte zum Aktenzeichen 6103 Js 263/18 sowie die auf der Homepage des Gerichts unter https://justiz.hamburg.de/gerichte/verwaltungsgericht-hamburg/asyl-erkenntnisquellen/iran-676372 abrufbaren Erkenntnisquellen (Stand: November 2023) haben bei der Entscheidung vorgelegen.